Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass zur Glaubhaftmachung der Urheberschaft und Aktivlegitimation in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 294 ZPO grundsätzlich eine eidesstattliche Versicherung der schaffenden Person ausreicht, ohne dass es genauer Angaben zum Erstellungsdatum oder zur Verwertung der Werke bedarf.
Aus den Entscheidungsgründen: Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
1. Es ist anzunehmen, dass die Antragsgegnerin im einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegen wäre und der Verfügungsantrag bis zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung seitens der Antragsgegnerin zulässig und begründet war.
Insbesondere hat die Antragstellerin ihre Aktivlegitimation durch die mit dem Verfügungsantrag vorgelegte eidesstattliche Versicherung (Anlage Ast1, Bl. 8f. der Akten des Landgerichts) hinreichend glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO). In dieser hat die Antragstellerin eidesstattlich versichert, im Jahr 2013 die drei Werke, die in der eidesstattlichen Versicherung bildlich wiedergegeben sind, geschaffen zu haben. Zur Glaubhaftmachung ihrer Urheberschaft und damit ihrer Aktivlegitimation für die im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruchs (§ 97 Abs. 1 UrhG) genügte diese eidesstattliche Versicherung, ohne dass es - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - weiterer Angaben, etwa über das genaue Datum der Erstellung oder etwa der Verwertung der Werke, erfordert hätte. Insbesondere setzt der Urheberschutz nicht voraus, dass das geschaffene Werk von dem Urheber in irgendeiner Weise verwendet wird.
Dass sich auf den von der Antragsgegnerin angebotenen Waren Abbildungen finden, die gegenüber den von der Antragstellerin nach der eidesstattlichen Versicherung geschöpften Werken identisch sind, zieht auch die Antragsgegnerin nicht in Zweifel, so dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zunächst bestanden.
2. Eine Pflicht der Antragstellerin, die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen, ergibt sich auch nicht aus § 93 ZPO. Voraussetzung für die Anwendung des § 93 ZPO wäre, dass die Antragsgegnerin vorgerichtlich keine Veranlassung zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben hätte. Ein Antragsgegner hat dann Veranlassung zur Anrufung des Gerichts gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf ein mögliches Verschulden so war, dass der Antragsteller annehmen musste, er werde ohne die beantragte einstweilige Verfügung nicht zu seinem Recht kommen.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin Anlass zum Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegeben, weil sie auf die erfolgte Abmahnung hin den Anspruch (noch) nicht anerkannt bzw. keine Unterlassungserklärung abgegeben hat.
Es wird insoweit zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss und dem Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen.
a) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Abmahnung nicht unwirksam war, weil die Antragstellerin dort ihre Ansprüche entgegen § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG nicht aufgeschlüsselt hätte. Wie sich aus den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Schutzschrift und im Verfügungsverfahren ergibt, gesteht sie zu, dass eine Aufschlüsselung der Schadenersatzansprüche in der Abmahnung im Hinblick auf die nicht erteilte Auskunft nicht möglich ist. Sie meint aber zu Unrecht, die Kosten der anwaltlichen Abmahnung und evtl. weitere Kostenpositionen hätte erfolgen müssen, was zur Unwirksamkeit der Abmahnung führe.
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Abmahnung nicht gegen § 97a Abs. 2 Nr. 3 UrhG verstößt. Die Vorschrift schreibt nach ihrem Wortlaut vor, dass „geltend gemachte Zahlungsansprüche“ als Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln sind. Die Antragstellerin hat jedoch in der Abmahnung (Anlage ASt 9, Bl. 47ff. der Akten des Landgerichts) bereits keine Zahlungsansprüche geltend gemacht. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass der Antragstellerin Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche (letzterer für die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren) zuständen und die Bezifferung der Zahlungsansprüche einem weiteren Schreiben vorbehalten. Wurden daher keine Zahlungsansprüche in der Abmahnung geltend gemacht, waren solche auch nicht aufzuschlüsseln.
Zutreffend weist das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss darauf hin, dass der Umstand, dass die Bezifferung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Abmahnungen üblich ist, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zur Folge hat, dass solche Ansprüche bereits in der Abmahnung geltend gemacht werden müssten und dann ggf. aufzuschlüsseln wären. Ein solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus § 87a UrhG.
b) Die Abmahnung erfolgte auch nicht rechtsmissbräuchlich.
Der Senat folgt den Ausführungen des Landgerichts, wonach ein Nachweis der Urheberschaft grundsätzlich noch nicht mit der Abmahnung vorgelegt werden muss, wenn nicht der Abmahnende sich in der Abmahnung auf solche Belege bezieht (OLG Hamm, Beschluss vom 7.4.1000 - 4 W 29/90, OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.2.2025 - 1 W 7/15). Dies folgt schon daraus, dass selbst für eine schlüssige Klage keine Beweisangebote erforderlich sind (Russlies in: Die Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz, 1. Auflage, § 5 Rn. 359 mwN).
Ob letztlich grundsätzlich anzunehmen ist, dass entsprechende Nachweise vom Abmahnenden vorzulegen sind, wenn der Abgemahnte diese in Reaktion auf die Abmahnung anfordert, kann vorliegend offenbleiben. Denn auch hieraus könnte die Antragsgegnerin für sich nichts herleiten. Zwar hat die Antragsgegnerin in Reaktion auf die Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben vom 23.1.2026 (Anlage ASt 10, dort Bl. 80ff. der Akten des Landgerichts) die Antragstellerin aufgefordert, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Antragstellerin tatsächlich Urheberin der Werke ist. Sie hat aber hierbei gleichzeitig darauf hingewiesen, dass „die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung hierzu nicht ausreichend“ sei. Damit durfte die Antragstellerin jedenfalls davon ausgehen, dass die vorgerichtliche Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, die - wie ausgeführt - in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zur Glaubhaftmachung der Urheberstellung genügt, die Antragsgegnerin nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung veranlassen oder sie sonst ohne Erlass der einstweiligen Verfügung zu ihrem Recht kommen werde. Die Antragstellerin konnte daher den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Übersendung der eidesstattlichen Versicherung an die Antragsgegnerin bei Gericht beantragen, ohne der Gefahr der Kostentragungslast des § 93 ZPO ausgesetzt zu sein.
Dass - wie die Antragsgegnerin geltend macht - die Antragstellerin trotz der Erklärung der Antragsgegnerin, eine eidesstattliche Versicherung genüge ihr zum Nachweis nicht, die eidesstattliche Versicherung hätte übersenden können, ist für die Kostenfolge des § 93 ZPO ohne Belang.
Da die Antragsgegnerin zu Unrecht zudem die von der Antragstellerin sodann im gerichtlichen Verfahren eingereichte eidesstattliche Versicherung ausweislich ihrer Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht als hinreichendes Glaubhaftmachungsmittel für die Urheberschaft der Antragstellerin ansah, ist anzunehmen, dass die Antragsgegnerin selbst dann, wenn die Antragstellerin ihr die mit dem Gerichtsantrag vorgelegte eidesstattliche Versicherung bereits auf ihre Bitte um Vorlage eines Nachweises übersandt hätte, die Ansprüche nicht anerkannt bzw. eine vorbeugende Unterlassungserklärung nicht abgegeben hätte. Daher wäre - insoweit unter dem Rechtsgedanken des rechtmäßigen Alternativverhaltens - auch aus diesem Grund § 93 ZPO nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin anwendbar.
Die zudem von der Antragsgegnerin als erforderlich angesehenen Angaben von Vertriebsaktivitäten und Hinweisen auf Internetseiten über die Tätigkeiten der Antragstellerin bedurfte es in der Abmahnung bereits im Ausgangspunkt nicht, da diese zum Nachweis der Urheberschaft und der Rechtsverletzung weder erforderlich noch ausreichend sind.
Dass die Antragsgegnerin - wie sie schließlich geltend macht - auf der Grundlage ihrer bisherigen langjährigen Tätigkeit und Zusammenarbeit mit dem Hersteller der rechtsverletzenden Waren mit einer Rechtsverletzung rechnen musste, ist für die Anwendbarkeit von § 93 ZPO nicht relevant.
Das OLG Hamm hat entschieden, dass Preisänderungsklauseln in Fernwärmeverträgen unwirksam sind, wenn sie Einkaufs- und Verkaufspreise entkoppeln oder Markt- und Kostenelemente falsch gewichten. Gibt der Versorger Preiserhöhungen prozentual an Kunden weiter, obwohl sein eigener Einkaufspreis nur um Festbeträge steigt, führt diese Asymmetrie zur Unwirksamkeit der Klausel.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Urteil in Sachen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen E.ON Energy Solutions GmbH
Im Musterfeststellungsverfahren gegen E.ON Energy Solutions GmbH hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm heute sein Urteil gesprochen, nachdem im August 2026 über die Sache verhandelt worden war.
Der Sachverhalt:
In dieser Musterfeststellungsklage geht es um die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln, mit denen die Beklagte den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis für Fernwärmelieferungen berechnet. Nach Auffassung des Klägers sind solche Klauseln generell unwirksam, wenn die darin verwendeten Erdgas-Preisindizes (in den Formeln der Beklagten „G“ und „GI“ genannt) einen Anteil von 60 Prozent oder mehr an der Preisberechnung ausmachen. Das gesetzlich vorgeschriebene Marktelement (in der Formel der Beklagten „Z“ genannt) werde dadurch nicht mehr angemessen berücksichtigt. Hilfsweise hat der Kläger zu drei bestimmten Versorgungsgebieten (Hamburg-Lohbrügge-Nord Erkrath-Hochdahl, Schwalbach-Limes) die Feststellung der Unwirksamkeit der dort jeweils verwendeten Preisanpassungsklauseln begehrt.
Zum Hintergrund: Die Beklagte verwendet gegenüber Verbrauchern für die Lieferung von Fernwärme zur Berechnung des Fernwärmearbeitspreises folgende Formel mit je nach Versorgungsgebiet unterschiedlicher Gewichtung der genutzten Indizes:
APG = APG0 x (a x G/G0 + b x GI/GI0 + c x Z/Z0)
Im Versorgungsgebiet Hamburg-Lohbrügge-Nord, in dem die Beklagte bis zum 31. Dezember 2025 Verbraucher mit Fernwärme belieferte, waren der Faktor G mit 0,5 (50%), der Faktor GI mit 0,2 (20%) und der Faktor Z mit 0,3 (30%) gewichtet. Im Versorgungsgebiet Erkrath-Hochdahl, in dem die Beklagte bis zum 31. Dezember 2022 Verbraucher mit Fernwärme belieferte, waren der Faktor G mit 0,4 (40%), der Faktor GI mit 0,2 (20%) und der Faktor Z mit 0,4 (40%) gewichtet. Im Versorgungsgebiet Schwalbach-Limes, in dem die Beklagte ebenfalls bis zum 31. Dezember 2022 Verbraucher mit Fernwärme belieferte, waren der Faktor G mit 0,4 (40%), der Faktor GI mit 0,35 (35%) und der Faktor Z mit 0,25 (25%) gewichtet.
Die Entscheidung:
Mit heute verkündetem Urteil hat das Gericht eine generelle Feststellung der Unwirksamkeit der Klauseln abgelehnt. Es hat allerdings bezogen auf die drei vorgenannten Versorgungsgebiete (Hamburg-Lohbrügge-Nord, Erkrath-Hochdahl und Schwalbach-Limes) festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, im Rahmen von Fernwärmelieferverträgen gegenüber ihren Kunden die Arbeitspreise für Fernwärmelieferungen unter Anwendung der genannten Preisgleitklauseln zu erhöhen. Dies beruhte auf jeweils individuellen Besonderheiten dieser drei Versorgungsgebieten.
Für alle drei Versorgungsgebiete stellte das Gericht folgende zwei maßgebliche Mängel der Klauseln fest:
Die Beklagte hatte den Anforderungen des Bundesgerichtshofs an einen sogenannten Gleichlauf der Kostenkomponenten nicht genügt. Zur Erklärung: Fernwärmeversorger dürfen ihre Preise nicht beliebig anpassen. Preisänderungsklauseln müssen sich zum einen an den eigenen Kosten des Versorgers orientieren und zum anderen an der Entwicklung auf dem Wärmemarkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Preiserhöhungen, die ein Versorger an seine Kunden weitergibt, im Wesentlichen den Kostensteigerungen entsprechen, die er selbst gegenüber seinem Lieferanten tragen muss. Ist das nicht gewährleistet, ist die Klausel unwirksam. So lag es hier: Gegenüber ihren Kunden erhöhte die Beklagte den Arbeitspreis prozentual, ihr eigener Einkaufspreis stieg dagegen nur um einen festen Betrag. Dadurch konnte der Kundenpreis stärker steigen als die tatsächlichen Kosten der Beklagten. Einwendungen der Beklagten gegen diese Einschätzung ließ das Gericht nicht gelten.
Des Weiteren hat das Gericht moniert, dass die von der Beklagten in den drei Versorgungsgebieten verwendeten Preisanpassungsklauseln die in § 24 Abs. 4 Satz 1 AVB-FernwärmeV geforderte angemessene Gewichtung von Kosten- und Marktelement nicht einhalten. Denn grundsätzlich sei eine gleichrangige Berücksichtigung von Kostenelement (G und GI) und Marktelement (Z) zu fordern. Einen plausiblen Grund dafür, warum sie in diesen Versorgungsgebieten eine andere Gewichtung vornehmen dürfe, habe die Beklagte nicht angegeben.
Für das Versorgungsgebiet Hamburg-Lohbrügge-Nord kam ein Verstoß der Beklagten gegen das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot hinzu. Die Beklagte hat gegenüber ihrem Lieferanten eine Abrechnung gekoppelt an den Gaspreis akzeptiert und dies entsprechend an ihre Endkunden weitergegeben, obwohl der Lieferant die Fernwärme überwiegend mit in der Regel günstigeren Hackschnitzeln (aus Holz) erzeugte.
Eine allgemeine Feststellung der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln lehnte das Gericht hingegen ab. Mit dem Hauptfeststellungsziel hatte der Kläger „im Rahmen von bestehenden Fernwärmelieferverträgen“ die Feststellung begehrt, dass eine von der Beklagten verwendete Arbeitspreis-Änderungsklausel generell unwirksam sei, wenn den Indizes G und GI ein Anteil von insgesamt 60% und mehr zukomme. Das hat das Gericht abgewiesen, da die mit diesem Antrag aufgeworfene Frage nicht auf ein zulässiges Feststellungsziel gerichtet ist. Es fehlt an der Verallgemeinerbarkeit der begehrten Feststellung. Feststellungen zur Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln können vielmehr nur mit der notwendigen „Breitenwirkung“ getroffen werden, als sie sich auf ein bestimmtes Versorgungsgebiet beziehen.
Ferner hat das Gericht die Klage abgewiesen, soweit der Kläger Details zur Verjährung der Ansprüche festgestellt wissen wollte. Hier hat das Gericht ausgeführt, dass es für den Beginn der Verjährung nicht auf das Wissen ankommt, dass eine Preisänderungsklauseln unwirksam ist.
Relevante Normen:
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV
(4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.
Der LAG Hamm hat entschieden, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren keine Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO erfolgt. Vielmehr muss gegebenenfalls ein weiteres Erkenntnisverfahrens durchgeführt werden.
Aus den Entscheidungsgründen: Das Beschwerdegericht neigt grundsätzlich dazu, einen dem Wortlaut des Art. 15 DSGVO entsprechenden Antrag (vgl. noch zur Differenzierung zwischen Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 S. 1 DSGVO: BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21; BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20; vgl. weiter: OLG Köln 10. August 2023 - 15 U 184/22) als hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen, zumindest wenn es einer klägerischen Partei nicht möglich und zumutbar ist, ein Auskunftsbegehren weiter zu konkretisieren (LAG Schleswig-Holstein 17. September 2024 - 5 Sa 30 öD/24; Hessisches LAG 8. März 2024 - 14 Sa 295/23; Hessisches LAG 10. Juni 2021 - 9 Sa 1431/19; differenzierend: LAG Hamm 2. Dezember 2022 - 19 Sa 756/22 m.w.N.; allgemein: Musielak/Voit/Foerste, 23. Aufl. 2026, § 253 ZPO, Rdn. 26). Denn es muss aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes einen Weg geben, den aus Art. 15 DSGVO folgenden Anspruch auch prozessual sowie anschließend gegebenenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen (OLG Köln 10. August 2023 - I-15 U 184/22, 15 U 184/22). Das Prozessrecht soll das materielle Recht verwirklichen, dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern (BGH 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15). Dabei ist unter anderem zu beachten, dass der Anspruchsteller durch ein entsprechendes Auskunftsbegehren erst die Informationen erlangen will, die eine genauere Bezeichnung dessen, was über ihn an personenbezogenen Daten gespeichert ist, ermöglichen (BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21; BGH 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15).
Nicht zu verkennen bleibt, dass sich - lässt man die auf diese Weise sehr weitgefasste Antragstellung zu - materielle Rechtsfragen gegebenenfalls erheblich in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagern können.
Der Verhängung eines Zwangsgeldes steht vorliegend entgegen, dass die Schuldnerin die mit Urteil des Arbeitsgerichts vom 16. August 2024 titulierte Verpflichtung auf Auskunftserteilung erfüllt hat.
Eine Schuldnerin ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO, sondern auch in den Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß §§ 887, 888 ZPO mit ihrem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt (statt aller: BGH 7. März 2024 - I ZB 40/23; BAG 5. Februar 2020 - 10 AZB 31/19; BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08).
Erfüllt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen der Schuldnerin die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen.
Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht genügen, um die Verhängung eines Zwangsgeldes zu begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung der Auskunftsschuldnerin, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig und wie geschuldet abdecken soll (Hessisches LAG 11. März 2025 - 10 Ta 16/25; LAG Berlin-Brandenburg 16. März 2022 - 23 Sa 1133/21; BGH 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19; OLG Zweibrücken 9. Dezember 2025 - 5 U 82/24; OLG Dresden 15. Oktober 2024 - 4 U 422/24; KG Berlin 4. Juni 2024 - 21 U 3/24; EuArbRK/Franzen, 5. Aufl. 2024, Art. 15 DSGVO, Rdn. 4 ff.).
An einem entsprechenden Erklärungsinhalt fehlt es dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von titulierten Auskunftsgegenständen (gar) nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (BGH 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19). Eine zum Zwecke der Auskunft gegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Anspruchs auf Auskunftserteilung zudem dann nicht, wenn sie offensichtlich nicht ernst gemeint, von vornherein unglaubhaft oder offenbar unvollständig ist (Hessisches LAG 1. Oktober 2012 - 12 Ta 173/12; OLG Koblenz 22. September 2004 - 5 W 574/04; OLG Hamburg 31. Januar 2002 - 3 U 72/01).
Ausgeschlossen ist, dass unter Durchbrechung der Unterscheidung in Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Auskunftsansprüchen nicht mehr nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Auskunftserteilung erzwungen werden kann, sondern auch die Richtigkeit und insbesondere materielle Vollständigkeit der erteilten Auskunft. Dies hätte zur Folge, dass das Urteil im Hauptsacheverfahren nur die (allgemeine) Verpflichtung zur Auskunftserteilung ausspricht und der gegebenenfalls detailreiche und schwierigere Streit über den Umfang der zu erteilenden Auskunft ins Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert würde. Dies überfrachtete das Vollstreckungsverfahren und wiese ihm eine Rolle zu, die ihm gesetzlich nicht zugedacht ist - nämlich die Klärung des materiellen Rechts (FG Berlin-Brandenburg 10. Juni 2026 - 16 S 16036/26).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Zwangsvollstreckung von Auskunftsansprüchen mit dem materiellen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft „konkurriert“.
Ist die Auskunft in formaler Hinsicht vollständig und hinreichend substantiiert, steht jedoch ihre inhaltliche Richtigkeit im Streit, sind die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 259, 260 BGB oder gegebenenfalls die Durchführung eines weiteren Erkenntnisverfahrens die statthaften Mittel (vgl. BeckOK DatenschutzR/ Schmidt-Wudy, 57. Ed. 1.8.2026, Art. 15 DSGVO, Rdn. 31.2; vgl. NK-ArbR/Brink/Joos, 2. Aufl. 2023, Art. 15 DSGVO, Rdn. 14; vgl. zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Zusammenhang mit Art. 15 DSGVO auch: BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21; BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - im Hinblick auf das Erfordernis einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO wohl nicht mehr aktuell) und nicht eine materielle Auseinandersetzung um die Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit einer einmal erteilten Auskunft bleibt grundsätzlich die Durchsetzung eines Anspruchs auf Erzwingung der gehörigen Erfüllung durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (BAG 29. Juli 1993 - 2 AZR 110/93). Hierbei ist allgemein anerkannt, dass das mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verfolgte Ziel, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft sicherzustellen und damit die materielle Wahrheit zu erzwingen, über das mit der Auskunftserteilung zu erreichende Ziel hinausgeht, weil im Rahmen der Auskunftserteilung und deren Zwangsvollstreckung eben nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Auskunftserteilung erzwungen werden kann (statt aller: BGH 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21).
Vorliegend hat die Schuldnerin den mit arbeitsgerichtlichem Urteil vom 16. August 2024 titulierten Auskunftsanspruch erfüllt.
Der Gläubiger verkennt im Rahmen seiner Argumentation den Unterschied zwischen Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren. Das Zwangsvollstreckungsverfahren kann im vorliegenden Fall nicht gegebenenfalls vorhandene Defizite des rechtskräftig abgeschlossenen Erkenntnisverfahrens beheben. Erreicht der Gläubiger das von ihm angestrebte Rechtsschutzziel mit seinem Antrag gemäß § 888 ZPO vorliegend nicht, liegt dies nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren begründet.
aa) Ein vollstreckungsfähiges Urteil muss den zu vollstreckenden Anspruch inhaltlich hinreichend bestimmen, d.h. so bestimmen, dass das Vollstreckungsorgan in die Lage versetzt wird, grundsätzlich allein mit dem Urteil ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden, die nicht Bestandteil des Titels sind, die Vollstreckung durchzuführen oder wenigstens einen Vollstreckungsversuch zu unternehmen (MüKoZPO/Götz, 7. Aufl. 2025, § 704 ZPO, Rdn. 8; BeckOK ZPO/Ulrici, 61. Ed. 1. Juli 2026, § 704 ZPO, Rdn. 11 m.w.N.). Etwaige Unklarheiten des Titels sind vom Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung zu beseitigen, wobei in erster Linie der Tenor des Urteils maßgebend ist, Tatbestand und Entscheidungsgründe aber ergänzend heranzuziehen sind (statt aller: BGH 25. Februar 2014 - X ZB 2/13; MüKoZPO/Götz, 7. Aufl. 2025, § 704 ZPO, Rdn. 8).
bb) Im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 16. August 2024 ist tituliert die Verpflichtung der Schuldnerin, Auskunft durch Überlassen in Kopie zu erteilen über die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten des Gläubigers verarbeitet werden, über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden sowie über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen personenbezogene Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden. Weiter tituliert ist die Verpflichtung der Schuldnerin - wenn die personenbezogenen Daten nicht beim Gläubiger erhoben worden sind - Auskunft durch Überlassen in Kopie zu erteilen und zwar über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.
cc) Mit Schreiben vom 14. November 2024 erteilte die Schuldnerin dem Gläubiger über die von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten des Gläubigers, die Zwecke der Datenverarbeitung, die Datenempfänger und die jeweils vorgesehene Speicherdauer Auskunft und wies ihn auf seine Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung hin. Weiter erteilte die Schuldnerin Auskunft über die Herkunft von Daten, die nicht bei ihr erhoben wurden. Zudem wurde dem Gläubiger eine Kopie der ihn betreffenden Personalakte übermittelt. Ergänzend wurde dem Gläubiger mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 darüber hinaus auf Aufforderung der Landesbeauftragten für Datenschutz Nordrhein-Westfalen das Protokoll eines Gesprächs zwischen dem Gläubiger und Angehörigen der Schuldnerin vom 24. Oktober 2022 zur Verfügung gestellt.
Weiter erklärte die Schuldnerin wiederholt, damit nach ihrer Auffassung der titulierten Verpflichtung ernsthaft und vollständig nachgekommen zu sein.
Auseinandersetzungen über die vermeintliche Vollständigkeit der erteilten Auskunft sind aufgrund der vorstehend dargelegten Grundsätze nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären.
Die Vollständigkeitserklärung der Schuldnerin erstreckt sich - und muss dies auch lediglich, was der Gläubiger verkennt - auf die Erfüllung der titulierten Verpflichtung und nicht auf die Reichweite des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO, wie der Gläubiger sie für sich definiert.
Der Gläubiger stand und steht damit nicht schutzlos dar.
Die Schuldnerin hat den Gläubiger mit Erteilung der Auskunft in die Lage versetzt, diese daraufhin zu überprüfen, ob etwaige Unrichtigkeiten enthalten sind - was der Gläubiger auch für sich in Anspruch nimmt - und etwaige weitere Rechte, gegebenenfalls in einem weiteren Erkenntnisverfahren, geltend gemacht werden sollen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 16. März 2022 - 23 Sa 1133/21).
