a) Die Beurteilung der Warenähnlichkeit gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird nicht dadurch beeinflusst, dass die Beklagte typische Ausstattungsmerkmale der Verpackungen der Klägerin übernommen hat.
b) Zwischen Schokolade und Schokoladenwaren einerseits und einem Milchdessert andererseits besteht durchschnittliche Warenähnlichkeit.
BGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 94/04
OLG Hamburg
LG Hamburg
Leitsatz:
Ein Kläger, der für einen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke isoliert Markenschutz aufgrund einer Marke kraft Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen will, muss dieses Markenrecht in der Tatsacheninstanz zum Gegenstand des Rechtsstreits machen.
BGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 6/05
OLG Köln
LG Köln
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – I ZR 102/05
ueber18.de
Der BGH hat mit Urteil vom 18.10.2007 - I ZR 102/05 entschieden, dass Altersverifikationssysteme im Internet nur dann den Erfordernissen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) genügen, wenn zunächst eine einmalige persönliche Identifizierung der Nutzer etwa durch einen Postzusteller (Post-ID) und dann folgend eine Authentifizierung bei jedem Abruf von Inhalten (z.B. USB-Stick mit einer PIN-Nummer) erfolgt. Auch andere technische Methoden zur Identifizierung mit technischen Mitteln (Webcam-Check, biometrische Merkmale) können nach Ansicht des BGH ausreichend sein, wenn sie eine entsprechende Sicherheit bieten. Nicht ausreichend ist z.B. die Abfrage von Personalausweis- oder Kreditkartennummern. Dem Argument der Beklagten, dass die Zugangsbeschränkungen des deutschen Rechts, deutsche Anbieter gegenüber ausländischen Anbietern benachteilige, folgte der BGH nicht. Die deutschen Regelungen für pornographische Inhalte im Internet erfassen - so der BGH - grundsätzlich auch ausländische Angebote, die im Inland aufgerufen werden können. Die Schwierigkeiten der Rechtsdurchsetzung bei Angeboten aus dem Ausland führe nicht zu einem Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.
BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 22/05
Umsatzsteuerhinweis
Der BGH hat sich mit Urteil vom 04.10.2007 - I ZR 22/05 in einer weiteren Entscheidung mit den Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften befasst. Danach ist es nicht erforderlich, dass der nach § 1 Abs. 2 PAngV erforderliche Hinweis , dass der Preis die Umsatzsteuer enthält, direkt neben der Preisangabe stehen muss. Vielmehr reicht es aus, wenn der Hinweis auf die Umsatzsteuer eindeutig dem Preis zugeordnet ist. Dies kann - so der BGH - auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen. Ferner hat der BGH völlig zu Recht entschieden, dass ein Online-Shop-Betreiber, der nicht vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht abweicht, weder die gesetzlichen Regelungen beifügen noch auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen hinweisen muss. § 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV erfasst nach Ansicht des BGH nur vertragliche Gewährleistungsbedingungen.
BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04
Versandkosten
Der BGH hat mit Urteil vom 04.10.2007 - I ZR 143/04, wie zu erwarten war, entschieden, dass Online-Shops Preisangaben mit dem Hinweis versehen müssen, dass sich diese incl. USt. und zzgl. Versandkosten verstehen. Der BGH gab der Klage eines Mitbewerbers statt. Allerdings legt der BGH die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht so streng wie einige Oberlandesgerichte aus. So ist nach Ansicht des BGH nicht erforderlich auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite hinzuweisen, auf welcher die Ware angeboten und der Preis genannt wird. Dies schadet natürlich nicht. Es genügt nach Meinung des BGH, wenn der Käufer die Informationen leicht erkennbar und gut wahrnehmbar noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen muss. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn die Informationen nur in den AGB oder einer Seite mit allgemeinen Informationen hinterlegt sind. Ausweislich der Pressemitteilung befanden sich in dem vom BGH entschiedenen Fall die Pflichtinformationen wohl auch auf der Warenkorbseite. Offenbar verlangt der BGH, dass die Informationen zumindest in der Detailansicht des Produkts enthalten sind. Vielleicht ist die Pressemitteilung insoweit auch unscharf formuliert. Näheres wird man hoffentlich den Entscheidungsgründen entnehmen können.
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.07.2007 I-20 U 10/07 entschieden, dass Wettbewerbsverstöße, die lediglich über den Google-Cache auffindbar sind, nicht geeignet sind, den Wettbewerb mehr als unerheblich zu beeinflussen. Es liegt insofern ein wettbewerbsrechtlich nicht relevanter Bagatellverstoß vor.
Das LG Berlin hat mit Urteil vom 06.09.2007 - 23 S 3/07 entschieden, dass das Speichern von IP-Daten ohne Zustimmung des Nutzers zu statistischen Zwecken unzulässig ist. Das Gericht untersagte dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) von Besuchern der Internetseite www.bmj.bund.de folgende Daten zu speichern: "Name der abgerufenen Datei bzw. Seite; Datum und Uhrzeit des Abrufs; übertragene Datenmenge; Meldung, ob der Abruf erfolgreich war sowie die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems." Das Gericht ist der Ansicht, dass es sich bei den Daten um personenbezogene Daten im Sinne von § 15 Abs. 1 TMG handelt, da über die IP-Adresse die Ermittlung des Nutzers möglich ist. Dem ist nicht zu folgen, da ein Seitenbetreiber regelmäßig gerade nicht in der Lage ist, den Inhaber einer IP-Adresse zu ermitteln und die Daten daher keinen unmittelbaren Personenbezug haben.