EuGH
Urteil vom 26.03.2026 C-412/24
Fauré Le Page Luxuslederwaren
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Aufnahme einer Jahreszahl in eine Marke (hier: „1717“), die ein historisches Vermächtnis und langjähriges Know-how suggeriert, als irreführend im Sinne des Unionsrechts einzustufen ist, wenn diese Tradition tatsächlich nicht besteht und die Verbraucher dadurch über die Qualität oder den Prestigecharakter der Waren getäuscht werden.
Die Pressemitteilung des EuGH: Die Aufnahme einer Zahl in eine Marke, die auf ein fiktives historisches Vermächtnis hinweist, kann als irreführend für die Verkehrskreise angesehen werden.
Wenn eine in einer Marke enthaltene Zahl auf ein weit zurückliegendes Gründungsjahr des Unternehmens und damit auf eine alte Tradition anspielt, die jedoch nicht der Realität entsprechen, kann dies die Verbraucher über die Qualität und das Ansehen der Waren täuschen.
Die 2009 gegründete französische Gesellschaft Fauré Le Page erwarb die Marke „Fauré Le Page“ und meldete daraufhin Marken mit der Angabe „Fauré Le Page Paris 1717“ für Lederwaren an.
Die in derselben Branche tätige Gesellschaft Goyard ST-Honoré griff diese Marken vor den französischen Gerichten an. Ihrer Ansicht nach suggeriert die Angabe „1717“ zu Unrecht das Bestehen eines im 18. Jahrhundert gegründeten Unternehmens und die Übertragung eines langjährigen Know-hows. Dabei habe das auf den Handel mit Waffen und Lederzubehör spezialisierte etablierte Unternehmen Maison Fauré Le Page seine Tätigkeit 1992 eingestellt, während Fauré Le Page Paris erst 2009 gegründet worden sei.
Der mit dem Rechtsstreit befasste französische Kassationsgerichtshof hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine Marke als irreführend im Sinne des Unionsrechts angesehen werden kann, wenn sie eine Zahl enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf ein weit zurückliegendes Gründungsjahr des Unternehmens wahrgenommen werden kann, und durch das lange Zurückliegen dieses Jahres auf ein langjähriges Know-how anspielt, obwohl ein solches nicht besteht.
Der Gerichtshof entscheidet, dass eine Marke eine Täuschung im Sinne des Unionsrechts darstellen kann, wenn sie eine Zahl enthält, die auf ein langjähriges Know-how anspielt, das den Waren, für die diese Marke eingetragen ist, eine Qualitätsgarantie und Prestigecharakter verleiht, obwohl ein solches langjähriges Know-how nicht besteht.
Die anwendbare Bestimmung verbietet Marken, „die geeignet sind, das Publikum zu täuschen“, nur dann, wenn die fragliche Marke geeignet ist, die maßgeblichen Verkehrskreise über ein Merkmal der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, z. B. über ihre Art, ihre Beschaffenheit oder ihre geografische Herkunft, zu täuschen. Unter Berufung auf seine frühere Rechtsprechung führt der Gerichtshof aus, dass sich die Beschaffenheit bzw. Qualität bei Luxuswaren auch aus dem Prestigecharakter ergeben kann.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Licht aller Umstände des Einzelfalls und der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise konkret zu beurteilen, ob die in den fraglichen Marken angegebene Zahl als eine Jahreszahl wahrgenommen wird, die auf ein langjähriges Know-how anspielt, und dabei diese Marken in ihrer Gesamtheit zu prüfen sowie insbesondere zu berücksichtigen, dass sie neben der Zahl 1717 den Begriff „Paris“ enthalten und welche Botschaft sie vermitteln.
Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit nationale Werbeverbote für ärztliche Fernbehandlungen gemäß § 9 HWG einschränkt, wenn diese Behandlungen durch im EU-Ausland ansässige Ärzte erfolgen und nicht den im Inland anerkannten fachlichen Standards entsprechen.
Die Pressemitteilung des BGH: Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Reichweite der Dienstleistungsfreiheit bei der Bewerbung von ärztlichen Fernbehandlungen vor
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit einer nationalen Regelung wie § 9 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) entgegensteht, die die Werbung für eine Fernbehandlung durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Ärzte verbietet, wenn diese Fernbehandlung nicht den im Inland anerkannten fachlichen Standards entspricht.
Sachverhalt:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßer Aufgabe die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, gehört. Zu seinen Mitgliedern gehören mehrere Ärztekammern, Ärzte und Kliniken.
Die in Deutschland ansässige Beklagte betreibt eine Internetseite, auf der Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung einer ärztlichen Konsultation (Diagnose und Therapieempfehlung) hinsichtlich bestimmter Krankheitsbilder (Erektionsstörung, Haarausfall, vorzeitiger Samenerguss und Akne) sowie der gegebenenfalls erforderliche Medikamentenbezug über eine kooperierende Versandhandelsapotheke angeboten werden. Zur Behandlung von Erektionsstörungen soll der Besucher dieses Online-Auftritts mittels eines online auszufüllenden Fragebogens eine "Online-Diagnose" und eine ärztliche Verschreibung in Form eines Rezepts für ein Arzneimittel gegen die genannten Beschwerden erhalten. Die "Online-Diagnose" beruht im Wesentlichen auf einem textbasierten Fragebogen zum Gesundheitszustand des Nutzers, zu Krankheitssymptomen, Unverträglichkeiten und zur Einnahme von Medikamenten. Ein persönlicher Kontakt mit einem der in Irland ansässigen Kooperationsärzte der Beklagten, eine Videokonferenz oder ein Telefongespräch zwischen Patient und Arzt erfolgen nicht. Die in Irland registrierten und ansässigen Partnerärzte der Beklagten stellen ein sogenanntes Privatrezept aus und leiten dieses an eine kooperierende Versandhandelsapotheke weiter, die den Versand der Medikamente abwickelt.
Der Kläger hält die Werbung der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 3a UWG in Verbindung mit dem in § 9 HWG geregelten Verbot der Werbung für Fernbehandlungen für unlauter. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die angegriffenen Internetauftritte der Beklagten verstießen gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 9 HWG. Die Beklagte werbe für eine Fernbehandlung, weil die Stellung der Diagnose und die Verschreibung der Medikamente erfolgten, nachdem der Patient seine Symptome und sonstige erforderliche Informationen per Online-Fragebogen mitgeteilt habe, ohne dass eine persönliche Konsultation stattgefunden habe. Es entspreche nicht den allgemein anerkannten medizinischen Standards im Sinne des § 9 Satz 2 HWG, bei den betroffenen Krankheitsbildern eine Diagnostik und Behandlung ohne persönlichen ärztlichen Kontakt mit der zu behandelnden Person vorzusehen. Wegen der Möglichkeit psychischer Ursachen und der Indikation von begleitenden (psycho)therapeutischen Maßnahmen sei vielmehr ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient grundsätzlich erforderlich. Auf die Zulässigkeit der angebotenen Fernbehandlung nach irischem oder deutschem ärztlichen Berufsrecht komme es in diesem Zusammenhang nicht an.
Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einer Regelung wie § 9 HWG entgegensteht, die die Werbung für eine nicht den im Inland anerkannten fachlichen Standards entsprechende Fernbehandlung durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Ärzte verbietet. Das an ein in Deutschland ansässiges Unternehmen gerichtete, aus § 9 HWG folgende Verbot, in Deutschland für eine von in Irland ansässigen, mit dem deutschen Unternehmen verbundenen Ärzten unter Verwendung eines im Internet bereitgestellten Fragebogens erbrachte Behandlung eines Krankheitsbilds zu werben, greift zu Lasten der in Irland ansässigen Partnerärzte in die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit ein. Es stellt sich daher die Frage, ob eine solche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit wegen des mit einer Fernbehandlung verbundenen besonderen Gefahrenpotentials aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt sein kann.
Vorinstanzen:
Landgericht München I - Urteil vom 30. März 2023 - 17 HK O 2162/21
Oberlandesgericht München - Urteil vom 18. April 2024 - 29 U 1824/23e
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
§ 9 HWG
Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.
Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.
Der BGH hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HWG durch Betreiben einer Internetplattform zur Vermittlung von Behandlungen mit medizinischem Cannabis vorliegt.
Die Pressemitteilung des BGH: Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis verstößt gegen das Heilmittelwerberecht
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber einer Internetplattform zur Vermittlung von Behandlungen mit medizinischem Cannabis gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstößt, wenn er unter Verweis auf die mit medizinischem Cannabis therapierbaren Beschwerden Behandlungsanfragen bei kooperierenden Ärzten ermöglicht.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte betreibt ein Internetportal zur Vermittlung von ärztlichen Behandlungen mit Cannabis zu medizinischen Zwecken. Dort bietet sie Interessenten die Möglichkeit, Termine mit niedergelassenen Ärzten für Behandlungen mit medizinischem Cannabis zu vereinbaren. Für ihre Leistungen erhält die Beklagte von den Ärzten eine Vergütung. Im Konzernverbund mit der Beklagten stehen eine pharmazeutische Großhändlerin mit der Erlaubnis zur Einfuhr von und zum Handel mit Arzneimitteln mit Schwerpunkt auf Cannabis zu medizinischen Zwecken sowie ein Unternehmen, das einen Marktplatz für Versandapotheken für Cannabis zu medizinischen Zwecken betreibt und dort Ausstattung für den Cannabiskonsum anbietet.
Die Klägerin sieht in dem Internetauftritt der Beklagten einen Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Werbeverbot.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat den Unterlassungsantrag abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dem Antrag hinsichtlich bestimmter Internetseiten stattgegeben.
Mit ihrer vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte gegen das in § 10 Abs. 1 HWG geregelte Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoßen hat.
Bei Cannabis zu medizinischen Zwecken handelt es sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Hierfür hat die Beklagte in den untersagten Darstellungen geworben. Sie hat sich nicht auf die Angabe eines Wirkstoffs beschränkt, sondern medizinisches Cannabis benannt und durch Angaben zu seinen Anwendungsgebieten weiter individualisiert. Dass sie dabei keine konkreten Produktbezeichnungen oder bestimmte Hersteller genannt hat, ist ohne Belang. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Klasse von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung derselben Erkrankung bezieht, kann eine Werbung für Arzneimittel darstellen. Der Annahme einer Arzneimittelwerbung steht im Streitfall nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Verschreibung von medizinischem Cannabis ausschließlich Ärzten obliegt. Aufgrund der Angaben der Beklagten zu den Einsatzmöglichkeiten von medizinischem Cannabis bestand die durch § 10 Abs. 1 HWG zu vermeidende Gefahr, dass Verbraucher bei Arztbesuchen auf die Verschreibung eines solchen Arzneimittels drängen würden. Die Internetpräsentationen sind darauf angelegt, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern. Die isolierte Darstellung der Vorteile einer Cannabisbehandlung geht über eine sachangemessene umfassende Information über mögliche Therapien unter Einsatz von medizinischem Cannabis hinaus.
Vorinstanzen:
Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 27. Februar 2024 - 3-08 O 540/23
Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 6. März 2025 - 6 U 74/24
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
§ 10 Abs. 1 HWG
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 MedCanG
Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden.
Aus dem Entwurf: A. Problem und Ziel
Ziel des vorliegenden Entwurfs ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024; 2024/90789, 9.12.2024 – nachfolgend: Recht-auf-Reparatur-Richtlinie oder Richtlinie). Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Artikel 22, bis zum 31. Juli 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Ziel der Richtlinie ist, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen sowie die Wirtschaft stärker kreislauforientiert auszurichten. Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, sollen die Bestimmungen über die Reparatur von Waren gestärkt werden. Mit der Richtlinie werden somit im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal die Ziele verfolgt, einen nachhaltigen Konsum, eine Kreislaufwirtschaft und den grünen Wandel zu fördern.
Die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen, es sei denn, diese sind ausdrücklich in der Richtlinie zugelassen (Artikel 16 Nummer 2 Buchstabe b und c der Richtlinie).
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen.
B. Lösung
Die Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie erfolgt insbesondere über Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie werden die Vorschriften des Kaufvertragsrechts, insbesondere des Verbrauchsgüterkaufs, ergänzt. Damit werden den Verbrauchern Anreize geboten, sich im Rahmen der Nacherfüllung für eine Reparatur zu entscheiden. Dies erfolgt zum Beispiel durch eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist um zwölf Monate im Fall der Reparatur (vergleiche Artikel 16 der Richtlinie). Zudem wird in das Bürgerliche Gesetzbuch ein neuer Untertitel mit Regelungen zu einer Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der Gewährleistung eingefügt (vergleiche Artikel 5 der Richtlinie). In das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche wird das Europäische Formular für Reparaturinformationen aufgenommen, das Reparaturbetriebe dem Verbraucher freiwillig zur Verfügung stellen können (vergleiche Artikel 4 der Richtlinie).
Hinsichtlich der in der Richtlinie vorgesehenen Europäischen Online-Plattform für Reparaturen (vergleiche die Artikel 7 bis 9 der Richtlinie) sowie der sonstigen Maßnahmen zur Förderung der Reparatur (vergleiche Artikel 13 der Richtlinie) wird die Bundesregierung entsprechende außergesetzliche Maßnahmen zur Umsetzung treffen und die Europäische Kommission darüber informieren.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Bewusstseinstrainerin als "toxisch" und "manipulativ" von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist und keine unzulässige Schmähkritik darstellt.
Die Pressemitteilung des Gerichts: "Medium" - Bewusstseinstrainerin muss Bezeichnung als „toxisch“ und „manipulativ“ hinnehmen
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, wonach sich die Antragstellerin u.a. nicht gegen die Äußerung wehren könne, sie sei „toxisch“ und „manipulativ“.
Die Antragstellerin ist als Mentorin und Bewusstseinstrainerin im Rhein-Main-Gebiet tätig und bezeichnet sich selbst auf ihrer Homepage als „Medium“. Sie bietet für ihre Klienten u.a. Webinare, Readings, Coachings und verschiedene Kurse an und hat darüber hinaus als Autorin zwei Bücher veröffentlicht. Die Antragsgegnerin war Klientin der Antragstellerin. Sie hatte bereits an mehreren Kurseinheiten teilgenommen. Ferner buchte sie - gegen Bezahlung im Voraus - ein sogenanntes Reading bei der Antragstellerin und bestellte deren neuestes Buch. Ende letzten Jahres teile sie der Antragstellerin dann per WhatsApp mit, nicht mehr an den bisherigen Kursen und auch nicht am Reading teilnehmen zu wollen. Nachdem die Antragstellerin eine Rückzahlung des bereits von der Antragsgegnerin für das Reading gezahlten Betrags abgelehnt hatte, schrieb die Antragsgegnerin eine Mail an das Team der Antragstellerin und an deren Zahlungsdienstleister.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag u.a. dagegen, in diesen Mails als „manipulative und toxische Person“ bezeichnet zu werden sowie gegen die dort enthaltene Aussage, dass sich die Antragsgegnerin aus „dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst“ habe und „nicht die Erste und Letzte (sei) die das tut“.
Das Landgericht hat den auf Unterlassen konkreter Behauptungen gerichteten Antrag abgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem zuständigen 3. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg. Die Antragstellerin könne nicht Unterlassung beanspruchen, bestätigte der Senat die angefochtene Entscheidung. Es handele sich nicht um (unwahre) Tatsachenbehauptungen, sondern um durch die Meinungsfreiheit geschützte Meinungsäußerungen. Das Grundgesetz schütze Meinungsäußerungen, ohne dass es darauf ankäme, „ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist“, führte der Senat weiter aus. Erst wenn die Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache diene, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, habe eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten.
