BGH
Urteil vom 21.10.2026 - I ZR 227/25
Urteil vom 21.10.2026 - I ZR 228/25
Urteil vom 21.10.2026 - I ZR 229/25
Urteil vom 21.10.2026 - I ZR 230/25
Der BGH hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen die SCHUFA nach Art. 15 Abs. 1 lit. h, Art. 22 Abs. 1 DSGVO Auskunft über das der Erstellung von Scorewerten zugrundeliegende Verfahren erteilen muss. Die Erstellung eines Scorewerts verpflichtet nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO zur Auskunft, wenn die Entscheidung eines Dritten über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses maßgeblich von dem übermittelten Scorewert abhängt.
Für das Vorliegen dieser Voraussetzung tragen die Betroffenen die Darlegungs- und Beweislast, wobei ihnen erhebliche Beweiserleichterungen zukommen. Es genügt der Vortrag, dass die SCHUFA einen Scorewert an ein Unternehmen übermittelt hat und es in zeitlichem Zusammenhang zu einer für den Betroffenen nachteiligen Entscheidung bei der Vertragsanbahnung oder -durchführung kam. In diesem Fall besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung maßgeblich auf dem übermittelten Wert beruhte.
Die Pressemitteilung des BGH: Bundesgerichtshof entscheidet über Auskunftspflicht der SCHUFA zu Scorewerten
Der unter anderem für Ansprüche aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat präzisiert, unter welchen Voraussetzungen die SCHUFA den gegen sie klagenden Privatpersonen Auskunft über das der Bildung ihrer Scorewerte zugrundeliegende Verfahren erteilen muss. Die Erstellung eines Scorewerts kann eine automatisierte Entscheidungsfindung sein und nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO zur Auskunft verpflichten, wenn die Entscheidung eines Dritten, ob er ein Vertragsverhältnis mit der betroffenen Person begründet, durchführt oder beendet, maßgeblich von dem an ihn übermittelten Scorewert abhängt. Dies haben grundsätzlich die Kläger darzulegen und zu beweisen, wobei ihnen allerdings erhebliche Erleichterungen bei der Darlegung und Beweisführung zukommen.
Sachverhalt:
Die Beklagte, die SCHUFA, betreibt eine Wirtschaftsauskunftei. Das Bonitätsinformationssystem der Beklagten baut auf der Sammlung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Wirtschaftsdaten natürlicher und juristischer Personen auf. Diese Daten sollen insbesondere Kreditgeber vor Verlusten im Kreditgeschäft mit potentiellen Kreditnehmern schützen. Bei Auskünften über potentielle Vertragspartner ihrer Kunden bildet die Beklagte aufgrund der über diese gespeicherten Daten mittels eines mathematisch-statistischen Verfahrens (Scoring) Wahrscheinlichkeitswerte, die nach verschiedenen Zwecken differenziert sind (Scorewerte). Diese Scorewerte sollen den Kunden der Beklagten eine Einschätzung des zu erwartenden Zahlungsverhaltens ihres potentiellen Vertragspartners erlauben.
Die Beklagte erteilte den Klägern, bei denen es sich um Privatpersonen handelt, mit Schreiben aus dem Jahr 2023 Auskunft über deren bei ihr gespeicherte personenbezogene Daten sowie über deren in den letzten zwölf Monaten auf Bonitätsanfragen hin übermittelte Scorewerte. In den von der Beklagten an die Kläger übersandten Tabellen sind unter anderem Scorewerte, Ratingstufen, Erfüllungswahrscheinlichkeiten und die nach Darstellung der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt verwendeten Datenarten nebst deren Risiko aufgeführt, dass Forderungen ausfallen. Zu diesen Rubriken finden sich jeweils Werte, Prozentzahlen und weitere Angaben, die am Tabellenende teilweise erläutert werden. Darüber hinaus wird auf im Internet abrufbare weitere Informationen zum Scoring verwiesen.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Auskunft über die Berechnung der Scorewerte sowie auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch und stützen sich hierzu auf die DSGVO.
Bisheriger Prozessverlauf:
Die Landgerichte haben die Auskunftsanträge abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die landgerichtlichen Urteile teilweise abgeändert und die Beklagte jeweils zur Auskunftserteilung über die Gewichtung der die Scorewerte der Kläger am stärksten beeinflussenden Kriterien, die Aussagekraft des für diese konkret ermittelten Scorewerts und die für die Erstellung von deren Basisscorewerten genutzten personenbezogenen Daten und Kriterien sowie zur Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Die weitergehenden Berufungen der Kläger hat es zurückgewiesen.
Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgt die Beklagte ihre Anträge auf vollständige Klageabweisung weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die Revisionen der Beklagten hatten Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Berufungsurteile aufgehoben, soweit den Ansprüchen auf Auskunft und Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben worden ist, und die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. h, Art. 22 Abs. 1 DSGVO nicht. Ein solcher Anspruch besteht auf Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-634/21 - SCHUFA Holding [Scoring]) nur dann, wenn sämtliche Merkmale des Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfüllt sind. Er setzt folglich voraus, dass die betroffene Person einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen wird, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Das Handeln der Beklagten erfüllt die Merkmale eines "Profilings" im Sinn von Art. 4 Nr. 4 DSGVO und einer "Entscheidung" im Sinn von Art. 22 Abs. 1 DSGVO. Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben jedoch keine Beurteilung der Frage, ob die Kläger durch die jeweilige Entscheidung der Beklagten erheblich beeinträchtigt worden sind. Das Berufungsgericht hätte feststellen müssen, ob es von den jeweiligen Scorewerten, die die Beklagte erstellt hat, maßgeblich abhängt, dass ein Dritter, dem der jeweilige Scorewert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Kläger begründet, durchführt oder beendet.
Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit bei den Klägern. Mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz sind daran jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Abweichend von der Auffassung einiger anderer Oberlandesgerichte genügt es, wenn der jeweilige Kläger vorträgt, dass die Beklagte einen Scorewert an ein Unternehmen übermittelt hat und es in zeitlichem Zusammenhang damit zu einer für den Kläger nachteiligen Entscheidung bei der Anbahnung oder Durchführung eines Vertragsverhältnisses mit diesem oder einem verbundenen Unternehmen gekommen ist. Ist dies dargelegt und gegebenenfalls bewiesen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung des Unternehmens maßgeblich auf die von der Beklagten gebildeten Scorewerte zurückzuführen ist.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren haben die Kläger Gelegenheit, vom Bundesgerichtshof beanstandete Mängel an der Bestimmtheit ihres jeweiligen Klageantrags zu beheben. Sodann wird das Berufungsgericht die fehlenden Feststellungen zum Anspruchsgrund zu treffen haben. Ist die Beklagte dem Grunde nach zu einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO gegenüber den Klägern verpflichtet, hat sie diese Verpflichtung mit ihren Schreiben aus dem Jahr 2023 nicht erfüllt. Das Berufungsgericht wird dann erneut über die Reichweite des jeweiligen Auskunftsanspruchs der Kläger zu entscheiden haben. Diese Reichweite hat das Berufungsgericht in seinen aufgehobenen Urteilen nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei bestimmt. Der Bundesgerichtshof hat auch insoweit Hinweise für das weitere Verfahren gegeben.
Vorinstanzen:
I ZR 227/25
Landgericht Chemnitz - Urteil vom 8. Januar 2025 - 1 O 1454/23
Oberlandesgericht Dresden - Urteil vom 7. Oktober 2025 - 4 U 144/25
und
I ZR 228/25
Landgericht Leipzig - Urteil vom 29. Mai 2024 - 07 O 2599/23
Oberlandesgericht Dresden - Urteil vom 7. Oktober 2025 - 4 U 883/24
und
I ZR 229/25
Landgericht Görlitz - Urteil vom 25. September 2024 - 1 O 100/24
Oberlandesgericht Dresden - Urteil vom 7. Oktober 2025 - 4 U 1492/24
und
I ZR 230/25
Landgericht Görlitz - Urteil vom 11. April 2025 - 1 O 261/24
Oberlandesgericht Dresden - Urteil vom 7. Oktober 2025 - 4 U 615/25
Die maßgeblichen Vorschriften lauten auszugsweise:
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
4. "Profiling" jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person (...) alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 (...), die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; (...)
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung
a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,
b) (...)
c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
(4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der urheberrechtliche Schutz an einem eigenschöpferisch verfassten Songext nicht dadurch entfällt, dass bei der späteren Musikproduktion ein KI-System (hier: Suno AI) zum Einsatz kommt.
Ist die Rohfassung des Textes ene persönliche geistige Schöpfung, bleibt der Schutz bestehen, sofern deren wesentliche kreative Elemente in der veröffentlichten Fassung fortwirken. Die ungenehmigte Übernahme der prägenden Textteile in ein konkurrierendes Musikstück ist daher eine Urheberrechtsverletzung.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Urheberrecht - Urheberschutz für Liedtext trotz KI-Einwands
Kann dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass ein Liedtext in seiner Rohversion eigenkreativ als Werk entstanden ist, kommt es auf die Frage des späteren Einsatzes eines KI-Systems für die veröffentlichte Fassung nicht an, wenn wesentliche kreative Elemente der Rohversion weiterhin in der veröffentlichten Version enthalten sind. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung der Klägerin als Urheberin eines Liedtextes Unterlassungsansprüche wegen dessen unberechtigter Verwendung zugesprochen.
Die Parteien streiten um Urheberrechtsansprüche an einem Liedtext. Der Lebensgefährte der Klägerin veröffentlichte auf der Plattform DistroKid ein Lied. Die Klägerin behauptet, den zugrunde liegenden ursprünglichen Liedtext selbst geschrieben zu haben. Bei der Produktion der dazugehörigen Musik wurde durch den Lebensgefährten das KI-System „Suno-AI“ verwendet. Die Beklagte veröffentlichte drei Monate später u.a. auf Spotify zwei Versionen eines Liedes. Die Künstlerin dieses Liedes hatte das Lied u.a. damit beworben: „kommt alleeee rein bevor der Song gesperrt wird!!!!“ und erklärt, dass sie mit einem Song, der ihr nicht gehöre, auf Tour gehe.
Mit ihrem Eilantrag nimmt die Klägerin die Beklagte u. a. auf Unterlassen der Liedveröffentlichung in Anspruch, da ihr Liedtext unberechtigt Verwendung gefunden habe. Die Beklagte verweist u.a. darauf, dass der Liedtext nicht von der Klägerin, sondern von KI geschöpft worden sei.
Das Landgericht hatte dem Antrag stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte im Wesentlichen keinen Erfolg. Die Klägerin könne als Urheberin des Liedtextes Unterlassung verlangen, bestätigte der für Urheberrecht zuständige 11. Zivilsenat. Die Klägerin habe ihre Darlegungen, die „Rohversion“ des Liedes eigenschöpferisch und selbst geschaffen zu haben, mit in sich überzeugenden eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht. Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte darauf, dass der Liedtext selbst von KI generiert worden sei. Die im Privatgutachten der Beklagten aufgeführten Indizien für das Vorliegen eines KI generierten Liedtextes überzeugten nicht. Aus welchen Gründen etwa der dort als ungewöhnlich eingestufte Umstand, dass der Chorus nur einmal komplett vorgetragen werde und alles „übertrieben“ wirke, auf eine KI-Generation hindeute, bleibe offen. Ohne nähere Erläuterung spreche dies im Hinblick auf die üblicherweise auf Wahrscheinlichkeiten bei der Mustererkennung abstellende KI-Software eher gegen eine digitale Generation. Soweit der Sachverständige anführe, dass die Sätze in ihrer Verbindung teilweise „wenig Sinn“ ergäben, sei jedenfalls ein deutlicher Erzählstrang vorhanden. Diesen habe auch der Sachverständige unter Verweis auf den zugrundeliegenden „Cinderella-Plot“ erkannt.
Ob und wieweit diese erste Textfassung nachträglich im Rahmen der Anpassung von Text und Musik durch den Einsatz der Software Sono-AI (mit)bearbeitet worden sei, können offenbleiben. Die in der Rohversion des Textes vorhandenen maßgeblichen kreativen Elemente seien auch in der am Schluss veröffentlichten Fassung noch vorhanden gewesen. Da in dem von der Beklagten veröffentlichten Liedtext wesentliche eigenschöpferische Teile des klägerischen Werks wiedererkennbar enthalten gewesen seien, habe die Beklagte rechtswidrig in die der Klägerin als Urheberin zugewiesenen Nutzungsrechte eingegriffen.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 1.10.2026, Az. 11 U 2/26
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2025, Az. 2-06 O 401/25)
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Veröffentlichung dreidimensionaler Luftbildaufnahmen eines bewohnten Grundstücks auf Google Earth oder Google Maps das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Bewohner verletzt, wenn die Darstellungen insbesondere von der Straße aus nicht einsehbare Bereiche abbilden.
Aus den Entscheidungsgründen: Die Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens ohne Weiteres zulässig. Hinsichtlich des Löschungsbegehrens fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Denn bereits das in die Zukunft wirkende Unterlassungsgebot, das auf die Klage hin ergangen ist, beinhaltet eine Löschungsverpflichtung für die Beklagte. Einen weitergehenden Rechtsschutz vermag der auf Löschung gerichtete Klageantrag auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu begründen, dass der Kläger die Löschung von bei der Beklagten gespeicherten, aber nicht veröffentlichten Daten verlangen würde. Sein Klageantrag geht ausdrücklich auf eine Löschung „aus den Diensten … bzw. …“, mithin nicht auf rein interne Datenspeicher.
Soweit zulässig, ist die Klage begründet. Der Kläger kann nach § 1004 BGB analog, § 823 I BGB i.V.m. Art. 2 I, Art. 1 I GG die geltend gemachte Unterlassung verlangen. Ob er diesen Anspruch auch auf besonderes Datenschutzrecht stützen kann, kann demgemäß dahinstehen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist beeinträchtigt. Denn die Beklagte verbreitet Abbildungen seines Grundstücks weltweit über ihre Dienste. Dass der Kläger dieses Grundstück mit seiner Familie bewohnt, steht für die Kammer ohne jeden Zweifel nach § 286 I 1 ZPO aufgrund der zu den Akten gereichten Meldebescheinigungen und Grundbuchauszüge fest (vgl. Anlage K 12 und K 13, Bl. 362 ff. d.A.).
Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch rechtswidrig. Denn die durch den Charakter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht veranlasste umfassende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Klägers aus. Die Kammer beantwortet die sich hier stellende entscheidungserhebliche Rechtsfrage dahingehend, dass es niemand hinnehmen muss, dass Luftbildaufnahmen seines bewohnten Grundstücks ohne Zustimmung öffentlich – hier weltweit – verbreitet werden, jedenfalls wenn hierdurch Grundstücksbereiche abgebildet werden, die öffentlichen Blicken entzogen sind (a.A. LG Itzehoe, GRUR-RS 2020, 14301, Rn. 60 ff.).
Um einen solchen Fall geht es hier. Die Aufnahmen des Klägergrundstücks, wie sie in den Beklagtendiensten eingestellt sind, zeigen auch solche Bereiche, die für den Publikumsverkehr von der Straße aus nicht sichtbar sind, insbesondere im Hinblick auf den rückwärtigen Grundstücksbereich (vgl. näher Anlage K 5). Diese Bereiche sind öffentlicher Kontrolle und Beobachtung entzogen. In der Folge zeigen die Beklagtenbilder gerade nicht nur das, was für einen vor Ort anwesenden Betrachter ohne Weiteres zu Tage läge (vgl. insofern BVerfG, NJW 2006, 2836, Rn. 13; vgl. auch BGH, GRUR 2004, 438, 439; NJW 2025, 288, 290).
Die hierdurch für den Kläger ausgehende Belastungswirkung ist gehoben. Das Bemühen der Beklagten, diesen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zu verharmlosen, trägt dem Bedeutungsgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Prägung durch das Bundesverfassungsgericht und mit seiner Ausstrahlwirkung in Privatrechtsverhältnisse (vgl. dazu BGH, GRUR 2004, 438, 440) nicht Rechnung. Demnach ist jedem Menschen zugestanden, sich einerseits nach außen hin mit seiner Persönlichkeit in der Gesellschaft zu entfalten. Andererseits ist ihm von Verfassungs wegen auch ein autonomer Bereich der Zurückgezogenheit verbürgt, der ihm eine Persönlichkeitsbewahrung nach innen erlaubt. Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist dabei einer Verobjektivierung allenfalls begrenzt zugänglich, weil es gerade den Grundrechtsträgern zugestanden ist, darüber zu entscheiden, in welchem Maße sie ihre Persönlichkeit nach außen gerichtet entfalten oder nach innen gerichtet bewahren (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2836, Rn. 13).
Mit diesen bundesverfassungsgerichtlichen Maßstäben ist das Beklagtenvorbringen nicht vereinbar, soweit es verallgemeinernd auf die kommunikative Natur des Menschen abstellt, da diese nur eine der beiden Teilfacetten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betrifft. Um diese Facette geht es hier aber nicht, weil nicht die berufliche oder sonstige Sozialsphäre des Klägers, sondern gerade seine häusliche Zurückgezogenheit angesprochen ist. Ihm diesen Schutzraum abzusprechen, nur weil er in seiner Vielschichtigkeit als Mensch auch am sozialen Leben teilnimmt, ist verfassungsrechtlich versperrt. Insbesondere hat der Kläger nicht seine Wohn- und Lebensverhältnisse selbst etwa durch eigene Veröffentlichungen einem breiten Publikum bekannt gemacht, sondern – wie auch die hiesige Klage zeigt – als eine Rückzugsmöglichkeit verteidigt.
Auch wenn – was noch eingriffsintensiver wäre – kein Eindringen in den Wohnraum des Klägers selbst erfolgt und insofern Art. 13 GG auch nicht einschlägig ist, erstreckt sich der räumliche Rückzugsbereich auf das gesamte befriedete Grundstück. Auch hieraus lassen sich Daten gewinnen, die Rückschlüsse auf die persönliche Lebensweise zulassen (Grundstücksgröße; Gestaltung der Außenanlagen etc.) und – potentiell sicherheitsrelevant – die Zugänge zum Grundstück offenlegen. Die Darstellungen in den Beklagtendiensten sind vergrößerbar und zeigen auch die Grundstücksgrenzen (vgl. insofern auch BGH, NJW 2025, 288, Rn. 25). Bei Beurteilung der hiermit einhergehenden Belastungswirkung ist auch einzustellen, dass Daten heutzutage nicht bloß isoliert vorliegen (a.A. LG Itzehoe, GRUR-RS 2020, 14301, Rn. 61), sondern – auch mit Hilfe immer fortschreitender Künstlicher Intelligenz – verknüpft werden und dadurch weitergehende Schlüsse erlauben. Insofern mag es sein, dass die Beklagte etwa nicht den Klarnamen der jeweiligen Grundstücksberechtigten in ihren Diensten veröffentlicht. Über weitere Datenquellen ließe sich dieser aber mithilfe der von der Beklagten bereitgestellten Daten (Anschrift) ermitteln und dadurch Schlüsse etwa dahingehend ziehen, welche Person(en) an welcher Adresse auf welche Weise leben. An den mit solchen Datenverknüpfungen einhergehenden Belastungswirkungen muss sich jeder messen lassen, der Daten erhebt und bereitstellt, weil anderenfalls Schutzlücken erzeugt würden; schließlich könnte sich sonst ein jeder, der Daten erhebt, unter Verweis auf die isoliert begrenzte Aussagekraft eben dieser Daten von einer weitergehenden Verantwortlichkeit infolge deren – erwartbarer – Verknüpfung exkulpieren.
Ebenfalls belastungssteigernd ist, dass die den Beklagtendiensten zu Grunde liegenden Datengewinnungen heimlich unter „Ausspähung“ (vgl. auch BGH, NJW 2025, 288, 290, Rn. 27) erfolgen. Sie werden weder vorher angekündigt, noch sind sie für die Betroffenen sichtbar. So haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die „Firma …“ die Grundstücke aus großer Höhe überfliegt. Hierdurch ist dem Einzelnen die Möglichkeit genommen, das eigene Grundstück vor einem solchen Überflug etwa auch in den Bereichen zu schützen (z.B. mit Planen), in denen er dies gewöhnlich nicht für erforderlich halten muss, weil sie von außen nicht sichtbar sind. Durch die Gewinnung von Bildaufnahmen durch nicht angekündigte Überflüge durchbricht die Beklagte jede Schutzbarriere, die ein Grundstück auf natürlichem Wege (z.B. Bepflanzung) oder durch Baumaßnahmen (z.B. Zäune) den öffentlichen Blicken entzieht.
Nicht relevant ist, worum es der Beklagten subjektiv „geht“ (a.A. LG Itzehoe, GRUR-RS 2020, 14301, Rn. 61). Denn das Maß der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch Abbildungen, wie sie hier streitgegenständlich sind, besteht unabhängig von solchen subjektiven Zielrichtungen.
Vor diesem Hintergrund bedürfen die streitgegenständlichen Grundstücksdarstellungen in den Beklagtendiensten rechtfertigender Gründe. Diese fehlen aber.
Ob die fehlende Rechtfertigung bereits aus einer mangelnden Erforderlichkeit folgt, kann dahinstehen. Für eine solche Überlegung besteht Anlass, da die Anonymisierung solcher Liegenschaften, die deren Berechtigte begehren, als das relative mildere Mittel erscheint. So wird es auch bei einem anderen Dienst der Beklagten praktiziert (vgl. „…“). Jedenfalls aber steht die in Rede stehende Belastungswirkung außer Verhältnis zu den von der Beklagten verfolgten Zwecken.
Art. 12 I GG ist schon nicht betroffen, weil ein Anonymisierungsgebot weder den Zugang der Beklagten zu ihrem – nicht dargelegten – Beruf verwehrt noch mangels objektiv berufsregelnder Tendenz eines solchen Anonymisierungsgebots seine Ausübung einschränkt.
Art. 5 I GG unter dem Gesichtspunkt der Meinungs- und Pressefreiheit ist ebenfalls nicht betroffen (vgl. zur Abwägung in solchen Fällen etwa BGH, NJW 2025, 288, 291).
Hält man Art. 5 I GG unter dem Gesichtspunkt der Informationsfreiheit für einschlägig, so ist das Interesse der Internetnutzer nur in geringem Maße schutzwürdig. Die Beklagte bedient – worauf sie maßgeblich dringt – mit ihren Diensten den „Abenteuergeist“ des Menschen, der die Welt – und sei es auch nur digital – erkundigen will, und trage dadurch zu einer Demokratisierung von Wissen und einer transparenten Informationsgesellschaft bei (vgl. Bl. 210 d.A.). Dieser Zweck ist legitim, aber relativ zur mit dem Eindringen in den privaten Rückzugsraum von Grundstücksberechtigten verursachten Belastungswirkung nicht schutzwürdig. Denn dieser „Abenteuergeist“ erschöpft sich in der Befriedigung von Neugier (vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 2836, Rn. 18) oder in nicht-schutzwürdigen Absichten (z.B. Vorbereitung eines Einbruchs). Auch für den Ausbau der bestehenden öffentlichen Infrastruktur, insbesondere der städtebaulichen Analyse und der Umweltplanung, bedarf es keiner durch ein privates Unternehmen vermittelten Einsichten in privat bewohnte Grundstücke, auf die die öffentliche Hand keinen Zugriff hat. Auch bleibt offen, warum die Einsichtnahme in das klägerische Grundstück für die Beurteilung der Lage von Urlaubszielen (vgl. Bl. 210 d.A.) oder für den Geographieunterricht an Schulen (vgl. Bl. 399 d.A.) relevant sein könnte.
Schließlich besteht auch weder an der Person des Klägers noch an seinen Wohn- und Lebensverhältnissen ein öffentliches – insbesondere wissenschaftlich oder wirtschaftlich ausgerichtetes (vgl. Bl. 210 d.A.) – Informationsinteresse, denn er ist keine Person des öffentlichen Lebens. Daran ändert sich auch nichts, soweit er Geschäftsführer eines großen „Immobilienmaklerhauses“ ist und er in dieser Funktion öffentlich in Erscheinung tritt. Dies macht ihn weder zur „public figure“ mit Leitbild-/Kontrastfunktion, noch liegt eine Selbstöffnung in Bezug auf diejenigen Bereiche seines privaten häuslichen Rückzugsbereichs vor, die öffentlichen Blicken entzogen sind (vgl. auch BGH, GRUR 2004, 438, 441).
Bei dieser Abwägung hält die Kammer nicht die spezifische, im Einzelfall zu bestimmende Schutzwürdigkeit der Bewohner für entscheidend. Mit anderen Worten: Ob und in welchem Umfang konkret der Kläger ein erhöhtes Risiko hat, zum Einbruchsopfer zu werden, weil er wohlhabend ist, ist ohne Belang. Denn anderenfalls träfe einen Anspruchsteller gegenüber der Beklagten die Darlegungs-, Substantiierungs- und Beweislast bezüglicher solcher Umstände, aus denen er seine spezifische Schutzwürdigkeit ableitet. Dies widerspräche jedoch der verfassungsrechtlichen Grundkonzeption des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das dem Einzelnen einen Rückzugsraum als von Verfassungs wegen bestehenden Selbstzweck verbürgt. Weitergehende Voraussetzungen, die einen solchen Rückzugsraum erst konstituierten, gibt es nicht. Mit dieser an das Menschsein des Grundrechtsträgers anknüpfenden Zuerkennung eines Rückzugsraums verwirklicht sich auch ein im allgemeinen Persönlichkeits- wie in jedem Freiheitsgrundrecht liegender Gleichheitsaspekt. Es handelt sich um ein Recht, das jede Person unabhängig von ihrem sozialen Status und ihren Wohnverhältnissen gleichermaßen geltend machen kann.
Die Kammer hielte es auch nicht für verantwortbar, dem durch die Beklagte in den Vordergrund gerückten Informationsinteresse den Vorrang einzuräumen, weil darin maßstäblich eine Ermächtigung einer unbegrenzten Personenmenge zum Eingriff in die Rückzugsräume anderer läge. Denn dieses Informationsinteresse soll die Nutzer der Beklagtendienste betreffen. Dürfte die Beklagte als juristische Privatperson privat bewohnte Grundstücke ohne jede Zustimmung zwecks Bildaufnahmen überfliegen, um den „Abenteuergeist“ der Internetnutzer zu bedienen, wäre nicht einzusehen, warum nicht auch diese Internetnutzer selbst, um deren Interessen es schließlich gehen soll, entsprechende Aufnahmen aufnehmen dürften. Ob einzelne Privatpersonen hiervon Gebrauch machten, ist für die Rechtsprüfung weniger relevant, als ob sie es dürften (vgl. zum Abstellen auf das rechtliche Dürfen im Gegensatz zum tatsächlichen Können die jüngere sicherheitsverfassungsrechtliche Rechtsprechung des BVerfG; etwa BVerfGE 165, 363). Es ließe sich etwa auch überlegen, ob sie zur Befriedigung ihres Informationsinteresses nicht auch Bildaufnahmen mit Drohnenüberflügen machen könnten, was jedenfalls insoweit weniger eingriffsintensiv als Überflüge aus großer Höhe wäre, da sie nicht heimlich erfolgten. Eine solche Ermächtigung wäre auf Grund der grundrechtlichen Gefährdungspotentiale zu Gunsten derjenigen mit berechtigtem Privatsphäreanspruch nicht sachgerecht. Als privates Unternehmen ohne spezifisch hoheitliche Befugnisbegrenzungen kommt der Beklagten auch keine besondere Stellung zu, stellvertretend für alle Menschen mit „Abenteuergeist“ aufzutreten.
Zuletzt ist auch nicht erkennbar, warum die beklagtenseitig verfolgten Zwecke mit dem klägerischen Begehren auf Respektierung seines Rückzugsraums nicht durch Unkenntlichmachen seiner Liegenschaft in praktische Konkordanz gebracht werden könnten. Hierdurch würde die ihn treffende Belastung aufgehoben, ohne dass diese Zwecke überhaupt nicht mehr erreichbar wären.
Vor diesem Hintergrund steht es dem Kläger frei, die Beklagte als Störerin in Anspruch zu nehmen. Ob auch andere durch vergleichbare Grundstücksdarstellungen ebenfalls dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzen (vgl. Bl. 401 d.A.), ist ohne Belang für die Passivlegitimation der Beklagten.
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der gewerbliche Handel mit manipulierten Kundenkonten für Online-Spiele eine Urheberrechtsverletzung sowie eine unlautere Behinderung darstellt. Plattformbetreiber, die den Verkauf dieser Accounts aktiv bewerben und die Handelsinfrastruktur stellen, haften als Gehilfen nach § 830 BGB.
Aus den Entscheidungsgründen: 1. Die Klägerin kann gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 UrhG geltend machen (Klageantrag zu I.a.)).
a. Deutsches Recht ist anwendbar. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom-II VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st.Rspr., vgl. BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 16 – Produktfotografien, m.w.N.). Da vorliegend Schutz in der Bundesrepublik Deutschland beansprucht wird, findet deutsches Recht Anwendung.
b. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Wie dargelegt, ist die Klägerin prozessführungsbefugt. Im Übrigen steht die Aktivlegitimation der Klägerin bzw. von R an dem Spiel A bzw. A online sowohl betreffend die Rechte an dem Computerprogramm gemäß § 69a UrhG als auch betreffend die Rechte an den audiovisuellen Inhalten gemäß § 2 Abs. 1 UrhG (vgl. BGH, GRUR 2017, 266 Rn. 34 – World of Warcraft I) nicht in Streit.
c. Eine selbst begangene widerrechtliche Verletzungshandlung ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Die Beklagte hat die Software der Klägerin weder unbefugt vervielfältigt noch unbefugt verbreitet. Die Beklagte lässt auf ihrer Plattform lediglich Zugangsdaten zu Accounts und nicht Vervielfältigungen des Spiels selbst anbieten. Diese Zugangsdaten sind nicht zugunsten der Klägerin urheberrechtlich geschützt.
d. Die Beklagte ist aber Teilnehmerin einer Urheberrechtsverletzung, die von den kommerziell handelnden Verkäufern, die Accounts über ihre Plattform anbieten, begangen wurde.
aa. Auf der Plattform der Beklagten tätige kommerziell handelnde Verkäufer greifen in das Vervielfältigungsrecht der Klägerin aus §§ 16 Abs. 1, 69c Nr. 1 UrhG ein.
Die auf der Plattform der Beklagten anbietenden Verkäufer vervielfältigen die audiovisuellen Inhalte und das Computerprogramm des Spiels der Klägerseite unbefugt. Im Rahmen des Vorgangs der Modifizierung der Accounts stellen Verkäufer Vervielfältigungen des Computerprogramms und der audiovisuellen Inhalte im Arbeitsspeicher her (vgl. BGH, GRUR 2017, 266 Rn. 37 f. – World of Warcraft I). Die Beklagte bestreitet zuletzt nicht, dass jedenfalls einige der auf der Plattform tätigen Verkäufer von gemoddeten Accounts diese selbst erstellt haben. Auch wenn sie vorträgt, dass es sich um Reseller handeln könnte, gesteht sie letztlich damit ein, dass auch Verkäufer auf der Plattform agieren, die die Accounts selbst erstellt haben.
Gemäß Ziffer 2.2 der Nutzungsbedingungen von R (Anlage AB1, Bl. 196 d.A.) erhalten Nutzer eine Lizenz lediglich für den „persönlichen, nicht kommerziellen“ Gebrauch der Dienste. Gemäß Ziffer 2.3. „Einschränkungen“ der Nutzungsbedingungen (Anlage AB1, Bl. 196 d.A.) ist Lizenznehmern u.a. nicht gestattet, die Dienste, die virtuellen Güter oder ihr Konto zu verkaufen, zu kopieren, zu modifizieren, zu kommerzialisieren oder anderweitig zu verwerten, es sei denn, dies unterliegt gesonderten, ausdrücklichen schriftlichen Bedingungen, die von R bereitgestellt werden und ein solches Verhalten erlauben.
Gemäß § 31 Abs. 1 UrhG kann der Urheber einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Es kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Bei der Einschränkung der Lizenz durch die Nutzungsbedingungen auf die private Nutzung der Client-Software handelt es sich nicht lediglich um eine schuldrechtliche Beschränkung, sondern eine Einschränkung, die dingliche Wirkung hat (vgl. BGH, GRUR 2017, 266 Rn. 46 ff. – World of Warcraft I, m.w.N.), sodass deren Überschreitung eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Die Modifizierung von Accounts zwecks Weiterverkaufs stellt eine kommerzielle Nutzung dar, die laut den Nutzungsbedingungen der Klägerseite nicht gestattet ist. Für diese Nutzungsart steht den betroffenen Verkäufern kein Nutzungsrecht an der streitgegenständlichen Software zu.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass jedenfalls ein Teil der Verkäufer auf der Plattform der Beklagten die Software nicht ausschließlich privat, sondern vielmehr kommerziell nutzen.
Die Klägerin hat dargelegt, dass auf der Plattform der Beklagten eine Vielzahl von Verkäufern agiert, die eine hohe Anzahl von Kundenkonten zum Verkauf anbietet, was den Rezensionen der Käufer entnommen werden kann. Daraus ist zu schließen, dass es sich nicht um private Nutzer handelt, die das Interesse an dem Spiel, das sie einmalig erworben haben, verloren haben und nun ihren Account veräußern möchten. Vielmehr ist hieran erkennbar, dass es sich bei einer großen Anzahl der auf der Plattform der Beklagten agierenden Verkäufer um gewerbliche Anbieter von „gemoddeten“ Kundenkonten handelt, die entsprechend die zum Verkauf stehenden Accounts zu dem Zweck der gewerblichen Weiterveräußerung entsprechend modifiziert haben und haben lassen, wobei ihnen das Verhalten etwaiger Hilfspersonen gemäß § 831 BGB zuzurechnen wäre.
Die Nutzungsbedingungen sind in dieser Hinsicht auch nicht wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 BGB unwirksam. Gemäß § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechten oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 31 UrhG kann ein Nutzungsrecht inhaltlich beschränkt eingeräumt werden, wobei die Nutzungsarten gemäß § 31 Abs. 5 UrhG einzeln bezeichnet werden können. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass vor dem Hintergrund des § 31 Abs. 5 UrhG der Grundsatz gilt, dass die Rechte im Zweifel beim Urheber verbleiben (vgl. Dreier/Schulze/Mantz, UrhG 8. Aufl. 2025, § 31 Rn. 114f. m.w.N.). Somit kann nicht von einer Abweichung der wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ausgegangen werden.
Der Wirksamkeit dieser Regelung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin es Nutzern in bestimmten Konstellationen gestattet, das Spiel kommerziell zu nutzen, indem etwa Nutzer ihr Spiel live streamen und hiermit Einnahmen erzielen können. Denn bereits nach dem Wortlaut der Nutzungsbedingungen können bestimmte kommerzielle Nutzungen erlaubt sein.
bb. Die Beklagte ist jedenfalls Beteiligte gemäß § 830 BGB an der durch die Verkäufer begangenen Urheberrechtsverletzung der gewerblichen Verkäufer, die auf der Plattform der Beklagten agieren.
Für die Haftung als Täter oder Teilnehmer einer deliktischen Handlung wie einer Urheberrechtsverletzung gelten die strafrechtlichen Grundsätze zur Täterschaft und Teilnahme. Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 S. 1 BGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist die Tatherrschaft. Danach ist Täter, wer den zum Erfolg führenden Kausalverlauf beherrscht, während als Teilnehmer verantwortlich ist, wer einem mit Tatherrschaft handelnden Dritten Hilfe leistet oder dessen Tatentschluss hervorruft. Fehlen die objektiven Voraussetzungen einer Haftung als Täter oder Teilnehmer, kommt lediglich eine allein zur Unterlassung und Beseitigung verpflichtende Verantwortlichkeit als Störer in Betracht. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Prüfung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen liegt. Auch dann kommt bei einer durch mehrere Personen verursachten Rechtsverletzung sowohl eine Täter- oder Teilnehmerhaftung als auch eine Störerhaftung in Betracht (vgl. OLG Köln, MMR 2021, 341 Rn. 38 m.w.N.).
Die Gehilfenhaftung setzt neben einer beihilfefähigen Haupttat eine objektive Beihilfehandlung und einen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH, GRUR 2020, 738 Rn. 45 – Internet-Radiorecorder, m.w.N.). Für den Gehilfenvorsatz reicht es nicht aus, wenn der Teilnehmer mit gelegentlichen Rechtsverletzungen durch die Nutzer seines Dienstes rechnet. Erforderlich ist vielmehr eine Kenntnis des Teilnehmers von konkret drohenden Haupttaten (BGH, GRUR 2013, 370 Rn. 17 – Alone in the Dark, m.w.N.).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist die Beklagte jedenfalls als Beteiligte der Urheberrechtsverletzungen der Verkäufer gemäß § 830 BGB anzusehen. Auch wenn der Beitrag der Beklagten nicht die Qualität der Tatherrschaft erreicht, da ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken hier nicht gegeben ist, trägt bzw. trug die Beklagte durch Zurverfügungstellung ihrer Infrastruktur, der Bewerbung des Angebots der Verkäufer und der „Garantieleistung“ bei gesperrten Accounts einen objektiven Gehilfenbeitrag zur rechtswidrigen Handlung der Verkäufer bei. Sie schuf den Rahmen, in dem die Verkäufer die von ihnen erstellten Accounts bzw. Vervielfältigungen des Computerprogramms und der audiovisuellen Inhalte kommerziell nutzen konnten, indem sie sie über die Plattform der Beklagten zum Verkauf anbieten konnten, und somit die widerrechtliche Vervielfältigung vollenden konnten.
Die Beklagte hat vorliegend den Verkauf von „gemoddeten“ Accounts aktiv beworben. Hierbei hat sie explizit den Umstand beworben, dass es sich um Accounts mit Inhalten handelt, die „normalerweise nicht verfügbar“ sind. Sie hat auf ihrer Website auch erklärt, dass „Mod-Accounts“ gesperrt werden können und daher ihre Verkäufer („unsere Verkäufer“) nur Mods verwenden, die „unauffällig bleiben“, wobei „riskante“ Bereiche nicht modifiziert, sondern stattdessen „manuell hochgelevelt“ werden. Zudem stellte sie „für den unwahrscheinlichen Fall von Problemen“ eine Garantieoption zur Verfügung. Die Accounts würden zudem „ohne Cheats oder verdächtige Aktivitäten“ erstellt, sodass ein „minimales Risiko für eine Sperrung“ bestehe.
Bereits diesem Bewerbungstext kann entnommen werden, dass die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass die Modifizierung von Accounts nicht erlaubt ist und daher zu Sperrungen führen kann. Die Beklagte bewirbt die Accounts als „gemodded“, sogar mit entsprechenden Kategorien (z.B. „All Unlocks“). Da sie von Verkäufern auch die USt-ID abfragt, ist der Beklagten auch bewusst, dass gewerbliche Verkäufer auf ihrer Plattform agieren.
Auf die Frage einer Haftung nach § 99 UrhG und einer Störerhaftung der Beklagten kam es daher nicht mehr an.
cc. Die Handlung weist auch einen hinreichenden Inlandsbezug auf.
(1) Geht es um die Verletzung eines inländischen Immaterialgüterrechts durch eine Handlung mit Auslandsberührung, ist zu prüfen, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zum Kennzeichenrecht beschränkt sich der Schutzbereich einer inländischen Marke oder eines inländischen Unternehmenskennzeichens aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein Unterlassungsanspruch setzt deshalb eine verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Allerdings löst nicht jedes im Inland abrufbare Internetangebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Unterlassungsanspruch aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweist. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf besonderer, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen und Umstände zu treffenden Feststellungen, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. In einem solchen Fall droht die Gefahr, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Schutzrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung ausländischer Unternehmen kommen kann (vgl. BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 20 f. – Produktfotografien; OLG Köln Urt. v. 14.11.2025 – 6 U 96/24, GRUR-RS 2025, 37905; OLG Hamburg Beschl. v. 19.11.2025 – 3 W 37/25, GRUR-RS 2025, 36136; KG, Beschl. v. 24.03.2025 – 24 U 142/24, GRUR-RS 2025, 7993).
Für das Urheberrecht gelten entsprechende Anforderungen an eine Nutzungshandlung im Inland. Maßgeblich ist auch im Urheberrecht, ob das Angebot einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist. Im Urheberrecht droht wie im Kennzeichenrecht die Gefahr, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Immaterialgüterrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der Entfaltungsmöglichkeit ausländischer Teilnehmer des Rechtsverkehrs kommen kann. Dies gilt insbesondere für Nutzungshandlungen mittels Internetseiten, die wie im Streitfall aufgrund der technischen Rahmenbedingungen grundsätzlich weltweit erreichbar sind. Auch für das Urheberrecht ist daher, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen festzustellen, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt (vgl. BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 23 – Produktfotografien m.w.N.).
Dabei sind einerseits die Auswirkungen der Benutzungshandlung auf die inländischen Interessen des Rechtsinhabers zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert. Die bloße Abrufbarkeit im Inland und die Erwägung, dass stets die Möglichkeit besteht, dass nicht-deutschsprachige, im Inland ansässige Interessenten eine ausländische, vorrangig auf den außerdeutschen Markt ausgerichtete Internetseite bevorzugen könnten, begründet damit noch keinen hinreichenden Inlandsbezug. Auch wenn keine technischen Maßnahmen getroffen wurden, inländische Nutzer einer Internetseite anhand der IP-Adresse zu erkennen und diesen Nutzern den Zugriff auf die Seite zumindest zu erschweren, muss die Gesamtabwägung nicht zu dem Ergebnis eines hinreichenden Inlandsbezugs führen, insbesondere wenn die inländischen Auswirkungen der Nutzungshandlungen von geringem Gewicht sind (vgl. BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 24 f. – Produktfotografien m.w.N.; LG Frankfurt a.M., K&R 2026, 613).
(2) Unter Beachtung dieser Maßstäbe liegt ein hinreichender Inlandsbezug vor. Die Webseite der Beklagten und die Angebote der Verkäufer sind auch auf den deutschen Markt ausgerichtet, namentlich durch die deutsche Sprachversion der Website, deutschsprachige Werbung und Verkäufe an in Deutschland ansässige Nutzer. Durch die unzulässigen Vervielfältigungshandlungen der Verkäufer und deren Angebot auf der Website der Beklagten werden die inländischen Interessen der Klägerseite berührt, da der Klägerin ihrerseits geringere Absatzmöglichkeiten ihrer virtuellen Inhalte und Währungen in Deutschland verbleiben. Demgegenüber profitiert die Beklagte davon, dass die Kundenkonten auch nach Deutschland verkauft werden, da sie für jeden Verkauf Provision erhält und ein weltweit verfügbares Angebot die Möglichkeit höherer Umsatzzahlen mit sich bringt.
Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Gesamtabwägung dieser Umstände den inländischen Interessen des Klägers ein höheres Gewicht beizumessen.
dd. Die Mittäterschaft oder Teilnahme an einer von der Klägerin mit ihrem Antrag angegriffenen rechtswidrigen Verbreitungshandlung scheidet jedoch aus, da keine Vervielfältigungsstücke des Spiels der Klägerin über die Plattform verbreitet wurden. Daher kommt es auf eine etwaige Erschöpfung des Vervielfältigungsrechts auch nicht mehr an.
ee. Auch kann die Frage, ob eine Verletzungshandlung der Käufer der streitgegenständlichen Accounts gegeben ist, an denen die Beklagte beteiligt gewesen sein könnte, kann dahinstehen. Die Kammer hat jedoch Zweifel daran, da Käufer der gemoddeten Accounts das Spiel der Klägerin nicht kommerziell nutzen dürften.
ff. Der Antrag zu I.a) war hinsichtlich der Begehungsformen „zu vervielfältigen“ abzuweisen, da die Beklagte keine selbstständige Vervielfältigungshandlung vorgenommen hat; ferner hinsichtlich der Begehungsformen „zu verbreiten“ oder „verbreiten zu lassen“, da keine Verbreitungshandlung vorgenommen wurde. Auch war der Antrag zu I.a) hinsichtlich des Spiels „A“ abzuweisen, weil die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, dass auf ihrer Plattform nur Nutzerkonten für das Spiel „A online“ angeboten werden.
