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BGH: Abschätzige Meinungsäußerung nicht allein deshalb unzulässig wenn vorherige journalistische Recherche objektiv keine ausreichenden Anhaltspunkte für diese Bewertung gibt

BGH
Urteil vom 10.03.2026
VI ZR 194/23
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass eine abschätzige Meinungsäußerung nicht allein deshalb unzulässig ist, weil sie als Ergebnis einer journalistischen Recherche präsentiert wird, die objektiv keine ausreichenden Anhaltspunkte für diese Bewertung liefert. Da Art. 5 Abs. 1 GG auch die "falsche" oder nicht begründete Meinung schützt, darf ein Kritiker seine Auffassung auch dann zum Ausdruck bringen, wenn sie einer objektiven Beurteilung nicht standhält.

Leitsatz des BGH:
Eine abschätzige, als Meinungsäußerung zu qualifizierende Kritik ist nicht deshalb unzulässig, weil sie als Ergebnis einer von einem Presseorgan durchgeführten Recherche dargestellt wird, die hierfür bei objektiver Betrachtung keine ausreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte bietet. Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch die "falsche" und die nicht begründete Meinung; es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker seine Bewertung von Vorgängen als seine (Rechts-)Auffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese einer objektiven Beurteilung nicht standhält.

BGH, Urteil vom 10. März 2026 - VI ZR 194/23 - OLG München LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Erklärungsirrtum des sich Äußernden mindert das Gewicht der Meinungsäußerungsfreiheit bei der Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht

BGH
Urteil vom 28.04.2026
VI ZR 113/25
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass einem Erklärungsirrtum des Äußernden eine erhebliche Bedeutung bei der Abwägung zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zukommt. Bei einem Erklärungsirrtum des sich Äußernden vergleichbar mit § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB hat das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG bei der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht.

Leitsätze des BGH:
a) Für die Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt, ist grundsätzlich eine alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen vorzunehmen (hier: Bezeichnung als "Rechtsextremer").

b) Bei einem "Erklärungsirrtum" des sich Äußernden (vergleichbar dem in § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB für Willenserklärungen geregelten Erklärungsirrtum) kann dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht haben.

BGH, Urteil vom 28. April 2026 - VI ZR 113/25 - LG Berlin II AG Kreuzberg

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Volltext BGH liegt vor: Klausel in Netflix-AGB zu Gutscheinkarten unwirksam - Kündigung darf nicht durch Restguthaben verzögert werden

BGH
Urteil vom 16.04.2026
III ZR 152/25

Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Klausel in Netflix-AGB zu Gutscheinkarten unwirksam - Kündigung darf nicht durch Restguthaben verzögert werden über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Vertragsrechtliche Einordnung eines Vertrags über Streamingdienstleistungen BGB § 611 Zur vertragsrechtlichen Einordnung eines Vertrags über die Erbringung von Streamingdienstleistungen.

BGH, Urteil vom 16. April 2026 - III ZR 152/25 - KG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Nürnberg-Fürth: Kein Designschutz für technisch bedingte Merkmale wie quaderförmige Grundform oder 4x5-Flaschenraster bei Getränkekästen

LG Nürnberg-Fürth,
Urteil vom 02.04.2026
19 O 7322/24


Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass die Klage wegen behaupteter Designverletzungen an einem Getränkekasten unbegründet ist. Es fehlt bei den geltend gemachten Ansprüchen an einer Verletzung des Klagemusters, da wesentliche Übereinstimmungen auf rein technisch bedingten Merkmalen beruhen. Solche Merkmale, wie die quaderförmige Grundform oder das 4x5-Flaschenraster, müssen bei der Beurteilung des Schutzumfangs gemäß Art. 8 Abs. 1 GGV/UGV außer Betracht bleiben, da sie allein der technischen Funktion und der Stapelbarkeit dienen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Nürnberg-Fürth international sowie sachlich und örtlich zuständig, Art. 80, 81, 82 Abs. 1, 88 GGV/UGV, 63 Abs. 1, 2 DesignG, §§ 12, 17 ZPO, § 41 Nr. 2 GZVJu. Die Beklagte hat ihren Sitz in Amberg.

B. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht nach Art. 19 Abs. 1, 89 GGV/UGV, §§ 42, 43, 46 DesignG. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin wird durch keine der angegriffenen Ausführungsformen der Produkte der Beklagten verletzt. Da die einschlägigen Vorschriften des GGV und des neueren UGV inhaltlich nicht relevant voneinander abweichen, kann offen bleiben, ob für die im Einzelnen geltend gemachten Ansprüche das GGV in der alten Fassung oder in der neuen Fassung des UGV anzuwenden ist oder ob, wie etwa bei dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch, sowohl die alte Fassung (für die Frage, ob eine Designrechtsverletzung stattgefunden hat) als auch die neue Fassung (für die Frage, ob die Verletzung noch andauert) heranzuziehen ist.

I. Für die Verletzungsprüfung kommt es nach Art. 10 Abs. 1 GGV darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Designs übereinstimmt; dabei sind nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung des Schutzumfangs zum einen der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs (Art. 10 Abs. 2 GGV) und zum andern auch der Abstand des Klagedesigns zum vorbekannten Formenschatz zu berücksichtigen (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 21 – Ballerinaschuh m.w.N.; OLG Frankfurt GRUR-RR 2018, 331 Rn. 33 ff. – Küchenmesser).

II. Der Gesamteindruck ist aus der Sicht eines informierten Benutzers vorzunehmen, Art. 10 Abs. 1 GGV. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des informierten Benutzers als Bezeichnung eines Benutzers zu verstehen, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (EuGH GRUR 2012, 506, Rn. 53 – PepsiCo; Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, 6. Auflage, Art. 6 GGV, Rn. 19). Nach den Ausführungen der Beschwerdekammer des EUIPO in der als Anlage K8 vorgelegten Beschwerdeentscheidung dort Rn. 48 ist betreffenden des Klagemusters als informierter Benutzer etwa ein Mitarbeiter in der Getränkeproduktion oder im Getränkevertrieb zugrunde zu legen, der Kästen für Flaschen gewöhnlich verwendet, kauft und sie bestimmungsgemäß einsetzt. Der so beschriebene informierte Benutzer ist mit den Merkmalen von Flaschenkästen und den verschiedenen Geschmacksmustern in diesem Bereich vertraut. Er bezieht seine Kenntnis aus Katalogen, dem Besuch von Fachmessen und Internetrecherchen und kennt die verschiedenen Arten von Flaschenkästen, die am Markt erhältlich sind. Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an.

Der informierte Benutzer ist vorliegend auch gerade nicht der Verbraucher als Endabnehmer des Biers. Dieser nimmt den Flaschenkasten zwar wahr. Sein Interesse ist jedoch hauptsächlich auf den Erwerb der darin enthaltenen Getränke gerichtet, nicht so sehr die Gestaltung des Kastens, nachdem dieser aufgrund des in Deutschland vorherrschenden Pfandsystems auch nicht vom Verbraucher erworben wird, sondern im Eigentum der jeweiligen Brauerei verbleibt.

Der informierte Benutzer ist unter Berücksichtigung der großen Aufmerksamkeit in der Lage, auch kleinere Unterschiede zwischen den Gestaltungen zu erkennen, insbesondere bei geringer Musterdichte (Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, 6. Auflage, Art. 6 GGV, Rn. 19).

III. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters berücksichtigt, Art. 10 Abs. 2 GGV. Der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers wird insbesondere anhand der Vorgaben bestimmt, die sich aus den durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingten Merkmalen oder aus den auf das Erzeugnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ergeben (EuGH GRUR-RR 2016, 324 – H& M/HABM). Die technische Funktion grenzt den Kreis der verfügbaren Merkmale ein und führt zu einem geringeren Grad der Gestaltungsfreiheit (Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Auflage, Art. 10, Rn. 91; Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, 6. Auflage, Art. 10 GGV, Rn. 25). Gemeinsame technisch nur bedingte (d.h. technisch nicht ausschließlich bedingte) jeweilige Gestaltungsmerkmale haben für den beim informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck eine eher geringe Bedeutung (BGH GRUR 2013, 285, Rn. 60 – Kinderwagen; EuG GRUR-RR 2010, 189 – PepsiCo/Grupo Promer).

