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OLG Frankfurt: Unzulässige Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern für medizinisch nicht indizierte Schönheits-OPs auf Instagram

OLG Frankfurt
Urteil vom 06.11.2025,
6 U 40/25


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern für medizinisch nicht indizierte Schönheits-OPs auf Instagram unzulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Höckernase - Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt vergleichende Werbung

Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt vergleichende Werbung in Form einer Instagram-Story für einen medizinisch nicht indizierten operativ-chirurgischen Eingriff

Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am Donnerstag verkündeter Entscheidung.

Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u.a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei welcher ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem zuständigen 6. Zivilsenat (Wettbewerbssenat) Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden,“ begründete er seine Entscheidung. Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform.

Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe. Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) zu hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbotes sei es zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperation unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen wie der der hier streitgegenständlichen Instagram-Story Rechnung tragen. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbunden Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.11.2025, Az. 6 U 40/25
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.01.2025, Az. 3-10 O 5/24)

Die Entscheidung ist in Kürze unter
www.rv.hessenrecht.hessen.de
Öffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.

Erläuterungen:
§ 1 HWG [Anwendungsbereich]

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

1. (...)
2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht
a) (...)
c) auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit,
§ 11 HWG [Werbeverbot außerhalb der Fachkreise]

(1) (…) 3Ferner darf für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht wie folgt geworben werden:

1. mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff (…)



BGH: Anwaltszwang vor den Landgerichten nach § 78 Abs. 1 Satz ZPO gilt auch für Klagen wegen Ansprüchen aus der DSGVO

BGH
Beschluss vom 15.09.2025
I ZB 36/25
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 1; DSGVO Art. 80 Abs. 1

Der BGH hat entschieden, dass der Anwaltszwang vor den Landgerichten nach § 78 Abs. 1 Satz ZPO auch für Klagen wegen Ansprüchen aus der DSGVO gilt,

Leitsatz des BGH:
Das in § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Erfordernis, dass sich Parteien vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, wird durch Art. 80 Abs. 1 DSGVO nicht modifiziert.

BGH, Beschluss vom 15. September 2025 - I ZB 36/25 - LG Meiningen - AG Sonneberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Forderung erlischt nicht wenn bei einer "Man-in-the-Middle"-Attacke die Bankverbindung auf einer Rechnung manipuliert wird und der Schuldner auf das falsche Konto überweist

BGH
Urteil vom 08.10.2025
IV ZR 161/24
BGB §§ 242, 270 Abs. 3


Der BGH hat entschieden, dass eine Forderung nicht erölischt, wenn bei einer "Man-in-the-Middle"-Attacke die Bankverbindung auf einer Rechnung manipuliert wird und der Schuldner auf das falsche Konto überweist.

Leitsatz des BGH:
Die Gefahr des Verlusts bei einer Geldüberweisung geht bei einem unwahrscheinlichen Kausalverlauf (hier: Fälschung einer Kontobezeichnung durch einen unbekannten Dritten) nicht nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 BGB i.V.m. § 242 BGB auf den Gläubiger über.

BGH, Urteil vom 8. Oktober 2025 - IV ZR 161/24 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entcheidung finden Sie hier:


Volltext OLG Düsseldorf liegt vor: Preisanpassungsklausel in Amazon-AGB zur Änderung der "Amazon Prime"-Gebühren unwirksam

OLG Düsseldorf
Urteil vom 30.10.2025
I-20 U 19/25


Wir hatten bereits in dem Beitrag OLG Düsseldorf: Preisanpassungsklausel in Amazon-AGB zur Änderung der "Amazon Prime"-Gebühren unwirksam über die Entscheidung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:
cc) Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass die so ausgelegte Klausel unwirksam ist.

(1) Allerdings hat die beanstandete Klausel insoweit ein Vorbild im Anhang der Richtlinie 93/13/EWG („Klauselrichtlinie“), als das in Nr. 1. lit. j) enthaltene Verbot der einseitigen Änderung von Vertragsbedingungen – ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund – nach Nr. 2 lit. b) Abs. 2 bei Dauerschuldverhältnissen nicht gilt, wenn dem Verbraucher dann ein Kündigungsrecht eingeräumt wird. Dies hindert das nationale Recht jedoch nicht an einem weitergehenden Schutz (Art. 8 Klauselrichtlinie). Danach ist eine Preisanpassungsklausel in Dauerschuldverhältnissen – mangels Geltung des § 309 Nr. 1 BGB- an § 307 BGB zu messen.

(2) Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die beanstandete Klausel den Anforderungen der Rechtsprechung an ein wirksames Preisanpassungsrecht des Unternehmers bei Dauerschuldverhältnissen nicht standhält.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an solche Klauseln im Verhältnis zum Verbraucher hohe Anforderungen an die Klarheit und Ausgewogenheit zu stellen. Zwar ist einem Unternehmen bei Dauerschuldverhältnissen ein berechtigtes Interesse an einer Preisanpassung an gestiegene Kosten grundsätzlich nicht abzusprechen. Sie ermöglichen die Bewahrung eines Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langlaufenden Verträgen und bewahren den Kunden davor, dass der Unternehmer die sich daraus ergebenden Risiken bereits – preiserhöhend – bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge berücksichtigen muss. Allerdings muss eine solche Klausel hinreichend transparent sein (NJW 2016, 936 zu einem Stromlieferungsvertrag) und das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis sicherstellen, insbesondere eine Anpassung auch zugunsten des Kunden vorsehen (MMR 2025, 432).

(2.1) Der Senat teilt die vom Landgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des KG (MMR 2024, 568 Rn. 17 ff.; zustimmend Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 309 Rn. 8; offen gelassen von Wurmnest, in Münchener Kommentar, BGB, 10. Aufl., § 309 Nr. 1 Rn. 24) vertretene Auffassung, dass es hier an einem berechtigten Interesse der Beklagten an einer Preisanpassungsklausel deswegen fehlt, weil sie auf ein Preisanpassungsrecht nicht angewiesen ist und stattdessen, wenn sie ein Einverständnis des Verbrauchers nicht erlangen kann, den Vertrag jederzeit nach Klausel Nr. 4 kurzfristig und per E-Mail problemlos kündigen kann. Die Beklagte läuft daher keine Gefahr, entweder Kostensteigerungen bereits bei Vertragsbeginn einkalkulieren oder andernfalls langfristig ihre Gewinnmarge schmälern oder gar Verluste tragen zu müssen.

Bei Verträgen dieser Art kann auch nicht eingewandt werden, der Verbraucher habe ein Interesse an einer Fortsetzung des Vertrages, selbst wenn dies mit höheren Preisen verbunden sei. Der Senat tritt den entsprechenden Ausführungen des KG (MMR 2024, 568 Rn.20 zu Streamingdiensten) auch für den hier vorliegenden Fall einer Kombination eines Vertrages über schnellere Lieferungen von Waren und Zurverfügungstellung von Filmen/Musikstücken bei.

Dies mag bei anderen Vertragstypen anders sein. Soweit die Beklagte auf eine entsprechende Bemerkung des BGH verweist (NJW 2016, 936 Rn. 46: „Sie dienen namentlich im Bereich der Energieversorgung – wie hier dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihm belastender Kostensteigerungen zu sichern ohne den Vertrag kündigen zu müssen und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche Kostensteigerungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht“) bezieht sich ausdrücklich auf Energieversorgungsverträge. Eine gesicherte Energieversorgung ist für den Verbraucher lebensnotwendig, der Neuabschluss eines derartigen Vertrages mit einer gewissen Mühe verbunden. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber es für notwendig erachtet, den Verbraucher sogar im Falle des Zahlungsverzuges möglichst vor einer Kündigung zu bewahren (für den Fall eines Grundversorgungsvertrages § 17 StromGVV/GasGVV, bei sonstigen Verträgen § 41b Abs. 2, § 118b EnWG). Bei Zeitungsabonnementverträgen mag neben den vom BGH in einem obiter dictum (NJW 1980, 2518 Rn. 25) genannten Gründen des erheblichen Aufwandes bei einer postalischen Versendung von Kündigungsschreiben auch eine Rolle gespielt haben, dass jedenfalls damals ein Haushalt ohne den Bezug einer Tageszeitung selten war und kaum ein Kunde Preiserhöhungen zu einer Kündigung eines Zeitungsabonnements veranlasst hätte.

Alle diese oder andere denkbaren Gründe liegen bei „A. B.“ nicht vor. Die einzige in den Bedingungen der Beklagten (Anlage K 1) beschriebene Leistung besteht in der schnelleren Belieferung mit Waren. Auch wenn A. bei Warenlieferungen (als Verkäufer oder als Dispatcher) marktstark sein mag, so ist diese Dienstleistung in keiner Weise lebensnotwendig. Im Allgemeinen kann ein Kunde auch auf eine Lieferung „in gewöhnlicher Zeit“ warten. Ob dem Kunden eine schnellere Lieferung – allgemein oder im konkreten Fall - den verlangten Preis wert ist, muss er entscheiden. Soweit „A. B.“ weitere Vorteile bietet (gegenwärtig „B. Video“, „A. Music“, „B. Gaming“, sogenannte Spezialangebote), muss es gleichfalls dem Kunden vorbehalten bleiben, ob er die von der Beklagten bereit gestellten Dienste zu dem von ihr verlangten Preis oder Konkurrenzdienste in Anspruch nimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Art und der Umfang dieser Dienste weitgehend im Belieben der Beklagten steht (s. Klausel 5.1 der Teilnahmebedingungen). Solche Kunden sind nicht schutzwürdig, wenn sie – wie hier – einem E-Mail-Verkehr zugestimmt haben (vgl. zum Zugang Einsele, a.a.O., § 130 Rn. 18).

Die Beklagte kann auch nicht – wie vom Kläger in anderem Zusammenhang mit entgegen gesetzter Zielrichtung angesprochen – darauf verweisen, die Kunden schützen zu wollen, die die E-Mail der Beklagten übersehen haben und dann unvermutet nicht mehr auf die Leistungen der Beklagten zurückgreifen zu können.

(2.2) Der Senat tritt darüber hinaus dem Landgericht auch dahingehend bei, dass die Klausel zudem letztlich intransparent ist.

Die von „A. B.“ umfassten Dienstleistungen sind dadurch geprägt, dass sie inhomogen sind und weit gefasst sind. Sie reichen gegenwärtig von der schnelleren Lieferung von Waren über Zurverfügungstellung von Filmen, Musikstücken und Spielen bis zur Zurverfügungstellung von Speicherplatz für Fotos. Alle diese Dienstleistungen verursachen unterschiedliche Kosten. Das gilt insbesondere für die schnellere Anlieferung von Waren einerseits, bei der es vor allem um eine eingespielte Logistik geht, und den internetbasierten Dienstleistungen andererseits. Welche internetbasierten Dienstleistungen die Beklagte anbietet und in welchem Umfange, bestimmt sie weitgehend. Damit beeinflusst sie aber ihre Kosten weitgehend selbst. Das gilt auch für das Verhältnis von Logistikdienstleistungen einerseits und internetbasierten Dienstleistungen andererseits. Gerade die Vielzahl der unter „A. B.“ angebotenen Dienstleistungen lässt eine auch nur ansatzweise Überprüfung, in welchem Teilbereich Kostensteigerungen stattgefunden haben und ob diese möglicherweise durch Einsparungen in anderen Bereichen aufgefangen sind, praktisch unmöglich erscheinen. Das gilt umso mehr, als die Kosten international anfallen. Auch wenn die Klausel den Vorbehalt enthält, dass eine Änderung nur dann stattfinden kann, wenn sie „auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen“, damit Umstände außer Betracht bleiben, die auf einer Entscheidung von A. zur Ausweitung oder Beschränkung ihrer Dienste beruhen, bleibt die Kostenstruktur der einzelnen Dienstleistungen und ihr Verhältnis untereinander offen. Soweit Preisanpassungsklauseln als wirksam angesehen wurden (Beispiel: NJW 2016, 936), betraf dies homogene Leistungen, deren Kostenstruktur nachvollziehbar war.

Zwar wird eine Transparenz nur soweit verlangt, als dies dem Verwender möglich und zumutbar ist (kritisch hierzu Hau/Posen, in BeckOK BGB, § 309 Nr. 1 Rn. 30). In diesem Fall ist die Komplexität der Kostenstruktur von „A. B.“ jedoch gerade auf die Entscheidung der Beklagten zurückzuführen, inhomogene Dienstleistungen zusammen zu fassen, deren Kostenverhältnis untereinander unklar bleibt. Der wiederholte Hinweis darauf, lediglich Kostenveränderungen weitergeben zu wollen, und Aufzählung zumindest einiger Kostenpositionen schaffen lediglich eine Scheintransparenz, weil es bei einem derartigen Bündel von Dienstleistungen praktisch auch nicht ansatzweise möglich ist, die Berechtigung von Anpassungen nachzuvollziehen. So bleibt – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – offen, inwieweit Lohnerhöhungen bei der Paketzustellung auf die Kosten der Gesamtdienstleistung durchschlagen, geschweige denn, wie diese auf die Kosten einer von A. B. umfassten Sofortzustellung und einer davon nicht erfassten „Normalzustellung“ aufgeteilt werden. Das ist bei einem Stromlieferungsvertrag (vgl. BGH NJW 2016, 936) anders, da die dort die Kostenpositionen in etwa abschätzbar und deren Entwicklung aus öffentlich zugänglichen Quellen nachvollziehbar ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Düsseldorf: Auch Prokurist kann im Einzelfall für Patentverletzung des Unternehmens persönlich auf Unterlassung und Schadensersatz haften

OLG Düsseldorf
09.10.2025
2 U 63/24


Das OLG Düsseldorf hat enstchieden, dass auch éin Prokurist im Einzelfall für Patentverletzungen des Unternehmens persönlich auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung haften kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte zu 2) wendet sich mit ihrer Berufung allein gegen die Annahme des Landgerichts, dass neben der Beklagten zu 1) auch sie als für die Patentverletzung mitverantwortliche Person für die geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert sei. Hiermit vermag sie indes nicht durchzudringen. Denn das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin auch gegen die Beklagte zu 2) die zugesprochenen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Erstattung von Abmahnkosten und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zustehen.

1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass (Patent-) Verletzer im Sinne der §§ 139 ff. PatG derjenige ist, der die patentierte Erfindung in eigener Person im Sinne des § 9 PatG unmittelbar benutzt oder der als Teilnehmer i.S. des § 830 Abs. 2 BGB eine fremde unmittelbare Benutzung i.S. des § 9 PatG ermöglicht oder fördert (BGH, GRUR 2009, 1142, 1144 – MP3-Player-Import). Patentverletzer ist mithin jeder Alleintäter, Mittäter, Nebentäter, Gehilfe oder Anstifter (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Abschn. D Rn. 406; Mes/Mes, 6. Aufl. 2024, PatG § 9 Rn. 146). Nichts anderes gilt für die Benutzungsart der mittelbaren Patentverletzung gemäß § 10 PatG, auf die das Landgericht seine Verurteilung gestützt hat.

2. Bei Patentverletzungen durch ein Unternehmen können Ansprüche nicht nur gegen das Unternehmen selbst, sondern auch gegen seine verantwortlichen Mitglieder gegeben sein. So haften die gesetzlichen Vertreter bzw. vertretungsberechtigten Gesellschafter eines Unternehmens selbst auf Unterlassung und – als Gesamtschuldner mit der juristischen Person oder der Gesellschaft – auf Schadensersatz (BeckOK PatR/Pitz, 37. Ed. 01.08.2025, PatG § 139 Rn. 31; Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG § 139 Rn. 23; Mes/Mes, 6. Aufl. 2024, PatG § 139 Rn. 70 u. 138).

Nach zutreffender und vom Senat geteilter Ansicht haften im Einzelfall – unabhängig von ihrer (formalen) Organstellung – außerdem Angestellte in leitender Funktion vollumfänglich für Patentverletzungen auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Abschn. D Rn. 471: vgl. auch Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG § 139 Rn. 26). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mitarbeiter ein leitender Angestellter im arbeitsrechtlichen Sinne ist, was eine Personalkompetenz im Sinne einer Berechtigung zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern voraussetzen würde (vgl. § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG, § 14 Abs. 2 S. 1 KSchG). Für die Haftung als Täter bzw. Mittäter einer Patentverletzung ist es vielmehr entscheidend, ob sich die Patentverletzung als vom leitenden Angestellten im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs beherrschte eigene Entscheidung darstellt. Ist dies nicht der Fall, weil die in Anspruch genommene Person als bloße Hilfsperson ohne eigene Tatherrschaft gehandelt hat und ihr die verletzende Handlung daher in sozialtypischer Hinsicht nicht als eigene zugerechnet werden kann, scheidet eine Haftung wegen Patentverletzung hingegen aus (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Abschn. D Rn. 406; Haedicke/Timmann PatR-HdB/Haedicke/Timmann, 2. Aufl. 2020, § 14. Rn. 27; zur Urheberrechtsverletzung: BGH, GRUR 2016, 493 Rn. 20 – Al Di Meola).

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht im Ergebnis eine Haftung der Beklagten zu 2) zu Recht bejaht. Denn unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 2) als Geschäftsführerin abberufen worden ist, war sie weiterhin in zentraler Position für die Beklagte zu 1) tätig und für das Angebot der angegriffenen Ausführungsform auf der Handelsplattform XXX.de mitverantwortlich. Hieraus folgt eine eigene (mit)täterschaftliche Verantwortung der Beklagten zu 2) gemäß § 830 Abs. 1 S. 1 BGB.

a) Es steht außer Streit, dass die Beklagte zu 2) 49 % der Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 1) hält und die einzige Prokuristin der Beklagten zu 1) ist, deren Geschäftsführer ihr Ehemann ist. Schon die Stellung als Gesellschafterin und Prokuristin macht deutlich, dass es sich bei der Beklagten zu 2) um keine Arbeitnehmerin mit nur untergeordneter Stellung handelt. Dies zeigt sich auch an der Tatsache, dass sie zuvor die Beklagte zu 1) als Geschäftsführerin geleitet hat und sich ihre private E-Mail-Adresse im polnischen Handelsregister als Kontaktmöglichkeit findet.

Allein diese Umstände legen bereits nahe, dass der Beklagten zu 2) zum Zeitpunkt der Angebotshandlungen eine leitende Stellung bei der Beklagten zu 1) zukam. Dass dies auch tatsächlich der Fall war, zeigt das Tätigwerden der Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit der Abmahnung durch die Klägerin wegen der Veräußerung der angegriffenen Ausführungsform auf XXX.de. Hierzu im Einzelnen:

(1) Die Beklagte zu 2) stellt nicht in Abrede, dass sie – wie aus dem von der Klägerin in der Klageschrift (S. 9, Bl. 11 eA LG) dargelegten und nachfolgend eingeblendeten Screenshot ersichtlich – auf der Handelsplattform XXX.de als Unternehmensvertreter genannt wurde.


Abbildung entfernt.

Diesbezüglich hat bereits das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 2) durch diese Angabe den Eindruck vermittelt hat, für die dort angebotenen Produkte der verantwortliche Ansprechpartner zu sein. Insbesondere war die Angabe nicht, wie die Beklagte zu 2) meint, nach ihrer Abberufung auf den ersten Blick ersichtlich fehlerhaft, sondern hierfür bedurfte es weiterer Nachforschungen im polnischen Handelsregister. Gleichwohl kann diese Angabe nur ein Indiz dafür darstellen, dass die Beklagte zu 2) an maßgeblicher Position bei der Beklagten zu 1) für das Angebot der angegriffenen Ausführungsform bei XXX.de (mit)verantwortlich war. Denn die Richtigkeit dieser Annahme vermag eine bloße Angabe in einem Impressum nicht zu belegen, zumal aufgrund der Abberufung der Beklagten zu 2) als Geschäftsführerin jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um eine veraltete Angabe zur Geschäftsführung der Beklagten zu 1) handelte.

(2) Allerdings stützt das Tätigwerden der Beklagten zu 2) in Reaktion auf die Abmahnung die Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte zu 2) an maßgeblicher Stelle bei der Beklagten zu 1) für das Angebot bei XXX.de (mit)verantwortlich war.

Die Klägerin hat die Beklagte zu 1) mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 29.11.2022 (Anlage K 4) abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dieses Schreiben wurde an die E-Mail-Adresse XXX.XXX@gXXXl.com übersandt, die im polnischen Handelsregister als Kontaktadresse der Beklagten zu 1) angegeben ist (vgl. Anlage B 1, Bl. 3 Anlagenordner_Beklagtenvertreter eA LG) und bei der es sich um die private E-Mail-Adresse der Beklagten zu 2) handelt. Auf dieses Abmahnschreiben antwortete die Beklagte zu 2) am 21.12.2022 wie folgt (vgl. Anlage B 10):

„Dear Sir,

Our product is not for X 3. Please read below the reviews of some people they bought the product by error. The image you set is very ancient – the diameter of the cardboard have been changed and it is not compatible with your product. Each foil can break your patent but our foil not as you can see below.

I am not the X 5 anymore – For any informations please write an e-mail at: XX@XXX.XX

best regards

XXX XXX

some reviews about“

[…]

Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) belegt diese Antwort gerade nicht, dass sie für die Angelegenheit nicht zuständig war. Das Gegenteil ist der Fall. So stellt die Beklagte zu 2) nach der Anrede unmittelbar eine Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform in Abrede, indem sie unter Bezugnahme auf Kundenrezensionen und einen geänderten Durchmesser darauf verweist, dass diese nicht mit (einer Kassette der Marke) X 3 kompatibel sei. Weder erfolgt ein Hinweis, dass sich die Klägerin an einen unzuständigen Ansprechpartner gewandt habe, noch lässt sich der E-Mail entnehmen, dass die Beklagte zu 2) die Antwort inhaltlich nicht zu verantworten hat. Allein der am Ende der E-Mail zu findende Hinweis, dass sie nicht mehr die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) sei und der Verweis auf die E-Mail-Adresse XXX@XXX-XXX.com beinhaltet nicht die Erklärung, für die Abmahnung organisatorisch unzuständig zu sein. Vielmehr vermittelt die E-Mail den Eindruck, dass die Beklagte zu 2) als zuständige Ansprechpartnerin für das Angebot bei XXX.de im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit den Vorwurf einer Patentverletzung zurückweist und allein am Ende klarstellt, dass sie inzwischen nicht mehr Geschäftsführerin ist.

b) Bei der Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände hat der Senat keine berechtigten Zweifel, dass die Beklagte zu 2) in leitender Funktion das Angebot der angegriffenen Ausführungsform durch die Beklagte zu 1) (mit)verantwortet hat. Nicht nur kam ihr aufgrund ihrer Stellung als ehemalige Geschäftsführerin, Prokuristin und Gesellschafterin ohnehin eine herausragende Stellung zu, die mit der einer „regulären“ – mit Buchhaltungs- und Verwaltungsaufgaben betrauten – Arbeitnehmerin nicht zu vergleichen ist. Insbesondere war gerade sie es, die vorgerichtlich den Vorwurf der Patentverletzung durch das Angebot auf XXX.de, wo sie als Unternehmensvertreterin genannt war, zurückwies, ohne sich in erkennbarer Form von einer Zuständigkeit zu distanzieren. Mit der von der Beklagten zu 2) behaupteten „einfachen Bürotätigkeit“ hat diese Reaktion auf eine durch eine internationale Rechtsanwaltskanzlei erhobene Abmahnung, die eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorwurf der Patentverletzung beinhaltete, nichts zu tun.

Hieran ändert auch der Inhalt des als Anlage B 11 vorgelegten Arbeitsvertrags nichts, da es allein darauf ankommt, wie das Anstellungsverhältnis tatsächlich gelebt wurde. Die erstinstanzlich mit nachgelassenem Schriftsatz vom 04.06.2024 vorgelegte undatierte Erklärung des Buchhaltungsbüros X 5 (Anlage B 12) und die Bestätigung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) vom 04.06.2024 (Anlage B 13) können – unabhängig davon, dass sie entgegen § 420 ZPO nicht im Original vorgelegt wurden und es daher an einem tauglichen Beweisantritt fehlt – als Privaturkunden nicht die Richtigkeit ihres Inhalts belegen, sondern allenfalls die Abgabe entsprechender Erklärungen. Ihr daher allenfalls als Indiz zu berücksichtigender Inhalt vermag angesichts der dargelegten tatsächlichen Umstände die Überzeugung des Senats, wie sich die Tätigkeit der Beklagten zu 2) in tatsächliche Hinsicht ausgestaltete, nicht zu erschüttern.

Soweit die Beklagte zu 2) einwendet, dass sie keine Verantwortung für die betriebliche Organisation gehabt habe, so verfängt dies ebenfalls nicht. Denn es geht vorliegend nicht darum, dass die Beklagte zu 2) – wie ein Geschäftsführer – auf Unterlassung haftet, weil ihr eine Garantenstellung zukam, die sie dazu verpflichtet hätte, den Betrieb so einzurichten, dass eine Verletzung technischer Schutzrechte Dritte verhindert wird (vgl. hierzu BGH, GRUR 2016, 257 Rn. 107 ff. – Glasfasern II). Vielmehr war die Beklagte zu 2) an der patentverletzenden Angebotshandlung im Sinne von § 10 PatG im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit der Beklagten zu 1) durch positives Tun beteiligt.

Auch an der für die Annahme einer Mittäterschaft zu verlangenden vorsätzlichen gemeinschaftlichen Tatbegehung im Sinne eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens (vgl. Senat, Urt. v. 11.06.2015 – I-2 U 64/14, GRUR-RS 2015, 18679 Rn. 61; zum Recht des unlauteren Wettbewerbs: BGH, GRUR 2012, 1279, 1283 m.w.N. – DAS GROSSE RÄTSELHEFT), die die Beklagte zu 2) in Abrede stellt, können angesichts der Stellung der Beklagten zu 2) bei der Beklagten zu 1) keine Zweifel bestehen. Das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform im Namen der Beklagten zu 1) auf XXX.de erfolgte einverständlich und in beiderseitiger Kenntnis. Als Mitgesellschafterin der Beklagten zu 1) hatte die Beklagte zu 2) zudem ein erhebliches eigenes (Mit‑) Interesse am Taterfolg, was dafür spricht, dass sie nicht nur als Teilnehmer (§ 830 Abs. 2 BGB) zu behandeln ist.

Die Beklagte zu 2) handelte weiterhin zumindest fahrlässig, so dass das für den Schadensersatzanspruch notwendige Verschulden zu bejahen ist. Denn der Verletzungssachverhalt indiziert das Verschulden, sofern der Verletzer keine außergewöhnlichen Umstände darlegen kann, die ihn ausnahmsweise von der Verschuldenshaftung befreien (vgl. Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Abschn. D Rn. 767). Solche Umstände sind vorliegend indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere handelte es sich bei der Beklagten zu 2) gerade nicht nur um eine bloße Hilfsperson.

4. Die Klägerin hat daher auch gegen die Beklagte zu 2) Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz. Soweit die Beklagte gegen den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung einwendet, dass ihr dieser infolge ihrer Abberufung als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) nicht mehr möglich sei, überzeugt dies nicht. Es ist nicht nachvollziehbar vorgetragen, warum sie – als Prokuristin der Beklagten zu 1) – keinen Zugang zu den erforderlichen Informationen haben sollte bzw. warum ihr diese auf Anfrage nicht zur Verfügung gestellt werden sollten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Co-Regisseur ist nach § 13 UrhG bei einer Preisverleihung für die Regie eines Filmwerks als Miturheber zu nennen

LG Köln
Urteil vom 09.09.2025
14 O 294/25


Das LG Köln hat entschieden, dass ein Co-Regisseur nach § 13 UrhG bei einer Preisverleihung für die Regie eines Filmwerks als Miturheber zu nennen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln gemäß §§ 12, 17 Abs. 1, 937 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig, da die Antragsgegnerin ihren Sitz in Köln hat.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet.

1. Der erforderliche Verfügungsgrund ist – wie bereits in der Beschlussverfügung ausdrücklich dargelegt – gegeben. Die Kammer bleibt insoweit nach erneuter Prüfung bei den entsprechenden nachfolgend eingeblendeten Ausführungen:

„Es besteht eine besondere Dringlichkeit.

Die Dringlichkeit ergibt sich nicht schon daraus, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Die Frage, ob ein Verfügungsgrund anzunehmen ist, ist daher im Rahmen einer einzelfallorientierten Interessenabwägung zu beurteilen. Häufig ist ein wirksamer Schutz der Urheberrechte des Rechtsinhabers nur durch ein kurzfristiges Unterlassungsgebot zu erreichen. Aus diesem Grund ist ein Eilbedürfnis regelmäßig anzunehmen, wenn weitere Verletzungshandlungen drohen. Allerdings muss die Prüfung der Notwendigkeit der einstweiligen Verfügung auch berücksichtigen, ob wesentliche Nachteile drohen und die einstweilige Verfügung notwendig ist. In diesem Rahmen sind die sich gegenüberstehenden Belange der Parteien zu berücksichtigen. Dass eine einstweilige Verfügung erforderlich ist, ist vom Antragsteller darzulegen und erforderlichenfalls glaubhaft zu machen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist auf der Seite des Antragstellers – wie dargelegt – im Ausgangspunkt deren Interesse an einem wirksamen Rechtsschutz zu berücksichtigen, weil die erfolgten Verletzungen nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Auf der Seite der Antragsgegnerin ist zu berücksichtigen, welche Nachteile durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung drohen. Ein besonders hoher Schaden kann etwa ins Gewicht fallen. Auch kann zu berücksichtigen sein, dass der Antragsgegner dringend auf die zu untersagende Nutzung angewiesen ist (OLG Köln, ZUM-RD 2023, 21, 28 – Berliner Runde m.w.N.; s. zum Ganzen auch Urteil der Kammer v. 15.4.2025 – 14 O 82/25, GRUR-RS 2025, 8150).

Nach diesen Grundsätzen fällt hier die Abwägung zugunsten des Antragstellers aus. Für ihn streitet insbesondere der Umstand, dass es sich bei dem Deutschen Fernsehpreis um einen medial beachteten Preis handelt, dessen Verleihung zudem Thema von Medienberichterstattung ist. Die besondere Eilbedürftigkeit besteht vor dem Hintergrund, dass die weithin bekannte und über eine große Reichweite verfügende Fernsehsendung zur Verleihung des Deutschen Fernsehpreises bereits am 10.9.2025 ausgestrahlt werden soll, was durch Vorlage des Screenshots aus dem Presseportal des H. (Anl. A9, Bl. 35 d. A.) glaubhaft gemacht ist. Der vom Antragsteller geltend gemachte Eindruck, den die Antragsgegnerin erweckt, wonach nicht auch er Regisseur der Serie „O. & O.“ sei, greift – was nachfolgend noch dargestellt wird – in schwerwiegender Weise in die geltend gemachte Rechtsposition des Antragsstellers ein. Dieser geltend gemachte Eingriff würde sich durch fortgesetzte Berichterstattung durch die Antragsgegnerin selbst wie auch durch Sekundärberichterstattung anderer Medien sowie insbesondere durch entsprechende naheliegende Behauptungen im Rahmen der anstehenden Fernsehsendung am 10.9.2025 noch erheblich vertiefen. Der so geschaffene und vertiefte Eindruck wird durch eine erst nach Abschluss eines Hauptsacheverfahrens womöglich erstrittene Unterlassungsverurteilung nicht in gleicher effektiver Weise beseitigt werden können wie durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Antragsgegnerin ist demgegenüber ohne erhebliche Nachteile möglich, ihre Berichterstattung bzw. zu erwartenden Äußerungen während der Fernsehsendung am 10.9.2025 dergestalt anzupassen, dass auch der Antragsteller als (Mit-)Regisseur genannt und anerkannt wird. Hierfür ist es insbesondere nicht notwendig – und vom Antragsgegner auch bereits nicht gewollt – die Berichterstattung und/oder Ausstrahlung der Sendung am 10.9.2025 gänzlich zu unterlassen.“

Der Verfügungskläger hat auch im Fortgang die Sache dringlich betrieben, insbesondere die Vollziehung der einstweiligen Verfügung unverzüglich und vor der oben genannten Preisverleihung vorgenommen.

2. Der Verfügungsanspruch auf Unterlassung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 13 S. 1, 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG.

a) Der Verfügungskläger ist auch weiterhin wegen der gesetzlichen Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG angesichts seiner Nennung als (Mit-) Regisseur der hier streitgegenständlichen Fernsehserie aktivlegitimiert (siehe Anlage A2). Als Regisseur des Filmwerks ist der Antragsteller auch jedenfalls Miturheber (vgl. etwa Loewenheim/Leistner, in: Schricker/Loewenheim, UrhR, 6. Aufl. 2020, § 2 UrhG Rn. 224).

Auf die von der Verfügungsbeklagten aufgeworfene Frage nach der „Federführung“ kommt es nicht weiter an. Es genügt, dass der Verfügungskläger ein Miturheber der Filmwerke nach § 8 Abs. 1 UrhG ist, was hier wie dargestellt gesetzlich vermutet wird. Die Verfügungsbeklagte hat nicht das Gegenteil glaubhaft gemacht.

b) Die Verfügungsbeklagte hat mit der Veröffentlichung der im Tatbestand ersichtlichen und auf ihrer Webseite abrufbaren Synopsis-Texte die (Mit-)Urheberschaft des Verfügungsklägers bestritten und damit sein Recht aus § 13 S. 1 UrhG verletzt.

Dabei wiederholt die Kammer zunächst nach erneuter Prüfung ihre Ausführungen aus der Beschlussverfügung wie folgt:

„Es liegt auch eine Verletzung des dem Urheber zustehenden Rechts auf Anerkennung seiner Urheberschaft gemäß § 13 Satz 1 UrhG vor. Hiervon umfasst ist der Schutz vor Leugnung der Urheberschaft. Demnach verstößt gegen § 13 Satz 1 UrhG unter anderem, wer die Urheberschaft des Urhebers bestreitet. Nach dem Vorbild der Namensleugnung gemäß § 12 BGB ist damit der Fall gemeint, dass die Urheberschaft des wahren Urhebers ausdrücklich oder konkludent in Frage gestellt wird (zum Ganzen Peukert, in: Schricker/Loewenheim, UrhR, 6. Aufl. 2020, § 13 UrhG Rn. 10, mit Hinweis auf BGH, Urt. v. 26.6.2003 – I ZR 296/00 – maxem.de, GRUR 2003, 897, zu § 12 BGB). Dabei setzt das Bestreiten der Urheberschaft keine Werknutzung voraus. Vielmehr kann der Urheber unter Berufung auf § 13 Satz 1 UrhG auch gegen bloße ausdrückliche oder konkludente Behauptungen vorgehen, er sei nicht der (Allein-)Urheber eines bestimmten Werkes (Peukert, in: Schricker/Loewenheim, UrhR, 6. Aufl. 2020, § 13 UrhG Rn. 11). Eine Urheberschaftsleugnung kann dabei bereits dann gegeben sein, wenn ein Miturheber nicht genannt wird (OLG München, Urt. v. 10.2.2011 – 29 U 2749/10 – Tatort-Vorspann, ZUM 2011, 422, 425; Peukert, in: Schricker/Loewenheim, UrhR, 6. Aufl. 2020, § 13 UrhG Rn. 12).

Nach diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin hier in das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft des Antragstellers gemäß § 13 Satz 1 UrhG widerrechtlich eingegriffen. Die durch Vorlage der Screenshots der Internetseite der Antragsgegnerin als Anlagen A4 und A5 (Bl. 23, 24 d. A.) glaubhaft gemachte Berichterstattung über die Nominierung der Mit-Regisseure des Antragstellers M. und X. für den Deutschen Fernsehpreis ist aus Sicht eines objektiven Dritten so aufzufassen, dass es sich bei diesen um die beiden einzigen Regisseure der zweiten Staffel der Fernsehserie „O. & O.“ handelt. So werden auf der Übersichtsseite „Nominierungen“ lediglich ihre beiden Porträts unter der Überschrift „Beste Regie Unterhaltung“ eingeblendet und mit ihren beiden Namen unterschrieben (Anl. A4, Bl. 23 d. A.). Auf der Popup-Seite „Synopsis“ (Anl. A5, Bl. 24 d. A.) wird die Nennung lediglich ihrer beiden Namen in der Überschrift wiederholt; sodann ist im Fließtext von dem „Regie-Duo I. M. und C. X.“ die Rede, das „das nötige Gespür beweist“. Der Antragsteller wird hingegen an keiner Stelle genannt. Auch das denkbare Verständnis, es könne nichtsdestotrotz weitere Regisseure geben, die lediglich nicht für den Deutschen Fernsehpreis nominiert worden seien, ist nach Dafürhalten der Kammer ausgeschlossen. Denn die Beschreibung in der Synopsis als „Regie-Duo“ und die Wiedergabe der Handlung im Singular („beweist“) erwecken den Eindruck, als hätten die Mit-Regisseure M. und X. gemeinschaftlich als (einzige) Mitglieder eines Zweier-Teams und ohne Zutun weiterer Personen die Regie für die zweite Staffel der Fernsehserie geführt. Im Übrigen ist nach den oben dargelegten Grundsätzen zudem für die Urheberschaftsleugnung bereits die bloße Nichtnennung des Urhebers ausreichend, was hier in der Berichterstattung auf der Internetseite der Antragsgegnerin der Fall ist. Dass die Antragsgegnerin das Werk dabei nicht im Sinne der §§ 15 ff. UrhG genutzt bzw. verwertet haben mag, ist nach dem Gesagten ebenfalls unerheblich.“

Die Verfügungsbeklagte wendet dagegen mit ihrem Widerspruchsvorbringen nichts Erhebliches ein.

Zunächst überzeugt die Ansicht der Verfügungsbeklagten nicht, wonach eine Werknutzung Voraussetzung der Anwendbarkeit von § 13 S. 1 UrhG sei. Dies lässt sich weder aus der Gesetzeshistorie, noch aus dem Gesetzeszweck, noch aus der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgern. Vielmehr ist § 13 S. 1 UrhG geschaffen worden, um in Übereinstimmung mit Art. 6 bis der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft dem Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk zu gewähren. Ziel der Bestimmung ist es, dem Urheber zu ermöglichen, gegen jeden Klage zu erheben, der seine Urheberschaft bestreitet oder sich selbst die Urheberschaft anmaßt (BT-Drs. IV/270, 44). Der Gesetzgeber wollte dem Urheber damit ein umfassendes, gegen jegliche Form des Bestreitens und der Anmaßung der Urheberschaft und gegen jede bestreitende oder anmaßende Person gerichtetes Abwehrrecht einräumen (BGH, GRUR 2024, 1101, Rn. 16 – Der Verratene Himmel). Eine Verknüpfung des Urheberbenennungsrechts mit der Nutzung des Werks würde dieser Schutzwirkung entgegen stehen und das Urheberpersönlichkeitsrecht systemwidrig einschränken und verkürzen. Demnach genügt – wie im vorliegenden Fall – die eindeutige Bezugnahme auf ein bestimmtes Werk, um den Anwendungsbereich von § 13 S. 1 UrhG zu eröffnen. Sodann kommt es darauf an, ob die Äußerung ein Bestreiten der Urheberschaft darstellt. Dies ist vorliegend wie bereits in der Beschlussverfügung ausführlich beschrieben geschehen.

Außerdem sind Verletzungen von § 13 S. 1 UrhG selbstverständlich über § 97 Abs. 1 UrhG im Wege der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen durchsetzbar. Dies kann auch Äußerungen oder Behauptungen im Antragstenor betreffen (vgl. dazu BGH, GRUR 2024, 1101, Rn. 16 – Der Verratene Himmel, bei dem ebenfalls ein vergleichbarer Antrag gegenständlich war und die Klage nicht etwa wegen der Antragstellung keinen Erfolg hatte).

Ob es einen sachlichen Grund für die Unterscheidung der Nominierten und des Verfügungsklägers gibt und ob die beiden Nominierten federführend tätig geworden sind, kann dahinstehen. Die Kammer folgert aus § 13 S. 1 UrhG kein Recht des Verfügungsklägers auf eine irgendwie geartete Honorierung des Werks, sondern lediglich die meinungsneutrale Angabe des Namens des Mitregisseurs. Selbst wenn der Verfügungskläger nicht federführend tätig gewesen wäre, so wird seine Miturheberschaft wie bereits dargestellt nach § 10 Abs. 1 UrhG vermutet. Wie hoch seine Anteile an der Schöpfung sind, kann dahinstehen.

Der vorliegende Fall ist auch nicht mit einer Filmkritik oder einer Fernsehberichterstattung vergleichbar, in der ggf. nicht alle Urheber genannt werden. Denn vorliegend wird bezogen auf ein konkretes Werk mit erkennbar eingeschränktem Fokus auf die Regie eine Aussage zu den Verantwortlichen getroffen. In einem solchen Fall müssen nach Ansicht der Kammer auch alle entsprechenden Miturheber namentlich benannt werden, umso mehr wenn sie dies ausdrücklich fordern. Dass bei einer allgemeinen Filmkritik nur manche Urheber, etwa die Schauspieler/innen in den Hauptrollen, benannt werden, stellt eine nicht vergleichbare Situation dar, wenn hiermit allgemein das Werk beschrieben und gerade nicht ein konkreter Aspekt des Werks fokussiert wird sowie dabei nur ein Teil der Urheber/innen benannt werden. Im Übrigen ist aus einer faktischen Beobachtung von Berichterstattungen nicht der Rückschluss zulässig, dass diese Berichterstattungen frei von Rechtsverletzungen sind. Über andere Fälle ist hier nicht zu entscheiden.

Die Ansicht, dass das Bestimmungsrecht des Urhebers in Bezug auf die Anerkennung seiner Urheberschaft sich nur auf die vertraglichen und außervertraglichen Werknutzungen erstrecke, jedoch keine Dritten betreffe, die mit der Werknutzung nichts zu tun haben, sondern sich in anderer Weise mit dem Werk befassen, dringt ebenfalls nicht durch. Dies widerspricht ebenfalls dem oben dargelegten Gesetzeszweck, dass der Verfügungskläger als (Mit-)Urheber „gegen jeden Klage erheben (kann), der seine Urheberschaft bestreitet“.

Schlussendlich kommt es nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht auf die Entscheidung der Preisjury an. Dabei kann an dieser Stelle sogar unterstellt werden, dass diese Jury unabhängig von der Verfügungsbeklagten ist. Die hier auf der Webseite dargestellte „Synopsis“ als Äußerung im Internet zur Information über den Fernsehpreis ist von den von der allgemeinen Meinungsfreiheit gedeckten Entscheidungen und Äußerungen der Jury zu unterscheiden. Insoweit muss die Verfügungsbeklagte jedenfalls in ihrer Außenkommunikation Rechte Dritter beachten. Dazu gehört auch das Urheberbenennungsrecht des Verfügungsklägers. Insofern war die Verfügungsbeklagte gehalten, die Äußerungen ihrer Jury ggf. um weitere Informationen zu ergänzen, wie hier durch den Namen des Verfügungsklägers. Dies ergibt sich auch aus einer Kontrollüberlegung: Wenn die Jury mit ihren Äußerungen in rechtsverletzender Weise Schmähkritik gegenüber Dritten oder falsche Tatsachen äußern würde, könnte die Verfügungsbeklagte solche Äußerungen auch nicht ungeprüft auf ihrer Webseite veröffentlichen und sich mit der unabhängigen Jury als „Schutzschild“ verteidigen.

