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OLG Hamburg: Werbliche Zuspitzung durch den Slogan "Frosch schlägt Somat" bei Verweis auf Stiftung Warentest nicht wettbewerbswidrig

OLG Hamburg
Urteil vom 02.07.2026
5 U 25/25


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die werbliche Zuspitzung "Frosch schlägt Somat" für Spülmaschinentabs weder irreführend (§ 5 UWG) noch unlauter herabsetzend (§ 6 UWG) ist, wenn sie sich auf einen realen Test der Stiftung Warentest stützt. Voraussetzung ist, dass der Bezug zum Test durch eine am Blickfang teilhabende Zeile sowie einen klaren, gut lesbaren Sternchenhinweis für den Verbraucher eindeutig aufgelöst wird.

Ein Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht liegt auch dann nicht vor, wenn der unterlegene Mitbewerber nach dem Test, aber vor Erscheinen der Werbung seine Produktrezeptur verändert hat. Wer mit Testergebnissen wirbt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vorab eigenständig zu überprüfen, ob der Mitbewerber seine Zusammensetzung angepasst hat, solange das Testergebnis nicht durch neuere Untersuchungen offensichtlich überholt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist aber unbegründet. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.

a. Ein Unterlassungsanspruch folgt nicht aus §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Gem. § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen.

aa. Die Werbung mit aktuellen Testergebnissen für Produkte, die den getesteten entsprechen und die auch nicht technisch überholt sind, ist grundsätzlich nicht irreführend, wenn die von einem Dritten vergebene Auszeichnung in einem seriösen Verfahren vergeben und nicht erschlichen worden ist. Der Werbende darf sich in diesen Fällen mit der Auszeichnung schmücken und braucht keinen eigenen Qualitätsnachweis zu führen (vgl. BGH GRUR 2019, 631 Rn. 68 - Das beste Netz; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 2.280).

Eine Werbung, mit der der Werbende das Testergebnis nicht in der wörtlich verliehenen Form nutzt, sondern mit eigenen Worten umschreibt, ist (nur) irreführend, wenn der Werbende die Aussage des Testergebnisses zu seinen Gunsten verändert (vgl. BGH GRUR 2019, 631 Rn. 69 – Das beste Netz; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 2.281).

Wird mit einem Testergebnis geworben, müssen die Verbraucher außerdem ohne weiteres in der Lage sein, die Angaben über den Test nachzuprüfen. Das setzt voraus, dass eine Fundstelle für den Test angegeben wird. Diese Angabe muss für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar sein (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 2.289 m.w.N.).

Eine Werbung ist auch irreführend, wenn die Testergebnisse durch eine neuere Untersuchung oder durch eine erhebliche Veränderung der Marktverhältnisse überholt sind (vgl. BGH GRUR 2019, 631 Rn. 68 – Das beste Netz). Umgekehrt ist eine Werbung mit älteren Testergebnissen unbedenklich, wenn der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung erkennbar gemacht wird, für die Produkte keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind (BGH WRP 2014, 67 Rn. 8 – Testergebnis-Werbung für Kaffee-Pads; BGH GRUR 1985, 932 (933) – Veralteter Test; OLG München GRUR 2025, 1180 Rn. 57; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 2.282).

Die Werbung mit Testergebnissen darf auch nicht über den Stand des beworbenen Produkts im Kreis der anderen getesteten Konkurrenzprodukte irreführen (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 2.283 m.w.N.).

bb. Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Werbung nicht irreführend. Für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Der Grad seiner Aufmerksamkeit ist von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung abhängig, die die beworbenen Waren für ihn haben. Bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist seine Aufmerksamkeit regelmäßig eher gering, so dass er die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmen wird. Dagegen wird der Verbraucher eine Angabe mit situationsadäquat gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen, wenn er für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen erheblichen Preis zu zahlen hat. Maßgeblich für den Grad der Aufmerksamkeit des Verbrauchers ist außerdem die Art und Bedeutung der angebotenen Ware oder Dienstleistung (vgl. BGH GRUR 2018, 431 Rn. 27 – Tiegelgröße; BGH GRUR 2024, 1122 Rn. 22 – klimaneutral; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2026, 106 Rn. 42; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 1.90).

aaa. Mit der Aussage „F. schlägt S.“ wird in der Werbung für die angesprochenen Verbraucher auch bei einer nur flüchtigen Wahrnehmung erkennbar auf einen Test der Stiftung Warentest hingewiesen. Dies wird für den angesprochenen Verkehr aufgrund der sich darunter befindlichen Zeile

Stiftung Warentest, Spülmaschinentabs, test 2/2024*

deutlich.

(1) Die letztgenannte Zeile nimmt am Blickfang teil. Zum einen befindet sich die Zeile unmittelbar unter den Worten „F. schlägt S.“. Zum anderen ist die Aussage „F. schlägt S.“ nicht aus sich heraus verständlich. Um zu verstehen, was das Wort „schlägt“ in diesem Zusammenhang bedeutet, liest der angesprochene Verkehr auch die nächste Zeile und wird gleich durch die ersten Worte dieser Zeile darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Aussage auf einen Test der Stiftung Warentest bezieht.

(2) Im Sternchenhinweis wird die Aussage durch die Angabe der getesteten Produkte und der erzielten Gesamtnoten näher erläutert und präzisiert und es wird damit hinreichend klargestellt, dass die Aussage „F. schlägt S.“ nicht vorbehaltlos gilt, sondern sich (nur) auf den Test bestimmter Produkte durch die Stiftung Warentest bezieht.

Sowohl das Sternchensymbol als auch die Gestaltung des Auflösungstextes sind hinreichen deutlich gestaltet.

Geht es um eine Werbung, die auch vom verständigen Verbraucher flüchtig wahrgenommen wird, muss der Betrachter durch einen Sternchenhinweis oder auf andere geeignete Weise ein Warnsignal erhalten, das ihm zeigt, dass der Blickfang nicht vorbehaltlos gilt (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 1.90).

Der Verkehr ist an den Einsatz von Sternchenhinweisen gewöhnt. Die Auflösung solcher Hinweise in einer Fußnote am unteren Ende einer Seite ist durchaus üblich. Der Verbraucher erwartet daher, nähere Angaben zu dem Sternchenhinweis im Fußnotentext zu finden, und er ist deshalb bereit, sich mit den dort gemachten Angaben zu befassen, wenn sie für ihn von Interesse sind (vgl. BGH GRUR 2016, 295 Rn. 25 - Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung). Je offener eine Werbeaussage formuliert ist, desto eher rechnet der angesprochene Verkehr damit, dass die Aussage in der Fußnote näher erläutert wird (vgl. OLG Hamburg Beschl. v. 28.8.2020 – 3 W 51/20, GRUR-RS 2020, 25200 Rn. 11).

(a) Die Gestaltung des Sternchensymbols muss so gewählt werden, dass der Verkehr den Anmerkungsstern erkennen kann. Erhöhte Anforderungen an die Größe und Erkennbarkeit des Sternchenhinweises gelten, wenn der Hinweis einen für den Werbeadressaten überraschenden Inhalt hat (vgl. Rehart/Ruhl/Isele in BeckOK UWG, 32. Ed., § 5 Rn. 172 f.).

Vorliegend befindet sich der Stern deutlich sichtbar hinter der am Blickfang teilhabenden Zeile „Stiftung Warentest, Spülmaschinentabs, test 2/2024“.

(b) Dass die Schrift des Fußnotentextes kleiner als die im Blickfang oder sonst in einer Anzeige verwendete Schriftgröße ist, ist grundsätzlich unschädlich (Rehart/Ruhl/Isele in BeckOK UWG, 32. Ed., § 5 Rn. 177). Entscheidend ist, dass der Hinweis als solcher leicht auffindbar, lesbar und inhaltlich ausreichend und verständlich ist (vgl. Rehart/Ruhl/Isele in BeckOK UWG, 32. Ed., § 5 Rn. 178). Vorliegend befindet sich der Auflösungstext im unteren Teil der insgesamt leicht überschaubaren Werbeanzeige und ist damit leicht auffindbar. Er ist auch hinreichend gut lesbar. Weder die Schriftgröße noch der Farbkontrast (grüne Schrift vor braunem Hintergrund) erschweren die Wahrnehmbarkeit in erheblicher Weise.

bbb. Entgegen der Ansicht des Landgerichts entsteht durch die Werbung auch nicht der Eindruck, dass die beworbenen „L. Classic Spül-Tabs“ im Test besser als irgendein „S.“-Spülmaschinentab – mono- oder multifunktionell – oder sogar mehrere „S.“-Spülmaschinentabs – mono- oder multifunktionell – beurteilt worden seien.

Durch die in der streitgegenständlichen Werbung hervorgehobenen Zeilen im oberen Teil der Werbeanzeige wird auch bei flüchtiger Lektüre nicht der Eindruck erweckt, dass bei dem Test mehrere Produkte der Marke „S.“ getestet wurden und dass das beworbene Produkt der Marke „F.“ besser als mehrere „S.“-Produkte abgeschnitten hat. Auch wenn in der Vergangenheit von der Stiftung Warentest verschiedene Produkte eines Herstellers in Tests einbezogen wurden, geht der angesprochene Verbraucher nicht ohne Weiteres davon aus, dass dies auch bei dem in der Werbung in Bezug genommenen Test der Fall war.

Es wird auch nicht der Eindruck erweckt, dass neben monofunktionellen Tabs auch multifunktionelle Tabs (etwa mit integriertem Klarspüler) getestet worden seien. Der verwendete Oberbegriff „Spülmaschinentabs“ schließt zwar multifunktionelle Tabs nicht aus. Der Verbraucher geht aber ohne ergänzenden Hinweis nicht davon aus, dass (auch) Tabs mit Zusatzfunktionen getestet wurden. Vielmehr ist der Verbraucher es gewohnt, dass ihm multifunktionelle Tabs mit besonderer Kennzeichnung (etwa „2-in-1“ o.ä.) präsentiert werden. Auch die Bezeichnung „Classic“ auf dem beworbenen Produkt und das Fehlen eines Hinweises auf Zusatzfunktionen auf der abgebildeten Verpackung legen es für den Verbraucher nahe, dass es nicht um den Vergleich multifunktioneller Produkte geht. Unabhängig davon, ob der Verbraucher weiß, dass verschiedene Anbieter von Spülmaschinentabs ihre Mono-Produkte als „Classic“ bezeichnen, wird mit „Classic“ üblicherweise eine schon seit langem auf dem Markt befindliche (Grund-)Variante bezeichnet.

Jedenfalls sorgt der Sternchenhinweis für die notwendige Klarheit. In diesem wird deutlich darauf hingewiesen, dass (nur) Monotabs getestet wurden und dass die Stiftung Warentest in den Test (nur) das im Sternchenhinweis genannte „Classic“-Produkt der Marke „S.“ einbezogen hat.

ccc. Es stellt auch keine Irrführung dar, dass im Testsiegel der – von der Antragsgegnerin erstellte – Hinweis „Im Test: 15 Spülmaschinentabs“ enthalten ist. Wie ausgeführt, stellt „Spülmaschinentabs“ den Oberbegriff auch für die getesteten Monotabs dar. Außerdem verwendet die Stiftung Warentest in ihrem Artikel selbst diesen Begriff und zwar sowohl in der durch die rote Farbe hervorgehobenen Bezeichnung der untersuchten Produkte unterhalb der Überschrift „Everdrop toppt Klassiker“ als auch in der Kopfzeile in der oberen rechten Seitenecke (Anlage ASt. 2).

ddd. Eine Irreführung folgt auch nicht daraus, dass nach dem bestrittenen Vortrag der Antragstellerin das getestete Produkt „S. Classic“ vor der Veröffentlichung der Werbeanzeige in einer auf der Grundlage einer neuen Rezeptur veränderten Version auf den Markt gebracht wurde. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass sie die Rezeptur des von der Stiftung Warentest untersuchten „S.“-Produkts im Frühsommer 2024 geändert habe. Seit dem 19. Juli 2024 werde nur noch das Produkt mit der neuen Rezeptur hergestellt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Werbung mit älteren Testergebnissen unbedenklich, wenn der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung erkennbar gemacht wird, für die Produkte keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind (vgl. BGH WRP 2014, 67 Rn. 8 – Testergebnis-Werbung für Kaffee-Pads; BGH GRUR 1985, 932 (933) – Veralteter Test).