IV. Bei der Bestimmung des Schutzumfangs haben allerdings ausschließlich technisch bedingte Merkmale im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GGV/UGV außer Betracht zu bleiben. Nach der genannten Vorschrift sind Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen vom Schutz ausgeschlossen, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind. Der Ausschlussgrund soll einer Monopolisierung von technisch bedingten Merkmalen durch Designrechte entgegenwirken (BGHZ 185, 224, Rn. 45 – Verlängerte Limousinen). Die Vorschrift enthält nicht nur einen Schutzausschlussgrund für das Muster in seiner Gesamtheit, sondern auch einen „Schutzerschwerungsgrund“ in dem Sinn, dass auch einzelne Merkmale des Musters, die funktional oder technisch bedingt sind, bei der Prüfung von Schutzfähigkeit und Schutzumfang „ausgeblendet“ werden müssen (vgl. OLG Nürnberg GRUR-RS 2020, 6586 Rn. 41f. – Spannseil-Set; OLG Frankfurt GRUR-RR 2016, 234, Rn. 13 – Einkaufswagenchip; OLG Frankfurt GRUR 2019, 67 Rn. 32 – Penisextensionsvorrichtung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.4.2007 – I-20 U 128/06, Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Auflage, Art. 8, Rn. 8). Die Übereinstimmung zwischen Klagedesign und angegriffener Ausführungsform allein in ausschließlich technisch bedingten Merkmalen kann daher den Vorwurf der Designverletzung nicht begründen.

Nach der EuGH-Entscheidung „DOCERAM“ sind Merkmale ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt, wenn bei objektiver Beurteilung diese Funktion der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor ist. Auf das Bestehen alternativer Gestaltungsmöglichkeiten für die technische Funktion kommt es nicht an (EuGH GRUR 2018, 612 Rn. 17-35 – DOCERAM). Der Ausschlussgrund greift ein, wenn „das Bedürfnis, eine technische Funktion des betreffenden Erzeugnisses zu erfüllen, der einzige Faktor ist, der den Entwerfer dazu bewogen hat, sich für ein bestimmtes Erscheinungsmerkmal dieses Erzeugnisses zu entscheiden, während anderweitige Erwägungen - insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung des Erzeugnisses zusammenhängen – bei der Entscheidung für dieses Merkmal keine Rolle gespielt haben“ (aaO Rn. 26). Es kommt also darauf an, ob die Erscheinungsmerkmale des fraglichen Erzeugnisses bei objektiver Beurteilung nur mit dem Ziel gewählt wurden, dass dieses Erzeugnis eine bestimmte technische Funktion erfüllen soll, oder ob ihnen ein „ästhetischer Überschuss“ zukommt.

Dabei ist nach allen objektiven maßgeblichen Umständen des Einzelfalls zu würdigen, ob die fraglichen Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich technisch bedingt sind und unter Art. 8 Abs. 1 GGV/UGV fallen.

Hierzu zählen die Motive für die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betreffenden Zeugnisses oder Informationen über dessen Verwendung (EuGH GRUR 2018, 612 Rn. 17-36 – DOCERAM; OLG Nürnberg GRUR-RS 2020, 6586 Rn. 41f. – Spannseil-Set) wie die Branche sowie konkrete Vertriebs- und Einsatzmodalitäten bzw. der Einsatzzweck des Erzeugnisses (OLG Nürnberg GRUR-RS 2020, 6586 Rn. 41f. – Spannseil-Set; Hackbarth GRUR 2019, 614, 615). So können etwa Werbeunterlagen von Interesse sein, in denen der Rechtsinhaber entweder gestalterische oder technische Aspekte herausstellt (OLG Nürnberg GRUR-RS 2020, 6586 Rn. 41f. – Spann-seil-Set; LG Düsseldorf BeckRS 2016, 13580 – Zentrierstifte). Auch parallele technische Schutzrechte können relevant sein, weil man von einer durch die technische Funktion vorgegebenen Ausgestaltung dann eher ausgehen kann, wenn einer Ausgestaltung in einer Patentschrift konkrete technische Vorteile zugesprochen werden (OLG Nürnberg, GRUR-RR 2026, 19, OLG Nürnberg GRUR-RS 2020, 6586 Rn. 41f. – Spannseil-Set; BGH GRUR 2021, 473 Rn. 25 – Papierspender; OLG Frankfurt GRUR 2019, 67 Rn. 36 ff. – Penisextensionsvorrichtung). Schließlich kommt der Sichtbarkeit des Designs eine starke indizielle Bedeutung zu.

V. Der Gesamteindruck des einen Flaschenkasten betreffenden Klagemusters wird durch folgende Merkmale bestimmt:
- Merkmal 1: quaderförmige Grundform mit vier unbedruckten Seitenwänden, die eine Kastenöffnung umranden, wobei (b) das Verhältnis von Länge zu Höhe zu Breite ca. 4:2:3 beträgt
- Merkmal 2: glatte Oberfläche der Seitenwände
- Merkmal 3: Öffnungen oberhalb der Mitte jeder Seitenwand, wobei die Ecken der Öffnungen rund, die Oberseite der Öffnungen gerade und die Unterseite konkav gewölbt ist
- Merkmal 4: hervorgehobene Seitenkanten an der Außenseite jeder Seitenwand, die im nahezu rechten Winkel zur Seitenwand steht
- Merkmal 5: hervorgehobene nach außen gewölbte Seitenkante an jeder Öffnung
- Merkmal 6: ein Gefache im Innenbereich des Kastens in einem quadratischen 4x5-Raster, wobei die Trennwände jedes einzelnen quadratischen Elements des Gefaches an den Ecken höher sind als in der Mitte
- Merkmal 7: ein der Kastenöffnung gegenüberliegender Kastenboden der sich je nachdem, ob man den Boden von unten oder durch die Kastenöffnung betrachtet etwas unterschiedlich darstellt. Beim Blick von unten zeigen sich in einem quadratisches 4x5-Raster angeordnete kreisförmige Strukturen, in denen kreuzförmige Verstrebungen aufgenommen sind. Beim Blick durch die Kastenöffnung erscheinen die kreisförmigen Strukturen als Quadrate mit abgerundeten Ecken, die jeweils um 45 Grad gedreht in einem der Quadrate des Rasters stehen.
- Merkmal 8: eine oberhalb der Öffnung des Flaschenkastens auf der Längsseite verlaufende Griffleiste, wobei (a) die Griffleiste auf der Innenseite mit drei konkaven Aussparungen bis zur Hälfte der Breite des Kastenrandes versehen ist, die sich (b) am unteren Rand der Kastenöffnung auf der Innenseite in vertikaler Linie wiederfinden.

VI. Das Merkmal 1 muss als ausschließlich technisch bedingt im oben dargestellten Sinn eingestuft werden. Auch Teile des Merkmals 3 und des Merkmals 6 sind technisch bedingt.

1. Dafür, dass bei der Gestaltung des Flaschenkastens vor allem technische und funktionale Aspekte maßgeblich waren, spricht bereits dessen Funktion.

Bei einem Flaschenkasten ist davon auszugehen, dass dessen Funktion in erster Linie seine Wertschätzung und Verkäuflichkeit gewährleistet. Endabnehmer von Flaschenkästen sind die Brauereien. Verbraucher erwerben in der Regel gerade kein Eigentum an den Kästen. Dies gilt auch für die einzelnen Handelsstufen, also im Verhältnis des Herstellers zum Großhändler sowie des Großhändlers zum Einzelhändler. Vielmehr liegt hinsichtlich der Flaschenkästen lediglich eine Leihe oder ein atypischer Gebrauchsüberlassungsvertrag vor (OLG Hamm, NStZ 2008, 154, beckonline zu Leergut, zu dem auch Flaschenkästen zählen). Die Flaschenkästen dienen in erster Linie dem Transport und der Aufbewahrung von Flaschen und werden auch vom Endverbraucher in der Regel nicht an präsenter Stelle im Wohnbereich aufbewahrt, sodass das Erscheinungsbild des Kastens auch für die Kaufentscheidung des Endverbrauchers der darin angebotenen Getränke, welche wiederum für die Kaufentscheidung der Brauereien bezüglich der Kästen relevant ist, eine untergeordnete Bedeutung spielt. Gestalterische Entscheidungen mögen die Verkäuflichkeit der Flaschenkästen durchaus erhöhen, stehen aber nicht im Vordergrund. Deshalb ist grundsätzlich auch davon auszugehen, dass dem Entwerfer nicht nur die technisch notwendigen, sondern auch die technisch zweckmäßigen Lösungen vorgegeben sind und dass ihm in diesem Zusammenhang keine Gestaltungsmöglichkeiten bleiben (so zu technischen Geräten OLG Nürnberg, GRUR-RR 2026, 19).

