BGH: Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken kann sich auf mehrere Werbekanäle beziehen
BGH
Urteil vom 01.02.2018
III ZR 196/17
BGB § 307 Abs. 3 Satz 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3; UKlaG § 1
Der BGH hat entschieden, dass sich die Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle beziehen kann.
Leitsatz des BGH:
Es widerspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht, wenn sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich.
BGH, Urteil vom 1. Februar 2018 - III ZR 196/17 - OLG Köln - LG Köln
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 01.02.2018
III ZR 196/17
BGB § 307 Abs. 3 Satz 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3; UKlaG § 1
Der BGH hat entschieden, dass sich die Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle beziehen kann.
Leitsatz des BGH:
Es widerspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht, wenn sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich.
BGH, Urteil vom 1. Februar 2018 - III ZR 196/17 - OLG Köln - LG Köln
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