Hier handele es sich um hinzunehmende Meinungsäußerungen. Es werde insbesondere nicht auf konkrete, dem Beweis zugängliche Vorgänge Bezug genommen. Angaben, die den Vorwurf im Tatsächlichen konkretisieren würden, fehlten vielmehr. Die Einstufung als „wahr“ oder „unwahr“ sei vor diesem Hintergrund nicht möglich. Es handele es sich auch nicht um - unzulässige - Schmähkritik. Die Antragsgegnerin kritisiere allein die geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin. Selbst pointierte, polemische oder überspitze Kritik sei grundsätzlich als Mittel der Meinungsäußerung hinzunehmen.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11.3.2026, Az. 3 W 6/26
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 29.12.2025 und vom 2.3.2026, Az. 2-12 O 305/25)
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne von § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB im Rahmen des manuellen chipTAN-Verfahrens nicht voraussetzt, dass der Name des Zahlungsempfängers zwingend im Display des TAN-Generators angezeigt wird.
Leitsatz des BGH:
Eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne von § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB erfordert im manuellen chipTAN-Verfahren nicht die Angabe des Namens des Zahlungsempfängers im Display des TAN-Generators.
BGH, Urteil vom 3. März 2026 - XI ZR 20/24 - OLG Naumburg LG Halle
EuGH-Generalanwältin
Schlussanträge vom 19.03.2026 C-354/24
Die EuGH-Generalanwältin kommt in ihren Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass der Ausschluss von Huwai hinsichtlich Hardware und Software für 2G-, 4G- und 5G-Telekommunikationsinfrastrukturen aus gründen der nationalen Sicherheit gerechtfertigt sein
Die Pressemitteilung des EuGH: Generalanwältin Ćapeta: Mitgliedstaaten dürfen Hard- und Software von 2G-, 4G- und 5G-Telekommunikationsinfrastrukturen mit der Begründung ausschließen, dass der Hersteller ein Risiko für die nationale Sicherheit darstelle
Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit eines Mitgliedstaats müssten jedoch nach dem Unionsrecht verhältnismäßig sein.
Im Jahr 2022 beantragte die Elisa Eesti AS, ein estnischer Telekommunikationsanbieter, bei den estnischen Behörden die Genehmigung, Hard- und Software des chinesischen Telekommunikationsausrüstungsherstellers Huawei in ihren 2G-4G- und 5G-Telekommunikationsnetzen zu verwenden. Die zuständigen estnischen Behörden waren der Ansicht, dass die Hard- und Software aufgrund des „hohen Risikos“, das mit Huawei verbunden sei, ein Risiko für die nationale Sicherheit Estlands darstelle. Diese Entscheidung wurde beim Verwaltungsgericht Tallinn angefochten, das um eine Vorabentscheidung ersucht hat.
In ihren Schlussanträgen schlägt Generalanwältin Tamara Ćapeta dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die Mitgliedstaaten Hard- und Software grundsätzlich mit der Begründung von ihrer Telekommunikationsinfrastruktur ausschließen dürfen, dass der Hersteller dieser Hard- und Software ein Risiko für ihre nationale Sicherheit darstelle.
Die Generalanwältin betont jedoch auch, dass jede Entscheidung, die aus Gründen der nationalen Sicherheit getroffen werde, gerichtlich u. a. auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüfbar sein müsse. Obwohl eine Risikobewertung für Hersteller von Ausrüstung aus Drittländern anders ausfallen könne als für Hersteller derselben Ausrüstung in der Union, dürfe eine solche Entscheidung nicht auf einen allgemeinen Verdacht gestützt werden. Vielmehr müsse sie eine konkrete Bewertung der Verwendung der betreffenden Ausrüstung und der damit verbundenen Risiken umfassen.
Unter den Umständen der konkreten Rechtssache weist die Generalanwältin auch darauf hin, dass die einschlägige Regelung des Unionsrechts, der Europäische Kodex für die elektronische Kommunikation, speziell bestimmte Sicherheitsanforderungen für nationale Telekommunikationsnetze und -dienste vorsehe. Gemäß diesen Anforderungen des Unionsrechts stimmten die Sicherheitsinteressen der Union und die nationalen Sicherheitsinteressen überein. In einer solchen Lage dürften sich die zuständigen nationalen Behörden auf Risikobewertungen stützen, die von den Unionsorganen sowie anderen nationalen Stellen und Unionsstellen vorgenommen worden seien.
Schließlich handele es sich bei einer Beschränkung der Verwendung von Hard- und Software aufgrund des Risikos, die von dieser Ausrüstung für die Sicherheit der Union und der Mitgliedstaaten ausgehe, nicht um einen Eigentumsentzug, sondern um eine Einschränkung der Nutzung dieses Eigentums im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Charta. In einem solchen Fall habe ein Unternehmen grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung, es sei denn, das nationale Gericht stelle fest, dass die durch eine solche Beschränkung entstehende Belastung unverhältnismäßig hoch sei, auch wenn sie notwendig sei.
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung mit der Bezeichnung "unabhängiger Versicherungsmakler" eine wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 UWG darstellt, wenn nicht unmittelbar über Provisionszahlungen der Versicherer aufgeklärt wird, da der Verbraucher eine vollständige finanzielle Unabhängigkeit erwartet.
Aus den Entscheidungsgründen: 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zu. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr von den nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
a. Dass der Kläger als ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verein gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt ist und die angegriffene Werbung eine geschäftliche Handlung der Beklagten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellt, steht außer Streit.
b. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unlauter ist. Im Streitfall ist der Unlauterkeitstatbestand der Irreführung gemäß § 5 UWG erfüllt. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung wie Ausführung und/oder Vorteile enthält.
aa. Soweit die Beklagte rügt, das Landgericht habe sich mit einer tatsächlich nicht begangenen Verletzungshandlung beschäftigt, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei der Formulierung „unabhängiger Versicherungsberater“ im vorletzten Absatz auf Seite 9 des erstinstanzlichen Urteils um ein offensichtliches Schreibversehen handelt. Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils und dem aus der Gerichtsakte deutlich erkennbaren Verlauf des Verfahrens folgt, dass es „unabhängiger Versicherungsmakler“ heißen muss.
bb. Dass es sich bei der zum Zweck der Bewerbung des Dienstleistungsangebotes verwendeten Aussage, ein unabhängiger Versicherungsmakler zu sein, um eine „Angabe“ i.S.d. § 5 UWG handelt, steht ebenfalls außer Streit und - entgegen den Überlegungen von Timmermann (Makler-Unabhängigkeit auf dem Prüfstein, BB 2025, 696, 697 f. - Besprechung des von der Beklagten für ihre Ansicht angeführten Urteils des LG Leipzig vom 04.12.2024, 05 O 1092/24, juris) - auch außer Frage. „Angaben“ sind Aussagen eines Unternehmens, die sich auf Tatsachen beziehen und inhaltlich nachprüfbar sind (s. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., 2026, § 5 Rn. 1.21). Die Aussage, unabhängig zu sein, enthält im Gesamtkontext der streitbefangenen Werbung eine Information, nämlich die inhaltlich auf ihre Richtigkeit nachprüfbare Behauptung, unabhängig von der Versicherungswirtschaft (s.u.) zu sein. Worauf es bei der Prüfung einer Irreführung durch die Verwendung des Begriffs der Unabhängigkeit in einer Werbeaussage ankommt, richtet sich schlicht nach dem möglichen (Fehl)Verständnis der durch die konkrete Werbung Angesprochenen. Insoweit ist die von Timmermann (a.a.O.) herausgearbeitete Vielschichtigkeit des Meta-Begriffs der Unabhängigkeit bezogen auf den normativen Realtypus „Versicherungsmakler“ ohne Belang. Für den Irreführungstatbestand des § 5 UWG einschließlich der Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal der Angabe (§ 5 UWG ist insoweit sprachlich verunglückt, als eine geschäftliche Handlung keine Angabe enthalten kann, s. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., 2026, § 5 Rn. 1.19) maßgeblich ist allein das Verkehrsverständnis. Zur Prüfung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, muss lediglich festgestellt werden, an welchen Verkehrskreis sie gerichtet ist und wie ein durchschnittlich verständiges und informiertes, situationsadäquat aufmerksames Mitglied dieses Kreises die Angabe auffasst bzw. auffassen kann (vgl. Büscher in: Büscher, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 3. Aufl., § 5 Rn. 164 ff., 166).
cc. Ohne Belang ist daher auch, dass im juristischen Diskurs der Begriff „unabhängiger Versicherungsmakler“ durchaus vielfach verwendet wurde (s. z.B. Reiff, Rezension zu dem Buch „Der unabhängige Versicherungsmakler …“ in VersR 2014, 557 ff.), z.B. beschreibend in Abgrenzung zum „abhängigen“ Versicherungsvertreter / Vertreter der Versicherungsunternehmen (s. OLG Hamm, Urteil vom 13.03.1979, 4 U 229/78, juris, Tz. 88; OLG Hamm, Urteil vom 04.11.1993, 4 U 201/93, juris Tz. 21). Hintergrund des Attributs der Unabhängigkeit in der juristischen Literatur und Rechtsprechung in Zusammenhang mit dem Versicherungsvermittler in Form des Versicherungsmaklers ist dessen außergewöhnliche Stellung als ein zwar von den Versicherungen bezahlter, aber gleichwohl seinen Kunden gegenüber als „treuhänderische Sachwalter“ verpflichteter Diensteanbieter. Die rechtliche Einordnung der Frage, wann ein Versicherungsvermittler als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler i.S.d. § 34d GewO tätig wird, spielt für die Einordnung des Verbraucherverständnisses indes keine Rolle. Die Beklagte selbst hat auf die Abmahnung des Klägers hin in ihrem Antwortschreiben vom 20.04.2024 zutreffend vorgetragen, dass dem informierten Verbraucher die Unterschiede zwischen einem Versicherungsvertreter, einem Versicherungsmakler und einem Versicherungsberater nicht bekannt sind. Insoweit kann den Ausführungen in der als Anlage BK1 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme von Dr. A., Professor für Bürgerliches Recht und Versicherungsrecht an der Universität Hamburg, zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit des Auftretens des Versicherungsmaklers mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO unter der Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ und seiner Kritik an der Entscheidung des OLG Dresden vom 28.10.2025 im Verfahren 14 U 1740/24 (VersR 2026, 4 ff.) nicht beigetreten werden. Prof. Dr. A. verkennt, dass es für die Verwirklichung des Unlauterkeitstatbestandes der Irreführung weder auf die rechtliche Ausgestaltung der Stellung des Versicherungsmaklers gegenüber der des Versicherungsvertreters - gar unter Ausblendung des Berufsbildes des Versicherungsberaters - ankommt, noch darauf, ob der Versicherungsmakler sein Gewerbe in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausübt, sondern allein auf die Sicht der Angesprochenen im jeweiligen Einzelfall, wobei die Irreführung eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums ausreichend ist. Die Feststellung einer im konkreten Einzelfall irreführenden und insoweit lauterkeitsrechtlich unzulässigen Werbung ist dabei entgegen der Darstellung der Beklagten weder mit einer unzulässigen Vorverurteilung von Versicherungsmaklern verbunden, noch mit der Unterstellung, dass diese bei potenziellen Interessenkonflikten zu Lasten ihrer Kunden handelten. Es geht vielmehr um den Schutz der Verbraucher. Insoweit hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass den Kunden, die eine Versicherung abschließen wollen, häufig nicht bekannt ist, welche Interessen der Versicherungsvermittler neben den Interessen des Kunden verfolgt. Aus diesem Grund war es Ziel der Einführung des - von der Versicherungswirtschaft tatsächlich persönlich und wirtschaftlich völlig unabhängigen - Versicherungsberaters, mehr Transparenz über die Form der Vergütung im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung bzw. Versicherungsberatung zu schaffen, so dass sich ein Kunde bewusst für die provisionsgestützte Vermittlung oder die nichtprovisionsgestützte Beratung entscheiden kann. Soweit Prof. Dr. A. auf die Bedeutung der Rechtsvorschriften für das Verkehrsverständnis verweist, spricht § 34d GewO und das darin enthaltenen Trennungsgebot - ein Versicherungsmakler darf nicht als Versicherungsberater tätig werden und umgekehrt (s.u.) - daher gerade für und nicht gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
dd. Von der streitbefangenen Werbung angesprochen ist jedenfalls auch die Gruppe der informierte Durchschnittsverbraucher, zu der die Mitglieder des Senats zählen und deren Verständnis daher ohne weiteres beurteilt werden kann.
(1) Der angesprochene Verbraucher wird die hervorgehobene Werbung mit „Unabhängigkeit“ als Besonderheit und Vorteil der von der Beklagten angebotenen Maklertätigkeit gegenüber den Angeboten anderer Versicherungsmakler verstehen. Insoweit geht die Rüge der Beklagten, das Landgericht habe die obergerichtliche Rechtsprechung zum Versicherungsmakler als trotz Provisionszahlungen unabhängiger und allein dem Interesse des Versicherungsnehmers verpflichtetem Sachwalter (z.B. BGH, Urteil vom 06.11.2013, I ZR 104/12, juris) übersehen, schon im Ansatz fehl. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Beklagte nämlich gerade nicht von jedem anderen Versicherungsmakler, so dass - würde die Beklagte (wie nicht) die beworbene Unabhängigkeit lediglich an die besondere Stellung eines Versicherungsmaklers anknüpfen - eine lauterkeitsrechtlich nach § 5 UWG unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit (s. hierzu Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., 2026, § 5 Rn. 1.113 ff.) im Raum stehen könnte. Tatsächlich leitet die Beklagte ihre werbend herausgestellte Unabhängigkeit nicht nur aus den generellen Besonderheiten der Stellung der Versicherungsmakler als „treuhänderische Sachwalter“ ihrer Kunden her, sondern speziell daraus, dass keine Versicherung an ihr Anteile halte, sie also tatsächlich unabhängig von Beteiligungsverhältnissen sei - im Gegensatz zu dem Versicherungsmakler, über dessen Werbung mit „neutral und unabhängig“ das OLG München mit Urteil vom 16.01.2020 (20 U 1834/18 - Unabhängiger Versicherungsmakler, juris) zu befinden gehabt hatte.
(2) Das Landgericht hat das für das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot maßgebliche Verkehrsverständnis zutreffend ermittelt. Die Unabhängigkeit bezieht sich aus Sicht der von der Werbung Angesprochenen auf deren potentielle zukünftige Vertragspartner, d.h. die in Betracht kommenden Versicherungen. Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird die besonders und ohne jede Einschränkung herausgestellte „Unabhängigkeit“ dahin verstehen, dass die Beklagte in ihrer Maklertätigkeit von der Versicherungswirtschaft vollständig unabhängig ist, sowohl in persönlicher, als auch in finanzieller Hinsicht.
Die Werbung mit einer unabhängigen Versicherungsmaklertätigkeit mag daneben auch dahin verstanden werden können, dass der Makler - wie hier die Beklagte - nicht von einem einzelnen oder einer im Hinblick auf den Gesamtmarkt irrelevant kleinen Anzahl von Anbietern gesteuert wird, der Unlauterkeitstatbestand des § 5 UWG ist jedoch bereits dann erfüllt, wenn die Werbeaussage naheliegender Weise missverstanden werden kann. Dies übersieht das von der Beklagten zur Rechtsverteidigung angeführte Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04.12.2023, 05 O 1092/24 (bei juris).
Die von der Beklagten in zweiter Instanz als Anlage BK2 vorgelegte Umfrage zur Verkehrsauffassung von „Unabhängigkeit“ im Zusammenhang mit Versicherungsmittlern widerlegt nicht das vom Landgericht ermittelten Verkehrsverständnisses, sondern belegt im Gegenteil dessen Richtigkeit. Trotz einer tendenziell an dem von der Beklagten gewünschten Ergebnis ausgerichteten Fragestellung
(die Frage 2 „…Woran erkennen Sie, ob eine Person, die Ihnen Versicherungen anbietet oder vermittelt, aus Ihrer Sicht unabhängig ist?“ suggeriert die Existenz von unabhängigen Versicherungsvermittlern, unter Ausblendung der von der Versicherunswirtschaft tatsächlich allein wirklich unabhängigen Versicherungsberater;
in der Frage 3 „Stellen Sie sich einen Versicherungsvermittler vor, der:
● zu keinem bestimmten Versicherungsunternehmen gehört,
● von keinem Versicherungsunternehmen Weisungen erhält und
● Ihnen Angebote von mehreren verschiedenen Versicherungsunternehmen machen kann.