2. Die Klägerin kann gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 4 UWG geltend machen (Klageantrag zu I.b)).
a. Deutsches Recht ist anwendbar. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom II VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Besteht die geltend gemachte Verletzungshandlung in der gezielten Behinderung eines Mitbewerbers, ist dies jedenfalls der Ort, an dem die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber kollidieren. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte behindere mit dem Angebot von gemoddeten Accounts auf ihrer Plattform gezielt den Absatz virtueller Währung und Inhalte der Klägerin in Deutschland. Danach kollidieren die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber auf dem deutschen Markt und ist deutsches Recht anwendbar (vgl. BGH, GRUR 2017, 397 Rn. 42 – World of Warcraft II, m.w.N.). Die Website der Beklagten ist wie bereits dargelegt auch auf den deutschen Markt ausgerichtet.
b. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Mitbewerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Grundsätzlich sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen. Für die Annahme eines solchen genügt, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Dies ist der Fall, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den Anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft und es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ist vielmehr erforderlich, dass die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH, GRUR 2025, 589 Rn. 24 – Fluggastrechteportal, m.w.N.).
Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs muss das unmittelbare Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten Unternehmen und dem Anspruchsteller bestehen. Dieser kann gegen den Fördernden vorgehen, sofern er durch die Förderung des dritten Unternehmens in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist (BGH, GRUR 2021, 497 Rn. 16 – Zweitmarkt für Lebensmittelversicherungen, m.w.N.; Köhler/Feddersen/Köhler, UWG, 44. Aufl. 2026, § 2 Rn. 4.16).
Im Streitfall stehen sich das Angebot der Klägerin bzw. von R eines Computerspiels sowie separat zu erwerbender digitaler Inhalte einerseits und der Betrieb einer Plattform durch die Beklagten andererseits gegenüber. Die Beklagte bietet selbst keine Leistungen an, die in direkter Konkurrenz zu den Leistungen der Beklagten stehen. Jedoch bieten die auf der Plattform der Beklagten handelnden gewerblichen Verkäufer den Zugang zu Kundenkonten an, die etwa größere Mengen als virtueller Währung und Inhalte wie bestimmte Waffen oder Immobilien enthalten und somit in direkter Konkurrenz zu dem Angebot der Klägerin treten. Daher kann die Klägerin die Beklagte auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in Anspruch nehmen.
c. Das Angebot der Beklagten stellt auch eine gezielte Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG dar.
Nach § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (BGH, GRUR 2017, 397 Rn. 49 – World of Warcraft II, m.w.N.).
Der lauterkeitsrechtliche Schutz eines durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestalteten Geschäftsmodells vor gezielter Behinderung durch Missachtung der Geschäftsbedingungen setzt grundsätzlich voraus, dass die missachteten Geschäftsbedingungen in die Verträge des Verwenders mit seinen Vertragspartnern einbezogen werden und der Inhaltskontrolle standhalten. Das gilt auch dann, wenn der Hersteller, Vertreiber oder Veranstalter eines Spiels in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Spielregeln niedergelegt hat. Er verdient den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer gezielten Behinderung durch einen Verstoß gegen die Spielregeln nur, wenn diese Spielregeln rechtlich verbindlich sind (BGH, GRUR 2017, 397 Rn. 51 – World of Warcraft II, m.w.N.).
Sowohl das Verbot der Modifizierung oder Ausnutzung von Glitches als auch das Verbot der Weitergabe und der kommerziellen Nutzung von Accounts und virtuellen Inhalten sind Bestandteil der Nutzungsbedingungen der Klägerseite. Diese Verbote werden auch in die Verträge zwischen R und den auf der Plattform der Beklagten tätigen Verkäufern einbezogen und halten einer Inhaltskontrolle stand. Die von R aufgestellten Regeln legen fest, unter welchen Voraussetzungen Spieler zur Nutzung der virtuellen Spielwelt berechtigt sind. Sie sind in den Nutzungsbedingungen als Beschränkung der Lizenz ausgestaltet, die den Spielern von A bzw. A online gewährt wird. In den Nutzungsbedingungen ist auch vorgesehen, dass ein Verstoß eines Spielers gegen die Nutzungsbedingungen zur Kündigung oder Sperrung des Accounts führen kann.
Das Verbot des Weiterverkaufs von Accounts und virtuellen Inhalten ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 BGB unwirksam. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Zudem widerspricht es nicht dem Erschöpfungsgrundsatz, da zum einen keine Verbreitungshandlung i.S.d. § 17 UrhG vorliegt und zum anderen der Erschöpfungsgrundsatz nicht tangiert wäre, wenn es sich um eine nicht von der Rechtseinräumung gedeckten Vervielfältigung handeln würde. Die Nutzungsbedingungen schließen auch nicht ein Verbot des Weiterverkaufs der Client-Software aus, so dass auch in dieser Hinsicht kein Verstoß gegen die vertragliche Vereinbarung vorläge. Die Regelung ist darüber hinaus nicht überraschend gemäß § 305c BGB. Es handelt sich nicht um Bedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, sondern um typische Regelungen im Interesse eines Spieleherstellers.
Es liegt eine gezielte Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Vertriebsstörung vor, weil der Verkauf von gemoddeten Accounts und virtueller Währung und Inhalten dazu führt, dass das Spiel „A online“ durch Unterlaufen der verbindlichen Nutzungsbedingungen inhaltlich verändert und seine Vermarktung bei den sich regelkonform verhaltenden Spielern beeinträchtigt wird.
Auch wenn die Beklagte behauptet, es handele sich bei den gemoddeten Accounts ausschließlich um Spielstände, die durch „legales“ Spiel erstellt worden seien, gesteht sie zum einen zu, dass diese auch unter Ausnutzung von Glitches erstellt wurden. Zum anderen ist aus den dargelegten Inhalten bzw. Spielständen dieser Konten, wie die Klägerin letztlich unbestritten bzw. von der Beklagten nicht substantiiert bestritten dargelegt hat, erkennbar, dass einige der Spielstände (z.B. exorbitantes „Cash“ oder nicht erreichbare „Death/Kill“-Ratio) nicht durch reguläres Spielen entstanden sein können. Dass der Quellcode der Software dabei nicht verändert oder manipuliert wurde, was unstreitig ist, ist für die Beurteilung der Unlauterkeit ohne Belang, da bereits die Erstellung von Konten mit solchen, nicht regulär erreichbaren Spielständen durch unstreitig erfolgte Modifikation und das Ausnutzen von Glitches einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen darstellt.
Das bloße Sich-Hinwegsetzen über Vertragsbedingungen reicht für die Bewertung einer geschäftlichen Handlung als wettbewerbswidrig regelmäßig nicht aus, weil dies zu einer Verdinglichung schuldrechtlicher Pflichten führte, die mit der Aufgabe des Wettbewerbsrechts nicht im Einklang stünde. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Wettbewerbsverhalten als unlauter erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände können vorliegen, wenn das pflichtwidrige Verhalten der einen Vertragspartei das durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltete Geschäftsmodell der anderen Vertragspartei beeinträchtigt und damit in unlauterer Weise auf das von der anderen Vertragspartei angebotene Produkt einwirkt. Dabei kann bereits in der mittelbaren Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers eine wettbewerbsrechtlich unlautere produktbezogene Behinderung zu sehen sein (BGH, GRUR 2017, 397 Rn. 68 – World of Warcraft II, m.w.N.).
Bei dem Spiel „A online“ handelt es sich um ein Mehrspieler-Online-Rollenspiel, das darauf angelegt ist, dass eine Vielzahl von Teilnehmern in einer virtuellen Welt miteinander und gegeneinander spielen und bei der Erfüllung von Aufgaben und dem Aufstieg in den Spiellevels in Wettstreit zueinander treten. Der Erfolg eines solchen Spiels steht und fällt damit, dass für alle Spieler die gleichen Bedingungen für die Bewältigung der Aufgaben und das Erreichen höherer Levels gelten. Zur Einhaltung des auf der Chancengleichheit der Spieler beruhenden Spielkonzepts gibt R deshalb jedem Spieler vor, dass keine virtuellen Inhalte, Währungen oder Accounts gehandelt werden dürfen.
Mit dem Verkauf von gemoddeten Accounts, virtuellen Inhalten oder Währungen wird die Chancengleichheit der Spieler beeinträchtigt. Die Käufer dieser Accounts mit angereicherten virtuellen Inhalten und Währungen haben Vorteile gegenüber anderen Spielern, indem sie über Inhalte verfügen, die entweder gar nicht durch reguläres Spielen oder nicht oder nicht annähernd so schnell in einer regulären Spielzeit zu erreichen wären.
Durch die Missachtung der Nutzungsbedingungen wird das Spiel „A online“ in unlauterer Weise untergraben und verändert, sodass R bzw. die Klägerin es nicht mehr mit dem von ihr vorgesehenen Inhalt vermarkten können. Der Verkauf von gemoddeten Accounts führt dazu, dass sich die Spieler nicht mehr uneingeschränkt aneinander messen können und bewirkt damit eine inhaltliche Verfälschung des Spiels.
Die Klägerin muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, sie oder R ließen selbst Modding und das Ausnutzen von Glitches zu und sorgten auf diese Weise selbst für eine die Chancengleichheit beeinträchtigende Aufweichung der Spielregeln. Es ist grundsätzlich allein Sache des Veranstalters eines Spiels, die Spielregeln zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 2017, 397 Rn. 76 – World of Warcraft II, m.w.N.). R steht es daher frei, in einem bestimmten definierten Rahmen Ausnahmen zuzulassen. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die von der Klägerseite tolerierten Mods und Ausnutzung von Glitches das Spielerlebnis derart verändern, dass das kompetitive und kooperative Konzept des Spiels „A online“ infrage steht.
Der von der Beklagten geförderte Handel mit Modded Accounts führt zu einer unlauteren Behinderung der Klägerseite, weil dies mit Blick auf die Reaktionen der sich regelkonform verhaltenden Spieler erhebliche wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen auf den Vertrieb des Spiels „A online“ haben kann. Grundlegende Voraussetzung des wirtschaftlichen Erfolgs des Spiels ist, dass die Spieler die Spielregeln einhalten. Die Kammer, deren Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen, kann selbst beurteilen, dass es die ehrlichen Spieler als ungerecht ansehen, wenn andere Spieler aufgrund der regelwidrigen Nutzung von Modded Accounts leichter und schneller vorankommen. Die Verärgerung und Enttäuschung der ehrlichen Spieler kann dazu führen, dass sie sich von dem Spiel abwenden oder potenzielle Nutzer von der Spielteilnahme absehen, was zu erheblichen Einnahmeverlusten Klägerseite führen kann.
Für eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG muss eine Behinderung nicht tatsächlich eingetreten sein. Es genügt, dass die geschäftliche Handlung zur Behinderung geeignet ist (BGH, GRUR 2017, 397 Rn. 81 – World of Warcraft II, m.w.N.).
Ein etwaiges Interesse von Käufern gemoddeter Accounts ist nicht schutzwürdig, weil es negative Auswirkungen auf das Spielerlebnis der anderen Spieler haben kann und sich die Spieler vor der Teilnahme verpflichtet haben, das Spielkonzept nicht durch den Verkauf von Kundenkonten, virtueller Währung und Inhalte zu unterlaufen (vgl. BGH, GRUR 2017, 397 Rn. 86 – World of Warcraft II).
d. Der Antrag zu I.b) war jedoch hinsichtlich des Spiels „A“ abzuweisen, weil die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, dass auf ihrer Plattform nur Nutzerkonten für das Spiel „A online“ angeboten werden. Auch war der Antrag zu I.b hinsichtlich der Begehungsformen „anzubieten“ und „zu vertreiben“ abzuweisen, weil die Beklagte die jeweiligen virtuellen Inhalte und Währung nicht selbst angeboten und vertrieben hat.
3. Die Klägerin kann darüber hinaus gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung aus Art. 9 Abs. 1, 2 lit. b) UMV geltend machen (Klageantrag zu I.c.) wegen Verletzung der Unionswortmarke „A“ (Nr. ...) durch die Verwendung der Bezeichnungen „A“ und „A Konten“ durch die Beklagte.
a. Deutsches Recht ist anwendbar gemäß Art. 8 Rom II-VO.
b. Gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV hat der Inhaber einer Unionsmarke das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum der Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Die Frage, ob eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, GRURInt 1998, 875 Rn. 17 – CANNON/Canon; BeckOK MarkenR/Grundmann, 46. Ed. 01.10.2025, Art. 9 UMV Rn. 35).
aa. Die Unionswortmarke „A“ der Klägerin hat von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist sie nicht beschreibend für Computerspiele u.ä. Der Vortrag der Klägerin zum Nutzungsumfang der Klagemarke (vgl. etwa Anlage AB 104, Bl. 1974) und der unstreitige Umstand, dass es sich um ein weltweit bekanntes Computerspiel handelt, rechtfertigen auch den Schluss, von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft durch Bekanntheit im relevanten Verkehr auszugehen. Dem relevanten Verkehr ist auch bekannt, dass die Zeichenfolge „A“ für „A“ steht.
bb. Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen der Klägerin „A“ einerseits und den von der Beklagten verwendeten Zeichen „A“ und [Bild] besteht hochgradige Ähnlichkeit. „A“ ist in beiden Fällen der prägende Bestandteil. Die Zahl „5“ bzw. das bildliche Zeichen „V“ ist ein beschreibender Zusatz für die Version des Spiels, was dem relevanten Verkehr bekannt ist. Der Bestandteil „Konten“ ist glatt beschreibend, sodass er bei der Gegenüberstellung der Zeichen unterzugewichten ist.
cc. Es besteht auch Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit. Bei der Beurteilung der Identität der Waren oder Dienstleistungen sind – nicht anders als bei der Frage ihrer Ähnlichkeit – alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen (BGH GRUR 2020, 405 Rn. 28 – ÖKO-TEST II). Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH, GRUR int. 1998, 875 Rn. 23 – CANNON/Canon).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist von einer hinreichenden Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit auszugehen. Die Klägerin bietet ein Computerspiel mit zugehörigen Komponenten (z.B. „S“) an. Die Beklagte bietet einen Marktplatz für Computerspiele-Nutzerkonten an, auf dem auch Nutzerkonten für das Computerspiel „A online“ der Klägerin erworben werden können, welche prominent beworbene Komponenten wie z.B. „Cash“ enthalten. Beide Produkte werden über das Internet beworben. Es handelt sich um miteinander konkurrierende sowie ergänzende Waren und Dienstleistungen für den Absatz des Computerspiels „A“ bzw. „A online“.
dd. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte die Zeichen „A“ und [Bild] markenmäßig oder beschreibend gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. c) UMV nutzt. Denn jedenfalls entspricht dies gemäß Art. 14 Abs. 2 UMV nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel, sodass die Ausnahmevorschrift des Art. 14 Abs. 1 lit. c) UMV keine Anwendung findet.
