BGH
Urteil vom 24.06.2010 I ZR 166/08
Photodynamische Therapie
RL 2001/83/EG Art. 1 Nr. 2 Buchst. b, Art. 2 Abs. 2; RL 93/42/EWG Art. 1
Abs. 2 Buchst. a; AMG § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 7; MPG § 3 Nr. 1 Buchst. a
und Nr. 1 aE
Leitsatz des BGH:
Bei der im jeweiligen Einzelfall zu treffenden Entscheidung, ob ein Erzeugnis ein (Funktions-)Arzneimittel oder ein Medizinprodukt ist, sind neben seinen unmittelbaren Wirkungen auch seine Neben- und Folgewirkungen zu berücksichtigen und führen diese, soweit sie auf immunologischem, metabolischem oder pharmakologischem Gebiet liegen, zu seiner Einordnung als Arzneimittel.
Gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG sind auch bösgläubig eingetragene Marken zu löschen. Das BPatG hat vorliegend über einen typischen Fall einer bösgläubigen Markenanmeldung zu entschieden. Der Anmelder der Marke hatte nach gescheiterten Verhandlungen über den Import und Vertrieb einer Limonade in Deutschland die im Herkunftsland verwendete Produktbezeichnung als deutsche Marke eingetragen, um dem Hersteller den Marktzutritt in Deutschland zu erschweren bzw. diesen zu verhindern.
In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Zwar handelt ein Markenanmelder im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG nicht bereits deshalb unlauter und ist insoweit bösgläubig, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein ähnliches Zeichen im Inland für gleiche oder ähnliche Waren/Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Ein Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem Markengesetz fremd (vgl. BGH GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of Elégance; GRUR 2004, 510, 511 - S. 100; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rn. 435 m. w. N.).
Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die Erwirkung des Markenschutzes als wettbewerbs- oder sittenwidrig erscheinen lassen. Eine solche Beurteilung kann angezeigt sein, wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für zumindest gleichartige Waren benutzt wird, das ausländische Unternehmen die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, und sich dem Anmelder diese Absicht zumindest aufdrängen musste (vgl. BGH GRUR 2008, 621, 623/624 – AKADEMIKS; GRUR 1987, 292, 294 – KLINT) [...]"
Das OLG Oldenburg hat völlig zu Recht entschieden, dass sog. Lock oder Ping-Anrufe als Betrug strafbar sind. Bei dieser "Geschäftsmethode" werden Telefonanschlüsse angewählt und die Verbindungen nach einmaligem Klingeln abgebrochen. Der Anschlussinhaber soll dazu bewegt werden, die bei den entgangenen Anrufen hinterlegte Rückrufnummer, bei der es sich um eine teure Mehrtwertdienste-Rufnummer handelt, zurückzurufen.
In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Die Angeschuldigten ... und ... sind auch hinreichend verdächtig, über diese Tatsache getäuscht zu haben. Denn durch das Anwählen seiner Rufnummer wird dem Mobilfunkteilnehmer ein nicht vorhandener Kommunikationswunsch, also das über das Herstellen einer Kommunikationsverbindung hinausgehende Interesse an einer Gesprächsführung, vorgespiegelt (vgl. Ellbogen/Erfurth, CR 2008, 635).
[...]
Eine Täuschung liegt deshalb auch vor, wenn die Adressaten auf Grund der typischerweise durch die Situation bedingten mangelnden Aufmerksamkeit irren und dieses nach dem vom Täter verfolgten Tatplan auch sollen (BGH, Urteile v. 26.04.2001, 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, sowie v. 04.12.2003, 5 StR 308/03, NStZ-RR 2004, 110). Eben dieses ist vorliegend der Fall. Der Angeschuldigte ... hat dieses sogar ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, indem er gegenüber dem Zeugen ... erklärt hat, es gebe Phasen im Jahr, in denen die Leute bereit seien, auf Botschaften zu reagieren, nämlich (wie vorliegend) zu Weihnachten oder zum Jahreswechsel (Bd. IX Bl. 8).
c.
Durch die Täuschung sollten die jeweiligen Inhaber der Mobilfunkanschlüsse zu einem entsprechenden Irrtum und auf Grund dessen zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst werden. Denn der von den Angeschuldigten beabsichtigte Rückruf über die 0137er Nummern hätte (ohne Berücksichtigung der Entgelte des eigenen Mobilfunkbetreibers) jedenfalls Kosten in Höhe von 0,98 € verursacht.
[...]
Da nach der Vorstellung der Angeschuldigten ... und ... ihnen eben der von den Anrufern zu zahlende Betrag abzüglich der Entgelte der jeweiligen Netzbetreiber zufließen sollte, ist der durch sie erstrebte Vorteil auch unmittelbare Folge der Vermögensverfügung und damit insoweit stoffgleich. Dem steht nicht entgegen, dass - auch nach der Vorstellung der Angeschuldigten - möglicherweise einzelne Angerufene die Täuschung durchschauen und - etwa aus Neugier - gleichwohl den kostenpflichtigen sinnlosen Rückruf tätigen würden."
BGH
Urteil vom 01.09.2010 StbSt (R) 2/10
steuerberater-suedniedersachsen.de
Der BGH hat im Rahmen eines berufsgerichtlichen Verfahrens völlig zu Recht entschieden, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Steuerberater die Domain steuerberater-suednieddersachsen.de verwendet.
In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Eine irreführende und damit unerlaubte Werbung liegt hier allerdings nicht vor. Der aus dem Gattungsbegriff der Steuerberatung und einem regional eingegrenzten Tätigkeitsgebiet kombinierte Domainname kann bei dem – insoweit korrespondierend mit den Kriterien des allgemeinen Wettbewerbsrechts (vgl. BGHZ 153, 61, 65) – maßgeblichen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (vgl. BGHZ 148, 1, 7; 153, 61, 66; BGH NJW 2003, 504, 505), nach der Lebenserfahrung nicht die Gefahr einer Irreführung bewirken."
BVerfG
Beschluss vom 16.08.2010 1 BvR 1750/09
spickmich.de
Die Verfassungsbeschwerden gegen die spickmich.de-Entscheidung des BGH (Urteil vom 23.2009 - VI ZR 196/08 mit kurzer Anmerkung) ist, was wenig überrascht, gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Begründung enthält der Beschluss nicht.
BGH
Urteil vom 18.03.2010
Master of Science Kieferorthopädie
UWG § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4; HeilberufsG NRW §§ 33, 35
Abs. 1
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Bestimmungen des Heilberufsgesetzes NRW über die Führung von Gebietsbezeichnungen, Teilgebietsbezeichnungen oder Zusatzbezeichnungen durch Kammerangehörige sind Marktverhaltensregeln i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.
2. Die Führung des von einer österreichischen Universität verliehenen Grades "Master of Science Kieferorthopädie" verstößt nicht gegen §§ 33, 35 Abs. 1 HeilberufsG NRW.
BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 172/08 - OLG Düsseldorf
BGH
Beschluss vom 24.06.2010 I ZB 40/09
LIMES LOGISTIK
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3
Leitsatz des BGH:
Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.S. von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG kann vorliegen, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt in einem Löschungsverfahren wegen bösgläubiger Markenanmeldung einen wertvollen Besitzstand des Löschungsantragstellers zum Zeitpunkt der Markenanmeldung bejaht hat und das Bundespatentgericht das Vorbringen als unsubstantiiert seiner Entscheidung zugrunde legt, ohne einen richterlichen Hinweis zu erteilen.
BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 40/09 - Bundespatentgericht
BGH
Urteil vom 25.03.2010 I ZR 47/08
Autobahnmaut
UrhG § 87 Abs. 1 Satz 1; Datenbankrichtlinie Art. 7 Abs. 1 und 2;
Leitsatz des BGH
Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ist im Blick auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Datenbankrichtlinie, deren Umsetzung er dient, richtlinienkonform dahin auszulegen, dass er jedenfalls bei Datenbanken, deren typische Verwertung darin besteht, den Nutzern nur die jeweils sie selbst betreffenden Datensätze zugänglich zu machen, auch das Zurverfügungstellen einzelner Datensätze an einzelne Nutzer erfasst, wenn diese Nutzer in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden.
BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 47/08 - OLG Hamburg
KG Berlin
Urteil vom 15. Juni 2010
Aktenzeichen: 5 U 25/08
Matthias-Reim-Foto
Aus den Entscheidungsgründen:
"Mit Recht ist die Beklagte hinsichtlich des von ihr an die Redaktion der vom A. S. Verlag verlegten Zeitschrift "BILD der FRAU" weitergeleiteten Fotos wegen des darauf abgebildeten Fotos zur Unterlassung und Auskunft gemäß §§ 97 UrhG, 242 BGB, 101a UrhG a.F., verurteilt worden.
[...]
Selbst wenn - was dem Senat (Einzelrichter) zumindest sehr zweifelhaft erscheint - das weitergeleitete Foto ein Lichtbildwerk i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG darstellte, käme der Beklagten die Zitierfreiheit (§ 51 UrhG alter oder neuer Fassung) nicht zugute, da es jedenfalls - wie ebenfalls schon vom Landgericht zutreffend ausgeführt - an einem hierfür allemal erforderlichen Zitatzweck (geistige Auseinandersetzung mit dem zitierten Objekt; vgl. Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 51 Rdn. 3, 4 m.w.N.) fehlt, hier vielmehr nur von einem rein dekorativen, illustrierenden Zweck ausgegangen werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass auf dem angegriffenen Foto eine irgendwie geartete "Auseinandersetzung" mit dem darauf erkennbaren Foto stattfände, letzteres illustriert ersteres lediglich.
[...]
ebenfalls vergeblich macht die Berufung freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) geltend. Eine solche liegt nach der Rechsprechung im Regelfall dann vor, wenn angesichts der Eigenart eines neuen Werks die Züge des geschützten Werks verblassen (vgl. Hess, Urheberrechtsprobleme der Parodie, S. 38 f. m.w.N.)"
Der EuGH hat entscheiden, dass Lego-Steine nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden können. Auch der BGH hatte bereits in zwei Entscheidungen (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2009, I ZB 53/07 und 55/07) die Löschung von zwei deutschen 3D-Marken, welche Lego-Steine schützen sollten, bestätigt.
In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Nach ständiger Rechtsprechung ist das Markenrecht ein wesentlicher Bestandteil des Wettbewerbssystems in der Union. In diesem System muss jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, Zeichen als Marken eintragen lassen können, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2001, Merz & Krell, C‑517/99, Slg. 2001, I‑6959, Randnrn. 21 und 22, vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C‑206/01, Slg. 2002, I‑10273, Randnrn. 47 und 48, sowie vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, Slg. 2007, I‑3569, Randnrn. 53 und 54).
[...]
Im Übrigen hat der Gesetzgeber die mangelnde Markenfähigkeit von Formen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind, mit besonderer Strenge festgelegt, da er die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 40/94 aufgeführten Eintragungshindernisse vom Anwendungsbereich der in Art. 3 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahme ausgenommen hat. So ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung, dass eine Form einer Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, selbst dann nicht als Marke eingetragen werden darf, wenn sie infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat (zu Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 89/104, einer im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung wie Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94, vgl. Urteile Philips, Randnr. 57, und vom 20. September 2007, Benetton Group, C‑371/06, Slg. 2007, I‑7709, Randnrn. 25 bis 27).
[...]
Dazu ist mit dem HABM festzustellen, dass nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 die Eintragung einer ausschließlich funktionellen Form einer Ware als Marke es deren Inhaber ermöglichen könnte, den anderen Unternehmen die Verwendung nicht nur der gleichen Form, sondern auch ähnlicher Formen zu verbieten. Damit besteht die Gefahr, dass zahlreiche alternative Formen für die Wettbewerber dieses Markeninhabers unbenutzbar werden.
Das gilt besonders für den Fall der Kumulierung von Eintragungen verschiedenartiger, ausschließlich funktionaler Formen einer Ware; durch eine solche Kumulierung könnten andere Unternehmen gänzlich daran gehindert werden, bestimmte Waren mit einer bestimmten technischen Funktion herzustellen und zu vertreiben."
BGH
Urteil vom 31.03.2010 I ZR 75/08
Ohne 19% Mehrwertsteuer
UWG (2004) §§ 3, 4 Nr. 1
Leitsatz des BGH:
Eine Werbung mit der Angabe "Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer" beeinflusst Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise i.S. von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG bei ihrer Kaufentscheidung, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.
BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 75/08 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
BGH
Urteil vom 31.03.2010 I ZR 36/08
Verbraucherzentrale
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4
Leitsatz des BGH:
Ein Schlechthinverbot, das sich nur gegen einen einzelnen Bestandteil eines aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten und nur in dieser Gesamtheit im geschäftlichen Verkehr benutzten Vereinsnamens richtet, kommt nicht in Betracht, weil im Regelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass der angegriffene Bestandteil, wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird, keine Verwechslungsgefahr mit dem Klagezeichen begründet.
BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 36/08 - Kammergericht
BGH
Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE
(Vorlage-)Beschluss vom 9. September 2010 - I ZR 72/08 - Sparen Sie beim Medikamentenkauf!
Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 98/08 – Bonuspunkte
Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 125/08
Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 26/09
Der BGH hat sich gleich in mehreren Entscheidungen mit den beliebten Rabatt- und Bonusprogrammen von Apotheken befasst. Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass Rabatte und Zugaben bei verschreibungspflichtigen Medikamenten wettbewerbswidrig sind.
In der Pressemitteilung des BGH heißt es:
"Die unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs (§ 4 Nr. 11 UWG*) sowie teilweise auch unter dem einer unangemessenen Kundenbeeinflussung (§ 4 Nr. 1 UWG*) auf Unterlassung in Anspruch genommenen Apothekeninhaber gewährten ihren Kunden beim Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach unterschiedlichen Systemen Preisnachlässe, die Rückerstattung der Praxisgebühr, Einkaufsgutscheine und/oder Prämien. Die Kläger - in drei Fällen die Wettbewerbszentrale und in den übrigen Fällen Mitbewerber der Beklagten - sahen darin u.a. Verstöße gegen die im Arzneimittelrecht enthaltenen Preisbindungsvorschriften (§ 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG**; § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV***) sowie gegen das im Heilmittelwerberecht geregelte Verbot von Werbegaben (§ 7 HWG****).
[...]
Der Bundesgerichtshof hat einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung nicht nur dann als gegeben angesehen, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Er hat einen solchen Verstoß vielmehr auch dann bejaht, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.[...]"
Zur Frage, ob dies auch für Versandapotheken aus dem Ausland gilt heißt es in der Pressemitteilung:
"Der Senat möchte die Frage, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt, bejahen, sieht sich hieran aber durch eine Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts gehindert, der in anderem Zusammenhang entschieden hat, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht für solche Arzneimittel nicht gilt (BSGE 101, 161 Tz. 23 ff.). Diese Frage wird deshalb dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt."
LG Hamburg
Urteil vom 03.09.2010 308 O 27/09
Youtube
Nachdem die GEMA kürzlich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube mangels Eilbedürftigkeit gescheitert ist (LG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2010 mit kurzer Anmerkung) hat das LG Hamburg nun seine dort angedeutete Rechtsansicht, wonach YouTube für Videos mit urheberrechtswidrigen Inhalten verantwortlich ist, im Rahmen einer Hauptsacheklage bestätigt. Die Youtube LLC. als Betreiberin der Internetplattform YouTube sowie die Google Inc. als Alleingesellschafterin der Youtube LLC haften auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.
In der Pressemitteilung des LG Hamburg heißt es: "Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die „Youtube LLC.“ sich die von den Nutzern ihrer Plattform hochgeladenen Inhalte zu Eigen gemacht hat. Daraus folgen erhöhte Prüfpflichten im Hinblick auf die Inhalte der Videos, denen „Youtube LLC.“ nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht nachgekommen ist. Die formularmäßige Versicherung des jeweiligen Nutzers, er habe alle erforderlichen Rechte an dem Video, entbindet die „Youtube LLC.“ nicht von ihrer Pflicht, sich von dem Nutzer im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass er über die erforderlichen Rechte tatsächlich verfügt. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass Nutzer die Möglichkeit haben, die Plattform anonym zu nutzen."
Die vollständige Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier:
Wir möchten uns ganz herzlich bei den aufmerksamen Teilnehmern des Bikonet-IT-Branchenfrühstücks zum Thema „Twitter & Co. als neuartige Vertriebskanäle“ bedanken. Rechtsanwalt Marcus Beckmann gab im Rahmen dieser Veranstaltung einen Überblick über die einschlägigen rechtlichen Problemfelder. Sie können sowohl die Vortragspräsentation wie auch das zweiseitige Merkblatt als PDF-Datei herunterladen.