Wie würden Sie eine solche Tätigkeit einordnen?
1 Auf jeden Fall unabhängig
2 Eher unabhängig
3 Eher abhängig
4 Auf jeden Fall abhängig
5 Kann dazu nichts sagen“
wird der wesentlche Punkt der Bezahlung des Versicherungsvermittlers im Falle eines Vertragsabschlusses durch die Versicherung nicht angeführt; dieser Aspekt wird erst nach zwei systematisch zurückführenden Fragen betreffend Interesse und Kenntnis an Versicherungen an sechster Stelle ergänzt, nach Wiederholung der dritten Frage und mit in Richtung der Antwort „Unabhängigkeit“ weisenden Erläuterungen, s.u.)
gelangt die Verkehrsumfrage bei der Frage „Q6 Unabhängigkeit und Vergütung
Stellen Sie sich einen Versicherungsvermittler vor, der:
● zu keinem bestimmten Versicherungsunternehmen gehört,
● von keinem Versicherungsunternehmen Weisungen erhält und
● Ihnen Angebote von mehreren verschiedenen Versicherungsunternehmen machen kann.
Ein solcher Vermittler kann auf zwei Arten bezahlt werden:
● Sie zahlen den Vermittler direkt ein Honorar.
● Der Vermittler erhält eine Vergütung vom Versicherungsunternehmen. Diese ist in der Versicherungsprämie enthalten und wird in den Produktinformationen ausgewiesen.
Würden Sie einen solchen Vermittler als unabhängig bezeichnen?
Instruction Sentence: Mehrfachnennungen sind möglich
1 Unabhängig kann für mich ein Vermittler sein, der ausschließlich vom Kunden direkt per Honorar bezahlt wird.
2 Unabhängig kann für mich ein Vermittler sein, der wie oben beschrieben frei aus vielen Versicherungen auswählen kann und über die Versicherungsprämie bezahlt wird.
3 Für mich sind keine der beiden Varianten unabhängig
4 Ich habe dazu keine Meinung / kann ich nicht beurteilen“
zu dem Ergebnis, dass für 19,7 % der Befragten ein Versicherungsvermittler in keinem Fall unabhängig ist. Für 31,1 % der Befragten kann ein Versicherungsvermittler unabhängig sein, wenn er ausschließlich direkt vom Kunden per Honorar bezahlt wird. Unter Berücksichtigung der 8,7 % der Befragten, die sich für die Antworten 1 und 2 entschieden hatten, für die also neben einem vom Kunden direkt bezahlten Vermittler auch ein solcher unabhängig sein kann, der frei aus vielen Versicherungsunternehmen auswählen kann und über die Versicherungsprämie bezahlt wird, bleibt bezogen auf den Streitfall eine Irreführungsquote von 42,1 %, die als Hinweis auf eine nicht unerhebliche Irreführungsgefahr mehr als ausreichend ist (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., 2026, § 5 Rn. 1.99 ff.).
Das Argument der Beklagten, der angesprochene Verbraucher müsse sich Gedanken darüber machen, von wem, wenn nicht von ihm selbst sie für ihre Maklertätigkeit bezahlt werde, greift nicht. Dass die angebotenen Dienstleistungen tatsächlich nicht von den Kunden, sondern ausschließlich von den Versicherungen bezahlt werden, wird in der angegriffenen Werbung nicht thematisiert. Im Gegenteil deuten die Ausführungen unter dem Abschnitt „Beratungsablauf - Wie geht es weiter, nachdem Sie eine Beratungsanfrage zum Thema Versicherungen oder Baufinanzierung gestellt haben“
mit der Betonung der Kostenlosigkeit einer an die Versicherer gestellten Risikovoranfrage darauf hin, dass die Beratungsleistung grundsätzlich vom anfragenden Verbraucher zu zahlen ist. Außerdem liegt es auf der Hand, dass eine unabhängige Beratung von dem zu vergüten ist, der die Leistung in Anspruch nimmt. Dem informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher steht beim Lesen des Internetauftritts der Beklagte nicht sofort klarstellend und die Werbeaussage relativierend vor Augen, dass Versicherungsmakler über Provisionen von den Versicherungen und nur Versicherungsberater unmittelbar von den Kunden selbst bezahlt werden.
ee. Die Vorstellung, die Beklagte sei von der Versicherungswirtschaft finanziell unabhängig, ist unrichtig. Eine solche Stellung kommt gemäß der gesetzlichen Wertung ausschließlich dem Versicherungsberater zu, § 34d Abs. 2 GewO. Die Beklagte ist dagegen nach § 34d Abs. 1 GewO als Versicherungsmaklerin zugelassen. Sie erhält für die Vermittlung von Versicherungsverträgen Provisionen von den Versicherungen. Ein Versicherungsmakler steht zwar dem Lager der Kunden näher als der Versicherungsvertreter, beide sind jedoch Versicherungsvermittler, werden als solche von den Versicherungsunternehmen bezahlt und sind strukturell von diesen abhängig.
Die angegriffene Werbung suggeriert im Gesamtkontext - s. auch den Abschnitt „Freier Versicherungsmakler“ - dass die Beklagte zunächst als (eine von der Versicherungswirtschaft unabhängige) Versicherungsberaterin tätig wird und anschließend, nach Auffinden der passenden Versicherung, als (eine von der Versicherung durch Provision bezahlte) Versicherungsvermittlerin. Entgegen den Äußerungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wirbt sie auf dem angegriffenen Internetaufritt auch gerade und ausdrücklich mit Beratungsleistungen (s. die Einblendung oben zum „Beratungsablauf“). Damit weicht die Beklagte in ihrer Außendarstellung das gesetzlich vorgegebene Trennungsprinzip zwischen Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung auf. Ein Versicherungsmakler darf nicht als Versicherungsberater tätig werden und umgekehrt, § 34d Abs. 3 GewO.
ff. Entgegen den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich aus der angegriffenen Werbung zwar, dass die Beklagte auch auf Provisionsbasis tätig wird („Wir als freie Versicherungsmakler erhalten in den meisten Fällen eine Provision von den Versicherungsgesellschaften“), diese Angabe ist jedoch nicht geeignet, die Irreführungsgefahr zu beseitigen. Die Beklagte wirbt blickfangmäßig mit ihrer Unabhängigkeit (von der Versicherungswirtschaft), was vor dem Hintergrund der gesetzlichen Wertungen des § 34d GewO eine objektive Unrichtigkeit enthält, die einer Korrektur im Blickfang bedurft hätte, zumindest in Form einer Fußnote oder Sternchenhinweises. Eine solche ist nicht erfolgt. Die Erläuterung befindet sich erst am Ende des Abschnitts „Freier Versicherungsmakler“, im Rahmen einer Sternchenauflösung „*Zusatzinformation zur Versicherungsberatung …“ (wobei in der konkreten Verletzungsform nicht erkennbar ist, worauf sich die Sternchenauflösung bezieht). Die Erläuterung kommt zu spät und ist auch sonst unzureichend. Die Angabe zur Provisionszahlung ist im Text nicht durch Fettdruck hervorgehoben und der gesamte Abschnitt weitaus weniger auffallend gestaltet als die blickfangmäßig hervorgehobene Werbeaussage „Unabhängiger Versicherungsmakler deutschlandweit“ gleich zu Beginn des Internetauftritts. Eine Erläuterung dazu, was mit der prominent beworbenen Unabhängigkeit (nicht) gemeint sei bzw. eine Aufklärung über die - per se gegen Unabhängigkeit stehende - Tatsache, dass die Beklagte von den Versicherungen bezahlt wird, erwartet der angesprochene Verbraucher an dieser Stelle des Internetauftritts nicht mehr. Die angegriffene Werbung veranlasst die Verbraucher, die Interesse an einer tatsächlich unabhängigen Beratung haben, dazu, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu befassen. Sollten die interessierten Verbraucher sich mit der Sternchenauflösung am Ende des Abschnitts „Freier Versicherungsmakler“ überhaupt noch beschäftigen, wird in aller Regel die Irreführung bereits eingetreten und durch die oben eingeblendeten Ausführungen zum Beratungsablauf sogar noch verstärkt worden sein.
Sobald der Verbraucher, angelockt von dem Versprechen der Unabhängigkeit, sich mit dem Angebot der Beklagten konkret auseinandergesetzt und damit gleichsam das Geschäft der Beklagten betreten hat, kann eine bereits erfolgte Irreführung nicht wieder rückgängig gemacht werden. Die Beklagte kann sich daher auch nicht auf die Pflichtinformationen über die Entgegennahme von Vergütungen in der Form von Provisionen gemäß § 15 VersVermV berufen. Zum Zeitpunkt des ersten Geschäftskontaktes hat die Irreführung längst Wirkung gezeigt.
gg. Die Werbung mit einer unabhängigen Tätigkeit ist geeignet, die Verbraucher zu veranlassen, sich für das Dienstleistungsangebot der Beklagten statt das eines Mittbewerbers zu entscheiden. Beim Abschluss von Versicherungsverträgen wird von Seiten der Verbraucher einer von der Versicherungswirtschaft absolut unabhängigen Beratung ein besonders großer Wert beigemessen (s. bereits das als Anlage K6 bei der Akte befindliche Urteil des Senats vom 07.02.2023, 6 U 103/23).
hh. Der Schriftsatz der Beklagten vom 03.03.2026 lag vor, gibt aber weder Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung noch zu einer abweichenden Beurteilung.
c. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus der bereits erfolgten Verletzungshandlung. Da die Beklagte keine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abgegeben hat, entfällt entgegen der von ihr in erster Instanz vertretenen Ansicht die Wiederholungsgefahr nicht schon dadurch, dass sie ihre Werbung mit „unabhängiger Versicherungsmakler“ zwischenzeitlich um erläuternde Angaben dazu ergänzt hat, worauf sie ihre Unabhängigkeit gründet (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 8 Rn. 1.48 ff., 1.49). Die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit der aktuellen Werbung steht nicht zur Entscheidung an.
2. Der Annexanspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 13 Abs. 3 UWG folgt dem Schicksal des Hauptanspruchs. Die Beklagte stellt weder in Abrede, dass die Abmahnung vom 10.04.2024 den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht, noch wendet sie sich gegen die Höhe der vom Kläger geltend gemachten - angemessenen - Abmahnkostenpauschale von 260,00 €.
Das LG Köln hat entschieden, dass die Fortdauer der vorläufigen Sicherstellung von Mobiltelefonen und Datenträgern zur Durchsicht nach zweieinhalb Jahren unverhältnismäßig ist, wenn die Auswertung allein aufgrund von Überlastung und personellen Defiziten der Ermittlungsbehörden nicht voranschreitet.
Aus den Entscheidungsgründen: Die vorläufige Sicherstellung zur Durchsicht war zwar zum Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmäßig. Sie ist dies aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr. Die Beschlagnahme der im Tenor bezeichneten Gegenstände ist nicht mehr verhältnismäßig und daher aufzuheben.
1. Zunächst bestand zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Sicherstellung und besteht auch weiterhin ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Verbreitens und Besitzes von kinderpornographischen Inhalten i.S.v. §§ 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 lit a), Abs. 3 aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses.
Die Kammer teilt insoweit die Einschätzung der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts, dass der Beschwerdeführer verdächtig ist, am 19.03.2022 um 03.20 Uhr über die Plattform G. unter der Verwendung des Nutzernamens „Q.“ eine Videodatei kinderpornografischen Inhalts an einen anderen Nutzer der Plattform versendet zu haben. Das Video zeigt eine augenscheinlich erwachsene Frau, die an einer Schultafel steht. Der Fokus der Videoaufnahme liegt auf ihrem Gesäß, welches sich bewegt, während sie die Bewegungen an der Tafel ausführt. Sodann wechselt die Aufnahme in ein Klassenzimmer. Es ist ein 3-6-jähriger Junge zu sehen, welcher an seinem Penis manipuliert. Er zieht erschrocken die Hose hoch, als er bemerkt, dass er durch die Kamera beobachtet wird.
Der Verdacht ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen, insbesondere der Mitteilung des R.. Der bei G. hinterlegte Name beinhaltet den Klarnamen des Beschwerdeführers. Ferner ist die dort hinterlegte Rufnummer Tel01 dem Beschwerdeführer zuzuordnen, was sich aus dem polizeilichen Informationssystem ergibt. Das bei G. hinterlegte Geburtsdatum stimmt zudem mit dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers überein. Auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy A40 schwarz, welches durch den Beschwerdeführer genutzt wird, konnte die Mobilfunknummer dem G.-Account zugeordnet werden. Der Username Q. konnte auch auf weiteren Asservaten festgestellt werden. Des Weiteren hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Durchsuchung dahingehend eingelassen, dass es sich bei der Datei um ein Spaßvideo handele und sich das Video seit geraumer Zeit auf seinem Mobiltelefon befinde.
2. Die Fortdauer der vorläufigen Sicherstellung erweist sich unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs sowie des Verdachtsgrades und unter dem Gesichtspunkt des Gebots der zügigen Auswertung zur Durchsicht mitgenommener potentieller Beweismittel aber als unverhältnismäßig.
a. Zwar existieren keine gesetzlichen Fristen für die strafprozessuale Beschlagnahme von Sachen oder die Durchsicht beschlagnahmter Datenträger. Die entsprechenden Regelungen der §§ 94 ff., 110 StPO kennen keine bestimmte Höchstdauer der Maßnahme. Die Entscheidung, in welchem Umfang eine inhaltliche Durchsicht potentieller Beweismittel nach § 110 StPO notwendig ist, wie sie im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, obliegt dem Ermessen der Staatsanwaltschaft. Die Rechtskontrolle beschränkt sich deshalb darauf, ob diese im Entscheidungszeitpunkt die Grenzen des ihr zukommenden Ermittlungsermessens überschritten hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20.5.2021 - StB 21/21, NStZ 2021, 623 Rn. 17-19). Die Befugnis der Ermittlungsbehörden, beschlagnahmte Gegenstände zum Zwecke ihrer Durchsicht einzubehalten ist jedoch keinesfalls uferlos. Sie hat sich - wie jede staatliche Maßnahme - am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2022 - 2 BvR 827/21; BVerfG, Beschluss vom 30. 1. 2002 - 2 BvR 2248/00). Hierbei ist das staatliche Interesse an der Strafverfolgung gegen die grundgesetzlich verbürgten Eigentumsrechte des Beschuldigten abzuwägen (LG Limburg, Beschluss vom 22. August 2005 - 5 Qs 96/05 -, Rn. 14, juris). Die Stärke des Tatverdachts, der Umfang und das Gewicht des Tatvorwurfs sowie der Ermittlungsstand sind dem aus der Beschlagnahme resultierenden Ausmaß der Beeinträchtigung für einen Betroffenen, dem Wert und Alter der Geräte, einem möglichen Wertverlust und gegebenenfalls vorhandenen Entschädigungsansprüchen gegenüberzustellen (LG Ravensburg, Beschluss vom 2.7.2014 - 2 Qs 19/14).
b. Die im vorliegenden Einzelfall anhaltende Sicherstellung der im Tenor genannten Gegenstände war ausgehend von diesen Grundsätzen nicht mehr verhältnismäßig.
Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.11.2022 (Az. 502 Gs 3123/22), geändert durch den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.02.2023 (Az. 502 Gs 346/23), wurde am 28.03.2023 und damit bereits vor zweieinhalb Jahren vollstreckt. Die Akte wurde sodann am 12.06.2023 zur Auswertung an die Kreispolizeibehörde C.-N.-Kreis übergeben. Auf Sachstandsanfrage von Seiten der Staatsanwaltschaft teilte die Kreispolizeibehörde am 21.08.2023 mit, dass noch keine vollumfängliche Auswertung durchgeführt worden sei. Es seien 51 Datenträger sichergestellt worden. Die Datenmenge der auszuwertenden Datenträger belaufe sich auf 56 GB. Im Rahmen der kursorischen Suche mittels KI seien keine kinder- oder jugendpornographischen Inhalte, sondern lediglich pornographische und tierpornographische Inhalte festgestellt worden. Auf erneute Anfrage teilte die Kreispolizeibehörde im April 2024 mit, dass die Datensicherung vorliege und dem LKA zur Auswertung zu übermitteln sei. Aufgrund von Daten in älteren Verfahren werde die Übertragung noch Zeit in Anspruch nehmen. Insofern wurde um Fristverlängerung bis zum 30.09.2024 gebeten. Im Oktober 2024 teilte die Kreispolizeibehörde dann mit, dass die Daten zum LKA übersandt worden seien, aber wegen vorrangiger Verfahren noch nicht mit der Auswertung begonnen werden könne. Es wurde erneut eine Fristverlängerung bis zum 30.06.2025 ersucht. Auf abermalige Sachstandsanfrage teilte die Kreispolizeibehörde am 30.07.2025 mit, dass eine Auswertung aufgrund der Belastung der Dienststelle und personellen Veränderungen nicht aufgenommen werden könne und bat um erneute Fristverlängerung bis 01.12.2025.
Es ist zwar zutreffend, dass dem konkreten Verfahren des Beschwerdeführers im Vergleich zu Haftsachen, älteren Verfahren oder umfangreichen Verfahren der organisierten Kriminalität eine eher geringe Priorität bei der Abarbeitung etwaiger Rückstände zuzumessen ist. Nach mehreren Sachstandsanfragen seitens der Staatsanwaltschaft und beantragten Fristverlängerungen seitens der Kreispolizeibehörde ist der aktuelle Stand (September 2025), dass die Auswertung aufgrund der Belastung der Dienststelle, personellen Veränderungen sowie vorrangigen Verfahren nicht aufgenommen werden kann. Zunächst sind noch priorisierte Ermittlungsverfahren oder gar noch ältere Ermittlungsverfahren auszuwerten. Es ist auch nicht mitgeteilt worden, dass eine Auswertung zeitnah vorgenommen wird oder mit welcher Zeitspanne zu rechnen ist. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um noch überschaubare Datenmengen von 56 GB handelt, die Geräte nicht verschlüsselt waren bzw. die PIN herausgegeben wurden. In Anbetracht dessen ist eine vorläufige Sicherstellung für die Dauer von mittlerweile zweieinhalb Jahren seit der Durchsuchung unverhältnismäßig.
Denn personelle und/oder sachliche Defizite in der Ausstattung der Ermittlungsbehörden dürfen sich gerade nicht zu Lasten des Beschuldigten eines Strafverfahrens auswirken. Es ist dabei unerheblich, ob die Defizite von den Ermittlungsbehörden selbst verschuldet wurden oder ob diese in der Lage sind, die Missstände eigenständig zu beseitigen. Die Gerichte verfehlen die ihnen obliegende Aufgabe, den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu verwirklichen, wenn sie angesichts des Versagens des Staates, die Justiz mit dem erforderlichen Personal auszustatten, die im Falle einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gebotenen Konsequenzen nicht ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007 - 2 BvR 1850/07). Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen anhaltenden und nicht nur vorübergehenden Überlastungszustand handelt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.4.2011 - 2 HEs 37-39/11).
Es ist zudem nicht dargelegt, aus welchem Grund die Datenträger trotz ihrer erfolgten Sicherung und der bereits langfristig bekannten hohen Bearbeitungszeiten weiter einbehalten werden müssen. Ausweislich der Mitteilung der Kreispolizeibehörde ist eine Datensicherung bereits erfolgt. Die Herausgabe der sichergestellten Speichermedien steht einer etwaigen Einziehung nicht entgegen. Diese kann auch bei vorheriger Herausgabe mit Rechtskraft der Einziehungsentscheidung vollstreckt werden (§ 459g StPO). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer eine spätere Vollstreckung der Einziehung verhindern oder die Datenträger anderweitig dem Zugriff der Ermittlungsbehörden entziehen könnte, sind nicht ersichtlich. Die beschlagnahmten Gegenstände in Form der Mobiltelefone sowie des Tablets unterliegen ferner einem konstanten Wertverlust.
Auch die Schwere des Tatvorwurfes rechtfertigt den andauernden Grundrechtseingriff nicht. Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme wurde dem Beschwerdeführer ein Fall der §§ 184b Abs. 1 Nr. 1, 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgeworfen. Es handelt sich hierbei um ein Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB. Der Beschwerdeführer ist nicht einschlägig vorbestraft. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 29.09.2025 weist lediglich eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf. Die zu erwartenden Rechtsfolgen im Falle einer Verurteilung dürften sich daher im überschaubaren Bereich bewegen. Die Kammer verkennt nicht, dass bislang lediglich eine Überprüfung der Datenträger auf inkriminierten Material mittels KI erfolgte, welche lediglich einer kursorischen Auswertung entspricht und bei der es sich keineswegs um eine vollständige Auswertung handelt. Allerdings sind bei dieser kursorischen Suche gerade keine kinder- oder jugendpornographischen Inhalte, sondern lediglich pornographische und tierpornographische Inhalte festgestellt worden. Auch das verfahrensgegenständliche Video konnte weder über den Hashwert noch über den Dateinamen auf einem der Asservate festgestellt werden.
Eine Gesamtschau der vorstehenden Faktoren ergibt, dass bei Außerachtlassung von Umständen, die verfassungsrechtlich nicht zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden dürfen, die konkrete Dauer der Beschlagnahme von zwei Jahren und sechs Monaten nicht mehr verhältnismäßig ist.
Der angefochtene Beschluss war deshalb in dem Tenor bezeichnenden Umfang aufzuheben und die Herausgabe der im Tenor benannten Gegenstände anzuordnen. Mangels Antrag des Beschwerdeführers war gerade nicht die Herausgabe aller sichergestellten Gegenstände anzuordnen. Der Antrag des Beschwerdeführers bezieht sich dem eindeutigen Wortlaut nach nur auf die Mobiltelefone, das Tablet Acer weiß sowie die Festplatten. Im Vergleich zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit welchem noch die Herausgabe sämtlicher elektronischer Geräte beantragt wurde und diese in der Begründung noch einmal alle explizit genannt wurden, kann der Beschwerdeantrag nur dahingehend ausgelegt werden, dass lediglich die beantragten Gegenstände herausgegeben werden sollen. Der Schlagring war mangels Antrag ebenfalls nicht herausgeben. Im Übrigen scheidet eine Herausgabe aus, weil der sichergestellte Schlagring mit dem gegenständlichen Vorwurf nicht im Zusammenhang steht und sich die Frage der Verhältnismäßigkeit der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht bei dem Schlagring gerade nicht stellt.
OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 04.03.2026 6 U 42/25
Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Kündigung als "Kündigungswunsch" oder "Kündigungsauftrag" auf der Bestätigungsseite gemäß § 312k BGB eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt, da dem Verbraucher suggeriert wird, die Wirksamkeit seiner Erklärung hänge von einer anschließenden Prüfung durch das Unternehmen ab.