(1) Das beworbene Produkt von „F.“ entspricht noch dem getesteten. Es wird in der Anzeige auch nicht der Eindruck erweckt, dass das beworbene „F.“-Produkt besser (getestet) als das aktuelle „Classic“-Produkt der Marke „S.“ sei. Es wird vielmehr auf einen konkreten Test und dessen Ergebnis verwiesen. Gegenstand des Tests war das zum Zeitpunkt des Tests auf dem Markt befindliche Produkt „Classic“ der Marke „S.“. Es gab zum Zeitpunkt der Werbung auch keinen neueren Test der Produkte. Außerdem ist die Werbung Ende des Jahres 2024 erschienen und der Test stammt aus dem Heft 2/2024, sodass kein großer zeitlicher Abstand bestand.

Vor diesem Hintergrund bestand keine Pflicht für die Antragsgegnerin, vor der streitgegenständlichen Werbung zu prüfen, ob das getestete Produkt der Marke „S.“ seit dem Test geändert wurde. Darauf, ob der Antragsgegnerin eine solche Überprüfung anhand des sog. UFI-Code möglich gewesen ist, kommt es danach nicht entscheidungserheblich an.

(2) Zudem folgt aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht, dass die vorgenommenen Änderungen das Testergebnis in erheblicher Weise in Frage stellen. Die schlechte Gesamtnote des „S.“-Produkts ist v.a. auf den Prüfungspunkt „Materialschonung“ zurückzuführen. Das schlechte Abschneiden in diesem Punkt führte zu einer Abwertung im Gesamtergebnis. So heißt es im Testbericht unter „So haben wir getestet“ u.a.: „Bei mangelhafter Schonung von Aufglasurdekoren konnten Materialschonung und Qualitätsurteil nicht besser sein“ (Anlage ASt. 2). Die Antragstellerin trägt selbst vor, dass sie bei ihren hausinternen Tests die entsprechende Prüfung des neuen Produkts hinsichtlich der Materialschonung nicht durchgeführt habe. Es ist daher nicht hinreichend dargelegt, dass die Kernaussage der Werbung („F. schlägt S.“) bei einer Testung des neuen „S.“-Produkts durch die Stiftung Warentest unzutreffend sein würde.

(3) Selbst wenn durch die Änderung des Produkts der Antragsstellerin (teilweise) eine Verbesserung der Reinigungsleistungen erreicht worden sein sollte, die das Testergebnis leicht verbessert hätten, würde keine Irreführung vorliegen. Die konkrete Note des „S.“-Produkts (4,8) wird von der Antragstellerin nicht blickfangmäßig hervorgehoben, sondern es wird lediglich in den Erläuterungen im Sternchenhinweis das Ergebnis des Tests korrekt wiedergegeben.

Jedenfalls fehlt es insoweit an der Eignung einer etwaigen Irreführung, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Wie sich aus dem Testbericht ergibt, reicht die Note „Mangelhaft“ von 4,6–5,5. Da laut Testbericht (Anlage ASt. 2) die mangelhafte Schonung von Aufglasdekoren dazu führt, dass kein besseres Qualitätsurteil als „mangelhaft“ erzielt werden kann, und die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dieses Problem durch die neue Rezeptur behoben zu haben, kann nicht festgestellt werden, dass selbst bei verbesserter Reinigungsleistung eine bessere Gesamtnote als 4,6 erzielt worden wäre. Es ist nicht ersichtlich, sondern vielmehr sogar fernliegend, dass die Entscheidung, sich für das Produkt der Antragsgegnerin - mit der Gesamtnote 2,3 - statt für das Produkt der Antragstellerin zu entscheiden, dadurch beeinflusst wird, ob letzteres eine Gesamtnote von 4,8 oder 4,6 erzielt.

b. Auch aus §§ 3 Abs. 1, 6, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG folgt kein Unterlassungsanspruch.

Bei einer Werbung mit Testergebnissen, die Mitbewerber erkennbar macht, handelt es sich um eine vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 1 UWG (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 2.280; Koos in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 6 Rn. 339).

Gem. § 6 Abs. 1 UWG ist vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

Gem. § 6 Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,

2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,

3. im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,

4. den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,

5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder

6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

Es liegt keine dieser Fallgruppen vor. Soweit es in der Antragsschrift heißt, dass die Überlegenheit der „F.“-Produkte „reißerisch“ betont werde, und im Schriftsatz der Antragstellerin vom 12.03.2025 von einer „Herabwürdigung“ ihres Produkts die Rede ist, ist eine Herabsetzung des Produkts der Antragstellerin i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG nicht gegeben. Die Zeile „F. schlägt S.“ stellt eine zwar zugespitzte, aber nicht herabwürdigende Wiedergabe des Vergleichs des Abschneidens der Produkte der Parteien bei dem Test dar.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Käufer hat bei Verstoß gegen § 312j BGB durch Button-Beschriftung "Bestellen" beim Online-Autokauf Anspruch auf Kaufpreisrückerstattung unter Anrechnung der Nutzungsvorteile

KG Berlin
Urteil vom 17.09.2026
1 U 25/25


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Beschriftung des Bestell-Buttons mit dem bloßen Wort „Bestellen“ beim Online-Autokauf gegen § 312j BGB verstößt und zur Unwirksamkeit des Kaufvertrags führt. Dieser Mangel wird weder durch vorgelagerte Hinweistexte noch durch Zwischenschritte im Bestellverlauf geheilt. Die Vorgaben der Button-Lösung gelten grundsätzlich für jeden Online-Shop und sind nicht auf klassische Abofallen beschränkt.

Der Käufer kann den gezahlten Kaufpreis nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückfordern, muss sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ab dem Zeitpunkt seines Rückabwicklungsverlangens jedoch gezogene Nutzungsvorteile anrechnen lassen.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben sowie begründet worden, §§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO.

2. In der Sache hat die Berufung nur zum Teil Erfolg. Das Landgericht hat den Hauptantrag des Klägers im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Den Hilfsantrag zu 2. a) erachtet der Senat hingegen teilweise für begründet, die darüber hinausgehende Berufung hingegen nicht.

a) Der Kläger kann gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1, 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB herleiten.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob zwischen den Parteien überhaupt wirksam ein Kaufvertrag zustande gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 – VIII ZR 318/08 – Rdn. 16). Der Widerruf des Klägers vom 11. August 2023 war nicht geeignet, die aus einem solchen Vertrag folgenden gegenseitigen Rechte und Pflichten in ein Rückgewährschuldverhältnis umzuwandeln. Dafür hätte der Kläger innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe des Pkw den Vertrag widerrufen müssen, §§ 355 Abs. 2 S. 1, 356 Abs. 2 Nr. 1 a) BGB, was er nicht getan hat. Die Auffassung des Landgerichts, dem Kläger habe nicht die aus § 356 Abs. 3 S. 2 BGB folgende längere Frist zum Widerruf zur Verfügung gestanden, weil die Belehrung über den Widerruf durch die Beklagte ausreichend gewesen sei, entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24 -; Beschluss vom 22. Juli 2025 – VIII ZR 5/25 -; Urteil vom 7. Januar 2026 – VIII ZR 62/25 -), der auch das Kammergericht einschließlich des Senats bereits gefolgt ist (KG, 26. ZS, Beschluss vom 19. Februar 2026 – 26 U 1/25 – BeckRS 2026, 6230; Senat, nicht veröffentlichte Beschlüsse vom 10. April 2025 – 1 U 37/41 und 1 U 41/24 -, nicht veröffentlichter Beschluss vom 30. Juli 2025 – 1 U 46/24 –). Die Berufung trägt keine - neuen - Umstände vor, die geeignet wären, diese rechtliche Beurteilung in Frage zu stellen.

b) Der Kläger hat gegen die Beklagte aber einen Zahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Danach ist derjenige, der durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Der Kläger hat 60.170,00 EUR als Kaufpreis für den Pkw an die Beklagte ohne rechtlichen Grund gezahlt. Ein Kaufvertrag, der den Kläger hierzu hätte verpflichten können, § 433 Abs. 2 BGB, ist zwischen den Parteien nicht wirksam zustande gekommen.

aa) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, hat der Unternehmer die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung die Verpflichtung zu einer Zahlung ausdrücklich bestätigt, § 312j Abs. 2 und 3 S. 1 BGB. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, erfüllt der Unternehmer diese Pflicht nur, wenn die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden Formulierung beschriftet ist, § 312j Abs. 3 S. 2 BGB. Erfüllt der Unternehmer diese Pflicht nicht, kommt kein Vertrag mit dem Verbraucher zustande, § 312j Abs. 4 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten führt ein Verstoß des Unternehmers nicht zu einer schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags, vielmehr ist er endgültig unwirksam (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 159/24 -, Rdn. 32). So ist es hier.

(1) Die Eingaben des Klägers auf der Internet-Seite der Beklagten waren auf den Abschluss eines entgeltlichen Verbrauchervertrags, nämlich eines Kaufvertrags, § 433 BGB, gerichtet. Zwischen den Parteien steht die Eigenschaft des Klägers als Verbraucher, § 13 BGB, nicht in Streit.

Durch die Nutzung der Internet-Seite der Beklagten sollte ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zustande kommen, § 312i Abs. 1 S. 1 BGB in der bis zum 13. Mai 2024 geltenden Fassung. Ein Vertrag im elektronischen Rechtsverkehr liegt vor, wenn sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedient. Der von der Beklagten betriebene Online-Shop fällt darunter (vgl. Koch, in: Erman, BGB, 17. Aufl., § 312i, Rdn. 8; OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2026 – 13 U 3232/24e – juris).

(2) Die von der Beklagten am Schluss des Bestellvorgangs zur Verfügung gestellte Schaltfläche entsprach im Zeitpunkt der Verwendung durch den Kläger nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB. Die Beschriftung der den Bestellvorgang abschließenden Schaltfläche lediglich mit dem Wort „Bestellen“ genügt nicht (BT-Drs. 17/7745, S. 12). Es fehlt der Zusatz „zahlungspflichtig“ oder eine dem ebenbürtige Formulierung (hierzu BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 – X ZR 81/23 – Rdn. 23), wodurch dem Verbraucher verdeutlicht werden soll, dass er mit der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer eingeht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 159/24 – Rdn. 35; BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 – X ZR 81/23 – Rdn. 26; Beschluss vom 12. Februar 2026 – I UKl 5/24 – Rdn. 17).

Daran ändert auch der erstmals mit Schriftsatz vom 9. September 2026 eingeführte Vortrag der Beklagten nichts, der Kläger sei während des Bestellprozesses mehrfach auf die Entgeltpflichtigkeit des Fahrzeugkaufs hingewiesen worden und habe zur Fortsetzung des Bestellprozesses eine mit „Weiter zur Bezahlung“ beschriftete Schaltfläche betätigen müssen. Im Anwendungsbereich des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB kommt es auf den Zeitpunkt der Abgabe der vertragsrelevanten Erklärungen des Bestellers an (BT-Drs. 17/7745, S. 11). Ist dazu eine Schaltfläche zu bedienen, ist sie entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu beschriften, was vorliegend nicht der Fall war. Auf zuvor im Laufe des Bestellprozesses zu bedienende Schaltflächen oder belehrende Hinweise kommt es insoweit nicht an.

(3) Der Senat vermag sich der Ansicht, der Anwendungsbereich des § 312j Abs. 3 und 4 BGB sei nicht eröffnet, wenn ein Verbraucher bewusst den Online-Shop der Beklagten mit dem Ziel des kostenpflichtigen Erwerbs eines von ihr hergestellten Pkw aufsuche (so etwa OLG München, Urteil vom 29. Januar 2026 – 13 U 3232/24 – juris; KG, 26. ZS, Beschluss vom 19. Februar 2026 – 26 U 17/25 – BeckRS 2026, 6230; OLG Hamm, Urteil vom 19. Februar 2026 – 34 U 6/25 – juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 9 U 69/25 – juris), nicht anzuschließen. Weder kommt hier eine teleologische Reduktion der Norm in Betracht, noch ist es dem Kläger aus sonstigen Gründen verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Vertrags mit der Beklagten zu berufen.

(a) Eine teleologische Reduktion erfordert eine planwidrige zu weite Fassung des Anwendungsbereichs einer Norm (BGH, Urteil vom 11. November 2011 – V ZR 65/11 – Rdn. 10). Hierfür fehlt es vorliegend an ausreichenden Anhaltspunkten.

