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BGH: Lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften über das Zutatenverzeichnis gilt auch für Importwaren und Verstoß ist wettbewerbswidrig

BGH
Urteil vom 22.11.2012
I ZR 72/11
Barilla
AEUV Art. 34; GMV Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, Art. 13 Abs. 2; UWG § 4
Nr. 11; LMKV § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 3, § 7 Abs. 2; NKV § 5 Abs. 7;
LFGB § 53 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 2
Barilla


Leitsätze des BGH:

a) Die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften über das Zutatenverzeichnis, das Mindesthaltbarkeitsdatum und nährwertbezogene Angaben sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

b) Die Grundsätze über den freien Warenverkehr nach Art. 34 AEUV stehen der Anwendung nationaler Vorschriften über die Kennzeichnung von Lebensmitteln nicht entgegen, die die Verwendung einer bestimmten Sprache vorschreiben, wenn stattdessen auch die Möglichkeit besteht, eine leicht verständliche andere Sprache zu verwenden.

c) Der Hinweis "mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung" genügt nicht den Anforderungen, die die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums stellt.

d) Die Grundsätze über den Widerspruch des Markeninhabers nach Art. 13 Abs. 2 GMV gegen den Vertrieb neu etikettierter Arzneimittel sind nicht uneingeschränkt auf die Neuetikettierung anderer Erzeugnisse übertragbar. Der Parallelimporteur derartiger Erzeugnisse ist nicht verpflichtet, dem Hersteller
eine Probe des neu etikettierten Erzeugnisses zukommen zu lassen und anzugeben, wer die Neuetikettierung vorgenommen hat.

BGH, Urteil vom 22. November 2012 - I ZR 72/11 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Namensrechtsverletzung durch Nennung eines Namens im Impressum als Mitarbeiter

LG Düsseldorf
Urteil vom 10.04.2013
2a O 235/12


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Namensrechtsverletzung vorliegt, wenn eine Person mit ihrem Namen fälschlicherweise als Mitarbeiter im Impressum einer Zeitschrift bzw. in der Online-Ausgabe einer Zeitschrift genannt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte hat das Namensrecht des Klägers verletzt, indem sie diesen fünfeinhalb Jahre lang unter der Rubrik „Mitarbeiter“ in ihrem Impressum aufführte.

Das Namensrecht ist ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 I BGB (vgl. Palandt/Sprau, § 823 BGB, Rdn. 14 m.w.N.). Das Namensrecht des Klägers ist im vorliegenden Fall auch verletzt worden. Eine Verletzung des Namensrechts setzt einen Gebrauch des Namens voraus, der die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung entstehen lässt (vgl. BGH 91, 117/20; 126, 208/15). Diese ist gegeben, wenn der Berechtigte mit Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat (vgl. Palandt/Ellenberger, § 12 BGB, Rdn. 23). Die Zuordnungsverwirrung ergibt sich dann daraus, dass der unrichtige Eindruck hervorgerufen wird, der Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt (vgl. BGH, 126, 208/16)."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Vortragspräsentation als PDF und Slideshare: Social Media und Recht - Was Unternehmen wissen müssen - Rechtliche Risiken erkennen und vermeiden - IHK-Praxiswoche

Wir möchten uns ganz herzlich für die zahlreichen aufmerksamen Teilnehmer der Veranstaltung "Social Media und Recht: Was Unternehmen wissen müssen - Rechtliche Risiken erkennen und vermeiden" im Rahmen der IHK-Praxiswoche "Sicher ist sicher! IT-Recht und Datenschutz in der Praxis" bedanken.

Die Vortragspräsentation von Rechtsanwalt Marcus Beckmann finden Sie bei Slideshare

"Social Media und Recht: Was Unternehmen wissen müssen" bei Slideshare

und zusätzlich als PDF-Download

"Social Media und Recht: Was Unternehmen wissen müssen" als PDF

OLG Saabrücken: Werbeprospekt muss die Hauptanschrift des Anbieters und nicht nur die Filialanschriften enthalten - Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG

OLG Saarbrücken
Urteil vom 06.03.2013
1 U 41/12 - 13


Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass ein Werbeprospekt die Hauptanschrift des Anbieters und nicht nur die Filialanschriften enthalten muss. Andernfalls liegt ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine wesentliche Information vorenthält.

Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, der Art. 7 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2005/29 EG über unlautere Geschäftspraktiken (im Folgenden: UGP-RL) umsetzt, liegt eine solche wesentliche Information in der Identität und Anschrift des Unternehmers, sofern es sich bei der in Rede stehenden geschäftlichen Handlung um ein Angebot handelt, aufgrund dessen ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, und sofern sich die Identität und Anschrift nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben. Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Informationspflicht hat die Beklagte verletzt.
[...]
Denn Sinn und Zweck des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG ist es nicht, den Verbraucher über die Örtlichkeit der Verkaufsstelle in Kenntnis zu setzen - hierüber informiert der Unternehmer schon im eigenen Absatzinteresse -, sondern Basisinformationen über seinen Vertragspartner zu vermitteln, die es ihm ermöglichen, diesen eindeutig zu identifizieren. Er tritt nämlich gerade nicht mit den Filialen selbst, sondern mit deren Rechtsträger in geschäftlichen Kontakt. Eine entgegengesetzte Auslegung des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, die die Angabe der Filialanschrift ausreichen lässt, steht im Widerspruch zu dem erklärten Ziel der UGP-RL, zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen (Art. 1 UGP-RL), und ist daher abzulehnen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

§ 5a UWG
(1)
[...]
(2) Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Absatz 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.
(3) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:
1.
[...]
2.
die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;
[...]

