Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Lizenznehmer nach der Kündigung eines Markenlizenzvertrages die Duldung der weiteren Markennutzung nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung verlangen kann. Ein solches Begehren stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache sowie einen unzulässigen verdeckten Feststellungsantrag dar, da das Risiko einer Schutzrechtsverletzung nach Vertragsende beim Lizenznehmer verbleibt und die Voraussetzungen für eine Leistungsbefriedigungsverfügung nach § 940 ZPO nicht erfüllt sind.
Leitsatz des Gerichts:
Nach einer vom Lizenznehmer bestrittenen Kündigung eines Markenlizenzvertrages kann der Lizenznehmer nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Markeninhaber Duldung der weiteren Nutzung der Marke verlangen.
Aus den Entscheidungsgründen: Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass die gestellten Anträge auf Duldung der Markennutzung durch die Antragsgegnerin bzw. hilfsweise auf Feststellung, dass der Lizenzvertrag durch die Kündigung vom 19.02.2026 nicht beendet wurde, unter den gegebenen Umständen nicht der Durchsetzung im Verfahren der einstweiligen Verfügung zugänglich sind. Insofern nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss (S. 6 f., Bl. 255 f. LGA) sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 26.05.2026 (dort S. 2, Bl. 332 LGA), denen er sich anschließt. Mit Blick auf die Stellungnahme des Antragstellers vom 27.05.2026 sind nur folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:
1. Auch der Antragsteller verkennt nicht, dass die von ihm begehrte Duldung - ebenso wie die hilfsweise beantragte Feststellung - zu einer im Verfügungsverfahren grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen würden, weil sie dem Antragsteller (ungeachtet der für den Duldungsantrag vorgesehenen Befristung) zumindest für einen gewissen Zeitraum erlauben würde, die möglichen Rechtsfolgen einer Kündigung des Lizenzvertrages unbeachtet zu lassen. Dies ist indes entgegen der Auffassung des Antragsgegners unter den Umständen des Streitfalls nicht - auch nicht ausnahmsweise - möglich, zumal sich das Begehren des Antragstellers in beiden Varianten als verdeckter Feststellungsantrag erweist.
Nach § 940 ZPO kann ein Begehren, dass auf eine teilweise Befriedigung der behaupteten Ansprüche abzielt, ausnahmsweise im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss dazu auf die sofortige Erfüllung zur Abwendung einer existentiellen Notlage dringend angewiesen sein und im Hauptsacheverfahren mit hoher bis an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit obsiegen. Des Weiteren darf ihm die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren wegen der unvermeidlichen zeitlichen Verzögerung nicht zumutbar sein und ihm müssen aus der Nichtleistung schwerwiegende Nachteile drohen, die nicht außer Verhältnis stehen dürfen zu dem Schaden, den der Schuldner erleiden kann (vgl. nur OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2021, 1190 Rn. 101).
Diese strengen Voraussetzungen sind nicht erfüllt; der Antragsteller ist nicht im vorstehenden Sinne auf einen Titel im Eilverfahren angewiesen, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache oder die Frage ankommt, ob die finanzielle Situation der Schuldnerin als existenzielle Notlage anzusehen ist.
a) Anders als bei einer Duldung einer weiteren Belieferung eines Gläubigers durch einen Dritten, die unter Umständen im Wege des Eilverfahrens durchgesetzt werden kann (vgl. hierzu Voß, in: Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 940 Rn. 37) ist der Antragsteller nicht auf eine Belieferung durch die Antragsgegnerin oder einen Dritten, der hieran von der Antragsgegnerin gehindert würde, angewiesen. Vielmehr zielt die von dem Antragsteller begehrte Duldung darauf ab, dass er vor der Inanspruchnahme seitens der Antragsgegnerin aufgrund dieser möglicherweise zustehender markenrechtlicher Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüchen geschützt sein möchte. Der mit dem Verfügungsantrag erstrebte Ausspruch erweist sich mithin trotz seiner sprachlichen Fassung als Duldungsgebot in der Sache als (negatives) Feststellungsbegehren: Denn verfolgte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren seine Ziele auf gerichtliche Bestätigung einer fehlenden Berechtigung der Antragsgegnerin zur Untersagung der weiteren Nutzung (dies entspricht dem Ziel des Hauptantrags) bzw. das ungekündigte Fortbestehen des Lizenzvertrages (wie es Gegenstand des Hilfsantrags ist), müsste er dies im Wege einer (im Falle des Antrags zu I. negativen) Feststellungsklage gegenüber einer entsprechenden Rechtsberühmung der Antragsgegnerin tun. Dies entspricht auch der von dem Landgericht mit Recht hervorgehobenen grundsätzlichen Risikoverteilung bei der Nutzung fremder Schutzrechte, bei der eine gleichsam vorab erfolgende gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit der Nutzung außer in der vorgenannten Konstellation nicht vorgesehen ist. Ließe man ein entsprechendes Antragsziel nunmehr im Verfügungsverfahren zu, liefe das der Sache nach auf die Zulassung eines Feststellungsbegehrens im einstweiligen Rechtsschutz (zudem mit präventivem Charakter) hinaus, das aber mit Recht allgemein abgelehnt wird (vgl. nur Voß, in: Cepl/Voß, a.a.O., § 940 Rn. 59 m.w.N. explizit zu einem Antrag auf Feststellung, dass eine Berechtigung zur Benutzung eines Patents besteht; Retzer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 12 Rn. 44).
b) Nichts anderes ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes bzw. der Annahme einer existenziellen Notlage, die im Einzelfall zur Zulassung entsprechender Begehren geführt haben (vgl. die Nachweise bei Retzer, a.a.O.). Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Antragsteller ein anerkennenswertes Interesse an diesem Schutz zur Fortführung des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin und in der Folge der Erhaltung von Arbeitsplätzen hat. Wie das Landgericht jedoch zutreffend ausgeführt hat, ist der Antragsteller rein faktisch nicht gehindert, unter Berufung auf die aus seiner Sicht unwirksame Kündigung die Marken weiter zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Dass das Risiko einer Verletzungshandlung bei dem Antragsteller bzw. der Insolvenzschuldnerin verbleibt, wie es im Schutzrechtsprozess stets der Fall ist, begründet keine unbillige Härte, auch nicht unter Berücksichtigung der Stellung des Antragstellers als Insolvenzverwalter. Denn dieser soll zwar nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen als die Insolvenzschuldnerin bzw. andere Nutzer von Schutzrechten, bei denen das Fortbestehen von Lizenzvereinbarungen in Streit steht.
Der EuGH hat entschieden, dass auch ein kurzer Post in einem sozialen Netzwerk bei Erreichen der Schöpfungshöhe als Werk urheberrechtlich geschützt sein kann.
Tenor der Entscheidung:
1. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass
ein in einem sozialen Netzwerk veröffentlichter Text, in dem eine Meinung zu als unangemessen angesehenen sozialen Gepflogenheiten geäußert wird, unter den Begriff „Werk“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern dieser Text Ausdruck einer geistigen Schöpfung ist, die die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt.
2. Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung auf die Übernahme kurzer Auszüge aus einem geschützten Werk beschränkt, dass er jedoch dem Verbot entgegensteht, aus der Übernahme einen unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen oder wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen.
Der BGH hat sich vorliegend mit der Säumnis in einer Videoverhandlung nach § 128a ZPO aufgrund technischer Probleme befasst.
Leitsätze des BGH:
a) Konnte ein Prozessbeteiligter aus technischen Gründen nicht an einer Videoverhandlung im Sinne von § 128a ZPO teilnehmen und ergeht daraufhin ein zweites Versäumnisurteil, muss in der Begründung der Berufung gemäß § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO substantiiert dargelegt werden, dass eine schuldhafte Versäumung nicht vorgelegen hat.
b) Grundsätzlich dürfen bei einer Videoverhandlung im Sinne von § 128a ZPO keine besonderen Anforderungen an die technischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Teilnehmers und daher keine allzu hohen Anforderungen an die Substantiierung der Darlegung eines Ausfalls der für die Teilnahme an einer Videoverhandlung erforderlichen Technik gestellt werden.
c) Da die technische Ausstattung eines Verfahrensbeteiligten nicht in der Verantwortlichkeit des Gerichts liegt, muss dieser in eigener Verantwortung alle möglichen und zumutbaren Schritte unternehmen, um eine störungsfreie Teilnahme zu gewährleisten. Dazu gehört unter anderem, dass der Beteiligte auf seinem Endgerät für eine hinreichende Ausgabequalität und auch über die für eine Bild- und Tonübertragung notwendige Bandbreite seines Internetanschlusses zu sorgen hat. Ebenfalls muss er seine Verfahrenshandlungen in ausreichender Qualität in Bild und Ton an das Gericht übermitteln können; dazu gehören unter anderem dem Stand der Technik entsprechende und eine hinreichende Übertragungsqualität gewährleistende Kameras und Mikrofone. Vom Gericht zur Vorbereitung der Videoverhandlung gegebene technische und organisatorische Hinweise sind vom Verfahrensbeteiligten ebenfalls zu beachten.
d) Sind technische Probleme bereits im Vorfeld absehbar, muss der Verfahrensbeteiligte geeignete Maßnahmen zu deren Behebung treffen. Ist es beispielsweise in einem vorangegangenen Termin oder bei einer vom Gericht angebotenen Testschaltung zu einer technischen Störung aufseiten eines Prozessbeteiligten gekommen, darf dieser nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass sich die Störung nicht wiederholen werde. Er ist vielmehr gehalten, rechtzeitig vor der Verhandlung die Ursache der Störung zu ermitteln und die Störung zu beseitigen.
BGH, Urteil vom 30. Juli 2026 - I ZR 31/26 - LG Paderborn AG Höxter
Der BGH hat im Rechtsstreit Kraftwerk gegen Moses Pelham entschieden, dass Verwendung der streitgegenständlichen Rhythmussequenz im Wege des Sampling eine zulässige Nutzung zum Zweck des Pastiches gemäß § 51a Satz 1 UrhG ist.
Die Pressemitteilung des BGH: Tonträger-Sampling kann als "Pastiche" zulässig sein
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber entschieden, unter welchen Bedingungen die Übernahme einer Tonsequenz im Wege des Tonträger-Samplings als "Pastiche" zulässig sein kann. Er hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt, das die Zulässigkeit im Streitfall bejaht hatte.
Sachverhalt:
Der Kläger zu 1 und der am 21. April 2020 verstorbene frühere Kläger zu 2, dessen Rechtsnachfolgerin die jetzige Klägerin zu 2 ist, waren Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück "Metall auf Metall" befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels "Nur mir", den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahr 1997 erschienenen Tonträgern einspielte. Zur Herstellung des Titels hatten die Beklagten zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung unterlegt.
Die Kläger sehen dadurch ihre Rechte als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler sowie das Urheberrecht des Klägers zu 1 verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, Tonträger mit der Aufnahme "Nur mir" herzustellen und in Verkehr zu bringen. Außerdem haben sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zweck der Vernichtung verlangt.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I). Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten wiederum zurückgewiesen. Die erneute Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11, GRUR 2013, 614 = WRP 2013, 804 - Metall auf Metall II).
Das Bundesverfassungsgericht hat die beiden Revisionsurteile und das zweite Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13, BVerfGE 142, 74). Dieser hat daraufhin dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vorgelegt (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 115/16, GRUR 2017, 895 = WRP 2017, 1114 - Metall auf Metall III), die der Gerichtshof mit Urteil vom 29. Juli 2019 beantwortet hat (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156 - Pelham u.a.). Mit dem dritten Revisionsurteil hat der Senat auf die Revision der Beklagten das erste Berufungsurteil (erneut) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16, GRUR 2020, 843 = WRP 2020, 1033 - Metall auf Metall IV).
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts daraufhin abgeändert und hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche ab dem 7. Juni 2021 die Klage abgewiesen. Insoweit hat es die Revision zugelassen. Die Kläger verfolgen mit ihrer Revision ihre mit der Klage ab dem 7. Juni 2021 geltend gemachten Ansprüche weiter.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. September 2023 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthaltenen Begriffs des Pastiches vorgelegt (BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22, GRUR 2023, 1531 = WRP 2023, 1358 - Metall auf Metall V).
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 14. April 2026 beantwortet (EuGH, Urteil vom 14. April 2026 - C-590/23 - Pelham [Begriff "Pastiche"]).
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche ab dem 7. Juni 2021 zu Recht verneint. Zwar liegt in der Übernahme der Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" im Wege des Sampling ein Eingriff in die Vervielfältigungsrechte der Kläger als Tonträgerhersteller und als ausübende Künstler sowie in die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Klägers zu 1 als Urheber. Es handelt sich hierbei jedoch um eine nach § 51a Satz 1 UrhG in der ab dem 7. Juni 2021 geltenden Fassung zulässige Nutzung zum Zweck des "Pastiches". Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k und Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG und ist deshalb richtlinienkonform auszulegen.
Die Ausnahme für "Pastiches" ist kein Auffangtatbestand, sondern erfasst Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des "Sampling", einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen. Für eine Nutzung "zum Zweck" des Pastiches im Sinne von § 51a Satz 1 UrhG genügt, dass der Charakter als "Pastiche" für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind.
Auf der Grundlage der durch das Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erweist sich die streitgegenständliche Übernahme der Rhythmussequenz im Wege des Sampling als zulässige Nutzung zum Zweck des Pastiches.
Vorinstanzen:
Landgericht Hamburg - Urteil vom 8. Oktober 2004 - 308 O 90/99
Oberlandesgericht Hamburg - Urteil vom 7. Juni 2006 - 5 U 48/05
Bundesgerichtshof - Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06
Oberlandesgericht Hamburg - Urteil vom 17. August 2011 - 5 U 48/05
Bundesgerichtshof - Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11
Bundesverfassungsgericht - Urteil vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13
Bundesgerichtshof - Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 115/16
Gerichtshof der Europäischen Union - Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17
Bundesgerichtshof - Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16
Oberlandesgericht Hamburg - Urteil vom 28. April 2022 - 5 U 48/05
Bundesgerichtshof - Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22
Gerichtshof der Europäischen Union - Urteil vom 14. April 2026 - C-590/23
Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
(3) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen:
(...)
k) für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches;
(...)
