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LG Aurich: Rechtsmissbrauch durch Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands - rechtsmissbräuchlicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

LG Aurich
Beschluss vom 22.01.2013
6 O 38/13


Das LG Aurich hat entschieden, dass die Ausnutzung des Grundsatzes des fliegenden Gerichtsstandes zur Rechtmissbräuchlichkeit nach § 8 Abs. 4 UWG führen kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Abmahner eine einstweilige Verfügung bei einem abgelegenen und schwer erreichbaren Gericht beantragt zu dem die Parteien oder die beteiligten Rechtsanwälte keinerlei Bezug haben. Es ging im vorliegenden Fall um einen bekannten Serienabmahner, der bereits vor zahlreichen Gerichten Niederlagen wegen der Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Abmahnungen hinnehmen musste und welcher sein Glück offenbar nun mal wieder bei einem anderen Gericht versuchen wollte.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Gericht verkennt nicht, dass für Unterlassungsansprüche nach UWG wegen Handelsaktivitäten im Internet gemäß §§ 2, 8 UWG iVm. § 32 ZPO die Zuständigkeit jeden deutschen Gerichtes als Gericht des Begehungsortes eröffnet ist. Ebensowenig verkennt das Gericht, dass gem. § 35 ZPO die klagende Partei unter mehreren zulässigen Gerichtsständen wählen kann. Diese Wahlfreiheit steht allerdings unter dem Vorbehalt der unzulässigen Rechtsausübung, also des Rechtsmissbrauchs.
[...]
Ein solcher Fall des Rechtsmißbrauchs ist hier offenkundig gegeben. Es ist nämlich aus keinem anderen Gesichtspunkt als dem der Schadenszufügung und der arglistigen Erschwerung der Rechtsverteidigung des Antragsgegners zu erklären, dass die Antragstellerin die einstweilige Verfügung ausgerechnet in Aurich beantragt.
[...]
Daraus erschließt sich die Absicht, den Antragsgegner durch die Wahl eines im Bundesgebiet abgelegenen und von seinem Geschäftssitz verkehrsmäßig nur schwer (Aurich hat keinen Bahnhof für Personenbeförderung) zu erreichenden Gerichtsortes zu benachteiligen.Für die erörterte arglistige Benachteiligungsabsicht spricht schließlich ferner, wenngleich nicht entscheidend, der Umstand, dass ausweislich der Im Internet (Suchmaschine Yahoo) öffentlich zugänglichen Informationen über den Prozessbevollmächtigten G. S. dieser für eine Vielzahl von Unterlassungsklagen und Abmahnverfahren, unter anderem auch für die Antragstellerin dieses Verfahrens, bekannt ist, was die Vermutung schikanöser taktischer Vorgehensweise stützt."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Rechtsanwalt der überwiegend Hilfeleistungen in Steuersachen leistet, darf mit der Bezeichnung "Steuerbüro" werben

BGH
Urteil vom 18.10.2012
I ZR 137/11
Steuerbüro
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; StBerG § 3 Nr. 1, § 43 Abs. 4 Satz 2 und 3;
BRAO § 43d; BORA § 7

Leitsatz des BGH:


Erbringt ein Rechtsanwalt zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen und ist deshalb die Angabe "Steuerbüro" in seiner Kanzleibezeichnung objektiv zutreffend, so ist diese Angabe nicht allein deshalb als irreführend zu verbieten, weil ein Teil der an diesen Dienstleistungen interessierten Verbraucher aus der Angabe "Steuerbüro" den unrichtigen Schluss zieht, in der Kanzlei sei auch ein Steuerberater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht tätig.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - I ZR 137/11 - OLG Brandenburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Dortmund: "Wohlgeformten Busen in 28 Tagen" als Slogan für eine Lotion ist eine wettbewerbswidrige Irreführung

LG Dortmund
Urteil vom 24.08.2012
25 O 178/12

Das LG Dortmund hat entschieden, dass der Slogan "Wohlgeformten Busen in 28 Tagen" für eine Lotion eine wettbewerbswidrige Irreführung ist, sofern die beworbende Wirkung nicht wissenschaftlich gesichert ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Vorliegend ist ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1, Abs. 3 UWG glaubhaft gemacht.
[...]
Es bestehen jedenfalls Zweifel daran, dass die von der Verfügungsbeklagten vertriebene Lotion die behauptete Wirkung, insbesondere Tiefenwirkung mit Straffung und Wohlformung des Busens, tatsächlich erzielen kann.
[...]
Das Versprechen einer busenformenden, busenstraffenden und/oder busenhebenden Wirkung in einer nur sehr kurzen Anwendungszeit von 28 Tagen ist, soweit die Wirkung selbst noch umstritten ist, in diesem Zusammenhang besonders irreführend."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: