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EuGH-Generalanwalt: Datenschutzbehörde ist selbst Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO im Rahmen von Beschwerdeverfahren nach Art. 77 DSGVO und muss nach Art. 15 DSGVO Auskunft erteilen

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 16.04.2026
C‑205/25
J.L. gegen Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass eine Datenschutzbehörde Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist, wenn sie im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gemäß Art. 77 DSGVO tätig wird. Der Betroffene hat somit einen Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO. Nationale Rechtsvorschriften, wie etwa Art. 20 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), die diesen Auskunftsanspruch gegenüber der Datenschutzbehörde ausschließen, widersprechen Art. 23 DSGVO.

Ergebnis der Schlussanträge:
1. Art. 15 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) st dahin auszulegen, dass eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 4 Nr. 21 dieser Verordnung, wenn sie im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gemäß deren Art. 77 tätig wird, auch die Eigenschaft eines „Verantwortlichen“ im Sinne der genannten Verordnung aufweist und somit verpflichtet ist, der betroffenen Person das in Art. 15 der Verordnung vorgesehene Auskunftsrecht zu garantieren.

2. Art. 23 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift wie der in Art. 20 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes vorgesehenen entgegensteht, die das Bestehen eines auf Art. 15 dieser Verordnung gestützten Auskunftsrechts gegenüber der bayerischen Datenschutzbehörde als solches ausschließt.

Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

LG Köln: Kein Urheberrechtsschutz für technische Symbole – Funktionszwänge und Herstellerneutralität können persönliche geistige Schöpfung ausschließen

LG Köln
Urteil vom 05.03.2026
14 O 195/24


Das LG Köln hat entschieden, dass grafische Symbole für Krankenhausausstattungen in technischen Bauzeichnungen in der Regel keinen Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG oder § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG genießen. Das Gericht stellt klar, dass technische oder funktionale Zwänge – wie die notwendige Erkennbarkeit eines Objekts oder die geforderte Herstellerneutralität – den kreativen Spielraum so stark einschränken können, dass keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG vorliegt. Auch ein ergänzender Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG scheidet aus, wenn den Symbolen als untergeordneten Elementen einer komplexen Planungsleistung die wettbewerbliche Eigenart fehlt.

Aus den Entscheidungsgründen:
II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Klägerin stehen weder aus dem Urheberrecht noch aus dem UWG Ansprüche gegen die Beklagten zu.

1. Klageantrag zu 1) a)

Die Klägerin hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten aus § 97 Abs. 1 UrhG.

Zum überwiegenden Teil handelt es sich bei den streitgegenständlichen Symbolen nicht um urheberrechtlich schutzfähige Werke. Im Übrigen ist der Vortrag zur Aktivlegitimation nicht ausreichend, um zu prüfen, welche Urheber welche Gestaltungsentscheidungen getroffen haben und in der Folge dann etwaige Nutzungsrechte übertragen haben soll.

a) Die folgenden Symbole sind nicht urheberrechtlich geschützt. Sie stellen nach Ansicht der Kammer keine Werke dar, da es an einer persönlichen geistigen Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit den Grundsätzen des unionsrechtlichen Werkbegriffs fehlt:

[...]

Dabei bestehen nach dem Verständnis der Kammer vom unionsrechtlichen Werkbegriff vorliegend zunächst keine Besonderheiten, weil es sich nach der Systematik des § 2 UrhG vorliegend um in Abs. 1 Nr. 7 als Werkkategorie genannte „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen“ handeln könnte. Die Rechtsprechung des EuGH differenziert nicht zwischen einzelnen Werken wie das deutsche Gesetz, das allerdings unionsrechtskonform auszulegen ist. Demnach folgt jedenfalls nicht aus der bloßen Nennung der „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art“, dass diese per se geschützt sind. Sondern sie müssen nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen darstellen.

Dabei stellen sich bei „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art“ in vergleichbarem Maße wie bei Werken der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) die Problematik der technischen oder sonstigen Zwänge, die die konkrete Art der Darstellung bedingen und demnach der künstlerischen Gestaltung keinen oder nur sehr geringen Platz lassen. Dies gilt schon deshalb, weil die vorliegenden Symbole auch unter die Werkkategorie der „angewandten Kunst“ zu fassen sind. Insofern sind Zeichnungen oder sonstige grafische Darstellungen, sofern sie keinen technischen Bezug haben, nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zu bewerten. Allein der Umstand, dass hier ein technischer Kontext im Rahmen der Bauzeichnungen besteht, kann nicht dazu führen, dass für die hier zu bewertenden Symbole ein anderer rechtlicher Maßstab bei der Prüfung der Schöpfung anzusetzen wäre. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer für den vorliegenden Fall die Anwendung der Grundsätze des BGH und des EuGH für anwendbar, wie sie im nachfolgend eingefügten Ausschnitt aus dem „Birkenstock-Urteil“ des BGH dargelegt sind:

„Bei dem Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks, der in den die ausschließlichen Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe und Verbreitung seiner Werke betreffenden Bestimmungen der Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthalten ist, handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 33 - Levola Hengelo; EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel).

a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen für eine Einstufung eines Objekts als Werk zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH ZUM 2009, 945 Rn. 35 - Infopaq International; EuGH ZUM-RD 2012, 1 Rn. 87 - Painer; EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 36 - Levola Hengelo; EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel; EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 22 - Brompton Bicycle; EuGH ZUM 2025, 104 Rn. 48 - Kwantum Nederland und Kwantum België). Ein Gegenstand ist ein Original, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 30 f. - Cofemel; EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 23 f. - Brompton Bicycle). Auch wenn hinsichtlich der Form eines Gegenstands eine Wahlmöglichkeit besteht, fällt dieser Gegenstand danach nicht zwangsläufig unter den Begriff »Werk« im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG (EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 32 - Brompton Bicycle). Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 37 - Levola Hengelo; EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel; EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 22 - Brompton Bicycle; EuGH ZUM 2025, 104 Rn. 48 - Kwantum Nederland und Kwantum België). Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 40 - Levola Hengelo; EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 32 - Cofemel; EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 25 - Brompton Bicycle).

(…) Der Umstand, dass ein Modell eine ästhetische Wirkung hat, ermöglicht für sich genommen nicht die Feststellung, ob es sich bei diesem Modell um eine geistige Schöpfung handelt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt und somit dem einen urheberrechtlichen Schutz begründenden Erfordernis der Originalität genügt (EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 54 - Cofemel).

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine persönliche geistige Schöpfung eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer »künstlerischen« Leistung gesprochen werden kann (stRspr; vgl. BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 15 - Geburtstagszug; BGH ZUM 2021, 1040 Rn. 57 - Zugangsrecht des Architekten; BGH ZUM 2022, 547 Rn. 28 - Porsche 911; BGH ZUM 2023, 530 Rn. 13 - Vitrinenleuchte; BGH ZUM 2024, 466 Rn. 24 - E2; vgl. schon RGZ 76, 339 [344] - Schulfraktur; RG GRUR 1933, 323 - Gropius-Türdrücker; BGHZ 22, 209 [juris Rn. 21 bis 23] - Europapost, mwN auch zur Rechtsprechung des Reichsgerichts). Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (vgl. BGH ZUM 2012, 36 Rn. 36 - Seilzirkus; BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 41 - Geburtstagszug; BGH ZUM 2021, 1040 Rn. 57 - Zugangsrecht des Architekten; BGH ZUM 2022, 547 Rn. 28 - Porsche 911; BGH ZUM 2023, 530 Rn. 13 - Vitrinenleuchte; BGH ZUM 2024, 466 Rn. 24 - E2). Eine persönliche geistige Schöpfung ist ausgeschlossen, wo für eine künstlerische Gestaltung kein Raum besteht, weil die Gestaltung durch technische Erfordernisse vorgegeben ist (BGH ZUM 2012, 36 Rn. 20 - Seilzirkus). Eine Gestaltung genießt daher keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus technisch notwendigen oder allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt (BGH ZUM 2012, 36 Rn. 30 - Seilzirkus). Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk (BGH ZUM 2012, 36 Rn. 30 - Seilzirkus).

Bei Werken der angewandten Kunst sind nach der neueren Rechtsprechung des Senats zwar keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werks zu stellen als bei Werken der zweckfreien Kunst (vgl. BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 26 - Geburtstagszug). Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung jedoch regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH ZUM 2023, 530 Rn. 15 - Vitrinenleuchte; BGH ZUM 2024, 261 Rn. 22 - USM Haller).

Der Senat ist dabei mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum der Ansicht, dass diese Maßstäbe - trotz historisch bedingter Unterschiede in den Begrifflichkeiten - in der Sache dem unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG entsprechen (BGH ZUM 2021, 1040 Rn. 58 - Zugangsrecht des Architekten; BGH ZUM 2022, 547 Rn. 29 - Porsche 911; BGH ZUM 2023, 530 Rn. 14 - Vitrinenleuchte; BGH ZUM 2024, 466 Rn. 25 - E2; Koch GRUR 2021, 273 [274 f.]; Haberstumpf, Theorie des Werkbegriffs, 2024, S. 1, 17; Stieper GRUR 2014, 104 [106]; ders. jurisPR-WettbR 12/2019, Anm. 3; Leistner, in: Schricker/Loewenheim, aaO, § 2 UrhG Rn. 15; BeckOK.Urheberrecht/Rauer/Bibi, 44. Edition [Stand 1.11.2024], § 2 UrhG Rn. 42, 73 und 320; kritisch insoweit Kur GRUR 2024, 243 [244 ff.]; dies., GRUR 2024, 1264 [1274]; differenzierend Tolkmitt GRUR 2021, 383 [385, 387]). (…)“

(BGH ZUM 2025, 335, Rn. 15ff. - Birkenstocksandale / Hervorhebungen nur hier)

Diese Grundsätze hat der EuGH im Wesentlichen kürzlich im Urteil „Mio und konektra“ (GRUR 2026, 72; Urteil zum Vorlagebeschluss BGH ZUM 2024, 261 - USM Haller) wiederholt und bekräftigt. Der EuGH ergänzt, dass bei der Beurteilung die Besonderheiten der betreffenden Werkart zu berücksichtigen sind. Werke der angewandten Kunst unterscheiden sich nämlich dadurch von anderen Werkkategorien, dass sie in erster Linie Gebrauchsgegenstände sind. Solche Gegenstände sind das Ergebnis des handwerklichen Könnens und der Entscheidungen ihrer Schöpfer, die durch technische, ergonomische oder sicherheitsbezogene Zwänge vorgegeben sein oder sich aus den Standards oder Konventionen der betreffenden Branche ergeben können (a.a.O. Rn. 62). Das Kriterium der Originalität kann nicht von den Komponenten eines Gegenstands erfüllt werden, die nur von ihrer technischen Funktion gekennzeichnet sind, da sich der Urheberrechtsschutz nicht auf Ideen erstreckt. Ist der Ausdruck dieser Komponenten durch ihre technische Funktion vorgegeben, sind die verschiedenen Möglichkeiten der Umsetzung einer Idee so beschränkt, dass Idee und Ausdruck zusammenfallen. Folglich darf im Urheberrecht die Kreativität der Entscheidungen des Urhebers eines Gegenstands nicht vermutet werden. Das mit der Frage der Originalität eines Gebrauchsgegenstands befasste Gericht hat die kreativen Entscheidungen somit in der Form dieses Gegenstands zu suchen und zu identifizieren, um den Gegenstand für urheberrechtlich geschützt erklären zu können, da, selbst wenn der Urheber des Gegenstands Entscheidungen getroffen hat, die nicht durch technische oder andere Zwänge vorgegeben sind, die Kreativität dieser Entscheidungen im Sinne des Urheberrechts nicht vermutet werden darf (a.a.O. Rn. 64f.). Der Umstand, dass ein Modell über seinen Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch oder künstlerisch markanten visuellen Effekt hervorruft, kann als solcher nicht rechtfertigen, das Modell als „Werk“ im Sinne der RL 2001/29 einzustufen (a.a.O. Rn. 68). In Bezug auf die Fallgestaltung, dass der Urheber eines Gegenstands sich durch vorhandene Gegenstände inspirieren lässt, ist der urheberrechtliche Schutz auf die Identifizierung der eigenen kreativen Elemente dieses Urhebers begrenzt (a.a.O. Rn. 79). Obwohl das Urheberrecht keine Voraussetzung der Neuheit vorsieht, kann die Schaffung von einem bestimmten Gegenstand ähnlichen oder mit ihm identischen Gegenständen durch einen Urheber ein Indiz für eine schwache oder fehlende Gestaltungshöhe eines Gegenstands sein (a.a.O. Rn. 80).