2. Ein starkes Indiz dafür, dass das 5x4 Raster zur Aufnahme von 20 Flaschen, die quaderförmige Form mit den konkreten Abmessungen und der Umstand, dass die Grifföffnungen in die Seitenwände eingelassen sind, besteht darin, dass diese Merkmale des Klagemusters in der von der Klägerin am 15.04.2016 angemeldeten Gebrauchsmusterschrift für einen Modulkasten zur Aufnahme von 20 Getränkeflaschen mit einem Flascheninhalt von 0,33 l abgebildet und beschrieben sind (vgl. Anlage B16). So sind die Seitenverhältnisse des Modulkastens in einem konkreten Ausführungsbeispiel aus den Zeichnungen Fig. 1 bis Fig. 3 ersichtlich. In der Beschreibung wird unter Ziff. 0022 für die lange Seitenwand eine Länge von etwa 400 mm angegeben und für die kurze Seitenwand eine solche von 300 mm. Die Höhe soll nach Ziff. 0022 der Beschreibung etwa 210 mm betragen. In Ziff. 0017 ist zu den Maßen der Seitenwände ausgeführt, dass diese denen herkömmlicher Modulkästen entsprechen, sodass sich der klägerische Modulkasten ohne Weiteres mit herkömmlichen Modulkästen zur Aufnahme von Getränkeflaschen mit einem Nenninhalt von 0,5 l stapeln lässt. Zur Höhe der Seitenwand ist in Ziff. 0014 der Beschreibung ausgeführt, dass mit der angegebenen Höhe das Transportvolumen im Hinblick auf die darin einzusetzenden 0,33 l Getränkeflaschen optimiert werden kann.

Die Darstellung der Seitenmaße des Flaschenkastens in der Gebrauchsmusterschrift und die entsprechende Beschreibung lassen darauf schließen, dass die Maße des Klagemusters, die sich daraus ergebenden Seitenverhältnisse und auch die quaderförmige Grundform als solche allein dem Bedürfnis entsprechen, eine technische Lösung für einen optimalen Transport von 0,33 l Flaschen in einem Kasten zu ermöglichen der sich auf die herkömmlichen Modulkästen für 0,5 l Flaschen stapeln lässt, ohne dass hierfür gestalterische Überlegungen maßgeblich waren. Die im Gebrauchsmuster in Fig. 2 und 3 dargestellte Grifföffnung ist so gewählt, dass sie die Stapelbarkeit nicht stört, indem sie in die Seitenwand eingelassen ist. Zwar sind auch Designalternativen denkbar, bei denen die Griffe die Stapelbarkeit nicht stören. Das Aufzeigen gangbarer Designalternativen führt aber nicht zu einer Verneinung der technischen Bedingtheit, wenn gestalterische Erwägungen nicht im Vordergrund standen (OLG Nürnberg, GRUR-RR 2026, 19). Um den Kasten an den in die Seitenwände eingelassenen Griffen gut heben zu können und einen Durchbruch des Stücks zwischen Griff und Oberkante des Kastens zu vermeiden, ist auch der Abstand, den die Grifföffnungen zur Oberkante des Kastens haben können, in einem gewissen Rahmen technisch vorgegeben. Schließlich soll das Gebrauchsmuster im Hauptanspruch einen Modulkasten zur Aufnahme von 20 Flaschen mit sich kreuzenden Gefache-Quer- und -Längswänden schützen, sodass sich daraus ergebende und in Fig 3 des Gebrauchsmusters bildlich dargestellte 4x5 Raster bereits Gegenstand des Hauptanspruchs des Gebrauchsmusters ist.

3. Die technische Bedingtheit der genannten Merkmale des Klagemusters ergibt sich auch aus den Werbemaßnahmen der Klägerin für den Getränkekasten F210. Zwar preist die Klägerin in der auf der Website www.f....de veröffentlichten Werbung (Anlage B1) und den als Anlagen K21 und K22 vorgelegten Werbeunterlagen auch ästhetischen Gesichtspunkte des Getränkekastens an, indem sie auf der Website und in dem als Anlage K21 vorgelegten Flyer das klare Design mit bequemen Tragegriffen als Vorteil des Getränkekastens herausstellt und den F210 Kasten in der Anlage K22 als „Ladyliker“ mit folgenden Vorteilen beschreibt: trendig, vier Seiten bedruckbar, handlich, ansprechendes Design und hoher Wiedererkennungswert.

In sämtlichen Werbematerialien hebt die Klägerin aber vor allem auch die technischen Eigenschaften des Klagemusters hervor. Auf der Website www.f....de (Anlage B1) und in dem als Anlage K21 vorgelegten Flyer hebt die Klägerin als Vorteil hervor, dass es sich um einen multiplen Kasten in Modulform handelt, der für Europaletten marktfähig ist und sich bei einer Kastenhöhe von 210, besonders für 20x 0,33l Flaschen eignet. In der Anlage K22 wird der Kasten als System-Getränkekasten bezeichnet, also ebenfalls auf die Kompatibilität mit anderen Getränkekästen hingewiesen. Während sich aus der Werbung nicht erschließt, aufgrund welcher konkreten Design-Merkmale der Kasten als trendig, ansprechend und mit einem hohen Wiedererkennungswert erscheinen soll, liegt auf der Hand, dass sich die angepriesene Modulform, die Europalettentauglichkeit und die besondere Eignung des Kastens für 0,33l-Flaschen auf dessen Quaderform mit den entsprechenden Maßen und dem 4x5-Raster bezieht. Das angepriesene klare Design ergibt sich neben der schlichten Quaderform, die aber auch die Europalettentauglichkeit und die gewünschte Modulform gewährleistet, vor allem aus der glatten Oberfläche der Kastenseitenwände. Bei der Gesamtbetrachtung dieser Umstände und dem Umstand, dass die Werbung vor allem auch die sich aus der Quaderform und den Abmessungen des Kastens und den in die Seitenwände eingelassenen Griffe ergebenden technischen Vorteile für die Aufbewahrung und den Transport von 0,33 l-Flaschen hervorhebt, ergibt sich, dass zumindest diese Merkmale technisch bestimmt waren.

Damit kann auch offen bleiben, ob die als Anlagen K21 und K22 vorgelegten Unterlagen tatsächlich auch veröffentlicht wurden.

4. Die Analyse der vorgenannten Merkmale des Klagemusters zeigt im Zusammenspiel mit den allgemein zu berücksichtigenden Indizien, dass diese rein funktional und technisch bedingt sind wohingegen visuelle Aspekte betreffende Erwägungen in den Gestaltungsprozess dieser Merkmale des Klagemusters nicht einbezogen wurden. Der Schutzumfang des Klagemusters ist daher entsprechend eingeschränkt, da der technische Gehalt im unionsgeschmacksmusterrechtlichen Schutzumfang keine Berücksichtigung finden kann. Eine Übereinstimmung zwischen Klagemuster und den beiden angegriffenen Ausführungsformen hinsichtlich des Merkmals 1, also einer quaderförmige Grundform mit vier unbedruckten Seitenwänden, die eine Kastenöffnung umranden, wobei (b) das Verhältnis von Länge zu Höhe zu Breite ca. 4:2:3 beträgt, kann daher den Vorwurf der Designverletzung ebensowenig rechtfertigen wie der Umstand, dass die angegriffenen Ausführungsformen ebenso wie das Klagemuster über ein 4x5-Raster zur Aufnahme von 20 Flaschen aufweisen und in die Seitenwände eingelassene Griffe, die einen mit der Hand gut greifbaren Abstand zur jeweiligen Oberkante des Kastens haben.

Dabei ist unerheblich, ob das Klagedesign im Hinblick auf die als ausschließlich technisch bedingt angesehenen Merkmale schutzfähig ist. Das Klagemuster ist rechtsbeständig. Dem steht jedoch nicht entgegen, dass bei der Beurteilung des Schutzumfangs auch Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die für die Frage der Schutzfähigkeit ebenfalls von Bedeutung sind. Dies gilt jedenfalls, solange die angegriffene Verletzungsform nicht in jeder Hinsicht identisch mit dem als schutzfähig anzusehenden Klagedesign ist (vgl. hierzu OLG Frankfurt Urt. v. 3.3.2016 – 6 U 34/15 – Handyhülle, sowie – für das Markenrecht – BGH GRUR 2008, 905 – Pantohexal m.w.N.). Eine solche Identität ist hier nicht gegeben.

Da wesentliche Merkmale des Klagemusters technisch bedingt sind, ist dessen Schutzumfang als gering anzusehen. Der Gestaltungsspielraum bezüglich des Klagemusters war aufgrund technischer Vorgaben erheblich eingeschränkt.

VII. Neben dem Gestaltungsspielraum ist Kriterium für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz: Je größer dieser Abstand ist, desto weiter ist der Schutzumfang des Klagemusters. Der Schutzumfang eines Geschmacksmusters hängt grundsätzlich von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz ab (vgl. z.B. BGH (U.v. 12.07.2012 – I ZR 102/11) – Kinderwagen II, juris, Rn. 31 f.; OLG Frankfurt (U.v. 31.01.2013 – 6 U 29/12) – Henkellose Tasse, juris, Rn. 14 f; BGH – Kinderwagen I, juris, Rn. 24; OLG Hamburg – Totenkopfflasche, juris, Rn. 39 f.).

