OLG Hamm: Schon 12 Abmahnungen durch einen kleinen eBay-Händler können rechtsmissbräuchlich sein
Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 24.03.2009
4 U 211/08
Schon 12 gleichgelagerte Abmahnungen können nach diesem Urteil des OLG Hamm rechtsmissbräuchlich sein. Ein wesentlicher Gesichtspunkt war dabei für das Gericht, dass der Abmahner selbst nur ca. 200 EURO Umsatz monatlich erzielt.
In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Nach § 8 Abs. 4 UWG liegt ein solcher Fall vor, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu dient, gegen den zuwider Handelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Das ist hier der Fall.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin 11 weitere Abmahnungen ausgesprochen hat, und zwar alle nach demselben Muster. Nach der Behauptung der Beklagten begründete die Klägerin jede der erfolgten Abmahnungen wie im vorliegenden Fall auch mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung durch den fehlenden Hinweis auf den Erhalt einer gesonderten Belehrung in Textform. [...] Es spricht aber nicht für eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs, wenn sich ein Wettbewerber nur auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes gewissermaßen spezialisiert. Dies zeigt, dass es ihm eben nicht insgesamt um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs zu tun ist.
Vor allem steht der eigene Umsatz der Klägerin in keinem Verhältnis zu dieser umfangreichen Abmahntätigkeit in relativ kurzer Zeit. Unwidersprochen hat die Beklagte dargelegt, dass die Klägerin einen monatlichen Umsatz von maximal 200,00 € erzielt. Wenn dann noch der Anwalt der Klägerin der Neffe des Inhabers der Klägerin ist, schließt sich der Kreis, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin nicht deshalb erfolgt, um die Wettbewerber zum Schutz ihrer eigenen Tätigkeit zu wettbewerbsrechtskonformem Verhalten anzuleiten, sondern dass die Klägerin hier nur eine gewinnbringende Beschäftigung betreiben will.
Leider sind andere Gerichte ein wenig zurückhaltender und nehmen eine missbräuchliche Abmahnung nur in engen Ausnahmefällen an.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"OLG Hamm: Schon 12 Abmahnungen durch einen kleinen eBay-Händler können rechtsmissbräuchlich sein" vollständig lesen
Urteil vom 24.03.2009
4 U 211/08
Schon 12 gleichgelagerte Abmahnungen können nach diesem Urteil des OLG Hamm rechtsmissbräuchlich sein. Ein wesentlicher Gesichtspunkt war dabei für das Gericht, dass der Abmahner selbst nur ca. 200 EURO Umsatz monatlich erzielt.
In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Nach § 8 Abs. 4 UWG liegt ein solcher Fall vor, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu dient, gegen den zuwider Handelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Das ist hier der Fall.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin 11 weitere Abmahnungen ausgesprochen hat, und zwar alle nach demselben Muster. Nach der Behauptung der Beklagten begründete die Klägerin jede der erfolgten Abmahnungen wie im vorliegenden Fall auch mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung durch den fehlenden Hinweis auf den Erhalt einer gesonderten Belehrung in Textform. [...] Es spricht aber nicht für eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs, wenn sich ein Wettbewerber nur auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes gewissermaßen spezialisiert. Dies zeigt, dass es ihm eben nicht insgesamt um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs zu tun ist.
Vor allem steht der eigene Umsatz der Klägerin in keinem Verhältnis zu dieser umfangreichen Abmahntätigkeit in relativ kurzer Zeit. Unwidersprochen hat die Beklagte dargelegt, dass die Klägerin einen monatlichen Umsatz von maximal 200,00 € erzielt. Wenn dann noch der Anwalt der Klägerin der Neffe des Inhabers der Klägerin ist, schließt sich der Kreis, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin nicht deshalb erfolgt, um die Wettbewerber zum Schutz ihrer eigenen Tätigkeit zu wettbewerbsrechtskonformem Verhalten anzuleiten, sondern dass die Klägerin hier nur eine gewinnbringende Beschäftigung betreiben will.
Leider sind andere Gerichte ein wenig zurückhaltender und nehmen eine missbräuchliche Abmahnung nur in engen Ausnahmefällen an.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"OLG Hamm: Schon 12 Abmahnungen durch einen kleinen eBay-Händler können rechtsmissbräuchlich sein" vollständig lesen