Allerdings hat der Gesetzgeber mit der jetzt in § 312j Abs. 2 bis 4 BGB geregelten „Button-Lösung“ das Ziel eines besseren Schutzes der Verbraucher vor den spezifischen Gefahren des elektronischen Geschäftsverkehrs verfolgt. Dabei hatte er insbesondere sogenannte „Kosten- und Abofallen“ vor Augen, bei denen unseriöse Unternehmen durch unklare oder irreführende Gestaltung ihrer Internetseiten die Entgeltlichkeit ihres Angebots bewusst verschleiern (BT-Drs. 17/7745, S. 6).

Demgegenüber werden vom Wortlaut des § 312j Abs. 2 bis 4 BGB sämtliche Unternehmen erfasst, die sich zur Vermarktung ihres Angebots des elektronischen Geschäftsverkehrs bedienen. Darunter fällt auch die von der Beklagten gewählte Form der Vermarktung der von ihr hergestellten Fahrzeuge über ihren Online-Shop, selbst wenn ihre Kunden diesen Online-Shop in der Absicht aufsuchen, einen Pkw darüber käuflich zu erwerben.

Den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, der vom Wortlaut erfasste weite Anwendungsrahmen sei übersehen oder die Möglichkeit einer Einschränkung zwar erkannt, aber nicht für regelungsbedürftig erachtet worden. Es sollten vielmehr einfache und klare Regelungen geschaffen werden, die auch juristischen Laien eine hinreichend sichere Beurteilung ermöglichen, ob bzw. wann sie sich im Internet zu einer Zahlung verpflichten (BT-Drs. a.a.O.). Es sollte die Transparenz des elektronischen Geschäftsverkehrs gefördert und das Vertrauen der Verbraucher in diese als zeitgemäß erachtete Vermarktungsform gestärkt werden. Das komme nach Ansicht des Gesetzgebers auch allen seriösen Unternehmen zugute, die diese Vermarktungsform nutzen (BT-Drs. a.a.O., S. 7).

Gerade der letzte Hinweis spricht gegen die Annahme eines planwidrig zu weiten Anwendungsrahmens. Wenn die „Button-Lösung“ letztlich dem Vorteil aller im elektronischen Geschäftsverkehr tätigen Unternehmen dienen sollte, liegt die Annahme nahe, dass möglichst alle dieser Unternehmen denselben Regelungen bei der Gestaltung der Bestellsituation unterliegen sollen. Auch dann, wenn ein Verbraucher einen Online-Shop bewusst aufsucht, um eine entgeltliche Leistung zu bestellen, ist es nicht sinnlos, ihm zu verdeutlichen, wann er sich im Verlauf des Bestellvorgangs zu der Zahlung an den Unternehmer verpflichtet. Die „Button-Lösung“ soll – ähnlich wie eine herkömmliche Formvorschrift – den Verbraucher auch vor Übereilung schützen. Dies steht einer teleologischen Reduktion bei der vorliegenden Fallgestaltung entgegen. Sie kann nur erfolgen, wenn Sinn und Zweck der Regelung sie eindeutig erfordern (BGH, Urteil vom 11. November 2011 – V ZR 65/11 – Rdn. 10). An dieser Eindeutigkeit fehlt es aber aus den vorstehenden Gründen und auch deshalb, weil dann letztlich unklar bliebe, welche Angebote überhaupt noch von ihr erfasst würden (vgl. Maume, in: BeckOK BGB, § 312j, Stand 5/2026, Rdn. 45).

Was eine „Kosten- oder Abofalle“ genau sein soll, hat der Gesetzgeber schon nicht definiert. Es ist aber durchaus denkbar, dass es auch einem seriösen Unternehmen nicht gelingt, dem Verbraucher ausreichend den Zeitpunkt einer verbindlichen kostenpflichtigen Bestellung zu verdeutlichen. Warum der Verbraucher in einem solchen Fall nicht schutzbedürftig sein sollte, erschließt sich nicht. Die „Button-Lösung“ vermeidet auch in solchen Fällen juristisch nicht vorgebildeten Verbrauchern ggf. überfordernde Bewertungen. Unternehmen wie die Beklagte hingegen werden durch die Erstreckung des Anwendungsbereichs allenfalls nur gering belastet (BT-Drs. a.a.O. S. 8), indem sie ihren Online-Shop einmal entsprechend der bereits seit dem 1. August 2012 geltenden Rechtslage anpassen. Zu diesem Zeitpunkt trat das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes vom 10. Mai 2012 in Kraft (BGBl I 1084), mit dem § 312g Abs. 2 bis 4 BGB eingefügt wurde. Die Regelung entsprach weitgehend § 312j Abs. 2 bis 4 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I 3642; vgl. BT-Drs. 17/12637, S. 58; BT-Drs. 17/13951 S. 64).

(b) Dem Kläger ist es auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB, nicht verwehrt, sich gegenüber der Beklagten auf die Unwirksamkeit des Kaufvertrags zu berufen. Das ist nur in besonders gelagerten Fällen anzunehmen. Erforderlich hierfür ist, dass sich die Berufung auf die Nichtigkeit – bzw. hier Unwirksamkeit - unter den gesamten Umständen des Einzelfalls als ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben erweist und als Akt unzulässiger Rechtsausübung anzusehen ist. Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen; die Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages darf die betroffene Partei nicht bloß hart treffen, sondern muss für sie zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2025 – V ZR 15/24 – Rdn. 15).

Bei einem Verstoß gegen gesetzliche Formvorschriften kommt die Annahme eines Rechtsmissbrauchs bei Berufung auf die gesetzliche Nichtigkeitsfolge, § 125 S. 1 BGB, insbesondere dann in Betracht, wenn der eine Vertragspartner den anderen schuldhaft von der Einhaltung der Schriftform abgehalten oder sich sonst einer besonders schweren Treuepflichtverletzung schuldig gemacht hat oder wenn als Folge der Formwidrigkeit die Existenz der anderen Vertragspartei bedroht wäre (BGH, Urteil vom 3. August 2023 – VII ZR 102/22 – Rdn. 22).

§ 312j Abs. 2 bis 4 BGB hat eine gesetzlichen Formvorschriften vergleichbare Schutzwirkung. Verbraucher sollen vor Irreführung und übereilter Eingehung einer finanziellen Verpflichtung aufgrund der besonderen Situation im Internet oder bei der Nutzung sonstiger elektronischer Medien geschützt werden (BT-Drs. 17/7745, S. 7; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 159/24 – Rdn. 34).

Danach verstößt der Kläger hier nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, indem er sich auf die mit der unzureichenden Beschriftung der die Bestellung des Pkw abschließenden Schaltfläche verbundenen Rechtsfolge, § 312j Abs. 4 BGB, beruft.

Allein die Beklagte hat die Gestaltung ihres Online-Shops zu vertreten. Der Kläger hatte keine Gelegenheit, hierauf Einfluss zu nehmen. Dass es nicht ihm oblag, die Beklagte auf die maßgeblichen Regelungen des elektronischen Geschäftsverkehrs aufzuklären, muss nicht besonders betont werden. Es kommt deshalb grundsätzlich nicht darauf an, ab wann dem Kläger die Erfordernisse an eine die verbindliche und kostenpflichtige Bestellung auslösende Schaltfläche bekannt war. Dass er bereits bei der Bestellung entsprechende Kenntnisse hatte oder sie ihm grob fahrlässig verborgen geblieben sind, ist auch nicht ersichtlich. Allerdings liegt die Annahme eines solchen Verschuldens bei der Beklagten nahe.

Die heute in § 312j Abs. 2 bis 4 BGB enthaltenen Regelungen zur sogenannten „Button-Lösung“ bei entgeltlichen Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr waren in dem Zeitpunkt der Bestellung des Pkw durch den Kläger am 25. März 2022 keineswegs neu, sondern bereits seit dem 1. August 2012 geltendes Recht. Das muss die Beklagte, ein international tätiges Unternehmen, gekannt haben. Es ist kaum vorstellbar, dass sie ihren Online-Shop ohne umfassende rechtliche Prüfung der an dort abzuschließende Verträge zu stellenden Erfordernisse in Betrieb genommen hat. Soweit ersichtlich wurde von niemand in Zweifel gezogen, ob die nun in § 312j Abs. 2 bis 4 BGB enthaltenen Regelungen Verträge der vorliegenden Art überhaupt erfassen sollten. Die Diskussion befasste sich weitgehend mit der Rechtsfolge, nämlich ob bei Verwendung eines gesetzeswidrigen Beschriebs des Bestell-Buttons ein Vertrag gar nicht zustande komme oder ggf. nur schwebend unwirksam sei (vgl. Föhlisch, in: BeckOK IT-Recht, § 312j BGB, Stand 4/2026, Rdn. 14). Dem bei jeder Auslegung bestehenden Risiko einer Unwirksamkeit des Vertrags konnte die Beklagte durch Anpassung der Schaltfläche an die gesetzlichen Vorgaben leicht begegnen. Dazu hatte sie genügend Zeit.

Dass die Existenz der Beklagten durch die Verpflichtung zur Rückgewähr des Kaufpreises an den Kläger bedroht wäre, behauptet sie selbst nicht.

Der Kläger hat sich auch keiner sonstigen schweren Treuepflichtverletzung schuldig gemacht. Dass er sich erst im Laufe dieses Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 23. April 2025, also nach etwas mehr als drei Jahren nach Abschluss des Bestellvorgangs auf die Rechtsfolge des § 312j Abs. 4 BGB berufen hat, steht dem nicht entgegen. Die Beklagte hat die ihr aus dem Vertrag obliegenden Pflichten, wären sie wirksam begründet worden, selbst erst im September 2022 mit Übergabe des Pkw an den Kläger erfüllt, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Zwar hätte damit bei Wirksamkeit des Vertrags die reguläre Widerrufsfrist von 14 Tagen zu laufen begonnen, §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 1a) BGB. Die Rückabwicklung hat der Kläger erst knapp ein Jahr später von der Beklagten verlangt, immerhin aber noch zu einem Zeitpunkt, zu dem die bei unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung geltende längere Frist noch nicht erloschen gewesen wäre, § 356 Abs. 3 S. 2 BGB. Der Beklagten war das Ziel des Klägers, nämlich die Rückabwicklung des Erwerbs des Pkw ab diesem Zeitpunkt bekannt. Dass er es ggf. auch gerichtlich durchsetzen würde, hatte ihr sein Verfahrensbevollmächtigter noch im August 2023 angekündigt, die Klageschrift wurde der Beklagten dann am 24. November 2023 zugestellt.

Mit der Berufung auf § 312j Abs. 4 BGB hat der Kläger im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens lediglich einen weiteren Umstand eingeführt, der aus seiner Sicht geeignet war, die geltend gemachten Forderungen zwar auf einer anderen Anspruchsnorm, aber immerhin noch im unmittelbaren Zusammenhang mit dem damaligen Bestellvorgang auf der Internet-Seite der Beklagten zu begründen.

bb) Liegen die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB danach vor, hat die Beklagte dem Kläger dasjenige herauszugeben, was sie durch dessen Leistung erlangt hat. Das ist der von ihm gezahlte Kaufpreis.

(1) Bei der (Rück-)Abwicklung des nichtigen Kaufvertrags kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass nicht nur der Kläger Leistungspflichten gegenüber der Beklagten hatte übernehmen sollen, § 433 Abs. 2 BGB, sondern im Gegenzug auch die Beklagte zur Leistung verpflichtet sein sollte, nämlich zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache, hier des von ihr hergestellten Pkw, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese beim Kaufvertrag im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Leistungspflichten bleiben auch bei Rechtsgrundlosigkeit der Leistungen miteinander verknüpft (Retzlaff, in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 818, Rdn. 47) und zwar derart, dass die beiderseitigen Vermögensverschiebungen (grundsätzlich) keine eigenständigen Herausgabeansprüche begründen. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit angeblichen Wertersatzansprüchen geht deshalb ins Leere. Es besteht vielmehr von vornherein nur ein einheitlicher Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten, der dem Teil zusteht, zu dessen Gunsten sich ein Saldo errechnet, sog. Saldotheorie (BGH, Urteil vom 14. Juli 2000 – V ZR 82/99 –, NJW 2000, 3064; Urteil vom 11. Dezember 2024 – IV ZR 191/22 -, Rdn. 19).

Vorliegend führt die Saldierung der beiderseitigen Leistungen zu einem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des seinerseits von der Beklagten Erlangten, nämlich des Pkw (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1978 – VII ZR 202/76 -, NJW 1979, 162, 162). Das entspricht dem Grunde nach dem ersten Hilfsantrag des Klägers (Hilfsantrag zu 2a).

