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OLG Köln: Unterlassungsanspruch bei Veröffentlichung heimlicher Tonaufnahmen aus privatem Livestream

OLG Köln
Beschluss vom 18.05.2026
15 W 48/26


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Veröffentlichung von heimlich aufgenommenen Wortbeiträgen aus einem privaten Livestream in einem öffentlich zugänglichen Livestream das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt. Der Betroffene hat einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 06.05.2026 gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 30.04.2026, mit dem sein auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteter Unterlassungsantrag vom 10.04.2026 - in Form der mit Schriftsatz vom 21.04.2026 erfolgten Antragsanpassung - zurückgewiesen wurde, ist begründet.

1. Der Senat entscheidet gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung, da eine umgehende Entscheidung geboten ist und eine Anhörung des Antragsgegners sowohl außergerichtlich als auch im laufenden Verfahren stattgefunden hat. Er hat mit seinen Schriftsätzen vom 22.04.2026 und 08.05.2026 Stellung genommen und dabei den vom Antragsteller geltend gemachten Unterlassungsanspruch jeweils zurückgewiesen.

2. Ein Verfügungsgrund (§ 935 ZPO) liegt vor. Der streitgegenständliche Livestream auf der Plattform C. wurde am 21./22.03.2026 veröffentlicht. Nach Ablauf der in der Abmahnung vom 31.03.2026 gesetzten Frist bis zum 09.04.2026 hat der Antragsteller unverzüglich am 10.04.2026 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht. Die vom Antragsgegner eingewandte Möglichkeit eines Gegenkommentars auf der Plattform selbst stellt keine gleichwertige Alternative zu dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch dar, da es nicht um den Inhalt der veröffentlichten Wortbeiträge geht, sondern um den Umstand, dass dabei das heimlich aufgenommene gesprochene Wort des Antragstellers ohne dessen Zustimmung vom Antragsgegner veröffentlicht wurde.

3. Auch ein Verfügungsanspruch ist gegeben, denn dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zu.

a) Ein Vorrang der Bestimmungen der DSGVO beseht hier - unabhängig von der Frage eines Eingreifens des sog. Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV) - bereits deshalb nicht, weil der Antragsteller vom Antragsgegner nicht Löschung, sondern Unterlassung verlangt. Die Bestimmungen der DSGVO sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahin auszulegen, dass sie zugunsten der von der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person für den Fall, dass diese Person nicht die Löschung ihrer Daten beantragt, keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehen, der es ihr ermöglicht, präventiv zu erwirken, dass dem Verantwortlichen auferlegt wird, künftig eine erneute unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen (EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C-655/23, juris Rn. 52). Allerdings hindern sie die Mitgliedstaaten nicht daran, einen solchen Rechtsbehelf in ihren jeweiligen Rechtsordnungen vorzusehen (EuGH, a. a. O.). Dies ist mit Blick auf die eingangs genannte Anspruchsgrundlage im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland der Fall.

b) Die angegriffene Veröffentlichung des Antragsgegners in dem von ihm initiierten und öffentlich zugänglich gemachten Livestream auf der Plattform C. verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) des Antragstellers.

aa) Die Veröffentlichung stellt - ohne dass es dabei auf die Frage einer Strafbarkeit nach § 201 Abs. 1 StGB ankommt - einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar.

Neben seiner Gestalt sind es vor allem auch die von seinen Gedanken getragenen sprachlichen Äußerungen, die die Eigenart eines Menschen und damit seine Persönlichkeit ausmachen. Beides gehört zum Kern seiner Persönlichkeit und nimmt daher in besonderem Maße an dem jedem Menschen unveräußerlich zustehenden Persönlichkeitsrecht und dem ihm insoweit von der Rechtsordnung gewährten Schutz teil. Auf Grund des dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entspringenden Selbstbestimmungsrechts braucht es daher grundsätzlich niemand zu dulden, dass ohne seine Zustimmung Bilder von ihm gemacht oder Äußerungen von ihm auf Tonband aufgenommen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.1997, 4 U 128/97, juris Rn. 11). Von daher darf auch grundsätzlich jedermann selbst bestimmen, ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme abgespielt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1983, 2 StR 775/82, juris Rn. 19).

In dem angegriffenen öffentlichen Livestream des Antragsgegners wurden in identifizierender Weise - durch Nennung des Vornamens des Antragstellers („Z.“) sowie seines C.-Namens („X.“) - ohne Wissen und Wollen auf Tonträger aufgenommene Wortbeiträge des Antragstellers aus einem privaten Livestream vom 14./15.03.2026 veröffentlicht, so dass nach den vorstehenden Grundsätzen ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers vorliegt.

bb) Dieser Eingriff ist nach Abwägung des im Streitfall durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesses des Antragstellers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit bereits deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil vom Antragsgegner keinerlei schützenswertes Informations-/Veröffentlichungsinteresse dargelegt wird und ein solches auch sonst nicht ersichtlich ist. Es erschließt sich auch nach einer Inaugenscheinnahme der als Anlage AS 1 vorgelegten Videodatei nicht, dass der Antragsgegner mit der Veröffentlichung der angegriffenen Äußerungen ein berechtigtes, hinreichend gewichtiges Informationsinteresse verfolgt hat. Demgegenüber steht das schützenswerte Interesse des Antragstellers an der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes, welches umfasst, dass die von ihm in einem privaten Livestream - und damit nur einem beschränkten und dem Antragsteller bekannt gegebenen Teilnehmerfeld - getätigten Wortbeiträge nicht ohne seine Zustimmung einer unbeschränkten Vielzahl von weiteren Personen in einem öffentlichen Livestream bekannt gegeben werden, insbesondere nicht durch Veröffentlichung heimlich angefertigter Tonaufnahmen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren (Stand: 19.06.2026) vorgelegt.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Straftaten weisen häufig digitale Bezüge auf, zum Beispiel bei der Kommunikation von Tatverdächtigen über Messengerdienste, der Verbreitung von Kinderpornographie, bei kriminellen Handelsplattformen, die Betäubungsmittel oder Cybercrime-as-a-Service (CaaS) anbieten, sowie bei echt wirkenden Onlineshops, die Waren verkaufen, die gar nicht existieren (sogenannte Fakeshops). Die Täter hinterlassen dabei digitale Spuren, zum Beispiel die von ihnen verwendete Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse). Diese Spuren sind nicht selten flüchtig, da die Internetzugangsdiensteanbieter die IP-Adressen – wenn überhaupt – nur wenige Tage speichern. Eine Abfrage der Strafverfolgungsbehörden und anderer berechtigter Stellen bei den Internetzugangsdiensteanbietern hat deshalb nur dann Erfolg, wenn die abgefragten Daten noch gespeichert sind. Ferner ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Funkzellenabfrage nicht mehr bei Straftaten von erheblicher Bedeutung möglich.

Ziel des Entwurfs ist, die Erfolgsaussichten der Abfragen der Strafverfolgungsbehörden und anderer berechtigter Stellen zu verbessern und der Strafverfolgungspraxis die Funkzellenabfrage im Umfang wie vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu ermöglichen.

B. Lösung; Nutzen
Es wird erstens eine Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen eingeführt, um den Strafverfolgungsbehörden und anderen berechtigten Stellen die zuverlässige Identifikation eines Anschlussinhabers anhand einer IP-Adresse zu ermöglichen. Die Behörden können damit ein Instrument nutzen, das es ihnen erlaubt, dem häufig einzigen, aber nahezu immer effizientesten Ermittlungsansatz zu folgen. Zweitens wird im Bereich der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr durch die Bundespolizei für Verkehrsdaten das Instrument der Sicherungsanordnung geschaffen. Damit können diese Behörden die Sicherung von Verkehrsdaten veranlassen, sofern und solange die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen einer Datenerhebung noch nicht vorliegen. Drittens wird der Strafverfolgungspraxis wieder ermöglicht, bei Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solchen nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, eine Funkzellenabfrage
durchzuführen.

BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes

Das BMHV hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes (Stand 16.06.2026) vorgelegt.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel

Anlässlich der Abschaffung der Abrufgebühren zum 1. August 2022 wurde vermehrt Einsicht in das Handelsregister und in die zum Abruf freigegebenen Dokumente genommen und dabei entdeckt, dass abrufbare Dokumente teilweise personenbezogene Daten enthalten, deren Verarbeitung nicht erforderlich war (zum Beispiel Privatanschriften oder Daten in Ausweiskopien). Diese für die Verarbeitung nicht erforderlichen personenbezogenen Daten wurden von Notaren in den zur Eintragung und Veröffentlichung bestimmten Dokumenten an die Registergerichte übermittelt, die diese dann der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zu Informationszwecken zum Abruf zur Verfügung stellten.

Inzwischen wurden Regelungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in neu aufzunehmenden und in bereits in den Registerordner aufgenommenen und zum Abruf freigegebenen Dokumenten eingeführt:

So wurde Ende des Jahres 2022 für neu aufzunehmende Dokumente durch Änderung der Handelsregisterverordnung (HRV) geregelt, dass nur solche Dokumente in den Registerordner aufgenommen werden sollen, deren Einreichung zum Handelsregister durch Rechtsvorschriften besonders angeordnet ist. Dadurch wird sichergestellt, dass auch nur für das Registerverfahren notwendige Dokumente in den Registerordner gelangen und der unbeschränkten Einsicht unterliegen. Die Landesjustizverwaltungen haben zudem im Jahr 2023 die Dienstordnungen für Notarinnen und Notare (DONot) dahin geändert, dass zum Register eingereichte Dokumente keine Privatanschriften, Seriennummern von Ausweisdokumenten sowie Kontoverbindungen enthalten sollen.

Für die in der Vergangenheit eingestellten Dokumente wurde Ende des Jahres 2022 zugleich die Möglichkeit eines Dokumentenaustauschs (Dokument mit nicht erforderlichen personenbezogenen Daten wird auf Antrag gegen ein neues ohne diese Daten ausgetauscht) geschaffen.

Mit diesen Regelungen wurden bereits wirksame Maßnahmen ergriffen zum Schutz natürlicher Personen bei der notwendigen Veröffentlichung von personenbezogenen Daten durch die Registergerichte.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 im Verfahren C200/23 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten macht nunmehr weitere Änderungen im deutschen Recht erforderlich. In seinem Urteil hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass eine Registerstelle auf den Löschungsantrag eines Betroffenen nicht erforderliche personenbezogene Daten, die in einem öffentlich zugänglich gemachten Dokument enthalten sind, selbst aus der Urkunde entfernen dürfe. Das Recht des Betroffenen, von einer Registerstelle eine Löschung nicht erforderlicher personenbezogener Daten zu erwirken, könne zudem nicht von der Vorlage einer kopierten und bereinigten Urkunde abhängig gemacht werden. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die in Rede stehende Datenverarbeitung weder durch eine vermutete Einwilligung der Betroffenen gerechtfertigt sei noch durch den Umstand, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist. Die jeweiligen Registerstellen der Mitgliedstaaten als Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung können nach dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bei Verstößen gegen die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung zum Ersatz des entstandenen Schadens herangezogen werden.

Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.

B. Lösung; Nutzen

Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sind Regelungen zur Bearbeitung eingehender Löschungsanträge unter Beachtung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zu schaffen. Die Registergerichte sollen künftig bei Eingang von Löschungsanträgen – soweit sie nicht offensichtlich unbegründet sind – zunächst die Freigabe der betroffenen Dokumente zum frei zugänglichen Abruf aufheben, um sicherzustellen, dass die betroffenen personenbezogenen Daten, die für die Verarbeitung nicht erforderlich sind, nicht mehr zur öffentlichen Einsichtnahme bereitstehen. Sodann soll das Registergericht die Einreichung eines um diese personenbezogenen Daten bereinigten Dokuments von dem zur Veröffentlichung verpflichteten Rechtsträger anfordern. Sofern kein bereinigtes Dokument eingereicht wird, soll die Unkenntlichmachung dieser personenbezogenen Daten in dem betroffenen Dokument durch das Registergericht gegen Gebühr selbst vorgenommen werden. Dieses dann eingereichte oder hergestellte Ersatzdokument ist anstelle des Originaldokuments zum Abruf freizugeben.

Zur Entlastung der Registergerichte und zur Beschleunigung des registergerichtlichen Eintragungsverfahrens werden zusätzlich konkrete Vorgaben für Dokumente, die an das Registergericht zur Veröffentlichung übermittelt werden, in die Handelsregisterverordnung aufgenommen. Registergerichte sollen sich in geeigneten Fällen darauf verlassen dürfen, dass diese Vorgaben eingehalten werden und Dokumente, die an das Registergericht zum Zweck der Freigabe zum Abruf übermittelt werden, keine personenbezogenen Daten enthalten, deren Verarbeitung nicht erforderlich ist. In diesen Regelfällen dürfen Registergerichte die übermittelten Dokumente unverzüglich ohne datenschutzrechtliche Prüfung zum Abruf freigeben.

Schließlich soll die Möglichkeit eröffnet werden, noch in Papierform vorhandene gelöschte oder geschlossene Registerblätter durch elektronische Dokumente zu ersetzen.

OVG Schleswig-Holstein: Kraftfahrt-Bundesamt darf Fahrzeug-Identifizierungsnummer an Zulassungsbehörden nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO zur Überprüfung ordnungsrechtlicher Maßnahmen übermitteln

OVG Schleswog-Holstein
Beschluss vom 10.06.2026
6 LA 206/24


Das OVG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) betroffener Halter an die örtlich zuständigen Zulassungsbehörden übermitteln darf, um diesen die Überprüfung ordnungsrechtlicher Maßnahmen (wie einer Betriebsuntersagung bei verweigertem Software-Update) zu ermöglichen. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenübermittlung folgt aus Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 lit. b DSGVO i.V.m. § 3, § 25 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 3 BDSG und i.V.m. § 5, § 75 FZV.

Aus den Entscheidungsgründen:
b. Auch unter Berücksichtigung des weitergehenden klägerischen Vorbringens bestehen jedenfalls im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zum Antrag zu 1. Selbst eine als zulässig erachtete Anfechtungsklage wäre aus den vom Verwaltungsgericht genannten materiell-rechtlichen Gründen abzuweisen gewesen.

aa. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsgrundlage für die vom KBA beabsichtigte Datenübermittlung (Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 lit. b DSGVO i.V.m. § 3, § 25 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 3 BDSG und i.V.m. § 5, § 75 FZV) und das angenommene Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen stellt der Kläger nicht in Frage. Danach handelt es sich bei der FIN um ein personenbezogenes Datum i.S.d. § 45 Satz 2 StVG, dessen Übermittlung zwischen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder zu deren Aufgabenerfüllung zulässig ist. Sowohl das KBA als auch die örtlich zuständigen Zulassungsbehörden sind öffentliche Stellen. Die Datenübermittlung erfolgt zur Aufgabenerfüllung der jeweiligen Zulassungsbehörde und ist insoweit auch erforderlich (dazu sogleich; vgl. schon OVG Schleswig, Beschl. v. 20.09.2017 – 4 MB 56/17 –, juris Rn. 25 ff., Beschl. v. 29.09.2017 – 4 MB 60/17 –, juris Rn. 21 ff., Beschl. v. 14.12.2017 – 4 MB 75/17 –, juris Rn. 14 ff.).

bb. Der Kläger rügt indes, dass das Verwaltungsgericht inzidenter hätte klären müssen, ob die Durchführung des Software-Updates im Rahmen der vom KBA angeordneten und vom Kraftfahrzeughersteller veranlassten Rückrufaktion rechtmäßiger Weise verlangt werden könne, mithin, ob die der Rückrufaktion zugrunde liegenden Bescheide des KBA an den Fahrzeughersteller rechtmäßig waren. Gebe es keine (rechtmäßig) angeordnete Rückrufaktion, sei auch die Datenübermittlung rechtswidrig. Es sei ein Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes, diese Frage so früh wie möglich einer Klärung zu unterziehen und nicht erst in einem Folgeprozess.

Mit dieser Rüge stellt der Kläger die vom Verwaltungsgericht angestellten bzw. zitierten maßgeblichen Erwägungen nicht ausreichend in Frage. Er übersieht, dass in der vorliegenden Fallkonstellation allein ein datenschutzrechtlicher Prüfungsmaßstab anzulegen ist. Zu den materiellen Anforderungen, die sich aus der Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 lit. b DSGVO i. V. m. § 3 BDSG ergeben, gehört nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BDSG, dass die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an andere öffentliche Stellen zulässig ist, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden oder der empfangenden öffentliche Stelle erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach § 23 BDSG zulassen würden. Das Verwaltungsgericht zitiert insoweit zunächst einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts u.a. wie folgt (OVG Schleswig, Beschl. v. 20.09.2017 – 4 MB 56/17 –, juris Rn. 25-27):

… Bei der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) handelt es sich gemäß § 45 Satz 2 StVG um ein auf die Antragstellerin bezogenes Datum, das vom KBA als öffentlicher Stelle des Bundes an eine andere öffentliche Stelle, nämlich die zuständige Zulassungsbehörde, übermittelt werden soll. Die Übermittlung bzw. die Kenntnis der Daten (Dammann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 15 Rn. 15) darf vom KBA als zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde erforderlich angesehen werden, da diese als die durch Landesrecht bestimmte untere Verwaltungsbehörde i. S. d. § 46 Abs. 1 FZV im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs von Kraftfahrzeugen gemäß § 5 FZV zuständig ist, falls sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig erweist (Absatz 1) oder jedenfalls Anlass zu einer solchen Annahme besteht (Absatz 3). Die fehlende Vorschriftsmäßigkeit kann sich aus der Information ergeben, dass bei dem Fahrzeug kein Software-Update durchgeführt worden ist und es mit der EG-Typgenehmigung nicht übereinstimmt. …

Die Übermittlung erfolgt auch zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung i. S. d. Datenschutzrechtes (zu diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal: Dammann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 15 Rn. 13 mit Verweis auf § 14 Rn. 32). Die Nutzung der Daten aufseiten der Empfängerbehörde dient der Prüfung, ob es an der Vorschriftsmäßigkeit des betreffenden Fahrzeugs fehlt und bejahendenfalls, in welcher Weise von dem der Zulassungsbehörde durch § 5 Abs. 1 oder 3 FZV eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht werden soll. Die Prüfung erfolgt in eigener Zuständigkeit. Das KBA verfügt insoweit über keine Weisungsbefugnisse; ihm sind weder Landesbehörden noch Zulassungsstellen unterstellt, § 1 Abs. 2 KBAG. Auf die Frage, ob sich ein Fahrzeug tatsächlich als nicht vorschriftsmäßig „erweist“ oder Anlass zu einer solchen Annahme besteht bzw. hier, ob das Software-Update geeignet wäre, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs herzustellen, käme es an dieser Stelle noch nicht an.

