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BGH: Betreiber einer Internetseite haftet für fremde Inhalte, wenn er sich diese zu Eigen macht

BGH
Urteil vom 12. November 2009
I ZR 166/07
marions.kochbuch.de

Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite für fremde Inhalte haftet, wenn er sich diese zu Eigen macht. In einem solchen Fall kann er sich nicht auf die Haftungsprivilegierung in den §§ 8-10 TMG berufen.

In der Pressemitteilung ds BGH heißt es dazu:

"Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf."

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier:


"BGH: Betreiber einer Internetseite haftet für fremde Inhalte, wenn er sich diese zu Eigen macht" vollständig lesen

BVerfG: Verfassungsbeschwerde der Musikindustrie gegen die Zulässigkeit digitaler Privatkopien nicht zur Entscheidung angenommen

Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 07.10.2009
1 BvR 3479/08


Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der Musikindustrie gegen die Regelung zur Zulässigkeit digitaler Privatkopien nicht zur Entscheidung angenommen.

In den Gründen heißt es:

"Die Beschwerdeführer, Unternehmen der Musikindustrie und Tonträgerhersteller im Sinne des 4. Abschnitts von Teil 2 des Urheberrechtsgesetzes, müssen es aufgrund der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 UrhG hinnehmen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind, was Absatzrückgänge zur Folge hat. Die Tonträgerhersteller werden über § 85 Abs. 4, § 54 UrhG an dem Aufkommen aus der urheberrechtlichen Geräte- und Speichermedienvergütung beteiligt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


"BVerfG: Verfassungsbeschwerde der Musikindustrie gegen die Zulässigkeit digitaler Privatkopien nicht zur Entscheidung angenommen" vollständig lesen