Sinn und Zweck der Auskunftserteilung und Zurverfügungstellung einer Kopie im Sinne des Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO ist es, den betroffenen Personen eine Überprüfung der Datenverarbeitung zu ermöglichen, nicht aber vollständige Kopien aller Unterlagen zu erhalten, in denen personenbezogene Daten über sie enthalten sind (vgl. LAG Niedersachsen 9. Juni 2020 - 9 Sa 608/19). Es kann an dieser Stelle dahinstehen, dass es dem Gläubiger von Beginn des Erkenntnisverfahrens an ohnehin möglich gewesen wäre, sein Auskunftsbegehren weiter zu konkretisieren. Schließlich dürfte der Gläubiger von Beginn an kein Interesse an seinen allgemeinen Beschäftigungsdaten und weiteren durch die Schuldnerin unter dem 14. November 2024 mitgeteilten Daten gehabt haben, sondern einzig und allein daran zu erfahren, wer konkret welche Vorwürfe im Hinblick auf seine Tätigkeitszeit an der A B an die Schuldnerin herangetragen hat.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Arbeitsgericht in der Begründung des Urteils vom 16. August 2024 an verschiedenen Stellen auf vermeintliche Stellungnahmen von Zeuginnen und gegebenenfalls sonstigen Betroffenen Bezug genommen hat.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbs. 1 DSGVO hat die betroffene Person grundsätzlich das Recht, von ihrem Arbeitgeber als Verantwortlichem (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sofern dies der Fall ist, steht der betroffenen Person nach Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und die in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO näher bezeichneten Informationen zu. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO gewährt der betroffenen Person zudem einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten. Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gehören zu den Bestimmungen, die das Auskunftsrecht sowie die Transparenz über die Art und Weise der Verarbeitung der personenbezogenen Daten gegenüber der betroffenen Person gewährleisten sollen (EuGH 26. Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25). Das in Art. 15 DSGVO vorgesehene Auskunftsrecht muss der betroffenen Person nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ermöglichen zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. Dieses Auskunftsrecht ist erforderlich, um die betroffene Person in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 16, 17 bzw. 18 DSGVO zukommen, sowie ihr in Art. 21 DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder ihre in den Art. 79 und 82 DSGVO vorgesehenen Rechte auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs bzw. auf Schadenersatz auszuüben (EuGH 27. Februar 2025 - C-203/22 [Dun & Bradstreet Austria]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25).
Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt kein anderes Recht dar, als das in Art. 15 Abs. 1 DSGVO vorgesehene und gewährt keinen eigenständigen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung des Dokuments als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen (EuGH 26. Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25). Damit regelt Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine Modalität der Anspruchsausübung und ist untrennbar mit Art. 15 Abs. 1 DSGVO verbunden. Die Kopie muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (EuGH 26. Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25). Dies bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten überlassen wird.
Dies bedingt nur dann das Recht, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die unter anderem diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind (EuGH 26. Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25). Dabei hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 DSGVO i.V.m. dem 58. Erwägungsgrund der DSGVO ausgeführt, dass sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten insbesondere zur Gewährleistung der leichten Verständlichkeit der bereitgestellten Informationen als unerlässlich erweisen kann, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (EuGH 26. Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25; BGH 5. März 2024 - VI ZR 330/21).
Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt.
Das Beschwerdegericht weiß nicht, welche Daten konkret in den vermeintlichen Stellungnahmen sowie ob und inwieweit darin auch andere als personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO enthalten sein mögen (dies übersieht der Gläubiger, wenn er sich im Hinblick auf die Herausgabe von „Stellungnahmen“ auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezieht, vgl. EuGH 22. Juni 2023 - C-579/21 [Pankki S]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]).
Weder hat der Gläubiger zudem im Erkenntnis-, Zwangsvollstreckungs- sowie dem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren dazu vorgetragen, noch ist sonst wie ersichtlich, dass die Kontextualisierung der in den vermeintlichen Stellungnahmen verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass die Übermittlung einer Abschrift der vollständigen Stellungnahmen nötig wäre. Der Gläubiger argumentiert unter Bezug auf die Rechtsprechung insbesondere des Gerichtshofs der Europäischen Union mit dem gewünschten Ergebnis, ohne sich den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vorlage der vollständigen Stellungnahmen zu widmen (vgl. am Beispiel von Compliance-Berichten dezidiert: BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25). Dies spiegelt sich auch im Urteil des Arbeitsgerichts vom 16. April 2024 wider. Die vermeintlichen Stellungnahmen werden im Tatbestand lediglich einmal ohne weitere Konkretisierung erwähnt („In diesem Zusammenhang sind der Beklagten schriftliche Stellungnahmen übermittelt worden“). Dementsprechend hat sich das Arbeitsgericht auch in den Entscheidungsgründen lediglich abstrakt mit vermeintlichen Interessen Dritter auseinandergesetzt, ohne dass erkannt worden wäre, ob und inwieweit die Herausgabe von Kopien der vollständigen Stellungnahmen überhaupt vom Auskunftsanspruch des Gläubigers erfasst sind.
Aus der Auslegung des Titels nebst Urteilsbegründung des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 16. August 2024 ergibt sich mithin, dass - anders, als der Gläubiger es vorträgt - die dort in Bezug genommenen Stellungnahmen in nicht ermittelbarer Weise unkonkret und nicht weiter individualisierbar sind. Damit ist eine Einbeziehung der Urteilsbegründung, um die titulierte Verpflichtung im Rahmen der Zwangsvollstreckung und hier im Wege der Auslegung gegebenenfalls im Sinne der Rechtsansicht des Gläubigers weiter zu konkretisieren, nicht behilflich.
Der EuGH hat entschieden, dass Zahlungsdienstleister bzw. Banken den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs auch bei grober Fahrlässigkeit des Kunden zunächst unverzüglich erstatten müssen. Nach der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) sind Zahlungsdienstleister im ersten Schritt ausnahmslos zur sofortigen Erstattung verpflichtet. Etwaige Regressansprüche muss der Zahlungsdienstleister in einem zweiten Schritt gesondert geltend machen und nachweisen.
Die Pressemitteilung des EuGH: Zahlungsdienste: Grobe Fahrlässigkeit des Kunden entbindet den Zahlungsdienstleister nicht von der Verpflichtung, den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich zu erstatten
Der Zahlungsdienstleister kann jedoch später vom Kunden die Erstattung der Verluste verlangen, die auf dessen grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
Die Kundin einer polnischen Bank wurde Opfer eines Betrugs durch Phishing. Ein Dritter gab sich als Interessent für den Kauf eines Artikels aus, den sie auf einer Online-Verkaufsplattform zum Verkauf anbot. Er sandte ihr einen betrügerischen Link zu, der den Anschein erweckte, von dieser Plattform zu stammen und der Bestätigung des Verkaufs zu dienen. Die Bankkundin ließ sich davon täuschen und folgte dem Link auf eine Website, die das Erscheinungsbild der Website ihrer Bank hatte, und gab dort ihre Zugangsdaten für das Online-Banking ein. Mithilfe dieser Daten gelang es dem Dritten, vom Konto der Kundin einen etwa 700 Euro entsprechenden Betrag auf ein von ihm geführtes Konto zu überweisen.
Am folgenden Tag meldete die Kundin den betrügerischen Vorgang ihrer Bank. Diese weigerte sich jedoch, den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erstatten, da sie der Ansicht war, die Kundin habe diesen Vorgang durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht, indem sie ihrer Pflicht nicht nachgekommen sei, ihre personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Aufgrund dieser Weigerung wandte sich die Kundin an ein polnisches Gericht, das den Gerichtshof fragt, ob die Bank in ihrer Eigenschaft als Zahlungsdienstleister gemäß dem Unionsrecht2 verpflichtet ist, den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich zu erstatten, selbst wenn sie der Ansicht ist, dass der Kunde3 grob fahrlässig gehandelt habe.
In seinem Urteil bejaht der Gerichtshof diese Frage.
Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs ist der Zahlungsdienstleister grundsätzlich verpflichtet, den Betrag dieses Vorgangs unverzüglich, spätestens aber bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, nachdem er von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde, zu erstatten, wenn der Kunde den Zahlungsdienstleister unverzüglich hiervon unterrichtet. Von der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung ist eine einzige Ausnahme vorgesehen4, nämlich der Fall, dass der Zahlungsdienstleister berechtigte Gründe für den Verdacht hat, dass ein vom Kunden begangener Betrug vorliegt, und diese Gründe der zuständigen nationalen Behörde schriftlich mitteilt.
Dass der Zahlungsdienstleister der Ansicht ist, der Kunde habe den nicht autorisierten Zahlungsvorgang durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht – insbesondere dadurch, dass er nicht die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale ergriffen habe –, berechtigt ihn nicht dazu, die unverzügliche Erstattung zu verweigern.
Nach dem Unionsrecht kann nämlich die Frage der Erstattung des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs von em solchen Vorgang verbunden sind.
Somit ist der Zahlungsdienstleister in einem ersten Schritt zur unverzüglichen Erstattung verpflichtet. In einem zweiten Schritt kann er gegebenenfalls vom Kunden die Erstattung der entstandenen Verluste verlangen, wenn er nachweist, dass diese darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten, insbesondere die Pflicht, seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen, verletzt hat. Den Nachweis einer groben Fahrlässigkeit des Kunden hat der Zahlungsdienstleister zu erbringen.
Dieser Ansatz steht im Einklang mit dem Ziel, ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten. Dem Zahlungsdienstleister zu gestatten, die Erstattung von vornherein unter Berufung auf grobe Fahrlässigkeit des Kunden zu verweigern, würde der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung die praktische Wirksamkeit nehmen und den Kunden dazu zwingen, ein Verfahren anzustrengen, um seinen Anspruch durchzusetzen, und die sich daraus eventuelle ergebenden Nachteile, insbesondere die Kosten zu tragen.
Tenor der Entscheidung:
Art. 73 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG sind dahin auszulegen, dass
ein Zahlungsdienstleister die unverzügliche Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs an einen Zahler nicht mit der Begründung verweigern darf, dass dieser Zahler diesen Zahlungsvorgang durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten aus Art. 69 der Richtlinie 2015/2366 ermöglicht habe.
EuG
Urteil vom 14.10.2026 T-134/24
Technius / EU-Kommission
Das EuG hat entschieden, dass Stripchat eine sehr große Onlineplattform (VLOP) im Sinne des Digital Services Act (DSA - Gesetz über digitale Dienste) ist.
Die Pressemitteilung des EuG: Gesetz über digitale Dienste: Das Gericht weist die Klage von Stripchat gegen ihre Benennung als sehr große Online-Plattform ab
Das Gericht bestätigt die Zuverlässigkeit der von der Kommission für diese Benennung herangezogenen Daten.
Die Technius Ltd betreibt Stripchat, eine Online-Unterhaltungsplattform für Erwachsene. Im Februar 2023 gab sie an, dass sich die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer von Stripchat in der Europäischen Union auf etwa 31,8 Mio. belaufe.
Die Europäische Kommission ging nach Prüfung der Berechnungsmethode von Technius, die auf Daten des Marketing-Analysedienstes Similarweb beruhte, davon aus, dass der Abzug von „Absprungbesuchen“ dazu geführt habe, dass diese Zahl zu niedrig angesetzt worden sei. Die durchschnittliche monatliche Zahl der eindeutigen Besucher von Stripchat habe in Wirklichkeit bei über 62 Mio. gelegen. Somit sei die im Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) vorgesehene Schwelle von 45 Mio. überschritten. Sie benannte daher Stripchat mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 als sehr große Online-Plattform und erlegte ihr damit zusätzliche und strengere Pflichten in Bezug auf Transparenz, Risikomanagement und Kontrolle auf.
Technius hat beim Gericht der Europäischen Union beantragt, diesen Beschluss für nichtig zu erklären. Sie stellt insbesondere die Zuverlässigkeit der von der Kommission verwendeten Daten in Frage und macht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend.
Das Gericht weist die Klage von Technius in vollem Umfang ab.
Es stellt zunächst fest, dass die Kommission ihren Beschluss hinreichend begründet hat. Aus diesem geht nämlich klar hervor, dass sie sich auf dieselben von Similarweb stammenden Daten gestützt hat, auf die sich auch Stripchat berufen hatte, und dass sie diese als zuverlässig angesehen hat. Die Kommission hat auch ihre Methode für die Berechnung der Zahl der eindeutigen Besucher transparent dargestellt und angemessen erläutert, warum die von der Klägerin angewandte Methode nicht geeignet gewesen sei, ein zuverlässiges Ergebnis zu erzielen.
Zur Zuverlässigkeit der von der Kommission angewandten Methode stellt das Gericht fest, dass die von Similarweb definierte Kennzahl „eindeutige Besucher“ bereits das Ergebnis einer Berechnungsmethode mit einem integrierten Filterungsprozess ist, der eine erhebliche Zahl von Absprungbesuchen eliminiert. Folglich durfte sich die Kommission auf diese Methode stützen und die von Stripchat gewählte Methode verwerfen, bei der die tatsächliche Zahl der aktiven Nutzer in der Union künstlich verringert wurde.
Sodann führt das Gericht aus, dass Similarweb ihre Methode zur Ermittlung der Zahl der eindeutigen Besucher nach Erlass des angefochtenen Beschlusses berichtigt hat. Dieser Umstand stellt jedoch die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nicht in Frage, auch wenn die Zahl der aktiven Nutzer von Stripchat im maßgeblichen Zeitraum nach der berichtigten Methode nur etwa 37,3 Mio. betrug. Die Rechtmäßigkeit ist nämlich anhand der zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vorliegenden Umstände auf der Grundlage der vom Anbieter der Online-Plattform übermittelten Daten zu beurteilen. Zudem fielen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses weder die berichtigten Daten noch die neue Methode von Similarweb unter eine der in Art. 33 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 DSA vorgesehenen Kategorien von Daten.
Das Gericht weist ferner in Erwiderung auf das Vorbringen von Technius, wonach die Benennung von Stripchat als sehr große Online-Plattform mangels eines Rechtsakts zur Festlegung einer Methode für die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße, darauf hin, dass dieser Grundsatz weder verlangt, dass jede Norm jeglichen Zweifel an ihrer Auslegung ausschließt, noch, dass eine Bestimmung zwangsläufig eine konkrete Methode für ihre Anwendung vorschreibt. Fehlt es daran, obliegt es nämlich den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern, eine zuverlässige Methode zu wählen, die die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Anforderungen erfüllt. Nach Ansicht des Gerichts enthält der DSA zum Begriff „aktive Nutzer“ ausreichende Hinweise, anhand deren Anbieter von Online-Plattformen die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer in der Union berechnen können.
Das VG Berlin hat entschieden, dass ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO in gerichtlichen Verfahren das Recht auf Überlassung einer vollständigen Kopie der in den Akten enthaltenen personenbezogenen Daten umfasst. Eine reine Übersicht über Verfahrensdaten oder eine bloße Aufzählung von Aktenzeichen und Verfahrensbeteiligten genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung nicht.
Aus den Entscheidungsgründen: A. Die Klage hat Erfolg.
I. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 – BVerwG 6 C 10.21 – juris Rn. 14). Dabei ist dem Begehren der Klägerin entsprechend (§ 88 VwGO) davon auszugehen, dass es sich um eine einheitliche Klage auf Auskunftserteilung handelt, auch wenn das Verfahren durch Verbindung mehrerer Verfahren zustande gekommen ist, die vom Bundesfinanzhof an das erkennende Gericht verwiesen worden sind. Die entsprechende „Beschwerde“ der Klägerin, die diese unter Bezugnahme auf verschiedene Verfahren des K… mit Schriftsatz vom 15. Mai 2024 an den Bundesfinanzhof richtete, ist entsprechend dem Begehren der Klägerin (§ 88 VwGO) als eine Klage auf Auskunftserteilung auszulegen (so auch Verweisungsbeschlüsse des BFH vom 28. April 2025, S. 3 f.).
Die Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO ist unabhängig davon, ob Art. 79 Abs. 1 DSGVO das Erfordernis eines zwingenden Vorverfahrens zulässt, entbehrlich, weil den Zwecken des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist. Die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde war selbst am Verfahren beteiligt ist und hat nach einer Sachprüfung zum Ausdruck gebracht, eine weitere Auskunftserteilung abzulehnen. Hiermit hat sie zu erkennen gegeben, sich abschließend festgelegt zu haben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 7 C 21.16 – juris Rn. 17 ff.).
Die Klage ist auch innerhalb der Klagefrist auf die Auskunftsbescheide vom 19. Juni 2024 und 13. Januar 2026 erstreckt worden. Diese betrug nach § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein Jahr ab der jeweiligen Bekanntgabe, da die Auskünfte nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen waren. Dass die Klage sich auf die Auskunft vom 19. Juni 2024, erstrecken soll, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Juni 2025, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Klagefrist war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, da selbst bei einer – den Verwaltungsvorgängen nicht sicher zu entnehmenden – Aufgabe zur Post oder elektronischen Übersendung am 19. Juni 2024 die Bekanntgabe erst am 22. Juni 2024 stattgefunden hätte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 41 Abs. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung). Eine frühere Bekanntgabe hat der Beklagte nicht gemäß § 7 VwVfGBbg nachgewiesen. Hinsichtlich der Auskunft vom 13. Januar 2026 hat die Klägerin spätestens in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2026 die Einbeziehung in den Rechtsstreit erklärt.
II. Die Klage ist auch begründet. Die Auskunftsbescheide des K… vom 19. Juni 2024 und 13. Januar 2026 sind x... ist rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese hat einen Anspruch auf die Erteilung einer vollständigen Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch das K… nach Maßgabe von Art. 15 DSGVO, der noch nicht erfüllt worden ist.
1. Rechtliche Grundlage für den Anspruch ist Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 DSGVO. Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die sogenannten Metainformationen nach Buchst. a bis h der Vorschrift. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche dem Betroffenen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Dabei handelt es sich nicht um einen vom Auskunftsrecht nach Absatz 1 getrennten Anspruch, sondern um die praktischen Modalitäten der Auskunftserteilung (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde – juris Rn. 31 f.).
Der Begriff „Kopie“ (englisch: copy) bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde – juris Rn. 32). Insofern trifft das Vorbringen des Beklagten, dass Art. 15 DSGVO keinen Anspruch auf die Übersendung von Kopien ganzer Akten regelt, zwar zu. Soweit die Akten aber Dokumente beinhalten, die nach ihrem gesamten Inhalt personenbezogene Daten der betroffenen Person darstellen, weil sie nur aus Informationen über diese bestehen, ist der Auskunftsanspruch aber auf die Übermittlung einer Kopie dieser Akteninhalte gerichtet. Von dem Inhalt der Kopie der personenbezogenen Daten zu trennen ist hingegen die Frage, ob die betroffene Person zur Kontextualisierung der Auskunft darüber hinaus Anspruch auf die Überlassung von Kopien ganzer Dokumente hat, die nicht in Gänze personenbezogene Daten der betroffenen Person darstellen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21 – juris Rn. 18 f.; BFH, Urteil vom 12. März 2024 – IX R 35/21 – juris Rn. 28). Ein solcher Anspruch ist hier nicht streitgegenständlich, sondern nur die Erteilung der Auskunft in Form einer Kopie der personenbezogenen Daten.
Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Der Begriff ist weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde – juris Rn. 23 f.). Auch interne Vermerke, Aktennotizen, Bearbeitungs- und Geschäftsgangvermerke und interne Kommunikation des Verantwortlichen sind erfasst, soweit darin Informationen über die betroffene Person enthalten sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 – juris Rn. 24; BFH, Urteil vom 11. März 2025 – IX R 24/22 – juris Rn. 24).
2. Hieran gemessen hat der Präsident des K… der Klägerin durch die Schreiben vom 19. Juni 2024 und 13. Januar 2026 noch keine vollständige Auskunft erteilt, der Auskunftsanspruch ist insofern noch nicht durch Erfüllung erloschen.
a) Ein Auskunftsanspruch ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BFH, Urteil vom 14. Januar 2025 – IX R 25/22 – juris Rn. 52; BGH, Urteil vom 3. September 2020 – III ZR 136/18 – juris Rn. 43). Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (vgl. BFH, a.a.O.). Hat der Auskunftsschuldner erklärt, die Auskunft vollständig und zutreffend erteilt zu haben, gilt das Auskunftsbegehren als erfüllt, soweit dem Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung erwachsen. Derartige Zweifel sind anzunehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. In diesem Fall führt die Vollständigkeitserklärung nicht zum Erlöschen des Auskunftsbegehrens und der Auskunftsberechtigte kann eine vollständige und zutreffende Auskunftserteilung unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vom Auskunftsschuldner verlangen (vgl. BFH, a.a.O – juris Rn. 53).
b) Danach ist der Auskunftsanspruch der Klägerin noch nicht erfüllt. Die vom Beklagten mit Schreiben vom 19. Juni 2024 und 13. Januar 2026 erteilten Auskünfte decken ersichtlich den Umfang der geschuldeten Auskunft nicht vollständig ab.
Die – gegenüber der Auskunft vom 19. Juni 2024 bereits erweiterte – Auskunft vom 13. Januar 2026 enthält keine vollständige Kopie der vom K… verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin. Die Darstellung der verarbeiteten Daten besteht in der konkreten Angabe des Namens, des akademischen Titels, der Anschriften und der SAFE-ID der Klägerin. Weiter heißt es, es würden die jeweiligen Verfahrensdaten (Aktenzeichen, Sachgebiet, Senat, Eingangs-, Verhandlungs- und Erledigungsdaten, Verfügungen zur Bearbeitung der Akte, Entscheidungsart, Entscheidungsdatum, Prozesskostenhilfe, Buchungszeichen für die Landesjustizkasse, Streitwerte etc.) und die verfahrensbegleitenden Daten (Aktenstandort, Wiedervorlagen, Beiakten sowie deren Inhalt, Zustellungen etc.) sowie die an das K… gerichteten Schreiben verarbeitet werden. Weiter ist eine Übersicht über die Verfahren des K…, an denen die Klägerin als Klägerin oder Verfahrensbevollmächtigte beteiligt war, beigefügt, in der Eingangsdatum, Art der Beteiligung, Aktenzeichen, Erledigungsdatum, eine Kurzbeschreibung des Gegenstands und der Vertreter der Gegenseite genannt sind. Abschließend heißt es im Auskunftsbescheid vom 13. Januar 2026, sofern die Klägerin weitergehende Auskünfte über die zu den einzelnen Verfahren gespeicherten Daten und Verarbeitungsvorgänge wünsche, werde sie gebeten, das Auskunftsersuchen näher zu präzisieren und mitzuteilen, über welche konkreten Informationen und Verarbeitungsvorgänge Sie Auskunft begehrt.
Hierin kann eine vollständige Kopie der vom K… verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin nicht gesehen werden.
Das gilt zunächst für die Schreiben der Klägerin an das K…. Diese sind nach den oben genannten Maßgaben ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat. Dass diese Schreiben der betroffenen Person bereits bekannt sind, schließt den Auskunftsanspruch nicht grundsätzlich aus (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21 – juris Rn. 15 f.; BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 – 6 C 10.21 – juris Rn. 18 f.). Auch im Übrigen dürften die Akten der Verfahren, an denen die Klägerin beteiligt war und ist, zu großen Teilen diese betreffende personenbezogene Daten, d.h. Informationen über die Klägerin, enthalten. Die übersichtsartige Darstellung der Verfahren mit Aktenzeichen, kurzer Beschreibung des Gegenstands und Vertreter der Gegenseite genügt den genannten Anforderungen von Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 1 DSGVO nicht, da sie nicht alle in den Akten enthaltenen personenbezogenen Daten in Form einer originalgetreuen Reproduktion enthält (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde – juris Rn. 21, 28).
Der Anspruch der Klägerin, eine Kopie ihrer in den Verfahrensakten enthaltenen personenbezogenen Daten zu erhalten, entfällt nicht dadurch, dass sie Akteneinsicht in den jeweiligen Verfahren nehmen könnte. Während eine Akteneinsicht die temporäre Möglichkeit zur Einsicht in die gesamte Verwaltungsakte beinhaltet, betrifft Art. 15 DSGVO nicht die gesamte Verwaltungsakte, sondern ist auf die dauerhafte Überlassung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und nur ausnahmsweise unter bestimmten Umständen auf die Überlassung von Auszügen von Verwaltungsakten gerichtet (BFH, Urteil vom 14. Januar 2025 – IX R 25/22 – juris Rn. 46).
cc) Auch hinsichtlich der Meta-Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO bestehen Zweifel daran, dass die Auskunft mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde.
Das K… hat insofern auf seine allgemeinen Datenschutzhinweise verwiesen, die es den Auskunftsschreiben beigefügt hat. Dies kann den Anforderungen an die nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. a bis h DSGVO mitzuteilenden Informationen nicht genügen, weil diese sich auf die konkret erfolgende Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Auskunft verlangenden betroffenen Person beziehen muss. Nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. c DSGVO hat die betroffene Person etwa das Recht von dem Verantwortlichen Informationen über die konkreten Empfänger zu verlangen, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind. Nur wenn es nicht möglich ist, die Identität der konkreten Empfänger mitzuteilen, insbesondere wenn diese noch nicht bekannt sind, darf der Verantwortliche die Auskunft auf die Kategorien von Empfängern beschränken (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-154/21, Österreichische Post – juris Rn. 46 ff.). Auch die nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. g DSGVO zu erteilende Information über die Herkunft der nicht direkt bei der betroffenen Person erhobenen Daten muss, soweit geboten, so genau wie möglich sein und gegebenenfalls konkrete Angaben zu der übermittelnden Person oder Stelle enthalten (vgl. Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, 2. Aufl. 2025, Datenschutzrecht, Art. 15 DSGVO Rn. 24).