1. Vorliegend wird der Schutzumfang durch den vorbekannten Formenschatz weiter eingeschränkt, da die beklagtenseits benannten Entgegenhaltungen jeweils viele der Merkmale des Klagemusters aufweisen.

a). Der Oberland-Kasten (Anlage B6) weist an der Oberfläche zwar leichte Streifen auf, jedoch wie das Klagemuster Grifföffnungen mit runden Ecken, einer geraden Oberseite und einer konkav gewölbten Öffnung. Zudem hat der Oberland-Kasten wie das Klagemuster hervorgehobene Seitenkanten an der Außenseite jeder Seitenwand, die einen nahezu rechten Winkel zur Seitenwand aufweisen. Die Ränder an den Grifföffnungen sind wie beim Klagemuster nach außen gewölbt. Wie das Klagemuster verfügt auch der Oberland-Kasten über Trennwände im Innenbereich des Kastens, wobei jedes einzelne quadratischen Element des Gefaches an den Ecken höher ist als in der Mitte.

b) Beim Ratzinger-Kasten ist die Oberfläche der Seitenwände wie beim Klagemuster glatt. Wie das Klagemuster hat auch der Ratzinger-Kasten Grifföffnungen mit runden Ecken, einer geraden Oberseite und einer konkav gewölbten Öffnung. Zudem hat auch der Ratzinger-Kasten Hervorhebungen an den Außenkanten der Seitenwände und Trennwände im Innenbereich des Kastens, bei denen jedes einzelne quadratischen Element des Gefaches an den Ecken höher ist als in der Mitte. Ferner hat der Ratzinger-Kasten an den Innenseiten der Längsseite drei konkave Aussparungen. Dies alles geht zweifelsfrei aus der Anlage B 8 hervor, die unstreitig den Ratzinger-Kasten zeigt.

c) Der Sanwald Blue-Kasten (Anlage B9) und der Langbräu-Kasten (Anlage B11) weisen ebenfalls eine glatte Oberfläche auf und Grifföffnungen mit runden Ecken, wobei die Oberseite der Öffnungen gerade und die Unterseite konkav gewölbt ist. Die Seitenkanten an den Außenseiten jeder Seitenwand sind hervorgehoben. Die Trennwände im Gefache im Innenbereich der Kästen, sind wie beim Klagemuster so gestaltet, dass jedes einzelne quadratische Element des Gefaches an den Ecken höher ist als in der Mitte.

2. Zwar ist keine der Entgegenhaltungen identisch mit dem Klagemuster und der Klagepartei ist zuzugeben, dass es auch bei einigen der genannten Merkmale, die sowohl die Entgegenhaltungen als auch das Klagemuster aufweisen, Unterschiede im Detail gibt. So weisen etwa die Seitenränder beim Oberland-Kasten eine etwas andere Breite auf als die der Seitenränder des Klagemusters. Der wellenförmige Verlauf der Oberkanten der Trennwände des Gefaches beim Ober-land-Kasten und beim Ratzinger-Kasten weisen einen etwas weniger konkavspitzen Verlauf auf als der beim Klagemuster, während beim Langbräu-Kasten die Linienführung des Gefaches im Innenbereich des Kastens flacher erscheint als beim Klagemuster. Die Grifföffnungen der Entgegenhaltungen weisen in Länge und Breite etwas andere Proportionen auf als das Klagemuster. Beim Ratzinger-Kasten sind die Ränder der Grifföffnungen auch glatt und nicht wie beim Klagemuster nach außen gewölbt und beim Sanwald Blue-Kasten wölbt sich die in der Mitte konkave Linie an der Unterseite der Grifföffnung zu beiden Seiten nach außen hin wieder leicht nach oben, sodass sich eine ganz leichte wellenförmige Linie ergibt, wobei aber die konkave Form gegenüber der nur ganz leichten Konkavwölbung an den Rändern deutlich bestimmend ist. Die deutlichsten Unterschiede zwischen dem Klagemuster und den Entgegenhaltungen bestehen beim Unterboden. Keine der Entgegenhaltungen weist einen dem Klagemuster vergleichbaren Kastenboden auf, der in einem quadratisches 4x5-Raster angeordnete kreisförmige Strukturen (wie auf der Bodenunterseite des Klagemusters) oder Quadrate mit abgerundeten Ecken, die jeweils um 45 Grad gedreht in einem der Quadrate des Rasters stehen (wie auf der Bodenoberseite des Klagemusters) enthält, in denen kreuzförmige Verstrebungen aufgenommen sind.

3. Im Ergebnis war der Gestaltungsspielraum des Entwerfers des Klagemusters, soweit er nicht schon aus technischen und funktionalen Erwägungen beschränkt war, auch durch eine jedenfalls nicht geringe Musterdichte eingeschränkt. Abweichungen zu den Merkmalen
- Öffnungen oberhalb der Mitte jeder Seitenwand, wobei die Ecken der Öffnungen rund, die Oberseite der Öffnungen gerade und die Unterseite konkav gewölbt ist
- hervorgehobene Seitenkanten an der Außenseite jeder Seitenwand
- Trennwände im Innenbereich des Kastens, wobei jedes einzelne quadratischen Element des Gefaches an den Ecken höher sind als in der Mitte wurden nur in den Details der Ausführung vorgenommen. Die glatte Oberfläche der Seitenwände und das dadurch erzeugte klare Design waren schon aus mehreren Entgegenhaltungen vorbekannt.

VIII. Unter Berücksichtigung des durch technische Vorgaben und den vorbekannten Formenschatz eingeschränkten Schutzbereichs erwecken die angegriffenen Ausführungsformen aus Sicht eines informierten Benutzers einen anderen Gesamteindruck als das Klagegeschmacksmuster.

1. Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Modells beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Klagemuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen. Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 31 – Meda Gate). Ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers kann zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen (BGH GRUR 2013, 285 Rn. 31 – Kinderwagen II; EuG 7.2.2019 – T-767/17, BeckRS 2019, 935 Rn. 45). Daher haben Ähnlichkeiten der Geschmacksmuster in Merkmalen, die durch eine technische Funktion bedingt sind, für den beim informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck eine eher geringe Bedeutung (BGH GRUR 2013, 285 Rn. 60 – Kinderwagen II). Zudem sind auch aus dem Formenschatz bekannte Merkmale in der Regel unterzugewichten, da der informierte Benutzer an solche Merkmale gewöhnt ist und ihnen deshalb grundsätzlich weniger Beachtung schenken wird. Dies setzt allerdings voraus, dass man von einer gewissen Marktgängigkeit dieser Merkmale ausgehen kann, d.h. ein Produkt vor dem Prioritätszeitpunkt innerhalb der Gemeinschaft in einem Umfang vertrieben oder vermarktet wurde, der die Annahme rechtfertigt, ein interessierter Marktbeobachter werde hierüber informiert sein (LG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2014 – 14c O 37/13 –, Rn. 57, juris). Diese Voraussetzung ist vorliegend hinsichtlich aller Merkmale, die die bereits seit Jahren am Markt vorhandenen Entgegenhaltungen Oberland-, Ratzinger-, Sanwald Blue- und Langbräu-Kasten aufweisen, ohne Weiteres erfüllt.

2. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs weicht der Gesamteindruck der angegriffenen Ausführungsformen trotz der vorhandenen Übereinstimmungen aus Sicht eines informierten Benutzers von dem des Klagemusters ab.

a) Wie bereits ausgeführt haben die Übereinstimmungen zwischen Klagemuster und den beiden angegriffenen Ausführungsformen hinsichtlich des Merkmals 1, also einer quaderförmige Grundform mit vier unbedruckten Seitenwänden, die eine Kastenöffnung umranden, wobei (b) das Verhältnis von Länge zu Höhe zu Breite ca. 4:2:3 beträgt gemäß Art. 8 Abs. 1 GGV/UGV ebenso außer Betracht zu bleiben wie der Umstand, dass die angegriffenen Ausführungsformen ebenso wie das Klagemuster über ein 4x5-Raster zur Aufnahme von 20 Flaschen aufweisen und in die Seitenwände eingelassene Griffe, die einen mit der Hand gut greifbaren Abstand zur jeweiligen Oberkante des Kastens haben.