Er muss sich aber zudem auf seinen Zahlungsanspruch jedenfalls teilweise auch noch den Wert von Nutzungen anrechnen lassen, die er durch den Gebrauch des Pkw gezogen hat, § 818 Abs. 1 und 2 BGB.

(2) Nutzungen sind die Vorteile, die der Gebrauch der Sache gewährt, § 100 BGB. Ihr Wert ist durch Schätzung gemäß § 287 ZPO anhand der zeitanteiligen linearen Wertminderung des Pkw im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer zu ermitteln (BGH, NJW 1996, 250, 252). Dabei ist die Nutzungsdauer in Kilometern zu bemessen (BGH, NJW 1995, 2159, 161).

Die Berechnung der Nutzungsvorteile errechnet sich auf der Grundlage der Formel

Bruttokaufpreis x gefahrene Strecke (seit Erwerb)

Erwartete Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt

(vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 354/19 – Rdn. 12).

Dabei geht der Senat von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus. Dies entspricht einer durchschnittlichen jährlichen Laufleistung von 15.000 km in 20 Jahren.

Anhaltspunkte für eine längere „Lebenszeit“ des Pkw liegen nicht vor. Daran ändert der Umstand nichts, dass es sich um ein elektrisch betriebenes Fahrzeug handelt. Auch solche Fahrzeuge erleiden allein durch ihr zunehmendes Alter einen Wertverlust, der ab einem gewissen Zeitpunkt notwendig werdende Reparaturen unrentabel macht. Dass mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen jährlich durchschnittlich mehr Kilometer gefahren werden als mit Fahrzeugen mit Verbrennermotor, ist nicht ersichtlich. Bereits die im Vergleich zu Verbrennermotoren geringere Reichweite vollgeladener elektrisch betriebener Pkw spricht dagegen. Unerheblich ist auch die Mitteilung des CEO der Beklagten, der meint, der Pkw seit auf eine Laufleistung von einer Million Kilometern ausgelegt (vgl. Seite 29 des erstinstanzlichen Schriftsatzes des Klägers vom 25. Januar 2024, Bl. 102 der eAkte des Landgerichts). Diese Aussage bezieht sich auf eine mögliche kommerzielle Nutzung des Pkw. Bei einer solchen Nutzung werden höhere Kilometerleistungen aber regelmäßig in viel kürzeren Zeiträumen erreicht. Vorliegend geht es um die private Nutzung eines Verbrauchers. Um eine Million Kilometer Laufleistung zu erreichen, müsste der Pkw bei anzunehmenden durchschnittlichen 20.000 km/Jahr 50 Jahre und bei 15.000 km/Jahr sogar 66,6 Jahre gefahren werden. Das ist offensichtlich unrealistisch.

(3) Der Kläger ist mit dem Pkw bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insgesamt 44.326 km gefahren (= 44.356 km abzgl. 30 km bei Übergabe an ihn). Daraus ergibt sich ein Wert der Nutzungen in Höhe von 8.891,21 EUR (= 60.170,00 EUR x 44.326 km / 299.970 km [300.000 km abzgl. 30 km]). Auch wenn der Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist, kann der zwischen den Parteien unstreitig gebliebene Kaufpreis der Berechnung zugrunde gelegt werden. Anhaltspunkte für einen anderen Wert liegen nicht vor und sind auch nicht vorgetragen worden.

Der Kläger muss sich aber nur die Nutzungen anrechnen lassen, die er seit seinem Verlangen auf Rückabwicklung der zwischen den Parteien ausgetauschten gegenseitigen Leistungen gezogen hat. Das sind 6.952,27 EUR. Der Pkw steht dem Kläger seit 48 Monaten zur Verfügung, davon 37,5 Monate seit seinem Rückgabeverlangen vom 11. August 2023. Dabei hat er ihn im Durchschnitt monatlich 923,46 km bewegt (= 44.325 km / 48 Monate), bis zu seinem Rückgabeverlangen insgesamt 9.696,33 km (= 923,46 km/Monate x 10,5 Monate) und darüber hinaus weitere 34.659,67 (= 44.356 km abzgl. 9.696,33 km). Daraus errechnet sich ein auf die Forderung des Klägers anzurechnender Betrag von 6.952,27 EUR(= 60.170,00 EUR x 34.659,67 km / 299.970 km).

Einer vollständigen Anrechnung der von dem Kläger tatsächlich gezogenen Nutzungen steht die bislang zu § 312j Abs. 4 BGB ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen. Es ist wiederholt entschieden worden, dass der Schutzzweck des § 312j Abs. 4 BGB, den Verbraucher durch eine hinreichende Information über die Entgeltlichkeit der Gegenleistung vor einem unüberlegten und übereilten Vertragsschluss zu bewahren, unterlaufen würde, wenn ein Unternehmer, der vor Vertragsschluss nicht in der gebotenen Weise klargestellt hat, dass seine Leistung entgeltpflichtig ist, vom Verbraucher Wertersatz verlangen könnte, wenn er die Leistung trotz nicht wirksamen Vertragsschlusses erbracht hat und der Verbraucher diese Leistung nicht herausgeben kann (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 159/24 -, Rdn. 51; Urteil vom 4. Juni 2024 – X ZR 81/23 -, Rdn. 46). Dort hatten die jeweiligen Verbraucher Vorteile in Form von Maklerleistungen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 159/24 -) bzw. einer verbilligten Flugreise (BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 – X ZR 81/23 -) erlangt. Letztlich handelte es sich um einmalige Ereignisse. Das ist vorliegend anders mit der Folge, dass ein vollständiger Ausschluss der Anrechenbarkeit erlangter Vorteile durch die Nutzung des Pkw nicht geboten ist.

Dem Kläger steht der von der Beklagten gelieferte Pkw bis heute zur Verfügung, so dass er in der Lage ist, die daraus folgenden Vorteile immer wieder neu zu ziehen, was er nach eigenem Vortrag auch getan hat. Ihm war bekannt, dass er den Pkw bei – erfolgreicher - Rückabwicklung des Vertrags an die Beklagte würde zurückgeben müssen. Die Rückgabe des Pkw hatte er bereits mit seiner E-Mail vom 11. August 2023 angekündigt und schließlich auch in der Klageschrift im Ergebnis nicht in Zweifel gestellt (vgl. Bl. 23 der eAkte des Landgerichts). Das aber rechtfertigt es, unter Berücksichtigung der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls den Wert der Nutzungen anzurechnen, die der Kläger seither gezogen hat.

3. Die Beklagte befindet sich mit der ihr obliegenden Pflicht zur Rücknahme des Pkw nicht im Verzug der Annahme. Dagegen spricht bereits die von dem Kläger in der Hauptsache geltend gemachte Zahlungsforderung, die unbedingt von einer selbst zu erbringenden Gegenleistung eingeklagt worden ist. Tatsächlich ist die Beklagte zu einer Zahlung an den Kläger nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw verpflichtet, wie oben dargelegt worden ist.

Darüber hinaus hat der Kläger aber auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in voller Höhe des eingeklagten Betrags. Tatsächlich hat er sich hierauf Nutzungsvorteile anrechnen zu lassen, s.o.

Höchstrichterlich ist jedoch geklärt, dass die Forderung jedenfalls eines nicht nur unerheblich höheren als des geschuldeten Betrags ein ordnungsgemäßes Angebot einer Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung ausschließt (BGH, Urteil vom 29. November 2022 – VI ZR 376/20 – Rdn. 9). So ist es hier.

Allein der von dem Kläger in der Hauptsache geltend gemachte Betrag übersteigt den Betrag, den die Beklagte zu zahlen tatsächlich verpflichtet ist nicht nur unerheblich. Zudem hat der Kläger insoweit seine eigene Leistungspflicht nicht berücksichtigt.

4. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung ihm außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten. Der Antrag zu 4 ist nicht begründet.

Die E-Mail des Klägers vom 11. August 2023 war nicht geeignet, einen Verzug bei der Beklagten zu begründen, §§ 280, 286 BGB. Der Kläger beschränkte sich in dieser Nachricht auf den „Widerruf“ des vermeintlichen Kaufvertrags mit der Beklagten. Das konnte von ihr nur im Hinblick auf ein von dem Kläger nach wie vor in Anspruch genommenes Widerrufsrecht verstanden werden. Ein solches Recht stand dem Kläger aber wegen des Ablaufs der Widerrufsfrist nicht mehr zu. Die Beklagte musste also auf die Forderungen des Klägers insoweit nicht eingehen, was einen Verzug auf dieser Grundlage ausschließt.

Dagegen spricht nicht, dass die Voraussetzungen zu einer Rückabwicklung der beiderseitigen Leistungen bereits im Zeitpunkt dieser E-Mail vorlagen. Der Kläger hat sich hierauf aber erst im Laufe des Rechtsstreits berufen und erst dann für eine Verurteilung der Beklagten erforderliche Tatsachen vorgetragen.

Darüber hinaus war eine allein außergerichtliche Beauftragung des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten zum damaligen Zeitpunkt auch nicht sachdienlich. Damit scheidet ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlich entstandener Anwaltskosten aus (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2022 – VII ZR 786/21 – Rdn. 20). Es war damals nicht zu erwarten, die Beklagte werde allein der außergerichtlichen Aufforderung des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen eines nach Ablauf der regelmäßigen Widerrufsfrist erfolgten Widerrufs nachkommen. Es ist aus einer Vielzahl von allein bei dem Kammergericht anhängig gewesenen bzw. noch anhängigen Verfahren bekannt, dass die Beklagte zu außergerichtlichen Zahlungen nicht bereit war. Das musste dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers bewusst gewesen sein, der gerichtsbekannt insoweit auch für andere Käufer bereits tätig war. Dass es ihm gelungen wäre, auch nur in einem Fall eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Es war danach bei Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten absehbar, dass der Kläger seine Forderungen gegenüber der Beklagten nur in einem gerichtlichen Verfahren durchsetzen konnte. Dann aber war es naheliegend, sogleich einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen. Dann lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Rechtsanwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG bleibt kein Raum mehr. Nichts anderes kann für die zwischen dem Kläger und seinem Verfahrensbevollmächtigten getroffene Vergütungsvereinbarung gelten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: KI-Chatbot "My AI" von Snapchat verstößt gegen Art. 9 DSGVO – Verbot der Verarbeitung sensibler Daten ohne Einwilligung und unzulässige Opt-Out-Haken

LG Köln
Urteil vom 17.09.2026
33 O 120/24


Das LG Köln hat entschieden, dass die Datenverarbeitung im Rahmen des KI-Chatbots „My AI“ von Snapchat gegen Art. 9 DSGVO verstößt. Ermuntert ein KI-Chatbot zur freien Eingabe persönlicher Informationen, verarbeitet er regelmäßig auch besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Unerheblich ist, ob der Anbieter die Erhebung beabsichtigt. Art. 9 DSGVO entfaltet als lex specialis Sperrwirkung gegenüber Art. 6 DSGVO, sodass ein Rückgriff auf allgemeine Rechtfertigungsgründe wie z.B. ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ausgeschlossen ist.

Zudem hat das LG Köln entschieden, dass vorausgewählte Checkboxen für personalisierte Werbung keine wirksame Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO darstellen. Vielmehr ist immer ein aktives Handeln des Nutzers erforderlich.

Aus den Entscheidungsgründen:
Es liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO vor. Nach dieser Norm müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.

aa. Gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung („Sensible Daten“) einer natürlichen Person untersagt.

Die Erfassung dieser Daten ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a) bis j) genannten Bedingungen erfüllt ist. Art. 9 entfaltet als lex specialis Sperrwirkung gegenüber Art. 6 Abs. 1 dergestalt, dass sich ein Rückgriff auf die allgemeinen Rechtmäßigkeitstatbestände verbietet, wenn die Ausnahmeregelungen in Art. 9 Abs. 2 und 3 nicht einschlägig sind (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 56. Ed. 1.2.2026, DS-GVO Art. 9 Rn. 11, beck-online). Dies gilt auch, wenn sowohl sensible
als auch nicht sensible Daten erfasst werden (EuGH GRUR 2023, 1131 Rn. 89).

bb. Bei der Funktionsweise des KI-Chatbots der Beklagten ist Art. 9 DSGVO einschlägig.

Die Übermittlung von sensiblen Daten an den Chatbot der Beklagten ist nicht nur faktisch möglich, sondern der Nutzer wird bei der ersten Nutzung durch den Hinweis „Du kannst mir alle möglichen Fragen stellen…“ sogar dazu ermuntert, den Chatbot
mit persönlichen Informationen zu füttern.