Diesen Vorgaben werden die allgemeinen Datenschutzhinweise des K… nicht gerecht. Zur Herkunft der Daten heißt es dort, das Finanzgericht könne personenbezogenen Daten nicht nur bei der betroffenen Person erheben, sondern auch bei anderen Stellen und Personen, zum Beispiel bei Verfahrensbeteiligten oder bei Zeugen, Sachverständigen oder durch Anforderung von Auskünften oder Akten bei anderen Behörden und Gerichten. Diese allgemein gehaltene Information enthält aber keine Auskunft darüber, aus welchen Quellen das K… tatsächlich personenbezogene Daten der Klägerin erhalten hat. Auch an Angaben zu konkreten Empfängern fehlt es, denn in den Datenschutzhinweisen werden nur Kategorien von Empfängern oder konkrete potentielle Empfänger genannt. Dem kann die Klägerin nicht entnehmen, an wen eine Übermittlung in ihrem konkreten Fall tatsächlich stattgefunden hat.
3. Der Auskunftsanspruch ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Übrigen auch nicht ausgeschlossen oder beschränkt.
Die materielle Beweislast für Umstände, die die Verweigerung der begehrten Auskunft rechtfertigen sollen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der auf Auskunft in Anspruch genommene Verantwortliche (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 14/21 – juris Rn. 28). Dieser muss die in seine Sphäre fallenden Umstände zudem substantiiert darlegen und darf sich dabei nicht auf bloße Vermutungen stützen, sondern hat die konkreten Tatsachen zu benennen, die das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung begründen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 14/21 – juris Rn. 28). Art. 12 Abs. 4 DSGVO sieht entsprechend vor, dass der Verantwortliche, wenn er auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig wird, die betroffene Person über die Gründe hierfür unterrichtet. Verweigert der Verantwortliche die Auskunft nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO unter Berufung auf den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags, hat er nach Art. 12 Abs. 5 Satz 3 DSGVO den Nachweis für diesen Charakter zu erbringen. Das gilt auch für die Behörde als Verantwortliche im Verwaltungsrechtsstreit (vgl. zu einem Auskunftsanspruch gegen das Finanzamt: BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 – IX R 19/22 – juris Rn. 18).
Gründe, die einen Ausschluss oder eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs der Klägerin begründen könnten, hat der Beklagte indes nicht vorgebracht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Vorsorglich sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es dem Auskunftsrecht grundsätzlich nicht entgegensteht, dass die Dokumente, in denen die personenbezogenen Daten der betroffenen Person enthalten sind, dieser bereits vorliegen. Auch dass die Auskunftserteilung für den Verantwortlichen mit einem großen Aufwand verbunden ist, genügt für sich genommen nicht, um das Auskunftsrecht entfallen zu lassen (vgl. BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 – IX R 19/22 – juris Rn. 17). Allein dadurch kann auch keine Exzessivität des Antrags begründet werden (vgl. BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 – IX R 19/22 – juris Rn. 17). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein erster von der betroffenen Person an den Verantwortlichen gerichteter Auskunftsantrag als „exzessiv“ angesehen werden, wenn der Verantwortliche in Ansehung aller relevanten Fallumstände nachweist, dass dieser Antrag trotz formaler Einhaltung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen von der betroffenen Person nicht gestellt wurde, um sich der Verarbeitung dieser Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, damit sie anschließend ihre Rechte aus der DSGVO schützen kann, sondern in missbräuchlicher Absicht wie zur künstlichen Schaffung der Voraussetzungen für die Erlangung eines sich aus der DSGVO ergebenden Vorteils. (EuGH, Urteil vom 19. März 2026 – C-526/24, Brillen Rottler – Rn. 45). Danach mag im Einzelfall auch ein exzessiver Antrag vorliegen, wenn festgestellt werden kann, dass es der betroffenen Person eigentlich nicht um die Auskunft geht, sondern nur darum, die Behörde mit einer aufwändigen Auskunftserteilung zu beschäftigen, um dieser zu schaden. Ein solcher Fall ist hier indes nicht ersichtlich.
Soweit der Beklagte sich darauf beruft, die begehrte Auskunftserteilung gerate in Konflikt mit dem Grundsatz der Datenminimierung, da zur Ermittlung der verarbeiteten Daten und zur Erstellung der Kopie der personenbezogenen Daten in großem Umfang personenbezogene Daten verarbeitet werden müssten, kann das nicht überzeugen. Ob die betroffene Person eine unbeschränkte Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangt, obliegt zunächst allein ihr selbst. Tut sie dies, kann der Verantwortliche der Auskunftserteilung nicht entgegenhalten, diese sei mit einer weitgehenden Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person verbunden. Soweit es dem Beklagten um den Schutz der personenbezogenen Daten Dritter geht, der nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO zu einer Beschränkung des Rechts auf Auskunft über die personenbezogenen Daten in Form einer Kopie führen kann, ist nicht ersichtlich, dass dieser Schutz grundsätzlich nicht gewährt werden könnte. Dem Verantwortlichen obliegt es, gegebenenfalls gebotene Schwärzungen mit Blick auf den Schutz der personenbezogenen Daten Dritter vorzunehmen. Das gleiche gilt mit Blick auf das Steuergeheimnis.
Die Bedenken des Beklagten hinsichtlich der praktischen Umsetzbarkeit der Auskunftserteilung können dieser ebenso wenig entgegengehalten werden. Soweit es hierfür erforderlich ist, dass der U… oder eine von ihm beauftragte Person hierfür Zugriff auf die Akten der Verfahren mit Beteiligung der Klägerin erhält, ist nicht ersichtlich, was dem aus organisatorischer Sicht entgegensteht.
4. Da die Klägerin eine unbeschränkte Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch das K… begehrt und der Einzelrichter keine näheren Informationen dazu hat, welche die Klägerin betreffenden personenbezogenen Daten dieses im Einzelnen verarbeitet, kann lediglich eine Verpflichtung zur Erteilung einer vollständigen Auskunft nach Maßgabe von Art. 15 DSGVO tenoriert werden.
Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Re-Pin eines urheberrechtlich geschützten Fotos auf Pinterest durch einen gewerblichen Nutzer eine öffentliche Wiedergabe nach § 19a UrhG darstellt. Ein gewerblicher Nutzer unterliegt strengen Prüfungs- und Nachforschungspflichten hinsichtlich der Rechtekette und haftet bei Missachtung auf Unterlassung sowie Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie.
Aus den Entscheidungsgründen: Die Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs (dazu sogleich unter 1.), des lizenzanalogen Schadensersatzanspruchs (dazu unter 2.) und der geforderten Abmahnkosten (dazu unter 3.) begründet.
1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 19a UrhG zu. Die Beklagte zu 1. hat das Urheberrecht des Klägers widerrechtlich verletzt, indem sie das Klagemuster auf ihrem P.-Account öffentlich zugänglich gemacht hat. Der Beklagte zu 2. haftet als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1. persönlich für die Urheberrechtsverletzung der Beklagten zu 1.
a) Es handelt sich bei dem Klagemuster um ein Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Dies steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit.
b) Der Kläger ist als Urheber und Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte des Klagemusters aktivlegitimiert. Auch dies steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
c) Das Klagemuster wurde auf dem P.-Account „S. S1 GmbH“ der Beklagten zu 1. unter https://www. P..de/ … / und https://www. P..de/pin/…/ öffentlich zugänglich gemacht gemäß § 19a UrhG. Die Nutzung der streitgegenständlichen Fotografie durch das Setzen eines Pins bzw. „Re-Pins“ auf der P.-Pinnwand der Beklagten zu 1. stellt eine öffentliche Wiedergabe nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH zur Setzung von Hyperlinks dar (EuGH Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15, GRUR 2016, 1152 – GS Media/Sanoma u.a.; zur Einordnung des „Re-Pins“ als öffentliche Wiedergabe auch bereits LG Hamburg Beschl. v. 12.11.2020, 310 O 352/20, GRUR-RS 2020, 45666).
aa) Die Verlinkung auf eine Fotografie durch Setzen eines Pins auf P., wie vorliegend geschehen in Anlage K 3, stellt eine Handlung der Wiedergabe dar.
Für eine Wiedergabehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG reicht es aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder Zugang dazu haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht. Umfasst ist dabei die Übertragung geschützter Werke unabhängig vom dazu eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren (Dreier/Schulze/Dreier, 8. Aufl. 2025, UrhG § 15 Rn. 38). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 08.09.2016 – C-160/15 klargestellt, dass auch das Setzen eines Hyperlinks eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe darstellen kann. Der EuGH führt hierin aus, dass aus seiner weiteren Rechtsprechung gerade nicht abgeleitet werden könne, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Webseite zu geschützten Werken, die auf einer anderen Webseite frei zugänglich gemacht seien, aber ohne dass hierfür die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliege, grundsätzlich nicht unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG fielen (EuGH a.a.O., Rn. 40-43 – GS Media/Sanoma u.a.). Auch die Verlinkung auf ein Foto, das auf einer anderen Internetseite bereitgehalten wird, stellt danach im Ausgangspunkt eine Handlung der Wiedergabe dar (LG Hamburg a.a.O., Rn. 15).
Die streitgegenständliche Fotografie wurde vorliegend unstreitig im eigenen Auftritt der Beklagten zu 1. auf ihrem P.-Account gepinnt. Durch den gesetzten Pin wird die ursprünglich auf der verlinkten Webseite wiedergegebene Fotografie des Klägers auf dem P.-Account der Beklagten zu 1. hinzugefügt und damit sichtbar wiedergegeben. Die Beklagte zu 1. hat sich damit der Funktion des Setzens eines Hyperlinks bedient, die eine Wiedergabe darstellt.
bb) Die Wiedergabe erfolgte auch gegenüber der Öffentlichkeit. Die „Öffentlichkeit“ erfordert nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten, die aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen muss (BGH GRUR 2019, 813, Rn. 41). Die vorliegende Wiedergabehandlung richtet sich an sämtliche potenziellen Nutzer des P.-Auftritts der Beklagten zu 1. und damit an eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten.
cc) Zudem liegen auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vor. Die Beklagte zu 1. hat die Fotografie mit Gewinnerzielungsabsicht in ihrem P.-Auftritt verwendet, sodass ihre Kenntnis von der Urheberrechtswidrigkeit der verlinkten Fotografie zu vermuten ist (EuGH a.a.O., Rn. 55).
Der EuGH führt hinsichtlich der Setzung eines Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht aus (EuGH a.a.O., Rn. 51):
„Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, sodass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine »öffentliche Wiedergabe« im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar.”
(1) Die ursprüngliche öffentliche Zugänglichmachung des Klagemusters auf P. bzw. einer Drittwebseite, auf die durch das Setzen des Pins auf dem P.-Account der Beklagten zu 1. verlinkt wird, erfolgte unrechtmäßig.
Die verlinkte öffentliche Zugänglichmachung des Klagemusters stellt insbesondere keine rechtmäßige Veröffentlichung durch den Kläger selbst dar. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass er die Fotografie nicht selbst bei P. zur freien Verfügung hochgeladen habe. Die Beklagte bestreitet dies zwar mit Nichtwissen. Nach der Überzeugung der Kammer steht aufgrund der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO aber fest, dass der Kläger die Fotografie nicht selbst auf P. hochgeladen und damit Dritten zur freien Verfügung gestellt hat. Aus den Screenshots des Verletzungsmusters in Anlage K 3 ergibt sich nämlich, dass die verlinkte Zugänglichmachung der Fotografie sich nicht auf einem P.-Profil des Klägers, sondern auf einem Dritt-Account bzw. einer Dritt-Webseite befand, nämlich einem Account bzw. Auftritt von C.- m..de. Die verlinkte Internet-Adresse C.- m..de ist über der Überschrift des P.-Posts ersichtlich (Anlage K 3, S. 3).
Der Kläger hat zudem weder dem C. Magazin noch den B1 Architekten Rechte zur Social-Media-Nutzung des Klagemusters oder das Recht zur Weitergabe dessen an Dritte eingeräumt; dies steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
(2) Die Beklagte zu 1. verwendete das Klagemuster zudem mit Gewinnerzielungsabsicht, nämlich zur Bewerbung ihres P.-Accounts „S. S1 GmbH“ und der dort von ihr angebotenen handgefertigten Messer und Scheren; dies steht zwischen den Parteien ebenfalls nicht in Streit. Die Beklagte zu 1. nutzte die Fotografie als Bebilderung ihrer P.-Pinnwand „S. D. Besteck“ neben Fotografien des von ihr angebotenen Bestecks, wie aus dem Screenshot des Verletzungsmusters in Anlage K 3 ersichtlich ist.