Selbst wenn man – wie nicht – ästhetische Aspekte bzw. gestalterische Erwägungen bei den genannten Merkmalen erkennen wollte, wäre eine Verletzung des Klagemusters mangels übereinstimmenden Gesamteindrucks nicht gegeben. Diese zumindest technisch bzw. funktional bedingten Merkmale sind jedenfalls erheblich unterzugewichten, da der informierte Benutzer, der auch um die funktionsbedingten Einschränkungen bei der Gestaltung von Flaschenkästen weiß, nämlich dass diese mit anderen Flaschenkästen stapelbar und europalettentauglich sein sollten und zudem in ihren Maßen an die aufzunehmenden Flaschenhöhe angepasst sein sollten, um einen optimalen, platzsparenden Transport und auch eine solche Aufbewahrung zu ermöglichen, diesen Merkmalen wenig Beachtung schenkt.

b) Dem Umstand, dass die Form der Grifföffnungen der angegriffenen Ausführungsformen mit denen des Klagemusters übereinstimmt, kommt für die Beurteilung, ob an abweichender Gesamteindruck vorliegt, größere Bedeutung zu. Die Grifföffnungen bestimmen das Erscheinungsbild eines Flaschenkastens unabhängig von dessen Befüllungsgrad erheblich. Sie erscheinen auf den gut sichtbaren Seitenflächen wie ein Gesicht des Kastens. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Form der Grifföffnung, die sowohl das Klagemuster als auch die angegriffenen Ausführungsformen aufweist, bereits eine hohe Musterdichte gegeben ist. Zwar weichen die Grifföffnungsformen der Entgegenhaltungen in ihren Details und Proportionen voneinander und auch vom Klagemuster ab. Die aus abgerundeten Ecken, einer geraden Oberkante und einer konkav gewölbten Unterseite ist aber die gleiche. Der informierte Benutzer wird daher besonders den Details, in denen sich die von der Grifföffnung geprägten Seitenansichten der Kästen unterscheiden, Aufmerksamkeit schenken.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Grifföffnung der Ausführungsform 2 insoweit vom Klagemuster abweicht, als diese, anders als das Klagemuster, gerade keine wülstige Umrandung aufweist, die beim Klagemuster wie ein Rahmen um die Grifföffnung wirkt und diese dadurch noch besonders hervorhebt. Hingegen hat die Inaugenscheinnahme des Flaschenkastens der Ausführungsform 2 ergeben, dass bei dieser die Grifföffnung direkt in die glatte Oberfläche der Seitenwände hineingeschnitten zu sein, lediglich am unteren Ausschnitt der Grifföffnung befindet sich eine ganz minimale kleine Erhebung, die bei genauem Hinsehen sichtbar ist.

Zudem befinden sich an den Seitenkanten der Ausführungsform 2 anders als beim Klagemuster keine deutliche Absetzung der Kante von der Grundfläche. Es ist lediglich ein leichter Anstieg von der Grundfläche zur Kante hin sichtbar. Hierdurch weist die Seitenansicht der Ausführungsform 2 nicht den die Seitenansicht des Klagemusters nicht unerheblich mitprägenden Rahmen auf.

In der Gesamtbetrachtung vermittelt damit die Seitenansicht der Ausführungsform 2 trotz der gleichen Grifföffnungsform einen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster.

Aber auch die Seitenansicht der Ausführungsform 1 weicht trotz der gleichen Grifföffnung erheblich von der Seitenansicht des Klagemusters ab, da die Seitenwände der Ausführungsform 1 anders als die des Klagemusters keine glatte Oberfläche aufweisen. Entgegen der Ansicht der Klagepartei erschöpft sich der Aussagewert der glatten Oberfläche nicht auf die Beschreibung, dass das Klagemuster überhaupt eine Oberfläche hat. Vielmehr kann auch das Weglassen von Merkmalen den Gesamteindruck beeinflussen, wie etwa bei Verwendung einer einfachen Form ohne Schnörkel und Verzierungen (Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, 7. Aufl. 2023, DesignG § 38 Rn. 53, beckonline). Das ist bei der hier vom Gestalter des Klagemusters gewählten glatten Oberfläche der Fall, die den von der Klägerin angepriesene klare Design (Anlage B1, K21) unterstützt. Auf der Oberfläche der Ausführungsform befinden sich links und rechts des Griffes an der kurzen Seite jeweils drei senkrecht erhabene Streifen, an der langen Seite sechs senkrechte erhabene Streifen. Statt eines klaren, schnörkellosen Designs, vermittelt die Seitenansicht der Ausführungsform 1 damit einen präsentierenden Vorhangeffekt und weicht dadurch in ihrem Gesamteindruck erheblich von der Seitenansicht des Klagemusters ab.

c) Die angegriffenen Ausführungsformen weisen aber besonders deshalb einen anderen Gesamteindruck auf als das Klagemuster, weil die Kastenböden der Ausführungsformen völlig anders gestaltet sind als der des Klagemusters. Zwar ist der Kastenboden der Ausführungsformen ebenso wie die Unterseite des Kastenbodens des Klagemusters in einem quadratischen 4x5- Raster mit kreisförmigen Strukturen angeordnet und ebenso wie beim Klagemuster sind kreuzförmige Verstrebungen vorhanden. Anders als beim Klagemuster bilden die Verstrebungen mittig aber kein vollendetes Kreuz, sondern münden in einen weiteren, inneren Kreis. Die Gestaltung des Kastenbodens ist für den informierten Benutzer auch nicht von untergeordneter Bedeutung. Gerade der Kastenboden lässt dem Entwerfer einen nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum, der auch noch nicht durch eine große Musterdichte eingeengt ist. Vor diesem Hintergrund wird der informierte Benutzer gerade auch den Kastenböden Beachtung schenken. Für einen informierten Benutzer, bei dem es sich etwa um einen Mitarbeiter in der Getränkeproduktion oder im Getränkevertrieb handelt, sind die Kastenböden auch ohne weiteres sichtbar, da dieser die Kästen auch im leeren Zustand wahrnimmt, etwa beim Befüllen mit Flaschen oder beim Transport der leeren Kästen zum nächsten Einsatzort.

IX. Da der Gesamteindruck der angegriffenen Ausführungsformen nicht mit dem Gesamteindruck des Klagemusters übereinstimmt und folglich auch keine Rechtsverletzung vorliegt, steht der Klägerin keiner der geltend gemachten Unterlassungs-, Feststellungs-, Auskunfts-, Schadenser-satz-, Vernichtungs- und Rückrufansprüche aus ihrem Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu.


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OLG Koblenz: Diverse Klauseln in den AGB des Anbieters 1&1 unwirksam - u.a. Klauseln zur Vertragsanpassung und Vertragsverlängerung

OLG Koblenz
Urteil vom 29.01.2026
2 U 603/24


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass diverse Klauseln des Anbieters 1&1 unwirksam sind. Darunter sind einige Abmahnklassiker.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass folgende Klauseln unwirksam sind:
a) 1&1 hat das Recht, die Vertragsbedingungen nach billigem Ermessen und zu ändern, sofern die Ausgewogenheit des Vertrages hierdurch in nicht nur unbedeutendem Maße geändert wird.

b) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um jeweils zwöf Monate, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig zum Ablauf der Mindestlaufzeit oder der Vertragslaufzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekiindigt wurde.

c) 1&1 stellt dem Kunden monatlich eine Rechnung. Die Rechnung wird dem Kunden [...], in seinem persönlichen Bereich im Kundenportal [...] bekannt gegeben und kann dort von ihm abgerufen werden. Die Rechnung wird jeweils mit dem Zugang fallig.

d) Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher- schlichtungsstelle ist 1&1 nicht verpflichtet und wird von Fall zu Fall individuell über eine Teilnahme entscheiden.

e) Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn eine Bestatigung in Textform durch 1&1 erfolgt.

f) Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von 1&1 auf einen Dritten übertragen.

g) Der Kunde verpflichtet sich die SIM nicht missbrauchlich zu nutzen, insbesondere [...] SIM nicht in stationare Einrichtungen, gleich welcher Art, zu in-stallieren, es sei denn, die stationären Einrichtungen sind ein Produkt von 1&1, welches dies explizit zulasst.

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KG Berlin: Verbandsklage der niederländischen Stiftung SOMI gegen "X" wegen behaupteter Datenschutzverstöße unzulässig

KG Berlin
Urteil vom 30.04.2026
20 VKl 1/25


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Verbandsklage der niederländischen Stiftung SOMI gegen "X" wegen behaupteter Datenschutzverstöße unzulässig ist. Es fehlt bei den geltend gemachten Ansprüchen an der Gleichartigkeit gemäß § 15 Abs. 1 VDuG. Ob ein ersatzfähiger Schaden durch Kontrollverlust oder individuelle Ängste vorliegt, hängt nach Auffassung des Gerichts maßgeblich von den persönlichen Verhältnissen jedes einzelnen Nutzers ab und entzieht sich einer pauschalen Feststellung.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kammergericht: Verbandsklage gegen „X“ wegen Datenschutzverletzungen unzulässig

Das Kammergericht hat heute die Verbandsklage der niederländischen Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) gegen die Betreiberin des sozialen Netzwerks „X“ wegen behaupteter Datenschutzverletzungen als unzulässig abgewiesen. Die von SOMI geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Verbraucher seien für die erstrebte kollektive Rechtsverfolgung nicht geeignet. Ob den betroffenen Verbrauchern tatsächlich ein Schaden entstanden sei, könne nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.

