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LG Nürnberg: Vorsicht vor von Amazon zur Verfügung gestellten Produktfotos - Unwirksame Klausel in Amazon-AGB

LG Nürnberg-Fürth
Urteil vom 04.02.2011
4 HK O 9301/10
Amazon-AGB


Amazon stellt Händlern Produktfotos zur Verfügung. Diese stammen aber nicht immer von Amazon, sondern wurden von anderen Händlern hochgeladen. In den Amazon-AGB findet sich nun eine Klausel, wonach der Händler Amazon alle Rechte an den hochgeladenen Fotos einräumt:

„5. Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. … Hiermit gewähren Sie Amazon, seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen.“

Das LG Nürnberg-Fürth hat nunmehr entschieden, dass diese Klausel überraschend und daher nach §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam ist. In der Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth heißt es dazu:

"Vorliegend habe der Kläger nicht damit rechnen müssen, dass sein Bild mit seinem Firmennamen für Konkurrenzangebote von beliebigen anderen Personen verwendet wird, ohne dass ihm die Entscheidung hierüber verbleibt. Dies sei ihm auch nicht zumutbar."

Der ursprüngliche Inhaber der Rechte an dem streitgegenständlichen Produktfoto konnte daher seinen Mitbewerber auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nehmen, da dieser ein entsprechendes Produktfoto verwendet hatte. Einen gutgläubigen Erwerb von Lizenzrechten gibt es im deutschen Urheberrecht nicht. Der Beklagte dürfte jedoch Regressansprüche gegen Amazon haben, da ihm die Fotos vom Plattformbetreiber zur Verfügung gestellt wurden.

Wir raten Onlinehändlern schon seit Jahren am besten nur eigene Produktfotos zu verwenden, um derartigen rechtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen.

Die Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth finden Sie hier:




14. Juli 2011 - Pressemitteilung 29/11

LG Nürnberg-Fürth: Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen eines großen Internetkaufhauses
Aus Anlass des Streits zweier Aquaristik-Händler, die beide Waren bei einem Internetkaufhaus A. zum Verkauf anboten, musste das Landgericht Nürnberg-Fürth die Wirksamkeit einer Klausel aus dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilen. Es stellte dabei fest, dass eine Regelung, wonach jeder Händler dem Kaufhaus die „weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen“ gewährt, überraschend und daher nach §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam ist.

Der Kläger, ein Händler aus Oberfranken, wollte über ein großes Internetkaufhaus Süßwasserfische und Tierfutterbedarf vertreiben. Anlässlich der Anmeldung seines Onlineshops bei der Plattform hatte er mit dieser auch einen "Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten“ abgeschlossen und dabei die vorgegebene Bedingung akzeptiert:

„5. Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. … Hiermit gewähren Sie A., seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen.“

Sodann hatte er für seinen Onlineshop ein Produktbild gefertigt, auf dem sein Firmenname in der Mitte aufgebracht war, und dieses Bild auf der Verkaufsplattform eingestellt. Umso mehr verwunderte es ihn, als ein anderer Händler-Shop aus Mittelfranken plötzlich mit genau demselben Bild inklusive Logo in dem Internetkaufhaus für seine konkurrierenden Verkaufsartikel warb. Das Produktbild unseres Klägers war ihm nämlich auf Grundlage der oben genannten Klausel von dem Internetkaufhaus zur Verfügung gestellt worden.

Der oberfränkische Händler wollte sich das nicht bieten lassen und erhob vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen den mittelfränkischen Konkurrenten Klage auf Unterlassung. Mit Urteil vom 04.02.2011 gab ihm nunmehr die Vierte Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth unter ihrem Vorsitzenden Jörg Eichelsdörfer in diesem Punkt Recht:

Der Kläger könne von dem Beklagten Unterlassung der Verwendung des streitgegenständlichen Fotos verlangen, denn dieses sei urheberrechtlich geschützt. Die Einräumung der Lizenz durch Firma A. nach Ziffer 5 der Vertragsbedingungen für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen verstoße gegen §§ 305c Abs. 1, 307 BGB und sei daher unwirksam. Diese Bestimmung sei so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Internetkaufhauses A., unser Kläger, hiermit nicht zu rechnen brauche. Auch würden die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internetplattform A. nicht schon dadurch zu üblichen Klauseln, dass das Klauselwerk, in dem sie stehen, sehr weit verbreitet ist. Denn auch Bestimmungen in monopolartig den Markt beherrschenden Bedingungswerken könnten überraschend sein und sind es dann, wenn sie Ausnahmeregelungen darstellen, die dem Erwartungshorizont des Vertragspartners zuwiderlaufen. Vorliegend habe der Kläger nicht damit rechnen müssen, dass sein Bild mit seinem Firmennamen für Konkurrenzangebote von beliebigen anderen Personen verwendet wird, ohne dass ihm die Entscheidung hierüber verbleibt. Dies sei ihm auch nicht zumutbar.


Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.02.2011 – 4 HK O 9301/10. Rechtskräftig.

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