(3) Die nach der Rechtsprechung des EuGH eingreifende Vermutung der Kenntnis von der Urheberrechtswidrigkeit der Nutzung des Klagemusters auf P. haben die Beklagten auch nicht widerlegt. Vielmehr ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1. die erforderlichen Nachforschungen hinsichtlich der urheberrechtswidrigen Verwendung des Fotos nicht vorgenommen hat. Die Beklagten räumen selbst ein, dass sie davon ausgegangen seien, dass die Nutzung von Fotografien auf P. stets „kostenlos“ sei.
Die Nachforschungspflichten der Beklagten zu 1. können jedoch nicht deshalb entfallen, weil sie nach ihrem Vortrag angenommen habe, dass sie zur Nutzung der Fotografie auf ihrer P.-Pinnwand berechtigt gewesen sei und sie die Fotografie auf P. kostenfrei nutzen könne. Dies entbindet die Beklagte nicht von ihren zumutbaren Nachforschungspflichten über die Rechtesituation, da sie ersichtlich den eigenen unabhängigen Entschluss gefasst hat, das Klagemuster auf ihrer P.-Pinnwand durch Setzen eines Pins verlinkend hinzuzufügen.
Das Gericht verkennt dabei auch nicht den – vom Kläger bestrittenen – Einwand der Beklagten, die Fotografie sei von der Plattform P. zur Verwendung auf ihrer Pinnwand „empfohlen“ worden. Die „Empfehlung“ einer Fotografie auf P. kann bestehende Nachforschungspflichten von mit Gewinnabsicht handelnden Verlinkenden, wie sie vom EuGH in seiner GS Media-Entscheidung (EuGH a.a.O., Rn. 51, siehe oben) klargestellt worden sind, nicht entfallen lassen. Die Verantwortung, die Rechtmäßigkeit der Nutzung der Fotografie selbst zu überprüfen, liegt dessen ungeachtet weiterhin beim jeweiligen Nutzer der Plattform P., vorliegend also bei der Beklagten zu 1., die sich aufgrund der „Empfehlung“ selbst dazu entschlossen hat, das Foto auf ihrer Pinnwand zu verwenden und dieses aktiv durch Setzen eines Pins hinzuzufügen.
dd) Die vorstehenden Ausführungen gelten zudem unabhängig davon, ob es sich bei dem Pin um eine Verlinkung auf eine Drittwebseite oder auf einen anderen P.-Account und damit um eine Verlinkung innerhalb von P. handelt. Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 12.11.2020 ausgeführt, dass es der Annahme einer Wiedergabehandlung nicht entgegenstehe, wenn die verlinkende und die verlinkte Seite über dieselbe Plattform betrieben werden (GRUR-RS 2020, 45666, Rn. 17).
Soweit das LG Köln dem EuGH kürzlich die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob die EuGH-Rechtsprechung zur öffentlichen Wiedergabe (EuGH GRUR 2016, 1152 – GS Media/Sanoma u.a.) auch anwendbar sei, wenn eine Linksetzung innerhalb einer Plattform erfolge (LG Köln Beschl. v. 12.01.2026 – 14 O 133/23, GRUR-RS 2026, 501), stellen sich die dort aufgeworfenen Fragen jedenfalls im vorliegenden Fall nicht. In dem der Entscheidung des LG Köln zugrunde liegenden Fall ging es um die Kommunikation in einem sozialen Netzwerk (Netzwerk „F“), die maßgeblich durch die Schnelllebigkeit der Beiträge und die Kürze der Mitteilungen geprägt sei, bei denen im dort entschiedenen Fall die Meinungsäußerungsfreiheit berührt sei, da neben dem geteilten Lichtbild auch ein Text und die darin mitgeteilten Informationen sowie deren Kommentierung verlinkt worden seien (LG Köln a.a.O., Rn. 34). Vorliegend wird hingegen die streitgegenständliche Fotografie auf der P.-Pinnwand der Beklagten zu 1. maßgeblich zur dauerhaften Bebilderung ihres Unternehmensauftritts und Bewerbung ihres Bestecks verwendet. Die Setzung des Pins und die Wiedergabe des Klagemusters sind dabei weder von einer Schnelllebigkeit noch von der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit geprägt.
d) Die Nutzung des Klagemusters durch die Beklagte zu 1. erfolgte auch widerrechtlich. Die Beklagte zu 1. verfügte unstreitig nicht über die entsprechenden Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung der Fotografie.
e) Die Beklagten sind passivlegitimiert.
aa) Die Beklagte zu 1. ist verantwortlich für ihre eigenen Inhalte auf dem von ihr betriebenen P.-Account „S. S1 GmbH“.
bb) Die Haftung des Beklagten zu 2. folgt aus seiner Stellung als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1.
Nach der auf Urheberrechtsverletzungen übertragbaren Rechtsprechung des BGH haftet ein Geschäftsführer für Wettbewerbsverletzungen, soweit der Verstoß
„auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. So liegt es etwa bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird.“ (BGH GRUR 2014, 883 Rn. 19 – Geschäftsführerhaftung)
Die werbliche Außendarstellung eines Unternehmens, wie etwa über Social Media, ist danach von einer solchen grundsätzlichen Bedeutung, dass die entsprechenden Entscheidungen typischerweise auf Geschäftsführerebene getroffen werden. Dies betrifft auch die grundsätzliche Entscheidung darüber, ob lediglich eigene Inhalte im Social-Media-Auftritt des Unternehmens hochgeladen oder ob auch Verlinkungen auf andere Seiten gesetzt werden. Die Verantwortung, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um die Sorgfaltsanforderungen bei einer Prüfung der Rechtmäßigkeit von Verlinkungen einzuhalten, liegt dabei ebenfalls bei der Geschäftsführung. Soweit im Einzelfall eine abweichende Organisation anzunehmen sein soll, hat das betroffene Unternehmen zumindest eine sekundäre Darlegungslast dafür, wie diese Verantwortlichkeiten im Unternehmen verteilt sind und kontrolliert werden.
Danach lag auch die Verantwortung für das Setzen von Pins auf dem P.-Account der Beklagten zu 1. bei dem Beklagten zu 2. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Die Beklagten haben eine davon abweichende Organisation bei der Beklagten zu 1. auch nicht vorgetragen. Vielmehr handelt es sich bei der Beklagten zu 1. nach Beklagtenvortrag um einen Familienbetrieb (Protokoll des Termins vom 06.08.2026, S. 2, Bl. 59 d.A.), bei dem eine solche Einrichtung eigener Verantwortlichkeiten im Unternehmen unterhalb der Geschäftsführerebene gerade nicht zu erwarten ist.
Traf danach den Beklagten zu 2. auch eine Verantwortlichkeit für die Kontrolle der tatsächlichen Umsetzung der auf Geschäftsführerebene getroffenen Entscheidungen zur Frage von Verlinkungen im P.-Auftritt, so kommt es auf die Frage, ob er selbst den Pin gesetzt hat, nicht entscheidend an. Ohnehin haben die Beklagten aber auch nicht substantiiert dargelegt, wie die Abrufbarkeit der Fotografie technisch und personell zustande gekommen sein soll. Soweit die Beklagten zunächst Herrn I. B. (Bl. 23 d.A.) und sodann in der Einspruchsschrift Herrn U. R. B. (Bl. 50 d.A.) als Zeugen dafür benannt haben, dass nicht der Beklagte zu 2. persönlich die Fotografie bei P. hochgeladen habe, folgt daraus nicht, wer für die Verlinkung auf dem P.-Account tatsächlich verantwortlich gewesen sein solle. Soweit der Zeugenbeweis im Termin der mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisiert worden ist, dass der zuletzt benannte Zeuge mitteilen könne, wer „das vorgenommen hat“ (Protokoll des Termins vom 06.08.2026, S. 2, Bl. 59 d.A.), stellt sich dies als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar.
cc) Die Beklagten haften hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs jeder für sich gegenüber dem Kläger.
f) Die erfolgte Verletzung von § 19a UrhG indiziert die für den Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG erforderliche Wiederholungsgefahr. Eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung haben die Beklagten nicht abgegeben. Die Entfernung der Fotografie aus dem P.-Account und die Versicherung der Beklagten, sie würden die Fotografie nicht erneut auf P. oder anderswo benutzen, reichten nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 1961, 138 (140) – Familie Schölermann).
Eine Wiederholungsgefahr ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Beklagten die Fotografie seit der Abmahnung, die nunmehr mehr als zwei Jahre zurückliegt, nicht erneut bei P. eingesetzt haben. Auch dieses Verhalten kann eine Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen. Eine Wiederholungsgefahr entfällt nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 97 Rn. 60; BeckOK UrhR/Reber, 50. Ed. 1.12.2025, UrhG § 97 Rn. 94).
2. Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zudem ein Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 UrhG in Höhe der beantragten 1.800,00 € zu, welcher in analoger Anwendung von § 286 Abs. 3 Satz 2, § 288 Abs. 2 BGB ab 30 Tagen nach Nutzungsbeginn mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist.
a) Nach dem Vorstehenden steht dem Kläger ein lizenzanaloger Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 UrhG zu.
Die Beklagten haben das Urheberrecht des Klägers jedenfalls fahrlässig verletzt. Sie haben die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem sie das Klagemuster auf dem Pinterest P.-Account verlinkt und wiedergegeben haben, ohne vorher zu überprüfen, wie die Nutzungsrechte an dem Foto vergeben (oder nicht vergeben) waren. Es entspricht der verkehrsüblichen Sorgfalt im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken, dass man die Berechtigung zur Nutzung eines Werks prüft und sich darüber Gewissheit verschafft (BGH Urt. v. 18.03.1960 – I ZR 75/58, juris, Rn. 41 f. – Eisrevue II). Im Urheberrecht gelten dabei – wie generell im Immaterialgüterrecht – hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (st. Rspr.; siehe nur BGH GRUR 2010, 616 Rn. 40 m.w.N. – marions-kochbuch.de).
Die Beklagten haben vor dem Hintergrund der strengen Sorgfaltspflichten im Urheberrecht die erforderlichen Prüfungs- oder Erkundigungspflichten hinsichtlich der Nutzungsrechte an dem Klagemuster nicht eingehalten. Dass die Beklagten etwaige Nachforschungen vorgenommen haben, tragen die Beklagten auch nicht vor. Der Umstand allein, dass die Beklagten von einer kostenlosen Nutzung von Fotografien auf P. ausgegangen seien und/oder das streitgegenständliche Foto von P. „empfohlen“ worden sei, kann eine Pflicht zur Überprüfung der urheberrechtlichen Rechtmäßigkeit der Nutzung der Fotografien jedenfalls nicht entfallen lassen. Es kann offen bleiben, ob eine solche „Empfehlung“ (wie auch immer sie etwa im Einzelnen ausgestaltet war) rechtlich als „Unterlizenzierung“ oder sonstige „Gestattung der Nutzung“ seitens des Betreibers der Plattform P. zu bewerten sein mag, denn auch eine mit einem Dritten vereinbarte Nutzungsrechtseinräumung befreit den Nutzenden grundsätzlich nicht von seiner Sorgfaltspflicht zur Überprüfung der tatsächlichen Rechtesituation; insbesondere kommt kein berechtigtes Vertrauen auf einen (rechtlich nämlich nicht möglichen) gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten in Betracht.
b) Nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG kann der Schadensersatzbetrag auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.
Soweit die Beklagten bestreiten, dass dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden sei, ist damit ersichtlich gemeint, der Kläger habe einen konkreten Schaden (z. B. im Sinne eines entgangenen anderweitigen Gewinns) nicht dargelegt. Die Beklagten verkennen, dass die streitgegenständliche Verlinkung in die ausschließliche Nutzungsbefugnis des Klägers eingriff und die lizenzlose Nutzung bereits dadurch einen Schaden verursachte, den der Kläger im Wege der Lizenzanalogie berechnen kann.
aa) Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden. Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds ankommen (BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 18 – Foto eines Sportwagens m.w.N.).
Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (BGH, a.a.O., Rn. 19). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die in den Lizenzverträgen aufgeführten Lizenzsätze allgemein üblich und objektiv angemessen sind. Werden die von dem Rechtsinhaber geforderten Lizenzsätze für die eingeräumten Nutzungsrechte auf dem Markt gezahlt, können sie einer Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie auch dann zugrunde gelegt werden, wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (HansOLG, Urt. v. 02.05.2024 – 5 U 108/23, GRUR-RS 2024, 24978 Rn. 41 f. – Referenzfotos). Die Lizenzierungspraxis muss zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzt sein (HansOLG, a.a.O., Rn. 51). Zeitlich deutlich vor oder nach der Verletzungshandlung liegende Lizenzabreden bleiben außer Betracht, ebenso wie sog. Nachlizenzierungen, denn entgolten wird damit regelmäßig mehr als nur die einfache Nutzung (BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 23 - Nachlizenzierung).
bb) Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch auf einen lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe eines Grundlizenzbetrags von 900,00 € für die Nutzung des Klagemusters auf dem P.-Account der Beklagten zu 1.
Der Einwand der Beklagten, sie wären nicht bereit gewesen, für die Bewerbung ihres Bestecks mit dem Klagemuster überhaupt eine Lizenz zu bezahlen, ist dabei nicht erheblich; er findet im Rahmen der lizenzanalogen Schadensberechnung keine Berücksichtigung. Auf die Frage, ob der Verletzer zur Zahlung einer entsprechenden Lizenz bereit gewesen wäre, kommt es bei dieser Berechnungsart schon grundlegend nicht an (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 97, Rn. 82). Maßgeblich ist allein, was vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten. Insofern ist vorliegend davon auszugehen, dass ein vernünftiger Nutzer in der Situation der Beklagten, wenn er (wie im Rahmen der Lizenzanalogie zu unterstellen) auf die Nutzung des Fotos nicht verzichten wollte, die grundsätzliche Lizenzpflichtigkeit und damit auch die Kostenpflichtigkeit der Nutzung akzeptiert hätte.
Die vom Kläger vorgetragene, am Markt durchgesetzte eigene Lizenzpraxis von mindestens 900,- € für die Nutzung einer Fotografie in sozialen Medien steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Die Beklagten wenden lediglich ein, dass die vom Kläger für die Darlegung einer Zweitlizenzierung vorgelegten Rechnungen in Anlagen K 5 bis K 8 nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar seien, da die streitgegenständliche Nutzung aufgrund der Entfernung der Fotografie aus dem P.-Account nach der Abmahnung des Klägers zeitlich beschränkt war. Dieser Einwand der Beklagten greift nicht durch. Denn die vorliegend gegenständliche Nutzung des Klagemusters erfolgte von August 2017 bis Frühjahr 2024 und damit über einen Zeitraum von rund 6,5 Jahren. Nach der Einschätzung der mit Nutzungen derartiger professioneller Architekturfotografien und deren Vergütung regelmäßig befassten Kammer hätten vernünftige Vertragsparteien für einen solchen Nutzungszeitraum keine lediglich auf einzelne Jahreslizenzen beschränkte Vereinbarung, sondern eine zeitlich unbeschränkte Veröffentlichung vereinbart, die mit den Rechnungen in Anlagen K 5 bis K 8 vergleichbar wäre. Selbst wenn man von einer Vereinbarung einzelner, zeitanteilig zu vergütender Jahreslizenzen durch die Parteien ausgehen wollte, wäre die Jahreslizenz für die streitgegenständliche gewerbliche Nutzung jedenfalls nicht niedriger als 140,- € pro Jahr angesetzt worden, sodass auch danach ein Betrag von 900,- € insgesamt überstiegen wäre.
cc) Dieser Grundlizenzbetrag von 900,- € ist wegen der fehlenden Urheberbenennung des Klägers zudem nach der ständigen Rechtsprechung für den Bereich professioneller Fotografie zu verdoppeln (vgl. BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 28 – Foto eines Sportwagens).
Ein professioneller Fotograf kann als Teil des ihm entstandenen materiellen Schadens geltend machen, dass ihm durch das Fehlen eines geeigneten Urheberrechtsvermerks ein Werbeeffekt für seine Arbeit entgangen ist, der üblicherweise mit der Anbringung eines entsprechenden Vermerks verbunden gewesen wäre. Einen konkret entgangenen Gewinn braucht der Fotograf nicht darzulegen. Es genügt, wenn vernünftige Vertragsparteien von der Üblichkeit einer Urheberbenennung in dem betreffenden Bereich und einem entsprechenden Werbeeffekt ausgegangen wären und daher für einen Verzicht des Fotografen auf die Benennung eine höhere Lizenz vereinbart hätten.
Im hier betroffenen Bereich der Architekturfotografie sind – wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist – Urheberbenennungen üblich und werden erwartet. Angesichts des zeitlich und technisch aufwendig zu erstellenden Werkes erscheint hier ein Aufschlag von 100 % auf die fiktive Grundlizenz als angemessen (§ 287 ZPO).
c) Als Teil des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie kann der Kläger auf den Schadensersatzbetrag von 1.800,00 € Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB beanspruchen, und zwar in analoger Anwendung von § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB ab 30 Tagen nach Nutzungsbeginn.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 02.05.2024 – 5 U 108/23 (GRUR-RS 2024, 24978 Rn. 63 f. – Referenzfotos) ausgeführt:
„Der Verletzer ist nicht schlechter, aber auch nicht besser zu stellen als ein vertraglicher Benutzer eines geschützten Rechts; der Verletzer muss sich so behandeln lassen, als habe er eine vertragliche Lizenz zu angemessenen Bedingungen am geschützten Recht erworben (BGH GRUR 1982, 301, 304 – Kunststoffhohlprofil II). Träfe daher den vertraglichen Lizenznehmer bei verzögerlicher Lizenzzahlung eine gesetzlich oder vertraglich begründete Verzinsungspflicht, so muss diese Zinspflicht auch für den Verletzer gelten (BGH GRUR 1982, 301, 304 – Kunststoffhohlprofil II). Hier wäre die Beklagte bei vertraglicher Lizenznahme auch einer vertraglichen Zinspflicht gemäß §§ 286, 288 BGB ausgesetzt gewesen […].
Da Einzelheiten zur vertraglichen Zinspflicht im vorliegenden Fall mangels tatsächlicher Rechnungstellung nicht verlässlich festzustellen sind, kommt § 286 Abs. 3 S. 2 BGB zur entsprechenden Anwendung: Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.“
Die Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Durch Vorlage der Rechnungen in Anlagen K 5 bis K 8 hat der Kläger belegt, dass er als Rechteinhaber regelmäßig und zeitnah zur Aufnahme der Nutzung Rechnungen oder Zahlungsaufstellungen im Sinne von § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB erteilt. Die Nutzung der Fotografie durch die Beklagte begann spätestens am 04.08.2017.
Nach den Grundsätzen eines Zinsbeginns in analoger Anwendung des § 286 Abs. 3 BGB ab 30 Tagen nach Nutzungsbeginn ist der Zinsbeginn für den Anspruch wegen der streitgegenständlichen Nutzung vorliegend der 03.09.2017.
d) Die Beklagten haften hinsichtlich des Zahlungsanspruchs als Gesamtschuldner.
3. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzugs.
a) Die Abmahnung war nach dem Vorstehenden berechtigt. Das (sofortige) Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der Abmahnung war zudem auch zweckmäßig und erforderlich. Bei der Geltendmachung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs und lizenzanalogen Schadensersatzes handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB § 249, Rn. 56). Mangels eigener hinreichender (rechtlicher) Sachkunde und Möglichkeiten zur zweckentsprechenden Verfolgung seiner Interessen durfte der Kläger seine Prozessbevollmächtigte für die Abmahnung einsetzen (vgl. BGH GRUR 2004, 789 – Selbstauftrag).
Die Abmahnkosten sind zudem in der geltend gemachten Höhe entstanden. Der Erstattungsanspruch ergibt sich auf der Grundlage der 1,3-fachen RVG-Gebühr (VV-RVG Nr. 2300) auf Basis eines Gegenstandswerts von 14.300,00 €. Der hiervon auf den Unterlassungsanspruch entfallende Gegenstandswert von 12.500,00 € liegt jedenfalls noch im Rahmen des ständig angewandten Streitwertgefüges des Gerichts. Das Unterlassungsinteresse eines professionellen Fotografen bezüglich des Verbots der unlizenzierten Internet-Nutzung einer hochwertigen Architekturfotografie wird von der Kammer regelmäßig in einem Bereich von 10.000,00 € bis 15.000,00 € bewertet. Anhaltspunkte, dass vorliegend für die gegenständliche Nutzung des Klagemusters auf dem P.-Account der Beklagten zu Werbezwecken etwas anderes gelte, werden von den Beklagten auch nicht dargelegt. Zu den 12.500,00 € ist zudem der Wert des Schadensersatzes in Höhe von 1.800,00 € zu addieren.
b) Der Zinsanspruch auf den Abmahnkostenerstattungsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten haben die Ansprüche des Klägers mit anwaltlichem Schreiben vom 12.03.2024 vollumfänglich zurückgewiesen und damit auch die Zahlung der Abmahnkosten im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ernsthaft und endgültig verweigert. Der Verzug tritt mit der Verweigerung ex nunc ein (BeckOK BGB/Lorenz, 78. Ed. 1.5.2026, BGB § 286 Rn. 37), sodass Zinsbeginn der 12.03.2024 ist.
Das OVG Münster hat entschieden, dass die Landesanstalt für Medien NRW Internetanbieter auch nicht vorläufig zur Sperrung pornografischer Internetinhalte eines in Zypern ansässigen Anbieters verpflichten darf. Die Sperrverfügungen verstoßen voraussichtlich gegen das europäische Herkunftslandprinzip sowie die vorrangigen Regelungen des Digital Services Act (DSA), weshalb nationale Medienanstalten für Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Anbietern aus dem EU-Ausland unzuständig sind.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Internetseiten „Pornhub“ und „YouPorn“ müssen weiter nicht blockiert werden
Die Landesanstalt für Medien NRW darf einem großen Internetanbieter vorläufig nicht aufgeben, die Pornoseiten „Pornhub“ und „YouPorn“ für den Abruf in Deutschland zu sperren. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute mit zwei Eilbeschlüssen entschieden.
Auf den Internetplattformen „Pornhub“ und „YouPorn“ bietet ein in Zypern ansässiges Unternehmen pornografische Videos an, ohne durch ein wirksames Altersverifikationssystem sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche vom Zugang ausgeschlossen sind. Die Landesanstalt für Medien NRW hatte der Plattformbetreiberin deshalb im Jahr 2020 unter Hinweis auf den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag untersagt, die Internetseiten in dieser Form weiter anzubieten. Weil diese dem beharrlich nicht nachgekommen war und behördliche Zwangsmaßnahmen wegen des Firmensitzes in Zypern gescheitert waren, hatte die Landesanstalt für Medien NRW im April 2024 Sperrverfügungen gegen einen Internetanbieter (Access-Provider) erlassen und diesen aufgefordert, die Internetseiten in Deutschland zu blockieren. Auf den dagegen gerichteten Antrag der zypriotischen Plattformbetreiberin entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf in zwei Eilverfahren, dass der Access-Provider die Seiten „Pornhub“ und „YouPorn“ bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren für Internetnutzer in Deutschland nicht sperren muss. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Landesanstalt für Medien NRW hatten beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Zur Begründung hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Sperrverfügungen dürften gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen. Die Angebote der Pornoseiten ohne Altersverifikation stehen zwar nicht im Einklang mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Ein Verstoß gegen diese deutschen Vorgaben kann der in Zypern ansässigen Plattformbetreiberin jedoch nicht vorgeworfen werden. Das europäische „Herkunftslandprinzip“ gewährleistet zur Sicherung des freien Dienstleistungsverkehrs, dass Online-Anbieter sich grundsätzlich nur an die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat geltenden Gesetze zur Regulierung ihrer Dienste halten müssen. Zudem dürften die Sperrverfügungen auch deshalb rechtswidrig sein, weil mit dem Jugendmedienschutz eine Regelungsmaterie betroffen ist, die seit Februar 2024 für die gesamte Europäische Union einheitlich durch den europäischen Digital-Services-Act (DSA) geregelt wird. Eine Regulierung auf nationaler Ebene kommt daneben nicht mehr in Betracht. Soweit der DSA für Sperrverfügungen eine Rechtsgrundlage bietet, ist die Landesanstalt für Medien NRW für solche Maßnahmen unzuständig.
Dies bedeutet nicht, dass Online-Plattformen aus dem EU-Ausland in Deutschland Pornografie auch für Minderjährige anbieten dürfen. Vielmehr verfolgt auch der DSA das Ziel des Schutzes Minderjähriger vor solchen entwicklungsschädlichen Inhalten als ein Grundinteresse der Gesellschaft. Er enthält auch Rechtsgrundlagen, um behördlich gegen Pflichtverstöße von Online-Plattformen vorzugehen. Für entsprechende Aufsichtsmaßnahmen ist grundsätzlich der Mitgliedstaat zuständig, in dem der jeweilige Plattformbetreiber seinen Hauptsitz hat, für die Plattform „YouPorn“ also Zypern. Für Maßnahmen gegen die Plattform „Pornhub“, die wegen der besonders hohen Zahl aktiver Nutzer als sehr große Online-Plattform eingestuft worden ist, ist die Europäische Kommission zuständig. Diese hat ein entsprechendes Verfahren eingeleitet und prüft einen Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen des DSA.
Weitere Informationen:
Bei dem Oberverwaltungsgericht sind sieben weitere Verfahren anhängig, die die Maßnahmen gegen diese und andere pornografische Internetseiten EU-ausländischer Anbieter ohne Altersverifikationssystem zum Gegenstand haben:
Eilbeschwerdeverfahren 13 B 1378/25 (VG Düsseldorf 27 L 806/24) und 13 B 1380/25 (VG Düsseldorf 27 L 805/24): Eilrechtsschutz zu einer Klage auf Aufhebung einer Beanstandungs- und Untersagungsverfügung
Berufungsverfahren 13 A 975/23 (VG Düsseldorf 27 K 3904/20), 13 A 977/23 (VG Düsseldorf 27 K 3905/20) und 13 A 978/23 (VG Düsseldorf 27 K 3906/20): Klagen gegen Beanstandungs- und Untersagungsverfügungen
Berufungsverfahren 13 A 1515/26 (VG Düsseldorf 27 K 3964/22): Klage eines Access-Providers gegen eine Sperrverfügung.
Berufungsverfahren 13 A 1518/26 (VG Düsseldorf 27 K 733/23): Klage auf Aufhebung einer Beanstandungs- und Untersagungsverfügung.
Das VG Köln hat im Eilverfahren entschieden, dass die Bundesnetzagentur die DB InfraGO AG nicht dazu verpflichten darf, eine sogenannte Wettbewerberklausel zur Kontingentierung von Schienenkapazitäten zugunsten von Konkurrenten der DB Fernverkehr AG bei Baustellen in ihre Nutzungsbedingungen aufzunehmen. Weder das europäische noch das nationale Eisenbahnregulierungsrecht enthalten eine Rechtsgrundlage für eine solche Kapazitätsbeschränkung.
Die Pressemitteilung des Gerichts: VG Köln: DB InfraGO AG muss keine Wettbewerberklausel in ihre Nutzungsbedingungen aufnehmen
Mit Eilbeschluss vom heutigen Tag hat die für die Eisenbahnregulierung zuständige 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln entschieden, dass die Verpflichtung der DB InfraGO AG durch die Bundesnetzagentur zur Aufnahme einer Wettbewerberklausel in ihre Nutzungsbedingungen rechtswidrig ist.
Die DB InfraGO AG betreibt den weitüberwiegenden Teil des deutschen Schienennetzes. Anlässlich einer Beschwerde eines italienischen Eisenbahnverkehrsunternehmens, das ab 2028 in Deutschland vertakteten Schienenpersonenfernverkehr anbieten will, verpflichtete die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 17.07.2026 die DB InfraGO AG zur Aufnahme einer sog. Wettbewerberklausel in ihre Nutzungsbedingungen. Diese Klausel sah vor, dass auf Streckenabschnitten, deren Kapazität infolge von Baustellen oder Umleitungen beschränkt ist, der marktbeherrschenden DB Fernverkehr AG nur ein maximaler Anteil von 60 bis 75 Prozent der für den Fernverkehr verbleibenden Kapazitäten zugewiesen werden kann, sobald andere Verkehrsunternehmen auf den Streckenabschnitten ebenfalls vertaktet verkehren wollen.
Das Verwaltungsgericht Köln hat im Eilverfahren die Rechtmäßigkeit dieser Verpflichtung verneint. Weder das europäische Recht noch das nationale Eisenbahnregulierungsrecht sehen eine Verpflichtung des Betreibers von Schienenwegen zur Aufnahme einer Wettbewerberklausel in seine Nutzungsbedingungen vor. Zudem ist die Klausel ungeeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Mit ihr beabsichtigte die Bundesnetzagentur, Verkehrsunternehmen, die in den vertakteten Fernverkehrsmarkt eintreten wollen, verfestigte Kapazitätsaussichten zu sichern. Dies soll die Investitionsbereitschaft fördern und absichern. Tatsächlich würde die Wettbewerberklausel zeitlich, räumlich und sachlich aber nur sehr eingeschränkt wirken, weshalb keine Investitionsentscheidung von dem Vorhandensein der Wettbewerberklausel abhängig gemacht werden wird. Dies gilt gerade für den vorliegend diskutierten, auf mehrere Jahre ausgerichteten und vertakteten Verkehr.
Soweit die Bundesnetzagentur die DB InfraGO AG im Beschluss vom 17.07.2026 außerdem verpflichtet hat, Lounges als Serviceeinrichtungen zu behandeln und entsprechende Zugangsregelungen in ihre Nutzungsbedingungen aufzunehmen, ist dies ebenfalls rechtswidrig. Serviceeinrichtungen zeichnen sich dadurch aus, dass in ihnen eisenbahnbetriebsbezogene Leistungen erbracht werden. Denn nur in diesen Fällen erscheint es gerechtfertigt, die Vergabe der Kontrolle der Regulierungsbehörde zu unterwerfen.
Aktuell betreibt die DB Fernverkehr AG in mehreren Bahnhöfen Lounges, die sie für Fahrgäste mit entsprechend teureren Fernverkehrstickets öffnet. Die Lounges sind in Bistro-, Ruhe- und Arbeitsbereiche unterteilt. Da die damit verbundenen Leistungen jedoch nicht eisenbahnbetriebsbezogen sind, sind Lounges keine Serviceeinrichtungen. So werden vergleichbare Leistungen in den genannten Bereichen (Verpflegung, Erholung, Arbeit) auch von Dritten in Bahnhöfen angeboten.
Hinweis: Durch die Entscheidung der Kammer wird weder der Wettbewerb im Fernverkehr allgemein noch der konkrete Markteintritt von bestimmten Fernverkehrsunternehmen untersagt. Hierüber hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Gegenstand war allein die Frage der Rechtmäßigkeit der konkreten Wettbewerberklausel, die mangels rechtlicher Grundlage und ihrer Ungeeignetheit verneint wurde.
Aus dem Entwurf: A. Problem und Ziel Die digitale Transformation hat die Kommunikation und den öffentlichen Diskurs revolutioniert. Es ist Menschen aus aller Welt möglich, miteinander in Kontakt zu treten und Informationen in Echtzeit zu verbreiten, Diskussionen anzustoßen, Meinungen auszutauschen und hierdurch gesellschaftliche Veränderungen zu erwirken. Gerade Soziale Medien können Aufmerksamkeit für wichtige Themen schaffen und Menschen mobilisieren. Zugleich hat die digitale Transformation einen neuen, virtuellen Raum zur Begehung von Rechtsgutsverletzungen mit digitalen Mitteln eröffnet und damit neue Formen der Gewalt – die „digitale Gewalt“ – ermöglicht. Digitale Gewalt betrifft Menschen aller Geschlechter in unterschiedlichen Erscheinungsformen. Erscheinungsformen digitaler Gewalt sind beispielsweise „Hate Speech“ (abwertende, bedrohliche, gewaltverherrlichende oder zu Straftaten aufrufende Beiträge insbesondere in sozialen Netzwerken, Blogs oder Foren), „Doxing“ (das unerlaubte Veröffentlichen personenbezogener Daten wie Adresse oder Rufnummer), „Cyberflashing“ (das unerwünschte Zusenden von Bildmaterial, das Gewalttätigkeiten und/oder Pornographie („Dick Pics“) enthält), „Cybergrooming“ (das gezielte Ansprechen und Manipulieren Minderjähriger (sowohl von Mädchen, als auch Jungen) im Internet, um sexuelle Kontakte anzubahnen oder sexuelle Handlungen zu fördern), bildbasierte sexualisierte Gewalt (die besonders Frauen und Mädchen betrifft), „Cyberstalking“ (das Verfolgen, Belästigen und/oder Überwachen einer Person mit digitalen Technologien), „Cybermobbing“ (das Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder Belästigen über digitale Kommunikationsmedien, Bedrohungen im Gaming-Umfeld, von denen Männer und Jungen besonders betroffen sind) und der Identitätsmissbrauch (das Kommunizieren unter einem Fake-Profil zum Nachteil einer real existierenden Person).
Dieser Entwurf zielt darauf ab, den Schutz vor digitaler Gewalt rechtsgebietsübergreifend zu verbessern. Das Konzept beruht auf zwei Säulen: passgenauen Regelungen zur effektiven Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sowie einer Effektivierung des Strafrechts durch Schließung bestehender Strafbarkeitslücken.
Für einen effektiven Schutz der Betroffenen soll die zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung wesentlich erleichtert werden: Wenn Betroffene im Netz mit Beleidigungen oder weiteren Straftaten konfrontiert werden, soll ihnen künftig nach dem Gesetz gegen digitale Gewalt (GgdG) ein einfacher durchzuführendes gerichtliches Auskunftsverfahren zur Verfügung stehen – eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung und Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Wenn die Schwere der Rechtsverletzungen dies rechtfertigt, soll das Gericht auch die Sperrung eines Nutzerkontos anordnen können. Zudem soll auf Antrag des Betroffenen durch das Gericht angeordnet werden können, dass der rechtswidrige Inhalt entfernt wird. Der vorgesehene Richtervorbehalt soll dabei jeweils sicherstellen, dass die Strafbarkeit der Äußerung als Voraussetzung für eine Anordnung der Auskunftserteilung, der Sperrung eines Nutzerkontos oder der Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts eingehend geprüft wird und dadurch das Recht der freien Meinungsäußerung aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes mit dem Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in einen angemessenen Ausgleich gebracht wird. Damit stellt das Gesetz gegen digitale Gewalt höhere Anforderungen an Beschränkungen der Meinungsfreiheit als dies bei Sperrungen oder Entfernungen von Inhalten im Nutzer-PlattformVerhältnis der Fall ist. Meinungsäußerungen, die nicht strafrechtlich relevant sind, sollen im demokratischen Rechtsstaat anonym bleiben. Eine Auskunft zur Identifizierung soll in diesen Fällen nicht erteilt werden.
Zugleich soll das Strafrecht an die neuen Phänomene des digitalen Zeitalters anpasst werden. Mit diesem Entwurf sollen neue Straftatbestände in das Strafgesetzbuch (StGB) eingeführt werden: Die Herstellung und Verbreitung von sexualisierten Deepfakes soll ebenso erfasst werden wie die Verbreitung von sonstigen (nicht sexualbezogenen) computergenerierten oder -manipulierten täuschenden Inhalten, die die Persönlichkeitsrechte einer anderen Person verletzen. Ferner soll auch die Verwendung von Kommunikations- und Informationstechnik (zum Beispiel von GPS-Trackern) zur heimlichen Überwachung anderer Personen in einer neuen Strafvorschrift geregelt werden.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (UNAgenda 2030). Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 5 „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“ und 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ beitragen.
B. Lösung
Auf dem Gebiet des Zivilrechts soll das Gesetz gegen digitale Gewalt einen effektiven Rahmen für die zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung schaffen: Personen, deren Persönlichkeitsrechte im digitalen Raum durch bestimmte strafwürdige Verhaltensweisen verletzt sind, sollen von Diensteanbietern und Anbietern von Internetzugangsdiensten einfacher und weitergehend Auskunft über die Identität der rechtswidrig handelnden Nutzer erhalten können als dies bisher der Fall war. Zudem soll das Auskunftsverfahren durch eine frühestmögliche gerichtliche Anordnung zur Speicherung der einschlägigen Daten bei den Diensteanbietern und den Anbietern von Internetzugangsdiensten einem Datenverlust vorbeugen. Mit der Normierung richterlich angeordneter Sperrungen von Nutzerkonten soll ein neues Instrument geschaffen werden, um schwerwiegende Rechtsverletzungen zu verhindern oder abzustellen. Dadurch können auch künftige Rechtsverletzungen unterbunden werden, selbst wenn der Verletzer nicht identifiziert werden kann. Solche Sperrungen verhindern, dass über einzelne Accounts eines Internetdienstes fortwährend schwerwiegende Rechtsverletzungen begangen werden. Die Schaffung einer richterlichen Anordnung der Entfernung rechtswidriger Inhalte soll Betroffenen einen effektiven Weg zur Beendigung der Rechtsverletzung eröffnen. Soziale Netzwerke, die keinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, sollen auch nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2022/2065, Digital Services Act (DSA) über einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten verfügen.
Im Strafrecht soll § 184k StGB zur zentralen Vorschrift zum Schutz der Intimsphäre vor Verletzungen durch Bildinhalte erweitert werden. Ferner soll zum Schutz der Persönlichkeitsrechte durch täuschende Inhalte ein neuer § 201b StGB eingefügt werden. Durch einen neuen § 201c StGB soll das Phänomen des sogenannten Identitätsmissbrauchs zeitgemäß erfasst werden. Der neue § 202e StGB soll künftig die unbefugte Überwachung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik erfassen.