Mit ihrer Abhilfeklage – einer besonderen Form der Verbandsklage – forderte SOMI für jeden in Deutschland registrierten Nutzer von „X“ mindestens 750 Euro Schadensersatz im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung sowie zusätzlich mindestens 250 Euro für jeden Nutzer, der von einem konkreten Datenleck betroffen war. SOMI machte im Rahmen der beanstandeten Datenverarbeitung insbesondere geltend, dass „X“ ohne wirksame Einwilligung extensiv Daten über seine Nutzer sammle, zusammenführe und auswerte, um personalisierte Werbung zu schalten und Nutzer zu beeinflussen (siehe auch die hiesige Pressemitteilung Nr. 19/2025 vom 22. Mai 2025).

Mithilfe der Abhilfeklage können Verbraucherverbände im Wesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbrauchern gegen Unternehmer geltend machen. Wesentlich gleichartig sind die Ansprüche dann, wenn es im Kern um denselben Sachverhalt geht und die Ansprüche der Verbraucher von den gleichen Sach- und Rechtsfragen abhängen.

Nach Auffassung des Kammergerichts sind die von SOMI geltend gemachten Ansprüche der Verbraucher nicht gleichartig, weil sie maßgeblich von den individuellen Verhältnissen der Verbraucher abhängen. Schadensersatzansprüche der Verbraucher bestünden nur, wenn die Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung auch zu einem Schaden beim jeweiligen Verbraucher geführt hätten. Ein solcher Schaden könne anerkanntermaßen zwar schon in dem bloßen Verlust der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten liegen. Es hänge jedoch maßgeblich von den individuellen Verhältnissen eines jeden Verbrauchers ab, ob tatsächlich und – wenn ja – in welchem Umfang und für welche Dauer ein angemessen zu entschädigender Kontrollverlust vorliege. Auch schadensvergrößernde Umstände, wie mit dem Kontrollverlust einhergehende Ängste oder andere negative Gefühle, könnten nur individuell festgestellt werden. Dies gelte auch für die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten durch Dritte, welche den Schaden ebenfalls vergrößern könne.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, binnen eines Monats Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Kammergericht, Urteil vom 30. April 2026, Aktenzeichen 20 VKl 1/25

Maßgebliche Vorschriften:
§ 15 Abs. 1 Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)

Die Abhilfeklage ist nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche von Verbrauchern im Wesentlichen gleichartig sind. Das ist der Fall, wenn
die Ansprüche auf demselben Sachverhalt oder auf einer Reihe im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalte beruhen und
für die Ansprüche die im Wesentlichen gleichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheidungserheblich sind.

VG Düsseldorf: Landesmedienanstalten dürfen Access-Provider aufgrund des Vorrangs des Digital Services Act (DSA) nicht zur Sperrung pornografischer Angebote verpflichten

VG Düsseldorf,
Urteil vom 29.04.2026 - 27 K 3964/22
Urteil vom 29.04.2026 - 27 K 733/23


Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass die Landesanstalt für Medien NRW einen Access-Provider nicht zur Sperrung pornografischer Internetinhalte eines in Zypern ansässigen Anbieters verpflichten darf. Die Regelungen des Digital Services Act (DSA) verdrängen – so das Gericht – die Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrages. Zudem verstoßen die nationalen Regelungen gegen das unionsrechtliche Herkunftslandprinzip, da sie die Anforderungen für eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs aus einem anderen Mitgliedstaat nicht erfüllen.

Die Pressemitteilung des Gericht;:
Access-Provider müssen pornografische Internetangebote nicht sperren

Die Landesanstalt für Medien NRW darf einen Zugangsanbieter zum Internet (sogenannter Access-Provider) nicht zwingen, die Internetseite eines in Zypern ansässigen Anbieters von pornografischen Inhalten zu sperren. Der Anbieter des pornografischen Internetangebotes kann dagegen nicht verlangen, dass die gegen ihn gerichtete Verfügung, mit der ihm die Verbreitung der pornografischen und jugendgefährdenden Inhalte untersagt wurde, nachträglich aufgehoben wird. Das hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit zwei Urteilen entschieden, die den Beteiligten heute zugestellt wurden.

Die Landesanstalt für Medien NRW hatte dem Anbieter des pornografischen Internetangebots mit Verfügung vom 23. März 2020 untersagt, die pornografischen und jugendgefährdenden Inhalte weiter zu verbreiten. Gegen diese Verfügung hatte er sich zunächst nicht gerichtlich zur Wehr gesetzt. Im Oktober 2022 stellte er bei der Behörde unter Verweis auf eine geänderte Rechtslage einen Antrag auf Aufhebung, welcher abgelehnt wurde.

Da der Anbieter der Untersagung des Internetangebots nicht nachkam, forderte die Landesanstalt für Medien NRW mehrere Access-Provider zur Sperrung der betreffenden Internetseite auf. Die hiergegen erhobene Klage eines Access-Providers hatte nun Erfolg. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die von der Landesmedienanstalt angewendeten Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrages sind wegen des Vorrangs der im Februar 2024 vollständig in Kraft getretenen europäischen Verordnung über digitale Dienste (DSA) nicht mehr anwendbar. Darüber hinaus verstoßen die der Sperrverfügung zugrundeliegenden Vorschriften gegen das unionsrechtliche sogenannte Herkunftslandprinzip. Demnach darf der freie Verkehr von digitalen Diensten aus einem anderen Mitgliedstaat nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden, die die in Deutschland bestehenden Regelungen im Jugendmedienschutz nicht mehr erfüllen. Insoweit bestätigt die Kammer ihre im November 2025 in Eilverfahren zu pornografischen Angeboten anderer Anbieter ergangene Rechtsprechung (vgl. Pressemitteilung vom 19. November 2025).

Die Klage des in Zypern ansässigen Anbieters selbst bleibt dagegen überwiegend erfolglos. Ein Anspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Verfügung besteht nach Auffassung der Kammer nicht. In diesem Zusammenhang hat sie ausgeführt: Die mit dem Verstreichen der ursprünglichen Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsaktes eingetretene Bestandskraft dient der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Dieses Prinzip steht der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenüber. Ein Anspruch auf Aufhebung besteht danach auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Änderungen im Unionsrecht nicht. Da die Landesanstalt für Medien NRW aber das ihr eingeräumte Ermessen bei der Ablehnung des Antrags aus Oktober 2022 nicht richtig ausgeübt hat, hat die Kammer sie dazu verpflichtet, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Gegen beide Urteile kann Berufung eingelegt werden, die die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der in Rede stehenden Rechtsfragen zugelassen hat und über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 27 K 3964/22 und 27 K 733/23

OLG Köln: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Verwendung der Bezeichnung "Apothea Pure" und eines Kreuz-Symbols ohne Apothkenzulassung beim Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln

OLG Köln
Urteil vom 30.01.2026
6 U 73/25


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG vorliegt, wenn durch die Verwendung der Bezeichnung "Apothea Pure" und eines Kreuz-Symbols eine tatsächlich nicht bestehende Apotheken-Zulassung suggeriert wird. Der Verkehr sieht in dieser Aufmachung einen Hinweis auf die Herkunft der Produkte aus einer Apotheke. Wegen des im Gesundheitsbereich geltenden Strengeprinzips sind hohe Anforderungen an die Richtigkeit solcher Angaben zu stellen, da das Vertrauen in die apothekenübliche Überwachung die Kaufentscheidung maßgeblich beeinflusst.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Dass das Landgericht bezüglich der Nahrungsergänzungsprodukte einen Verfügungsanspruch bejaht, ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Grundlage für den Unterlassungsanspruch ist § 8 Abs. 1 UWG. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, von den nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

a. Dass die streitbefangenen Werbungen geschäftliche Handlungen der Antragsgegnerin darstellen und die Beteiligten bezüglich des Vertriebs von Nahrungsergänzungsmitteln Mitbewerber sind, steht außer Streit (die Antragsgegnerin rügt die Aktivlegitimation nur bezüglich der Kosmetika).

b. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 3 UWG unzulässig, wenn sie unlauter ist. Die Antragstellerin beruft sich zu Recht auf den Unlauterkeitstatbestand der Irreführung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG. Danach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, wobei eine geschäftliche Handlung dann irreführend ist, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Befähigung, Zulassung pp. enthält.

aa. Von der Werbung angesprochen ist die Gruppe der normalen Verbraucher, zu denen auch die Mitglieder des Senates gehören und deren Verständnis daher ohne weiteres bestimmt werden kann.

bb. Aus der Sicht eines informierten Durchschnittsverbrauchers weisen sowohl das Wort-/Bildzeichen als auch das Zeichen „Apothea Pure“ im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln auf die Herkunft des Produktes aus einer Apotheke hin.