(4) Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 oder 3 eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorsehen können, können sie entsprechend auch eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Verbreitungsrecht im Sinne von Artikel 4 zulassen, soweit diese Ausnahme durch den Zweck der erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt ist.
(5) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.
EuG
Urteil vom 02.09.2026 T-357/24
Opera Norway / Kommission
Der EuG hat entschieden, dass Microsoft hinsichtlich des Browsers Edge kein Gatekeeper im Sinne des Gesetzes über digitale Märkte (DMA - Digital Markets Act) ist.
Die Pressemitteilung des EuG: Gesetz über digitale Märkte: Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, Microsoft nicht als Torwächter für Edge zu benennen
In ihrem Beschluss vom 12. Februar 20241 stellte die Kommission fest, dass der Internetbrowser Microsoft Edge kein wichtiges Zugangstor im Sinne des Gesetzes über digitale Märkte (DMA) darstellt, und beschloss daher, Microsoft nicht als „Torwächter“ für diesen Dienst zu benennen.
Opera Norway, Herausgeberin des Browsers Opera, ficht den Beschluss der Kommission vor dem Gericht der Europäischen Union an.
Das Gericht weist die Klage von Opera Norway in vollem Umfang ab.
Es stellt fest, dass Opera Norway von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen und daher klagebefugt ist. In der Sache bestätigt es die Beurteilung der Kommission, dass Edge kein wichtiges Zugangstor im Sinne des DMA darstellt. Die Kommission durfte sich u. a. auf die geringe Nutzerzahl dieses Browsers stützen und sie mit derjenigen anderer Browser vergleichen, da diese Gesichtspunkte für die Beurteilung der tatsächlichen Bedeutung von Edge als Zugangstor, das es den gewerblichen Nutzern ermöglicht, ihre Endnutzer zu erreichen, relevant sind.
Die Kommission durfte ferner berücksichtigen, dass Edge auf der Browser-Engine Blink beruht, wodurch die Fähigkeit von Microsoft, bestimmte wesentliche Aspekte des Dienstes selbständig zu kontrollieren, reduziert wird. Darüber hinaus konnte die Kommission feststellen, dass die Integration von Edge in das Microsoft-Ökosystem, einschließlich seiner Vorinstallation unter Windows und der sonstigen ihm zugutekommenden Werbemaßnahmen, nicht ausreichend dazu beitrug, Edge zu einem wichtigen Zugangstor zu machen.
Unter diesen Umständen entscheidet das Gericht, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, als sie davon ausging, dass Microsoft, obwohl sie die im DMA vorgesehenen quantitativen Schwellenwerte erreicht, hinreichend substantiierte Argumente vorgebracht hat, um darzutun, dass Edge kein wichtiges Zugangstor darstellt.
Aus dem Entwurf: A. Problem und Ziel
Am 1. Januar 1977 trat das „Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG)“ in Kraft. Das FernUSG regelt den privatrechtlich, gegen Entgelt angebotenen Fernunterricht. Der Gesetzgeber wollte mit dem Gesetz Kunden von Fernunterricht durch eine Zulassungspflicht sowie durch spezielle Informations-, Widerrufs- und Kündigungsrechte vor unseriösen Fernunterrichtsangeboten und nachteiliger Vertragsgestaltung schützen. Damit sollte zugleich der Weg für eine größere Anerkennung und Verbreitung des Fernunterrichts geebnet werden.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes wurde es nicht nennenswert überarbeitet. Entwicklungen der letzten knapp 50 Jahre wie die Digitalisierung, Diversifizierung und Internationalisierung der Angebote sowie des Weiterbildungsmarktes insgesamt und die in Teilen durch das Europarecht getriebene Entwicklung und Inkorporation von allgemeinen Verbraucherschutzstandards im BGB haben keine strukturellen Anpassungen beim FernUSG ausgelöst.
Das FernUSG wurde in einer Zeit erlassen, als das Internet und moderne digitale Lernformen noch nicht existierten. Heute bieten zahlreiche Bildungseinrichtungen Fernunterricht an, die weit über die klassischen „Kursunterlagen per Post“ hinausgehen. Die Regelungen des FernUSG sind daher nicht auf die heutigen Formen des digitalen Lernens angepasst und decken moderne Lernplattformen, E-Learning-Angebote und interaktive Online-Kurse nicht adäquat ab.
Das FernUSG ist veraltet, bürokratisch und ineffizient. Es passt nicht mehr zur digitalen Bildungsrealität und sorgt für Unsicherheit und Bürokratie, indem es moderne Lernformen unklar behandelt und sie im Anwendungsfall einem aufwändigen Zulassungsverfahren unterwirft. Die aktuellen Herausforderungen der digitalen Bildung und der globalen Vernetzung machen es erforderlich, das FernUSG mit einem angemessenen Übergangsregime außer Kraft zu setzen.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetz soll entsprechend dem Auftrag des Koalitionsvertrages das Fernunterrichtsschutzrecht modernisiert werden. Das Fernunterrichtsschutzgesetz und insbesondere das darin verankerte Anzeige- und Zulassungsverfahren werden aufgehoben.
Dadurch wird die Wettbewerbsfähigkeit der Weiterbildungsangebote erhöht, Bürokratie abgebaut und der Ausbau der Digitalisierung gefördert.
Nach Wegfall des Zulassungsverfahrens bedarf es im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) gesetzlicher Anpassungen, um einen verantwortungsvollen Umgang mit den eingesetzten Haushaltsmitteln bei der Förderung von entsprechenden Lehrgängen weiter zu gewährleisten.
Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine in AGB enthaltene Mithaftungsklausel des ausscheidenden Leasingnehmers für Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers gemäß § 305c Abs. 1 BGB überraschend und damit unwirksam ist. Ein ausscheidender Leasingnehmer darf vernünftigerweise davon ausgehen, durch den Übernahmevertrag vollständig aus den vertraglichen Pflichten entlassen zu werden, sofern die fortbestehende Haftung im Formular nicht ausdrücklich hervorgehoben oder räumlich abgegrenzt wird.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Leasingübernahme - Überraschende Mithaftungsklausel
Eine Mithaftungsklausel des ausscheidenden Leasingnehmers für Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers ist überraschend.
Eine AGB-Klausel in einem Leasingübernahmevertrag über die fortbestehende Mithaftung des ausscheidenden Leasingnehmers für Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers ist überraschend, wenn diese Mithaftung nicht jedenfalls hervorgehoben oder räumlich vom Haupttext getrennt ist und der Vertrag insgesamt nach seinem Erscheinungsbild nicht auf diese Mithaftung hinweist, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.
Die Beklagte leaste bei der Klägerin einen Mercedes CLA. Die frühere Mitbewohnerin der Beklagten wollte diesen Vertrag übernehmen. In dem – auch von der Beklagten mitzuunterzeichnenden - Übernahmevertrag wurde im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass die beklagte bisherige Leasingnehmerin für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen die Mithaftung übernimmt. Die Klägerin nimmt nun wegen Zahlungsrückstands der neuen Vertragspartnerin die Beklagte aus der Mithaftungsklausel in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von knapp 20.000 € verurteilt.
Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 17. Zivilsenat Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf rückständige Leasingraten gegen die Beklagte, da die Mithaftungsklausel unwirksam sei, begründete der Senat die Entscheidung. Die Klausel sei überraschend. Die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass sie für alle Verbindlichkeiten der neuen Vertragspartnerin aus dem Leasingvertrag haften müsse. „Die Erwartung eines Leasingnehmers, der eine Vertragsübernahmevereinbarung mit dem Übernehmer und dem Leasinggeber mit dem Ziel schließt, aus einem Leasingvertrag auszuscheiden, ist darauf gerichtet, vollständig von den leasingvertraglichen Verpflichtungen entbunden zu werden“, führte der Senat aus. Die Klausel sei so ungewöhnlich, dass die Beklagte als Vertragspartnerin der Klägerin damit nicht habe rechnen müssen. Der ausscheidende Leasingnehmer rechne vielmehr vernünftigerweise nicht damit, für Verpflichtungen des neuen Leasingnehmers haften zu müssen. Dies gelte insbesondere, da er keine Einflussmöglichkeiten auf den Leasinggegenstand und den Vertragsverlauf habe.
Die Bezeichnung als „Übernahmevertrag“ und der Vertragspartei als „bisheriger Leasingnehmer“ und „Übernehmer“ deuteten ebenfalls nicht auf eine Mithaftung hin. Die Mithaftungserklärung sei in dem Formular auch weder hervorgehoben noch räumlich deutlich vom Text des Hauptvertrages getrennt, was der Eignung zur Überrumpelung hätte entgegenstehen können.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.08.2026, Az. 17 U 141/25
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.11.2025, Az. 2-19 O 586/23)
Die EU-Kommission hat entschieden, dass ChatGPT eine Very Large Online Search Engine (VLOSE) ist und Reddit sowie Roblox eine Very Large Online Platform (VLOP) im Sinne des Digital Services Act (DSA) sind.
Die Pressemitteilung der EU-Kommission: Kommission benennt ChatGPT, Reddit und Roblox im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste
Heute hat die Kommission ChatGPT als Very Large Online Search Engine (VLOSE) sowie Reddit und Roblox als Very Large Online Platforms (VLOPs) im Rahmen des Digital Services Act (DSA) benannt. Diese Dienste haben erklärt, dass sie mindestens 45 Millionen durchschnittliche monatliche Nutzer in der EU erreichen und damit den Schwellenwert für die Benennung erreichen.
Nach der Notifizierung der Benennungen haben diese Dienste vier Monate, d. h. bis Ende Januar 2027, Zeit, um die zusätzlichen Verpflichtungen des Gesetzes über digitale Dienste für VLOPs und VLOSEs zu erfüllen, wie z. B. die Bewertung und Minderung der systemischen Risiken, die sich aus ihren Diensten und algorithmischen Systemen im Zusammenhang mit der Verbreitung illegaler Inhalte, den negativen Auswirkungen auf Minderjährige, dem körperlichen und geistigen Wohlergehen der Nutzer, den Grundrechten, Wahlprozessen und der öffentlichen Sicherheit ergeben.
Mit diesen Benennungen wird die Kommission Untersuchungsbefugnisse erhalten, um die Funktionen dieser Dienste und gegebenenfalls aller damit verbundenen Systeme zu bewerten. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit Coimisiún na Meán für ChatGPT und Reddit und der Behörde für Verbraucher und Märkte (ACM) für Roblox für die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste zuständig sein. Diese Stellen fungieren als Koordinatoren für digitale Dienste für Irland bzw. die Niederlande, wo die benannten Dienste niedergelassen sind.
ChatGPT ist ein System für künstliche Intelligenz (KI), das mit den Eingabeaufforderungen und Abfragen der Benutzer interagieren und darauf reagieren kann, auch durch die Suche im Web. Daher ist chatgpt ein hybrid-dienst, der als online-suchmaschine im rahmen des dsa qualifiziert ist.
Reddit ist eine diskussionsbasierte Plattform, die es Benutzern ermöglicht, Inhalte in themenbasierten Communities zu erstellen, zu teilen und mit ihnen zu interagieren. Roblox ist eine immersive Gaming- und Kreationsplattform, die es Benutzern ermöglicht, Spiele zu erstellen, zu veröffentlichen und zu spielen, die von anderen Benutzern entwickelt wurden. Da diese Dienste es den Nutzern ermöglichen, Inhalte Dritter öffentlich zu verbreiten, gelten sie als Online-Plattformen im Sinne des Gesetzes über digitale Dienste.
Roblox, Reddit und ChatGPT unterliegen bereits den allgemeinen Verpflichtungen, die für Online-Plattformen bzw. Suchmaschinen im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste gelten.
Hintergrund
Die Kommission hat nun 28 sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste benannt.
Die Überwachung und Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste wird von der Kommission und den Koordinatoren für digitale Dienste gemeinsam wahrgenommen, die für die Durchsetzung und Überwachung des Gesetzes über digitale Dienste in den Mitgliedstaaten zuständig sind.
VG Osnabrück
Gerichtsbescheid vom 19.08.2026 7 A 170/24
Das VG Osnabrück hat entschieden, dass ein auch exzessiver Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO bei einer Zurückweisung fristgemäß beschieden werden muss. Die Ablehnung des Antrags wegen Exzessivität gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO entbindet den Verantwortlichen nicht von der Verpflichtung, den Betroffenen innerhalb der Monatsfrist des Art. 12 Abs. 4 DSGVO unter Angabe der Gründe und Rechtsbehelfe zu bescheiden.
Aus den Entscheidungsgründen: Nach Art. 12 Abs. 3 DS-GVO stellt der Verantwortliche (hier: der Beklagte) der betroffenen Person (hier: dem Kläger) Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
Entscheidet sich der Verantwortliche demgegenüber, auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig zu werden, so unterrichtet er die betroffene Person gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
Fristauslösendes Moment ist der Antragseingang beim Verantwortlichen. Ggf. ist hiervon abweichend auf die Feststellung der Identität nach Art. 12 Abs. 6 DS-GVO abzustellen, was jedoch vorliegend keiner weiteren Entscheidung bedarf. Ist die betroffene Person anwaltlich vertreten und verlangt der Verantwortliche eine Vollmacht, beginnt die Frist mit Vorlage der Originalvollmacht (vgl. Franck, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 12 Rn. 27, beck-online; Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 12 Rn. 32, beck-online). Auch dies war hier nicht der Fall.
Fristauslösendes Ereignis war damit der Eingang des Antrags beim Beklagten am 22.08.2024. Die Fristberechnung erfolgt nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 03.06.1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine ("Fristen-VO", vgl. Franck, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 12 Rn. 27, beck-online). Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung endete die Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO mithin - weil der 22.09.2024 auf einen Sonntag fiel - am 23.09.2024. Diese Frist hat der Beklagte im vorliegenden Fall versäumt. Er hat insbesondere auch keine Fristverlängerung nach Art. 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 DS-GVO ausgesprochen, unabhängig von der Frage, ob deren Voraussetzungen vorliegend erfüllt waren.
Der Annahme einer Fristversäumung steht auch keine fehlende Bestimmtheit des Bezugs der Auskunftsantrags entgegen. Der Antrag ist nach dem objektiven Empfängerhorizont (analog §§ 133, 157 BGB) so auszulegen, dass er den gesamten Fachdienst Ordnung des Beklagten betrifft.
Schließlich steht der Annahme einer Fristversäumung auch nicht entgegen, dass viel dafürspricht, dass der Auskunftsantrag aus dem Schreiben vom 21.08.2024 - mit Blick auf den Antrag aus dem Schreiben vom 06.04.2024 - als exzessiv im Sinne des Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO zu werten ist. Denn selbst wenn man dies vorliegend unterstellt, so hätte es den Beklagten (lediglich) berechtigt, entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder sich zu weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Selbst im letzteren Fall wäre er jedoch zu einer Art. 12 Abs. 4 DS-GVO gerecht werdenden ablehnenden Bescheidung des Antrags verpflichtet gewesen (vgl. auch Bäcker, in: Kühling/Buchner, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 12 Rn. 32, beck-online; Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 12 Rn. 45, beck-online). Zwar wird hiergegen eingewandt, eine pauschale Verpflichtung zur Begründung der Exzessivität könne zu unbilligen Ergebnissen führen, weil dann der Antragsteller so sein Ziel, beim Verantwortlichen unnötigen Aufwand zu erzeugen, doch erreichen könne (vgl. Ligocki/Sosna/Meyer, Grenzen der Auskunft, ZD 2025, S. 137 [143]). Zumindest bei einer - hier vorliegenden - ersten Verweigerung sieht die Kammer diese Gefahr jedoch nicht. Auf den exzessiven Charakter des Antrags hat sich der Beklagte (der Sache nach) sodann erst mit seiner vom 08.11.2024 datierenden Klageerwiderung berufen.
Das OLG München hat entschieden, dass die Registrierung eines Kundenkontos nicht von der Einwilligung in den Erhalt eines Newslettern abhängig gemacht werden darf. Dies verstößt gegen das datenschutzrechtliche Kopplungsverbot aus Art. 7 Abs. 4 DSGVO, hebt somit die Freiwilligkeit der Einwilligung auf und ist wettbewerbswidrig.
Aus den Entscheidungsgründen:
2. Auch wenn mit dem Klicken auf den Button "Bestätigen" eine Bestätigung einer zuvor bereits erteilten Einwilligung im Hinblick auf den Erhalt des Newsletters der Beklagten verbunden sein sollte, ist die gerügte Verletzungshandlung gemäß Anlage K 4 entgegen der Auffassung der Beklagten durch den Klageantrag gedeckt. So führt die Beklagte selbst aus, dass die Einwilligung im Wege eines "Double Opt-In"-Verfahrens bestätigt werden müsse – sie geht also selbst davon aus, dass die E-Mail gemäß Anlage K 4 Teil der Einwilligung selbst bzw. des Einwilligungsprozesses insgesamt ist. Dafür spricht auch ihr Hinweis in der Anlage K 4, wonach ein "Widerruf dieser Einwilligung [...] jederzeit [...] möglich" ist (Hervorhebung nur hier).
3. Gemäß Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit a) DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten u.a. nur rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Gemäß Art. 4 Nr. 11 DS-GVO ist eine "Einwilligung" der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Gemäß Art. 7 Abs. 4 DS-GVO muss bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind. Im Ergebnis formuliert Art. 7 Abs. 4 DS-GVO ein allgemeines Koppelungsverbot. Eine Einwilligung soll nicht freiwillig erteilt sein, wenn der Betroffene faktisch keine andere Wahl hat, als der Datenverarbeitung zuzustimmen, um in den Genuss einer Dienstleistung oder einer anderen vertraglichen Leistung zu kommen. Zudem soll durch die Vorschrift verhindert werden, dass völlig vertragsfremde Zwecke verfolgt werden (Stemmer, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 56. Ed., Stand: 01.11.2025, Art. 7 DS-GVO Rn. 42 m.w.N.).
4. Die Vorgabe der Freiwilligkeit ist weit zu verstehen und beschränkt sich nicht auf die Abwesenheit von physischem Zwang oder Drohung mit Gewalt. Andererseits kann aber auch nicht jede Form eines Entscheidungsdrucks schon mit einer Unfreiwilligkeit gleichgesetzt werden (Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 7 DS-GVO Rn. 41a m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine "ungebührliche Beeinträchtigung" der freien Willensbildung darin liegen, wenn ein Verantwortlicher verlangt, dass die betroffene Person zur Verweigerung ihrer Einwilligung ein zusätzliches Formular unterzeichnen muss, in dem die Weigerung zum Ausdruck gebracht wird (EuGH, Urt. v. 11.11.2020, C-61/19, ZD 2021, 89 Rn. 50 – Orange România/ANSPDC). Generell ist eine wirksame Einwilligung abzulehnen, wenn die Alternative einer Verweigerung der Einwilligung nicht gleich schnell und einfach zu dem Ziel führt, den gewünschten Dienst nutzen zu können. Dabei ist zumindest im Internet auch schon ein an sich verhältnismäßig geringer Mehraufwand angesichts der in der Online-Welt üblichen Schnelligkeit und geringen Aufmerksamkeit der Nutzer bereits als ein erheblicher Mehraufwand einzuordnen (Buchner/Kühling, a.a.O., Art. 7 DS-GVO Rn. 41e m.w.N.).
Außerdem ergibt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus Art. 10 lit. c 2. Gedankenstrich der RL 95/46 sowie Art. 13 Abs. 2 lit. b und c DS-GVO i.V.m. deren 42. Erwägungsgrund, dass zur Sicherstellung einer echten Wahlfreiheit für die betroffene Person die Vertragsbestimmungen diese nicht über die Möglichkeit irreführen dürfen, einen Vertrag abschließen zu können, auch wenn sie sich weigert, in die Verarbeitung ihrer Daten einzuwilligen. In Ermangelung derartiger Informationen kann die Einwilligung dieser Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten weder als freiwillig erteilt noch i.Ü. als in Kenntnis der Sachlage oder in informierter Weise erteilt angesehen werden (EuGH, Urt. v. 11.11.2020, C-61/19, ZD 2021, 89 Rn. 41 – Orange România/ANSPDC).
5. Im Zusammenhang mit der Regelung des Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. b) DS-GVO hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, die Verarbeitung personenbezogener Daten könne dann als für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn sie objektiv unerlässlich sei, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für die betroffene Person bestimmten Vertragsleistung sei. Der Verantwortliche müsse somit nachweisen können, inwiefern der Hauptgegenstand des Vertrags ohne die betreffende Verarbeitung nicht erfüllt werden könne. Der etwaige Umstand, dass eine solche Verarbeitung im Vertrag erwähnt werde oder für dessen Erfüllung lediglich von Nutzen ist, sei insoweit für sich genommen unerheblich. Entscheidend für die Anwendung des in Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. b) DS-GVO genannten Rechtfertigungsgrundes sei nämlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen ihm und der betroffenen Person geschlossenen Vertrags wesentlich sei und dass daher keine praktikablen und weniger einschneidenden Alternativen bestünden (EuGH, Urt. v. 04.07.2023, NJW 2023, 2997- C-252/21 Rn. 98 f. – Meta Platforms Inc. ua/BKartA). Dabei dürfte an die Erforderlichkeit im Sinne des Art. 7 Abs. 4 DS-GVO derselbe Maßstab anzulegen sein, wie bei der Erforderlichkeitsprüfung im Rahmen etwa des Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit b) DS-GVO (Stemmer, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 56. Ed., Stand: 01.11.2025, Art. 7 Rn. 43)
6. Die Formulierung in Art. 7 Abs. 4 DS-GVO, dass dem Koppelungstatbestand "in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden" muss, bringt zum Ausdruck, dass die Freiwilligkeit in Koppelungsfällen regelmäßig entfällt. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die ausschließen, dass die Koppelung die Entschließungsfreiheit beeinträchtigt hat, ist die Einwilligung wirksam. Solche Umstände können sein, dass die Datenverarbeitung im Interesse des Betroffenen liegt (Stemmer, a.a.O., Art. 7 Rn. 49).
Zulässig ist es insbesondere, die Leistungserbringung von der Erteilung einer Einwilligung in die Datenverarbeitung abhängig zu machen, wenn erst diese Datenverarbeitung die notwendige Ent-scheidungs- und Kalkulationsgrundlage für das konkrete Rechtsgeschäft bietet (Buchner/Küh-ling, a.a.O., Art. 7 DS-GVO Rn. 47 m.w.N.). Zudem ist die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung auch bei solchen Rechtsgeschäften zu bejahen, die personenbezogene Daten selbst zum Gegenstand der vertragscharakteristischen Hauptleistungspflicht machen (etwa: Überlassung von Namens-, Adress- oder sonstigen Daten zu Werbezwecken, um dafür im Gegenzug an einem Gewinnspiel teilnehmen zu dürfen). Davon zu unterscheiden sind aber all die datenfinanzierten Online-Dienste, deren vertragscharakteristische Hauptleistung nach ihrem objektiven Erscheinungsbild nicht auf einen bloßen Tausch Daten gegen Dienstleistung reduziert werden kann (Buchner/Kühling, a.a.O., Art. 7 DS-GVO Rn. 48 m.w.N.).
7. Um beurteilen zu können, in welchem Umfang eine Datenverarbeitung erforderlich iSd Art. 7 Abs. 4 DS-GVO ist, muss stets zunächst die vertragscharakteristische Leistung des jeweiligen Schuldverhältnisses geklärt werden; es muss bestimmt werden, was das spezifische Charakteristikum des vom Anbieter erbrachten Dienstes ist. Erst auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, in welchem Umfang eine Datenverarbeitung "erforderlich" ist, um diesen Dienst auch erbringen zu können. In diesem Rahmen ist dann auch eine Koppelung zwischen Vertragserfüllung und Einwilligung zulässig – selbst wenn die Erteilung einer solchen Einwilligung aus Perspektive des Betroffenen eine unfreiwillige ist, weil nur die Alternative des "take it or leave it" besteht (Buch-ner/Kühling, a.a.O., Art. 7 DS-GVO Rn. 49 m.w.N.).
Der Maßstab der Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung darf stets nur objektiv bestimmt werden. Ebenso wie im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. b DS-GVO dürfen auch im Rahmen des Art. 7 Abs. 4 DS-GVO die Grenzen der Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung nicht dadurch willkürlich ausgeweitet werden, dass datenverarbeitende Unternehmen ihrem eigentlichen Angebot qua einseitiger Definitionshoheit ein anderes Geschäftsmodell überstülpen ("Tauschgeschäft") und damit das Kriterium der Erforderlichkeit in einem ganz anderen Sinne instrumentalisieren. Es ist daher anhand objektiver Kriterien die eigentlich vertragscharakteristische Leistung herauszuarbeiten, wegen der die betroffene Person überhaupt eine vertragliche Verbindung mit dem Diensteanbieter eingeht (Buchner/Kühling, a.a.O., Art. 7 DS-GVO Rn. 51 m.w.N.).
In die Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist auch einzubeziehen, ob der Einzelne auch auf andere gleichwertige Angebote am Markt zurückgreifen kann und sich unter diesen Angeboten auch solche finden, die eine Einwilligung in die Datenverarbeitung nicht zur Bedingung einer Leistungserbringung machen (Buchner/Kühling, a.a.O., Art. 7 DS-GVO Rn. 52 m.w.N.; a.A. Stemmer, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 55. Edition, Stand: 01.11.2025, Art. 7 Rn. 48). In diesem Zusammenhang hat die Datenschutzkonferenz für die Errichtung von Kundenkonten im Onlinehandel ausgeführt: "Damit eine für die Einrichtung eines fortlaufenden Kund*innenkontos erforderliche Einwilligung nicht gegen die in Art. 7 Abs. 4 DS-GVO erwähnte Konditionalität verstößt, müssen die Kund*innen im Online-Shop auch die gleichen Angebote auf anderem gleichwertigen Wege als über das fortlaufende Kund*innenkonto bestellen können [...]. Gleichwertig ist eine Bestellmöglichkeit, wenn keinerlei Nachteile entstehen, also Bestellaufwand und Zugang zu diesen Möglichkeiten, wie bei einem Gastzugang, denen eines laufenden Kund*innenkontos entsprechen und technisch organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten" (vgl. Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, Hinweise der DSK – Datenschutzkonformer Online-Handel mittels Gastzugang (Stand 24. März 2022): https://datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/20222604_be-schluss_datenminimierung_onlinehandel.pdf).
8. Nach diesen Maßstäben ist die Einwilligung – wie sie in Anlage K 4 wiedergegeben wird – nicht freiwillig im Sinne der Art. 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DS-GVO.
a) Da die Beklagte die Zusendung des Newsletters ausdrücklich auf die Zustimmung des Kunden stützt, muss diese den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 DS-GVO genügen (Stemmer, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 55. Edition, Stand: 01.11.2025, Art. 7 Rn. 44 aE).
b) In der konkreten Art der Gestaltung der E-Mail gemäß Anlage K 4 liegt eine "ungebührliche Beeinträchtigung" der freien Willensbildung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die E-Mail sieht nämlich schon überhaupt keine Möglichkeit der Verweigerung der Einwilligung zur Zusendung des Newsletters vor. Vielmehr muss der Kunde der Beklagten, der keinen Newsletter der Beklagten erhalten möchte, einen Widerruf der Einwilligung am Ende einer Werbe-E-Mail oder durch gesonderte E-Mail an eine gesondert genannte E-Mail-Adresse erklären. Damit ist – gemessen an der in der Online-Welt üblichen Schnelligkeit und geringen Aufmerksamkeit der Nutzer – durchaus ein erheblicher Mehraufwand verbunden.
Damit führt die (von der Beklagten bereits nicht gebotene) Alternative einer Verweigerung der Einwilligung erst recht nicht gleich schnell und einfach zu dem Ziel, den gewünschten Dienst nutzen zu können.
Zudem ist die Anmeldung bei l. – und damit die Aufnahme in den Shopping-Club – nur dann möglich, wenn der Kunde der Beklagten der Zusendung des Newsletters zustimmt. Ist eine Einwilligung nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber bereits dann unwirksam, wenn der Kunde darüber in die Irre geführt wird, einen Vertrag abschließen zu können, auch wenn er sich weigert, in die Verarbeitung seiner Daten einzuwilligen, muss dies erst recht gelten, wenn der Verantwortliche – wie hier die Beklagte – diese Möglichkeit von vorneherein überhaupt nicht vorsieht und den Kunden von vorneherein auf die Möglichkeit des Widerrufs verweist. Faktisch hat der Kunde der Beklagten keine andere Wahl als (zumindest zunächst) die Einwilligung für den Erhalt des Newsletters zu erklären, um sich bei der Beklagten anzumelden.
Wie die Beklagte in der Berufungserwiderung, Seite 8 (Bl. 28. d. OLGeA), zu Recht ausführt, ist zentrales Element für die Beurteilung der Freiwilligkeit die freie Wahlmöglichkeit der betroffenen Person hinsichtlich des Umgangs mit ihren personenbezogenen Daten und mithin der Entscheidung für oder gegen die Erteilung der Einwilligung. Eine solche freie Wahlmöglichkeit besteht gerade nicht, wenn die Beklagte – wie in der E-Mail Anlage K 4 – die Bestätigung der Anmeldung nur unter gleichzeitiger Einwilligung zum Erhalt des Newsletters ermöglicht.
c) Die Datenverarbeitung in Form der Zusendung des Newsletters der Beklagten in der Gesamtbetrachtung aller Umstände geht auch über das hinaus, was zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.
aa) Die anhand objektiver Kriterien bestimmte eigentlich vertragscharakteristische Leistung, wegen der die betroffene Person überhaupt eine vertragliche Verbindung mit der Beklagten eingeht, ist vorliegend die Lieferung von reduzierten Marken-, Trend- und Lifestyleprodukten. Die von der Beklagten genannten weiteren Vorteile der Mitgliedschaft im Shopping-Club der Beklagten, u.a. Bestpreisgarantie, Teilnahme an Gewinnspielen, Loyalty-Programm, etc. bilden demgegenüber nicht die vertragscharakteristische Leistung, wegen der die betroffene Person überhaupt eine vertragliche Bindung mit der Beklagten eingeht. Die Beklagte bezeichnet diese Leistungen selbst teilweise als "Zusatzleistungen".
bb) Inwiefern die Lieferung von reduzierten Markenartikeln ohne den Erhalt des Newsletters nicht erfüllt werden kann, ist objektiv nicht erkennbar.
Dass – wie die Beklagte vorträgt – der Newsletter-Versand und die darauffolgende hohe Produktnachfrage innerhalb eines kurzen Zeitraums zwingend notwendig ist, damit die Beklagte überhaupt Waren zu stark reduzierten Preisen anbieten kann, und dass sich damit die Kalkulation der Beklagten – wie sie vorträgt – nur rechnet, wenn möglichst alle ihrer Kunden den Newsletter erhalten, weil dies wesentlich dazu beiträgt, dass ihre Ware möglichst schnell abverkauft wird und für sie keine Lagerkosten entstehen, und dass ohne die Informationen im Newsletter das Geschäftsmodell der Beklagten nicht aufrecht zu erhalten wäre und die Beklagte die Waren zu höheren Preisen anbieten müsste, ist objektiv nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich dies auch nicht den Erläuterungen der Beklagten gemäß Anlagen B 9a und 9b zu entnehmen. Dort (Anlage B 9b) heißt es lediglich: "... ist ein Shoppingclub für Familien, in dem Du jeden Tag auf’s Neue Marken-, Trend- und Lifestyleprodukte stark reduziert kaufen kannst. Die Verkaufsaktionen im Shoppingclub sind aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit unseren Mitgliedern vorbehalten. Um Dich regelmäßig über Neuigkeiten, Gutscheine, & mehr informieren zu dürfen, benötigen wir Deine Registrierung und Einwilligung bzw. im formellen Sinne einen Vertrag mit Dir." Die Notwendigkeit der Einwilligung wird also damit begründet, dass die Beklagte ihre Kunden regelmäßig über Neuigkeiten, Gutscheine und mehr informieren möchte. Dass dies und damit auch die Zusendung des Newsletters zugleich für die Preiskalkulation bzw. das Geschäftsmodell der Beklagten zwingend erforderlich wäre, ist objektiv nicht erkennbar und kann daher auch nicht Gegenstand der vertragscharakteristischen Hauptleistungspflicht sein.
Es handelt sich vor diesem Hintergrund in vorliegendem Fall auch nicht um ein Rechtsgeschäft, bei dem personenbezogene Daten selbst zum Gegenstand der vertragscharakteristischen Hauptleistungspflicht gemacht werden.
Dafür, dass die Lieferung von reduzierten Markenartikeln auch ohne den Erhalt des Newsletters erfüllt werden kann, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Beklagte einen Widerruf der Einwilligung zur Zusendung des Newsletters vorsieht. In diesem Fall geht die Beklagte nach eigenem Vortrag davon aus, dass der Widerruf der Newsletter-Einwilligung die Mitgliedschaft nicht berührt und sich die Beklagte für den Fall des Widerrufs lediglich die Beendigung der Mitgliedschaft vorbehält. Es mag zwar sein, dass – wie die Beklagte vorträgt – die Widerrufsmöglichkeit gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO nicht abdingbar ist. Gleichzeitig unterstreicht dieser Einwand jedoch, dass das Geschäftsmodell der Beklagten offensichtlich darauf beruht, dass die Kunden der Beklagten nicht von ihrem gesetzlich eingeräumten Recht des Widerrufs der Einwilligung Gebrauch machen. Ein solches Geschäftsmodell erscheint nicht schutzwürdig.
cc) Die Einwilligung zur Zusendung des Newsletters ist auch nicht deshalb zulässig, weil erst die Datenverarbeitung die notwendige Entscheidungs- und Kalkulationsgrundlage für das konkrete Rechtsgeschäft bietet. Denn im Fall der Zusendung des Newsletters ist die Kalkulation für die darin enthaltenen Angebote bereits abgeschlossen, der Newsletter kann daher nicht als Grundlage der Kalkulation für das konkrete Rechtsgeschäft dienen.
dd) Nach alledem liegt eine objektive Unerlässlichkeit, um den Zweck, die Lieferung von reduzierten Markenartikeln zu verwirklichen, nicht vor. Dass die Zusendung des Newsletters von Nutzen ist, reicht nach den oben genannten Maßstäben nicht aus.
Bei der Gesamtwürdigung ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte offensichtlich außerhalb des Mitgliederbereichs nicht die gleichen Angebote auf anderem gleichwertigen Weg als über das Kundenkonto bereit hält. Zum einen werden die Aktionen – wie die Beklagte selbst vorträgt und wie das Landgericht in der mündlichen Verhandlung selbst festgestellt hat – ausschließlich ihren Mitgliedern vorbehalten. Ein Erwerb der Aktionsware über ein Gastkonto ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem hat der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, dass in den offenen Shop Rückläufer aus den Aktionen hereinkämen, "die dann zu allerdings höheren Preisen als in den ursprünglichen Aktionen verkauft würden". Folglich können die Kunden der Beklagten die gleichen Angebote nicht auf anderem gleichwertigen Wege als über das fortlaufende Kundenkonto bestellen, was ebenfalls einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot bedeutet (vgl. Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, Hinweise der DSK – Datenschutzkonformer Online-Handel mittels Gastzugang (Stand 24. März 2022): https://datenschutzkonferenz-online.de/me-dia/dskb/20222604_beschluss_datenminimierung_onlinehandel.pdf). Dass – wie die Beklagte vorträgt – der Einzelne auch auf andere gleichwertige Angebote am Markt zurückgreifen kann und sich unter diesen Angeboten auch solche finden, die eine Einwilligung in die Datenverarbeitung nicht zur Bedingung einer Leistungserbringung machen – muss – wenn man diesen Aspekt überhaupt berücksichtigen möchte (vgl. Stemmer, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 56. Ed., Stand: 01.11.2025, Art. 7 Rn. 48) – vor diesem Hintergrund zurücktreten.
9. Bei den Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit a), 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DSGVO handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.
a) Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktmitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern dient, stellt eine Marktverhaltensregelung dar, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGH NJW 2025, 2237, Rn. 69 – Arzneimittelbestelldaten II m.w.N. zur st. Rspr.).
b) Die Bestimmungen zum Erfordernis der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten dienen dem Schutz der Persönlichkeitsrechtsinteressen der Verbraucher gerade auch im Zusammenhang mit ihrer Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Ausgehend von der wirtschaftlichen Bedeutung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für internetbasierte Geschäftsmodelle, bei deren Nutzung sich für den Verbraucher nach der Lebenserfahrung nicht selten die Frage stellt, erwünschte Dienstleistungen nicht durch Zahlung eines Entgelts, sondern mit der Preisgabe personenbezogener Daten zu vergüten, kommt dem Erfordernis der Einwilligung des Verbrauchers, die die mit seiner Nachfrageentscheidung verknüpfte Preisgabe personenbezogener Daten betrifft, eine zentrale Bedeutung zu. Der Verbraucher soll gerade durch die Möglichkeit, über die Preisgabe seiner Daten zu entscheiden, in die Lage versetzt werden, frei zu entscheiden, ob, wie und in welchem Umfang er am Markt teilnimmt und Verträge abschließt. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat angenommen, dass ein Verstoß gegen eine Vorschrift zum Schutz personenbezogener Daten gleichzeitig ein Verstoß gegen Vorschriften über den Verbraucherschutz oder unlautere Geschäftspraktiken darstellen kann (BGH NJW 2025, 2237, Rn. 75 – Arzneimittelbestelldaten II unter Bezugnahme auf OLG Hamburg GRUR-RR 2013, 482 Rn. 58; EuGH ECLI:EU:C:2022:322 Rn. 66, 78 = NJW 2022, 1740 – Meta Platforms Ireland).
c) Die zitierten Ausführungen des Bundesgerichtshofs beziehen sich zwar konkret auf § 4a Abs. 1, 3, 28 Abs. 7 BDSG a.F. sowie auf Art. 9 DS-GVO. Insbesondere § 4a Abs. 1 BDSG a. F. enthält aber ggü. Art. 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DS-GVO vergleichbare Regelungen, da sie jeweils Anforderungen/"Bedingungen" an bzw. "für" die Einwilligung formulieren. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs gelten daher für die hier streitgegenständlichen Normen entsprechend.
10. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit a), 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DS-GVO ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern iSv § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.
a) Die Frage, ob eine Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung besteht, ist nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Marktverhaltensregelung zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung sind diejenigen Zwecke zu berücksichtigen, die die Einordnung der Vorschrift als Marktverhaltensregelung rechtfertigen, weil sie die Interessen der Marktteilnehmer betreffen. Die Spürbarkeitsklausel hat den Zweck, solche Fälle des Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung von der Verfolgung auszunehmen, die keine nennenswerte Auswirkung auf andere Marktteilnehmer haben und an denen daher kein Interesse der Allgemeinheit besteht. Eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern liegt vor, wenn deren Fähigkeit zur informierten und freien geschäftlichen Entscheidung iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG betroffen ist (BGH NJW 2025, 2237, Rn. 77 – Arzneimittelbestelldaten II unter Bezugnahme auf BGH NJW-RR 2024, 1164 Rn. 44 mwN – Hydra Energy).
b) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Spürbarkeit des Verstoßes gegen § 3a UWG mit Blick auf den Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses nach Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit a), 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DS-GVO zu bejahen. Art und Umfang der zu erwartenden Nutzung der eigenen Daten stellen ein für die Inanspruchnahme der Leistungen der Beklagten wesentliches Kriterium dar, das für die Entschließung des Kunden, die angebotene Leistung in Anspruch zu nehmen, von erheblicher Bedeutung ist (vgl. auch BGH NJW 2025, 2237, Rn. 78 – Arzneimittelbestelldaten II unter Bezugnahme auf BGH NJW 2016, 3445 Rn. 85 – Freunde finden).
11. Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der festgestellten Verletzungshandlung tatsächlich vermutet (BGH NJW 2025, 2237, Rn. 80 – Arzneimittelbestelldaten II m.w.N.).
12. Da der Unterlassungsanspruch des Klägers bereits gemäß der §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 3a UWG i.Vm. Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit a), 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DS-GVO besteht, kann dahinstehen, ob ihm in Bezug auf die geltend gemachte Verletzungsform auch Ansprüche gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 11 UKlaG i.V.m. Art. 5, Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. a), Art. 4 Nr. 11 DS-GVO, § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3,7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, Art. 4 Nr. 11 DS-GVO sowie gemäß §§ 8 Abs. 1, §§ 3, 4a UWG zustehen.
13. Da sich der Kläger – wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.04.2026 klargestellt – primär auf UWG stützt und in zweiter Linie (hilfsweise) auf § 2 UKlaG, war auch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochene Anhörung der Datenschutzbehörden gemäß § 12a UKlaG in Verfahren nach § 2 UKlaG nicht angezeigt. Sind Verbraucherschutzgesetze i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG – wie hier – zugleich Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3 a UWG, sind UKlaG und UWG zwar nebeneinander anwendbar. Jedoch können die jeweiligen Ansprüche nur unter den für sie geltenden prozessrechtlichen und materiellrechtlichen Voraussetzungen des UKlaG bzw. des UWG geltend gemacht werden (vgl. Köh-ler/Alexander, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 2 UKlaG Rn. 73 mwN). Eine dem § 12a UWG entsprechende Regelung enthält das UWG, auf das sich der Kläger vorrangig stützt, aber gerade nicht.