Zwar mag der Nutzer auf der Seite „Produktbezogener Datenschutz“ darauf hingewiesen werden, keine vertraulichen oder sensiblen Informationen weiterzugeben, wie die Beklagte vortragen lässt. Es handelt sich dabei indes nur um einen unverbindlichen Ratschlag und nicht um ein Verbot. Überdies ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Nutzer die entsprechende Unterseite in dem „Privacy and Safety Hub“ nicht zur Kenntnis nehmen wird.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Dienst der Beklagten auch an minderjährige Nutzer (ab 13 Jahren) richtet. Diese Nutzer sind bekanntermaßen für die Gefahren der Weitergabe von sensiblen Daten noch nicht in gleichem Maße sensibilisiert wie Erwachsene, so dass es bei dieser Personengruppe umso näher liegt, dass diese (auch) sensible Daten mit dem KI-Chatbot teilen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der LDI NRW in ihrer Stellungnahme vom 14.01.2026 (Bl. 722 d.A.), die die Kammer für zutreffend hält, wird verwiesen.

Entsprechende sensible Daten, die von den Nutzer mit dem KI-Chatbot geteilt werden, werden seitens der Beklagten (und seitens Snap Inc.) auch verarbeitet. Soweit die Beklagte meint, sie nutze die erhobenen Daten nicht für personenbezogene, sondern
nur für kontextbezogene Werbung, so verfängt dies nicht. Denn jedenfalls lässt die Beklagte sich in ihren Servicebestimmungen das Recht einräumen, die gesammelten Informationen für Zwecke personalisierter Werbung zu nutzen (Anlage K18, Seite 4).

Zudem wird in der Datenschutzerklärung der Beklagten bzw. der Snap Inc. erläutert, dass die erhobenen Daten u.a. für die Personalisierung von Werbung genutzt werden (können). Hinzu kommt, dass die Beklagte bei der Darstellung des Ablaufs einer
Nutzeranfrage selbst einräumt (S. 28 der Klageerwiderung, Bl. 216), dass u.a. „die in die Chatoberfläche mit My AI eingegebene Textanfrage eines Nutzers, jedoch unter Ausschluss aller Bilder“ als Daten verwendet werden, um zu entscheiden, ob und
welche Werbung einem Nutzer in My AI angezeigt wird. Folglich werden die Informationen, die der Nutzer eingibt, durch sie verarbeitet. Darunter können - wie oben dargestellt - ohne weiteres auch personenbezogene Daten sein und
selbstredend auch sensible personenbezogene Daten.

Die Beklagte räumt die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten weiterhin auch dadurch indirekt selbst ein, indem sie vortragen lässt, derartige Daten würden „nicht absichtlich“ erhoben, sondern seien „aufgedrängt“: Soweit die Beklagte hierzu die Ansicht vertritt, eine Erhebung und Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten liege nicht vor, wenn der Verantwortliche nicht die Absicht habe, aus den Daten speziell sensible Informationen abzuleiten, so findet dies weder eine Stütze im Wortlaut von Art. 9 DSGVO noch in der Rechtsprechung des EuGH. Vielmehr geht letzterer davon aus, dass das Verbot gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO unabhängig davon gilt, ob der Verantwortliche mit dem Ziel handelt, Informationen zu erhalten, die unter eine der in dieser Bestimmung genannten besonderen Kategorien fallen (EuGH GRUR 2023, 1131 Rn. 69, beck-online).

Im Übrigen belegen die von dem Kläger dargelegten Musteranfragen von (vermeintlich) minderjährigen Nutzern, dass seitens der Beklagten auch sensible personenbezogene Daten verarbeitet werden.Nach alledem steht fest, dass der Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 DSGVO eröffnet ist, weil im Zusammenhang mit dem KI Chatbot der Beklagten sensible personenbezogene Daten erhoben werden.

cc. Die Erhebung dieser Daten erfolgt nicht rechtmäßig. Denn ein Rechtfertigungstatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO ist nicht gegeben. Die Beklagte trägt schon nicht vor, eine ausdrückliche Einwilligung gemäß Art. 9 Abs. 2 a) eingeholt zu haben. Eine derartige Einwilligung ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch die weiteren in Art. 9 Abs. 2 genannten Gründe sind nicht einschlägig. Da Art. 9 als lex specialis Sperrwirkung gegenüber Art. 6 Abs. 1 entfaltet (s.o.) erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen des Art. 6 DSGVO. Die Datenerhebung bzw. -verarbeitung ist damit rechtswidrig.

e. Selbst wenn - entgegen der obigen Ausführungen - die Datenerhebung nicht nach Art. 9 DSGVO unzulässig wäre, so würde die Datenerhebung gleichwohl rechtswidrig bleiben. Denn auch eine rechtmäßige Verarbeitung nach Art. 6 DSGVO liegt nicht vor.

Auf eine Einwilligung beruft die Beklagte sich schon nicht. Im Übrigen stellt auch der Hinweistext bei der Erstnutzung des KI-Chatbots (JIT-Hinweis), der seitens der Nutzer mit „ok“ bestätigt werden muss, keine wirksame Einwilligung dar, wobei auf die
Ausführungen der LDI NRW in ihrer Stellungnahme vom 14.01.2026 verwiesen werden kann (dort S. 2.).

Auch auf ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO) kann die Beklagte sich nicht berufen. Wie der Kläger zutreffend ausführt, ist Voraussetzung für das Greifen der Norm, dass die berechtigten Interessen dem Nutzer zum Zeitpunkt der Erhebung
der Daten unmittelbar mitzuteilen sind (EuGH Urt. v. 9.1.2025 – C-394/23, GRUR-RS 2025, 29 Rn. 52, beck-online). Daran fehlt es hier ebenso wie an einer Information über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung.

Angesichts dieser Tatsachen kann dahin stehen, ob eine Interessenabwägung zugunsten der Beklagten ausfallen würde. Rein vorsorglich sei mitgeteilt, dass die Kammer dies aus den in der Stellungnahme der LDI NRW genannten Gründen bezweifelt, insbesondere da sich das Angebot der Beklagten auch und vor allem an Kinder und Minderjährige richtet.

f. Im Ergebnis liegt keine rechtmäßige Datenverarbeitung vor, weshalb dem Kläger gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 13 UKlaG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zusteht.

2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ferner ein Unterlassungsanspruch im Umfang des Tenors gemäß Ziff. 1 b) gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 13 UKlaG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DSGVO zu.

a. Zur Anspruchsberechtigung des Klägers und zur Passivlegitimation der Beklagten kann auf obige Ausführungen verwiesen werden.

b. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DSGVO sieht eine Einwilligung als mögliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten an.
Eine wirksame Einwilligung nach den Grundsätzen der DSGVO liegt indes bei der von der Beklagten gewählten Gestaltung in den Anzeigenpräferenzen nicht vor, weil die entsprechenden Haken bereits gesetzt bzw. vorangekreuzt sind. Dies hat der BGH
ausdrücklich klargestellt (BGH NJW 2020, 2540 - Cookie-Einwilligung II). Grund hierfür ist, dass die DSGVO davon ausgeht, dass die Einwilligung stets durch eine aktive Handlung oder Erklärung erteilt werden muss.

Folglich ist die von der Beklagten gewählte Praxis unzulässig.

c. Soweit die Beklagte einwendet, die Haken dienten gar nicht der Einholung einer Einwilligung, sondern zur Ausübung des Widerspruchsrechts nach Art. 21 DSGVO, so überzeugt dies aus systematischen Gründen nicht. Wie die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in ihrer Stellungnahme vom 08.09.2025 zu Recht ausführt, ist das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO ein reaktives Recht:

Es setzt voraus, dass zunächst eine rechtmäßige Datenverarbeitung auf Basis berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) stattfindet, gegen die der Betroffene nachträglich Widerspruch einlegen kann. Voreingestellte Checkboxen kehren diese Logik um und suggerieren eine präventive Zustimmung vor Beginn der Datenverarbeitung. Dies widerspricht der systematischen Stellung des Widerspruchsrechts in der DSGVO.

Im Übrigen wäre Voraussetzung dafür, dass die Nutzer über einen Widerspruch rechtswirksam entscheiden könnten, eine vorherige Information über die Rechtsgrundlage der Datenerhebung und die Nennung der konkreten berechtigten Interessen, und zwar unmittelbar zum Zeitpunkt der Datenerhebung (EuGH C-394/23, Rn. 52). Diese Information wird indes seitens der Beklagten nicht gegeben, weshalb sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen kann. Folglich kann es sich bei den vorangekreuzten Checkboxen auch nicht um die Einräumung einer Widerspruchsmöglichkeit nach Art. 21 DSGVO handeln.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Dreijahresfrist für Einwände von Verbrauchern gegen die Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel bei Energielieferungsverträgen unionsrechtswidrig

EuGH
Urteil vom 24.09.2026
C-900/24


Der EuGH hat entschieden, dass ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG vorliegt, wenn sich Verbraucher bei einem Energielieferungsvertrag nur innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung auf die Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel berufen können

Die Pressemitteilung des EuGH:
Verbraucherschutz: Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung oder Praxis entgegen, die die Aufrechterhaltung eines Vertrags mit einer missbräuchlichen Klausel vorsieht, wenn die sich daraus ergebenden Preiserhöhungen vom Kunden nicht innerhalb von drei Jahren beanstandet wurden

Im November 2012 schloss die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Glarner mit SVB, einem Energieversorgungsunternehmen, einen Fernwärmelieferungsvertrag, der eine Änderungsklausel für den Arbeitspreis enthielt. Auf dieser Grundlage wurde der Arbeitspreis zwischen 2015 und 2020 jährlich geändert. Mit Wirkung zum 1. Mai 2019 änderte SVB die Anpassungsklausel einseitig, wobei sie sich auf eine Bestimmung des deutschen Rechts über die Lieferung von Fernwärme stützte.

Im Juli 2019 beanstandete Glarner, die nach deutschem Recht einem „Verbraucher“ im Sinne der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 gleichgestellt werden kann, diese Änderungen, darunter die einseitige Änderung, vor den deutschen Gerichten und beantragte die Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge. In diesem Zusammenhang stellte das Kammergericht Berlin fest, dass die Klausel über die Änderung des Arbeitspreises missbräuchlich und daher unwirksam sei. Es stellte fest, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Kunde nicht auf die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen berufen könne, wenn er sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresrechnungen, in denen die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe.

Das Kammergericht Berlin befasste daraufhin den Gerichtshof mit der Frage, ob diese Rechtsprechungspraxis und die ihr zugrunde liegende nationale Regelung mit der Richtlinie vereinbar sind. Es wirft zudem die Frage auf, ob eine nationale Regelung oder Praxis, nach der ein Energieversorger eine missbräuchliche Änderungsklausel einseitig ändern kann oder muss, mit der Richtlinie vereinbar ist.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Vertrag nach dem Wegfall missbräuchlicher Klauseln grundsätzlich für die Parteien bindend bleiben muss. In diesem Zusammenhang und um eine für den Verbraucher nachteilige vollständige Nichtigerklärung des Vertrags zu vermeiden, kann das Gericht missbräuchliche Klauseln durch Bestimmungen des nationalen Rechts ersetzen, mit denen die aufgrund dieses Wegfalls im Vertrag entstandene Lücke geschlossen werden soll.

Im vorliegenden Fall läuft die Dreijahreslösung darauf hinaus, dass die Wirkungen der missbräuchlichen Klausel zum Nachteil des Verbrauchers für den Zeitraum vor den drei Jahren, die Gegenstand der Beanstandung sein können, aufrechterhalten werden. Darüber hinaus scheint sich die nationale Rechtsprechung auf allgemeine nationale Bestimmungen zu stützen, die es nicht erlauben, den Folgen der Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Klausel zu begegnen. Zudem ermöglicht es diese Rechtsprechung dem Verbraucher weder, der Anwendung der Dreijahreslösung zu widersprechen, noch die Unwirksamerklärung des gesamten Vertrags zu beantragen. Folglich sind eine solche Praxis und die ihr zugrunde liegende Regelung nicht mit der Richtlinie vereinbar.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die im deutschen Recht vorgesehene Möglichkeit oder Verpflichtung eines Energieversorgers, eine wegen Missbräuchlichkeit für unwirksam erklärte Preisänderungsklausel einseitig zu ändern, offenbar nicht auf einer bindenden Rechtsvorschrift beruht. Wäre dies der Fall, unterläge die betreffende Klausel nicht der Richtlinie. Im Übrigen ist eine solche Möglichkeit oder Verpflichtung nicht mit der Richtlinie vereinbar, nach der das nationale Gericht verpflichtet ist, eine missbräuchliche Vertragsklausel für unanwendbar zu erklären, und nicht befugt ist, deren Inhalt abzuändern.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegenstehen, wonach ein langjähriger Energielieferungsvertrag für die Parteien bindend bleibt, nachdem die Unwirksamkeit einer darin enthaltenen missbräuchlichen Preisänderungsklausel festgestellt worden ist, sofern dieser Vertrag ergänzend dahin ausgelegt wird, dass sich der Verbraucher nur dann auf die Unwirksamkeit der auf diese Klausel gestützten Preiserhöhungen berufen kann, wenn er sie innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung, die diese Erhöhungen widerspiegelt, beanstandet hat.

2. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass dass sie einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegenstehen, nach der ein Energieversorger eine wegen Missbräuchlichkeit für unwirksam erklärte Preisänderungsklausel mit Wirkung für die Zukunft einseitig ändern kann oder muss.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OVG Münster: Unternehmen hat keinen Anspruch auf Löschung eines Abmahnvereines aus der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände

OVG Münster
Urteil vom 22.09.2026
4 A 3501/25


Das OVG Münster hat entschieden, dass ein Unternehmen keinen Anspruch auf Löschung eines Abmahnvereines aus der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Ein Unternehmen kann nicht verlangen, dass ein klageberechtigter Verband aus der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gelöscht wird

Ein bundesweit tätiges Berliner Energieunternehmen kann nicht die Löschung eines Verbandes aus der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verlangen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht gestern entschieden und damit die Berufung des Energieunternehmens gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen.

Der beigeladene Verband mit Sitz in Thüringen war im November 2021 antragsgemäß in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen worden. Diese Eintragung ist seit einiger Zeit Voraussetzung für die Erhebung einer Verbandsklage durch Wirtschaftsverbände. Das klagende Energieversorgungsunternehmen begehrte die Löschung der Eintragung. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage abgewiesen. Die Klage blieb auch beim Oberverwaltungsgericht erfolglos.

Zur Begründung führte der Vorsitzende des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts in der mündlichen Urteilsbegründung aus: Die angegriffene Eintragung des beigeladenen Verbandes in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände verletzt die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten. Sie kann auch nicht verlangen, dass die Eintragung nachträglich aufgehoben wird. Die Vorschriften über die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dienen dem allgemeinen Interesse an einem fairen Wettbewerb, schützen aber nicht zugleich die rechtlichen Interessen Dritter. Der Gesetzgeber hat auch die Verfahren zur nachträglichen Überprüfung der Eintragung abschließend geregelt, ohne Dritten die Befugnis einzuräumen, solche Prüfungen über das (Fort-)Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen aus eigenem Recht anzustoßen oder das Ergebnis erfolgter nachträglicher Prüfungen verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen. Solche Überprüfungen durch die zuständige Behörde sieht das Gesetz nur „von Amts wegen“ sowie auf Aufforderung eines Gerichts vor, wenn sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen ergeben und deswegen das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordert. Etwas anderes gilt auch nicht für Unternehmen, die potentiell von Verbandsklagen durch eingetragene Wirtschaftsverbände betroffen sind. Das Gesetz räumt selbst einem von einem qualifizierten Wirtschaftsverband verklagten Unternehmen nur die Möglichkeit ein, etwaige Bedenken gegen die Eintragung in einem Wettbewerbsprozess geltend zu machen, die das Zivilgericht als begründet ansehen muss. Durch diese rechtliche Ausgestaltung werden keine Prozessgrundrechte verletzt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Aktenzeichen: 4 A 3501/25 (I. Instanz: VG Köln 1 K 6920/22)

OLG Frankfurt: Verstoß gegen die Button-Lösung durch Beschriftung "bestellen" statt "zahlungspflichtig bestellen" führt bei ansonsten transparentem Bestellvorgang nicht zur Nichtigkeit des Vertrags

OLG Frankfurt
Urteil vom 15.09.2026
9 U 76/25


Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Beschriftung einer abschließenden Schaltfläche im Online-Shop mit bloß „bestellen“ statt „zahlungspflichtig bestellen“ (§ 312j Abs. 3 BGB) nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrags führt, wenn der Bestellprozess insgesamt transparent, klar auf einen kostenpflichtigen Vertragsschluss ausgerichtet war und keine Irreführung vorliegt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Widerruf - Kaufvertrag E-Auto
Button Beschriftung mit „Bestellen“ statt „Kostenpflichtig bestellen“ löst keinen Rückzahlungsanspruch aus

Der Kläger bestellte online ein Elektroauto. Die abschließende Schaltfläche war entgegen dem Gesetzeswortlaut allein mit „Bestellen“ statt mit „zahlungspflichtig bestellen“ bezeichnet worden. Da der online-Bestellvorgang im Übrigen transparent und ersichtlich auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrags gerichtet war, kann sich der Käufer hier nicht mit Erfolg auf die unvollständige Beschriftung berufen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil.

Der klagende Verbraucher bestellte im Online-Shop des beklagten Herstellers ein Elektroauto für 60.520 € (brutto). Er hatte innerhalb des mehrschrittigen Bestellprozesses das konkrete Modell ausgewählt, konfiguriert, die Bezahlart festgelegt und nach Information über die Fälligkeit einer Bestellgebühr den Button „bestellen“ angeklickt. Unmittelbar danach ging ihm der Fahrzeugbestellvertrag online nebst Widerrufsbelehrung zu. Ein Jahr nach Erhalt und Nutzung des Fahrzeugs widerrief der Kläger seine Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrags. Seine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises hat das Landgericht im Urkundenprozess als unstatthaft zurückgewiesen.

Die Berufung hatte vor dem zuständigen 9. Zivilsenat keinen Erfolg. Der Kläger habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung, begründete die zuständige Einzelrichterin die Entscheidung.

Der Widerruf sei zu spät erfolgt. Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß. Dies habe der Bundesgerichtshof bereits in sechs Entscheidungen zu der hier streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung ausgeführt.

Der Kläger könne seinen Zahlungsanspruch auch nicht hilfsweise auf das Vorliegen einer ungerechtfertigten Bereicherung stützen. Der Vertrag sei nicht wegen Verstoßes gegen die Beschriftungsvorgabe (hier gem. § 312 j Abs. 4 BGB) nichtig. Richtig sei zwar, dass die letzte Schaltfläche eines online-Bestellvorgangs mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein müsse (§ 312 j Abs. 3 S. 2 BGB). Hier sei der Button tatsächlich nur mit „Bestellen“ beschriftet gewesen. Nach den Gesamtumständen könne sich der Kläger aber auf diese Unvollständigkeit nicht berufen: Er habe eigeninitiativ den Online-Shop des beklagten KZF-Herstellers aufgesucht. Unstreitig sei der Bestellvorgang auf den kostenpflichtigen Vertragsschluss ausgerichtet gewesen. Der Bestellprozess selbst sei zudem insgesamt klar strukturiert, transparent und nicht irreführend ausgestaltet gewesen. Dass mit der Betätigung des Bestellbuttons am Ende eine auf Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben wird, werde auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung sei in einem solchen Fall der Anwendungsbereich des § 312 j Abs. 4 BGB nicht eröffnet. Mit der sog. Button-Lösung solle nach dem Schutzgedanken der zugrundeliegenden EU-Richtlinie der Verbraucher auf die Entgeltlichkeit des Vertrages hingewiesen werden. Damit sollte der Verbraucher vor sog. Kosten– und Abofallen im Internet geschützt werden. Dieser Schutzzweck sei beim hiesigen Bestellprozess nicht berührt. Die Gesamtkosten seien vor Betätigung der Schaltfläche klar mitgeteilt worden. Die Schaltfläche habe keine vom Kläger ungewünschte Folge verursacht. Es liege gerade keine Divergenz zwischen dem tatsächlich Gewollten und dem Geschehenen vor.

Zudem stünde einem etwaigen Anspruch des Klägers auch der Einwand eines treuwidrigen Verhaltens entgegen. Der Kläger „nutzt die Verbraucherschutzschrift ersichtlich einzig dazu, sich nachträglich von einem bewusst eingegangenen und ein Jahr hinweg unbeanstandet durchgeführten Vertrag über einen Verbrauchsgegenstand zu lösen“, untermauerte die Einzelrichterin die Entscheidung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.9.2026, Az. 9 U 76/25
(vorausgehend LG Wiesbaden, Urteil vom 11.6.2025, Az. 1 O 127/24)

LG Frankfurt: Keine Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie ohne nachgewiesene Lizenzpraxis bei urheberrechtswidriger Musiknutzung auf TikTok

LG Frankfurt
Urteil vom 09.09.2026
2-06 O 424/25


Das LG Frankfur hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen urheberrechtswidriger Musiknutzung auf TikTok nur dann im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden kann, wenn der Rechteinhaber eine konkrete Lizenzpraxis und branchenüblichen Lizenzsätze nachweist. Andernfalls fehlt es an einer Berechnungsgrundlage. Das Gericht hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 97 Abs 2 UrhG.

a. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da sie die entsprechenden ausschließlichen Nutzungsrechte (Synchronisationsrechte) erworben hat. Das steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

b. Die Beklagte hat in dieses Recht eingegriffen, indem sie das streitgegenständliche Werk in ein Video eingebunden und dieses auf ihrem TikTok-Account eingestellt hat. Auch das steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

c. Insoweit kann sich die Beklagte nicht auf eine Gestattung durch TikTok berufen. Denn nach den AGB von TikTok war die Nutzung des streitgegenständlichen Werks ausdrücklich nicht für kommerzielle Zwecke – wie hier – gestattet.

d. Die Beklagte handelte auch schuldhaft, jedenfalls in Form der Fahrlässigkeit. Im Urheberrecht gelten – wie generell im Immaterialgüterrecht – hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 40 – marions-kochbuch.de; Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2024, § 97 Rn. 78 m.w.N.; Schricker/Loewenheim/Wimmers, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 97 Rn. 245). Insoweit besteht also eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, a.a.O., § 97 Rn. 78).

Diesen Anforderungen ist die Beklagte vorliegend nicht gerecht geworden. Sie durfte sich gerade nicht darauf verlassen, dass die Werke, die TikTok zur Untermalung anbietet, von ihr frei genutzt werden dürfen. Dies gilt erst recht, da die AGB von TikTok unstreitig ausdrücklich darauf verweisen, dass eine kommerzielle Nutzung nicht gestattet ist.

e. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Parteien einen Vertrag geschlossen haben, nach dem die Beklagte für die streitgegenständliche Nutzung nur die Zahlung von 4.200,00 EUR schuldet.

Insoweit hält die Kammer es für durchaus möglich, dass die Klägerin über ihre auf eine bestimmte Case ID bezogenen Angaben auf ihrer Webseite ein Angebot über den Abschluss eines Lizenzvertrags zu den dort genannten Konditionen anbieten kann.

Ein Vertragsschluss auf dieser Basis scheidet im Streitfall jedoch von vornherein aus. Denn die Klägerin hat von der Beklagten mit Schreiben vom 16.06.2025 ausdrücklich die Zahlung von 95.750,00 EUR verlangt – und ihr damit ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Damit stand das Angebot auf der Webseite der Beklagten in Widerspruch, so dass keine wirksame, eindeutige Erklärung der Klägerin vorlag. Das Angebot auf der Webseite wäre zudem durch das Angebot im Schreiben vom 16.06.2025 überholt gewesen. Darüber hinaus hätte die Beklagte das Angebot der Klägerin nicht rechtzeitig im Sinne von § 147 Abs. 2 BGB angenommen, da die Klägerin in ihrem Schreiben vom 16.06.2025 eine Frist bis zum 04.07.2025 gesetzt hatte, die Beklagte aber erst im August 2025 eine entsprechende Erklärung abgab. Schließlich hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass sie durch das Angebot auf ihrer Webseite nicht mehr gebunden sein wolle. Auf die Frage, ob die Klägerin das Angebot anfechten konnte, kam es nach alledem nicht mehr an.

