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OLG Hamm: Schon 12 Abmahnungen durch einen kleinen eBay-Händler können rechtsmissbräuchlich sein

Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 24.03.2009
4 U 211/08


Schon 12 gleichgelagerte Abmahnungen können nach diesem Urteil des OLG Hamm rechtsmissbräuchlich sein. Ein wesentlicher Gesichtspunkt war dabei für das Gericht, dass der Abmahner selbst nur ca. 200 EURO Umsatz monatlich erzielt.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Nach § 8 Abs. 4 UWG liegt ein solcher Fall vor, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu dient, gegen den zuwider Handelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Das ist hier der Fall.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin 11 weitere Abmahnungen ausgesprochen hat, und zwar alle nach demselben Muster. Nach der Behauptung der Beklagten begründete die Klägerin jede der erfolgten Abmahnungen wie im vorliegenden Fall auch mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung durch den fehlenden Hinweis auf den Erhalt einer gesonderten Belehrung in Textform. [...] Es spricht aber nicht für eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs, wenn sich ein Wettbewerber nur auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes gewissermaßen spezialisiert. Dies zeigt, dass es ihm eben nicht insgesamt um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs zu tun ist.

Vor allem steht der eigene Umsatz der Klägerin in keinem Verhältnis zu dieser umfangreichen Abmahntätigkeit in relativ kurzer Zeit. Unwidersprochen hat die Beklagte dargelegt, dass die Klägerin einen monatlichen Umsatz von maximal 200,00 € erzielt. Wenn dann noch der Anwalt der Klägerin der Neffe des Inhabers der Klägerin ist, schließt sich der Kreis, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin nicht deshalb erfolgt, um die Wettbewerber zum Schutz ihrer eigenen Tätigkeit zu wettbewerbsrechtskonformem Verhalten anzuleiten, sondern dass die Klägerin hier nur eine gewinnbringende Beschäftigung betreiben will.


Leider sind andere Gerichte ein wenig zurückhaltender und nehmen eine missbräuchliche Abmahnung nur in engen Ausnahmefällen an.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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LG Köln: Anspruch auf Löschung eines unberechtigten Dispute-Eintrags bei der DENIC gegen den Antragsteller - welle.de

LG Köln,
Urteil vom 18.05.09
81 O 220/08
welle.de

Das LG Köln hat mit dieser Entscheidung nochmals bekräftigt, dass der Domaininhaber bei einem unberechtigten DISPUTE-Eintrag bei der DENIC ein Anspruch gegen den Antragsteller auf Einwilligung zur Löschung des Eintrags hat. Geklagt hatte ein Domainvermarkter der Inhaber der Domain welle.de ist. Die Gemeinde Welle hatte den Eintrag veranlasst.

Das Gericht führt aus:
"Der Kläger kann von der Beklagten Einwilligung in die Löschung des Dispute-Eintrages verlangen, weil diese Sperre ihn in der Nutzung und der Verwertung seiner zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Rechten behindert."

Ansprüche der Ortschaft gegen den Domaininhaber lehnt das Gericht ab, da die Zeichenfolge "welle" ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache ist und die kleine Ortschaft auch nicht über einen großen Bekanntheitsgrad verfügt:

"... umgekehrt hat die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass der Kläger die fragliche Domain aufgibt, weil er die Idee, eine solche Domain zu nutzen, zeitlich vor der Beklagten umgesetzt hat und der kennzeichnende Teil der Domain aus einem Wort besteht, welches eine Sachbezeichnung darstellt und mangels Bekanntheit der Beklagten in erster Linie auch als solche verstanden wird."


EuGH: Gerichte müssen von Amts wegen prüfen ob eine Vertragsklausel in Verbraucherverträgen missbräuchlich ist

Der EuGH hat mit Urteil vom 04.06.2009 - C-243/08 entschieden, dass die nationalen Gericht in einem Rechtsstreit von Amts wegen überprüfen müssen, ob die in Verbraucherveträgen verwendeten Klauseln missbräuchlich sind. Stellt das Gericht fest, dass eine missbräuchliche Klausel vorliegt, so darf diese nicht angwandt werden.

Der Tenor der Entscheidung lautet:

1. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine missbräuchliche Vertragsklausel für den Verbraucher nicht verbindlich ist, und dass es hierzu nicht erforderlich ist, dass der Verbraucher sie vorher erfolgreich angefochten hat.

2. Das nationale Gericht ist verpflichtet, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. Ist es der Auffassung, dass eine solche Klausel missbräuchlich ist, so lässt es sie unangewendet, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht. Diese Verpflichtung obliegt dem nationalen Gericht auch bei der Prüfung seiner eigenen örtlichen Zuständigkeit.

3. Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob eine Vertragsklausel wie die, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, die Kriterien erfüllt, um als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 qualifiziert zu werden. Dabei hat das nationale Gericht zu beachten, dass eine Klausel, die in einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden aufgenommen worden ist, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die ausschließliche Zuständigkeit dem Gericht zuweist, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, als missbräuchlich angesehen werden kann.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Fotoklau im Internet - Wird ein Foto im Internet ohne Zustimmung und Benennung des Lichtbildners verwendet, ist ein Verletzerzuschlag von 100% gerechtfertigt

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 01.04.2009
12 O 277/08


Der Dauerbrenner Urheberrechtsverletzung durch die unerlaubte Verwendung fremder Lichtbilder beschäftigt immer wieder die Gerichte. Das LG Düsseldorf hat mit dieser Entscheidung noch einmal die gängige Rechtsprechung bestätigt, dass bei der Berechnung des Lizenzschadens die MFM-Richlinien herangezogen werden können und auch ein Verletzerzuschlag von 100 % gerechtfertigt ist, wenn der Lichtbildner nicht benannt wird.

Das Gericht befasst sich zudem mit der Frage, ob auch Bearbeitungen eines Lichtbilds nur mit Zustimmung des Lichtbildners verwendet werden darf. Das Gericht führt hierzu völlig zu Recht aus:

"Dabei ist es rechtlich unerheblich, dass die Klägerin zunächst das Lichtbild der Zeugin X bearbeitet hat. Der Klägerin stand dieses Bearbeitungsrecht zu. Im Fall einer Bearbeitung dahingehend, das ein Teil eines Lichtbildes für eine weitergehende Nutzung verändert wird, lässt dies die Lichtbildnerrechte nach § 72 Abs. 1 UrhG nicht untergehen. Die Klägerin hat lediglich einen Teil, den prägenden Teil, heraus kopiert. Diesen prägenden Teil hat die Beklagte kopiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Schutzgut des § 72 UrhG ist auch ein Teil einer Fotografie (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 72 Rdz. 15). Dem Urheberrechtsgesetz ist keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass in einem solchen Fall der Lichtbildner oder der Nutzungsrechtsinhaber die Rechte nach § 72 UrhG verliert."


Ferner weist das Gericht in den Entscheidungsgründen nochmals darauf hin, dass Produktfotos des Lieferanten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Lichtbildners bzw. Rechteinhabers verwendet werden dürfen:

"Soweit sie vorträgt, sie habe die Fotografie von ihrem Warenlieferanten erhalten, führt dies nicht dazu, dass ihr gleichzeitig die Nutzungsrechte für ein öffentliches Zugänglichmachen eingeräumt worden sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht allgemein üblich, dass Lieferanten Produktfotos ihrer Waren ihren Kunden zum Zwecke der Verwendung der Produktbilder zu Präsentationen und des Verkaufs einräumen. Eine schriftliche Vereinbarung diesbezüglich hat die Beklagte nicht behauptet."