(1) Das Irreführungspotential des Wort-/Bildzeichens ist unverkennbar. Das Kreuzsymbol ist im Zusammenhang mit Apotheken / medizinischer Hilfe ein allgemein übliches Erkennungsmerkmal, das von weiten Teilen der Bevölkerung entsprechend verstanden wird (s. z.B. das in Europa übliche grüne Apotheken-Kreuz

,

auch als Symbol für Erste Hilfe auf Verbandskästen pp.


,


das auf Krankenwagen pp. allgegenwärtige Rote Kreuz

oder das von einigen Apotheken verwendete Bayer-Kreuz mit der Unterschrift „Arzneimittel“

).


Auch die in Deutschland führende Internetapotheke DocMorris hatte jahrelang ein Kreuz in ihrem Unternehmenskennzeichen:

Schließlich verweist die Antragstellerin mit Recht auf die Omni-San-Entscheidung des EuG (Urteil vom 08.01.2025, T-189/24, GRUR-RS 2025, 11), nach der ein blaues Kreuz

für diverse Waren der Klasse 5 kaum Unterscheidungskraft für deutschsprachige Verkehrskreise besitze, da dieses Element lediglich als Hinweis auf gesundheitsbezogene Waren wahrgenommen werde (s. a.a.O. Rn. 21 [„… German-speaking public …“] und Rn. 53:

“As the Board of Appeal stated in paragraph 45 of the contested decision, the representation of the blue cross in that mark has weak distinctive character, given that such crosses are commonly associated with health-related goods.”

unbeanstandete deutsche Übersetzung der Antragstellerin: „Wie die Beschwerdekammer in Randnummer 45 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, hat die Darstellung des blauen Kreuzes in dieser Marke nur geringe Unterscheidungskraft, da solche Kreuze üblicherweise mit Waren des Gesundheitswesens in Verbindung gebracht werden“.)

Das Wort „Apothea“ in Zusammenhang mit einem schwarz/grünen Kreuz wird daher im Rahmen der angegriffenen konkreten Verletzungsformen vom informierten Durchschnittsverbraucher ohne weiteres als „Apotheke“ verstanden.

Dass die Antragsgegnerin unter diesem Zeichen keine Medikamente vertreibt, sondern nur Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika/Pflegeprodukte, steht dem nicht entgegen. Nahrungsergänzungsmittel und Pflegeprodukte sind typischerweise Teil der in Apotheken angebotenen breiten Palette von Artikeln zur Gesundheitsförderung, und dass die scheinbare Online-Apotheke über das Internet nicht auch Medikamente anbietet, wird der Verkehr dahin verstehen, dass die Antragsgegnerin Medikamente nur vor Ort vertreibt. Ein solches Konzept wird der angesprochene Verbraucher eher als verantwortungsvoll denn merkwürdig wahrnehmen.

(2) Auch das Wortzeichen „Apothea Pure“ weist den Verbraucher im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmittel auf die Herkunft des Produktes aus einer Apotheke hin, insbesondere dann, wenn es dem Verbraucher im Rahmen der streitbefangenen Internetangebote begegnete.

Bei der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln greift das im Gesundheitsbereich geltende Strengeprinzip, weil der Verbraucher in diesem sensiblen Bereich eher geneigt ist, auf die Wirksamkeit eines Produktes zu vertrauen und Aussagen tatsächliche Angaben zu entnehmen. Insoweit sind auch im Streitfall hohe Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Angabe zu stellen.

Die Antragsgegnerin hat in ihrem Wortzeichen nicht nur die Vorsilbe „APO“ verwendet, die alleine schon - selbst nach einer Vielzahl der von ihr vorgetragenen Gegenbeispiele - regelmäßig auf Verbindungen zum Apothekenbetrieb hinweist -, sie hat vielmehr nahezu das gesamte Wort „Apotheke“ in ihr Zeichen aufgenommen, indem sie lediglich die Endsilbe „ke“ durch „a“ ersetzt hat. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird daher das Zeichen „Apothea Pure“ schlicht als „Apotheke Pure“ lesen - entweder, weil die geringfügige Abweichung übersehen wird, oder in der Annahme, „Apothea“ sei z.B. die lateinische oder griechische Bezeichnung für Apotheke oder ein auf Apotheken abzielendes Wortspiel. Als ein reines Phantasiezeichen ohne jeden Hintergedanken wird „Apothea Pure“ für Nahrungsergänzungsmittel jedenfalls nicht verstanden.

cc. Dass die beiden angegriffenen Zeichen für die Antragsgegnerin als Marken eingetragen sind und die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen unter der Firma „Apothea Pure GmbH & Co. KG“ in das Handelsregister eingetragen gewesen war, steht der Verwirklichung des Irreführungstatbestandes nach § 5 UWG ebenso wenig entgegen wie die Tatsache, dass die Antragsgegnerin z.B. für das Produkt Brokusan Forte über eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung verfügt. Die Einhaltung des lauterkeitsrechtlichen Irreführungsverbotes ist nicht Gegenstand der Verkehrsfähigkeitsprüfung (vgl. Anl. AG 7), und weder die Eintragung eines Zeichens als Marke noch die Eintragung einer Firma in das Handelsgesetzbuch nach § 18 HGB sperren § 5 UWG in seinem Anwendungsbereich. Der wettbewerbsrechtliche Anspruch tritt vielmehr neben das Marken- und Handelsrecht, die eine Irreführung durch die Marke oder das Kennzeichen an sich verhindern sollen. So stellt es nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG ein Eintragungshindernis dar, wenn ein Zeichen geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Ist dennoch ein irreführendes Zeichen eingetragen worden, kann es auf Antrag oder unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen gelöscht werden, § 50 Abs.1 und 3 MarkenG. Nach § 18 Abs. 2 HGB darf eine Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen, im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung jedoch nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist. Ob dies bei einer „Apothea Pure Vertriebs GmbH und Co. KG“ der Fall ist, kann dahinstehen. Die marken- und handelsrechtlichen Möglichkeiten, die Eintragung einer irreführenden Marke oder einer irreführenden Unternehmensbezeichnung zu verhindern oder ihre Löschung zu veranlassen, berühren nicht die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen irreführende Marken oder Kennzeichen. Die nach § 8 Abs. 3 UWG Anspruchsberechtigten können daher die Unterlassung der Verwendung einer irreführenden Marke oder Unternehmensbezeichnung und ggf. deren Löschung beanspruchen, wobei die Verwendung des beanstandeten Zeichens in der Regel - so wie oben ausgeführt auch im Streitfall - nur unter den gegebenen Umständen irreführend ist und ein Schlechthin-Verbot nicht in Betracht kommt (s. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, § 5 Rn. 0.97 f.).

dd. Dass Apotheken gemäß § 8 ApoG nur als Einzelkaufmann oder in den Gesellschaftsformen der GbR/OHG betrieben werden dürfen, ist nicht allgemein bekannt, so dass der informierte Verbraucher aus dem Zusatz „… Vertriebs GmbH & Co. KG“ nicht darauf schließen wird, es handele sich bei der Antragsgegnerin nicht um eine Apotheke.

Die „Selbstbeschreibung“ der Antragsgegnerin auf ihrer Webseite

Wir sind ein innovatives Unternehmen aus Berlin, dass sich auf den Bereich hochwertiger Nahrungsergänzungsmittel & Kosmetika spezialisiert hat. Unser Fokus liegt darauf, Produkte von höchster Qualität anzubieten, die aus sorgfältig ausgewählten Rohstoffen hergestellt werden.

ist ebenfalls nicht geeignet, eine Irreführung der Verbraucher zu verhindern. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sich eine Apotheke nicht darauf spezialisieren können sollte, in ihre Produktpalette nur besonders hochwertige Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika aufzunehmen.

ee. Die Antragsgegnerin verfügt entgegen ihrer Außendarstellung über keine Apothekenzulassung. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist die darin liegende Irreführung über die Eigenschaften der Antragsgegnerin lauterkeitsrechtlich relevant, da der Durchschnittsverbraucher einem in einer Apotheke bzw. von einer Apotheke vertriebenen Produkt besonderes Vertrauen entgegen bringt - und deshalb bereit ist, auch für die neben den üblichen Medikamenten angebotenen Nahrungsergänzungsmittel und Pflegeprodukte regelmäßig relativ hohe Preise zu zahlen.

Dass der alleinige Kommanditist der Antragsgegnerin und Geschäftsführer ihrer Komplementärin, Herr Dr. B, selbst Apotheker ist und eine Apotheke betreibt, ändert nichts daran, dass die Antragsgegnerin keine Apothekerin ist und insoweit gerade nicht den für Apotheken geltenden strengen Verhaltens- und Überwachungspflichten unterliegt.

c. Die Wiederholungsgefahr folgt aus den bereits vorgenommenen Verletzungshandlungen.