Das Tatbestandsmerkmal der „anständigen Gepflogenheiten“ entspricht der Sache nach der Pflicht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen hat, einschließlich Begleitumständen, die außerhalb der eigentlichen Zeichengestaltung liegen. Dazu gehören jedenfalls solche wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkte, die Auswirkungen auf die berechtigten Interessen des Markeninhabers haben können (vgl. BGH, GRUR 2017, 397 Rn. 99 – World of Warcraft II, m.w.N.).
Die Beklagte unterhält einen Marktplatz und bewirbt diesen unter Nutzung der Marke „A“ der Klägerin in dem Wissen, dass über den Marktplatz unzulässig gemoddete Nutzerkonten gehandelt werden. Die Beklagte hat somit den berechtigten Interessen der Klägerin als Markeninhaberin in unlauterer Weise zuwidergehandelt. Die Werbung für (gemoddete) A-Nutzerkonten unter Verwendung des Zeichens der Klägerin verstößt in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise gegen die legitimen Interessen der Klägerin. Ergänzend wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass zur Glaubhaftmachung der Urheberschaft und Aktivlegitimation in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 294 ZPO grundsätzlich eine eidesstattliche Versicherung der schaffenden Person ausreicht, ohne dass es genauer Angaben zum Erstellungsdatum oder zur Verwertung der Werke bedarf.
Aus den Entscheidungsgründen: Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
1. Es ist anzunehmen, dass die Antragsgegnerin im einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegen wäre und der Verfügungsantrag bis zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung seitens der Antragsgegnerin zulässig und begründet war.
Insbesondere hat die Antragstellerin ihre Aktivlegitimation durch die mit dem Verfügungsantrag vorgelegte eidesstattliche Versicherung (Anlage Ast1, Bl. 8f. der Akten des Landgerichts) hinreichend glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO). In dieser hat die Antragstellerin eidesstattlich versichert, im Jahr 2013 die drei Werke, die in der eidesstattlichen Versicherung bildlich wiedergegeben sind, geschaffen zu haben. Zur Glaubhaftmachung ihrer Urheberschaft und damit ihrer Aktivlegitimation für die im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruchs (§ 97 Abs. 1 UrhG) genügte diese eidesstattliche Versicherung, ohne dass es - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - weiterer Angaben, etwa über das genaue Datum der Erstellung oder etwa der Verwertung der Werke, erfordert hätte. Insbesondere setzt der Urheberschutz nicht voraus, dass das geschaffene Werk von dem Urheber in irgendeiner Weise verwendet wird.
Dass sich auf den von der Antragsgegnerin angebotenen Waren Abbildungen finden, die gegenüber den von der Antragstellerin nach der eidesstattlichen Versicherung geschöpften Werken identisch sind, zieht auch die Antragsgegnerin nicht in Zweifel, so dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zunächst bestanden.
2. Eine Pflicht der Antragstellerin, die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen, ergibt sich auch nicht aus § 93 ZPO. Voraussetzung für die Anwendung des § 93 ZPO wäre, dass die Antragsgegnerin vorgerichtlich keine Veranlassung zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben hätte. Ein Antragsgegner hat dann Veranlassung zur Anrufung des Gerichts gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf ein mögliches Verschulden so war, dass der Antragsteller annehmen musste, er werde ohne die beantragte einstweilige Verfügung nicht zu seinem Recht kommen.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin Anlass zum Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegeben, weil sie auf die erfolgte Abmahnung hin den Anspruch (noch) nicht anerkannt bzw. keine Unterlassungserklärung abgegeben hat.
Es wird insoweit zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss und dem Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen.
a) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Abmahnung nicht unwirksam war, weil die Antragstellerin dort ihre Ansprüche entgegen § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG nicht aufgeschlüsselt hätte. Wie sich aus den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Schutzschrift und im Verfügungsverfahren ergibt, gesteht sie zu, dass eine Aufschlüsselung der Schadenersatzansprüche in der Abmahnung im Hinblick auf die nicht erteilte Auskunft nicht möglich ist. Sie meint aber zu Unrecht, die Kosten der anwaltlichen Abmahnung und evtl. weitere Kostenpositionen hätte erfolgen müssen, was zur Unwirksamkeit der Abmahnung führe.
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Abmahnung nicht gegen § 97a Abs. 2 Nr. 3 UrhG verstößt. Die Vorschrift schreibt nach ihrem Wortlaut vor, dass „geltend gemachte Zahlungsansprüche“ als Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln sind. Die Antragstellerin hat jedoch in der Abmahnung (Anlage ASt 9, Bl. 47ff. der Akten des Landgerichts) bereits keine Zahlungsansprüche geltend gemacht. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass der Antragstellerin Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche (letzterer für die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren) zuständen und die Bezifferung der Zahlungsansprüche einem weiteren Schreiben vorbehalten. Wurden daher keine Zahlungsansprüche in der Abmahnung geltend gemacht, waren solche auch nicht aufzuschlüsseln.
Zutreffend weist das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss darauf hin, dass der Umstand, dass die Bezifferung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Abmahnungen üblich ist, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zur Folge hat, dass solche Ansprüche bereits in der Abmahnung geltend gemacht werden müssten und dann ggf. aufzuschlüsseln wären. Ein solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus § 87a UrhG.
b) Die Abmahnung erfolgte auch nicht rechtsmissbräuchlich.
Der Senat folgt den Ausführungen des Landgerichts, wonach ein Nachweis der Urheberschaft grundsätzlich noch nicht mit der Abmahnung vorgelegt werden muss, wenn nicht der Abmahnende sich in der Abmahnung auf solche Belege bezieht (OLG Hamm, Beschluss vom 7.4.1000 - 4 W 29/90, OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.2.2025 - 1 W 7/15). Dies folgt schon daraus, dass selbst für eine schlüssige Klage keine Beweisangebote erforderlich sind (Russlies in: Die Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz, 1. Auflage, § 5 Rn. 359 mwN).
Ob letztlich grundsätzlich anzunehmen ist, dass entsprechende Nachweise vom Abmahnenden vorzulegen sind, wenn der Abgemahnte diese in Reaktion auf die Abmahnung anfordert, kann vorliegend offenbleiben. Denn auch hieraus könnte die Antragsgegnerin für sich nichts herleiten. Zwar hat die Antragsgegnerin in Reaktion auf die Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben vom 23.1.2026 (Anlage ASt 10, dort Bl. 80ff. der Akten des Landgerichts) die Antragstellerin aufgefordert, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Antragstellerin tatsächlich Urheberin der Werke ist. Sie hat aber hierbei gleichzeitig darauf hingewiesen, dass „die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung hierzu nicht ausreichend“ sei. Damit durfte die Antragstellerin jedenfalls davon ausgehen, dass die vorgerichtliche Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, die - wie ausgeführt - in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zur Glaubhaftmachung der Urheberstellung genügt, die Antragsgegnerin nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung veranlassen oder sie sonst ohne Erlass der einstweiligen Verfügung zu ihrem Recht kommen werde. Die Antragstellerin konnte daher den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Übersendung der eidesstattlichen Versicherung an die Antragsgegnerin bei Gericht beantragen, ohne der Gefahr der Kostentragungslast des § 93 ZPO ausgesetzt zu sein.
Dass - wie die Antragsgegnerin geltend macht - die Antragstellerin trotz der Erklärung der Antragsgegnerin, eine eidesstattliche Versicherung genüge ihr zum Nachweis nicht, die eidesstattliche Versicherung hätte übersenden können, ist für die Kostenfolge des § 93 ZPO ohne Belang.
Da die Antragsgegnerin zu Unrecht zudem die von der Antragstellerin sodann im gerichtlichen Verfahren eingereichte eidesstattliche Versicherung ausweislich ihrer Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht als hinreichendes Glaubhaftmachungsmittel für die Urheberschaft der Antragstellerin ansah, ist anzunehmen, dass die Antragsgegnerin selbst dann, wenn die Antragstellerin ihr die mit dem Gerichtsantrag vorgelegte eidesstattliche Versicherung bereits auf ihre Bitte um Vorlage eines Nachweises übersandt hätte, die Ansprüche nicht anerkannt bzw. eine vorbeugende Unterlassungserklärung nicht abgegeben hätte. Daher wäre - insoweit unter dem Rechtsgedanken des rechtmäßigen Alternativverhaltens - auch aus diesem Grund § 93 ZPO nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin anwendbar.
Die zudem von der Antragsgegnerin als erforderlich angesehenen Angaben von Vertriebsaktivitäten und Hinweisen auf Internetseiten über die Tätigkeiten der Antragstellerin bedurfte es in der Abmahnung bereits im Ausgangspunkt nicht, da diese zum Nachweis der Urheberschaft und der Rechtsverletzung weder erforderlich noch ausreichend sind.
Dass die Antragsgegnerin - wie sie schließlich geltend macht - auf der Grundlage ihrer bisherigen langjährigen Tätigkeit und Zusammenarbeit mit dem Hersteller der rechtsverletzenden Waren mit einer Rechtsverletzung rechnen musste, ist für die Anwendbarkeit von § 93 ZPO nicht relevant.
Das OLG Hamm hat entschieden, dass Preisänderungsklauseln in Fernwärmeverträgen unwirksam sind, wenn sie Einkaufs- und Verkaufspreise entkoppeln oder Markt- und Kostenelemente falsch gewichten. Gibt der Versorger Preiserhöhungen prozentual an Kunden weiter, obwohl sein eigener Einkaufspreis nur um Festbeträge steigt, führt diese Asymmetrie zur Unwirksamkeit der Klausel.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Urteil in Sachen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen E.ON Energy Solutions GmbH
Im Musterfeststellungsverfahren gegen E.ON Energy Solutions GmbH hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm heute sein Urteil gesprochen, nachdem im August 2026 über die Sache verhandelt worden war.
Der Sachverhalt:
In dieser Musterfeststellungsklage geht es um die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln, mit denen die Beklagte den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis für Fernwärmelieferungen berechnet. Nach Auffassung des Klägers sind solche Klauseln generell unwirksam, wenn die darin verwendeten Erdgas-Preisindizes (in den Formeln der Beklagten „G“ und „GI“ genannt) einen Anteil von 60 Prozent oder mehr an der Preisberechnung ausmachen. Das gesetzlich vorgeschriebene Marktelement (in der Formel der Beklagten „Z“ genannt) werde dadurch nicht mehr angemessen berücksichtigt. Hilfsweise hat der Kläger zu drei bestimmten Versorgungsgebieten (Hamburg-Lohbrügge-Nord Erkrath-Hochdahl, Schwalbach-Limes) die Feststellung der Unwirksamkeit der dort jeweils verwendeten Preisanpassungsklauseln begehrt.
Zum Hintergrund: Die Beklagte verwendet gegenüber Verbrauchern für die Lieferung von Fernwärme zur Berechnung des Fernwärmearbeitspreises folgende Formel mit je nach Versorgungsgebiet unterschiedlicher Gewichtung der genutzten Indizes:
APG = APG0 x (a x G/G0 + b x GI/GI0 + c x Z/Z0)
Im Versorgungsgebiet Hamburg-Lohbrügge-Nord, in dem die Beklagte bis zum 31. Dezember 2025 Verbraucher mit Fernwärme belieferte, waren der Faktor G mit 0,5 (50%), der Faktor GI mit 0,2 (20%) und der Faktor Z mit 0,3 (30%) gewichtet. Im Versorgungsgebiet Erkrath-Hochdahl, in dem die Beklagte bis zum 31. Dezember 2022 Verbraucher mit Fernwärme belieferte, waren der Faktor G mit 0,4 (40%), der Faktor GI mit 0,2 (20%) und der Faktor Z mit 0,4 (40%) gewichtet. Im Versorgungsgebiet Schwalbach-Limes, in dem die Beklagte ebenfalls bis zum 31. Dezember 2022 Verbraucher mit Fernwärme belieferte, waren der Faktor G mit 0,4 (40%), der Faktor GI mit 0,35 (35%) und der Faktor Z mit 0,25 (25%) gewichtet.
Die Entscheidung:
Mit heute verkündetem Urteil hat das Gericht eine generelle Feststellung der Unwirksamkeit der Klauseln abgelehnt. Es hat allerdings bezogen auf die drei vorgenannten Versorgungsgebiete (Hamburg-Lohbrügge-Nord, Erkrath-Hochdahl und Schwalbach-Limes) festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, im Rahmen von Fernwärmelieferverträgen gegenüber ihren Kunden die Arbeitspreise für Fernwärmelieferungen unter Anwendung der genannten Preisgleitklauseln zu erhöhen. Dies beruhte auf jeweils individuellen Besonderheiten dieser drei Versorgungsgebieten.
Für alle drei Versorgungsgebiete stellte das Gericht folgende zwei maßgebliche Mängel der Klauseln fest:
Die Beklagte hatte den Anforderungen des Bundesgerichtshofs an einen sogenannten Gleichlauf der Kostenkomponenten nicht genügt. Zur Erklärung: Fernwärmeversorger dürfen ihre Preise nicht beliebig anpassen. Preisänderungsklauseln müssen sich zum einen an den eigenen Kosten des Versorgers orientieren und zum anderen an der Entwicklung auf dem Wärmemarkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Preiserhöhungen, die ein Versorger an seine Kunden weitergibt, im Wesentlichen den Kostensteigerungen entsprechen, die er selbst gegenüber seinem Lieferanten tragen muss. Ist das nicht gewährleistet, ist die Klausel unwirksam. So lag es hier: Gegenüber ihren Kunden erhöhte die Beklagte den Arbeitspreis prozentual, ihr eigener Einkaufspreis stieg dagegen nur um einen festen Betrag. Dadurch konnte der Kundenpreis stärker steigen als die tatsächlichen Kosten der Beklagten. Einwendungen der Beklagten gegen diese Einschätzung ließ das Gericht nicht gelten.
Des Weiteren hat das Gericht moniert, dass die von der Beklagten in den drei Versorgungsgebieten verwendeten Preisanpassungsklauseln die in § 24 Abs. 4 Satz 1 AVB-FernwärmeV geforderte angemessene Gewichtung von Kosten- und Marktelement nicht einhalten. Denn grundsätzlich sei eine gleichrangige Berücksichtigung von Kostenelement (G und GI) und Marktelement (Z) zu fordern. Einen plausiblen Grund dafür, warum sie in diesen Versorgungsgebieten eine andere Gewichtung vornehmen dürfe, habe die Beklagte nicht angegeben.
Für das Versorgungsgebiet Hamburg-Lohbrügge-Nord kam ein Verstoß der Beklagten gegen das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot hinzu. Die Beklagte hat gegenüber ihrem Lieferanten eine Abrechnung gekoppelt an den Gaspreis akzeptiert und dies entsprechend an ihre Endkunden weitergegeben, obwohl der Lieferant die Fernwärme überwiegend mit in der Regel günstigeren Hackschnitzeln (aus Holz) erzeugte.
Eine allgemeine Feststellung der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln lehnte das Gericht hingegen ab. Mit dem Hauptfeststellungsziel hatte der Kläger „im Rahmen von bestehenden Fernwärmelieferverträgen“ die Feststellung begehrt, dass eine von der Beklagten verwendete Arbeitspreis-Änderungsklausel generell unwirksam sei, wenn den Indizes G und GI ein Anteil von insgesamt 60% und mehr zukomme. Das hat das Gericht abgewiesen, da die mit diesem Antrag aufgeworfene Frage nicht auf ein zulässiges Feststellungsziel gerichtet ist. Es fehlt an der Verallgemeinerbarkeit der begehrten Feststellung. Feststellungen zur Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln können vielmehr nur mit der notwendigen „Breitenwirkung“ getroffen werden, als sie sich auf ein bestimmtes Versorgungsgebiet beziehen.
Ferner hat das Gericht die Klage abgewiesen, soweit der Kläger Details zur Verjährung der Ansprüche festgestellt wissen wollte. Hier hat das Gericht ausgeführt, dass es für den Beginn der Verjährung nicht auf das Wissen ankommt, dass eine Preisänderungsklauseln unwirksam ist.
Relevante Normen:
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV
(4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.
Der LAG Hamm hat entschieden, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren keine Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO erfolgt. Vielmehr muss gegebenenfalls ein weiteres Erkenntnisverfahrens durchgeführt werden.
Aus den Entscheidungsgründen: Das Beschwerdegericht neigt grundsätzlich dazu, einen dem Wortlaut des Art. 15 DSGVO entsprechenden Antrag (vgl. noch zur Differenzierung zwischen Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 S. 1 DSGVO: BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21; BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20; vgl. weiter: OLG Köln 10. August 2023 - 15 U 184/22) als hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen, zumindest wenn es einer klägerischen Partei nicht möglich und zumutbar ist, ein Auskunftsbegehren weiter zu konkretisieren (LAG Schleswig-Holstein 17. September 2024 - 5 Sa 30 öD/24; Hessisches LAG 8. März 2024 - 14 Sa 295/23; Hessisches LAG 10. Juni 2021 - 9 Sa 1431/19; differenzierend: LAG Hamm 2. Dezember 2022 - 19 Sa 756/22 m.w.N.; allgemein: Musielak/Voit/Foerste, 23. Aufl. 2026, § 253 ZPO, Rdn. 26). Denn es muss aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes einen Weg geben, den aus Art. 15 DSGVO folgenden Anspruch auch prozessual sowie anschließend gegebenenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen (OLG Köln 10. August 2023 - I-15 U 184/22, 15 U 184/22). Das Prozessrecht soll das materielle Recht verwirklichen, dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern (BGH 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15). Dabei ist unter anderem zu beachten, dass der Anspruchsteller durch ein entsprechendes Auskunftsbegehren erst die Informationen erlangen will, die eine genauere Bezeichnung dessen, was über ihn an personenbezogenen Daten gespeichert ist, ermöglichen (BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21; BGH 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15).
Nicht zu verkennen bleibt, dass sich - lässt man die auf diese Weise sehr weitgefasste Antragstellung zu - materielle Rechtsfragen gegebenenfalls erheblich in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagern können.
Der Verhängung eines Zwangsgeldes steht vorliegend entgegen, dass die Schuldnerin die mit Urteil des Arbeitsgerichts vom 16. August 2024 titulierte Verpflichtung auf Auskunftserteilung erfüllt hat.
Eine Schuldnerin ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO, sondern auch in den Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß §§ 887, 888 ZPO mit ihrem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt (statt aller: BGH 7. März 2024 - I ZB 40/23; BAG 5. Februar 2020 - 10 AZB 31/19; BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08).
Erfüllt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen der Schuldnerin die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen.
Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht genügen, um die Verhängung eines Zwangsgeldes zu begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung der Auskunftsschuldnerin, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig und wie geschuldet abdecken soll (Hessisches LAG 11. März 2025 - 10 Ta 16/25; LAG Berlin-Brandenburg 16. März 2022 - 23 Sa 1133/21; BGH 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19; OLG Zweibrücken 9. Dezember 2025 - 5 U 82/24; OLG Dresden 15. Oktober 2024 - 4 U 422/24; KG Berlin 4. Juni 2024 - 21 U 3/24; EuArbRK/Franzen, 5. Aufl. 2024, Art. 15 DSGVO, Rdn. 4 ff.).
An einem entsprechenden Erklärungsinhalt fehlt es dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von titulierten Auskunftsgegenständen (gar) nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (BGH 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19). Eine zum Zwecke der Auskunft gegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Anspruchs auf Auskunftserteilung zudem dann nicht, wenn sie offensichtlich nicht ernst gemeint, von vornherein unglaubhaft oder offenbar unvollständig ist (Hessisches LAG 1. Oktober 2012 - 12 Ta 173/12; OLG Koblenz 22. September 2004 - 5 W 574/04; OLG Hamburg 31. Januar 2002 - 3 U 72/01).
Ausgeschlossen ist, dass unter Durchbrechung der Unterscheidung in Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Auskunftsansprüchen nicht mehr nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Auskunftserteilung erzwungen werden kann, sondern auch die Richtigkeit und insbesondere materielle Vollständigkeit der erteilten Auskunft. Dies hätte zur Folge, dass das Urteil im Hauptsacheverfahren nur die (allgemeine) Verpflichtung zur Auskunftserteilung ausspricht und der gegebenenfalls detailreiche und schwierigere Streit über den Umfang der zu erteilenden Auskunft ins Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert würde. Dies überfrachtete das Vollstreckungsverfahren und wiese ihm eine Rolle zu, die ihm gesetzlich nicht zugedacht ist - nämlich die Klärung des materiellen Rechts (FG Berlin-Brandenburg 10. Juni 2026 - 16 S 16036/26).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Zwangsvollstreckung von Auskunftsansprüchen mit dem materiellen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft „konkurriert“.
Ist die Auskunft in formaler Hinsicht vollständig und hinreichend substantiiert, steht jedoch ihre inhaltliche Richtigkeit im Streit, sind die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 259, 260 BGB oder gegebenenfalls die Durchführung eines weiteren Erkenntnisverfahrens die statthaften Mittel (vgl. BeckOK DatenschutzR/ Schmidt-Wudy, 57. Ed. 1.8.2026, Art. 15 DSGVO, Rdn. 31.2; vgl. NK-ArbR/Brink/Joos, 2. Aufl. 2023, Art. 15 DSGVO, Rdn. 14; vgl. zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Zusammenhang mit Art. 15 DSGVO auch: BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21; BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - im Hinblick auf das Erfordernis einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO wohl nicht mehr aktuell) und nicht eine materielle Auseinandersetzung um die Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit einer einmal erteilten Auskunft bleibt grundsätzlich die Durchsetzung eines Anspruchs auf Erzwingung der gehörigen Erfüllung durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (BAG 29. Juli 1993 - 2 AZR 110/93). Hierbei ist allgemein anerkannt, dass das mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verfolgte Ziel, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft sicherzustellen und damit die materielle Wahrheit zu erzwingen, über das mit der Auskunftserteilung zu erreichende Ziel hinausgeht, weil im Rahmen der Auskunftserteilung und deren Zwangsvollstreckung eben nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Auskunftserteilung erzwungen werden kann (statt aller: BGH 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21).
Vorliegend hat die Schuldnerin den mit arbeitsgerichtlichem Urteil vom 16. August 2024 titulierten Auskunftsanspruch erfüllt.
Der Gläubiger verkennt im Rahmen seiner Argumentation den Unterschied zwischen Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren. Das Zwangsvollstreckungsverfahren kann im vorliegenden Fall nicht gegebenenfalls vorhandene Defizite des rechtskräftig abgeschlossenen Erkenntnisverfahrens beheben. Erreicht der Gläubiger das von ihm angestrebte Rechtsschutzziel mit seinem Antrag gemäß § 888 ZPO vorliegend nicht, liegt dies nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren begründet.
aa) Ein vollstreckungsfähiges Urteil muss den zu vollstreckenden Anspruch inhaltlich hinreichend bestimmen, d.h. so bestimmen, dass das Vollstreckungsorgan in die Lage versetzt wird, grundsätzlich allein mit dem Urteil ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden, die nicht Bestandteil des Titels sind, die Vollstreckung durchzuführen oder wenigstens einen Vollstreckungsversuch zu unternehmen (MüKoZPO/Götz, 7. Aufl. 2025, § 704 ZPO, Rdn. 8; BeckOK ZPO/Ulrici, 61. Ed. 1. Juli 2026, § 704 ZPO, Rdn. 11 m.w.N.). Etwaige Unklarheiten des Titels sind vom Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung zu beseitigen, wobei in erster Linie der Tenor des Urteils maßgebend ist, Tatbestand und Entscheidungsgründe aber ergänzend heranzuziehen sind (statt aller: BGH 25. Februar 2014 - X ZB 2/13; MüKoZPO/Götz, 7. Aufl. 2025, § 704 ZPO, Rdn. 8).
bb) Im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 16. August 2024 ist tituliert die Verpflichtung der Schuldnerin, Auskunft durch Überlassen in Kopie zu erteilen über die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten des Gläubigers verarbeitet werden, über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden sowie über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen personenbezogene Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden. Weiter tituliert ist die Verpflichtung der Schuldnerin - wenn die personenbezogenen Daten nicht beim Gläubiger erhoben worden sind - Auskunft durch Überlassen in Kopie zu erteilen und zwar über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.
cc) Mit Schreiben vom 14. November 2024 erteilte die Schuldnerin dem Gläubiger über die von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten des Gläubigers, die Zwecke der Datenverarbeitung, die Datenempfänger und die jeweils vorgesehene Speicherdauer Auskunft und wies ihn auf seine Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung hin. Weiter erteilte die Schuldnerin Auskunft über die Herkunft von Daten, die nicht bei ihr erhoben wurden. Zudem wurde dem Gläubiger eine Kopie der ihn betreffenden Personalakte übermittelt. Ergänzend wurde dem Gläubiger mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 darüber hinaus auf Aufforderung der Landesbeauftragten für Datenschutz Nordrhein-Westfalen das Protokoll eines Gesprächs zwischen dem Gläubiger und Angehörigen der Schuldnerin vom 24. Oktober 2022 zur Verfügung gestellt.
Weiter erklärte die Schuldnerin wiederholt, damit nach ihrer Auffassung der titulierten Verpflichtung ernsthaft und vollständig nachgekommen zu sein.
Auseinandersetzungen über die vermeintliche Vollständigkeit der erteilten Auskunft sind aufgrund der vorstehend dargelegten Grundsätze nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären.
Die Vollständigkeitserklärung der Schuldnerin erstreckt sich - und muss dies auch lediglich, was der Gläubiger verkennt - auf die Erfüllung der titulierten Verpflichtung und nicht auf die Reichweite des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO, wie der Gläubiger sie für sich definiert.
Der Gläubiger stand und steht damit nicht schutzlos dar.
Die Schuldnerin hat den Gläubiger mit Erteilung der Auskunft in die Lage versetzt, diese daraufhin zu überprüfen, ob etwaige Unrichtigkeiten enthalten sind - was der Gläubiger auch für sich in Anspruch nimmt - und etwaige weitere Rechte, gegebenenfalls in einem weiteren Erkenntnisverfahren, geltend gemacht werden sollen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 16. März 2022 - 23 Sa 1133/21).
Sinn und Zweck der Auskunftserteilung und Zurverfügungstellung einer Kopie im Sinne des Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO ist es, den betroffenen Personen eine Überprüfung der Datenverarbeitung zu ermöglichen, nicht aber vollständige Kopien aller Unterlagen zu erhalten, in denen personenbezogene Daten über sie enthalten sind (vgl. LAG Niedersachsen 9. Juni 2020 - 9 Sa 608/19). Es kann an dieser Stelle dahinstehen, dass es dem Gläubiger von Beginn des Erkenntnisverfahrens an ohnehin möglich gewesen wäre, sein Auskunftsbegehren weiter zu konkretisieren. Schließlich dürfte der Gläubiger von Beginn an kein Interesse an seinen allgemeinen Beschäftigungsdaten und weiteren durch die Schuldnerin unter dem 14. November 2024 mitgeteilten Daten gehabt haben, sondern einzig und allein daran zu erfahren, wer konkret welche Vorwürfe im Hinblick auf seine Tätigkeitszeit an der A B an die Schuldnerin herangetragen hat.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Arbeitsgericht in der Begründung des Urteils vom 16. August 2024 an verschiedenen Stellen auf vermeintliche Stellungnahmen von Zeuginnen und gegebenenfalls sonstigen Betroffenen Bezug genommen hat.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbs. 1 DSGVO hat die betroffene Person grundsätzlich das Recht, von ihrem Arbeitgeber als Verantwortlichem (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sofern dies der Fall ist, steht der betroffenen Person nach Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und die in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO näher bezeichneten Informationen zu. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO gewährt der betroffenen Person zudem einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten. Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gehören zu den Bestimmungen, die das Auskunftsrecht sowie die Transparenz über die Art und Weise der Verarbeitung der personenbezogenen Daten gegenüber der betroffenen Person gewährleisten sollen (EuGH 26. Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25). Das in Art. 15 DSGVO vorgesehene Auskunftsrecht muss der betroffenen Person nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ermöglichen zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. Dieses Auskunftsrecht ist erforderlich, um die betroffene Person in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 16, 17 bzw. 18 DSGVO zukommen, sowie ihr in Art. 21 DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder ihre in den Art. 79 und 82 DSGVO vorgesehenen Rechte auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs bzw. auf Schadenersatz auszuüben (EuGH 27. Februar 2025 - C-203/22 [Dun & Bradstreet Austria]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25).
Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt kein anderes Recht dar, als das in Art. 15 Abs. 1 DSGVO vorgesehene und gewährt keinen eigenständigen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung des Dokuments als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen (EuGH 26. Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25). Damit regelt Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine Modalität der Anspruchsausübung und ist untrennbar mit Art. 15 Abs. 1 DSGVO verbunden. Die Kopie muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (EuGH 26. Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25). Dies bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten überlassen wird.
Dies bedingt nur dann das Recht, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die unter anderem diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind (EuGH 26. Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25). Dabei hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 DSGVO i.V.m. dem 58. Erwägungsgrund der DSGVO ausgeführt, dass sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten insbesondere zur Gewährleistung der leichten Verständlichkeit der bereitgestellten Informationen als unerlässlich erweisen kann, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (EuGH 26. Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25; BGH 5. März 2024 - VI ZR 330/21).
Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt.
Das Beschwerdegericht weiß nicht, welche Daten konkret in den vermeintlichen Stellungnahmen sowie ob und inwieweit darin auch andere als personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO enthalten sein mögen (dies übersieht der Gläubiger, wenn er sich im Hinblick auf die Herausgabe von „Stellungnahmen“ auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezieht, vgl. EuGH 22. Juni 2023 - C-579/21 [Pankki S]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]).
Weder hat der Gläubiger zudem im Erkenntnis-, Zwangsvollstreckungs- sowie dem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren dazu vorgetragen, noch ist sonst wie ersichtlich, dass die Kontextualisierung der in den vermeintlichen Stellungnahmen verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass die Übermittlung einer Abschrift der vollständigen Stellungnahmen nötig wäre. Der Gläubiger argumentiert unter Bezug auf die Rechtsprechung insbesondere des Gerichtshofs der Europäischen Union mit dem gewünschten Ergebnis, ohne sich den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vorlage der vollständigen Stellungnahmen zu widmen (vgl. am Beispiel von Compliance-Berichten dezidiert: BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25). Dies spiegelt sich auch im Urteil des Arbeitsgerichts vom 16. April 2024 wider. Die vermeintlichen Stellungnahmen werden im Tatbestand lediglich einmal ohne weitere Konkretisierung erwähnt („In diesem Zusammenhang sind der Beklagten schriftliche Stellungnahmen übermittelt worden“). Dementsprechend hat sich das Arbeitsgericht auch in den Entscheidungsgründen lediglich abstrakt mit vermeintlichen Interessen Dritter auseinandergesetzt, ohne dass erkannt worden wäre, ob und inwieweit die Herausgabe von Kopien der vollständigen Stellungnahmen überhaupt vom Auskunftsanspruch des Gläubigers erfasst sind.
Aus der Auslegung des Titels nebst Urteilsbegründung des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 16. August 2024 ergibt sich mithin, dass - anders, als der Gläubiger es vorträgt - die dort in Bezug genommenen Stellungnahmen in nicht ermittelbarer Weise unkonkret und nicht weiter individualisierbar sind. Damit ist eine Einbeziehung der Urteilsbegründung, um die titulierte Verpflichtung im Rahmen der Zwangsvollstreckung und hier im Wege der Auslegung gegebenenfalls im Sinne der Rechtsansicht des Gläubigers weiter zu konkretisieren, nicht behilflich.
Der EuGH hat entschieden, dass Zahlungsdienstleister bzw. Banken den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs auch bei grober Fahrlässigkeit des Kunden zunächst unverzüglich erstatten müssen. Nach der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) sind Zahlungsdienstleister im ersten Schritt ausnahmslos zur sofortigen Erstattung verpflichtet. Etwaige Regressansprüche muss der Zahlungsdienstleister in einem zweiten Schritt gesondert geltend machen und nachweisen.
Die Pressemitteilung des EuGH: Zahlungsdienste: Grobe Fahrlässigkeit des Kunden entbindet den Zahlungsdienstleister nicht von der Verpflichtung, den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich zu erstatten
Der Zahlungsdienstleister kann jedoch später vom Kunden die Erstattung der Verluste verlangen, die auf dessen grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
Die Kundin einer polnischen Bank wurde Opfer eines Betrugs durch Phishing. Ein Dritter gab sich als Interessent für den Kauf eines Artikels aus, den sie auf einer Online-Verkaufsplattform zum Verkauf anbot. Er sandte ihr einen betrügerischen Link zu, der den Anschein erweckte, von dieser Plattform zu stammen und der Bestätigung des Verkaufs zu dienen. Die Bankkundin ließ sich davon täuschen und folgte dem Link auf eine Website, die das Erscheinungsbild der Website ihrer Bank hatte, und gab dort ihre Zugangsdaten für das Online-Banking ein. Mithilfe dieser Daten gelang es dem Dritten, vom Konto der Kundin einen etwa 700 Euro entsprechenden Betrag auf ein von ihm geführtes Konto zu überweisen.
Am folgenden Tag meldete die Kundin den betrügerischen Vorgang ihrer Bank. Diese weigerte sich jedoch, den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erstatten, da sie der Ansicht war, die Kundin habe diesen Vorgang durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht, indem sie ihrer Pflicht nicht nachgekommen sei, ihre personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Aufgrund dieser Weigerung wandte sich die Kundin an ein polnisches Gericht, das den Gerichtshof fragt, ob die Bank in ihrer Eigenschaft als Zahlungsdienstleister gemäß dem Unionsrecht2 verpflichtet ist, den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich zu erstatten, selbst wenn sie der Ansicht ist, dass der Kunde3 grob fahrlässig gehandelt habe.
In seinem Urteil bejaht der Gerichtshof diese Frage.
Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs ist der Zahlungsdienstleister grundsätzlich verpflichtet, den Betrag dieses Vorgangs unverzüglich, spätestens aber bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, nachdem er von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde, zu erstatten, wenn der Kunde den Zahlungsdienstleister unverzüglich hiervon unterrichtet. Von der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung ist eine einzige Ausnahme vorgesehen4, nämlich der Fall, dass der Zahlungsdienstleister berechtigte Gründe für den Verdacht hat, dass ein vom Kunden begangener Betrug vorliegt, und diese Gründe der zuständigen nationalen Behörde schriftlich mitteilt.
Dass der Zahlungsdienstleister der Ansicht ist, der Kunde habe den nicht autorisierten Zahlungsvorgang durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht – insbesondere dadurch, dass er nicht die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale ergriffen habe –, berechtigt ihn nicht dazu, die unverzügliche Erstattung zu verweigern.
Nach dem Unionsrecht kann nämlich die Frage der Erstattung des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs von em solchen Vorgang verbunden sind.
Somit ist der Zahlungsdienstleister in einem ersten Schritt zur unverzüglichen Erstattung verpflichtet. In einem zweiten Schritt kann er gegebenenfalls vom Kunden die Erstattung der entstandenen Verluste verlangen, wenn er nachweist, dass diese darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten, insbesondere die Pflicht, seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen, verletzt hat. Den Nachweis einer groben Fahrlässigkeit des Kunden hat der Zahlungsdienstleister zu erbringen.
Dieser Ansatz steht im Einklang mit dem Ziel, ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten. Dem Zahlungsdienstleister zu gestatten, die Erstattung von vornherein unter Berufung auf grobe Fahrlässigkeit des Kunden zu verweigern, würde der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung die praktische Wirksamkeit nehmen und den Kunden dazu zwingen, ein Verfahren anzustrengen, um seinen Anspruch durchzusetzen, und die sich daraus eventuelle ergebenden Nachteile, insbesondere die Kosten zu tragen.
Tenor der Entscheidung:
Art. 73 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG sind dahin auszulegen, dass
ein Zahlungsdienstleister die unverzügliche Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs an einen Zahler nicht mit der Begründung verweigern darf, dass dieser Zahler diesen Zahlungsvorgang durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten aus Art. 69 der Richtlinie 2015/2366 ermöglicht habe.
EuG
Urteil vom 14.10.2026 T-134/24
Technius / EU-Kommission
Das EuG hat entschieden, dass Stripchat eine sehr große Onlineplattform (VLOP) im Sinne des Digital Services Act (DSA - Gesetz über digitale Dienste) ist.
Die Pressemitteilung des EuG: Gesetz über digitale Dienste: Das Gericht weist die Klage von Stripchat gegen ihre Benennung als sehr große Online-Plattform ab
Das Gericht bestätigt die Zuverlässigkeit der von der Kommission für diese Benennung herangezogenen Daten.
Die Technius Ltd betreibt Stripchat, eine Online-Unterhaltungsplattform für Erwachsene. Im Februar 2023 gab sie an, dass sich die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer von Stripchat in der Europäischen Union auf etwa 31,8 Mio. belaufe.
Die Europäische Kommission ging nach Prüfung der Berechnungsmethode von Technius, die auf Daten des Marketing-Analysedienstes Similarweb beruhte, davon aus, dass der Abzug von „Absprungbesuchen“ dazu geführt habe, dass diese Zahl zu niedrig angesetzt worden sei. Die durchschnittliche monatliche Zahl der eindeutigen Besucher von Stripchat habe in Wirklichkeit bei über 62 Mio. gelegen. Somit sei die im Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) vorgesehene Schwelle von 45 Mio. überschritten. Sie benannte daher Stripchat mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 als sehr große Online-Plattform und erlegte ihr damit zusätzliche und strengere Pflichten in Bezug auf Transparenz, Risikomanagement und Kontrolle auf.
Technius hat beim Gericht der Europäischen Union beantragt, diesen Beschluss für nichtig zu erklären. Sie stellt insbesondere die Zuverlässigkeit der von der Kommission verwendeten Daten in Frage und macht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend.
Das Gericht weist die Klage von Technius in vollem Umfang ab.
Es stellt zunächst fest, dass die Kommission ihren Beschluss hinreichend begründet hat. Aus diesem geht nämlich klar hervor, dass sie sich auf dieselben von Similarweb stammenden Daten gestützt hat, auf die sich auch Stripchat berufen hatte, und dass sie diese als zuverlässig angesehen hat. Die Kommission hat auch ihre Methode für die Berechnung der Zahl der eindeutigen Besucher transparent dargestellt und angemessen erläutert, warum die von der Klägerin angewandte Methode nicht geeignet gewesen sei, ein zuverlässiges Ergebnis zu erzielen.
Zur Zuverlässigkeit der von der Kommission angewandten Methode stellt das Gericht fest, dass die von Similarweb definierte Kennzahl „eindeutige Besucher“ bereits das Ergebnis einer Berechnungsmethode mit einem integrierten Filterungsprozess ist, der eine erhebliche Zahl von Absprungbesuchen eliminiert. Folglich durfte sich die Kommission auf diese Methode stützen und die von Stripchat gewählte Methode verwerfen, bei der die tatsächliche Zahl der aktiven Nutzer in der Union künstlich verringert wurde.
Sodann führt das Gericht aus, dass Similarweb ihre Methode zur Ermittlung der Zahl der eindeutigen Besucher nach Erlass des angefochtenen Beschlusses berichtigt hat. Dieser Umstand stellt jedoch die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nicht in Frage, auch wenn die Zahl der aktiven Nutzer von Stripchat im maßgeblichen Zeitraum nach der berichtigten Methode nur etwa 37,3 Mio. betrug. Die Rechtmäßigkeit ist nämlich anhand der zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vorliegenden Umstände auf der Grundlage der vom Anbieter der Online-Plattform übermittelten Daten zu beurteilen. Zudem fielen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses weder die berichtigten Daten noch die neue Methode von Similarweb unter eine der in Art. 33 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 DSA vorgesehenen Kategorien von Daten.
Das Gericht weist ferner in Erwiderung auf das Vorbringen von Technius, wonach die Benennung von Stripchat als sehr große Online-Plattform mangels eines Rechtsakts zur Festlegung einer Methode für die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße, darauf hin, dass dieser Grundsatz weder verlangt, dass jede Norm jeglichen Zweifel an ihrer Auslegung ausschließt, noch, dass eine Bestimmung zwangsläufig eine konkrete Methode für ihre Anwendung vorschreibt. Fehlt es daran, obliegt es nämlich den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern, eine zuverlässige Methode zu wählen, die die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Anforderungen erfüllt. Nach Ansicht des Gerichts enthält der DSA zum Begriff „aktive Nutzer“ ausreichende Hinweise, anhand deren Anbieter von Online-Plattformen die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer in der Union berechnen können.
Das VG Berlin hat entschieden, dass ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO in gerichtlichen Verfahren das Recht auf Überlassung einer vollständigen Kopie der in den Akten enthaltenen personenbezogenen Daten umfasst. Eine reine Übersicht über Verfahrensdaten oder eine bloße Aufzählung von Aktenzeichen und Verfahrensbeteiligten genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung nicht.
Aus den Entscheidungsgründen: A. Die Klage hat Erfolg.
I. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 – BVerwG 6 C 10.21 – juris Rn. 14). Dabei ist dem Begehren der Klägerin entsprechend (§ 88 VwGO) davon auszugehen, dass es sich um eine einheitliche Klage auf Auskunftserteilung handelt, auch wenn das Verfahren durch Verbindung mehrerer Verfahren zustande gekommen ist, die vom Bundesfinanzhof an das erkennende Gericht verwiesen worden sind. Die entsprechende „Beschwerde“ der Klägerin, die diese unter Bezugnahme auf verschiedene Verfahren des K… mit Schriftsatz vom 15. Mai 2024 an den Bundesfinanzhof richtete, ist entsprechend dem Begehren der Klägerin (§ 88 VwGO) als eine Klage auf Auskunftserteilung auszulegen (so auch Verweisungsbeschlüsse des BFH vom 28. April 2025, S. 3 f.).
Die Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO ist unabhängig davon, ob Art. 79 Abs. 1 DSGVO das Erfordernis eines zwingenden Vorverfahrens zulässt, entbehrlich, weil den Zwecken des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist. Die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde war selbst am Verfahren beteiligt ist und hat nach einer Sachprüfung zum Ausdruck gebracht, eine weitere Auskunftserteilung abzulehnen. Hiermit hat sie zu erkennen gegeben, sich abschließend festgelegt zu haben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 7 C 21.16 – juris Rn. 17 ff.).
Die Klage ist auch innerhalb der Klagefrist auf die Auskunftsbescheide vom 19. Juni 2024 und 13. Januar 2026 erstreckt worden. Diese betrug nach § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein Jahr ab der jeweiligen Bekanntgabe, da die Auskünfte nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen waren. Dass die Klage sich auf die Auskunft vom 19. Juni 2024, erstrecken soll, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Juni 2025, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Klagefrist war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, da selbst bei einer – den Verwaltungsvorgängen nicht sicher zu entnehmenden – Aufgabe zur Post oder elektronischen Übersendung am 19. Juni 2024 die Bekanntgabe erst am 22. Juni 2024 stattgefunden hätte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 41 Abs. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung). Eine frühere Bekanntgabe hat der Beklagte nicht gemäß § 7 VwVfGBbg nachgewiesen. Hinsichtlich der Auskunft vom 13. Januar 2026 hat die Klägerin spätestens in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2026 die Einbeziehung in den Rechtsstreit erklärt.