Der bedingt gestellte Vorlageantrag der Beklagten nach § 142 ZPO war hiernach nicht mehr zu bescheiden. Denn die Beklagte hat den Antrag ausdrücklich unter die Bedingung gestellt, dass die Kammer von einer wirksamen Anfechtung des Angebots ausgeht. Auf die Anfechtung kam es aber bereits nicht an, auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

f. Die Klägerin hat ihren Schaden jedoch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht schlüssig dargelegt.

aa. Inhalt und Umfang des Ersatzes materieller Schäden bestimmen sich auch im Urheberrecht grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB. Da eine einmal geschehene Verletzung für die Vergangenheit nicht wieder im Wege der Naturalrestitution rückgängig gemacht werden kann, kommt neben der Wiederherstellung des beeinträchtigten Rechts, die nach § 249 BGB verlangt werden kann, nach § 251 Abs. 1 BGB Geldersatz in Betracht. Ersatzfähig ist danach der dem Verletzten konkret entstandene Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB). Angesichts des Umstandes, dass niemand durch den unerlaubten Eingriff in Immaterialgüterrechte besser und auch nicht schlechter gestellt werden soll, als er im Fall einer ordnungsgemäß nachgesuchten und erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte, kann der Rechteinhaber seinen Schaden auch im Wege der sogenannten Lizenzanalogie berechnen oder vom Verletzer dessen Verletzergewinn herausverlangen (Dreier/Schulze-Specht-Riemenschneider/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97 Rn. 83 m.w.N.). Dem Verletzten steht ein Wahlrecht zwischen den drei Arten der Schadensberechnung zu (Dreier/Schulze-Specht-Riemenschneider/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97 Rn. 90 m.w.N.).

Die Höhe des Schadensersatzes nach § 97 Abs. 2 UrhG kann im – hier vom Kläger gewählten – Wege der Lizenzanalogie nach § 287 ZPO geschätzt werden. Dem Gericht steht bei der Schätzung grundsätzlich ein Ermessen zu. Eine Schätzung kann aber nicht erfolgen, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte in der Luft hängen würde (BGH, GRUR 2016, 860 Rn. 26 – Deltamethrin II; Zöller/Greger, ZPO, § 287 Rn. 4).

Dabei ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Es ist insoweit unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen. Dabei sind der Umfang der Nutzung sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen, die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechts, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und durch die am Markt zu erzielende Vergütung bestimmt wird, eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers, sowie, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gegenüber der Verwendung des geschützten Rechts gangbare und aus der Sicht eines Lizenznehmers wirtschaftlich vernünftige Alternativen vorhanden sind (OLG Köln, GRUR 2025, 985 Rn. 41 – Dombilder; LG Köln, GRUR-RR 2021, 437 Rn. 44 – Print on Demand). Grundsätzlich ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgeblich, so dass beispielsweise wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verletzers keine niedrigere Festsetzung der Lizenzgebühr rechtfertigen. Bei der Bewertung, welche Vereinbarung vernünftige Vertragsparteien getroffen hätten, kann aber auch die in der Branche übliche Umsatzrendite berücksichtigt werden, da ein Lizenznehmer im Zweifel keine Lizenzgebühr vereinbaren würde, die seinen Gewinn übersteigen würde (OLG Köln, GRUR 2025, 985 Rn. 41 – Dombilder; LG Köln, GRUR-RR 2021, 437 Rn. 44 – Print on Demand).

Bei dieser Berechnung ist grundsätzlich die Lizenzpraxis des Verletzten vorrangig zu berücksichtigen. Liegt eine solche nicht vor, können in der Regel branchenübliche Sätze als Grundlage für die Schätzung dienen (BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 40 – Foto eines Sportwagens; LG Köln, GRUR-RR 2021, 437 Rn. 40 – Print on Demand; BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 40 – Foto eines Sportwagens; BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 27 – Pressefotos; BGH, GRUR-RR 2013, 312 Ls. = GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 – Einzelbild). Gilt aber kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt (OLG Köln, GRUR 2025, 985 Rn. 41 - Dombilder; BGH GRUR 1986, 376 – Filmmusik; BGH GRUR 1983, 565 (567) – Tarifüberprüfung II). Existiert auch hiernach kein marktüblicher Lizenzsatz, sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der wirtschaftliche Wert des verletzten Immaterialguts und die Art sowie Intensität der Verletzung maßgeblich (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.09.2016 – 2-03 O 502/14; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.08.2018 – 2-03 O 32/17, MMR 2019, 407; vgl. auch OLG Köln, GRUR-RR 2018, 280 – Speicherstadt; Rinken/Thomas in: Cepl/Voß, Prozesskommentar GewRS, 3. Aufl. 2022, § 287 Rn. 43 m.w.N.). Zugrunde zu legen ist der Zeitpunkt des Eingriffs (BGH, GRUR 2025, 985 Rn. 36 – Dombilder).

bb. Konkret in Bezug auf die Verwendung von Musikwerken zum Zweck der Werbung ist bisher wenig Rechtsprechung ergangen (vgl. zu einem Jingle LG Köln, ZUM 2013, 973 = BeckRS 2013, 13450; s. auch die Übersicht bei Brauner/Brauneck, Angemessene Vergütung, 2022, Anhang 2, III.2.). So soll hierfür auf die Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands zurückgegriffen werden können (LG Köln, ZUM 2013, 973 = BeckRS 2013, 13450; Dreier/Schulze/Mantz, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 32 Rn. 42a; Brauner/Brauneck/Fierdag/Westphal, a.a.O., Kap. 4 Rn. 227). Teilweise wird insoweit vertreten, dass beim Streaming soll gegenüber dem Lizenzsatz für einen Download eine Verringerung des Lizenzsatzes um ein Drittel vorgenommen werden soll (Schricker/Loewenheim/Wimmers, UrhG, 6. Aufl. 2020, UrhG § 97 Rn. 276 unter Verweis auf Schiedsstelle ZUM 2010, 916, 923 f.). Ob das angesichts der zunehmenden Bedeutung des Streaming heute noch gilt, kann offenbleiben.

cc. In Anwendung dieser Grundsätze gilt Folgendes:

(1) Die Klägerin trägt zunächst vor, dass sie keine durchgesetzte Lizenzpraxis habe, und führt dies auf die massenhafte Verletzung von Rechten bei der Nutzung im Internet zurück. Weiter trägt sie vor, dass sie den Lizenzsatz nach der Popularität des verwendeten Werks, der gewerblichen Nutzung, dem Nutzungszeitraum und ggf. dem Umstand, ob ein Musiktitel einen thematischen Bezug zum kommerziellen Zweck des Werbenden aufweise, bestimme.

Allein dieser Vortrag belegt eine durchgesetzte Lizenzpraxis der Klägerin allerdings nicht. Die Klägerin hat keinen einzigen Lizenzvertrag vorgelegt, auch nicht Lizenzsätze von Wettbewerbern bzw. anderen Inhabern von Nutzungsrechten.

Ganz im Gegenteil beruft sich die Klägerin gerade darauf, dass es aufgrund der Vielzahl der unverfolgten Rechtsverletzungen keine Lizenzpraxis gebe.

Die Thematik der fehlenden Lizenzpraxis ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden.

Darüber hinaus weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass es nach den oben dargestellten Grundsätzen maßgeblich auf die Lizenzpraxis der Lizenzgeberin der Klägerin zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ankäme (vgl. BGH, GRUR 2025, 985 Rn. 36 – Dombilder). Auch insoweit hat die Klägerin zu einer Lizenzpraxis nichts vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung hat sie dies zusammengefasst dahingehend erläutert, dass die Urheber einer Nutzung in der Werbung eher kritisch gegenüber stünden.

(2) Weiter geht die Klägerin davon aus, dass es weder eine branchenübliche oder standardisierte Lizenzpraxis für die Vergabe von Synchronisationsrechten im Bereich sogenannter Social-Media-Nutzungen gebe, noch eine einheitliche, am Markt durchgesetzte Vergütungspraxis. Zu anderen, möglicherweise anwendbaren Lizenzsätzen, wie den Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands (DMV), trägt sie nicht substantiiert vor. Vielmehr hat sie zu den Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands ausdrücklich erklärt, dass diese keine Anwendung finden sollten. Ferner kritisiert auch der Parteigutachter der Klägerin, dessen Ausführungen als qualifizierter Parteivortrag einzubeziehen sind, die Erfahrungsregeln des DMV (Anlage K12, S. 6 Rn. 169 ff.).

Auch der Umstand der fehlenden üblichen Lizenzpraxis ist in der mündlichen Verhandlung diskutiert worden. In anderen Verfahren der Kammer wurden teils Angebote aus dem Markt zitiert, doch auch zu diesen hat sich die Klägerin dahingehend erklärt, dass diese nicht anwendbar seien. Im hiesigen Verfahren ist damit auf Grundlage des unstreitigen Sachverhalts davon auszugehen, dass es keine branchenüblichen Lizenzsätze gibt, auf die die Kammer sich für die Schätzung stützen könnte.

(3) Die Kammer vermag im vorliegenden Fall keine Schätzung nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des wirtschaftlichen Werts des verletzten Immaterialguts und der Art sowie Intensität der Verletzung vorzunehmen, da diese letztlich „in der Luft“ hinge.

Die Kammer erkennt an, dass die Beklagte das Recht der Klägerin verletzt hat. Die Kammer verkennt auch nicht, dass hierfür irgendeine Form von Vergütung zu leisten wäre. Insoweit hält die Kammer grundsätzlich auch die von der Klägerin im Kern vorgetragenen Anhaltspunkte, namentlich der Bekanntheit des Musikwerkes, der Reichweite der Plattform (hier: TikTok) und der Dauer der Nutzung, nicht für abwegig, wobei dies möglicherweise um weitere, plattformspezifische Gesichtspunkte wie von der Beklagten vorgetragen zu ergänzen wäre.

Aus dem Umstand, dass es weder eine Lizenzpraxis noch anwendbare Lizenzsätze gibt, kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Klägerin unter Bezugnahme auf eine „individuelle Preisaushandlung“ nach Belieben einen Wert festlegen kann. Maßstab für die Schätzung im Rahmen der Lizenzanalogie ist nämlich, was vernünftige Parteien in der Rolle der hiesigen Parteien vereinbart hätten. Dies zugrunde gelegt, bleibt für die Kammer schon völlig offen, in welcher auch nur groben Kategorie die Lizenzwerte anzusetzen sind. Insoweit ist auch zu beachten, dass selbst nach dem Vortrag des klägerischen Privatgutachters, dessen Ausführungen als qualifizierter Parteivortrag anzusehen sind, Tages- oder Monatssätze ausgeschlossen seien. Schon danach scheidet die Berechnung anhand eines Tagessatzes aus. Darüber hinaus ist der Berechnung durch die Klägerin – auch im Wege der freien Schätzung – von vornherein nicht zu folgen, weil sie die Schätzungsgrundlage für die Lizenzanalogie verkennt. Die Klägerin meint nämlich, dass es realistisch sei, dass der Marketingchef eines renommierten Unternehmens wie der Beklagten, der thematisch gezielt Musik zu werblichen Zwecken für einen Zeitraum von drei Tagen anfrage, einer Lizenzvergütung in Höhe von EUR 250,00 pro Tag zugestimmt hätte und die Klägerin deshalb für den gesamten Nutzungszeitraum einen Tagessatz von EUR 250,00 zugrunde legen dürfe. Unabhängig davon, ob die Prämisse der Klägerin zutrifft, wäre die Schätzung hier aber danach vorzunehmen, welchen Betrag ein lizenzwilliger Nutzer und die Klägerin für den tatsächlich im Streit stehenden Nutzungszeitraum von 14 Monaten vereinbart hätten. Ein auf drei Tage angesetzter Tagessatz kann hingegen nicht linear auf diesen Zeitraum hochgerechnet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass – selbst wenn man Tagessätze als Grundlage wählt – auch ohne die Besonderheiten der Nutzung von Videos auf der hier in Streit stehenden Plattform jedenfalls ein ganz erheblicher Rabatt für eine so lange Nutzung vereinbart worden wäre. Auch das von der Klägerin vorgelegte Parteigutachten, das als ergänzender Parteivortrag anzusehen ist, stellt fest, dass sich Rechtsinhaber auf eine tages- oder monatsbasierte Abrechnung nicht einlassen würden, sondern vielmehr pauschale Sätze annehmen würden (Anlage K12, S. 8, Rn. 257).

Auch wenn man unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien hier auf eine Lizenz für einen Zeitraum von rund einem Jahr abstellte, bleibt letztlich unklar, ob der zu schätzende Wert im hohen dreistelligen, niedrigen oder mittleren vierstelligen Bereich oder - wie von der Klägerin verlangt – bei knapp 100.000,00 EUR oder mehr anzusetzen wäre. Die Schätzung wird im Streitfall weiter dadurch erschwert, dass die Klägerin einen konkreten Bezug zwischen dem Musikwerk und dem Produkt der Beklagten ausmacht und dieser als „Signature Sound“ genutzt worden sei. Ferner schließt die Klägerin für die Berechnung Faktoren wie Abrufzahl oder Followerzahl (und damit die konkrete, ggf. im Rahmen von Lizenzverhandlungen vorab abzuschätzende Reichweite) aus, die nach der Erfahrung der Kammer bei anderen Nutzungen nicht selten jedenfalls als relevante Punkte bei der Berechnung einbezogen werden.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen, dass es jedenfalls Anfragen auch zu deutlich höheren Preisen gegeben habe, die aber abgelehnt worden seien, ohne das jedoch weiter zu substantiieren und derart zu untermauern, dass eine Schätzung hierauf gestützt werden könnte.

Unter diesen Voraussetzungen scheidet eine Schätzung vorliegend aus.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Kammer entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht davon überzeugt ist, dass das verwendete Musikwerk durch die Beklagte als „Signature Sound“ verwendet wurde, was nach Ansicht der Klägerin eine Vervielfachung des Lizenzsatzes gegenüber den in anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren rechtfertigen soll. Die Kammer hat das streitgegenständliche, 14-sekündige Video in Augenschein genommen. Insoweit ist nicht zu verkennen, dass man den auch im Video zu hörenden Text „Freed from Desire“ auf eine Abnehm-App wie hier beziehen könnte, offensichtlich ist dies jedoch nicht, zumal in dem Video auch Süßigkeiten eingeblendet werden. Wie aber auch ersichtlich geworden ist, handelte es sich bei dem hier streitgegenständlichen Video um eines von vielen Videos auf dem Kanal der Beklagten. Für einen „Signature Sound“, der quasi Bestandteil der Corporate Identity der Beklagten sein soll, wäre es aus Sicht der Kammer erforderlich gewesen, dass es sich etwa um das „zentrale“ Video für die App der Beklagten handelt, das offensiv beworben und ins Rampenlicht gestellt oder sogar in die App selbst integriert wird. Außerdem hätte das Lied in einer Vielzahl von Videos genutzt werden müssen. Dass dies der Fall ist, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

Weiter wäre aus Sicht der Kammer der Vortrag der Beklagten nicht von der Hand zu weisen, dass die Ausspielung von Videos bei TikTok vornehmlich algorithmisch erfolgt und – jedenfalls in der Tendenz unstreitig – nach einem relativ kurzen Zeitraum nicht mehr oder nicht mehr so häufig ausgespielt wird und deshalb nach einem gewissen Zeitraum hauptsächlich über das Profil der Beklagten abzurufen gewesen wäre. Weiter wäre ggf. zu berücksichtigen, dass – wie ebenfalls unstreitig geblieben ist – viele Videos nur für einen kurzen, im Durchschnitt nur Sekunden dauernden Zeitraum angezeigt werden, die Nutzung des Musikwerks also nur kurz erfolgt, wobei dies auch bei Werbung in anderen Medien, wie z.B. im Fernsehen, die Regel sein wird. Dass in einem solchen Fall ein für den gesamten Zeitraum anzuwendender fester Lizenzsatz pro Monat oder Tag vereinbart worden wäre, liegt eher fern. Wie oben dargestellt, geht auch der Privatgutachter der Klägerin nur von Pauschalbeiträgen aus. Letztlich würde – diesen Umstand zugrunde gelegt und falls überhaupt von einem zeitabhängigen Lizenzsatz ausgegangen würde –, ein Satz vereinbart werden, der den kurzen Anfangszeitraum bei der Preisfindung deutlich übergewichtet und dann über einen längeren Zeitraum zu einem niedrigen Betrag übergeht. Da dies eher kompliziert ist, spricht auch aus Sicht der Kammer einiges für einen pauschalen Lizenzsatz.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

DPC: 403 Millionen Euro Geldbuße gegen Google Ireland wegen rechtswidriger Verarbeitung von Standortdaten

Die irische Datenschutzbehörde (Data Protection Commission - DPC) hat gegen Google Ireland Limited eine Geldbuße von insgesamt 403 Millionen Euro verhängt. Gegenstand des Verfahrtens war die Verarbeitung von Standortdaten in den drei Funktionen „Web- & App-Aktivitäten“, „Standortverlauf“ und „Standortgenauigkeit“. Neben dem Bußgeld wurde Google angewiesen, die Datenverarbeitung innerhalb von sechs Monaten in Einklang mit der DSGVO zu bringen.

Die Pressemitteilung der DPC:
Data Protection Commission fines Google €403 million following Inquiry into Google’s processing of location data
21st September 2026

The Data Protection Commission (DPC) has today announced its final decision following an Inquiry into Google Ireland Limited (“Google”). This own-volition Inquiry was launched by the DPC, in its role as the Lead Supervisory Authority for Google, in February 2020, following receipt of complaints from several European consumer rights organisations, including BEUC, regarding Google’s processing of location data in connection with certain services and products.

The scope of the Inquiry concerned Google’s processing of location data in three specific features – “Web & App Activity”, “Location History” and “Location Accuracy” between the date of application of the GDPR, 25 May 2018 to 4 February 2020.

The decision, which was made by the Commissioners for Data Protection, Dr Des Hogan, Mr Dale Sunderland and Ms Niamh Sweeney, finds that Google infringed the GDPR in respect of:

the lawfulness and fairness of its processing of location data in Web & App Activity and Location History,
its accountability obligations under the GDPR by failing to be able to demonstrate compliance with the lawfulness, fairness and transparency principle regarding its processing of personal data in Location Accuracy;
its transparency obligations in respect of all three features referred to above; and
its retention of location data in Web & App Activity and Location History.
The DPC has imposed administrative fines totalling €403 million and has ordered Google to bring its processing into compliance within 6 months.

Deputy Commissioner, Graham Doyle commented:

“Location data is a type of personal data which is processed by way of location tracking, and includes data collected or processed by Google, which by itself or in conjunction with other information an individual’s location can be inferred. Location data can bring both benefits and harms to individuals. It can greatly enhance the utility of online services, but it can also reveal a significant amount of information about an individual, including information that is inherently private.

The GDPR provides a high level of protection of personal data throughout the EEA, and requires that the processing of personal data must be carried out in a lawful, fair and transparent manner. As a result of Google’s failures in this regard, individuals could have been unaware that their location was being used to, for example, influence them with ads or to infer their interests, and could lose control over their personal data. The retention of users’ location data for longer than necessary aggravated this loss of control”.

The DPC is grateful for the cooperation and assistance of its peer supervisory authorities in this case.

The DPC will issue the full decision in due course.

Background

Web & App Activity is a Google account setting that is only available to Google Account holders. When enabled, Google uses this setting to process information related to users’ activity on Google services, including sites and apps. The information processed can include personal data such as browsing history, search history, and location data.

Location History is a Google service that keeps track of users’ location while in possession of their compatible mobile devices. Users must opt-in to Location History, which then processes each user’s data to infer location information such as place visits, activities, and paths between place visits. Location History utilises a “Timeline” feature, which then displays a private map (via Google Maps) to allow the user to see where they have travelled. Location History saves the private map of where the user goes with their signed-in devices, even when the user is not using a Google service.

Location Accuracy is a feature of Android OS that allows an Android device to determine its location with greater accuracy than simply relying on inputs from the GPS unit in the device. It is available to Android users regardless of whether they are Google Account holders.

EuGH: Pflichtangaben nach der Health-Claims-Verordnung müssen nicht in schriftlicher Werbung für Nahrungsergänzungsmittel enthalten sein

EuGH
Urteil vom 17.09.2026
C‑657/24
Kyberg Pharma Vertriebs-GmbH gegen Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e. V.


Der EuGH hat entschieden, dass schriftliche Werbung für Nahrungsergänzungsmittel nicht unter den Begriff der „Kennzeichnung“ im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Health-Claims-Verordnung fällt. Folglich müssen die dort vorgeschriebenen Pflichtangaben bei gesundheitsbezogenen Angaben. wie z.B. der Hinweis auf eine ausgewogene Ernährung oder Warnhinweise, nicht zwingend in der Werbeanzeige selbst abgedruckt sein, sofern die Kennzeichnung der Produktverpackung diese Informationen vollständig enthält.

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ist dahin auszulegen, dass eine schriftliche Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel nicht unter den Begriff „Kennzeichnung“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

2. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung aufgeführten Pflichtangaben in der schriftlichen Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel nicht enthalten sein müssen, wenn die Kennzeichnung dieses Nahrungsergänzungsmittels selbst diese Informationen trägt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Meta haftet für Fake-Werbung auf Instagram und Facebook auf Unterlassung und Schadensersatz

LG Frankfurt
Urteil vom 16.09.2026
2-06 O 234/25


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass Meta für Fake-Werbung auf Instagram und Facebook auf Unterlassung und Schadensersatz haftet.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Meta haftet für Fake-Werbung auf Instagram und Facebook

Werden das Logo eines Unternehmens und Bilder seines bekannten Gründers auf Instagram oder Facebook von unbekannten Dritten in betrügerischer Absicht für Werbung genutzt, haftet Meta unter anderem auf Unterlassung und Schadensersatz. Das hat die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main in einem Urteil vom 16.09.2026 entschieden (Az.: 2-06 O 234/25).

Das klagende Unternehmen betreibt ein Internetportal mit Vergleichsrechnern und Testberichten für Finanzprodukte sowie einem Verbraucherratgeber zu Finanzthemen. Das Unternehmen verfügt über eine Wort-Bildmarke. Auf Instagram hat es über 600.000 Follower, auf Facebook rund 29.000. Der ebenfalls klagende Gründer und Geschäftsführer des Unternehmens ist aufgrund seiner Mitwirkung in zahlreichen Videos und einem Podcast zu Finanzthemen öffentlich bekannt. Er ist das prägende Gesicht des Unternehmens.

Seit einiger Zeit veröffentlichen fremde Nutzer auf Instagram und Facebook unter Verwendung der Wort-Bildmarke des Unternehmens und des Namens sowie Bildnisses seines Gründers Werbung und Postings zu finanzmarktbezogenen Themen. In mutmaßlich betrügerischer Absicht werden über einen Link bestimmte Investments empfohlen. Mehrere geschädigte Nutzer wandten sich deshalb bereits an die Kläger. Alleine im Monat August 2024 meldeten die Kläger über ein dafür vorgesehenes Tool fast 260 Verstöße an Meta. Es kam zu neuen identischen oder sinngleichen Veröffentlichungen. Meta nahm die Löschung dieser Fake-Werbungen in einer Zeitspanne von bis zu 62 Tagen vor.

In seinem am 16.09.2026 verkündeten Urteil gab die 6. Zivilkammer (Wettbewerbskammer) des Landgerichts Frankfurt am Main der Klage des Unternehmens sowie seines Gründers gegen Meta statt.

Meta habe die Veröffentlichung und Verbreitung der Fake-Werbung durch Dritte zu unterlassen. Denn das finanzberatende Unternehmen werde dadurch unter anderem in seinem sog. Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Der Geschäftsführer und Gründer sei durch die Verwendung seines Namens und seines Bildnisses in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen.

Meta könne sich nicht unter Verweis auf den sog. Digital Services Act damit entlasten, es habe keine Kenntnis von der Fake-Werbung gehabt. Denn der EuGH habe in einem jüngst veröffentlichten Urteil („Webgroup und Coyote“) entschieden, dass ein Diensteanbieter jedenfalls dann hafte, wenn er Kontrolle über die Inhalte ausübe. Die Richterinnen und Richter stellten dazu fest: „Die Beklagte entscheidet bei Werbeanzeigen im Rahmen eines automatisierten Auktionsverfahrens über die Rangfolge und den Zeitpunkt von Anzeigen. (…) Und die Beklagte steuert die Ausspielung von Nutzerinhalten in den Feeds der Nutzer durch Algorithmen.“ Anders als rein chronologische Nutzerfeeds wie etwa Mastodon oder BlueSky übe Meta damit Kontrolle über die angezeigten Werbeinhalte aus.

Meta sei außerdem verpflichtet, den Klägern die Schäden zu ersetzen, die aus der Verbreitung auch sinngleicher Fake-Werbungen künftig entstehen. Meta müsse den Klägern zudem Auskunft über die Fake-Werbungen auf Instagram oder Facebook sowie dadurch von Meta generierter Einnahmen erteilen.

Das Urteil vom 16.09.2026 ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Zur Erläuterung:
Artikel 6 Digital Services Act

(1) Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, haftet der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er
a) keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgeht, oder
b) sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.