Dabei ist ergänzend zu beachten, dass für geläufige Formen ein Freihaltebedürfnis besteht, das dem urheberrechtlichen Schutz nicht zugänglich ist, weil es einerseits keine Individualität der Gestaltung vermittelt und andererseits von anderen Personen zum Ausdruck von Informationen benötigt wird, sodass hieran kein Ausschließlichkeitsrecht bestehen kann (vgl. im Kontext der Gestaltungshöhe: Wandtke/Bullinger/Bullinger, 6. Aufl. 2022, UrhG § 2 Rn. 25; zu Freihaltebedürfnissen bei Gebrauchstexten: Dreier/Schulze/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 2 Rn. 142).

Nach diesen Grundsätzen kann mit Ausnahme der beiden Lampendarstellungen an zweiter und dritter Stelle des Klageantrags zu 1) a) nicht von einer „künstlerischen Leistung“ gesprochen werden.

b) Die folgenden Darstellungen

[...]

erschöpfen sich in der genormten Darstellung von Sachen, wobei sie einerseits den abgebildeten Gegenstand möglichst genau darstellen und für Adressaten erkennbar machen soll, andererseits aber keinen bestimmten Hersteller erkennen lassen sollen. Damit ist, wie die Klägerin selbst erkennt und vorträgt, ein Gestaltungsspielraum schon generell eng begrenzt. Denn etwa die Darstellung des Patientenbetts (ganz unten bei den vorgehenden Einblendung) benötigt zur Erkennbarkeit die Form des Betts, einschließlich der runden Eckteile, und die Darstellung von Kissen und Decke. Entsprechendes gilt für die übrigen dargestellten Gegenstände des Gebrauchs in Kliniken.

Es handelt sich vorliegend um die vom EuGH angesprochene Fallgestaltung, dass der Urheber eines Gegenstands sich durch vorhandene Gegenstände inspirieren lässt. Insofern ist der urheberrechtliche Schutz auf die Identifizierung der eigenen kreativen Elemente dieses Urhebers begrenzt (EuGH GRUR 2026, 72, Rn. 79 - Mio und konektra). Solche kreativen Elemente erkennt die Kammer jedoch vorliegend in Anbetracht des Freihaltebedürfnisses hinsichtlich der Darstellung der Klinikgegenstände nicht. Insofern kann die Kammer unterstellen, dass die Urheber die konkrete Darstellung bewusst so gewählt haben und dabei etwaige andere Gestaltungen bewusst nicht nutzten. Diese Auswahl erfolgte jedoch nicht künstlerisch, sondern nach eigenem Vortrag der Klägerin vor dem Hintergrund der „Lesbarkeit“ und der „Herstellerneutralität“. Insofern stellt auch das Vorhandensein von anderen Darstellungen bei Konkurrenten keinen Grund für die Annahme eines Werks dar. Ein Rückschluss von verschiedenen Gestaltungen auf das Vorhandensein eines Werks verbietet sich ebenso wie eine Vermutung der kreativen Entscheidung (a.a.O. Rn. 64f.).

c) Ähnliches gilt für die nachfolgenden Symbole
[...]

Hier liegt der Fall insoweit anders, als dass mit den vorstehend eingeblendeten Symbolen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin keine möglichst originalgetreue Abbildung von Schränken verfolgt wird, sondern durch die Nutzung von Querstrichen und Symbolen gerade eine Lesbarkeit hergestellt werden soll. Damit verfolgt die Klägerin im Ergebnis den Schutz der Idee, einen Schrank durch geläufige Symbole wie Rechtecke und Diagonalstriche (oder das Sternsymbol als Kühlschrankkennzeichnung) darzustellen. Dies ist zum einen bereits nicht künstlerisch, individuell oder originell. Zum anderen besteht insoweit ein generelles Freihaltebedürfnis - auch außerhalb der Bauzeichnung - entsprechende Symbole zu verwenden. Im Übrigen sind die Symbole jeweils derart technisch bedingt, weil sie die Größe und konkrete Form und den Türanschlag eines Schranks darstellen. Hierin kann nach den obigen Grundsätzen keine individuelle Entscheidung des oder der Urheber/s erkannt werden.

d) Im Ergebnis kann sich die Klägerin auch nicht auf Urheberrechtsschutz an den folgenden beiden Darstellungen berufen:
[...]
.

Nach den obigen Ausführungen ist es bei diesen komplexeren Darstellungen von Lampen durchaus möglich, dass diese urheberrechtlich geschützt sein können. Wie die Klägerin aufzeigt, erschöpft sich die Darstellung hier nicht allein in der möglichst detailgetreuen Darstellung von Gegenständen, sondern die Symbole enthalten vor allem an den runden Bestandteilen Darstellungsweisen, die eine gewisse Individualität aufweisen. So könnte etwa der Haltepunkt an der Decke mit angedeutetem Baldachin ebenso eckig dargestellt werden, ohne dass dies die Lesbarkeit und Verständlichkeit des Symbols verändern würde. Auch die Darstellung der Leuchtkörper ist abstrahiert. Dies eröffnet die Möglichkeit für Urheberschutz, wenngleich er durch die bloße Auswahl von Gestaltungsentscheidungen nicht zwingend ist (so schon BGH ZUM 2012, 36 Rn. 30 - Seilzirkus; siehe außerdem das obige Zitat aus BGH ZUM 2025, 335, Rn. 15ff. - Birkenstocksandale). Dies ist auch nicht zu vermuten (EuGH GRUR 2026, 72, Rn. 64f. - Mio und konektra).

Demnach ist es nach der oben dargestellten Rechtsprechung erforderlich, dass sich im Werk die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt, indem es dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Insofern bleibt der Vortrag der Klägerin jedoch auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags nach den Hinweisen der Kammer in der mündlichen Verhandlung zu unbestimmt, um eine hinreichende Subsumtion zu ermöglichen. Denn nach dem streitigen Vortrag der Klägerin sollen alle streitgegenständlichen Symbole von einem Team aus mindestens vier Bauzeichner*innen geschaffen worden sein, wobei dies neben den Beklagten zu 2) und 4) die als Zeugen angebotenen [Beschäftigten D. und I.] gewesen sein sollen. Daneben erscheint es nach dem Klägervortrag möglich, dass weitere angestellte Bauzeichner*innen, die nicht näher benannt werden, „untergeordnete Beiträge“ beigesteuert haben sollen. Im Ergebnis läuft dies mangels Darstellung von konkreten kreativen Entscheidungen einzelner Personen auf eine Miturheberschaft gem. § 8 UrhG hinaus. Dies würde ggf. ausreichen, wenn der Vorgang der Schaffung der Symbole in dem genannten Team unstreitig wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Die Beklagten tragen insoweit erheblich vor, dass sie die Symbole bereits vorgefunden hätten und diese allenfalls über CAD digitalisiert hätten. Vor diesem Hintergrund wäre es für die Prüfung, ob sich hier „die Persönlichkeit des Urhebers“ widerspiegelt von entscheidender Bedeutung, dass die Urheber zum einen klar benannt werden und sodann die kreativen Entscheidungen ins Verhältnis zur Persönlichkeit der Urheber gestellt wird. Eine rein abstrakte Darstellung von Gestaltungsentscheidungen und die Nennung von Personen, die diese Entscheidungen vielleicht getroffen haben könnten, genügt hierfür nach Ansicht der Kammer nicht. Insofern war auch keine Beweiserhebung durch die angebotenen Zeugen D. und I. geboten, weil diese faktisch auf eine Ausforschung gerade dieser entscheidungserheblichen Umstände gerichtet wäre. Da es insofern schon auf der Stufe der Werkschöpfung keine hinreichende Zuordnung von urheberrechtlichen Rechtspositionen gibt, erübrigen sich Ausführungen zur etwaigen Rechtekette bis hin zur Klägerin.

e) Die Klägerin kann ihr urheberrechtliches Klagebegehren auch nicht auf den Schutz eines Datenbankwerks bzw. den sui generis Schutz von Datenbanken stützen. Insoweit ist ihr Vortrag schon nicht dahingehend zu verstehen, dass sie diesen Schutz beansprucht. Zwar wird regelmäßig der Begriff der Symbol-Bibliothek verwandt, der zumindest erahnen lässt, dass hiermit ggf. eine Datenbank bestehend aus den einzelnen Symbolen gemeint sein könnte. Die Klagebegründung enthält aber an keiner Stelle einen Verweis auf den urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken. Auch ist der Klageantrag zu 1) a) nicht in der Art auszulegen, dass hiermit neben dem Schutz der Symbole jeweils einzeln ein Schutz der Gesamtheit der Symbole beansprucht wird. Ein solcher Schutz auf Grundlage von Datenbanken als eigener Schutzgegenstand würde auch einen anderen Streitgegenstand darstellen und nicht bloß eine andere rechtliche Begründung, sodass die Kammer insoweit nicht zur weiteren Prüfung veranlasst war.

2. Klageantrag zu 1) b)

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagten aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 UWG.

Die von der Klägerin zum Streitgegenstand gemachten Symbole haben keine für den ergänzenden Leistungsschutz notwendige wettbewerbliche Eigenart.

Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2005, 600 [602] - Handtuchklemmen; BGH, GRUR 2006, 79 Rn. 21 - Jeans I; BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 25 - Handtaschen; BGH, GRUR 2008, 115 Rn. 20 - ICON; BGH, GRUR 2009, 1073 Rn. 10 - Ausbeinmesser, BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 23 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 - Femur-Teil)

Die Frage, ob dem untergeordneten Element einer Hauptsache wettbewerbliche Eigenart zukommt, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung (BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 19 - Sandmalkasten). Die wettbewerbliche Eigenart hängt vom Gesamteindruck des Erzeugnisses ab (BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE). Einzelne Gestaltungsmerkmale einer Gesamtsache können die Eigenart verstärken oder begründen (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 39 f. - LIKEaBIKE), dies bezieht sich aber jeweils auf den Eindruck, den die Gesamtsache selbst, sei es auch durch die Einzelelemente, vermittelt, also die Eigenart der Gesamtheit, nicht aber die des Einzelelementes. Beispiele dafür sind Produktprogramme und -systeme mit wiederkehrenden Elementen (BGH, GRUR 2008, 793 - Rillenkoffer; BGH, GRUR 2011, 803 - Lernspiele) sowie funktional zusammengehörende Zubehörteile einer einheitlichen Sache (BGH, GRUR 2012, 1115 - Sandmalkasten). Um solche Fälle geht es aber nicht, wenn es das isolierte Element eines Gegenstandes zu beurteilen ist und der Endverbraucher diesen Gegenstand nicht isoliert, sondern allein im Hinblick auf die Gesamtsache und deren Funktion erwirbt (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2016, 81, Rn. 30f. - Klemmköpfe).

Die Klägerin bietet ihre planerischen Leistungen als Gesamtheit in Ausschreibungen an. Sie bietet nicht die Symbole an sich einzeln am Markt an - sie verfolgt vielmehr die Ausschließlichkeit ihrer Symbolik wie das hiesige Verfahren zeigt. Die Leistungen der Klägerin werden insoweit vom angesprochenen Verkehr (ausschreibende Stellen, Kliniken, Bauherren etc.) auch nicht deshalb ausgewählt, weil sie die „besten“ Symbole in den Planungsunterlagen haben, sondern weil ihre Planung insgesamt sich im Wettbewerb durchsetzt, wozu diverse Faktoren die Entscheidung beeinflussen. Demnach handelt es sich bei den Symbolen um untergeordnete Elemente. Wie oben dargestellt mag es sein, dass diese Symbole die wettbewerbliche Eigenart der Planungen der Klägerin insgesamt erhöhen, weil die Symbole vom angesprochenen Fachverkehr erkannt werden. Jedoch ist bei einer isolierten Betrachtung jedes einzelnen Symbols für sich festzustellen, dass diese dem Verkehr gerade nicht isoliert begegnen, sondern jeweils als Teil einer komplexen Bauzeichnung. Der Fall stellt sich demnach nicht anders dar als der Fall von Klemmköpfen von Fahrradträgersystemen wie er dem (hiesigen Berufungssenat des) OLG Köln im Fall 6 U 84/15 (GRUR-RR 2016, 81) vorlag. Dabei kann dahinstehen, ob die technischen Erwägungen und Freihaltebedürfnisse hier analog zur obigen urheberrechtlichen Prüfung die wettbewerbliche Eigenart bereits einschränken oder ausschließen. Genauso wie im zitierten Fall des OLG Köln, bei dem es als erfahrungswidrig angesehen worden ist, dass der (dort angesprochene Verkehrskreis der) Verbraucher einen komplexen Gegenstand, wie einen Fahrradträger allein danach auswählt oder sucht, dass dieser Gegenstand ein bestimmtes Halteteil wie etwa einen Klemmkopf aufweist, liegt es im hiesigen Fall. Die Entscheidung der ausschreibenden Stelle oder des Bauherrn für oder gegen die Klägerin wird erfahrungsgemäß nicht durch die Verwendung bestimmter Symbole maßgeblich bestimmt. Es kommt ersichtlich darauf an, dass diese Symbole in einer Art und Weise angeordnet werden, die den Anforderungen und Wünschen der Auftraggeber entsprechen. Folglich fehlt es auch hier an der wettbewerblichen Eigenart der untergeordneten Elemente.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Rabattgewährung nur via App verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot des § 19 AGG – Penny gegen vzbv

OLG Hamm
Urteil vom 16.04.2026
I-13 UKl 7/25


Das OLG Hamm hat entschieden, dass Lebensmitteleinzelhändler bestimmte Rabatte exklusiv über eine Smartphone-App anbieten dürfen, ohne damit gegen das Diskriminierungsverbot des § 19 Abs. 1 AGG zu verstoßen. Das Gericht stellt klar, dass in der bloßen Voraussetzung einer App-Nutzung für Preisvorteile weder eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG noch eine mittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 2 AGG wegen des Alters oder einer Behinderung liegt. Der vzbv konnte eine spezifische Benachteiligung dieser Gruppen durch die digitale Hürde nicht ausreichend darlegen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Urteil in Sachen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen PENNY Markt GmbH

In dem Rechtsstreit des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die PENNY Markt GmbH hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom heutigen Tage die Klage abgewiesen, allerdings die Revision zugelassen.