BGH-Entscheidung zur Haftung von Google für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Vorschläge der Auto-Complete-Funktion liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 14.03.2013
VI ZR 269/12
ZPO § 32; EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Abs. 1, § 1004


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Google haftet für Autocomplete-Funktion ab Kenntnis von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung - Google-Autocomplete" über die Entscheidung berichtet. Damit gibt es nun eine höchstrichterliche Entscheidung, die es ermöglicht entsprechende Einträge bei Google oder anderen Suchmaschinen zu löschen. Dabei ist jedoch die richtige Vorgehensweise zu beachten.

Leitsätze des BGH:

a) Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.

b) Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

c) Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Haribo muss Kunden 2000 EURO Schmerzensgeld und eine Zahnbehandlung für Fremdkörper im Fruchtgummi zahlen

OLG Hamm
Urteil vom 23.05.2013
21 U 64/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Süßwarenhersteller Haribo einem Kunden 2000 EURO Schmerzensgeld und die Kosten einer Zahnbehandlung zahlen muss. Bei dem Verzehr von Fruchtgummi hatte der Kunde seine Zähne beschädigt, da die Süßwaren aufgrund eines Produktionsfehlers einen Fremdkörper enthielten

Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm:

"Nach den getroffenen Feststellungen trifft die Beklagte, so der Senat, eine Produkthaftung, weil sie ein mit einem Fehler behaftetes Produkt in den Verkehr gebracht hat und der Kläger hierduch den in Frage stehenden Zahnschaden erlitten hat. Für diese Schäden hat der 21. Zivilsenat dem Kläger ein
Schmerzensgeld in Höhe von 2000 € zugesprochen und eine Verpflichtung der beklagten Firma festgestellt, dem Kläger auch die Kosten der Zahnbehandlung zu ersetzen."


Die vollständige Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier:

LG Hamburg: Stornopauschale von 40% 30 Tage vor Reisebeginn bei einer Pauschalreise unszulässig

LG Hamburg
Urteil vom 23.04.2013
312 O 330/12


Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Stornopauschale von 40% 30 Tage vor Reisebeginn bei einer Pauschalreise unzulässig ist.

Die dazugehörige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:


Bundestags-Petition: Verpflichtung der Internetanbieter zur Netzneutralität - #drosselkom

Der Bundestag hat nunmehr eine offizielle Petition hinsichtlich der Verpflichtung der Internetanbieter zur Netzneutralität - Petition 41906 freigegeben.

Aus dem Petitionstext:

"Der Deutsche Bundestag möge ein Gesetz beschließen, das Internetanbieter ("Provider") verpflichtet, alle Datenpakete von Nutzern unabhängig von Ihrem Inhalt und Ihrer Herkunft gleich zu behandeln. Insbesondere sollen keine Inhalte, Dienste oder Dienstanbieter durch diese Provider benachteiligt, künstlich verlangsamt oder gar blockiert werden dürfen."

OLG Düsseldorf: Schlagersänger Michael Wendler darf nicht mehr als "Der Wendler" ohne klärenden Namenszusatz auftreten

OLG Düsseldorf
Urteil vom 21.05.2013
I-20 U 67/12
Der Wendler


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Schlagersänger Michael Wendler nicht mehr als "Der Wendler" ohne klärenden Namenszusatz auftreten darf.

Aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf:

"Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der unter dem Künstlernamen Michael Wendler (bürgerlich: Michael Norberg) auftretende Schlagersänger die Bezeichnung „Der Wendler“ oder „Wendler“ nicht länger ohne klarstellenden Zusatz verwenden darf. Gegen den Sänger („Sie liebt den DJ“) geklagt hatte der aus Velbert stammende Frank Wendler, der unter seinem bürgerlichen Namen ebenfalls im Schlagergeschäft tätig ist und im August 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke „Der Wendler“ auf sich angemeldet hat.
[...]
Unabhängig davon, wer den Namen zuerst getragen habe, seien die Namensträger in dieser Situation zur wechselseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Darum dürfe keiner von ihnen die Bezeichnung „Der Wendler“ ohne eine Klarstellung, um welchen Wendler es sich handelt, verwenden"


Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, so dass sich vermutlich der BGH mit der Sache befassen wird.


Die vollständige Pressemitteilung des OLG Düsseldorf finden Sie hier:

LG Bielefeld: Irreführung durch Werbung für Senseo-Kaffeemaschine wenn tatsächlich nur eine Senseo-kompatible Maschine angeboten wird

Landgericht Bielefeld
Urteil vom 19.02.2013
12 O 172/12


Das LG Bielefeld hat völlig zu Recht entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Anbieter von Druckertoner und Handyzubehör in einem Newsletter mit einem Schnäppchen-Angebot für eine Senseo-Kaffemaschie wirbt, tatsächlich aber kein Original sondern lediglich ein kompatibles Gerät verkauft wird.

Im Newsletter hieß es:
"Senseo Edelstahl Kaffeemaschine nur 8.97 (statt 40.00 Euro) / Druckerpatronen 95% billiger
[...]
"Pad Edelstahl Kaffeemaschine, 550 Watt. Kompatibel zu allen Kaffeepads von Senseo, Tchibo, Melitta, Jacobs, Dallmayr etc. inkl. Kaffeepadhalter und Thermo Edelstahl-Tasse."