II. Die Klage ist auch begründet. Die Auskunftsbescheide des K… vom 19. Juni 2024 und 13. Januar 2026 sind x... ist rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese hat einen Anspruch auf die Erteilung einer vollständigen Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch das K… nach Maßgabe von Art. 15 DSGVO, der noch nicht erfüllt worden ist.
1. Rechtliche Grundlage für den Anspruch ist Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 DSGVO. Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die sogenannten Metainformationen nach Buchst. a bis h der Vorschrift. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche dem Betroffenen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Dabei handelt es sich nicht um einen vom Auskunftsrecht nach Absatz 1 getrennten Anspruch, sondern um die praktischen Modalitäten der Auskunftserteilung (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde – juris Rn. 31 f.).
Der Begriff „Kopie“ (englisch: copy) bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde – juris Rn. 32). Insofern trifft das Vorbringen des Beklagten, dass Art. 15 DSGVO keinen Anspruch auf die Übersendung von Kopien ganzer Akten regelt, zwar zu. Soweit die Akten aber Dokumente beinhalten, die nach ihrem gesamten Inhalt personenbezogene Daten der betroffenen Person darstellen, weil sie nur aus Informationen über diese bestehen, ist der Auskunftsanspruch aber auf die Übermittlung einer Kopie dieser Akteninhalte gerichtet. Von dem Inhalt der Kopie der personenbezogenen Daten zu trennen ist hingegen die Frage, ob die betroffene Person zur Kontextualisierung der Auskunft darüber hinaus Anspruch auf die Überlassung von Kopien ganzer Dokumente hat, die nicht in Gänze personenbezogene Daten der betroffenen Person darstellen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21 – juris Rn. 18 f.; BFH, Urteil vom 12. März 2024 – IX R 35/21 – juris Rn. 28). Ein solcher Anspruch ist hier nicht streitgegenständlich, sondern nur die Erteilung der Auskunft in Form einer Kopie der personenbezogenen Daten.
Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Der Begriff ist weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde – juris Rn. 23 f.). Auch interne Vermerke, Aktennotizen, Bearbeitungs- und Geschäftsgangvermerke und interne Kommunikation des Verantwortlichen sind erfasst, soweit darin Informationen über die betroffene Person enthalten sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 – juris Rn. 24; BFH, Urteil vom 11. März 2025 – IX R 24/22 – juris Rn. 24).
2. Hieran gemessen hat der Präsident des K… der Klägerin durch die Schreiben vom 19. Juni 2024 und 13. Januar 2026 noch keine vollständige Auskunft erteilt, der Auskunftsanspruch ist insofern noch nicht durch Erfüllung erloschen.
a) Ein Auskunftsanspruch ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BFH, Urteil vom 14. Januar 2025 – IX R 25/22 – juris Rn. 52; BGH, Urteil vom 3. September 2020 – III ZR 136/18 – juris Rn. 43). Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (vgl. BFH, a.a.O.). Hat der Auskunftsschuldner erklärt, die Auskunft vollständig und zutreffend erteilt zu haben, gilt das Auskunftsbegehren als erfüllt, soweit dem Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung erwachsen. Derartige Zweifel sind anzunehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. In diesem Fall führt die Vollständigkeitserklärung nicht zum Erlöschen des Auskunftsbegehrens und der Auskunftsberechtigte kann eine vollständige und zutreffende Auskunftserteilung unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vom Auskunftsschuldner verlangen (vgl. BFH, a.a.O – juris Rn. 53).
b) Danach ist der Auskunftsanspruch der Klägerin noch nicht erfüllt. Die vom Beklagten mit Schreiben vom 19. Juni 2024 und 13. Januar 2026 erteilten Auskünfte decken ersichtlich den Umfang der geschuldeten Auskunft nicht vollständig ab.
Die – gegenüber der Auskunft vom 19. Juni 2024 bereits erweiterte – Auskunft vom 13. Januar 2026 enthält keine vollständige Kopie der vom K… verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin. Die Darstellung der verarbeiteten Daten besteht in der konkreten Angabe des Namens, des akademischen Titels, der Anschriften und der SAFE-ID der Klägerin. Weiter heißt es, es würden die jeweiligen Verfahrensdaten (Aktenzeichen, Sachgebiet, Senat, Eingangs-, Verhandlungs- und Erledigungsdaten, Verfügungen zur Bearbeitung der Akte, Entscheidungsart, Entscheidungsdatum, Prozesskostenhilfe, Buchungszeichen für die Landesjustizkasse, Streitwerte etc.) und die verfahrensbegleitenden Daten (Aktenstandort, Wiedervorlagen, Beiakten sowie deren Inhalt, Zustellungen etc.) sowie die an das K… gerichteten Schreiben verarbeitet werden. Weiter ist eine Übersicht über die Verfahren des K…, an denen die Klägerin als Klägerin oder Verfahrensbevollmächtigte beteiligt war, beigefügt, in der Eingangsdatum, Art der Beteiligung, Aktenzeichen, Erledigungsdatum, eine Kurzbeschreibung des Gegenstands und der Vertreter der Gegenseite genannt sind. Abschließend heißt es im Auskunftsbescheid vom 13. Januar 2026, sofern die Klägerin weitergehende Auskünfte über die zu den einzelnen Verfahren gespeicherten Daten und Verarbeitungsvorgänge wünsche, werde sie gebeten, das Auskunftsersuchen näher zu präzisieren und mitzuteilen, über welche konkreten Informationen und Verarbeitungsvorgänge Sie Auskunft begehrt.
Hierin kann eine vollständige Kopie der vom K… verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin nicht gesehen werden.
Das gilt zunächst für die Schreiben der Klägerin an das K…. Diese sind nach den oben genannten Maßgaben ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat. Dass diese Schreiben der betroffenen Person bereits bekannt sind, schließt den Auskunftsanspruch nicht grundsätzlich aus (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21 – juris Rn. 15 f.; BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 – 6 C 10.21 – juris Rn. 18 f.). Auch im Übrigen dürften die Akten der Verfahren, an denen die Klägerin beteiligt war und ist, zu großen Teilen diese betreffende personenbezogene Daten, d.h. Informationen über die Klägerin, enthalten. Die übersichtsartige Darstellung der Verfahren mit Aktenzeichen, kurzer Beschreibung des Gegenstands und Vertreter der Gegenseite genügt den genannten Anforderungen von Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 1 DSGVO nicht, da sie nicht alle in den Akten enthaltenen personenbezogenen Daten in Form einer originalgetreuen Reproduktion enthält (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde – juris Rn. 21, 28).
Der Anspruch der Klägerin, eine Kopie ihrer in den Verfahrensakten enthaltenen personenbezogenen Daten zu erhalten, entfällt nicht dadurch, dass sie Akteneinsicht in den jeweiligen Verfahren nehmen könnte. Während eine Akteneinsicht die temporäre Möglichkeit zur Einsicht in die gesamte Verwaltungsakte beinhaltet, betrifft Art. 15 DSGVO nicht die gesamte Verwaltungsakte, sondern ist auf die dauerhafte Überlassung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und nur ausnahmsweise unter bestimmten Umständen auf die Überlassung von Auszügen von Verwaltungsakten gerichtet (BFH, Urteil vom 14. Januar 2025 – IX R 25/22 – juris Rn. 46).
cc) Auch hinsichtlich der Meta-Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO bestehen Zweifel daran, dass die Auskunft mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde.
Das K… hat insofern auf seine allgemeinen Datenschutzhinweise verwiesen, die es den Auskunftsschreiben beigefügt hat. Dies kann den Anforderungen an die nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. a bis h DSGVO mitzuteilenden Informationen nicht genügen, weil diese sich auf die konkret erfolgende Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Auskunft verlangenden betroffenen Person beziehen muss. Nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. c DSGVO hat die betroffene Person etwa das Recht von dem Verantwortlichen Informationen über die konkreten Empfänger zu verlangen, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind. Nur wenn es nicht möglich ist, die Identität der konkreten Empfänger mitzuteilen, insbesondere wenn diese noch nicht bekannt sind, darf der Verantwortliche die Auskunft auf die Kategorien von Empfängern beschränken (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-154/21, Österreichische Post – juris Rn. 46 ff.). Auch die nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. g DSGVO zu erteilende Information über die Herkunft der nicht direkt bei der betroffenen Person erhobenen Daten muss, soweit geboten, so genau wie möglich sein und gegebenenfalls konkrete Angaben zu der übermittelnden Person oder Stelle enthalten (vgl. Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, 2. Aufl. 2025, Datenschutzrecht, Art. 15 DSGVO Rn. 24).
Diesen Vorgaben werden die allgemeinen Datenschutzhinweise des K… nicht gerecht. Zur Herkunft der Daten heißt es dort, das Finanzgericht könne personenbezogenen Daten nicht nur bei der betroffenen Person erheben, sondern auch bei anderen Stellen und Personen, zum Beispiel bei Verfahrensbeteiligten oder bei Zeugen, Sachverständigen oder durch Anforderung von Auskünften oder Akten bei anderen Behörden und Gerichten. Diese allgemein gehaltene Information enthält aber keine Auskunft darüber, aus welchen Quellen das K… tatsächlich personenbezogene Daten der Klägerin erhalten hat. Auch an Angaben zu konkreten Empfängern fehlt es, denn in den Datenschutzhinweisen werden nur Kategorien von Empfängern oder konkrete potentielle Empfänger genannt. Dem kann die Klägerin nicht entnehmen, an wen eine Übermittlung in ihrem konkreten Fall tatsächlich stattgefunden hat.
3. Der Auskunftsanspruch ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Übrigen auch nicht ausgeschlossen oder beschränkt.
Die materielle Beweislast für Umstände, die die Verweigerung der begehrten Auskunft rechtfertigen sollen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der auf Auskunft in Anspruch genommene Verantwortliche (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 14/21 – juris Rn. 28). Dieser muss die in seine Sphäre fallenden Umstände zudem substantiiert darlegen und darf sich dabei nicht auf bloße Vermutungen stützen, sondern hat die konkreten Tatsachen zu benennen, die das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung begründen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 14/21 – juris Rn. 28). Art. 12 Abs. 4 DSGVO sieht entsprechend vor, dass der Verantwortliche, wenn er auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig wird, die betroffene Person über die Gründe hierfür unterrichtet. Verweigert der Verantwortliche die Auskunft nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO unter Berufung auf den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags, hat er nach Art. 12 Abs. 5 Satz 3 DSGVO den Nachweis für diesen Charakter zu erbringen. Das gilt auch für die Behörde als Verantwortliche im Verwaltungsrechtsstreit (vgl. zu einem Auskunftsanspruch gegen das Finanzamt: BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 – IX R 19/22 – juris Rn. 18).
Gründe, die einen Ausschluss oder eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs der Klägerin begründen könnten, hat der Beklagte indes nicht vorgebracht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Vorsorglich sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es dem Auskunftsrecht grundsätzlich nicht entgegensteht, dass die Dokumente, in denen die personenbezogenen Daten der betroffenen Person enthalten sind, dieser bereits vorliegen. Auch dass die Auskunftserteilung für den Verantwortlichen mit einem großen Aufwand verbunden ist, genügt für sich genommen nicht, um das Auskunftsrecht entfallen zu lassen (vgl. BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 – IX R 19/22 – juris Rn. 17). Allein dadurch kann auch keine Exzessivität des Antrags begründet werden (vgl. BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 – IX R 19/22 – juris Rn. 17). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein erster von der betroffenen Person an den Verantwortlichen gerichteter Auskunftsantrag als „exzessiv“ angesehen werden, wenn der Verantwortliche in Ansehung aller relevanten Fallumstände nachweist, dass dieser Antrag trotz formaler Einhaltung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen von der betroffenen Person nicht gestellt wurde, um sich der Verarbeitung dieser Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, damit sie anschließend ihre Rechte aus der DSGVO schützen kann, sondern in missbräuchlicher Absicht wie zur künstlichen Schaffung der Voraussetzungen für die Erlangung eines sich aus der DSGVO ergebenden Vorteils. (EuGH, Urteil vom 19. März 2026 – C-526/24, Brillen Rottler – Rn. 45). Danach mag im Einzelfall auch ein exzessiver Antrag vorliegen, wenn festgestellt werden kann, dass es der betroffenen Person eigentlich nicht um die Auskunft geht, sondern nur darum, die Behörde mit einer aufwändigen Auskunftserteilung zu beschäftigen, um dieser zu schaden. Ein solcher Fall ist hier indes nicht ersichtlich.
Soweit der Beklagte sich darauf beruft, die begehrte Auskunftserteilung gerate in Konflikt mit dem Grundsatz der Datenminimierung, da zur Ermittlung der verarbeiteten Daten und zur Erstellung der Kopie der personenbezogenen Daten in großem Umfang personenbezogene Daten verarbeitet werden müssten, kann das nicht überzeugen. Ob die betroffene Person eine unbeschränkte Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangt, obliegt zunächst allein ihr selbst. Tut sie dies, kann der Verantwortliche der Auskunftserteilung nicht entgegenhalten, diese sei mit einer weitgehenden Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person verbunden. Soweit es dem Beklagten um den Schutz der personenbezogenen Daten Dritter geht, der nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO zu einer Beschränkung des Rechts auf Auskunft über die personenbezogenen Daten in Form einer Kopie führen kann, ist nicht ersichtlich, dass dieser Schutz grundsätzlich nicht gewährt werden könnte. Dem Verantwortlichen obliegt es, gegebenenfalls gebotene Schwärzungen mit Blick auf den Schutz der personenbezogenen Daten Dritter vorzunehmen. Das gleiche gilt mit Blick auf das Steuergeheimnis.
Die Bedenken des Beklagten hinsichtlich der praktischen Umsetzbarkeit der Auskunftserteilung können dieser ebenso wenig entgegengehalten werden. Soweit es hierfür erforderlich ist, dass der U… oder eine von ihm beauftragte Person hierfür Zugriff auf die Akten der Verfahren mit Beteiligung der Klägerin erhält, ist nicht ersichtlich, was dem aus organisatorischer Sicht entgegensteht.
4. Da die Klägerin eine unbeschränkte Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch das K… begehrt und der Einzelrichter keine näheren Informationen dazu hat, welche die Klägerin betreffenden personenbezogenen Daten dieses im Einzelnen verarbeitet, kann lediglich eine Verpflichtung zur Erteilung einer vollständigen Auskunft nach Maßgabe von Art. 15 DSGVO tenoriert werden.