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass keine „Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung oder des Alters“ feststellbar sei. Die Bestimmung aus § 19 Abs. 1 AGG sei nicht verletzt. Es liege weder eine sogenannte „unmittelbare Benachteiligung“ (§ 3 Abs. 1 AGG) noch eine sogenannte „mittelbare Benachteiligung“ (§ 3 Abs. 2 AGG) vor. Jedermann könne die App nutzen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine App-Nutzung als Voraussetzung für eine Rabattgewährung Menschen wegen ihres Alters oder wegen einer Behinderung besonders benachteiligen könne.

Hier sei vor allem wichtig, die richtige Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen. Es komme – so das Gericht im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung vom heutigen Tage – darauf an festzustellen, ob es eine relevante Gruppe älterer oder behinderter Personen gebe, die grundsätzlich bereit seien oder wären, die App der Beklagten zu nutzen. Diskriminiert werden könnten lediglich ältere oder behinderte Menschen, die ein solches Interesse hätten, die App zu nutzen, dies aber aus Altersgründen oder wegen einer Behinderung tatsächlich nicht könnten.

Dazu habe der Kläger nicht genügend vorgetragen. Das allgemeine Vorbringen des Klägers, dass ältere Menschen das Internet und internetfähige mobile Endgeräte weniger nutzten als jüngere Menschen, reiche nicht aus. Die vom Kläger vorgebrachten statistischen Werte zur allgemeinen Internetnutzung würden nicht die App der Beklagten betreffen. Ihnen lasse sich allenfalls ganz allgemein entnehmen, dass ältere Menschen das Internet und internetfähige mobile Endgeräte weniger nutzten als jüngere Menschen. Warum dies so ist, bleibe hingegen offen.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 19 AGG (Auszug)
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1.typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
(…)
ist unzulässig.

§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Be-handlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Si-tuation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in be-sonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
[...]
Das Aktenzeichen lautet I-13 UKl 7/25.

Für gerichtliche Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) ist seit dem 1. Juli 2025 für ganz NRW das Oberlandesgericht Hamm zentral zuständig. Durch die landesweite Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm werden solche Verfahren an einem Ort konzentriert. Das stärkt nicht nur die Spezialisierung und die Konsistenz der Rechtsprechung, sondern betont zugleich die Rolle des Oberlandesgerichts Hamm als zentraler Standort für verbraucherrechtliche Verfahren in Nordrhein-Westfalen.

BGH: Klausel in Netflix-AGB zu Gutscheinkarten unwirksam - Kündigung darf nicht durch Restguthaben verzögert werden

BGH
Urteil vom 16.04.2026
III ZR 152/25

Der BGH hat entschieden, dass Streaming-Anbieter eine Kündigung nicht so lange hinauszögern dürfen, bis ein im Kundenkonto vorhandenes Gutscheinguthaben vollständig aufgebraucht ist. Eine entsprechende AGB-Klausel von Netflix benachteiligt Kunden unangemessen. Das Gericht stellt klar, dass Nutzer das Recht haben müssen, ihr Abonnement fristgerecht zu beenden und verbleibendes Guthaben für eine spätere Reaktivierung "einzufrieren", anstatt zu einer monatelangen Fortsetzung des Dienstes gezwungen zu werden.

Die Pressemitteilung des BGH:
Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Streamingdiensten zum Wirksamwerden einer Kündigung bei Verwendung von Gutscheinkarten ist unwirksam

Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die von einem Streamingdienstanbieter für Gutscheinkarten verwendete Klausel, nach der eine Kündigung erst in Kraft tritt, sobald das Guthaben vollständig aufgebraucht ist, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

Sachverhalt:

Die Beklagte betreibt einen Streamingdienst. Ihre Kunden können zwischen verschiedenen "Abonnements" zu Monatspreisen ab 4,99 € wählen. Sie bietet auch vorausbezahlte Gutscheinkarten im Wert zwischen 25 € und 200 € an. In den hierfür bestimmten Bedingungen verwendet sie u.a. folgende Klausel:

"Wenn Sie Ihre (...) Mitgliedschaft kündigen und auf Ihrem (...) Konto noch ein Guthaben vorhanden ist, tritt die Kündigung Ihrer (...) Mitgliedschaft in Kraft, sobald Ihr (...) Guthaben vollständig aufgebraucht ist."

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese Klausel zu verwenden oder sich darauf zu berufen.

Das erstinstanzlich angerufene Kammergericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision des Klägers war erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die angegriffene Klausel benachteiligt Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Der Vertrag über den von der Beklagten angebotenen Streamingdienst ist nicht - wie vom Kammergericht angenommen - als Mietvertrag, sondern als Dienstvertrag zu qualifizieren. Die Beklagte schuldet ein für einen Dienstvertag typisches Tätigwerden, das über die Erhaltung der Nutzbarkeit des zur Verfügung zu stellenden Produkts hinausgeht.

Die angegriffene Klausel führt dazu, dass eine Kündigung des Nutzungsvertrags - je nach Höhe des noch vorhandenen Guthabens - erst viele Monate später wirksam wird. Sie weicht damit von der Regelung des § 620 Abs. 2, § 621 Nr. 3 BGB ab. Diese ist einschlägig, weil die Vergütung für die Leistungen der Beklagten nach Monaten bemessen ist. Danach ergäbe sich eine Kündigungsmöglichkeit "spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats". Die Klausel kann dagegen bewirken, dass eine Kündigung je nach Fall erst rund 39 Monate nach ihrer Erklärung wirksam wird.

Darin liegt ein Nachteil, weil der Kunde - anders als bei einer nicht vorab bezahlten "Mitgliedschaft" - nicht die Möglichkeit hat, seine Zahlungspflicht jeweils zum Ablauf eines Monats zu beenden und die "Mitgliedschaft" - unter Verwendung des verbliebenen Guthabens - später zu reaktivieren. Die Option, auf diese Weise die Mitgliedschaft zu pausieren, entfällt für ihn. Die Abwägung der wechselseitigen Interessen fällt zu Lasten der Beklagten aus. Diese hat zu ihren sachlichen Gründen für die streitige Regelung nichts vorgetragen. Ihr allein offenkundiges Interesse, dass im Kundenkonto kein Guthaben über einen möglicherweise längeren Zeitraum stehenbleibt, wiegt nicht schwer. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus diesem Umstand ein wesentlicher Nachteil für die Beklagte ergäbe.

Vorinstanz:

Kammergericht Berlin - Urteil vom 3. Juli 2025 - 23 UKl 3/24

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. ...

§ 620 BGB Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) …

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) …

§ 621 BGB Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig, ...

3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats; ...

EuGH: Rückforderung von Online-Glücksspielverlusten bei fehlender nationaler Lizenz unionsrechtskonform - Verbraucher können verlorene Einsätze zurückverlangen

EuGH
Urteil vom 16.04.2026
C-440/23
European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten


Der EuGH hat entschieden, dass das Unionsrecht einem nationalen Verbot von Online-Glücksspielen sowie den daraus resultierenden zivilrechtlichen Rückforderungsansprüchen von Spielern nicht entgegensteht. Das Gericht stellt klar, dass Mitgliedstaaten Online-Casinospiele, Sportwetten und Lotteriewetten (Zweitlotterien) untersagen dürfen, auch wenn der Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Malta) rechtmäßig lizenziert ist. Verbraucher können somit verlorene Einsätze zurückverlangen, wenn die Spiele im Wohnsitzstaat zum Zeitpunkt der Teilnahme illegal ware

Die Pressemitteilung des EuGH:
Online-Glücksspiele: Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, bestimmte in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Online-Dienstleistungen zu verbieten und die zivilrechtlichen Konsequenzen aus dem Verbot zu ziehen

Ein Verbraucher kann von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbietern die Erstattung verlorener Einsätze verlangen, wenn die betreffenden Spiele in seinem Wohnsitzstaat verboten waren.

Zwei Gesellschaften mit Sitz in Malta, die Inhaber einer von der maltesischen Glücksspielbehörde erteilten Lizenz sind, bieten im Internet virtuelle Automatenspiele und Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen an. Ihre Dienstleistungen waren insbesondere in Deutschland zugänglich. Zwischen Juni 2019 und Juli 2021 nahm ein in Deutschland wohnhafter Spieler die Dienstleistungen in Anspruch und verlor mehrere Einsätze.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt waren Online-Glücksspiele nach deutschem Recht generell verboten. Zulässig waren lediglich bestimmte begrenzte Aktivitäten wie Sport- und Pferdewetten sowie bestimmte Lotterien. Virtuelle Automatenspiele und Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen fielen hingegen unter das Verbot. Der Spieler erhob daher Klage auf Erstattung der verlorenen Beträge. Seine Rechte wurden anschließend an eine Gesellschaft abgetreten, die die Klage vor einem maltesischen Gericht weiterverfolgte.

Das maltesische Gericht fragt den Gerichtshof, ob der freie Dienstleistungsverkehr einer solchen nationalen Regelung entgegensteht, wenn der Betreiber über eine Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat verfügt. Es stellt zudem die Frage nach den Auswirkungen einer späteren Reform des deutschen Rechts, durch die das generelle Verbot durch ein System der vorherigen Erlaubnis ersetzt wurde, sowie nach der Möglichkeit, die Nichtigkeit des Vertrags festzustellen und die Erstattung der verlorenen Einsätze anzuordnen.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es verbietet, Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und bestimmte Wettspiele wie Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen online zu veranstalten, um die Glücksspieltätigkeit in kontrollierte Bahnen zu lenken und Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Er entscheidet ferner, dass das Unionsrecht trotz der späteren Einführung einer Erlaubnisregelung weder der Feststellung des Eintritts der Rechtsfolgen eines solchen Verbots noch der Nichtigkeit von Verträgen, die unter Verstoß gegen das Verbot geschlossen wurden, noch einer zivilrechtlichen Klage auf Erstattung der verlorenen Einsätze entgegensteht.

Online-Glücksspiele stellen Dienstleistungen im Sinne der Unionsverträge dar, deren freier Verkehr aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, insbesondere zum Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung, beschränkt werden kann. In Ermangelung einer Harmonisierung und angesichts der sittlichen, kulturellen und sozialen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten verfügen diese über einen Ermessensspielraum bei der Bestimmung des angestrebten Schutzniveaus.

Eine Regelung, die darauf abzielt, den Spieltrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken und Schwarzmärkten entgegenzuwirken, verfolgt legitime Ziele. Online-Glücksspiele bergen in dieser Hinsicht verglichen mit Glücksspielen in physischen Spielstätten größere spezifische Gefahren, die insbesondere mit dem ständigen Zugang, der Isolation und der Anonymität des Spielers, der fehlenden sozialen Kontrolle, der potenziell unbegrenzten Häufigkeit sowie ihrer Attraktivität für junge Menschen und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen zusammenhängen.

In diesem Zusammenhang kann ein Mitgliedstaat Online-Casinospiele, einschließlich virtueller Automatenspiele, sowie bestimmte Online-Wettspiele verbieten, während er andere Formen des Glücksspiels, einschließlich des Glücksspiels in physischen Spielstätten, zulässt oder bestimmte Online-Glückspiele gesonderten Regelungen unterwirft. Weder die beträchtliche Nachfrage von Spielern nach virtuellen Automatenspielen noch der Umstand, dass der Betreiber in einem anderen Mitgliedstaat, der ähnliche Ziele verfolgt, rechtmäßig niedergelassen ist und kontrolliert wird, reichen aus, um die Inkohärenz oder Unangemessenheit eines solchen Verbots zu begründen, da es jedem Staat freisteht, sein eigenes Schutzniveau festzulegen.

Die spätere Ersetzung eines generellen Verbots durch ein System der vorherigen Erlaubnis in Deutschland ab dem 1. Juli 2021 stellt für sich genommen weder die Kohärenz noch die Gültigkeit der früheren Regelung in Frage, da eine solche Entwicklung Teil einer Politik der kontrollierten Expansion sein kann, die darauf abzielt, die Spieler auf ein zugelassenes Angebot zu lenken. Ebenso steht die Einführung einer Übergangsfrist dem nicht entgegen, für den vorangegangenen Zeitraum die rechtlichen Konsequenzen aus dem damals geltenden Verbot zu ziehen.

Das Unionsrecht steht daher grundsätzlich der Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Betreiber über Dienstleistungen, die im Staat des Verbrauchers verboten sind, nicht entgegen.

Schließlich verstößt die Klage auf Erstattung der verlorenen Einsätze nicht gegen das Unionsrecht. Die Nichtigkeit des Vertrags und ihre Auswirkungen unterliegen dem anwendbaren nationalen Recht, im vorliegenden Fall dem deutschen Recht. Sofern die Regelung mit den Unionsvorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar ist, ist die Nichtigkeit die Folge der Rechtswidrigkeit des Vertrags. Die Teilnahme des Verbrauchers an diesen Spielen reicht trotz des Vorliegens einer Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch im Sinne des Unionsrechts zu begründen. Die Feststellung einer etwaigen Böswilligkeit in diesem Zusammenhang fällt unter das nationale Recht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: DSGVO steht Auskunftsanspruch eines Personalvermittlers über das Gehalt des vermittelten Arbeitnehmers nicht entgegen

LG Köln
Teilurteil vom 13.11.2025
30 O 146/25


Das LG Köln hat entschieden, dass ein Arbeitgeber datenschutzrechtlich verpflichtet sein kann, einem Personalvermittler Auskunft über die Gehaltsbestandteile eines vermittelten Arbeitnehmers zu erteilen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer der Datenweitergabe ausdrücklich widersprochen hat. Das Gericht führt aus, dass das berechtigte Interesse des Vermittlers an der Berechnung seines Honorars das allgemeine Geheimhaltungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die Stufenklage ist zulässig.

Der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über sämtliche Gehaltsbestandteile des Zeugen H. ist zulässiger Gegenstand der ersten Stufe einer Stufenklage nach § 254 ZPO.

Bei einer Stufenklage wird ein der Höhe oder dem Gegenstand nach noch unbekannter und deshalb nicht iSv § 253 II Nr. 2 ZPO bestimmbarer Leistungsanspruch mit den zu seiner Konkretisierung erforderlichen Hilfsansprüchen (auf Auskunft und gegebenenfalls Richtigkeitsversicherung) verbunden. Die Stufenklage ist nicht auf die in § 254 ZPO genannten Gegenstände beschränkt. Sie kann auch dann erhoben werden, wenn eine andere Form der geordneten Auskunft über Tatsachen begehrt wird, die für den Kläger einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch begründen (NZA 2022, 261 Rn. 24, 25, beck-online).

Die hiesige Klägerin begründet ihren Auskunftsanspruch zulässigerweise damit, dass sich die mit der Beklagten vereinbarte Höhe ihres Honorars für die Vermittlung des Zeugen H. gem. § 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages nach einem Prozentsatz des Bruttojahreseinkommens des Zeugen H. bestimmt. Zur Berechnung ihres Anspruchs ist die Klägerin daher auf die begehrte Auskunft angewiesen, über die sie derzeit noch nicht verfügt.

Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da für die Beklagte ohne Weiteres erkennbar ist, über welche Gehaltsbestandteile sie die begehrte Auskunft erteilen soll.

II. Die Stufenklage ist auf der ersten Stufe begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Auskunft über das Bruttojahreseinkommen des Zeugen H. einschließlich aller Gehaltsbestandteile aus § 3 i.V.m. § 6 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 05./08.05.0000 i.V.m. § 242 BGB.

Dass der Vertrag wirksam geschlossen wurde und die Klägerin die Vermittlungstätigkeit erbracht hat, die den Honoraranspruch auslöst, ist zwischen den Parteien unstreitig.

An der Wirksamkeit der in § 6 des Vertrages vereinbarten Auskunftspflicht der Beklagten bestehen ebenfalls keine Zweifel. Eine derartige Vereinbarung ist nicht deshalb gem. §§ 134 bzw. 138 BGB gesetzes- oder sittenwidrig, weil die Beklagte sich als Arbeitgeberin verpflichtet, Gehaltsdaten ihres Arbeitnehmers der Klägerin zu offenbaren. Wie der Fall der Vermittlung einer anderen Arbeitnehmerin an die Beklagte zeigt, haben Arbeitnehmer häufig keine Bedenken gegen die entsprechende Weitergabe ihrer Daten an die Klägerin als Personalvermittlerin. Auch der BGH geht davon aus, dass eine Honorarabrede, die sich am Bruttojahresgehalt des vermittelten Arbeitnehmers orientiert, in der Arbeitsvermittlungsbranche branchenüblich ist. So hat er im Fall eines im Wege der Arbeitnehmerüberlassung vermittelten Mitarbeiters in ein festes Arbeitsverhältnis hinsichtlich des Anspruchs auf Vermittlungshonorar Folgendes ausgeführt: „Für eine Anknüpfung des Vermittlungsentgelts an die Verleihgebühr spricht auch nicht, dass diese den Vertragsparteien geläufig ist, während der Verleiher den Arbeitsvertrag zwischen dem Entleiher und dem (früheren) Leiharbeitnehmer naturgemäß nicht kennt, er mithin auf eine Information des (vormaligen) Entleihers angewiesen ist. Etwaigen damit verbundenen Schwierigkeiten ließe sich jedenfalls durch eine vertraglich vereinbarte Pflicht des Entleihers oder des Arbeitnehmers zur Offenbarung begegnen“ (BGH Urt. v. 10.3.2022 – III ZR 51/21, BeckRS 2022, 8082 Rn. 25, beck-online). Er erachtet somit das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers als adäquate Bemessungsgröße für die Vergütung des Vermittlers. Es ist nicht ersichtlich, warum außerhalb des Bereichs der Arbeitnehmerüberlassung für die Vermittlung von Arbeitnehmern durch Arbeitsvermittler bzw. Headhunter etwas Anderes gelten sollte. Im Hinblick auf den Datenschutz haben Leiharbeitnehmer dieselben Rechte wie jeder andere Arbeitnehmer auch.

Die Erteilung der Auskunft ist der Beklagten auch nicht gem. § 275 Abs. 1 BGB rechtlich unmöglich. Rechtliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn der geschuldete Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf.

Eine rechtliche Unmöglichkeit der Auskunftserteilung ergibt sich bei einem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen die Datenweitergabe nicht ohne Weiteres aus § 26 BDSG, der die Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses regelt. Im Zusammenspiel zwischen dem BDSG und der DS-GVO sind auch die in letzterer geregelten Erlaubnistatbestände zu beachten.

Als Erlaubnistatbestände kommen – neben der Einwilligung und der Betriebsvereinbarung – vor allem Art. 6 Abs. 1 lit. b, zur Aufdeckung einer Straftat § 26 Abs. 1 S. 2 sowie, für Zwecke außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses, Art. 6 Abs. 1 lit. b, f DS-GVO in Betracht (BeckOK DatenschutzR/Riesenhuber, 53. Ed. 1.8.2025, BDSG § 26 Rn. 179, beck-online).

Die Erlaubnis der Beklagten zur Erteilung der Auskunft trotz der Untersagung durch den Zeugen H. ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f DS-GVO. Nach dieser Vorschrift ist die Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Art. 21 DS-GVO sieht ebenfalls vor, dass bei einem Widerspruch der betroffenen Person gegen die Datenverarbeitung eine weitere Verarbeitung zu unterlassen ist, es sei denn, es liegen zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung vor, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Die insoweit vorzunehmende Abwägung führt hier zu dem Ergebnis, dass die Interessen der Klägerin an dem Erhalt der Gehaltsdaten die Interessen des Zeugen H. an deren Geheimhaltung gegenüber der Klägerin überwiegen.

Die Datenverarbeitung in Form der Weitergabe der Daten an die Klägerin dient hier der Klägerin als Drittem zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen und zur Geltendmachung von Ansprüchen. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte grundsätzlich einen Anspruch auf Honorar und kann dessen Höhe nur anhand der Gehaltsdaten des Zeugen berechnen. Die Geltendmachung und Beitreibung von Forderungen ist ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit.f DS-GVO.

Da der Klägerin die Gehaltsdaten zur Berechnung ihres Honorars nicht vorliegen, ist die Weitergabe der Daten an sie auch erforderlich. Sofern die Beklagte ausführt, dass die Klägerin auch ein anderes Honorarmodell hätte wählen können, lässt dies die Erforderlichkeit der Datenübermittlung nicht entfallen, da der Vertrag mit eben diesem, auf die Gehaltshöhe bezogenen Honorarmodell geschlossen wurde und die Klägerin sich nicht auf eine Neuverhandlung des bereits abgeschlossenen Vertrags einlassen muss, die für sie einem Teilverzicht auf ihren Anspruch gleichkäme. Hinzu kommt, dass – wie bereits ausgeführt – ein nach dem Gehalt des vermittelten Arbeitnehmers berechnetes Honorar in der Rechtsprechung anerkannt und zudem branchenüblich ist.

Im Rahmen der Interessenabwägung spielen u.a. der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck und die dahinter stehenden Interessen, Art, Inhalt und Aussagekraft der Daten sowie die Folgen derer Verarbeitung und (potenziellen) Verwendung und die davon betroffenen oder sonst involvierten Interessen eine Rolle. Mit Blick auf die Kriterien für die Abwägung lassen sich der DS-GVO sodann verschiedene Anhaltspunkte entnehmen. Zu berücksichtigen sind demnach insbesondere die vernünftige Erwartungshaltung der betroffenen Person (reasonable expectations) bzw. die Absehbarkeit (Branchenüblichkeit) der Verarbeitung (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 53. Ed. 1.8.2025, DS-GVO Art. 6 Rn. 72, beck-online).

Der Zeuge H. hat im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, dass er die Weitergabe seiner Gehaltsdaten aus grundsätzlichen Erwägungen nicht wünscht. Ein daneben bestehendes spezielles Geheimhaltungsinteresse wie beispielsweise die Sorge vor behördlichen Maßnahmen oder vor Streitigkeiten mit Arbeitskollegen hat er verneint. Er hat vielmehr angegeben, dass er generell nicht wolle, dass jemand sein Gehalt kenne und dass er dies auch beispielsweise seinen Geschwistern nicht nennen würde, sondern allenfalls seinem engsten Freund. Konkrete Befürchtungen, dass sein Gehalt veröffentlicht werden könnte, hat er ebenfalls verneint.

Dieses allgemeine Geheimhaltungsinteresse des Zeugen H. muss im Rahmen der Abwägung nach Ansicht der Kammer vorliegend gegenüber dem Interesse der Klägerin am Erhalt der Gehaltsdaten zurückstehen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge H. der Klägerin seine konkreten Gehaltsvorstellungen bereits von sich aus mitgeteilt hatte. Dass er ein Gehalt von 110.000 € anstrebte, hatte er der Klägerin ebenso mitgeteilt wie seinen Wunsch nach einem Dienstwagen. Hinzu kommt, dass – auch wenn der Zeuge die konkrete Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten möglicherweise nicht kannte – ihm aufgrund der Branchenüblichkeit der Bemessung eines Vermittlerhonorars nach dem Gehalt des vermittelten Arbeitnehmers bewusst sein musste, dass die Klägerin die konkreten Gehaltsdaten erfragen und benötigen würde. Auch in anderen Bereichen der Vermittlung wie z.B. bei Immobilien, Fahrzeugen, Krediten o.ä. ist eine prozentual an dem vermittelten Gegenstand bemessene Vergütung üblich.

Hinzu kommt, dass die Klägerin auch nicht die derzeit aktuellen Gehaltsdaten benötigt, sondern nur die aus dem ersten Jahr der Beschäftigung, das bereits abgelaufen ist, also nur Daten, die die Vergangenheit betreffen.

Des Weiteren ist die Klägerin vertraglich ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet, wie sich aus § 2 des Vermittlungsvertrags sowie aus § 1.4 der AGB der Klägerin ergibt. Diese Verschwiegenheitspflicht geht auch ausdrücklich über die Beendigung des Vermittlungsvertragsverhältnisses hinaus. Eine weitere Verbreitung oder gar deren öffentliche Bekanntgabe ist damit äußerst unwahrscheinlich. Dementsprechend hat der Zeuge H. nach eigenem Bekunden auch keine konkrete Befürchtung in dieser Richtung, sondern allenfalls ein allgemeines Unbehagen derart, dass man ja nie wisse, was mit den eigenen Daten passiere. Eine Veröffentlichung der der Klägerin bereits vorliegenden Daten des zeugen wie z.B. dessen Gehaltsvorstellungen ist auch nicht erfolgt, so dass es auch keine Anhaltspunkte für in der Zukunft liegende Datenverstöße der Klägerin gibt.

Im Übrigen kann dem Datenschutzinteresse des Zeugen auch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Klägerin dessen Gehaltsdaten unmittelbar nach Berechnung und gerichtlicher Geltendmachung ihres Honoraranspruchs löscht.

Aus den vorgenannten Gründen kommt auch ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 275 Abs. 2 BGB nicht in Betracht.

Ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten gem. § 275 Abs. 3 BGB besteht schon deshalb nicht, weil es sich bei der Auskunftserteilung nicht um eine persönlich zu erbringende Leistung handelt.

Weitere Gründe, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen könnten, vermag die Kammer nicht zu erkennen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG München: Für die Miturheberschaft an einem Gemälde genügt die schöpferische Ausführung einer fremden Konzeption - Paris Bar

OLG München
Urteil vom 18.12.2025
29 U 3581/23 e


Das OLG München hat mit diesem Urteil die Rechte von ausführenden Künstlern gestärkt. Im Streit um die Urheberschaft an den berühmten „Paris Bar“-Gemälden entschied das Gericht, dass derjenige, der ein Werk nach einer fremden Fotovorlage und unter konzeptioneller Anleitung eines Dritten (hier: Martin Kippenberger) eigenhändig malt, Miturheber ist. Voraussetzung ist, dass bei der malerischen Umsetzung ein hinreichender eigener gestalterischer Spielraum verbleibt, der die Persönlichkeit des Malers widerspiegelt.

Aus den Entscheidungsgründen:
II. Die Klage ist begründet. Das Landgericht hat zutreffend einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 13 Satz 1 und 2 UrhG angenommen, da der Kläger als Miturheber der Gemälde Paris Bar Version 1 und Paris Bar Version 2 anzusehen ist und daher ein Recht auf Anerkennung seiner Miturheberschaft nach § 13 Satz 1 UrhG hat.

1. Bei den Gemälden Paris Bar Version 1 und Paris Bar Version 2 handelt es sich um Werke der bildenden Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Danach gehören Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst sowie Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. In den beiden Paris Bar-Gemälden (Versionen 1 und 2) liegt jeweils jedenfalls auch eine persönliche geistige Schöpfung des Klägers.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine persönliche geistige Schöpfung eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann. Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt. Eine persönliche geistige Schöpfung ist ausgeschlossen, wo für eine künstlerische Gestaltung kein Raum besteht, weil die Gestaltung durch technische Erfordernisse vorgegeben ist. Eine Gestaltung genießt daher keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus technisch notwendigen oder allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt. Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk (BGH GRUR 2025, 407 Rn. 18 – Birkenstock m.w.N.)

In der Sache entsprechen diese Maßstäbe dem unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der RL 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (BGH GRUR 2024, 386 Rn. 25 – E 2 m.w.N.). Dabei handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist. Für die Einstufung eines Objekts als Werk müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Ein Gegenstand ist ein Original, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben. Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (BGH a.a.O. Rn. 25 unter Bezugnahme auf EuGH GRUR 2019, 73 – Levola Hengelo; EuGH GRUR 2019, 1185 – Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 – Brompton Bicycle).

Bei der vom Bundesgerichtshof für richtig gehaltenen – objektiven – Auslegung des Begriffs der Originalität kommt es auf objektive Umstände an wie die Gestaltungsmerkmale oder den Gesamteindruck des Werks oder den Gestaltungsspielraum, der mit Blick auf den vorbekannten Formenschatz und die technischen Gestaltungsnotwendigkeiten zu bestimmen ist. Dazu genügt es grundsätzlich, dass der Kläger das betreffende Werk vorlegt und die konkreten Gestaltungselemente darlegt, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll. Bei Gebrauchsgegenständen, bei denen die Möglichkeiten einer künstlerisch-ästhetischen Ausformung regelmäßig eingeschränkt sind, weil sie bestimmten technischen Anforderungen genügen müssen und technisch bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, muss überdies genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind (BGH GRUR 2024, 132 Rn. 36 – USM Haller unter Bezugnahme auf BGH GRUR 2012, 58 Rn. 24 f. – Seilzirkus, m.w.N.; BGH GRUR 2023, 571 Rn. 21 – Vitrinenleuchte).

Verteidigt sich der Beklagte demgegenüber mit dem Einwand, die Schutzfähigkeit entfalle oder der Schutzumfang sei eingeschränkt, weil der Urheber auf vorbekanntes Formengut zurückgegriffen habe, so ist es seine Sache, das Aussehen des älteren Werkes darzulegen und zu beweisen (BGH GRUR 2024, 132 Rn. 36 – USM Haller unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1981, 820, juris Rn. 25 – Stahlrohrstuhl II, m.w.N.).

Die geistigen Anstrengungen, bedeutender Arbeitsaufwand und die aufgewandte Sachkenntnis sind als solche keine Kriterien, mit der die Originalität und damit die Schutzfähigkeit einer Gestaltung begründet werden kann (Raue, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 8. Aufl. 2025, § 2 Rn. 11 unter Bezugnahme auf EuGH C-469/17, E-ECLI:CLI:EU:C:2019:623 Rn. 23 – Funke Medien; EuGH C-604/10, ECLI:EU:C:2012:115 Rn. 42 – Football Dataco). Ob die Ausdrucksform dauerhaft ist, ist für den Werkschutz ebenfalls nicht relevant (Raue, a.a.O. Rn. 11 unter Bezugnahme auf EuGH C-310/17, ECLI:EU:C:2018:899 Rn. 40 – Levola Hengelo; BGH GRUR 2022, 899 Rn. 29 – Porsche 911; GRUR 2021, 1290 Rn. 58 – Zugangsrecht des Architekten). Auch darf die Schutzfähigkeit eines Werks (der angewandten Kunst) nicht davon abhängig gemacht werden, ob das Werk einen „eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt“ hervorruft (Raue, a.a.O. Rn. 11 unter Bezugnahme auf EuGH C-683/17, ECLI:EU:C:2019:721 Rn. 49-56 – Cofemel).

Nicht entscheidend für die Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines Werkes ist die Auffassung desjenigen, der das Werk geschaffen hat. Werke erlangen nicht durch die Erklärung des Erzeugers Urheberrechtsschutz. Niemand kann sich die umfangreichen urheberrechtlichen Befugnisse, die einen sonderrechtlichen Schutz an einem geistigen Werk begründen, durch einfache Erklärung anmaßen (Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 2 Rn. 11 unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1961, 635 (638) – Stahlrohrstuhl I; OLG Frankfurt a. M. GRUR 1993, 116 – Le Corbusier Möbel; Erdmann FS v. Gamm, 1990, 389, 392).

b) Gem. § 7 UrhG ist Urheber der Schöpfer des Werkes. Sind mehrere Personen an der Entstehung des Werkes beteiligt, hängt die Schöpfereigenschaft davon ab, welche Person einen schöpferischen Beitrag gemäß § 2 Abs. 2 UrhG geleistet und welche Person lediglich einen nichtschöpferischen Gehilfenbeitrag geleistet hat (BGH GRUR 2014, 772 Rn. 9 – Online-Stadtplan unter Bezugnahme auf Thum, in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 7 Rn. 12 ff.; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, UrheberR, 4. Aufl., § 7 Rn. 6 ff.). Solange Gehilfen sich lediglich an die nichtschöpferische mechanische Durchführung oder Ausgestaltung der Vorgabe des Urhebers halten und kein Spielraum für eine eigene individuelle schöpferische Gestaltung bleibt, sind sie keine Urheber (BGH GRUR 2014, 772 Rn. 9 – Online-Stadtplan unter Bezugnahme auf GRUR 2007, 685 – Gedichttitelliste I; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, § 7 Rn. 8; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 7 Rn. 9; Thum, in: Wandtke/Bullinger, § 7 Rn. 15).

Nichtschöpferische Gehilfenschaft liegt vor, wenn eine Person zwar konkrete Beiträge tatsächlicher Art zu einem Werk leistet, dabei jedoch keine eigene Individualität entfaltet, sondern nur „Ausführungsorgan“ eines fremden Gestaltungswillens ist und insoweit lediglich fremde Individualität unterstützt. Wann dabei die Grenze von der untergeordneten, bloß ausführenden und rein mechanischen Tätigkeit nach Anweisung des Urhebers zur eigenschöpferischen Produktivität überschritten wird und die „Gehilfenbeiträge“ somit Urheberqualität erreichen, ist eine schwierige, nach objektiven Kriterien zu beurteilende Tatfrage, die von einer etwaigen vertrags- oder deliktsrechtlichen Gehilfenstellung völlig unabhängig ist. Die Grenze ist fließend (Thum, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 7 Rn. 34 f. unter Bezugnahme auf BGH GRUR 2014, 771 Rn. 9 – Online-Stadtplan; BGH GRUR 2007, 685 – Gedichttitelliste I; KG GRUR 2004, 129 f. – Modernisierung einer Liedaufnahme; OLG Zweibrücken GRUR 1997, 363 – Jüdische Friedhöfe; OLG Hamm BeckRS 2006, 06870, S. 12 – Kircheninnenraumgestaltung; BGH GRUR 1952, 257, 258 – Krankenhauskartei; Ulmer S. 187; Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Peifer § 7 Rn. 8; Mestmäcker/Schulze/Schulze § 7 Rn. 5).

c) Wer von sich behauptet Urheber, d.h. Schöpfer eines bestimmten Werkes zu sein, muss grundsätzlich beweisen, dass er das Werk tatsächlich geschaffen hat, sofern er sich nicht auf die Vermutungsregel in § 10 Abs. 1 berufen kann. Ein Indizienbeweis ist zulässig. Abstrakte, allgemeine Umschreibungen der rechtlichen Anforderungen an einen schöpferischen Beitrag genügen dabei zur Substanziierung nicht, vielmehr sind konkrete schöpferische Beiträge darzulegen. Erforderlich ist ein schlüssiger, überprüfbarer Tatsachenvortrag (Thum, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 7 Rn. 43 f. m.w.N.).

Sofern der Kläger seine Urheberschaft substanziiert dargelegt hat, muss der Verletzer eine von ihm behauptete abweichende Urheberschaft substanziiert darlegen, dh aufzeigen, wen er aus welchen Gründen für den Urheber hält. Ob in der Mitwirkung bei der Werkentstehung eine eigenschöpferische Leistung zu sehen ist oder nicht, ist Tatfrage, wobei die Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG zu beachten ist. Wenn mehrere an der Werkschöpfung beteiligt sind, muss daher, soweit § 10 Abs. 1 UrhG nicht greift, jeder Beweis für seinen eigenen schöpferischen Beitrag erbringen (Thum, a.a.O., Rn. 45 f. m.w.N.).

Aus der eigenhändigen Herstellung eines Kunstwerks fließt regelmäßig eine tatsächliche Vermutung der (Allein-)Urheberschaft, die sich nicht durch die bloße Behauptung erschüttern lässt, ein Dritter habe so präzise Angaben gemacht, dass dem Künstler die Möglichkeit eigener schöpferischer Tätigkeit bei der Ausformung des Kunstwerks genommen sei und er nur noch genaue Vorgaben habe handwerklich umzusetzen brauchen. Im Allgemeinen stellt die Behauptung dem Künstler streng und bis ins Einzelne vorgegebener Entwicklungsschritte eine so seltene Ausnahme von dem üblichen Regelfall bei der Erschaffung eines Werks dar, dass derjenige, der sich auf sie beruft, diese nach allgemeinen Grundsätzen auch darlegen und beweisen muss. Im Übrigen wird, je mehr ein Entwurf der Anfangsphase eines Gestaltungsprozesses entstammt und je individueller die schöpferischen Mittel waren, regelmäßig um so weniger ein anderer als der in dieser Anfangsphase beteiligte Werkschöpfer (Mit)-Urheber sein können (Thum, a.a.O. Rn. 47 m.w.N.).

d) Nach diesen Maßstäben liegt in den beiden Paris Bar-Gemälden (Versionen 1 und 2) jeweils eine persönliche geistige Schöpfung jedenfalls auch des Klägers vor.

aa) Der Kläger trägt vor, folgende Gestaltungselemente des Gemäldes Paris Bar Version 1 habe er aus eigenem Antrieb und in Eigenverantwortung gewählt, um ein Bild zu schaffen, das seine individuelle Handschrift trägt (Schriftsatz vom 28.04.2023, S. 17 ff. – Bl. 105 ff. d. LG-A); Berufungserwiderung, S. 48 ff. – Bl. 119 ff. d. OLG-eA):
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Malerische Optik durch Farbauftrag mit sichtbarem Pinselstrich. Charakteristisch für die „Paris Bar“-Gemälde sei der Farbauftrag des Klägers, der den Pinselstrich noch deutlich erkennbar lasse. Hierdurch erhalte das Gemälde eine „malerische“ Optik. Der Kläger habe bewusst keine Technik des Farbauftrags gewählt, die die Fotovorlage möglichst detailgetreu reproduziere. Vielmehr habe der Kläger durch den erkennbaren Pinselstrich eine weiche Atmosphäre geschaffen, die der Fotovorlage fehle.
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Kontraste/Schärfe und Detailgrad: Die vom Kläger bewusst angestrebte malerische Optik zeige sich besonders eindrucksvoll bei den Falten der Tischdecken und der Tischservietten. In der Fotovorlage fehlten die Kontraste nahezu vollständig. Im Vergleich zur Fotovorlage seien die Servietten im Gemälde des Klägers deutlich kontrastierter und gleichzeitig – aufgrund der Farbauftragstechnik, die den Pinselstrich belasse – gröber. Insbesondere auch die auf den Tischen positionierten Salzstreuer sowie die Stühle wiesen eine im Vergleich zur Vorlage andere Optik auf. Die Salzstreuer träten deutlicher zu Tage. Während die Stühle in der Vorlage glatt, dunkel und spiegelnd seien, erschienen die Stühle im Gemälde gröber, heller und matter. Auch dies sei ein bewusstes gestalterisches Element, das den gemalten Charakter des Gemäldes im Vergleich zur Fotovorlage hervorhebe. An Tischdecken, Stühlen und Salzstreuern zeige sich besonders deutlich die Handschrift des Klägers, der eine ähnlich grobe Kontrastierung bereits in einem Gemälde aus dem Jahr 1988 zum Einsatz gebracht hätte (vergleiche Abbildung in der Berufungserwiderung, S. 53 – Bl. 124 d. OLG-eA).
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Farbgebung und Lichtverhältnisse: Besonders charakteristisch für die „Paris Bar“-Gemälde seien Farbgebung und Lichtverhältnisse. An ihnen zeige sich die eigene Bildrealität, die der Kläger erzeugt habe. So sei das „Paris Bar 1“-Gemälde durch eine helle, durchgehend rot- und gelbstichige warme Atmosphäre geprägt. Deutlich zeige sich dies an der ocker-orangen Wand, die im Gemälde sehr viel kräftiger sei und geradezu leuchte. Die Sitzbänke seien im Gemälde im Farbton aufgehellt und bildeten keinen starken farblichen Kontrast zur Wand, sondern fügten sich weicher in die warme Gesamtatmosphäre ein. Das Holz der Stühle sei heller als in der Vorlage. Die an der Wand hängenden Bilder seien an die einheitliche Farbgebung angepasst, um auf dem Gemälde eine einheitliche warme Atmosphäre zu erzeugen. Der Kläger habe die Blautöne im Schattenwurf der Tischdecken und Servietten eigenständig hinzugefügt, um einen Komplementäreffekt zum Orange der Wand zu erzeugen und ein warmes gelboranges Licht vorzutäuschen, das der Fotovorlage fehle. Auch die übrigen Lichtverhältnisse habe der Kläger korrigiert. In der Fotovorlage seien die Lichtspiegelungen auf den Bänken völlig anders als im Gemälde; auch die Lichtreflexionen auf den Stuhllehnen wichen in Größe und Erscheinung deutlich von der Vorlage ab und erzeugten eine andere Atmosphäre.
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Bildausschnitt, Komposition und Größenverhältnisse: Der Kläger habe das Gemälde „Paris Bar 1“ in Bildausschnitt und Proportionen seinen eigenen Vorstellungen angepasst. Das Gemälde sei „entzerrt“ und deutlich breiter als die Fotovorlage. Die Entzerrung führe zu einem im Vergleich zur Fotovorlage gelockerten strukturierten Bildeindruck im Gemälde. Das Gemälde wirke „ruhiger“ und „aufgeräumter“ als die Fotovorlage. Deutlich würden die Korrekturen insbesondere an den an der Wand aufgehängten Gemälden. Auf der Fotovorlage seien die Abstände der Bilder enger, teilweise gebe es keinen Abstand, das Bild in der 4. Reihe [gemeint dürfte Spalte sein] rechts oben hänge schief. Im Gemälde seien die Abstände korrigiert und weitgehend vereinheitlicht, alle Bilder hingen gerade. Auffällig werde die Entzerrung des Bildes auch bei den Rückpolstern der Sitzbank, die im Vergleich zur Fotovorlage deutlich breiter seien. Auch der gekachelte Boden sei nicht identisch mit der Fotovorlage, die Stühle und Tische stünden an anderen Stellen. Die Perspektive von „Paris Bar 1“ rücke im Vergleich zur Fotovorlage näher an die Rückwand heran.

Insgesamt habe der Kläger durch die geschilderten schöpferischen Gestaltungsentscheidungen eine im Vergleich zur Fotovorlage abweichende Bildrealität geschaffen und dem Gemälde damit seine eigene persönliche Note verliehen.

In Bezug auf das Gemälde Paris Bar Version 2 seien folgende Gestaltungselemente hervorzuheben, die der Kläger in Eigenregie gewählt habe, um ein Bild zu schaffen, das seine individuelle Handschrift trage (Schriftsatz vom 28.04.2023, S. 26 ff. (Bl. 114 ff. d. LG-A.; Berufungserwiderung, S. 66 ff. – Bl. 137 ff. d. OLG-eA):
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Anpassungen der Bildelemente: Dem Kläger sei es wichtig gewesen ein ruhiges und „aufgeräumtes“ Bild zu schaffen. Der Kläger habe daher auch einige Details der Fotovorlage gezielt nicht übernommen, etwa die Hervorhebungen an der unteren Holzvertäfelung der Wand. Gleiches gelte für störende Details an den Seitenflächen neben dem Gemälde sowie die fehlenden Farbtupfer im Gemälde in der Mitte, die der Kläger korrigiert habe. Zudem habe der Kläger den oberen Bildrand für das Gemälde „gestutzt“, was ebenfalls zu einer größeren Ruhe im Bild führe.
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Malerische Optik durch Farbauftrag mit sichtbarem Pinselstrich: Charakteristisch sei auch für „Paris Bar 2“ der Farbauftrag des Klägers, der den Pinselstrich noch deutlich erkennbar lasse. Hierdurch erhalte das Gemälde eine „malerische“ Optik. Auffällig sei dies besonders bei den im Vordergrund stehenden Stühlen oder an der schwarzen Rückwand. Durch den erkennbaren Pinselstrich habe der Kläger eine weiche Atmosphäre geschaffen, die der Vorlage fehle.
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Kontraste/Schärfe und Detailgrad: Die vom Kläger bewusst angestrebte malerische Optik zeige sich besonders eindrucksvoll bei den Falten der Tischdecken und der Tischservietten. In der Fotovorlage träten die Kontraste weniger deutlich hervor.
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Farbgebung und Lichtverhältnisse: Auch für „Paris Bar 2“ seien Farbgebung und Lichtverhältnisse besonders charakteristisch. An ihnen zeige sich die eigene Bildrealität, die der Kläger erzeugt habe. Der Kläger habe eine weiche und warme Atmosphäre geschaffen, die sich deutlich von der Fotovorlage unterscheide. Farblich steche vor allem der dunkelblaue Grundton der Holzvertäfelung hervor, der deutlich von der Vorlage abweiche, die eher lila wirke und in der Mitte völlig schwarz sei. Auch der Farbton der Stühle weiche erkennbar voneinander ab. Bei den Lichtverhältnissen habe der Kläger erheblich eingegriffen. Die Fotovorlage sei auf der linken Hälfte deutlich überbelichtet und habe einen klar erkennbaren Lichteinfall von links; das Gemälde des Klägers enthalte im Vergleich zur Fotovorlage ein einheitliches Licht und keinen Lichteinfall von links.


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VG Düsseldorf: Für Klagen auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO gegen öffentliche Stellen sind nicht die Verwaltungsgerichte sondern die Zivilgerichte zuständig

VG Düsseldorf
Beschluss vom 23.03.2026
29 K 2876/26


Das VG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 23.03.2026 entschieden, dass für Klagen auf immateriellen Schadensersatz asu Art. 82 DSGVO gegen öffentliche Stellen nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist. Das Gericht führt aus, dass die Bestimmungen der DSGVO lediglich die internationale Zuständigkeit der Mitgliedstaaten regeln und der innerstaatlichen Zuweisung des Schadensersatzanspruchs an die Zivilgerichte gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegenstehen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Verweisung erfolgt auf der Grundlage der §§ 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Der Kläger macht gegen den Beklagten, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz auf Grundlage von Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) geltend. Hierfür ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg eröffnet.

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich gewesen sind. Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist dagegen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben. Um einen solchen Schadensersatzanspruch handelt sich vorliegend.

Eine davon abweichende Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte folgt nicht aus Art. 82 Abs. 6 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 DSGVO.

Nach Art. 82 Abs. 6 DSGVO sind mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf Schadensersatz die Gerichte zu befassen, die nach den in Art. 79 Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind. Art. 79 Abs. 2 DSGVO bestimmt, dass für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat (Art. 79 Abs. 2 Satz 1 DSGVO). Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, indem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung der hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist (Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO).

Art. 82 Abs. 6 DSGVO stellt eine Regelung der internationalen Zuständigkeit und damit des zuständigen Mitgliedstaates dar.

Hess. LSG, Beschluss vom 26. Januar 2022 - L 6 SF 7 / 21 DS -, juris Rn. 35; Quaas, in: BeckOK, Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 54. Edition, Stand: 01.11.2025, Art. 82 Rn. 46 f.

Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass abweichend vom nationalen Verwaltungsprozessrecht auch für Schadensersatzklagen die gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für Klagen nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO zuständigen Verwaltungsgerichte zuständig sein sollen. Art. 82 Abs. 6 DSGVO enthält kein Verbot der (innerstaatlichen) Rechtswegaufspaltung.

So aber Bergt, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl. 2024 Art. 82 Rn. 63; Frenzel, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 4. Auflage 2026, Art. 82 DSGVO Rn. 18.

Art. 79 Abs. 2 DSGVO, auf den Art. 82 Abs. 6 DSGVO verweist, regelt die internationale Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte als solchen. Das ergibt sich daraus, dass Art. 79 Abs. 2 Satz 1 DSGVO auf den Mitgliedstaat einer Niederlassung des Verantwortlichen und Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO auf den Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthaltsorts der betroffenen Person abstellt. Eine Aussage über den Ort innerhalb eines Mitgliedstaats, an dem Klage zu erheben ist, enthält Art. 79 Abs. 2 DSGVO nicht.

Vgl. Frenzel, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 4. Auflage 2026, § 44 BDSG Rn. 1.

Um der betroffenen Person auch innerhalb Deutschlands das in Art. 79 Abs. 2 DSGVO vorgesehene Wahlrecht hinsichtlich des Klageortes einzuräumen, bedurfte es der nationalen Regelung in § 44 BDSG, die die Vorschriften zur internationalen Zuständigkeit nahezu gleichlautend auf die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit für zivilrechtliche Klagen überträgt.

Erst recht enthält Art. 79 Abs. 2 DSGVO keine Bestimmung der innerstaatlichen sachlichen Zuständigkeit bzw. Rechtswegzuständigkeit. Die Begriffe der „Niederlassung“ bzw. des „gewöhnlichen Aufenthaltsorts“, auf die Art. 79 Abs. 2 DSGVO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats abstellt, sind allein ortsbezogen und geben keinerlei Hinweis auf eine (innerstaatliche) sachliche Zuständigkeit bzw. Rechtswegzuständigkeit. Die Regelungen zur innerstaatlichen Zuständigkeit verbleiben vielmehr im Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des in Deutschland angerufenen Gerichts bemisst sich deshalb weiterhin nach nationalem Recht.

Vgl. HessVGH, Beschluss vom 1. Dezember 2022 - 10 B 1898/22 -, BeckRS 2022, 39739 Rn. 5 m.w.N.; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 16 K 16155/21 -, juris Rn. 20 m.w.N.

Trifft Art. 79 Abs. 2 DSGVO nur eine Aussage über den zuständigen Mitgliedstaat, kann sich auch der Verweis darauf in Art. 82 Abs. 6 DSGVO nur auf die internationale Zuständigkeit der Gerichte beziehen.

Die entgegenstehende Auffassung, die in Art. 82 Abs. 6 DSGVO eine Detailregelung für die Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte sieht,

vgl. Bergt, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl. 2024 Art. 82 Rn. 63,

bzw. eine Überlagerung des mitgliedstaatlichen Prozessrechts durch Art. 82 Abs. 6 DSGVO annimmt,

so: Frenzel, in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 4. Auflage 2026, Art. 82 DSGVO Rn. 18,

kann sich nicht auf den Wortlaut von Art. 82 Abs. 6 DSGVO stützen. Zwar kann die deutsche Fassung auch dahingehend verstanden werden, dass die Gerichte, die nach den nationalen Rechtsvorschriften für Rechtsbehelfe gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zuständig sind, auch für den Schadensersatzanspruch zuständig sein sollen. Aus der englischen Fassung ergibt sich aber eindeutig, dass sich der Verweis auf Art. 79 Abs. 2 DSGVO auf den nach dieser Vorschrift zuständigen Mitgliedstaat und gerade nicht auf das jeweilige Gericht bezieht. Darin heißt es: „Court proceedings for exercising the right to receive compensation shall be brought before the courts competent under the law of the Member State referred to in Article 79 (2)“.

Ebenso VG Köln, Urteil vom 23. Februar 2023 - 13 K 278/21 -, juris Rn. 23.

Noch deutlicher heißt es in der französischen Fassung „Les actions judiciaires engagées pour exercer le droit à obtenir réparation sont intentées devant les juridictions compétentes en vertu du droit de l'État membre visé à l'article 79, paragraphe 2.“ Das im Singular maskulin stehende „visé“ kann sich grammatisch nur auf den „État membre“, nicht aber auf die im Plural feminin stehenden „juridictions“ beziehen.

Vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 26. Januar 2022 - L 6 SF 7 / 21 DS -, juris Rn. 36; VG Osnabrück, Beschluss vom 12. Dezember 2025 - 7 A 230/25 -, juris Rn. 13.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass sich die internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklagen bereits aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO ergeben dürfte. Der Vorschrift in Art. 82 Abs. 6 DSGVO verbleibt gleichwohl ein eigener Regelungsgehalt.

a.A.: Bergt, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl. 2024 Art. 82 Rn. 63.

Sie bewirkt, dass über Klagen wegen der Datenschutzverstöße auf der einen und auf Schadensersatz auf der anderen Seite nicht Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten entscheiden. Damit wird dem mit der Vorschrift verfolgten Ziel einer möglichst einheitlichen Entscheidung über beide Ansprüche genüge getan. Primärer und sekundärer Rechtsschutz wird in ein- und demselben Mitgliedstaat gewährt.

Vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 26. Januar 2022 - L 6 SF 7 / 21 DS -, juris Rn. 36.

Zudem ist zweifelhaft, ob der Unionsgesetzgeber für die Regelung der konkreten Rechtswegzuständigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten überhaupt eine Kompetenz besitzt. Die Organisation der Gerichtszweige fällt in die alleinige Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten. Aus der Kompetenznorm für den Datenschutz in Art. 16 AEUV dürfte keine Annexkompetenz der EU folgen, die Zuständigkeit der Gerichte innerhalb eines Mitgliedstaats zu regeln, soweit die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gewahrt sind. Ein dem Äquivalenz- und Effektivitätsgebot entsprechender Rechtsschutz lässt sich auch durch die ordentlichen Gerichte sicherstellen. Betroffene können unmittelbar über den Zivilrechtsweg auf Schadensersatz klagen, ohne vor den Verwaltungsgerichten Klage auf Feststellung eines Datenschutzverstoßes erheben zu müssen.

Vgl. Meyer, Rechtsweg und Klagegegner bei Schadensersatzklagen nach Art. 82 DSGVO, ZD 2025, 200 (203), beck-online; VG Osnabrück, Beschluss vom 12. Dezember 2025 - 7 A 230/25 -, juris Rn. 18 f. m.w.N.; Quaas, in: BeckOK, Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 54. Edition, Stand: 01.11.2025, Art. 82 Rn. 46.1.

Art. 82 Abs. 6, Art. 79 Abs. 2 DSGVO bestimmen demnach allein, welcher Mitgliedstaat zuständig ist und mithin welche nationale Rechtsordnung Anwendung findet.

Enthält Art. 82 Abs. 6 DSGVO kein Verbot der Rechtswegaufspaltung, ist eine Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV entgegen der Auffassung des Klägers nicht veranlasst. Unionsrecht steht der Zuweisung des vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs zu den Verwaltungsgerichten einerseits und den Schadensersatzanspruch zu den Zivilgerichten andererseits nicht entgegen.

Die Verweisung an das Amtsgericht W. beruht auf §§ 23 Nr. 1, 71 GVG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG. Eine Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG besteht nicht. Danach sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen, also für Ansprüche aus § 839 BGB, auch wenn sie sich nach Art. 34 GG gegen den Dienstherrn richten. Der Kläger macht aber einen Schadensersatzanspruch aus § 82 Abs. 1 DSGVO geltend. Dieser stellt keinen Amtshaftungsanspruch dar. Der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist auch dann, wenn er sich - wie hier - gegen eine Behörde richtet, kein Anspruch aus der Verletzung von Amtspflichten im Sinne des Art. 34 S. 1 GG, da es sich nicht um eine auf die Behörde übergeleitete Haftung des Amtsträgers, sondern um eine originäre Haftung der Behörde handelt.

Vgl. BFH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - II B 92 / 21 -, juris Rn. 16; BSG, Beschluss vom 6. März 2023 - B 1 SF 1/22 R - juris, Rn. 19.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Zur Auslegung der Pastiche-Schranke gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k Richtlinie 2001/29/EG im Rahmen des Musik-Sampling - Kraftwerk gegen Moses Pelham

EuGH
Urteil vom 14.04.2026
C-590/23
Kraftwerk ./. Moses Pelham
Begriff "Pastiche"


Der EuGH hat im jahrelangen Rechtsstreit „Kraftwerk gegen Moses Pelham“ präzisiert, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die ungenehmigte Nutzung von Tonfragmenten im Wege des Sampling unter die Schrankenregelung des Pastiches fällt. Der EuGH führt aus, dass eine solche Nutzung nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG zulässig ist, sofern das neue Werk einen erkennbaren künstlerischen Dialog mit dem Original führt und dabei eine hinreichende gestalterische Distanz zum Ausgangswerk wahrt. Ob dies vorliegend der Fall ist, muss nun der BGH entscheiden.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Der Gerichtshof äußert sich zur Tragweite der Ausnahme für „Pastiches“ im Zusammenhang mit Sampling

Mit dieser Ausnahme soll ein angemessener Ausgleich zwischen dem Schutz des Urheberrechts und dem Schutz der Kunstfreiheit sichergestellt werden.

Im Rahmen des langen Rechtsstreits über das Sampling eines Musikstücks der deutschen Band Kraftwerk äußert sich der Gerichtshof zur Tragweite der Ausnahme für „Pastiches“, die es ermöglicht, durch das Urheberrecht geschützte Elemente eines Werks ohne vorherige Zustimmung des Rechtsinhabers zu nutzen. Der Gerichtshof stellt u. a. fest, dass diese Ausnahme Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, u. a. die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an diese Werke oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken.

Die deutsche Band Kraftwerk veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet.

Die beiden Gründer dieser Band führen vor den deutschen Gerichten einen Rechtsstreit gegen die beiden Komponisten des Musikstücks „Nur mir“ sowie den Hersteller der Tonträger, auf denen dieses Stück im Jahr 1997 (und erneut im Jahr 2004) erschien, die Pelham GmbH. Sie1 werfen den Beklagten vor, insbesondere ihr Leistungsschutzrecht als Hersteller von Tonträgern verletzt zu haben, indem die Beklagten etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt hätten.

Die beiden Gründer dieser Band führen vor den deutschen Gerichten einen Rechtsstreit gegen die beiden Komponisten des Musikstücks „Nur mir“ sowie den Hersteller der Tonträger, auf denen dieses Stück im Jahr 1997 (und erneut im Jahr 2004) erschien, die Pelham GmbH. Sie werfen den Beklagten vor, insbesondere ihr Leistungsschutzrecht als Hersteller von Tonträgern verletzt zu haben, indem die Beklagten etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt hätten.

Da diese Ausnahme ihren Ursprung im Unionsrecht4 hat, hat der Bundesgerichtshof den Gerichtshof um Klärung der Tragweite des Begriffs „Pastiche“ ersucht.

Der Gerichtshof antwortet, dass die Ausnahme für „Pastiches“ Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen6. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, u. a. die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an diese Werke oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken.

Für eine Nutzung „zum Zwecke von“ Pastiches genügt es, dass der Charakter als „Pastiche“ für diejenigen erkennbar ist, denen das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind. Es ist daher nicht erforderlich, festzustellen, dass der Nutzer die Absicht hatte, das Werk zu diesem Zweck zu nutzen.

Diese Auslegung der Ausnahme für „Pastiches“ stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der Kunstfreiheit und dem des Urheberrechts sicher und gewährleistet Rechtssicherheit.

s ist Sache des Bundesgerichtshofs, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Antworten des Gerichtshofs zu entscheiden. In seiner Vorlageentscheidung hatte der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass in dem Musikstück „Nur mir“ nach den Feststellungen der Vorinstanz eine künstlerische Auseinandersetzung mit der Rhythmussequenz erfolgt sei, die aus dem Musikstück „Metall auf Metall“ in ein anderes musikalisches Genre übernommen worden sei und trotz Temporeduktion und metrischer Verschiebung als Anspielung auf das Original erkennbar bleibe.

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme für „Pastiches“ kein Auffangtatbestand ist, sondern Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen, der verschiedene Formen annehmen kann, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen.

2. Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass es für eine Nutzung „zum Zwecke von“ Pastiches im Sinne dieser Bestimmung genügt, dass der Charakter als „Pastiche“ für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Korpus der elektrischen Gitarre "Stratocaster" als Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt

LG Düsseldorf
Urteil vom 22.12.2025
14c O 64/25


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Korpus der elektrischen Gitarre „Stratocaster“ (Modelljahr 1954) urheberrechtlichen Schutz als Werk der angewandten Kunst genießt, da seine asymmetrische, fließende Formgebung eine überragende freie kreative Leistung darstellt. Das Gericht stellte klar, dass der Schutz für US-amerikanische Werke in Deutschland auf Basis des Staatsvertrags von 1892 bis weit in das 21. Jahrhundert fortbesteht und untersagte den Vertrieb einer nahezu identischen Nachbildung, da deren Gestaltung die schöpferische Persönlichkeit des Original-Urhebers unmittelbar wiedererkennbar übernimmt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung des im Tenor unter Ziffer I. wiedergegebenen, rechtsverletzenden Verhaltens gemäß Paragraph 97 Absatz 1 Satz 1 UrhG in Verbindung mit Paragraph 2 Absatz 1 Nummer 4, Para­graphen 15 fortfolgende UrhG zu.

1. Gegenstand der Klage ist allein die Verletzung urheber­rechtlicher Verwertungsrechte, für die die Klägerin im Inland Schutz beansprucht, so dass im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden ist (vergleiche Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2014, I ZR 49/13, GRUR 2014, 559 Randnummer 12 - Tarzan).

a. Der urheberrechtliche Schutz ausländischer Staatsangehöriger für ihre im Geltungs­bereich dieses Gesetzes erschienenen Werke richtet sich nach Paragraph 121 UrhG.

Da J. US-amerikanischer Staatsangehöriger war und die „K.“ bereits 1954 in den Vereinigten Staaten von Amerika erschienen ist, richtet sich ihr urheberrechtlicher Schutz nicht nach Paragraph 121 Absatz 1 UrhG. Denn das Urheber­rechtsgesetz trat erst 1965 in Kraft, sodass ein Erscheinen der „K.“ innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Erscheinen in den Vereinigten Staaten von Amerika im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes ausgeschlossen ist.

Ihr urheberrechtlicher Schutz richtet sich vielmehr nach Paragraph 121 Absatz 4 Satz 1 UrhG nach den bestehenden Staatsverträgen. Anzuwenden ist hier das Über­ein­kommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15.01.1892. Nach diesem Über­einkommen besteht für die „K.“ in Deutschland urheberrechtlicher Schutz.

Nach Art. 1 dieses Übereinkommens sollen die Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika im Deutschen Reich den Schutz des Urheberrechts bezüglich der Werke der Literatur und Kunst sowie den Schutz der Fotografien gegen unbefugte Nachbildung auf derselben Grundlage genießen, wie solcher den Reichsangehörigen gesetzlich zusteht. Umfang sowie Dauer des urheberrechtlichen Schutzes richten sich danach ausschließlich nach inländischem Recht; nicht hingegen kommt es darauf an, ob und gegebenenfalls wie lange das fragliche Werk in den Vereinigten Staaten noch geschützt ist (vergleiche Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2014, I ZR 49/13, GRUR 2014, 559 Randnummer 17 - Tarzan). Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der „K.“ im Jahre 1954 waren Werke in Deutschland nach dem Gesetz betreffend das Urheber­recht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der Fassung vom 09.01.1907 (im Folgenden: KUG 1907) geschützt, wobei die Schutzdauer nach Paragraph 25 dieses Gesetzes - seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht vom 13.12.1934 (RGBl. II 1395) - 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers betrug.

Nach diesen Vorschriften besteht für die „K.“ in Deutschland urheber­rechtlicher Schutz jedenfalls bis 2041. Etwas Anderes gilt auch nicht aufgrund der dem Überein­kommen von 1892 zeitlich nachfolgenden Staatsverträge zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland (Welt­urheberrechts­abkommen, Revidierte Berner Übereinkunft, TRIPS-Überein­kommen und WIPO-Urheberrechtsvertrag), die den durch das Übereinkommen von 1892 begründeten urheberrechtlichen Schutz hier im Ergebnis unberührt lassen (vergleiche hierzu ausführlich Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2014, I ZR 49/13, GRUR 2014, 559, Randnummern 19 fortfolgende - Tarzan).

b. Die Klägerin ist zudem aktivlegitimiert. Sie hat dargelegt, dass sie im Jahr 1985 sämtliche Rechte am geistigen Eigentum (unter anderem) des Korpus der „K.“ im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von der „D“. erworben hat, die ihrerseits zuvor die Rechte von der ursprünglichen Rechteinhaberin „T..“ erworben hatte, deren Angestellter J. im Zeitpunkt der Schöpfung war. Sie ist damit als ausschließliche Lizenznehmerin Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts im Sinne des Paragraph 31 Absatz 3 UrhG.

2. Der von J. geschaffene Korpus der „K.“ - nur hierfür begehrt die Klägerin urheberrechtlichen Schutz - stellt sowohl nach der zum Zeitpunkt der erstmaligen Gestaltung der elektrischen Gitarre vorherrschenden Anschauung im Jahre 1954 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Paragraph 2 KUG 1907 als auch unter Berück­sichtigung der aktuellen Entwicklungen, die auf die vom Europäischen Gerichtshof etablierte Harmonisierung des Urheberrechts in der Europäischen Union zurückgehen (Urteil vom 04.12.2025, C-580/23, C-795/23, GRUR-RS 2025, 33141, mit weiteren Nachweisen - Mio u. a. konektra) sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichts­hofs (Urteil vom 20.02.2025, I ZR 16/24, GRUR-RS 2025, 4384, mit weiteren Nachweisen - Birkenstocksandale) ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst im Sinne von Paragraph 2 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 UrhG dar.

a. Gemäß Paragraph 129 Absatz 1 Satz 1 UrhG sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, dass sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind, oder dass in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Werke, die bei Inkrafttreten des Urheberrechts­gesetzes urheberrechtlich nicht geschützt waren, genießen danach auch dann keinen Schutz, wenn sie den aktuellen Anforderungen des Urheberrechtsgesetzes an ein urheberrechtlich geschütztes Werk entsprechen (vergleiche Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.2013, I ZR 28/12, GRUR 2014, 65, Rn. 31 - Beuys-Aktion). Bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes geschaffene Werke der bildenden Künste genossen gemäß Paragraph 1 KUG 1907 urheber­rechtlichen Schutz, wobei als solche gemäß Paragraph 2 Absatz 1 KUG 1907 auch Erzeugnisse des Kunstgewerbes (der angewandten Kunst) galten, wenn im Einzelfall bei einem geschmackvoll gestalteten Gebrauchsgegenstand die Anforderungen, die an ein Kunstwerk zu stellen sind, erfüllt waren (vergleiche Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2020, 14c O 57/19, GRUR-RS 2020, 34825 Randnummer 112 mit weiteren Nachweisen). Dass diese Anforderungen im Streitfall erfüllt sind, belegen die folgenden Ausführungen zur aktuellen Rechtslage.

b. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der urheber­rechtliche Begriff „Werk“ - als autonomer Begriff des Unionsrechts ist dieser einheitlich auszulegen und anzuwenden - zwei Tatbestandsmerkmale: Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen, wobei dies einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt (vergleiche zum Vorstehenden: Euro­päischer Gerichtshof, Urteil vom 04.12.2025, C-580/23, C-795/23, GRUR-RS 2025, 33141 Randnummer 48 fortfolgende - Mio u. a. konektra; Urteil vom 12.09.2019, C-683/17, GRUR 2019, 1185 Rand­nummer 29 bis 32, - Cofemel mit weiteren Nach­weisen).

Der Bundesgerichtshof setzt in ständiger Rechtsprechung für den urheberrechtlichen Schutz von „Werken“ voraus, dass diese eine Schöpfung individueller Prägung darstellen, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2025, I ZR 17/24, GRUR-RS 2025, 4384 Randnummer 18 - Birkenstocksandale; Urteil vom 09.11.2023, I ZR 203/22, GRUR 2024, 386 Randnummer 24 - E2; Urteil vom 15.12.2022, I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 Randnummer 13 - Vitrinenleuchte, jeweils mit weiteren Nachweisen), wobei mit künstlerischer Leistung nicht mehr und nicht weniger als eine schöpferische, kreative, originelle, die individuelle Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelnde Leistung auf dem Gebiet der Kunst gemeint ist (dies klarstellend: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2025, I ZR 17/24, GRUR-RS 2025, 4384 Randnummer 23 - Birkenstocksandale und insoweit im Ergebnis übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der europäische Gerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung zwar davon ausgeht, dass Raum für die Ausübung künstlerischer Freiheit erforderlich ist, indes darauf hinweist, dass eine eigene ästhetische oder künstlerisch markante visuelle Wirkung, die ein Gegenstand hat, als solche nicht genügt, um ihm urheberrechtlichen Schutz zu verleihen (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.12.2025, C-580/23, C-795/23, GRUR-RS 2025, 33141 Randnummer 49 und 67 folgende - Mio u. a. konektra). Denn auch der Bundesgerichtshof setzt - ungeachtet der Frage, ob er an der Terminologie der „künstlerischen“ Leistung künftig festhalten wird - voraus, dass sich die individuelle Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich der von J. geschaffene Korpus der „K.“ als eine herausragende geistige Schöpfung, die seine Persönlichkeit widerspiegelt. Die Gestaltung als Körper ohne Kanten verleiht der „K.“ weiche Rundungen, die die Assoziation an einen weiblichen Rumpf bestehend aus Hüfte, Taille und Armen wecken. Gleichzeitig ist die linke Seite gestreckt, sodass die „S-Linien“ der beiden Seiten nicht parallel, sondern die Radien ihrer jeweiligen Rundungen ungleichmäßig verlaufen. Außerdem ist das linke Horn - erinnernd an einen Arm - gestreckter als das rechte, sodass der Eindruck erweckt wird, es greife nach etwas Entferntem. Hierdurch wird nicht lediglich eine asymme­trische Form erzeugt; vielmehr wird der Eindruck erweckt, die „K.“ beuge sich - wie eine zur Seite geneigte Tänzerin - leicht nach rechts. Der Eindruck des in einer Streckbewegung befindlichen Korpus wird durch seine dreidimensionale Gestaltung mit einer Abflachung der vorderen linken Seite - anmutend wie ein nach hinten gekipptes Becken - sowie einer, im Vergleich zur rechten Seite, schmaleren linken Rückseite weiter betont. Das Schlagbrett hebt schließlich diese charak­teristische individuelle Gestalt weiter hervor, indem es auf der rechten, der oberen und der unteren Seite sowie auf der linken Seite die Kurven des Korpus versetzt übernimmt und damit - zusammen mit der Anordnung der Kabelauslassung parallel zum rechten unteren Ausläufer des Schlagbretts - unterstreicht. Eine solche futuristische, elegante und zeitlose Gestaltung des Korpus einer Gitarre mit dem die asymmetrisch geschwungene Form noch hervorhebenden Griffbrett stellte im Zeitpunkt von Konzeption und Erscheinen der „K.“ etwas grundlegend Neues dar. Im damaligen Formenschatz war - wie von der Klägerin dargelegt - Derartiges nicht angelegt; lediglich die eigenen Vorgängermodelle des „P.“ (später „R.“) und des „G.“ von J. lassen die Elemente der asymmetrischen Grundform mit einem diesen angepassten Schlagbrett erahnen, die in der „Q.“ zu der beschriebenen schlanken, weich geschwungenen und eleganten Form weiterentwickelt wurde. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem von J. geschaffenen Korpus der „K.“ um eine überragende, freie kreative Leistung, die Persönlichkeit seines Urhebers deutlich widerspiegelt und somit ein urheber­rechtliches Werk darstellt.

3. Die Klägerin hat durch Vorlage von Screenshots des Angebots der Beklagten auf der Online-Plattform https://S..com/ und dem Nachweis eines Testkaufs dar­gelegt, dass die Beklagte die im Tenor unter Ziffer I. eingeblendeten Ausführungs­form der elektrischen Gitarre in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt.

4. Die von der Beklagten vertriebene elektrische Gitarre verletzt die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin an der „K.“, da sie eine Verviel­fältigung gemäß Paragraph 16 Absatz 1 UrhG darstellt.

Eine Verletzung des Urheberrechts gemäß Paragraph 97 UrhG liegt nicht nur bei einer identischen widerrechtlichen Nachbildung eines Werks vor. Aus der Bestimmung des Paragraphen 23 Absatz 1 Satz 1 UrhG, nach der Bearbeitungen oder andere Um­gestaltungen eines Werks nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen, ergibt sich, dass der Schutz des Veröffentlichungs­rechts im Sinne von Paragraph 12 UrhG und der Verwertungsrechte gemäß Paragraph 15 fort­folgende UrhG sich - bis zu einer gewissen Grenze - auch auf vom Original abweichende Gestal­tungen erstreckt (vergleiche hierzu Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2022, I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 Rn. 27 - Vitrinenleuchte).

Bei der Prüfung, ob eine Veränderung eines Werks das Urheberrecht verletzt, ist zu berücksichtigen, dass jede Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des Paragraphen 23 Absatz 1 Satz 1 UrhG, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine Vervielfältigung im Sinne des Paragraphen 16 UrhG darstellt. Zu den Vervielfältigungen zählen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Verviel­fältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen umfasst.

Der Bundesgerichtshof stellt darauf ab, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werks bestimmen. Sodann ermittelt er durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werks über­nommen worden sind und deswegen ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht oder ob die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht wieder­zuerkennen sind. Dabei hat der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Recht­sprechung betont, dass maßgebend für die Verletzungsprüfung ein Vergleich des jeweiligen Gesamt­eindrucks der Gestaltungen ist, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpfe­rischen Züge in einer Gesamtschau zu berück­sichtigen sind (vergleiche zum Vorstehenden: Bundes­gerichtshof, Urteil vom 15.12.2022, I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 Randnummer 29 - Vitrinenleuchte). An der Diktion des „Gesamteindrucks“ wird nicht festzuhalten sein, weil der europäische Gerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung den Vergleich des Gesamteindrucks als nicht erheblich bezeichnet, da dieses Kriterium den Schutz von Geschmacksmustern betreffe. Er verweist darauf, dass die Nutzung eines Werks eine Verletzung darstellen kann, wenn sie nur einen vergleichsweise kleinen Teil des Werks betrifft, und stellt allein darauf ab, ob kreative Elemente des geschützten Werks, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln, wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind; auch hänge der Umfang des Schutzes des urheber­rechtlichen Werks nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit des Urheberrechts und der Gestaltungs­höhe ab (vergleich zum Vorstehenden: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.12.2025, C-580/23, C-795/23, GRUR-RS 2025, 33141 Randnummer 85 fort­folgende - Mio u. a. konektra). Allerdings werden die freien und kreativen Ent­scheidungen häufig gerade in der Kombination von Elementen liegen und wird erst die Kombination der Elemente die Persönlichkeit des Urhebers wider­spiegeln. In diesen Konstellationen dürfte die Gesamt­schau dieser Ele­mente, an der der Bundes­gerichtshof bisher den Gesamt­eindruck festmachte, ihre Bedeutung behalten.

Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der angegriffenen elektrischen Gitarre um eine Vervielfältigung der „K.“, da sie deren schöpferischen Elemente nahezu identisch übernimmt, wie aus nachfolgender Gegenüberstellung ersichtlich:

[ABBILDUNGEN]

Die angegriffene elektrische Gitarre benutzt dieselben Formelemente, in denen die kreative Gestaltungs­kraft der „K.“ zum Ausdruck kommt und die die Persönlichkeit des Urhebers J. widerspiegeln, und kombiniert sie in derselben Weise. So übernimmt sie die äußere Korpusform, die Form und konkrete Anbringung des Schlagbretts und die Form und Position der Kabelauslassung in identischer Weise. Dabei stimmen nicht lediglich die Proportionen überein. Vielmehr weist die angegriffene elektrische Gitarre dieselben Maße wie die „K.“ auf und übernimmt sogar die Abflachung an deren linken Rückseite in nahezu identischer Breite. Allein die Anbringung des Labels „Fender“ auf dem Schlagbrett fehlt bei der angegriffenen elektrischen Gitarre, was jedoch für die Frage, ob es sich um eine Vervielfältigung im Sinne des Paragraphen 16 Absatz 1 UrhG handelt, ebenso irrelevant ist wie die Farbstellung, auf die es für den Urheberrechtsschutz nicht ankommt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: