LG Bremen: Wettbewerbswidrige Werbung mit Gewinn einer Reise wenn Gewinner Kosten für Kerosin, Flughafen- und Saisonzuschlag tragen muss
LG Bremen
Urteil vom 22.02.2017
12 O 203/16
Das LG Bremen hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrig Werbung mit dem Gewinn einer Reise vorliegt, wenn der angebliche Gewinner Kosten für Kerosin, Flughafen- und Saisonzuschlag tragen muss. Nach Nr. 17 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG darf der Gewinn nicht von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht werden.
Urteil vom 22.02.2017
12 O 203/16
Das LG Bremen hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrig Werbung mit dem Gewinn einer Reise vorliegt, wenn der angebliche Gewinner Kosten für Kerosin, Flughafen- und Saisonzuschlag tragen muss. Nach Nr. 17 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG darf der Gewinn nicht von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht werden.
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