Aus den Entscheidungsgründen: 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung der Ankündigung, den Eingang eines „Kündigungswunsches“ zu bestätigen, verurteilt. Die Begründung ist allerdings – wie die Berufung zutreffend rügt – unpräzise, indem sie einen Verstoß der Beklagten gegen § 312k Abs. 4 BGB feststellt. Bei dem vom Kläger beanstandeten Text zur „Bestätigung [des Kündigungswunsches] per E-Mail“ handelt es sich nicht um die nach § 312k Abs. 4 BGB vorgeschriebene Kündigungsbestätigung selbst, sondern nur um die Ankündigung von deren Versendung. Das Landgericht hat somit den unstreitigen Lebenssachverhalt unter einen nicht einschlägigen Absatz der anzuwendenden Norm subsumiert. Der klägerische Anspruch ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 UWG i.V.m. § 312k Abs. 2 BGB.
Vorliegend streitgegenständlich ist die Gestaltung der Bestätigungsseite, deren Inhalt den Vorgaben des § 312k Abs. 2 BGB entsprechen muss. Unstreitig wies die Webseite der Beklagten zum hier relevanten Zeitpunkt alle nach dieser Norm erforderlichen Angaben auf. Ob bereits ein Verstoß gegen die Vorschrift vorliegt, wenn die Seite neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auch andere Informationen und Hinweise enthält, ist in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich - bislang nicht abschließend geklärt. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat allerdings zu den Vorgaben an die Bestätigungsschaltfläche nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB entschieden, dass die Beschriftung mit „Kündigungsabsicht abschicken“ nicht ebenso eindeutig sei wie das gesetzlich vorgeschlagene „Jetzt kündigen“ und damit ein Verstoß gegen diese Vorschrift vorliege (OLG Hamburg, Urteil vom 26.09.2024 – 5 UKl 1/23, BeckRS 2024, 26039, Rn. 33). Eine „Absicht abschicken“ sei nicht gleichbedeutend mit „kündigen“. Das könnte vorliegend ebenso gelten für die Formulierung „Kündigungswunsch übermitteln“ anstelle von „Kündigung abgeben“. Allerdings betrifft die genannte Entscheidung die Auslegung der Vorgaben zur Gestaltung der Kündigungsschaltfläche in § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB, und nicht die hier gegenständliche Gestaltung der Bestätigungsseite insgesamt, für die es keine entsprechend klaren Vorgaben gibt. In der Literatur wird die Frage, ob zusätzliche Hinweise auf der Bestätigungsseite zulässig sind, uneinheitlich beantwortet. Nach Maume (in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 76. Ed. 01.11.2025, § 312k Rn. 32) ist zumindest ein auf der Bestätigungsseite vor Betätigung des Kündigungsbuttons gemachtes „Bleibeangebot“ als unzulässig anzusehen. Wendehorst (in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, § 312k Rn. 19) vertritt sogar die Auffassung, die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB zu machenden Angaben seien nach der Gesetzesbegründung „zugleich als Minimalvorgabe und als Maximalvorgabe zu sehen“, so dass zusätzliche Angaben und Hinweise verboten wären. Buchmann/Panfili (in: Brönneke/Föhlisch/Tonner, Neues Schuldrecht, 1. Aufl. 2022, § 7 Rn. 42) stellen fest, dass über Anordnung und Erreichbarkeit der Bestätigungsseite gesetzlich nichts geregelt sei. Der Wortlaut der Norm lasse es daher zu, dass der Unternehmer zwischen der Eingabe der Daten und der Bestätigungsschaltfläche weitere Informationen platziere, so z.B. ein besonderes Angebot, mit dem versucht werden solle, den Verbraucher von der Kündigung abzuhalten oder z.B. eine Nachfrage, ob der Vertrag wirklich gekündigt werden solle.
Im vorliegenden Fall kann im Ergebnis offen bleiben, ob der streitgegenständliche Hinweis gegen die Vorgaben des § 312k Abs. 2 BGB verstößt und damit ein Verstoß im Sinne des § 3a UWG zu bejahen ist. Denn in dem gesetzlich nicht vorgeschriebenen, vom Kläger kritisierten Hinweistext liegt jedenfalls eine Irreführung des Kunden im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 UWG. Eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG kann auch in einer Täuschung über die Rechte des Verbrauchers liegen (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 5 Rn. 3.188). Das ist hier der Fall: Durch den Hinweis wird dem kündigungswilligen Kunden suggeriert, dass er über den Button „Jetzt kündigen“ lediglich einen Kündigungswunsch abgeben könne, dessen Wirksamkeit von einer Prüfung des „Kündigungsauftrags“ durch die Beklagte abhängig sei. Der Begriff „Kündigungswunsch“ ist geeignet, den Verbraucher über die Rechtsnatur der von ihm beabsichtigten Kündigungserklärung zu täuschen und ihn zweifeln zu lassen, ob mit Betätigung der Kündigungsschaltfläche unmittelbar die Kündigung eingeleitet würde. Der Hinweis kann daher den Kunden dazu verleiten, vermeintlich „auf Nummer sicher zu gehen“ und anstelle der einfachen elektronischen Kündigungsform die telefonische Kündigung zu wählen. Diese Irreführung wird bestärkt durch den Aufbau der Webseite, wie aus Anlage K2 ersichtlich: direkt im Anschluss an den Text zu der „Bestätigung des Kündigungswunsches per E-Mail“ folgt nicht etwa die Schaltfläche „Jetzt kündigen“, sondern vielmehr ein Hinweis darauf, dass eine telefonische Kündigung auch die Mitnahme der Handynummer ermögliche und also mit einer telefonischen Kündigung gleich „zwei Fliegen mit einer Klappe“ geschlagen werden könnten. Damit wird der Verbraucher darin bestärkt, die telefonische Kündigung der elektronischen vorzuziehen. Die dargestellte Platzierung des Hinweises und die Verwendung der Begriffe „Kündigungswunsch“ und (Kündigungs-)„Auftrag“ sind geeignet, den Kunden noch nach Eingabe der notwendigen Daten zum Zögern zu bringen und darum anstelle der Betätigung der weiter unten befindlichen Kündigungsschaltfläche die direkt hinter dem Hinweis in fetter, grüner Schrift aufgeführte Telefonnummer zu wählen.
Diese Irreführung wird auch nicht dadurch unterbunden, dass auf der Webseite insgesamt vier Mal die Begriffe „Jetzt kündigen“ und „Kündigung“ genannt werden. Denn auch wenn am Anfang der Seite angegeben wird, der Kunde sei „hier genau richtig“, wenn er seinen Vertrag kündigen wolle, wird bereits hier unter Angabe der entsprechenden Telefonnummer – wenn auch nur für den Fall der Kündigung eines Prepaid-Vertrages – auf die „ganz einfach(e)“ telefonische Kündigungsmöglichkeit hingewiesen. Der streitgegenständliche Hinweis, der Eingang des Kündigungswunsches werde bestätigt und der Auftrag „geprüft“ werden, findet sich sodann deutlich weiter unten auf der Seite und wird damit vom Kündigungswilligen gesondert und erst nach einer durch die notwendige Eingabe persönlicher Daten bedingten zeitlichen Zäsur wahrgenommen. Die Schaltfläche „Jetzt kündigen“ ist nicht unmittelbar nach dem Hinweis, sondern erst nach einem erneuten Hinweis auf die telefonische Kündigungsmöglichkeit platziert. Der Hinweis auf die „Prüfung“ des „Kündigungswunsch(es)“ ist damit geeignet, beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, die am Anfang der Seite mit „hier [sind Sie] genau richtig“ bezeichnete Kündigungsmöglichkeit sei eben doch die telefonische. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass es am Anfang der Seite heißt, die folgenden Felder müssten ausgefüllt werden, „damit wir Ihr Anliegen bearbeiten können“, was bereits den Eindruck erweckt, die Kündigung sei nicht eine einfache, einseitige Willenserklärung, sondern ein vor Wirksamkeit erst von der Beklagten zu bearbeitendes „Anliegen“.
Aus Aufbau und Inhalt der Webseite ergibt sich danach insgesamt, dass der Hinweis, was nach Übermittlung des „Kündigungswunsches“ geschehen werde, dazu geeignet ist, beim Verbraucher Zweifel zu wecken, ob das Betätigen der Kündigungsschaltfläche tatsächlich die gegenüber einem Anruf einfachere Kündigungsmethode ist, und ihn damit irrezuführen.