Anhaltspunkte dafür, dass die Daten schon vom KBA in rechtswidriger Weise erlangt worden wären und dies nunmehr einer rechtmäßigen Übermittlung entgegenstehen könnte, bestehen schließlich nicht. …

Ergänzend führt es aus, dass in Anbetracht der Hintergründe, die zu dem Rückruf geführt hätten, im Sinne des § 5 Abs. 3 FZV jedenfalls ausreichender Anlass zu der Annahme bestehe, dass unter anderem das Fahrzeug des Klägers sich nicht als vorschriftsmäßig erweisen werde. Damit setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Der Verordnungsgeber verlangt gerade nicht, dass die Vorschriftswidrigkeit bereits feststehen muss, sondern lässt für die Aufgabenwahrnehmung der Zulassungsbehörde das Bestehen eines Anlasses zu der entsprechenden Annahme ausreichen. Vom Bestehen eines solchen Anlasses durfte das Verwaltungsgericht aufgrund der vom KBA wirksam angeordneten und vom Fahrzeughersteller immerhin auch durchgeführten Rückrufaktion ausgehen, ohne dass es darauf angekommen wäre, ob die Anordnung bereits bestandskräftig geworden war oder sich abschließend als rechtmäßig erwiesen hatte.

Ob das klägerische Fahrzeug tatsächlich nicht, wie das KBA annimmt, der EG-Typgenehmigung entspricht und deshalb ein Software-Update durchzuführen ist, so dass sich auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 oder 3 FZV ein ordnungsrechtlicher Handlungsbedarf ergeben wird, hat allein die Zulassungsbehörde zu prüfen. Je nach Ausgang dieser Prüfung obliegt es ihrem Ermessen, ob sie ordnungsrechtlich tätig wird und welche der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen sie trifft (von der Forderung bestimmter Nachweise über die Vorführung des Fahrzeugs oder die Setzung einer Frist zwecks Mängelbeseitigung bis hin zur Betriebsbeschränkung oder -untersagung).

Im Übrigen würde man die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Anforderungen überspannen, wenn man über die Erforderlichkeit der Daten zur Aufgabenwahrnehmung der empfangenden Stelle hinaus auf das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal einer Übermittlung der Daten zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung abstellt und insoweit fordern wollte, dass die Rechtmäßigkeit der vom KBA angeordneten Rückrufaktion als Grundlage weitergehender Maßnahmen der Zulassungsbehörde bereits feststehen müsste. Insoweit muss es aus Sicht des KBA als übermittelnde Stelle genügen, wenn der Zulassungsbehörde als empfangende Stelle die in Betracht gezogene Aufgabe durch Rechtsvorschrift übertragen ist, ihre diesbezüglichen Zuständigkeiten gegeben sind und sie sich bei der Art und Weise der Nutzung der Daten im gesetzmäßigen Rahmen hält. Im Übrigen strahlt eine rechtswidrige Aufgabenerfüllung nur dann auf die vorangegangene Datenübermittlung zurück, wenn zwischen der Rechtsverletzung und dem Datenumgang ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht derart, dass gerade der Umgang mit den Daten zu dem rechtlich zu beanstandenden Teil der Aufgabenerfüllung führt (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.12.2017 – 4 MB 75/17 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Dahingehende Zweifel wirft der Kläger nicht auf.

cc. Ohne Erfolg rügt der Kläger in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Angaben des KBA über die Rückrufaktion zugrunde gelegt und darauf verzichtet hat, die entsprechenden Verwaltungsvorgänge beizuziehen. Die darin liegende Rüge der Verletzung der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kann zwar auch im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erhoben werden, kann aber nur Erfolg haben, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge über § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu einer Zulassung der Berufung führen würde. Dies ist geboten, um die Konsistenz der Zulassungsgründe zu sichern (Beschl. d. Senats v. 04.03.2026 – 6 LA 40/24 –, juris Rn. 14 m.w.N.), führt hier aber nicht weiter.

Ein die Zulassung der Berufung gebietender Verfahrensmangel liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über den im Einzelfall erforderlichen Umfang der Amtsermittlung die Grenze des ihm zustehenden pflichtgemäßen Ermessens überschreitet. Dies ist der Fall, wenn es eine Untersuchung unterlässt, die sich ihm nach den Umständen des Einzelfalles – auch nach dem Vorbringen der Beteiligten – von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste (Beschl. d. Senats v. 04.03.2026 – 6 LA 40/24 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Dergleichen vermochte der Kläger, wie sich aus den Ausführungen zu bb. ergibt, nicht darzulegen. Ebenso wenig ergibt sich, dass er in der mündlichen Verhandlung auf eine entsprechende Sachaufklärung hingewirkt hätte.

c. Die Rüge hinsichtlich des Klageantrags zu 2., das Verwaltungsgericht habe diesen Antrag rechtsirrig als unzulässig verworfen, bleibt ebenso unbegründet. Dabei zieht der Kläger nicht in Zweifel, dass die Zulässigkeit einer auf Informationserteilung gerichteten Verpflichtungsklage grundsätzlich davon abhängt, dass der klageweise verlangte Erlass des Verwaltungsakts zuvor bei der Behörde ohne Erfolg beantragt worden ist.

Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts behauptet er aber, einen Antrag auf Einsicht in die Akten der Beklagten zur Rückrufaktion gestellt zu haben. Mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung, wonach die Akten zur Rückrufaktion nicht Bestandteil des Verwaltungsverfahrens zur beabsichtigten Datenübermittlung seien und der Kläger sein Akteneinsichtsbegehren trotz ausdrücklicher Bitte auch nicht näher konkretisiert habe, setzt er sich allerdings nicht auseinander. Insoweit genügt es nicht zu behaupten, es sei offensichtlich gewesen, dass es ihm auch um die Akten über die Rückrufaktion gegangen sei, weil diese „selbstverständlich Bestandteil“ des vorliegenden Verfahrens seien. Diese Behauptung findet in Hinblick auf den Begriff des Verwaltungsverfahrens in § 9 VwVfG im Gesetz im Übrigen auch keine Stütze. Vielmehr handelt es sich um sachlich und rechtlich unterschiedliche Verwaltungsverfahren mit unterschiedlichen Beteiligten. Die Akten über die Rückrufaktion stehen im Verhältnis zwischen dem KBA und dem Hersteller, während die Akten zur Datenübermittlung im Verhältnis zwischen dem KBA und dem Kläger als Fahrzeughalter stehen. Insoweit geht auch der klägerische Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht Beteiligter nach § 29 VwVfG, das Gebot der „Waffengleichheit“, das Recht auf ein faires Verfahren und auf Verwirklichung des rechtlichen Gehörs fehl. Dies alles ändert nichts daran, dass er nicht Beteiligter am Verwaltungsverfahren anlässlich der Rückrufaktion war, dieses Verfahren auch nicht Bestandteil des den Kläger betreffenden Verwaltungsverfahrens war und er sein Akteneinsichtsbegehren gegenüber dem KBA nicht ausreichend konkretisierte.

Soweit der Kläger die vorgenannten Rechte zugleich in Bezug auf das gerichtliche Verfahren geltend macht und insoweit auf § 99 VwGO verweist, bleibt auch dies irrelevant. Da das Verwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus betrachtet keinen Anlass haben musste, die Verwaltungsvorgänge des KBA zur Rückrufaktion anzufordern, bestand insoweit auch keine Vorlage- und Auskunftspflicht der Beklagten. Im Übrigen würde selbst ein festzustellender Verfahrensfehler aufseiten des Gerichts keinen materiellen Anspruch auf Aktenzugang gegenüber der Beklagten begründen.

2. Die Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. Der Kläger macht insoweit lediglich geltend, dass ihm nicht bekannt sei, auf welche Akten die Beklagte ihre Entscheidung stütze und dass es für ihn rechtlich besonders schwierig sei festzustellen, ob die Bescheide an den Kfz-Hersteller rechtskräftig seien. Damit verfehlt der Kläger schon die Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes. Die behaupteten Schwierigkeiten beziehen sich, wie sich auch aus den Ausführungen zu 1.b. ergibt, nicht auf Fragen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. Entsprechend bleibt auch offen, wie diese Schwierigkeiten in einem Berufungsverfahren geklärt werden sollten.

3. Die Rechtssache hat schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger wirft sinngemäß die Frage auf, in welchem Umfang das Verwaltungsgericht bei einem belastenden Verwaltungsakt, der auf anderen Entscheidungen der Behörde beruht, zur Beiziehung von Verwaltungsakten der Beklagten verpflichtet ist, legt aber nicht dar, worin die grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage liegen soll. Insoweit kommt es nicht auf eine konkret im Streit stehende, nach Auffassung des Klägers für seine Rechtsposition bedeutsame Frage an, sondern darauf, ob die Frage für die gerichtliche Entscheidung entscheidungserheblich ist und bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts noch nicht geklärt ist. Einer derartigen grundsätzlichen Klärung ist die Frage im Übrigen nicht zugänglich; ihre Beantwortung hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Zulässigkeit von Transparenzhinweisen auf Google Maps über die Anzahl gelöschter Rezensionen

OLG Köln
Beschluss vom 12.06.2026
15 W 55/26


Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Unternehmen von Google weder die Löschung noch die künftige Unterlassung von automatisierten Transparenzhinweisen verlangen kann, die über die genaue Anzahl der im Vorjahr wegen angeblicher Diffamierung entfernten Rezensionen auf Google Maps informieren.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die in zulässiger Weise beim Beschwerdegericht eingelegte (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sofortige Beschwerde, über die der Senat ohne Durchführung eines Abhilfeverfahrens entscheidet (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10. September 2020 - 4 W 578/20, NJW-RR 2021, 59 Rn. 10; Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Aufl., § 572 Rn. 4), hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Antragsteller nicht zu. Er folgt insbesondere nicht aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO.

1. In Fällen der vorliegenden Art, in denen ein Betroffener - wie ausweislich des Antrags und der Antragsbegründung der Antragsteller - nicht nur die Löschung seiner auf einem Bewertungsportal veröffentlichten personenbezogenen Daten, sondern darüber hinaus auch die Unterlassung einer künftigen erneuten Veröffentlichung begehrt, ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO auch ein Unterlassungsanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 54/21, AfP 2023, 149 Rn. 40 mwN), dessen Voraussetzungen in der Vorschrift abschließend und mit Vorrang vor dem nationalen Recht geregelt sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 72 mwN). Die Anwendbarkeit des Art. 17 Abs. 1 DSGVO ist vorliegend auch nicht durch Art. 85 Abs. 2 DSGVO in Verbindung mit etwa anwendbaren Bestimmungen eines Mitgliedstaates ausgeschlossen, denn die angegriffene Datenverarbeitung im Bewertungssystem von A. V. erfolgt nicht zu journalistischen Zwecken. Das insoweit erforderliche Maß an inhaltlicher Bearbeitung erfüllt die Antragsgegnerin nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 19 ff. für ein Arztbewertungsportal). Dies gilt auch für die vom Antragsteller angegriffenen, automatisiert erstellten Einträge betreffend die Entfernung von Rezensionen.

2. Die von der Antragsgegnerin angezeigte Anzahl der die Arztpraxis des Antragstellers betreffenden Rezensionen, die im vergangenen Jahr auf Grund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht entfernt wurden, ist ein personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Es handelt sich um eine Information, die sich auf eine identifizierte natürliche Person, nämlich auf den namentlich genannten Antragsteller, bezieht. Dieses personenbezogene Datum verarbeitet die Antragsgegnerin, indem sie es speichert und den Nutzern ihres Portals gegenüber offenlegt (Art. 4 Nr. 2 DSGVO).

3. Die Löschung des Datums und die Unterlassung einer künftigen erneuten Veröffentlichung kann der Antragsteller nicht verlangen. Es trifft keiner der in Art. 17 Abs. 1 DSGVO insoweit genannten Gründe zu. Insbesondere wird das Datum nicht unrechtmäßig verarbeitet (Art. 17 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO).

a) Das Datum ist sachlich richtig (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO).

Der Rezipient entnimmt den im Antrag eingeblendeten Hinweisen, dass sechs bis zehn Bewertungen „aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung“ beziehungsweise „aufgrund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht“ entfernt wurden. Diese Aussagen wird er so verstehen, dass die Antragsgegnerin sechs bis zehn Bewertungen auf Grund von Beschwerden des Antragstellers gelöscht hat und sie die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf die er die Beschwerden gestützt hat, in eine Kategorie „Diffamierung“ eingeordnet hat.

Was die Antragsgegnerin unter einer „Diffamierung“ versteht, erfährt der Rezipient, wenn er auf den Text „Weitere Informationen zu Hinweisen zur Entfernung von Bewertungen wegen Diffamierung in Deutschland“ klickt. Ihm wird dann ein Informationstext mit einer fett gedruckten Zwischenüberschrift „Diffamierung nach deutschem Recht“ angezeigt (Anlage AS 7). In dem der Zwischenüberschrift nachfolgenden Absatz wird eine „Diffamierung“ definiert als eine falsche Tatsachenbehauptung oder eine sachlich nicht gerechtfertigte Meinungsäußerung, die dem geschäftlichen Ruf schaden könnte. Weiter heißt es, bei deutschen Gerichten sei es für Unternehmen in der Regel relativ einfach möglich, Rezensionen als verleumderisch anzufechten. Neben dem Nachweis, dass eine Bewertung tatsächlich eine verleumderische Aussage enthalte, könnten Unternehmen auch behaupten, „dass die Person, die die Rezension geschrieben hat, kein Kunde bzw. keine Kundin gewesen sei“. Daraus folgt nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts und unter Berücksichtigung der fett gedruckten Zwischenüberschrift unmissverständlich, dass die Antragsgegnerin Beschwerden von Unternehmen, die darauf gestützt werden, dass der Bewertende kein Kunde gewesen sei, als „Beschwerden wegen Diffamierung“ ansieht.

Ausgehend hiervon ist das angegriffene Datum sachlich richtig. Denn der Antragsteller stellt nicht in Abrede, in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung der angegriffenen Hinweise in sechs bis zehn Fällen bei der Antragsgegnerin die Löschung ihn betreffender Bewertungen bewirkt zu haben, und zwar jeweils gestützt auf die Rüge, es habe kein echter Patientenkontakt vorgelegen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde lassen die angegriffenen und im Antrag eingeblendeten Hinweise nicht die Deutung zu, der Antragsteller habe seine Beschwerden ausdrücklich mit dem Vorwurf der Diffamierung begründet. Eine solche Sinndeutung liegt schon deshalb fern, weil es sich bei dem in den Hinweisen verwendeten Begriff der „Diffamierung“ auch ohne Berücksichtigung des verlinkten Informationstextes erkennbar um einen Sammelbegriff handelt, unter den die Antragsgegnerin nicht nur eine, sondern sechs bis zehn Bewertungen des Antragstellers und offenkundig auch Beschwerden anderer Betroffener subsumiert. Dass es dabei aus Sicht der Antragsgegnerin nicht entscheidend auf die Verwendung des Wortes „Diffamierung“ ankommt, wird dann in dem verlinkten Informationstext noch zusätzlich verdeutlicht.

Aus der von der Beschwerde angeführten Entscheidung „Festzins Plus“ des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 53/16, K&R 2018, 186) ergibt sich nicht, dass der verlinkte Informationstext bei der Sinndeutung der vom Antragsteller angegriffenen Hinweise nicht zu berücksichtigen wäre. Die Entscheidung betrifft einen Wettbewerbsverstoß, der daraus folgte, dass ein durch eine irreführende Blickfangangabe verursachter Irrtum nur durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Textes ausgeräumt wurde, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt war. Vorliegend geht es schon nicht um einen Wettbewerbsverstoß. Im Übrigen ist im Streitfall der Bezug des Informationstextes zu den vom Antragsteller angegriffenen Hinweisen auf Grund des mit einem fett gedruckten Text hervorgehobenen Links für den Rezipienten klar ersichtlich. Schließlich dient der Informationstext auch nicht der Ausräumung eines durch die Hinweise verursachten Irrtums.

Vielmehr verwendet die Antragsgegnerin den in den Hinweisen enthaltenen Begriff der Diffamierung in einer Weise, die mit dem allgemeinen Sprachgebrauch vereinbar ist. Der Antragsteller selbst geht zutreffend davon aus, dass das Verb „diffamieren“ als Synonym für „abwerten“ oder „die Ehre abschneiden“ verwendet wird (vgl. duden.de/rechtschreibung/diffamieren). Warum der Durchschnittsrezipient eine aus der Luft gegriffene Schlecht-Bewertung, in der der Antragsteller schlecht bewertet wird, ohne dass dem eine tatsächliche Erfahrung des Bewertenden zugrunde liegt, nicht als abwertend oder ehrabschneidend und damit letztlich auch als diffamierend ansehen soll, erschließt sich nicht. Auch die deutsche Rechtsprechung geht davon aus, dass die schlechte Bewertung ärztlicher Leistungen auf einem Bewertungsportal ehrabträglich und - wenn der Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde liegt - auch ehrverletzend sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 28, 36).

Entgegen der Auffassung der Beschwerde ergibt sich auch nicht aus den Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin, dass Beschwerden, die mit einem Bestreiten des Kundenkontakts begründet werden, nicht als „Beschwerden wegen Diffamierung“ gezählt werden dürfen. Bei dem als Anlage AS 7 vorgelegten Informationstext, auf den die Beschwerde verweist, handelt es sich schon nicht um die im Internet gesondert abrufbaren Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin. Davon abgesehen ergibt sich aus dem Text unmissverständlich, dass Bewertungen gezählt werden, die auf Grund von Beschwerden wegen Diffamierung beziehungsweise wegen verleumderischer Behauptungen nach deutschem Recht entfernt wurden, und dass dazu auch Beschwerden gehören, die darauf gestützt sind, dass der Bewertende kein Kunde gewesen sei. Soweit es weiter heißt, dass Bewertungen, „die aus anderen rechtlichen Gründen oder wegen Richtlinienverstößen entfernt wurden,“ nicht enthalten sind, ergibt sich daraus nicht, dass Bewertungen, die auf Grund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt wurden, nicht auch dann gezählt werden dürfen, wenn in der Diffamierung zugleich ein Richtlinienverstoß liegt.

b) Des Weiteren ist die angegriffene Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Antragsgegnerin und der Nutzer ihres Portals erforderlich, ohne dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Antragstellers überwiegen (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f DSGVO).

Zu Recht zieht der Antragsteller nicht grundsätzlich in Zweifel, dass die Antragsgegnerin auch ohne seine Einwilligung bei A. V. einen seine Praxis betreffenden Eintrag vorhalten und den Nutzern des Dienstes die Möglichkeit geben darf, die Praxis auf ihrer Plattform zu bewerten (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2024 - 15 U 91/23, juris Rn. 18; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 54/21, AfP 2023, 149 Rn. 17 ff. für ein Arztbewertungsportal).

Die insoweit von der Antragsgegnerin wahrgenommenen berechtigten Interessen erstrecken sich auf die vom Antragsteller angegriffenen, von der Antragsgegnerin den veröffentlichten Bewertungen beigefügten Hinweise, durch die die Nutzer von A. V. darüber informiert werden, dass im vergangenen Jahr sechs bis zehn die Arztpraxis des Antragstellers betreffende Bewertungen auf Grund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht entfernt wurden. Denn ausweislich der Ausführungen in dem als Anlage AS 7 vorgelegten Informationstext möchte die Antragsgegnerin mit solchen Hinweisen mit Blick auf die Vielzahl an Anträgen auf Entfernung verleumderischer Rezensionen für Transparenz bei der Bearbeitung solcher Anträge sorgen. Dieses Anliegen ist als berechtigtes Interesse anzuerkennen. Die Anzahl an gelöschten Bewertungen kann für den Rezipienten bei der Einordnung des Gesamtbildes, das sich aus den in Bezug auf einen Unternehmenseintrag abgegebenen Bewertungen und aus der angegebenen Durchschnittsnote ergibt, und bei einem insoweit anzustellenden Vergleich mit anderen Unternehmen oder Freiberuflern - insbesondere mit solchen, die sie betreffende Bewertungen grundsätzlich nie beanstanden - durchaus von Interesse sein. Im Übrigen wird den Nutzern durch die Hinweise betreffend die Entfernung von Bewertungen zur Kenntnis gebracht, dass die Antragsgegnerin auf Beschwerden reagiert, wenn sie unter Berücksichtigung der aus ihrer Sicht maßgeblichen rechtlichen Vorgaben berechtigt erscheinen. Zur Erreichung des von der Antragsgegnerin verfolgten Transparenzzwecks sind die angegriffenen Hinweise auch erforderlich.

Die Interessen des Antragstellers überwiegen demgegenüber nicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die angegriffenen Hinweise nur seine freiberufliche Tätigkeit als Arzt betreffen. In seinem beruflichen Bereich muss sich der selbständig Tätige auf die Beobachtung seines Verhaltens durch die breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, einstellen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 54/21, AfP 2023, 149 Rn. 22). Zudem sind die angegriffenen Hinweise sachlich gehalten. Eine Kritik am Verhalten des Antragstellers lässt sich ihnen nicht entnehmen. Die Hinweise sind in dem Unternehmenseintrag des Antragstellers auch nicht besonders hervorgehoben. Insbesondere erscheinen sie nicht schon in der Übersicht, sondern erst wenn der Nutzer auf den Reiter „Rezensionen“ klickt. Von einer Bloßstellung des Antragstellers kann somit entgegen den Ausführungen der Beschwerde keine Rede sein.


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Volltext OVG Münster liegt vor: Keine Eintragung in die Liste der zur Abmahnung befugten Abmahnvereine nach § 8b UWG bei Zweifeln an sachgerechter und gewinnerzielungsunabhängiger Tätigkeit

OVG Münster
Urteil vom 06.04.2026
4 A 3451/25


Wir hatten bereits in dem Beitrag OVG Münster: Keine Eintragung in die Liste der zur Abmahnung befugten Abmahnvereine nach § 8b UWG bei begründeten Zweifeln an sachgerechter und gewinnerzielungsunabhängiger Tätigkeit über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des Gerichts:
1. § 8b Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt für eine Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände, dass der eintragungswillige Verband über eine personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügt, die gesichert erscheinen lässt, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen und Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. Die Regelung verlangt eine Prognose und bestimmt die bisherige Verbandstätigkeit als deren Grundlage.

2. Mit der Einführung der Vorschrift hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Eintragungsfähigkeit auch im Bereich des UWG auf Verbände beschränkt werden sollte, deren Betätigung sicher im Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs erfolgt und nicht möglicherweise zur Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen. Mit der gesetzlichen Neuregelung, die der Eindämmung von Abmahnmissbrauch diente, sollten Gewerbetreibende, die nur formale Rechtsverstöße begehen, vor erheblichen Verlusten geschützt werden, ohne die effiziente Rechtsdurchsetzung sowie die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern. Deshalb hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die Anspruchsberechtigung von Wettbewerbern und Wirtschaftsverbänden bewusst erhöht.

3. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers muss insbesondere die Bemessung des Mitgliedsbeitrags den Verband in die Lage versetzen, satzungsgemäß tätig zu werden. Dabei ist die Verwendung von Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zur Finanzierung des Vereins grundsätzlich zulässig, weil durch die Rechtsverfolgung insbesondere zur Klärung lauterkeitsrechtlicher Fragen auch über mehrere gerichtliche Instanzen, die zu den Aufgaben des Verbands gehören, auch Kosten für Personal und Ausstattung entstehen. Die Finanzierung des Vereins darf jedoch nicht vorwiegend auf der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen basieren.

4. Mit dem Eintragungserfordernis hat der Gesetzgeber in erster Linie die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der inhaltlich im Wesentlichen unveränderten Voraussetzungen der Verbandsklageberechtigung im Gegensatz zum bisherigen Recht den eintragungswilligen Verbänden auferlegt.

5. Der Umstand, dass nicht nur vereinzelte Oberlandesgerichte, auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgerichtshofs, nach umfassender sorgfältiger Prüfung angenommen haben, der Verband habe bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen vorwiegend zu wettbewerbsfremden Zwecken und daher rechtsmissbräuchlich gehandelt, begründet erhebliche Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen des § 8b Abs. 2 Nr. 3 UWG.

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EuGH: Gerichte dürfen auch rechtswidrig erlangte personenbezogene Daten als Beweismittel verwenden müssen aber die Offenlegung auf das notwendige Maß beschränken

EuGH
Urteil vom 18.06.2026
C-484/24
NTH Haustechnik GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass die DSGVO einem nationalen Gericht nicht verwehrt, Beweismittel zu verwenden, die personenbezogene Daten enthalten, die von einer Partei unter Verletzung des Datenschutzrechts erlangt wurden. Das Gericht muss jedoch vor der Offenlegung solcher Daten gegenüber den Parteien oder Dritten prüfen, ob diese auf das notwendige Maß beschränkt sind. Der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verlangt dabei keine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei jeder gerichtlichen Verarbeitung personenbezogener Daten.

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist im Licht von Art. 8 Abs. 2 und Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die hinsichtlich der im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts und der Beweiswürdigung vorgenommenen Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Gericht lediglich vorsieht, dass es den Parteien obliegt, substantiierte und wahrheitsgemäße Tatsachen vorzutragen, und diesem Gericht auferlegt, diese in vollem Umfang zu berücksichtigen, bevor es sie gegebenenfalls würdigt, jedoch keine Angaben zu den Umständen und Voraussetzungen enthält, unter denen die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel, die personenbezogene Daten enthalten, von dem Gericht verwendet werden dürfen, sofern es eine klare, präzise und vorhersehbare nationale Rechtsprechung gibt, die selbst festlegt, unter welchen Umständen und Voraussetzungen die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel, die personenbezogene Daten enthalten, von einem Gericht verwendet werden dürfen, diese Rechtsprechung ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem steht.

2. Art. 17 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er keine alternative Rechtmäßigkeitsbedingung aufstellt, die bei einer Verarbeitung erfüllt werden kann, damit diese mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung in Einklang steht, und sich von einer der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 derselben Verordnung aufgeführten Bedingungen unterscheidet.

3. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2016/679 ist in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass der Grundsatz der „Datenminimierung“ nicht verlangt, dass ein Gericht bei jeder von ihm durchgeführten Verarbeitung personenbezogener Daten die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dadurch gewährleistet, dass es sich vergewissert, dass die dabei verarbeiteten Daten zur Erreichung des mit dieser Verarbeitung verfolgten Ziels geeignet sowie dafür unbedingt erforderlich sind, und dass die Schwere des Eingriffs in die Grundrechte, den die Berücksichtigung solcher Daten zur Durchführung dieser Verarbeitung mit sich bringt, in einem angemessenen Verhältnis zu dem Interesse steht, das das Gericht an der Verwendung der Daten zur Durchführung der in Rede stehenden Verarbeitung hat, sofern die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2016/679 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

4. Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte, Art. 5 Abs. 1 der Verordnung 2016/679, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 derselben Verordnung sowie der Grundsatz der „Datenminimierung“ sind dahin auszulegen, dass sie es einem nationalen Gericht nicht verwehren, Beweismittel zu verwenden, die personenbezogene Daten enthalten, die von der Partei, die sie ihm übermittelt hat, unter Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten erlangt wurden, wenn diese Partei kein berechtigtes Interesse an einer solchen Verarbeitung hat, das über das bloße Nachweisen der vorgebrachten Tatsachen hinausgeht. Dagegen muss das Gericht, bevor es diese Daten gegenüber den Parteien oder Dritten offenlegt, prüfen, ob sie auf das für die Zwecke einer solchen Offenlegung notwendige Maß beschränkt sind, und gegebenenfalls bestimmte Maßnahmen ergreifen, um die Beeinträchtigung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, zu der eine solche Offenlegung führen kann, so gering wie möglich zu halten.

5. Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er es einem nationalen Gericht nicht verwehrt, im Rahmen der Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit Daten zu verwenden, die von einer Partei oder einem Dritten erhoben wurden, die ihren bzw. der seinen Informationspflichten nach dieser Bestimmung nicht nachgekommen ist.

6. Die Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass ein Gericht im Rahmen der Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit verpflichtet ist, für die Einhaltung dieser Verordnung Sorge zu tragen, wenn es personenbezogene Daten von Dritten verarbeitet, die an einem Verfahren nicht beteiligt sind. Das Unionsrecht verlangt nicht, dass sich eine der Parteien dieses Verfahrens darauf berufen kann, dass diese Daten von der anderen Partei unter Verletzung von Rechten Dritter aus dieser Verordnung im Sinne der Verordnung unrechtmäßig erhoben oder gespeichert wurden.

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BGH: Weder Pflicht zur gleichwertigen Angebotsgestaltung noch zum ausdrücklichen Hinweis auf Telekommunikationsverträge mit kürzerer Laufzeit nach § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG

BGH
Urteil vom 21.05.2026
III ZR 220/25
Angebot eines Telekommunikationsvertrags, anfängliche Laufzeit
TKG § 56 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass Anbieter von Telekommunikationsdiensten gesetzlich nicht verpflichtet sind, Verträge mit einer kürzeren Laufzeit von höchstens zwölf Monaten in gleicher Weise wie Verträge mit längerer Laufzeit anzubieten oder Verbraucher ausdrücklich auf diese Option hinzuweisen. Es genügt den Vorgaben des § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG vielmehr, wenn ein solcher Vertrag im generellen Produktportfolio des Unternehmens zur Verfügung steht.

Leitsatz des BGH:
§ 56 Abs. 1 Satz 2 TKG verpflichtet einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten nicht, einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten in gleicher Weise wie einen beworbenen Vertrag anzubieten oder zumindest auf die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen Vertrags ausdrücklich hinzuweisen. Vielmehr genügt es, dass für das Produkt auch ein Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von zwölf Monaten im Angebotsportfolio des Unternehmens zur Verfügung steht.

BGH, Urteil vom 21. Mai 2026 - III ZR 220/25 - OLG Düsseldorf

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EuGH: Internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Fernsehen und Internet

EuGH
Urteil vom 18.06.2026
C-232/25

Der EuGH hat entschieden, dass eine Klage am eigenen „Mittelpunkt der Interessen“ bei europaweiten TV-Ausstrahlungen keine Zuständigkeit für den Gesamtschaden begründet, sondern in den jeweiligen Verbreitungsstaaten nur der dort eingetretene Teilschaden geltend gemacht werden kann. Bei Internetveröffentlichungen ist der Gerichtsstand daran gekoppelt, dass der Betroffene durch den audiovisuellen Inhalt unmittelbar oder mittelbar individuell identifizierbar ist.

Die Pressemitteilungd es EuGH:
Der Gerichtshof präzisiert die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit bei einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die sich aus der Verbreitung einer Serie im Fernsehen mehrerer Mitgliedstaaten und im Internet ergibt

Ein ehemaliger Angehöriger einer polnischen Untergrund-Militärorganisation, die während des Zweiten Weltkriegs aktiv war, sowie ein Verband, in dem sich Veteranen dieser Formation zusammengeschlossen haben, haben bei polnischen Gerichten Klage gegen die deutschen Koproduzenten einer Fernsehserie erhoben, die in mehreren Mitgliedstaaten ausgestrahlt wurde und im Internet verfügbar ist.

Da sie der Ansicht sind, dass durch bestimmte Szenen der Serie ihre Persönlichkeitsrechte verletzt würden, weil darin die Soldaten dieser militärischen Formation als Antisemiten und als Beteiligte am Holocaust dargestellt würden, beantragen sie insbesondere die Veröffentlichung einer Entschuldigung in den betreffenden Fernsehsendern und auf den betreffenden Internetseiten sowie eine Entschädigung für den immateriellen Schaden, den der ehemalige Soldat seiner Ansicht nach erlitten hat.

In diesem Zusammenhang möchte das polnische Oberste Gericht vom Gerichtshof wissen, ob polnische Gerichte zuständig sind, um über eine Klage auf Ersatz des gesamten Schadens zu entscheiden, der infolge der sowohl im Fernsehen als auch im Internet erfolgten Verbreitung der Serie in mehreren Mitgliedstaaten entstanden ist.

In seiner Antwort stellt der Gerichtshof fest, dass eine natürliche oder juristische Person, die sich durch im Fernsehen ausgestrahlten Inhalt verletzt fühlt, nicht die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen4 befindet, anrufen kann, um Ersatz für den gesamten geltend gemachten Schaden zu erlangen. Sie kann vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats klagen, in dem die Sendung ausgestrahlt wurde und in dem ihrer Ansicht nach ihr Ansehen beeinträchtigt wurde. Die Zuständigkeit dieser Gerichte ist jedoch auf den Ersatz des Schadens beschränkt, der jeweils im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingetreten ist.

Der Ersatz des gesamten Schadens kann dagegen bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, oder des Mitgliedstaats, in dem die Produzenten der Serie ihren Sitz haben, beantragt werden.

In Bezug auf den im Internet verbreiteten audiovisuellen Inhalt stellt der Gerichtshof fest, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen der natürlichen oder juristischen Person befindet, die geltend macht, verletzt worden zu sein, nur dann über einen Antrag auf Ersatz des gesamten geltend gemachten Schadens entscheiden können, wenn sich die betreffende Person anhand dieses Inhalts unmittelbar oder mittelbar individuell identifizieren lässt.

Dieses Kriterium scheint jedoch im Fall des ehemaligen Soldaten der in Rede stehenden militärischen Formation nicht erfüllt zu sein, da er sich anhand dieser Serie nicht – auch nicht mittelbar – identifizieren lässt. Der Umstand, dass er dieser Formation angehörte, reicht hierfür nicht aus.

Anders verhält es sich mit dem Verband, dessen Hauptaufgabe darin besteht, sich für die Würde und das Andenken dieser militärischen Formation und ihrer Angehörigen einzusetzen. Nach Ansicht des Gerichtshofs kann dieser Verband die Gerichte des Mitgliedstaats anrufen, in dem der Mittelpunkt seiner Interessen liegt, um Ersatz für den gesamten geltend gemachten Schaden zu beantragen, sofern der im Internet verbreitete audiovisuelle Inhalt sich speziell auf diese Formation bezieht und sie sich unmittelbar identifizieren lässt.

Zudem stellt der Gerichtshof klar, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, die nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig sind, der im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats eingetreten ist, mit Anträgen befasst werden können, die sowohl auf Ersatz des immateriellen Schadens als auch auf Beseitigung oder Verhinderung der Verletzung von Persönlichkeitsrechten abzielen, sofern sich diese Anträge auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beschränken. Dagegen verfügen diese Gerichte nicht über die Zuständigkeit, die Richtigstellung von im Internet veröffentlichen Angaben betreffend diese Serie anzuordnen.

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LG Aachen: Schaltfläche “Wette abgeben” eines Anbieters von Online-Sportwetten genügt nicht den Anforderungen der Buttonlösung gemäß § 312j Abs. 3 BGB

LG Aachen
Urteil vom 27.05.2027
10 O 306/25


Das LG Aachen hat entschieden, dass die Schaltfläche “Wette abgeben” eines Anbieters von Online-Sportwetten nicht den Anforderungen der Buttonlösung gemäß § 312j Abs. 3 BGB genügt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht jedenfalls ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB im Hinblick darauf zu, dass die Beklagte gegen ihre Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB verstoßen hat und die Wettverträge aus diesem Grund nicht wirksam zustande gekommen sind.

a) Die Beklagte hat einen Vermögensvorteil durch Gutschrift der Spieleinsätze des Klägers in ihren Konten erlangt. Etwas erlangt i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ist jeder vermögenswerte Vorteil. Maßgeblich ist insoweit eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der auf eine Saldierung von Ein- und Auszahlungen abzustellen ist.

Auf das Spielerkonto des Klägers wurden im streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt 24.892,00 EUR eingezahlt. Dem standen Auszahlungen der Beklagten an den Kläger in Höhe von insgesamt 16.205,00 EUR gegenüber. Daraus ergibt sich ein Saldo in Höhe von 8.687 EUR, den die Beklagte von dem Kläger erlangt hat. Der Kläger macht hiervon einen Teilbetrag in Höhe der Klageforderung geltend.

Die Zahlungen durch den Kläger erfolgten auf das von der Beklagten geführte Spielerkonto und vermehrten unmittelbar das Vermögen der Beklagten. Der Kläger hat entgegen der Ansicht der Beklagten substantiiert unter Bezugnahme auf eine zur Akte gereichte Tabelle dargelegt hat, in Höhe welcher Summen jeweils Ein- und Ausgänge auf dem sog. Spielerkonto bei der Beklagten zu verzeichnen waren und wie sich der geltend gemachte Verlust errechnet. Dem ist die Beklagte nicht in vergleichbarer Weise gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert entgegengetreten. Insbesondere, da es sich nach dem klägerischen Vorbringen letztlich um Angaben der Beklagten selbst zu den seitens des Klägers vorgenommenen Einzahlungen handelt, wäre ihr ein substantiiertes Bestreiten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Da sie dies unterlassen hat, gilt der klägerseits errechnete Betrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22, Rz. 45).

b) Die Beklagte erlangte diese Beträge durch Leistung des Klägers.

Eine Leistung i.S.d. § 812 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es insbesondere auf die der Zuwendung gegebenen Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung verfolgt haben. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Streitfall eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) ausschlaggebend.

Der Kläger zahlte die Beträge in der Absicht ein, damit auf der Plattform der Beklagten an den angebotenen Online-Sportwetten teilnehmen zu können. Die Beklagte musste die Einzahlungen als an sie gerichtete Zuwendungen verstehen, da sie erbracht wurden, um damit eine notwendige Vorbedingung für die Teilnahme an Online-Sportwetten auf der Website der Beklagten zu erfüllen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024, Az.: 19 U 76/23, juris Rn. 35). Die Zahlungen dienten damit erkennbar der Durchführung des zwischen den Parteien bestehenden Wettverhältnisses.

Unerheblich in diesem Zusammenhang ist, dass die Einzahlungen teilweise auch von einer Person mit dem Namen „W.“ vorgenommen wurden, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine andere Person als die des Klägers handelt. Denn der Bereicherungsausgleich findet grundsätzlich zwischen dem Zuwendungsveranlasser und dem Zuwendungsempfänger statt. Dem Zuwendenden, der die Vermögensverschiebung tatsächlich vorgenommen hat, steht ein Anspruch nicht zu, da sein Vermögen im Ergebnis nicht vermindert ist. Entscheidend ist, welchen Zweck die Beteiligten mit der Leistung verfolgt haben. Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Zuwendenden besteht nur dann, wenn die Vermögensverschiebung keine Leistung darstellt, insbesondere weil er an den Zuwendungsempfänger nicht für Rechnung oder auf Weisung des Zuwendungsveranlassers gezahlt hat oder der Mangel für den Empfänger offensichtlich ist (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB, 85. Auflage 2026, § 812 Rn. 60 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben, vielmehr sollte durch sämtliche Einzahlungen ersichtlich das Spielerkonto des Klägers aufgefüllt werden.

c) Die Leistungen des Klägers erfolgten ohne Rechtsgrund. Die Wettverträge sind nicht wirksam zustande gekommen, da die Beklagt gegen ihre Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB verstoßen hat. "Ohne Rechtsgrund" im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist eine Leistung dann, wenn es an einem wirksamen schuldrechtlichen Grundverhältnis fehlt, das die konkrete Vermögensverschiebung endgültig tragen und rechtfertigen könnte. Ist der zugrunde liegende Vertrag nicht wirksam zustande gekommen fehlt der Leistung von Anfang an der Rechtsgrund.

Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Vertrag nach § 312j Abs. 2 BGB nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Gem. § 312j Abs. 3 BGB hat der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Dieser Pflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen.

aa) Der Anwendungsbereich von § 312j BGB ist eröffnet. Die in Rede stehenden Wettverträge sind Verbrauchervertrage im elektronischen Geschäftsverkehr.

Verbraucherverträge sind Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, § 310 Abs. 3 BGB (BeckOK BGB/Martens, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312 Rn. 8). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist Unternehmerin, sie übte bei Abschluss der Sportwettverträge ihre gewerbliche Tätigkeit aus. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB. Der Kläger ist Verbraucher, er schloss die streitgegenständlichen Glücksspielverträge zu privaten Zwecken ab.

bb) Der in Rede stehende Vertragsabschluss fand im elektronischen Geschäftsverkehr statt.

Ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr liegt vor, wenn sich der Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedient, § 312i Abs. 1 BGB. In Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83/EU wird der Begriff „Dienstleistungsvertrag“ weit definiert als „jede[r] Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt“. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass dieser Begriff so zu verstehen ist, dass er alle Verträge umfasst, die nicht unter den Begriff „Kaufvertrag“ fallen (EuGH, 12.03.2020 - C-583/18, Rn. 22).

Auch der Begriff Telemedien ist weit auszulegen und umfasst alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation im engeren Sinne oder Rundfunk sind, also jeden Online-Auftritt. Telemedien sind damit typischerweise Onlinedienste, wie Internetsuchmaschinen, Websites privater und gewerblicher Anbieter, Online-Shops oder Online-Auktionshäuser (vgl. BeckOK BGB/Maume, a.a.O. § 312i Rn. 11 f.). Das ist hier der Fall. Der Informations- und Kommunikationsaustausch zwischen den Parteien erfolgte über die gewerbliche Website „www.tipico.de“ oder der Smartphone-App der Beklagten.

cc) Bei dem Button mit der Beschriftung „Wette abgeben“ handelt es sich um eine Schaltfläche im Sinne des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB.

Der Begriff der Schaltfläche ist weit zu verstehen. Eine Schaltfläche ist jedes grafische Bedienelement, das dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben (MüKoBGB/Wendehorst, 10. Auflage 2025, § 312j Rn. 26). Das ist hier der Fall. Der Button in der App bzw. auf der Website des Klägers erlaubt es dem Anwender, eine Wette in einer vorher bestimmten Summe abzugeben.

dd) Der Kläger hat die Schaltfläche „Wette abgeben“ nicht mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden gleichwertigen Formulierung beschriftet.

Die Formulierung „Wette abgeben“ stellt keine entsprechende eindeutige Formulierung im Sinne des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB dar. Eine gleichwertige Formulierung liegt vor, wenn die vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermittelt werden (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, a.a.O., § 312j Rn. 27). Die Voraussetzung einer „entsprechend eindeutige Formulierung" im Sinne des § 312j Abs. 3 BGB ist nach der Rechtsprechung des EuGH jedenfalls dann erfüllt, wenn die Gestaltung in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht wird (EuGH NJW 2022, 1439 - Fuhrmann 2; Stiegler NJW 2022, 1421).

Die Formulierung „Wette abgeben“ wird in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers nicht zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht. Der Ausdruck „Wette abgeben“ ist mehrdeutig, so dass er nicht als eine Formulierung angesehen werden kann, die den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83 entspricht. Für den durchschnittlichen Verbraucher ist allein anhand des Buttons „Wette abgeben“ nicht zwangslaufig und systematisch klar, ob und inwiefern für die nunmehr abzugebende Wette eine Zahlungspflicht einhergeht. Durch die Ausgestaltung des Buttons „Wette abgeben“ in der App bzw. auf der Website der Beklagten wird nicht ersichtlich, ob nach der Bestätigung des Buttons „Wette abgeben“ noch weitere Informationen, wie etwa eine Zusammenfassung des Wetteinsatzes inklusive etwaiger Gebühren bereitgestellt werden oder weitere Schritte zum Abschluss des Wettvertrags notwendig sind. Insbesondere gilt dies vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 26.02.2026 (dort Bl. 19) vielfach Gratiswetten und sogenannte Bonusspiele bereitstellt. Das Gericht folgt deshalb nicht der Ansicht der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.04.2026, dass die Beschriftung „Wette abgeben“, für die veröffentlichte Entscheidungen im Zusammenhang mit § 312j Abs. 3 ersichtlich nicht vorliegen, ohne einen explizit auf die Kostenpflichtigkeit hinweisenden Zusatz hierzu ausreichend ist, denn es ist insoweit allein der Wortlaut der Schaltfläche und nicht ihr Kontext zu berücksichtigen.

Nach der Gesetzesbegründung der Regelungen der § 312 j Abs. 3 und 4 dienen diese, ähnlich wie eine herkömmliche Formvorschrift, dem Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und übereilter Eingehung einer finanziellen Verpflichtung aufgrund der besonderen Situation im Internet oder bei der Nutzung sonstiger elektronischer Medien (vgl. BT-Drucks. 17/7745, S. 7). Der Verbraucher soll bei Abgabe seiner Bestellung zweifelsfrei erkennen können, dass diese auf den Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages gerichtet ist (vgl. BT-Drucks. 17/7745, S. 7). Der Gesetzgeber der Regelungen des 312j Abs. 3 und 4 BGB hatte dabei insbesondere die sogenannten Kosten- oder Abofallen, also unseriöse Angebote für Dienstleistungen oder Software, die auf den ersten Blick als kostenfrei erscheinen, jedoch an versteckter Stelle (etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers) Hinweise auf eine Entgeltlichkeit des Angebotes enthalten, im Blick.

Bei unionsrechtskonformer Auslegung der Regelung des § 312j Abs. 3 BGB lässt sich der Schutzzweck der Norm jedoch - jedenfalls im Bereich der Sportwetten - nicht nur auf die Fälle teleologisch zu reduzieren, in denen ein Irrtum des Verbrauchers und damit ein Auseinanderfallen des rechtlich Erklärten von dem tatsächlich Gewollten gegeben ist, auch stellt das Berufen auf die Unwirksamkeit durch den Kläger keine treuwidrige Ausnutzung einer formalen Rechtsposition dar (anders für über den Online-Shop eines Autoherstellers geschlossene Kaufverträge KG, Beschluss vom 19.2.2026 - 26 U 17/25, BeckRS 2026, 6230; OLG Hamm, Urt. vom 19.02.2026 - 34 U 6/25, Rn. 205 unter Berufung auf. BGH, Urt. vom 19.01.2022, Az.: VIII ZR 123/21, juris Rn. 53 ff., welches allerdings vor der Entscheidung des EuGH, Urt. vom 30. Mai 2024 - C-400/22 - Conny erging; anders auch OLG Braunschweig, Urt. v. 18.12.2025 - Az.: 9 U 71/25). Die Regelungen der § 312j Abs. 3 und 4 BGB sollen, in unionsrechtskonformer Auslegung, gerade nicht nur vor einem Irrtum über die Entgeltlichkeit des Vertrages schützen, sondern sicherstellen, dass die Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten oder Apps abgeschlossen werden, den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie gegenüber dem Unternehmer eine Zahlungsverpflichtung eingehen, und ihre Aufmerksamkeit durch eine unmissverständliche Formulierung auf die Tatsache lenken, dass die Abgabe der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer zur Folge hat. Dem Verbraucher soll vielmehr in der Bestellsituation, also in unmittelbarem räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit der Abgabe der rechtlich verbindlichen Vertragserklärung, vor Augen geführt werden, dass er eine solche Erklärung abgibt und dass diese eine Zahlungspflicht begründet (BGH, Urteil vom 04.06.2024, X ZR 81/23, juris Rn. 26).

Die Regelungen in § 312j BGB dienen der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 der - nach ihrem Art. 4 auf eine Vollharmonisierung gerichteten - Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher und sind daher richtlinienkonform auszulegen. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU in der bis zum 25. März 2024 geltenden Fassung weist der Unternehmer, wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise, und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die in Art. 6 Abs.1 Buchst. a, e, o und p der Richtlinie genannten Informationen hin. Nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU sorgt der Unternehmer dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie gut lesbar ausschließlich mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Wenn der Unternehmer Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU nicht einhält, ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden (Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 der Richtlinie).

Aus dem Erwägungsgrund 39 der Verbraucherrechterichtlinie ergibt sich die Intention des europäischen Gesetzgebers bei der Schaffung der Regelung in Art. 8 Abs. 2. Danach soll der Verbraucher bei über Webseiten abgeschlossenen Fernabsatzverträgen in der Lage sein, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe der Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen. In Situationen dieser Art sei sicherzustellen, dass Verbraucher den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen, was wiederum eine unmissverständliche Formulierung sicherstellen solle. Der Schutzzweck der Informationspflicht des Unternehmers aus § 312j Abs. 3 BGB soll dem Verbraucher verdeutlichen, dass er mit der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer eingeht, und dadurch ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellen (vgl. BT-Drucks. 17/7745, S. 7 und 11 f.; EuGH, Urt. vom 30. Mai 2024 - C-400/22, Rn. 49 ff. - Conny).

Der Schutzbereich ist damit nicht nur auf die sogenannten Kosten- oder Abofallen beschränkt. Es kann - jedenfalls bei Wettverträgen - nicht auf das Bewusstsein des Verbrauchers über die Kostenpflicht bei Vertragsschluss oder die Absicht des Verbrauchers bei Betätigung des Bestell-Buttons ankommen (so jedoch OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2026 - 34 U 6/25 und OLG Braunschweig, Urt. v. 18.12.2025 - Az.: 9 U 71/25; KG, Beschluss vom 19.2.2026 - 26 U 17/25, BeckRS 2026, 6230 jeweils für über den Online-Shop eines Autoherstellers geschlossene Kaufverträge). Die Formulierung der Schaltfläche muss Verbrauchern den Zeitpunkt zu erkennen geben, zu dem sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Dies gilt angesichts des erhöhten Verbraucherschutzbedürfnisses bei Glückspielverträgen auch, wenn der Spieler den Wettbetrag zuvor selbst beziffert hat. Denn die durch die Glücksspielstaatsverträge erfolgte Regulierung von Sportwetten verfolgt auch den Zweck, die Bevölkerung vor von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren zu schützen und das Entstehen von Glücksspielsucht und wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen (vgl. BGH NJW 2024, 1950 Rz. 28, 29).

Auf eine eindeutige, die Zahlungspflichtigkeit ausdrücklich betonende Beschriftung kann auch nicht etwa mit dem Argument verzichtet werden, dass aus den Begleitumständen die Zahlungspflicht bekannt sein konnte oder der Kunde durch Widerrufsrechte hinreichend geschützt sei. Denn für die Bestimmung des Sinngehalts der Formulierung ist ausschließlich auf die Schaltflache selbst abzustellen. Diese muss also die vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermitteln (EuGH, Urt. vom 07.04.2022, C 249/21 Rn. 28 - Fuhrmann-2; MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312j Rn. 28). Darüber hinaus findet sich in dem Fenster zur Abgabe der Wette auch kein gesonderter Hinweis zu Kostenpflichtigkeit oder Zahlungspflicht. Für Verträge über Wett- und Lotteriedienstleistungen gilt im Übrigen nach der Bereichsausnahme des § 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB ein Widerrufsrecht nicht (BeckOGK/Busch, Stand 15.03.2025, § 312g Rn. 73).

Aus diesen Gründen geht auch der Verweis der Beklagten auf die Gesetzesbegründung zu § 312j Abs. 3 BGB in BT-Drs. 17/7745, S. 12 fehl. Bei den dort angesprochenen Internetauktionsplattformen, für die eine Formulierung wie „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“ als ausreichend angesehen wird, steht zum Zeitpunkt der Abgabe des Gebotes gerade nicht fest, ob der Bieter den Zuschlag erhalten wird und er damit einer unmittelbaren Zahlungspflicht ausgesetzt ist. Für den sogenannten „Sofortkauf“, bei dem ein Vertrag zum Fixpreis zustande kommt, gilt dies jedoch nicht, da dieser faktisch einer Onlinebestellung unter Verwendung einer Schaltfläche entspricht, weshalb hierfür die dargelegten Grundsätze anzuwenden sind (BeckOK BGB/Maume, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312j Rn. 35). Entsprechendes gilt auch für die hier zur Beurteilung stehende Online-Sportwette, bei der der Einsatz unmittelbar mit der Abgabe der Wette dem Spielerkonto belastet wird. Der Vergleich der Beklagten mit einer lokalen Spielbank führt deshalb nicht weiter, weil § 312j BGB allein im elektronischen Geschäftsverkehr gilt.

Im Übrigen hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass bei der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/83 ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen ist, wie aus dem vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, und dabei die unternehmerische Freiheit des Unternehmers, wie sie in Art. 16 der Charta der Grundrechte gewährleistet wird, zu wahren ist (EuGH, Urt. vom 07.04.2022, C 249/21 Rn. 31 - Fuhrmann 2; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10.07.2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Formulierung oder die Änderung von Worten auf einer Schaltfläche oder einer Funktion zur elektronischen Bestellung stellt jedoch schon keine erhebliche Belastung dar, die der Wettbewerbsfähigkeit oder der unternehmerischen Freiheit der betreffenden Unternehmer schaden kann (EuGH, Urt. vom 07.04.2022, C 249/21 Rn. 31 - Fuhrmann 2).

ee) Nach § 312j Abs. 4 BGB ist der Vertrag bei einem Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB nicht nur schwebend, sondern endgültig unwirksam (BGH, Urt. vom 09.10.2025 - I ZR 159/24, juris Rn. 32 m.w.N.). Da die über die Website bzw. App der Beklagten geschlossenen Verträge endgültig unwirksam waren, können die weiteren Vornahmen von Wetten durch den Kläger nicht als Genehmigung im Sinne von § 182 Abs. 1 BGB angesehen werden.

Zudem hat der Kläger die Verträge nicht bestätigt. Die Bestätigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (BeckOGK.BGB/Beurskens, Stand 1. August 2025, § 141 Rn. 18). Sie muss nach außen hin erkennbar machen, dass das Rechtsgeschäft trotz der Zweifel des Bestätigenden an seiner Wirksamkeit gelten soll (Staudinger/Roth, BGB [2025], § 141 Rn. 20). Darüber hinaus setzt sie einen Bestätigungswillen und damit das Bewusstsein des Bestätigenden von der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts voraus (BGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - XI ZR 130/02, NJW-RR 2003, 769, juris Rn. 14; Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 163/05, NJW 2006, 2116, juris Rn. 19; BeckOGK.BGB/Beurskens aaO § 141 Rn. 19). Ein Bestätigungswille erfordert, dass die Partei die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts kennt oder zumindest Zweifel an seiner Rechtsbeständigkeit hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 51/11, NJW 2012, 1570, juris Rn. 21). Vorliegend hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, dass der Kläger Kenntnis bezüglich der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts oder Zweifel an seiner Rechtsbeständigkeit gehabt hätte, im Gegenteil trägt die Beklagte vor, der Kläger habe die geschlossenen Verträge als verbindlich angesehen.

Der Kläger konnte die Wettverträge auch nicht gemäß § 141 Abs. 1 BGB durch erneute Abgabe von Wetten bestätigen und dadurch deren Neuabschluss bewirken. Die Bestätigung eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts bedarf der Form des bestätigten Geschäfts (BGH, Urteil vom 6. Mai 1985 - VIII ZR 119/84, NJW 1985, 2579 [juris Rn. 11]), es sei denn, das Formerfordernis gilt zur Zeit der Bestätigung nicht mehr (BeckOGK.BGB/Beurskens aaO § 141 Rn. 27.1; Grüneberg/Ellenberger aaO § 141 Rn. 4; MünchKomm.BGB/Busche, 10. Aufl., § 141 Rn. 15). Dieser Grundsatz gilt bei einem nach § 312j Abs. 4 BGB unwirksamen Vertrag entsprechend, weil die Vorschrift eine vergleichbare Schutzwirkung wie eine Formvorschrift hat (vgl. BGH, Urt. vom 09.10.2025 - I ZR 159/24, juris Rn. 47).


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