Ob die Kundgaben der Jury mit der Veröffentlichung von Testergebnissen vergleichbar sind, kann dahinstehen. Denn jedenfalls müssen auch bei Testergebnissen zutreffende Tatsachen dargestellt werden. Insofern ist die als Tatsachen gem. § 10 Abs. 1 UrhG vermutete (Rechts-)Tatsache der Miturheberschaft des Verfügungsklägers von der Meinungsäußerung der Nominierung der beiden anderen Regisseure zu trennen und differenziert zu betrachten. Ein Recht auf Nominierung hat der Verfügungskläger aus § 13 S.1 UrhG nicht, das Recht auf Urheberbenennung kann ihm gleichwohl nicht verwehrt werden.

c) Wie in der Beschlussverfügung dargestellt, sind die Rechtswidrigkeit und die Wiederholungsgefahr indiziert. Sie bestehen auch zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung fort.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Keine Markenrechtsverletzung durch Verwendung fremder Marke als Keyword für Suchmaschinenwerbung wenn erkennbar Zubehörartikel verkauft werden

OLG Düsseldorf
Urteil vom 07.08.2025
20 U 73/24


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass keine Markenrechtsverletzung durch Verwendung einer fremden Marke als Keyword für Suchmaschinenwerbung vorliegt, wenn im Anzeigentext erkennbar Zubehörartikel verkauft werden (hier: Staubsaugerbeutel "passend für [MARKE]").

Aus den Entscheidungsgründen:
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte – wie von der Klägerin behauptet und in der Berufungsinstanz durch ein internes technisches Gutachten weiter substantiiert und von der Beklagten erheblich bestritten – bei der Beauftragung ihrer Angebote im Shop „C.“ auf www.D..de die Klagemarke als sog. Keyword hinterlegt hat. Die Frage, ob der von der Klägerin beanstandete Inhalt der Suchtrefferliste vorliegend (auch) auf der Angabe des Keywords „B.“ durch die Beklagte beruht oder allein auf der Grundlage des von D. verwendeten Algorithmus generiert wurde, dürfte nur durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären sein.

Der Beweiserhebung bedarf es jedoch nicht, weil auch dann, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Beklagte die Klagemarke für ihre Angebote bei www.D..de als Keyword verwendet hat, die angegriffenen Angebote die Klagemarke nicht verletzen. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem Artt. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, Abs. 3, 129 Abs. 2, 130 Abs. 1 UMV sowie die darauf bezogenen Folgeansprüche bestehen deshalb nicht.

1.Zwar hätte die Beklagte das Zeichen „B.“ im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn sie dieses als Keyword bei der Beauftragung ihrer Angebote auf D. angegeben hätte. Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 50 – Google France und Google). Die Auswahl eines Zeichens als Keyword für eigene, kommerzielle Zwecke stellt eine Benutzung des Zeichens dar (EuGH GRUR 2011, 1124 Rn. 30 – Interflora/M&S Interflora Inc.; BGH GRUR 2013, 290 Rn. 16 – MOST-Pralinen).

Nach diesen Grundsätzen hätte die Beklagte das Zeichen „B.“ im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit benutzt, weil die Beklagte das Zeichen als Keyword angegeben hätte und bei Eingabe des Zeichens in die Suchmaske auf der Seite www.D..de in der Trefferliste Werbeanzeigen der Beklagten mit Abbildungen von zum Erwerb angebotenen Produkten erschienen wären (vgl. BGH GRUR 2018, 924 – ORTLIEB).

2.Die – zu Gunsten der Klägerin unterstellte – Benutzung des Zeichens „B.“ durch die Beklagte verletzt die Klagemarke jedoch nicht.

a.Nach der Rechtsprechung des EuGH kann der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nur dann widersprechen, wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann. Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. zB EuGH GRUR 2010, 445 – Google France). Nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des EuGH erfordert die Beurteilung, ob die Herkunftsfunktion einer Marke beeinträchtigt wird, wenn Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder der Marke ähnlichen Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt werde, eine zweistufige Prüfung: Zunächst hat das Gericht festzustellen, ob bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer aufgrund der allgemein bekannten Marktmerkmale das Wissen zu unterstellen ist, dass der Werbende und der Markeninhaber nicht miteinander wirtschaftlich verbunden sind, sondern miteinander im Wettbewerb stehen. Falls ein solches allgemeines Wissen fehlt, hat das Gericht sodann festzustellen, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar sei, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten (vgl. EuGH GRUR 2011, 1124 – Interflora/M&S, Interflora Inc).

Entscheidend ist auf dieser zweiten Stufe, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar ist, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Diese Beurteilung hängt nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere von der Gestaltung der Anzeige ab. Ist aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammten, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt. Auf eine Beeinträchtigung in diesem Sinne ist zu schließen, wenn die Anzeige des Dritten entweder suggeriert, dass zwischen ihm und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht, oder sie hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer aufgrund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen könne, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder mit ihm wirtschaftlich verbunden sei. (EuGH GRUR Int 2010, 385 – Google und Google France).

b. Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigen die angegriffenen Angebote der Beklagten, die in der Suchtrefferliste nach Eingabe des Suchworts „B.“ erscheinen, die herkunftshinweisende Funktion der Klagemarke nicht.

aa. Das Angebot der Beklagten richtet sich vornehmlich an Privatverbraucher, die einen Staubsauger benutzen und für diesen Staubsauger passende Beutel oder Filter benötigen.

bb. Dabei wird der von den Angeboten der Beklagten angesprochene Verbraucher in der Regel keine Kenntnis darüber haben, ob die Klägerin ihre Produkte ausschließlich im Wege eines – wie sie behauptet – selektiven Vertriebssystems und sie selbst und ihre Vertriebspartner Zubehörteile wie Staubsaugerbeutel nicht über die Plattform D. vertreiben. Mögen dem durchschnittlichen Verbraucher besondere Vertriebsformen für bestimmte Produkte, wie z.B. ein ausschließlicher Direktvertrieb, noch bekannt sein, macht er sich in der Regel über die Vertriebswege und –strukturen von Produkten keine weitergehenden Gedanken. Vorliegend wird dem Verbraucher bekannt sein, dass er Elektrogeräte der Klägerin nicht nur exklusiv über die Klägerin selbst beziehen kann, sondern diese auch bei Fachhändlern und in großen Elektronikmärkten und Warenhäusern erwerben kann. Deshalb wird er ebenfalls in Bezug auf Ersatzteile bzw. Zubehör oder Verbrauchsmaterial für die Elektrogeräte der Klägerin annehmen, dass er diese nicht nur ausschließlich über die Klägerin selbst, sondern auch bei anderen Händlern beziehen kann. Weitergehende Gedanken über spezielle Vertriebsformen – z.B. ein selektives Vertriebssystem – wird sich der Durchschnittsverbraucher nicht machen und es ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Hinblick auf niedrigpreisige Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien für Haushaltselektrogeräte besondere Recherchen zu den Vertriebswegen für diese Ersatzteile durchführen wird.

Infolgedessen wird der normal informierte und angemessen aufmerksame Internetnutzer auch kein positives Wissen darüber haben, dass die Klägerin und die Beklagte nicht miteinander wirtschaftlich verbunden sind, sondern miteinander im Wettbewerb stehen. In Ermangelung dieses Wissens könnte der durchschnittliche Internetnutzer, der auf der Suche nach passenden Staubsaugerbeuteln für seinen A.-Staubsauger ist, theoretisch auch annehmen, dass es sich bei der Beklagten um einen (autorisierten) Händler der Klägerin handelt.

cc. Die deshalb auf zweiter Stufe durchzuführende Prüfung, ob für den durchschnittlichen Internetnutzer aus den in der Suchtrefferliste aufgeführten Angeboten der Beklagten erkennbar ist, dass die von ihr angebotenen Staubsaugerbeutel bzw. –filter nicht von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, ergibt, dass die Angebote der Beklagten in der Weise gestaltet sind, dass für den normal informierten und angemessen aufmerksamen Nutzer zu erkennen ist, dass die von der Beklagten angebotenen Staubsaugerbeutel nicht von der Klägerin oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stammen.

(1) Der durchschnittlicher Privatverbraucher, der auf der Handesplattform D. mithilfe eines Suchbegriffs, der gleichzeitig eine Marke ist, nach einem Produkt sucht, geht zunächst grundsätzlich davon aus, dass ihm jedenfalls auch Produkte, die unter der Marke vertrieben werden, angezeigt werden. Er wird jedoch auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die Markenartikel, die er sucht, bei der jeweiligen Handelsplattform gar nicht angeboten werden und ihm stattdessen ausschließlich Angebote anderer Hersteller angezeigt werden. Dies gilt jedenfalls in dem Fall, in dem der Privatverbraucher nach solchen Ersatzteilen bzw. Verbrauchsmaterialien sucht, von denen ihm bekannt ist, dass sie nicht nur vom Originalhersteller eines(Elektro-)Geräts angeboten werden, sondern ebenso zahlreiche sog. „me-too“-Produkte anderer Hersteller, die mit dem Gerät des Originalherstellers kompatibel sind, auf dem Markt existieren. Eine solche Erwartung wird insbesondere in Bezug auf solche Ersatzteile oder solches Verbrauchsmaterial bestehen, bei denen auch der durchschnittliche Verbraucher weiß, dass sog. „me-too“-Ersatzteile bzw. Verbrauchsmaterialien in großer Anzahl und vielen Varianten angeboten werden und oftmals erheblich günstiger als die Original-Ersatzteile des Herstellers sind, wie dies zum Beispiel bei Kaffeekapseln, Druckerpatronen und eben Staubsaugerbeuteln der Fall ist. Dies gilt auch dann, wenn der Nutzer – wie hier – keine generische Suche, sondern eine Suche mit spezifischen Suchbegriffen, z.B. Marken, durchführt. Denn der Durchschnittskunde und D.-Nutzer weiß, dass er bei der Suche nach Produkten, insbesondere Ersatz- bzw. Verbrauchsteilen, mit einer bestimmten Marke als Suchbegriff regelmäßig (auch) Angebote erhält, die nicht vom Originalhersteller stammen, sondern ähnliche Produkte angezeigt bekommt und/oder solche, die mit dem Originalgerät kompatibel sind. Diese Kenntnis hat er auch aufgrund seiner Erfahrung mit der Suche von Artikeln über Suchmaschinen (z.B. Google) oder in Vergleichsportalen, weil auch dort bei der Suche mit einem Markenbegriff nicht nur Originalprodukte angezeigt werden, sondern auch und ggf. sogar ausschließlich Konkurrenzprodukte angezeigt werden. Gleichermaßen ist es der Nutzer gewöhnt, dass bei seiteninternen Suchmaschinen häufig (auch) Trefferlisten erzeugt werden, die nicht immer nur tatsächlich passende Treffer ausweisen (vgl. hierzu BGH GRUR 2018, 924 – ORTLIEB).

Weil dem durchschnittlichen Internetnutzer und Kunden der Plattform D. bekannt ist, dass gerade im Bereich der Staubsaugerbeutel eine große Anzahl kompatibler Produkte von anderen Anbietern als dem Hersteller des Staubsaugers verfügbar und erhältlich sind, wird er den Angeboten erhöhte Aufmerksamkeit auch vor dem Hintergrund schenken, dass – wie er weiß – es insbesondere auf die Kompatibilität des Beutels mit dem jeweiligen Staubsaugermodell ankommt.

Der die Angebote der Beklagten betrachtende Nutzer, die er aufgrund der angezeigten Suchtrefferliste aufsucht, wird dabei unschwer erkennen können, dass es sich bei den angebotenen Staubsaugerbeuteln nicht um Originalprodukte der Klägerin, sondern sog. me-too-Staubsaugerbeutel, die für A.-Staubsauger passen, handelt.

Diese Erkenntnis wird er zum einen aus dem Umstand ableiten, dass die Beklagte die Beutel mit dem in der Überschrift gut sichtbar vorhandenen Hinweis „passend für A.“ anbietet. Die Angabe „passend für“ ist dem durchschnittlich verständigen Verbraucher, der Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien für ein Originalelektrogerät sucht, dahingehend geläufig und bekannt, dass sie Produkte – wie z.B. Kaffeekapseln, Druckerpatronen und eben Staubsaugerbeutel – bezeichnet, die mit dem Original-Elektrogerät kompatibel sind, aber eben gerade nicht vom Originalhersteller stammen.

Ergänzend zu dem Hinweis „passend für“, der dem Durchschnittsverbraucher als Hinweis für kompatible me-too-Produkte bekannt ist, wird der D.-Nutzer die in der Überschrift vorangestellte Angabe „E.“ aufgrund der Schreibweise als Marke wahrnehmen, die gerade nicht auf die Klägerin hinweist. Zwar könnte das Zeichen „E.“ isoliert grundsätzlich auch als Hinweis auf das Handelsgeschäft der Beklagten vom Verkehr verstanden werden. In der Kombination mit dem Hinweis „passend für“ in der Überschrift wird der Verkehr die Bezeichnung jedoch als von der Marke A. und der Marke B. abweichend wahrnehmen und annehmen, dass die angebotenen Staubsaugerbeutel eben nicht von der Klägerin stammen, sondern von einer Fa. „E.“, die zwar mit der Klägerin nicht wirtschaftlich verbunden ist, jedoch mit den Staubsaugern der Klägerin kompatible Staubsaugerbeutel und –filter anbietet.

Ein anderes Verständnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte zuvor als autorisierter Fachhändler der Klägerin Originalprodukte der Klägerin vertrieben hat. Eine solche Kenntnis mag höchstens bei einzelnen Kunden vorhanden sein, wenn diese zuvor bei der Beklagte Original-Beutel der Klägerin erworben haben, aber auch diesen fehlt das Wissen, ob die Beklagte von der Klägerin autorisiert war oder „nur“ zufällig erschöpfte Ware vertrieben hat. Der Durchschnittsnutzer von D., der sich einem Angebot von Tausenden von Staubsaugerbeuteln gegenüber sieht und dem beim Erwerb von diesen Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterialien – anders als ggf. bei hochpreisigen Anschaffungen – nicht bekannt und nicht wichtig ist, von wem er diese Beutel erwirbt und welches Vertriebssystem die KIägerin vorhält, wird der Umstand, dass die Beklagte in der Vergangenheit Original-Beutel der Klägerin vertrieben hat, schon nicht bewusst sein.

Aus der Abbildung der Staubsaugerbeutel, die auf ihrer Halteplatte bzw. dem Beutel selbst nicht die Kennzeichnung mit der Marke „A.“ zeigt, wird der Verbraucher ebenfalls – jedenfalls in Kombination mit den bereits gezeigten Umständen - entnehmen, dass die dort gezeigten und von der Beklagten angebotenen Staubsaugerbeutel gerade keine Original-Beutel sind und nicht von der Klägerin oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stammen. Denn der Verbraucher wird – wenn er den A.-Staubsauger öffnet, weil der Staubsauger wegen des vollen Beutels nicht mehr ausreichend gut saugt – wissen, dass die Original-Beutel mit der Marke „A.“ versehen sind und die abgebildeten Beutel der Beklagten diese Kennzeichnung gerade nicht aufweisen. Auch wenn die Beutel der Beklagten hinsichtlich ihrer Abmessungen und Grundform den Original-Staubsaugerbeuteln der Klägerin ähneln, wird auch der Durchschnittskunde, der technisch nicht besonders versiert ist, wissen, dass diese Ähnlichkeit der erforderlichen Kompatibilität mit dem Sauger geschuldet ist, weil sowohl der Beutel zum einen an den Sauganschluss und zum anderen in das vorgesehene Fach passen muss.

II. Eine Haftung der Beklagten nach Artikel 192 Abs. 2 UMV, § 14 Abs. 7 MarkenG scheidet ebenfalls aus.

Wie vom Landgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt handelt D. nicht als Beauftragte der Beklagten, weil diese als Händlerin auf der Plattform D. keinen Einfluss auf die Einstellung ihrer Angebote und insbesondere nicht auf die Ausgestaltung der Suchtrefferliste hat, die für alle Händler nach von D. festgelegten Regeln erfolgt (vgl. auch BGH GRUR 2023, 343, Rn. 27 ff. – Haftung für Affiliates).

Aber selbst wenn man D. als Beauftragte der Beklagten ansehen würde, besteht kein Anspruch wegen die Beklagte gem. Art. 192 Abs. 2 UMV, § 14 Abs. 7 MarkenG. Denn es besteht keine Verpflichtung von D., durch einen Hinweis kenntlich zu machen, wenn eine Suche mit einer spezifischen Marke keinen Suchtreffer erzeugt, sondern die Suchergebnisliste lediglich „Fremdprodukte“ ausweist (a.A. OLG Köln, Urteil vom 20. November 2015, Az.: 6 U 40/15 – Trefferliste bei Amazon.; zustimmend Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG 13. Auflage, § 14 Rn. 291). Denn dem Durchschnittsverbraucher ist – wie dargelegt – bekannt, dass auch bei einer spezifischen Suche auf der Ergebnisliste nicht nur Originalprodukte anzeigt werden, sondern auch oder ggf. sogar ausschließlich „Fremd“produkte, die nicht vom Markeninhaber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammen. Die Fremd-Angebote, die auf der Suchtrefferliste angezeigt werden, sind jedoch nur dann markenverletzend, wenn sie die Herkunftsfunktion der Marke des Originalherstellers verletzen. Dementsprechend besteht auch für D. keine Verpflichtung, einen ausdrücklichen Hinweis zu Beginn der Suchtrefferliste aufzunehmen, wenn als Ergebnis der Suche ausschließlich „Fremd“produkte angezeigt werden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Preisanpassungsklausel in Amazon-AGB zur Änderung der "Amazon Prime"-Gebühren unwirksam

OLG Düsseldorf
Urteil vom 30.10.2025
I-20 U 19/25


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die die Preisanpassungsklausel in den Amazon-AGB zur Änderung der "Amazon Prime"-Gebühren unwirksam ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Preisanpassungsklausel zur Änderung der Mitgliedsgebühren von „Amazon Prime“ unwirksam

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schüttpelz mit einem heute (30.10.2025) verkündeten Urteil eine Preisanpassungsklausel in den "Amazon-Prime-Teilnahmebedingungen" für unwirksam erklärt.

Der Kläger, der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. ("Verbraucherzentrale e.V."), richtet sich mit seiner Unterlassungsklage unter anderem gegen eine von der beklagten Amazon EU S.à.r.l. ("Amazon") verwendete Preisanpassungsklausel, auf die Amazon eine Preiserhöhung des Dienstes "Amazon Prime" im Jahr 2022 gestützt hatte. Für ihren "Amazon-Prime" Dienst, der unter anderem den schnelleren und kostenlosen Versand von auf www.amazon.de online bestellten Artikeln sowie den Zugriff auf den Dienst Amazon Prime Video/Reading/Music, umfasst, verwendet Amazon in seinen Prime-Teilnahmebedingungen unter anderem die folgenden AGB-Klauseln:


4. […] Wir haben das Recht, Ihre Mitgliedschaft nach eigenem Ermessen mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zu kündigen. […]

5.2. Änderungen der Mitgliedsgebühren

Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen. […] Eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr kommt in Betracht und eine Ermäßigung der Mitgliedsgebühr ist vorzunehmen (insgesamt: "Änderung der Mitgliedsgebühr"), um die uns entstehenden Kostensteigerungen und/oder Kostenersparnisse weiterzugeben, die auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen und die sich auf die konkreten Kosten des Prime-Services in Ihrem Land auswirken, wie etwa Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen, allgemeine Preisänderungen für die erforderliche Hard-und/oder Software, Produktion und Lizensierung, sonstige allgemeine Kosten wie etwa Kosten externer Dienstleister, Lohnerhöhungen und/oder Änderungen von Steuern und Gebühren und/oder generelle und wesentliche Kostenänderungen aufgrund von Inflation oder Deflation. […]

5.3 Wirksamwerden von allgemeinen Änderungen und Änderungen der Mitgliedsgebühr

Wenn wir allgemeine Änderungen oder Änderungen der Mitgliedsgebühr (zusammen: "Änderung" oder "Änderungen") vornehmen, setzen wir Sie über die Änderungen und die Gründe für diese innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform (etwa per E-Mail) in Kenntnis. Sie können die Änderungen ablehnen. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie die Änderungen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Information über die Änderungen abgelehnt haben. […]
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Prime Mitgliedschaft nach Ziff. 3.3 dieser Teilnahmebedingungen unentgeltlich zu kündigen. […]


Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.01.2025, Az.: 12 O 293/22externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab, dem Unterlassungsantrag stattgegeben und einen weiteren, auf Unterlassung von Schreiben an die Prime-Mitglieder gerichteten Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich unter anderem die von Amazon eingelegte Berufung.
Der 20. Zivilsenat hat mit seiner heute verkündeten Entscheidung die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat unter anderem aus, Ziffer 5.2 der Amazon-Prime-Teilnahmebedingungen regele ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten. Auch unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer 5.3 ändere sich an dieser rechtlichen Auslegung nichts. In Abs. 1 S. 1 der Klausel 5.3 sei davon die Rede, dass die Anpassung "vorgenommen" und der Kunde davon "in Kenntnis" gesetzt werde; Formulierungen, die ebenfalls für ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten sprächen. Der Kunde könne die Änderung nach Abs. 2 der Klausel zudem allein durch Kündigung ablehnen. Ziffer. 5.3 führe daher im Ergebnis dazu, dass entweder der Vertrag zu geänderten Bedingungen weitergelte oder durch eine Kündigung des Kunden ende. Das sei keine – auch nicht fiktive – einvernehmliche Vertragsänderung, sondern – wie bereits in Klausel 5.2 AGB vorgesehen - ein einseitiges Vertragsanpassungsrecht der Beklagten mit einem Kündigungsrecht des Kunden. Eine solche Regelung benachteilige den Verbraucher unangemessen und sei daher unwirksam. Für ein Preisanpassungsrecht bestehe kein Bedürfnis, weil Amazon den Vertrag jederzeit kurzfristig kündigen könne. Die Regelungen seien schließlich auch intransparent. Gerade die Vielzahl der unter "Amazon Prime" angebotenen Dienstleistungen lasse eine auch nur ansatzweise Überprüfung, in welchem Teilbereich Kostensteigerungen stattgefunden hätten und möglicherweise durch Einsparungen in anderen Bereichen aufgefangen würden, praktisch unmöglich erscheinen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zugelassen hat.

Aktenzeichen: I-20 U 19/25



LG Hamburg: DSGVO-Verstoß durch Meta Business Tools - 3.000 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO und Unterlassungsanspruch gegen Meta

LG Hamburg
Urteil vom 01.07.2025
301 O 20/24


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Meta Business Tools auf Drittseiten und -Apps außerhalb der Meta-Netzwerke gegen die Vorgaben der DSGVO verstößt. Das Gericht hat dem Betroffenen 3.000 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO zugesprochen und einen Unterlassungsanspruch gegen Meta bejaht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Antrag zu Ziff. 1) ist auch begründet. Die Beklagte verarbeitet personenbezogene Daten des Klägers. Nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO fallen darunter das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung von Daten.

Die Beklagte empfängt über die M. Business Tools personenbezogene Daten mit denen sie den Nutzer identifizieren kann. Diese Daten gleicht sie mit den bei ihr gespeicherten Benutzerkonten ab. Wenn die Einstellungen es zulassen, werden die Daten für personalisierte Werbung verwendet. Auch wenn dies nicht erfolgt, bleiben die Daten gespeichert und sind weiter mit dem Nutzerkonto verknüpft und gespeichert.

Die auf den Drittseiten eingesetzten M. Business Tools prüfen nicht, wer die Seiten aufruft, sondern schicken sämtliche mittels der M. Business Tools erhobenen Daten an die Server der Beklagten. Dort wird geprüft, ob diese Daten Nutzer der Beklagten betreffen und darüber entschieden, wie sie weiterverarbeitet werden.

Wenn ein Nutzer des Netzwerks Instagram oder Facebook eine Drittseite welche M. Business Tools einsetzt, besucht, übermitteln die Drittfirmen über die derart eingebundenen M. Business Tools personenbezogene Daten an die Beklagte. Dies erfolgt unabhängig davon, ob der Nutzer zu diesem Zeitpunkt die Apps der Beklagten aktiviert hat bzw. dort eingeloggt ist (vgl. LG Lübeck GRUR-RS 2025, 81 Rn. 3, beck-online). Es findet auch statt, wenn die Drittseiten direkt und nicht aus den Programmen der Beklagten aus aufgerufen werden. Dies kann auch stattfinden, wenn die betroffene Person einer Datenübertragung an die Beklagte gegenüber dem Drittanbieter nicht zugestimmt und in die Datenverarbeitung auch gegenüber der Beklagten nicht eingewilligt hat (vgl. LG Lübeck ZD 2025, 228, beck-online). Für den durchschnittlichen Internetnutzer ist nicht erkennbar, ob die jeweilige Webseite mit einem M. Business Tool ausgestattet worden ist (so LG Braunschweig, a.a.O., juris Rn. 101 ff.). Jedenfalls die Erfassung und der Abgleich der Daten findet im jeden Fall statt – auch wenn der Nutzer keine Einwilligung zur Verwendung der Daten für personalisierte Werbung abgegeben hat. Soweit die Beklagte pauschal vorträgt, dass dann keine Datenverarbeitung stattfindet, ist dies nicht nachvollziehbar. Eine anschließende Löschung der übermittelten Daten erfolgt erst nach dem Abgleichprozess, d.h. nachdem sie die mit den Kontaktinformationen übermittelten Event-Daten mit einer Facebook-Nutzer-ID verknüpft hat, so dass eine Zuordnung zum Kläger möglich bleibt.

Die streitgegenständliche Datenverarbeitung ist folglich nicht durch eine etwaig vorhandene Einwilligung zur Bereitstellung personalisierter Werbung gerechtfertigt. Zum einen findet diese Datenverarbeitung unabhängig von einer Einwilligung statt und beschränkt sich zum anderen nicht auf dem in der Einwilligungserklärung genannten Zweck. Sie kann auch nicht durch eine Veränderung der Einstellung durch den Nutzer beeinflusst werden (LG Braunschweig, a.a.O., juris Rn. 112).

Die Beklagte räumt selbst ein, dass sie die von ihr als Off-Site-Daten bezeichnete Daten für Sicherheits- und Integritätszwecke speichere und verwende. Ungeachtet dessen, dass aus den Erläuterungen der Beklagten nicht hervorgeht, welche Maßnahmen damit bezeichnet sind und weshalb und in welchem Umfang dafür eine Verwendung der Daten des Klägers erforderlich ist, gibt es nach den Ausführungen der Beklagten offenbar auch noch weitere Verwendungen. Denn die Formulierung, dass sie die erhobenen Daten „für begrenzte Zwecke wie Sicherheits- und Integritätszwecke verwende“ (Hervorhebung hier) zeigt, dass die genannten Zwecke nur beispielhaft aufgezählt sind (LG Hamburg, a.a.O.).

Auch andere Rechtfertigungsgründe des Art. 6 DSGVO greifen nicht. Die Datenverarbeitung ist insbesondere nicht zur Erfüllung eines Vertrags nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 b) DSGVO erforderlich. Das Geschäftsmodell der Beklagten zwingt diese nicht, die angebotenen Inhalte zu personalisieren (EuGH, Urt. v. 4.7.2023, C-252/21, NJW 2023, 2997, Rn. 102 nach juris). Erst recht gilt dies für eine Personalisierung anhand der hier allein streitgegenständlichen Off-Site-Daten, denn der Kläger beanstandet ja nicht, dass ihm Inhalte und ggf. auch Werbung auf der Grundlage der von ihm besuchten M.-Seiten vorgeschlagen werden.

Schließlich liegt die Verantwortlichkeit der Datennutzung ab Übermittlung der Daten allein bei der Beklagten. Nach der Übermittlung der Daten liegt die weitere Verwendung der Daten in der Hand der Beklagten. Die Betreiber der Drittwebseiten, die über die M. Business Tools die Nutzungsdaten an die Beklagte weitergeben, sind dann nicht mehr eingebunden.

Soweit die Anträge zu Ziff. 1 b) und c) zusammen mit den in Ziff. 1 a) genannten personenbezogenen Daten erfasst, in Zusammenhang gebracht und gespeichert werden, erfasst der Feststellungsbegehren rechtmäßig auch diese Datenerhebung. Dass dies der Fall sein soll, ergibt sich aus der Zusammenschau und der Formulierung der Anträge, die wiederholt in Zusammenhang mit dem konkreten Nutzungsverhalten des Benutzers/Klägers gebracht werden.

4. Der Antrag zu Ziff. 2 ) ist zulässig und begründet.

Auch ohne ausdrückliche Regelung folgt ein Unterlassungsanspruch aus der DSGVO.

Hierzu werden auf die Ausführung des LG Braunschweig a.a.O. (juris Rn. 81 ff.) Bezug genommen.

„Aus Art. 17 DSGVO kann ein Anspruch auf Unterlassung der Speicherung von Daten folgen (OLG Frankfurt a. M. GRUR 2023,904, Rn. 44 ff.). Aus der Verpflichtung zur Löschung von Daten ergibt sich implizit zugleich die Verpflichtung, diese künftig nicht (wieder) zu verarbeiten. Auch aus Art. 82 DSGVO kann ein Unterlassungsanspruch erwachsen, soweit ein konkreter Schaden vorliegt (OLG Frankfurt a.a.O. Rn. 47 ff.).

Aus dem generellen Regelungsziel der DSGVO folgt, dass die Rechtsordnung grundsätzlich eine Möglichkeit für von rechtswidrigen Datenverarbeitungsvorgängen betroffenen Personen gegeben sein muss, gegen diese per Unterlassungsklage vorzugehen. Insoweit führt der EuGH (MMR 2024, 1022 – Lindenapotheke) aus, dass generelles Regelungsziel der DSGVO ist, den Betroffenen im europäischen Rechtsraum ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und die praktische Wirksamkeit der DSGVO sicherzustellen (vgl. LG Lübeck ZD 2025, 228 Rn. 50, beck-online).

Deshalb garantiert Art. 79 Absatz 1 DSGVO dem Betroffenen einen "wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf " und unterstützt damit ein maßgebliches Ziel der DSGVO, das – wie nicht zuletzt Satz 1 des 10. Erwägungsgrunds der DSGVO zeigt – in der Etablierung eines hohen Datenschutzniveaus liegt. Das Ziel, einen umfassenden Schutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von natürlichen Personen zu gewährleisten würde unterlaufen und damit zugleich der Grundrechtsschutz beeinträchtigt, wenn dem Betroffenen die Möglichkeit genommen würde, dem Verantwortlichen eine unrechtmäßige Datenverarbeitung für die Zukunft zu verbieten und ihn auf Löschungsansprüche nach Art. 17 DSGVO und Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO zu verweisen (vgl. OLG Dresden ZD 2022, 235 [237, Rn. 29]).

Auch der BGH hat bereits entschieden, dass das in Art. 17 Abs. 1 DSGVO niedergelegte "Recht auf Löschung" schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen ist, sondern unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren umfasst, eine erneute Erfassung zu unterlassen (BGH GRUR 2022, 258 Rn. 10, 11, beck-online; BGH GRUR 2023, 1724 Rn. 20, beck-online). Daher kann jedenfalls Unterlassung zusammen mit der Löschung verlangt werden. Die Vorlage des BGH an den EuGH (GRUR 2023, 1724) bezieht sich nur auf den, hier nicht gegebenen Fall, dass keine Löschung beantragt ist.

Im Übrigen muss auch Konsequenz des Vorranges der Leistungsklage und der Verneinung des Feststellungsinteresses die Möglichkeit sein, Ansprüche im Wege einer Unterlassungsklage durchzusetzen.

Es kann offenbleiben, ob ein Unterlassungsanspruch sich auch auf nationales Recht (§ 823 BGB, Art 2 GG, § 1004 BGB) stützen lässt (vgl. OLG Nürnberg GRUR-RS 2024, 18386, Rn. 13; OLG Dresden ZD 2022, 235 [237, Rn. 29]; OLG Stuttgart, ZD 2022, 105, Rn. 2; OLG Köln MMR 2020, 186 [187, Rn. 28]; LG Augsburg 082 O 262/24 Anl. 2 zum SS v. 09.04.2025 in 9 O 2615/23).“

Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Der Kläger kann, wie hier geschehen, sich allgemein gegen die Verarbeitung seiner Daten wenden.

Wie bereits dargelegt, ist die streitgegenständliche Datenverarbeitung rechtswidrig und verstößt gegen die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung. Insbesondere kann sich die Beklagte auf keinen Rechtfertigungsgrund stützen. Da hier die Unterlassung direkt aus der Datenschutzgrundverordnung hergeleitet wird, kommt es auf eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des Rechts auf Informationelle Selbstbestimmung nicht an. Wenn der Unterlassungsanspruch allein auf nationales Recht (§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB) gestützt werden müsste, wäre ein konkrete Rechtsgutsverletzung Voraussetzung für die Unterlassung.

5. Der Antrag zu Ziff. 3) ist teilweise begründet. Dem Kläger steht eine Geldentschädigung in Höhe von 3.000,00 € gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu.

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Zu den Voraussetzungen des Anspruchs hat das LG Braunschweig ausgeführt:

„Der Kläger hat auch einen immateriellen Schaden erlitten. Der Begriff des "immateriellen Schadens" ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren. Dabei soll nach ErwG 146 Satz 3 DSGVO der Begriff des Schadens weit ausgelegt werden, in einer Art und Weise, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO reicht nach der Rechtsprechung des EUGH jedoch nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, vielmehr ist darüber hinaus – im Sinne einer eigenständigen Anspruchsvoraussetzung – der Eintritt eines Schadens (durch diesen Verstoß) erforderlich.

Weiter hat der EUGH ausgeführt, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Schwere oder Erheblichkeit erreicht hat. Allerdings hat der Gerichtshof auch erklärt, dass diese Person nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO verpflichtet ist, nachzuweisen, dass sie tatsächlich einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat. Die Ablehnung einer Erheblichkeitsschwelle bedeutet nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung darstellen.

Schließlich hat der EUGH in seiner jüngeren Rechtsprechung unter Bezugnahme auf ErwG 85 DSGVO klargestellt, dass schon der – selbst kurzzeitige – Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann, ohne dass dieser Begriff des "immateriellen Schadens" den Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erfordert. Im ersten Satz des 85. Erwägungsgrundes der DSGVO heißt es, dass "[e]ine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten … – wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird – einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden für natürliche Personen nach sich ziehen [kann], wie etwa Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder Einschränkung ihrer Rechte, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzielle Verluste … oder andere erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile für die betroffene natürliche Person". Aus dieser beispielhaften Aufzählung der "Schäden", die den betroffenen Personen entstehen können, geht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Unionsgesetzgeber unter den Begriff "Schaden" insbesondere auch den bloßen Verlust der Kontrolle über ihre eigenen Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung fassen wollte, selbst wenn konkret keine missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten zum Nachteil dieser Personen erfolgt sein sollte (BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 –, juris Rn. 28 ff. m. w. N. zur Rechtsprechung des EuGH).

Die betroffene Person muss den Nachweis erbringen, dass sie einen solchen – das heißt in einem bloßen Kontrollverlust als solchem bestehenden – Schaden erlitten hat (vgl. EuGH ECLI:EU:C:2024:536 Rn. 33 = DB 2024, 1676 = GRUR-RS 2024, 13978 – PS GbR; Senat NJW 2025, 298 Rn. 31 mwN = DB 2024, 3091). Ist dieser Nachweis erbracht, steht der Kontrollverlust also fest, stellt dieser selbst den immateriellen Schaden dar und es bedarf keiner sich daraus entwickelnden besonderen Befürchtungen oder Ängste der betroffenen Person; diese wären lediglich geeignet, den eingetretenen immateriellen Schaden noch zu vertiefen oder zu vergrößern (BGH NJW 2025, 298 Rn. 31 = DB 2024, 3091; BGH NJW 2025, 1060 Rn. 16, 17, beck-online).

Nach diesen Maßstäben liegt es in diesem Fall auf der Hand, dass der Kläger einen solchen Kontrollverlust erlitten hat. Die Beklagte hat personenbezogene Daten des Klägers über die streitgegenständlichen MBT ohne eine Einwilligung verarbeitet und bei sich gespeichert. Damit geht denknotwendigerweise einher, dass der Kläger nicht weiß, welche Daten dies sind und er daher einen Kontrollverlust über ihn betreffende personenbezogene Daten erlitten hat.

Ferner liegt die erforderliche haftungsbegründende Kausalität vor. Gerade die Datenerhebung auf den Drittwebseiten bzw. Apps führte zu der dem Kläger unbekannten Datenspeicherung bei der Beklagten und somit zu dem immateriellen Schaden in Form des Kontrollverlusts.“

(LG Braunschweig, a.a.O., juris Rn. 193 ff.)

Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Datenverarbeitung angesichts der Vielzahl der Webseiten, die M. Business Tools verwenden, einen erheblichen Umfang einnimmt und diese Tools seit Jahren verwendet werden. Anders als bei den sog. „Hacking-Fällen“ handelt es sich gerade nicht um ein einmaliges Ereignis. Ferner dienen die M. Business Tools allein dem Zweck der Zuordnung der Internetnutzung auf einen bestimmten Nutzer und werden hierfür von der Beklagten zielgerichtet angeboten. Auch hier unterscheidet sich die Verletzungshandlung von den sog. „Hacking-Fällen“, bei denen den Webseitenbetreibern in der Regel lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist. Vor dem Hintergrund erscheint der tenorierte Schadensersatzanspruch angemessen aber auch ausreichend, um der Genugtuungsfunktion des immateriellen Schadensersatzanspruchs Rechnung zu tragen.

Da der Schadensersatzanspruch sich bereits aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO ergibt, kann hier offenbleiben, ob darüber hinaus der Kläger seinen Anspruch auch auf § 823 Abs. 1 BGB hätte stützen können.

II.
I. Die Nebenforderungen sind teilweise begründet.

1. Verzugszinsen stehen dem Kläger erst ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu. Da die Beklagte, die den Zugang des als Anlage K3 eingereichten Schreibens bestreitet, zuvor in Schuldnerverzug geraten ist, ist nicht nachgewiesen.

2. Der Freistellungsanspruch ist teilweise begründet. Rechtsgrundlage für die Erstattung der Rechtsanwaltskosten ist Art. 82 DSGVO, da es sich um Kosten handelt, die der Kläger aufgrund der rechtswidrigen Datenverarbeitung eingegangen ist. Ob die Beklagte das Schreiben der klägerischen Anwälte erhalten hat, kann für diesen Anspruch dahinstehen. Denn die vorgerichtliche Tätigkeit ist auch dann zu vergüten, wenn das Schreiben die Beklagte nicht erreicht haben sollte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger seinen späteren Prozessbevollmächtigten einen unbedingten Klagauftrag erteilt hat. Das vorgerichtliche Schreiben diente nicht der Schaffung einer Klagvoraussetzung, sondern war darauf ausgerichtet, mit einer beigefügten Verpflichtungserklärung eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass der Kläger seine Anwälte auch für den Fall, dass die Beklagte diese Erklärung unterzeichnet hätte, mit einer Klage beauftragt hat; insbesondere lässt der Umstand, dass die Klägervertreter in mehreren tausend Fällen ähnliche Schreiben verschickt haben, nicht den Schluss zu, dass ein außergerichtlicher Abschluss der einzelnen Verfahren nicht in Betracht gekommen wäre. Sofern die Klägervertreter hingegen nur bedingt, also für den Fall, dass eine vorgerichtliche Einigung nicht zustande kommt, mit einer Klage beauftragt worden waren, hinderte sie dies nicht, eine Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Rechnung zu stellen (BGH, Urt. v. 26.2.2013 – XI ZR 345/10, BKR 2013, 283, Rn. 37 nach juris).

Das Bestreiten der Beklagten, dass die mit dem Klagantrag geltend gemachten Kosten entstanden seien, steht dem Anspruch ebenfalls nicht entgegen. Dass die Gebühr angefallen ist, ergibt sich aus dem RVG. Soweit das Bestreiten darauf zielt, dass die Kosten bislang nicht bezahlt wurden, ist dies für den hier geltend gemachten Freistellungsanspruch keine Voraussetzung.

Der Höhe nach ist eine 1,3-Gebühr nebst Kommunikationspauschale und Umsatzsteuer nach einem Gegenstandswert von 7.000 € ersatzfähig. Gegenstand des vorgerichtlichen Schreibens war die Geltendmachung eines Auskunfts- und Löschungsanspruchs sowie die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5.000,00 €.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt EuGH vor: Beginnt die Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften erst wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt hat

BGH
Beschluss vom 22.10.2025
I ZR 192/24
Richtlinie 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. h, Art. 9 Abs. 1


Der BGH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften erst dann beginnt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt hat.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (ABl. L 304 vom 22. November 2011, S. 64) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Beginnt die vierzehntägige Widerrufsfrist des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU zu laufen, wenn der Unternehmer dem
Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat ?

2. Ergibt sich aus Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach Art. 9 Abs. 1 der
Richtlinie fortbesteht, obwohl sowohl er als auch der Unternehmer einen zwischen ihnen geschlossenen Fernabsatzvertrag
vollständig erfüllt haben? Gilt dies gegebenenfalls jedenfalls dann, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat ?

BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZR 192/24 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Keine Lernkontrolle im Sinne des FernUSG beim Online-Coaching wenn Anbieter lediglich für Fragen zur Lösung von Problemen zur Verfügung steht

OLG Hamm
Hinweisbeschluss vom 15.10.2025
12 U 63/25

Das OLG Hamm hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass keine Lernkontrolle im Sinne des FernUSG beim Online-Coaching vorliegt, wenn der Anbieter lediglich für Fragen zur Lösung von Problemen zur Verfügung steht.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Zwischen den Parteien ist anlässlich des per Videotelefonat geführten Gesprächs vom 14.10.2021 ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB geschlossen worden.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass in diesem Gespräch eine Einigung der Parteien über die essentialia negotii stattgefunden hat. Die Einwände der Berufung hiergegen greifen nicht durch.

Der Mitarbeiter der Klägerin hat zu den einzelnen Modulen eine kurze Beschreibung gegeben. Es geht bei dem von der Klägerin angebotenen Coaching unter anderem darum, wie man Produkte erfolgreich vermarktet, wie Webseiten aufgebaut werden und wie man Mitarbeiter gewinnt sowie eine Liquiditätsplanung erstellt. Der Mitarbeiter hat auch im Einzelnen dargestellt, welchen Umfang die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen haben, nämlich die Errichtung einer geschlossenen T.(*)-Gruppe, die es dem Beklagten ermöglicht, so viele Fragen zu stellen und beantwortet zu bekommen, wie er möchte („Fragen-Flatrate“), Live-Calls, vier Vor-Ort-Termine und eine tägliche Sprechstunde.

Damit sind die wesentlichen Vertragspflichten der Klägerin beschrieben. Soweit der Beklagte eine konkretere Beschreibung vermisst, ist zu berücksichtigen, dass ein Coaching sich per se einer genauen Leistungsbeschreibung entzieht, weil die einzelnen Beratungsleistungen der Klägerin von dem Beratungsbedarf ihrer Kunden abhängen. Für den Beklagten war dennoch klar ersichtlich, welche Leistungen er von der Klägerin abrufen darf. Sollte er dies nicht verstanden haben, hätte er bei dem Mitarbeiter der Klägerin nachfragen können. Dies hat er in Bezug auf die geschlossene T.(*)-Gruppe auch getan, was zeigt, dass er im Übrigen die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen erfasst und verstanden hat. Dies hat er gegenüber dem Mitarbeiter der Klägerin auch bestätigt.

Welche unternehmerische Tätigkeit der Beklagte genau ausüben wollte, ist zwar in dem Vertragsgespräch nicht vereinbart worden. Dort war nur die Rede von einer Tätigkeit als Coach, Consultant oder Dienstleister. Eine Festlegung war zur Erbringung der Leistungen der Klägerin aber auch nicht erforderlich. Das Coaching der Klägerin ist keine konkrete Unternehmensberatung, sondern hat eine Unterstützung bei der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit zum Inhalt. Im Rahmen der Beratung im Einzelnen bzw. der Beantwortung der im Einzelnen gestellten Fragen ist ein Eingehen auf die konkrete ausgeübte oder auszuübende unternehmerische Tätigkeit ohne weiteres möglich.

2. Dieser Dienstvertrag ist auch nicht gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

Vorliegend käme allenfalls ein wucherähnliches Rechtsgeschäft in Betracht. Das Landgericht hat insoweit jedoch zu Recht festgestellt, dass jeglicher Vortrag des Beklagten dazu, was die von der Klägerin angebotenen Leistungen objektiv wert sein sollen, fehlt. Dieser Vortrag fehlt auch nach wie vor. Er wäre dem Beklagten auch sehr wohl möglich, weil die Leistungen der Klägerin hinreichend genau beschrieben sind.

Es gibt auch keine Anhaltspunkte für ein wucherähnliches Rechtsgeschäft. So betrug die Vergütung für Coaching-Leistungen in einem Rechtsstreit vor dem OLG München 20.000,00 € für ein Coaching von 9 Monaten (vgl. OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 – 3 U 984/24 e, juris Rn. 14). Umgerechnet auf die hier zwischen den Parteien vereinbarten 15 Monate Laufzeit wäre dies ein Betrag von 33.333,33 €.

In einem Rechtsstreit vor dem OLG Celle betrug die Vergütung für Coaching-Leistungen 2.200,00 € netto monatlich, mithin 2.618,00 € brutto (vgl. OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 – 3 U 85/22, juris Rn. 2). Rechnet man die vom Beklagten zugesagte Vergütung von brutto 49.980,00 € für einen Coaching-Zeitraum von 15 Monaten auf den Monat um, ergibt sich eine monatliche Brutto-Vergütung von 3.332,00 €.

Von einem wucherähnlichen Rechtsgeschäft kann jedoch erst ausgegangen werden, wenn die vereinbarte Vergütung rund das Doppelte des Wertes der Gegenleistung beträgt (vgl. MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, § 138 Rn. 212 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, vergleicht man die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung mit derjenigen in den vorgenannten Rechtsstreitigkeiten.

Soweit der Beklagte eine Sittenwidrigkeit daraus ableiten möchte, dass die Leistung der Klägerin nicht überprüfbar sei, verfängt dies nicht. Die Leistung der Klägerin ist sehr wohl überprüfbar; so kann zum Beispiel festgestellt werden, ob die zugesagte Sprechstunde zur Verfügung stand und ob die Fragen des Beklagten – wenn er welche gestellt hätte – auch beantwortet werden. Dass eine Bewertung der Leistung der Klägerin unter Umständen schwierig ist, führt nicht dazu, dass eine Vergütung dafür nicht geschuldet wird oder eine Sittenwidrigkeit anzunehmen ist; dieser Umstand liegt vielmehr in der Natur von Coachingleistungen.

3. Der Dienstvertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das FernUSG gemäß § 134 BGB nichtig.

Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen, mit denen sich die Berufungsbegründung nicht auseinandersetzt.

Vorliegend handelt es sich nicht um einen Vertrag über Fernunterricht. Es fehlt an der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG erforderlichen Überwachung des Lernerfolgs.

Dieses Tatbestandsmerkmal ist zwar weit auszulegen und bereits dann erfüllt, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel durch mündliche Fragen zum erlangten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolges durch den Lehrenden zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2009 – III ZR 310/08, juris Rn. 16 ff.).

Dass eine solche Lernkontrolle geschuldet war, ergibt sich aus dem Vertragsgespräch der Parteien aber gerade nicht. Zwar hätte der Beklagte ebenfalls Fragen an die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter stellen dürfen. Damit war eine Kontrolle des Lernerfolgs aber nicht geschuldet. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall haben die Parteien Begriffe wie „Studium“ oder „Lehrgang“ bzw. „Absolventen“ und „Zertifikat“, die untrennbar mit Lernkontrollen verbunden sind, nicht gebraucht. Dem Beklagten ist vielmehr nur angeboten worden, dass die Mitarbeiter der Klägerin für Fragen zur Lösung von Problemen zur Verfügung stünden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023 – I-2 U 24/23, juris Rn. 53 ff.; OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 – 3 U 984/24 e, juris Rn. 17).

4. Der Beklagte hat den Dienstvertrag auch nicht wirksam widerrufen. Ihm stand ein Widerrufsrecht nicht zu.

Der Beklagte ist im Rahmen des Vertragsgesprächs als Existenzgründer aufgetreten und damit als Unternehmer. Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung sind nach den objektiven Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet (BGH, Beschluss vom 24.02.2005 – III ZB 36/04, juris Rn. 9; vgl. auch EuGH, Urteil vom 03.07.1997 – C-269/95, juris Rn. 17). Entscheidend hierfür ist die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Verhaltens. Das Gesetz stellt nicht auf das Vorhandensein geschäftlicher Erfahrung ab (BGH, Urteil vom 15.11.2007 – III ZR 295/06, juris Rn. 6). Rechtsgeschäfte, die der Entscheidung darüber dienen, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung kommen soll oder diese Entscheidung vorbereiten, sind hingegen dem privaten Bereich zuzuordnen (BGH, a.a.O., juris Rn. 7).

Vorliegend beinhaltete das Coaching Hilfestellung zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit. Es beinhaltet keine Informationen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Existenzgründung zu empfehlen ist. Damit ist die objektive Zweckrichtung dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen.

Soweit der Beklagte erneut geltend macht, er habe sich „größer“ gemacht als er tatsächlich sei, greift dieser Einwand nicht, da die Zweckrichtung des Vertrages, wie dargelegt, objektiv zu bestimmen ist.

Darüber hinaus hat der Beklagte sich als jemand dargestellt, der ein Unternehmen gründen möchte. Dass er dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch tatsächlich vorgehabt hat und sich nicht mehr in einem „Vorüberlegungsstadium“ befand, dafür spricht, dass er bereit war, einen Betrag von fast 50.000,00 € für ein Coaching im Hinblick auf die Unternehmensführung zu bezahlen. Existenzgründer zu sein setzt nicht voraus, dass der Beklagte bereits ein Unternehmer ist oder in wirtschaftlicher Hinsicht eine gewisse „Größe“ erreicht hat. Zweck der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit war ja gerade die Erzielung von entsprechenden Umsätzen in der Zukunft. Existenzgründer kann damit jeder sein.

5. Der vom Beklagten erklärte Widerruf kann auch nicht in eine Kündigung umgedeutet werden. Auch eine solche wäre nicht wirksam.

a) Eine ordentliche Kündigung des Dienstvertrages scheidet gemäß § 620 Abs. 1 und 2 BGB aus, da es sich um einen befristeten Vertrag handelt.

b) Für eine außerordentliche Kündigung fehlt es an einem Kündigungsgrund.

Es liegt insbesondere kein Fall des § 627 Abs. 1 BGB vor. Danach kann ein Dienstverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

Vorliegend fehlt es jedenfalls an einem besonderen Vertrauensverhältnis. Der Beklagte hatte weder einen Anspruch auf bestimmte Berater, noch ist ersichtlich, dass die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter Einsicht in vertrauliche Unterlagen des Beklagten hätten erhalten sollen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023 – I-2 U 24/23, juris Rn. 64; OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 – 3 U 984/24 e, juris Rn. 18). Es handelt sich vielmehr um ein Coaching, das der Beklagte auch bei zahlreichen anderen Unternehmen hätte erhalten oder sich mit öffentlich zugänglichen Quellen hätte selbst erschließen können.

6. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der Vergütungsforderung (mit Ausnahme der Umsatzsteuer) aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB. Hinsichtlich der Umsatzsteuer in Höhe von 7.980,00 € folgt der Zinsanspruch aus §§ 288 Abs. 2, 291 BGB.

Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen. Einwände hiergegen hat die Berufung auch nicht vorgebracht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH-Generalanwalt: DSGVO steht Verarbeitung rechtswidrig erhobener oder gespeicherter Daten durch ein Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits nicht entgegen

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 16. Oktober 2025
C‑484/24


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die DSGVO der Verarbeitung rechtswidrig erhobener oder gespeicherter Daten durch ein Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits nicht entgegensteht.

Die Schlussanträge:
Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit deren Art. 6 ist dahin auszulegen,

dass der in dieser Bestimmung niedergelegte Grundsatz der „Speicherbegrenzung“ es einem nationalen Gericht nicht verwehrt, eine justizielle Verarbeitung von Daten vorzunehmen, die unter Rückgriff auf andere Daten erlangt wurden, deren ursprüngliche Erhebung oder Speicherung unter Verstoß gegen diesen Grundsatz erfolgte.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, darüber zu wachen, dass die Modalitäten für die justizielle Verwertung dieser personenbezogenen Daten im geltenden einzelstaatlichen Recht eine Grundlage finden, mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität in Einklang stehen, einem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck entsprechen, hierfür erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Zweck stehen.

Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

LG Bochum: Google-Werbung mit Preisangabe muss Versandkosten vorhalten wenn Versandkostenfreiheit nur bei einer Mindestbestellmenge gegeben ist

LG Bochum
Urteil vom 25.03.2025
18 O 13/25


Das LG Bochum hat entschieden, dass Google-Werbung mit Preisangabe Versandkosten vorhalten muss, wenn Versandkostenfreiheit nur bei einer Mindestbestellmenge gegeben ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Der Kl. ist prozessführungsbefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Danach stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aufgestellten Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung werden zugleich als Prozessvoraussetzungen, nämlich der Klagebefugnis (Prozessführungsbefugnis), qualifiziert (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8, Rn. 3.9).

Der Kl. ist unstreitig ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die die Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen seiner Mitglieder gehört. Die Fähigkeit des Kl. zur Wahrnehmung der ihm obliegenden satzungsmäßigen Aufgaben in personeller, sachlicher und finanzieller Hinsicht steht nicht im Streit.

Die Prozessführungsbefugnis eines Verbands nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt sowohl in prozessualer als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht weiter voraus, dass dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet.

Bei der Frage, ob dem Kl. eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehört, sind diejenigen Mitglieder des Kl. zu berücksichtigen, die auf demselben räumlichen und sachlichen Markt der Bekl. als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können.

Der maßgebliche räumliche Markt wird dabei im Wesentlichen durch die Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens bestimmt. Im Hinblick auf die vorliegend beanstandete Werbung im Internet erstreckt sich der Markt auf das gesamte Bundesgebiet (vgl. auch Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8 Rn. 3.43).

In sachlicher Hinsicht wird der einschlägige Markt durch den weit auszulegenden Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art gekennzeichnet. Die beiderseitigen Waren/Leistungen müssen sich ihrer Art so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz der Ware des einen Mitbewerbers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potenzielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann.

Danach ist der einschlägige Markt vorliegend der Branchenbereich der Desinfektionsmittel.

Die Frage, welche Zahl von Gewerbetreibenden als erheblich im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anzusehen ist, lässt sich nicht abstrakt und generell bestimmen. Es kommt weder auf die Mitgliedschaft einer bestimmten Mindestzahl noch auf diejenige der Mehrheit der Mitbewerber an. Erforderlich und ausreichend ist, dass Gewerbetreibende aus der einschlägigen Branche im Verband nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht repräsentativ vertreten sind, so dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann. Eine reine Quoten- oder Prozentbeurteilung wird dem nicht gerecht. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Zahl und die wirtschaftliche Bedeutung der branchenzugehörigen Verbandsmitglieder den Schluss darauf zulässt, dass nicht lediglich Individualinteressen Einzelner, sondern objektiv gemeinsame kollektive gewerbliche Interessen der Wettbewerber wahrgenommen werden. Daher ist nicht erforderlich, dass die Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmen repräsentativ sind. Bei Spitzenverbänden oder Fachverbänden wird die erforderliche Zahl aufgrund der Homogenität der Mitglieder regelmäßig gegeben sein (OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 29.10.2009 – 3 U 126/09, BeckRS 2010, 10613). Bei der Prüfung, ob einem Verband eine erhebliche Zahl von Wettbewerbsunternehmern angehört, können auch solche Unternehmer zu berücksichtigen sein, die Mitglied in einem Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbands ist (BGH, Urteil vom 26.01.2023 – I ZR 111/22, MMR 2023, 418). Unerheblich für die sachliche Marktabgrenzung ist die Vertriebsform (zB Direktvertrieb; Versandhandel; Auktionen) (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8 Rn. 3.40).

Vorliegend gehört dem Kl. eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die auf demselben Markt tätig sind wie die Bekl.. Aus der Mitgliederliste des Kl. ist zu entnehmen, dass dem Kl. unter anderem der Bundesverband R., nahezu alle bundesweiten Apothekerkammern und –verbände, die V. GmbH + Co. KG, bei der es sich um eine der größten Drogeriemarktketten Deutschlands handelt, sowie die F. Deutschland Services GmbH angehören. Bei dem Inhalt der Mitgliederliste des Kl. handelt es sich um eine offenkundige Tatsache i.S. d. § 291 ZPO. Die Mitgliederliste ist im Internet für jedermann einsehbar. Insoweit wurde die Liste im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer aufgerufen und eingesehen. Die Parteien haben unter Hinweis auf § 291 ZPO zudem Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Die Bekl. hat zwar mit Nichtwissen bestritten, dass die in der Liste aufgeführten Mitglieder dem Kl tatsächlich angehören. Ein Grund, an der Richtigkeit der Angaben in diesem Mitgliederverzeichnis zu zweifeln, besteht jedoch nicht. Bei dem Kl. handelt es sich um einen Wettbewerbsverband mit mehr als 100-jähriger Tradition und durchgehend vom Bundesgerichtshof bestätigter Klageberechtigung (vgl. Ausführungen zum Kl. in: Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG Einleitung (Einl. UWG) Rn. 2.45; BGH, Urteil vom 06.02.1997 - I ZR 234/94, GRUR 1997, 758). Das allgemeine Bestreiten der Bekl. mit Nichtwissen im Hinblick auf die dem Kl. angehörenden Mitglieder ist vor diesem Hintergrund nicht ausreichend. Der Bekl. ist es zuzumuten, zumindest greifbare Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Liste vorzutragen.

Die Rechtsprechung hält Angaben in klägerseits vorgelegten Mitgliederlisten für erforderlich, da eine beklagte Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, durch Stichproben beispielsweise der Frage nachgehen zu können, ob die bezeichneten Unternehmen (noch) Mitglieder sind und ob die Angaben des klagenden Verbandes zur Brachenzugehörigkeit, zur Marktstärke und zum örtlichen Betätigungsfeld der Mitgliedsunternehmen (noch) Gültigkeit haben (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.1995 – I ZR 126/93 –, BGHZ 131, 90 (93 f.)). Dieses berechtigte Interesse der Bekl. korrespondiert indes auch mit ihrer prozessualen Obliegenheit, selbst hinsichtlich namentlich angeführter Unternehmen (ggf. durch Kontaktaufnahme mit diesen) in Erfahrung zu bringen, ob diese neuerdings etwa nicht (mehr) Mitglied des Klägers sind, und das Ergebnis dieser Klärung, soweit es ihr günstig ist, vorzutragen (KG Urt. v. 22.11.2016 – 5 U 89/15, BeckRS 2016, 113554 Rn. 28; vgl. auch LG Berlin Urt. v. 7.8.2018 – 15 O 295/17, BeckRS 2018, 26836 Rn. 28).

Hinsichtlich der angeführten Mitglieder aus der Liste des Kl. bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass diese eine erhebliche Zahl von Unternehmern darstellen, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

3. Die Werbung der Bekl. durch die streitgegenständliche Anzeige ist dabei gem. § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, da sie unlauter ist. Die Bekl. hat gegen §§ 3 Abs. 1, 5 a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG verstoßen. In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist die Unlauterkeit einer Handlung allein nach § 5 a UWG zu beurteilen und nicht nach § 3 a UWG (BGH, Urt. v. 10.11.2022 – I ZR 241/19, GRUR 2022, 1832, Rn. 16). Nach § 5 a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Um eine wesentliche Information handelt es sich auch bei den nach § 6 PAngV erforderlichen Informationen gem. § 5b Abs. 4 UWG.

a) Die Anwendbarkeit der PAngV ist vorliegend gegeben. Nach § 1 Abs. 1 PAngV gilt die PAngV für die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. Da die Bekl. einen Online-Shop unterhält, in dem sie Letztverbrauchern Desinfektionsmittel im Wege des Versandhandels zum Kauf anbietet, hat sie nach §§ 1, 6 PAngV anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen.

b) Die Angaben nach der PAngV müssen dabei gem. § 1 Abs. 3 PAngV der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (S. 2) und dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein (S. 1). Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt, wenn die Liefer- und Versandkosten bei einer Anzeige wie der vorliegenden nicht der Internetseite der Suchmaschine, auf der geworben wird, zu entnehmen sind, sondern erst auf der über eine elektronische Verknüpfung erreichbaren Internetseite des Werbenden genannt werden.

Ein Verstoß gegen die PAngV liegt im Allgemeinen zwar nicht schon darin, dass auf einer Internetseite nur der Preis einer Ware ohne Hinweis darauf genannt wird, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Der Verbraucher rechnet im Versandhandel damit, dass zusätzlich zum Warenpreis noch Versandkosten anfallen können. Daher genügt es in aller Regel den Anforderungen des § 1 Abs. 3 PAngV, wenn die nach § 6 PAngV anzugebenden Liefer- und Versandkosten alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite genannt werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb notwendig aufgerufen werden muss. Die Höhe der Liefer- und Versandkosten hängt zudem häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden ab. Deshalb reicht es auch im Hinblick auf § 6 Abs. 2 PAngV aus, bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten” aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird (BGH, Urteil vom 18.03.2010 - I ZR 16/08, GRUR 2010, 1110 – Froogle II).

Eine Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine ist jedoch nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. aaO) anders zu beurteilen. Hier dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Anbieters genannt werden, die über eine – beispielsweise bei der Warenabbildung oder dem Produktnamen angebrachte – elektronische Verknüpfung erreicht werden kann.

Die von der PAngV bezweckte leichte Vergleichbarkeit des aus dem Endpreis sowie den Liefer- und Versandkosten bestehenden Gesamtpreises einer Ware ist nicht gewährleistet, wenn in einer Preissuchmaschine nur der Kaufpreis ohne Versandkosten genannt wird. Preissuchmaschinen sollen dem Verbraucher vor allem einen schnellen Überblick darüber verschaffen, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das fragliche Produkt letztlich fordert. Deshalb erwartet der Verbraucher die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten. Da die Versandkosten der verschiedenen Anbieter nicht unerheblich voneinander abweichen, ist der Verbraucher für einen Kostenvergleich darauf angewiesen, dass in der Liste nur Preise genannt werden, die diese Kosten einschließen oder bei denen jedenfalls darauf hingewiesen wird, in welcher Höhe zusätzliche Versandkosten anfallen. Umgekehrt rechnet der Verbraucher nicht damit, dass der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis noch unvollständig und der letztlich zu zahlende Betrag nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des Anbieters aufgesucht wird.

Zudem kann die Angabe eines Kaufpreises ohne Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten in einer Preissuchmaschine eine für die Kaufentscheidung wesentliche Weichenstellung herbeiführen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Verbraucher, der sich mit Hilfe einer Preisvergleichsliste informiert, sich bevorzugt mit den preisgünstigsten Angeboten befasst und über die elektronische Verknüpfung die Internetseite eines entsprechenden Anbieters aufsucht. Wird der Verbraucher erst nach dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei dem fraglichen Produkt zusätzliche Versandkosten anfallen, ist eine für den Kaufentschluss wichtige Vorauswahl bereits getroffen. Auch wenn sich ein Teil der Interessenten der Mühe unterziehen wird, nunmehr zu überprüfen, ob bei den Preisen der anderen Anbieter ebenfalls die Versandkosten noch nicht eingeschlossen waren, wird ein anderer Teil auf Grund des Hinweises auf die Versandkosten annehmen, dass wohl auch bei den anderen Anbietern noch zusätzlich Versandkosten anfallen. Unabhängig davon bleibt der Anlockeffekt, der in jedem Fall damit verbunden ist, dass bei der Preisangabe in der Preisvergleichsliste ein Hinweis auf die noch zusätzlich zu zahlenden Versandkosten fehlt.

Nicht anders verhält es sich vorliegend. Bei der Werbung der Bekl. mittels einer Anzeige bei I..de handelt es sich zwar nicht um die klassische Werbung in einer Preissuchmaschine, die die Produkte nach einem Preisranking sortiert. Allerdings wird die Anzeige der Bekl. auch nicht isoliert im Sinne einer klassischen Werbung angezeigt. Vielmehr finden sich mehrere Anzeigen verschiedener Anbieter, die gleichartige Artikel anbieten, nebeneinander aufgeführt. Sämtliche Anzeigen haben dieselbe Größe, Aufteilung, Schriftart und Anordnung. Dabei steht – ebenso wie bei Preissuchmaschinen – der Preis im Vordergrund. Dieser ist in Fettdruck hervorgehoben. Die Aufmachung der Anzeigen soll dem Verbraucher auch hier einen schnellen Überblick über die Preise verschaffen. Es soll mithin auch hier dem Verbraucher ermöglicht werden, die Preise zu vergleichen. Dies ergibt sich auch daraus, dass zusätzlich der Grundpreis angegeben wird (hier: Preis pro Liter). Auch wenn dem Verbraucher durch das Wort „gesponsert“ in Fettdruck über den Anzeigen verdeutlicht wird, dass es sich um bezahlte Werbung handelt, schließt dies nicht aus, dass jedenfalls im Hinblick auf diese bezahlten Anzeigen ein Preisvergleich ermöglicht werden soll. Ebenso wie in einer Preissuchmaschine werden auch bei vielen Anbietern die Versandkosten angezeigt. Auch hier rechnet der Verbraucher nicht damit, dass der angegebene Preis bei den Anzeigen, bei denen sich kein Hinweis auf Versandkosten findet, noch unvollständig und der letztlich zu zahlende Betrag nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des Anbieters aufgesucht wird. Auch hier besteht jedenfalls ein Anlockeffekt.

Soweit die Bekl. sich darauf beruft, ein zusätzlicher Hinweis auf anfallende Versandkosten bei Angabe einer Mindestbestellmenge sei aufgrund des limitierten Platzangebots in C.-Anzeigen nicht möglich, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. In diesem Fall darf eine Plattform für eine Werbung mit Preisangaben schlicht nicht verwendet werden, wenn sie keinen Raum für rechtmäßiges Handeln bietet (vgl. OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 5.5.2023 – 6 W 28/23, MMR 2024, 434).

Die beanstandete Werbung ist auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 UWG). Die Nichtberücksichtigung der Versandkosten kann dazu führen, dass das Angebot der Bekl. preisgünstiger erscheint. Die Nutzer können dadurch dazu verleitet werden, sich näher mit dem Angebot der Bekl. statt mit dem Angebot der Mitbewerber zu befassen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Arbeitnehmer sind regelmäßig nicht "Verantwortliche" im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO da sie "unterstellte Personen" nach Art. 29 DSGVO sind

BGH
Beschluss vom 07.10.2025
VI ZR 297/24


Der BGH hat im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerderverfahrens ausgeführt, dass Arbeitnehmer regelmäßig nicht "Verantwortliche" im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO sind, da sie "unterstellte Personen" nach Art. 29 DSGVO sind.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Sache kommt insbesondere nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union geboten wäre. Die Beschwerde legt schon nicht ausreichend dar, inwiefern die von ihr aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ungeklärt und auch nicht ohne Weiteres klar zu beantworten wären. Sie setzt sich insbesondere nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs auseinander, nach der Arbeitnehmer des Verantwortlichen diesem "unterstellte Personen" im Sinne von Art. 29 DSGVO sind (EuGH, Urteile vom 11. April 2024 - C-741/21, VersR 2024, 1147 Rn. 47-53 - juris GmbH; vom 22. Juni 2023 - C-579/21, NJW 2023, 2555 Rn. 72, 73 - Pankki S), weshalb sie in der Regel nicht selbst als "Verantwortliche" im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO angesehen werden können (vgl. hierzu Jóri in Spiecker gen. Döhmann u.a., General Data Protection Regulation, 2023, GDPR Art. 4 (7) Rn. 7; Petri/Stief in Simitis u.a., Datenschutzrecht, 2. Aufl., DSGVO Art. 4 Nr. 7 Rn. 15, 17; Hartung in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl., DS-GVO Art. 4 Nr. 7 Rn. 9; Gola in Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl., DSGVO Art. 4 Rn. 63; European Data Protection Board - edpb, Leitlinien07/2020 zu den Begriffen "Verantwortlicher" und "Auftragsverarbeiter" in der DSGVO, Version 2.0, Rn. 18 f.).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen wenn nach Vollmachtsrüge keine Originalvollmacht vorgelegt wird

LG Frankfurt
Urteil vom 22.10.2025
2-03 O 316/25


Das LG Frankfiurt hat entschieden, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, wenn nach Vollmachtsrüge keine Originalvollmacht vorgelegt wird.

Die Pressemitteilung:
Keine Vollmacht - Fehlender Nachweis einer anwaltlichen Bevollmächtigung für einen im Gazastreifen tätigen Fotografen

Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat heute den Eilantrag einer Rechtsanwältin zurückgewiesen. Ziel des Antrages war es, die Berichterstattung über einen im Gazastreifen tätigen Pressefotografen in einer deutschen Zeitung zu untersagen. Darin war unter anderem behauptet worden, der Fotograf inszeniere das Leid der Palästinenser zugunsten der Hamas und ihrer Propaganda. In dem Eilantrag war vorgebracht worden, die Anschuldigungen seien unrichtig und entbehrten einer Grundlage.

In ihrem heutigen Urteil hat die Pressekammer entschieden, dass der Eilantrag unzulässig sei, weil die Rechtsanwältin ihre Vollmacht für den Gaza-Fotografen nicht nachgewiesen habe. Eine Originalvollmacht war nicht zur Gerichtsakte gereicht worden. Das sei nach der Zivilprozessordnung aber zwingend. Das deutsche Medienunternehmen als Antragsgegnerin hatte den Mangel der Vollmacht gerügt.

„Die Kammer hat nicht verkannt, dass im Gazastreifen Krieg herrscht“ und „der Fotograf Rechtsschutz aus einem Kriegsgebiet heraus sucht“, so die Richterinnen und Richter. Die Kammer habe erwogen, ob wegen dieser besonderen Umstände entgegen den Regeln des Zivilprozesses auf die Vorlage der Originalvollmacht verzichtet werden dürfe. Die im Grundgesetz verankerten Rechte auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährleistung könnten möglicherweise eine Einschränkung dieser formellen Vorgaben erfordern. Letztlich müsse die Kammer diese Frage aber nicht beantworten.

Denn zum einen reiche der Vortrag der Rechtsanwältin zu der konkreten Situation nicht aus, in der sich der Fotograf befände. „Die Lage vor Ort ist komplex und der Informationsfluss schwierig beurteilbar. (…) Die Klägervertreterin legt nicht dar, dass eine Übermittlung der Vollmacht über bloße Schwierigkeiten hinaus unmöglich oder nur unter derart unzumutbaren Bedingungen denkbar wäre, die einen Bruch mit der Zivilprozessordnung rechtfertigen“. Ohne genauere Angaben könne das Gericht keine eigenen Feststellungen zu der konkreten Situation des Fotografen in der Kriegsregion treffen.

Zum anderen bestünden erhebliche Zweifel, ob die Rechtsanwältin durch den Gaza-Fotografen tatsächlich bevollmächtigt sei. Sie habe keine elektronische oder sonstige Kopie einer Vollmachtsurkunde vorgelegt, die Authentizität verbürge. Zwar sei mit dem Eilantrag die Kopie einer Vollmacht eingereicht worden. Diese laute aber auf eine andere Person und beziehe sich auf ein anderes Verfahren.

Die Kosten des Verfahrens hat die Kammer nach dem sog. Verursacherprinzip der Rechtsanwältin auferlegt.

Das heutige Urteil (Aktenzeichen: 2-03 O 316/25) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Zur Erläuterung
§ 80 Zivilprozessordnung lautet: „Prozessvollmacht. Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. (…)“

§ 88 der Zivilprozessordnung lautet: „Mangel der Vollmacht. (1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Verfahrens gerügt werden. (2) (…)“