Nach wie vor können wir Shop-Betreibern nur empfehlen, eigene Produktfotos zu erstellen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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BGH: Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses innerhalb einer Klasse auf bestimmte Themengebiete - Willkommen im Leben

BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2008 - I ZB 48/08
Willkommen im Leben
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 1

Leitzsätze des Gerichts

a) Die Eintragung der Waren und Dienstleistungen im Verzeichnis kann nach ihrem Inhalt beschränkt werden (hier: Beschränkung der Eintragung der Waren und Dienstleistungen "Bild- und Tonträger, Druckereierzeugnisse, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen" auf bestimmte Themengebiete).

b) Die Wortfolge "Willkommen im Leben" ist für die Waren und Dienstleistungen "Bild- und Tonträger, Druckereierzeugnisse, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen" nicht unterscheidungs-kräftig i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bösgläubige Markenanmeldung wenn der Markenanmelder Dritte voraussichtlich auf rechtsmissbräuchliche Weise zum Erwerb der Markenrechter veranlassen will - Ivadal

BGH
Beschluss vom 02.04.2009
I ZB 8/06
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10
Ivadal


Der BGH befasst sich in dieser Entscheidung wieder einmal mit der Frage, wann eine Markenanmeldung bösgläubig ist.

Leitzsatz des BGH:
Kommt wegen des Unternehmensgegenstands des Anmelders nur eine Benutzung der Marke durch Lizenzierung oder Veräußerung an Dritte in Betracht, kann bereits die Anmeldung als bösgläubig zu beurteilen sein, wenn nach den tatsächlichen Umständen des Falles der Schluss gerechtfertigt ist, der Anmelder werde in rechtsmissbräuchlicher Weise versuchen, Dritte zum Erwerb der Markenrechte zu veranlassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Marken nicht im Hinblick auf eine Vielzahl in Betracht kommender, im Einzelnen noch unbestimmter und allenfalls nach abstrakten Merkmalen umschriebener potentieller Interessenten auf Vorrat angemeldet werden, sondern im Zeitpunkt der Anmeldung die Veräußerung an einzelne, bereits bestimmte Dritte naheliegt, deren Interesse an einem Erwerb der Markenrechte jedoch im Wesentlichen nur durch den Umstand begründet wird, dass sie infolge der Eintragung der Marke auf den Anmelder an der Verwendung der bislang ungeschützten Kennzeichnung gehindert werden können.

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OLG Hamm: Fehlen von Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw der Handelsregisternummer und des Registergerichts ist ein abmahnfähiger Wettbwerbsverstoß

OLG Hamm,
Urteil vom 02.04.2009
4 U 213/08


Das OLG Hamm kommt in dieser Entscheidung zu dem Ergebnis, dass das Fehlen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Anbieterkennzeichnung ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist. Ebenfalls ist es wettbewerbswidrig, wenn eine Handelsregistereintrag besteht, aber in der Anbieterkennzeichnung die Registernummer bzw. das Registergericht fehlt. Das Gericht ist der Ansicht, dass jeder Verstoß gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG und der Pflichten nach §§ 312 c BGB, 1 Info-VO wettbewerbswidrig ist. Zudem hält das OLG Hamm bei derartigen Verstößen einen Streitwert von 15.000 EURO für angemessen.

Die pauschale Betrachtungsweise des OLG Hamm ist abzulehnen. Insbesondere das Fehlen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nicht geeignet den Wettbewerb zu beeinflussen. Hingegen dürfte das Fehlen der Informationen zum Handelsregistereintrag regelmäßig wettbewerbswidrig sein, da hierdurch die Rechtsverfolgung erschwert werden kann. Auch der Streitwert ist überhöht. Andere Gericht setzen völlig zu Recht bei derartigen rechtlichen Auseinandersetzungen einen weitaus niedrigeren Streitwert an. Dennoch gilt es die Vorgaben des OLG Hamm einzuhalten. Nach den Grundsätzen des fliegenden Gerichtsstands kann ein Abmahner im Regelfall gerichtliche Schritte im OLG-Bezirk Hamm einleiten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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