3. Von einem Rechtsmissbrauch ist nach Maßgabe der vom Landgericht zutreffend dargelegten Grundsätze nicht auszugehen. Es ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass eine sog. „Retourkutsche“ - die Abmahnung erfolgt als Reaktion auf eine vorherige Abmahnung eines Mitbewerbers - zulässig ist, auch dann, wenn der Gegenangriff dazu genutzt werden soll, im Hinblick auf den Erstangriff eine vergleichsweise Einigung zwischen den Beteiligten herbeizuführen (s. BGH, Urteil vom 21.01.2021, I ZR 17/18 - Berechtigte Gegenabmahnung, juris, Tz. 41 ff.; Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, § 8c Rn. 40 m.w.N.). Eine die üblichen Wertungen außer Kraft setzende Besonderheit ist im Streitfall nicht dargetan. Dass es zunächst nur einen markenrechtlichen Konflikt zwischen den Parteien gegeben haben mag, den die Antragstellerin dann auch auf eine wettbewerbsrechtliche Ebene gehoben hat, genügt nicht. Die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Einigung erscheint nicht sachwidrig. Dass die Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung zunächst nicht vollzogen hat, sondern erst am 24.03.2025, nachdem die Antragstellerin das Vergleichsangebot zurückgewiesen hat, lag vor dem Hintergrund der angestrebten Einigung auf der Hand. Dem angebotenen Verzicht auf sämtliche Rechte gegen das Unternehmenskennzeichen steht der im Rahmen des Vergleichsvorschlags geforderte Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 19.02.2025 gegenüber. Ein Desinteresse der Antragsgegnerin an dem Lauterkeitsverstoß als solchem kann hieraus nicht hergeleitet werden, zumal sie nach ihrem Vergleichsangebot betont hatte, im Zweifel bereit zu sein, die erwirkte einstweilige Verfügung durchzusetzen, und um eine zügige Rückmeldung bis zum 12.03.2025 gebeten hatte.

Dass die Antragstellerin bewusst zunächst ein abstraktes Verbot erstrebt und ihr Begehren im Laufe des Streitverfahrens aufgrund des Inhalts der dann eingebrachten konkreten Verletzungsformen auf Kosmetika erweitert hatte, ist kein Hinweis auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Auch im Rahmen eines Unterlassungsverlangens ist nicht jede Zuviel-Forderung bereits ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Nur ein in unvertretbarer Weise zu weit gefasstes Unterwerfungsverlangen kann im Zusammenwirken mit anderen Indizien wie etwa einem überhöhten Vertragsstrafeverlangen den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründen (Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, § 8c Rn. 21, m.w.N.). Soweit ein Indiz für Rechtsmissbrauch darin gesehen wird, dass ein Verfügungsantrag deutlich über die mit der Abmahnung vorgeschlagene Unterlassungserklärung hinausgeht (s. Dämmer in: BeckOK UWG, Fritzsche/Münker/Stollwerck, 29. Edition Stand: 01.04.2025, § 8c Rn. 13), ist festzustellen, dass die Antragstellerin im Streitfall bereits in der Abmahnung eine abstrakte Unterlassungsverpflichtung gefordert hatte, bezogen auf die Bewerbung und/oder das Anbieten von Nahrungsergänzungsmittel. Dies entspricht dem ursprünglichen Unterlassungsantrag im Streitverfahren. Die von der Antragstellerin vorgeschlagene Vertragsstrafe („von der Gläubigerin nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist, mindestens aber EUR 5.000,00“) ist nicht unangemessen.


Den Volltext der Entschheidung finden Sie hier:

VG Berlin: Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien darf Buchladen-Betreiber nicht als "politische Extremisten" bezeichnen

VG Berlin
Beschluss vom 30.04.2026
VG 6 L 229/26


Das VG Berlin hat entschieden, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, wenn der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) die Betreiber einer Buchhandlung ohne belastbare Tatsachengrundlage öffentlich als "politische Extremisten" bezeichnet. Das Gericht stellte klar, dass bloße "verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse" eine solche wertende Zuspitzung nicht tragen. Da der BKM seine Ermittlungspflichten zur Sachverhaltsaufklärung nicht erfüllt hat, verstößt die Äußerung gegen das amtliche Sachlichkeitsgebot.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien darf Betreiber der „Schwankenden Weltkugel“ nicht als „politische Extremisten“ bezeichnen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vorläufig (BKM) untersagt, die Betreiber der Berliner Buchhandlung „Zur schwankenden Weltkugel“ als politische Extremisten zu bezeichnen.

Im Vorfeld der Vergabe des Deutschen Buchhandlungspreises für das Jahr 2025 ließ der BKM im Januar 2026 drei Buchhandlungen von der Preisträgerliste der Jury streichen. Hierzu zählte auch der von den Antragstellerinnen betriebene „Buchladen zur schwankenden Weltkugel“. In einem Interview mit der ZEIT, das am 19. März 2026 in der Printausgabe erschien, wurde der BKM auf die drei ausgeschlossenen Buchhandlungen angesprochen. Auf die Frage, warum er in die Preisvergabe eingegriffen habe, äußerte er unter anderem: „Wenn der Staat Preise vergibt und Steuergelder einsetzt, dann kann er das nicht für politische Extremisten tun.“ Wegen der Bezeichnung als „politische Extremisten“ forderten die Antragstellerinnen den BKM zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, was dieser ablehnte. Daraufhin suchten die Antragstellerinnen um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach.

Die 6. Kammer hat dem Eilantrag stattgegeben. Die Äußerung des BKM verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerinnen. Sie sei dahingehend zu verstehen, dass die Antragstellerinnen politische Extremisten seien. Für diese Bewertung existiere keine belastbare Tatsachengrundlage. Der BKM habe trotz gerichtlicher Nachfragen nicht aufgeklärt, welche tatsächlichen Erkenntnisse ihn dazu bewogen hätten, eine Anfrage an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) über die Buchhandlung nach Maßgabe des so genannten Haber-Verfahrens zu richten. Die Mitteilung des BfV, wonach zu den Antragstellerinnen „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ vorlägen, trage die zuspitzende Bewertung als politische Extremisten jedenfalls nicht. Es sei unklar, welche Erkenntnisse das BfV für eine entsprechende Mitteilung voraussetze und welchen Maßstab es zu Grunde lege. Das Fehlen einer hinreichenden Tatsachengrundlage für seine Äußerung sei dem BKM auch vorwerfbar. Vor der Bezeichnung der Antragstellerinnen als politische Extremisten hätte es ihm oblegen, die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Tatsachenermittlung im Rahmen der rechtlichen Grenzen auszuschöpfen. Die von ihm gewählte Zuspitzung verlasse damit den Rahmen des für amtliche Äußerungen geltenden Sachlichkeitsgebots.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Beschluss der 6. Kammer vom 30. April 2026 (VG 6 L 229/26)

BFH: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wenn das Gericht seine Entscheidung auf eigene Internetrecherchen stützt ohne die Beteiligten darauf hinzuweisen

BFH
Beschluss vom 15.04.2026
IX B 53/25


Der BFH hat entschieden, dass eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO; Art. 103 Abs. 1 GG) vorliegt, wenn ein Finanzgericht eigene Internetrecherchen zu Aktivitäten eines Beteiligten auswertet, ohne hierauf vorab hinzuweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zudem liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz vor, die Entscheidung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), wenn solche Recherchen nicht dauerhaft in den Gerichtsakten dokumentiert und gesichert werden.

Die Leitsätze des Bundesfinanzhofs:
1. Das Finanzgericht (FG) verletzt seine Pflicht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn es in seiner Entscheidung Internetrecherchen zu Aktivitäten des Klägers auswertet, ohne hierauf hinzuweisen.

2. Das FG verletzt die Pflicht, seine Entscheidung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO), wenn es die im Urteil verwerteten Internetrecherchen nicht dauerhaft in den Akten sichert.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das FG hat in seiner Entscheidung Internetrecherchen zu Aktivitäten des Klägers ausgewertet und stützt unter anderem hierauf den Schluss, dass der Klage das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle. Weder den Akten noch dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 08.07.2025 ist zu entnehmen, dass die Kläger hierauf hingewiesen worden sind und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

Hierdurch hat das FG zudem seine Überzeugung entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen. Es darf nicht von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgehen, der in den Akten keine Stütze findet oder der nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 28.02.2023 - VII R 29/18, Rz 169). Eigene Internetrecherchen des Gerichts werden nur dann zum Inhalt der finanzgerichtlichen Akte, wenn sie dauerhaft gesichert werden (vgl. BFH-Beschluss vom 23.04.2020 - X B 156/19, Rz 13, m.w.N.). Das FG hätte daher spätestens in der mündlichen Verhandlung die Internetrecherche offenlegen und entsprechend protokollieren müssen.

2. Der Senat hält es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: