BGH: Grenzen der Quellen-TKÜ bei Telegram – Keine rückwirkende Datenerhebung durch heimliche Aufschaltung und Verwertungsverbot
BGH
Beschluss vom 20.01.2026
3 StR 495/25
StPO § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
Der BGH hat entschieden, dass es sich bei der heimlichen Aufschaltung auf Telegram-Chats ohne Mitwirkung des Anbieters um eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung handelt, die den Zugriff auf Daten strikt auf den Zeitraum ab gerichtlicher Anordnung begrenzt und bei Verstößen zur Unverwertbarkeit der Beweismittel führen kann.
Leitsatz des BGH:
Bei der Überwachung und Aufzeichnung von Telegram-Chats durch heimliche Aufschaltung ohne Einbeziehung des Informationsdiensteerbringers oder Nutzers handelt es sich um eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung. In diesem Rahmen darf nur auf Inhalte zugegriffen werden, die ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung angefallen sind. Eine darüberhinausgehende rechtswidrige Datenerhebung führt im Einzelfall zur Unverwertbarkeit der erhobenen Inhalte.
BGH, Beschluss vom 20. Januar 2026 – 3 StR 495/25 – LG Aurich
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 20.01.2026
3 StR 495/25
StPO § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
Der BGH hat entschieden, dass es sich bei der heimlichen Aufschaltung auf Telegram-Chats ohne Mitwirkung des Anbieters um eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung handelt, die den Zugriff auf Daten strikt auf den Zeitraum ab gerichtlicher Anordnung begrenzt und bei Verstößen zur Unverwertbarkeit der Beweismittel führen kann.
Leitsatz des BGH:
Bei der Überwachung und Aufzeichnung von Telegram-Chats durch heimliche Aufschaltung ohne Einbeziehung des Informationsdiensteerbringers oder Nutzers handelt es sich um eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung. In diesem Rahmen darf nur auf Inhalte zugegriffen werden, die ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung angefallen sind. Eine darüberhinausgehende rechtswidrige Datenerhebung führt im Einzelfall zur Unverwertbarkeit der erhobenen Inhalte.
BGH, Beschluss vom 20. Januar 2026 – 3 StR 495/25 – LG Aurich
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