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OLG Schleswig: "Stoppt Durchfall" unzulässige Werbung für Medikament, wenn Durchfall nicht binnen weniger Stunden endet

OLG Schleswig
Urteil vom 30.01.2014
6 U 15/13


Das OLG Schleswig hat zutreffend entschieden, dass eine unzulässige Werbung für ein Medikament vorliegt, wenn dieses mit dem Slogan "Stoppt Durchfall" beworben wird und die Erkrankung durch das Medikament nicht binnen weniger Stunden gestoppt wird. Der Hersteller verwendet nunmehr den Slogan "Bekämpft Durchfall".


Die Pressemitteilung des OLG Schleswig:

"Die Werbung für ein Medikament gegen Durchfall mit der Anpreisung "L. stoppt Durchfall" ist unzulässig, wenn das Medikament den Durchfall nicht binnen weniger Stunden beendet.

Der für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes untersagte in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil die Verwendung des Slogans.

Zum Sachverhalt: Die Beklagte ist ein Arzneimittelanbieter. Sie vertreibt in Deutschland unter anderem das Präparat L., dessen Wirkstoff aus gefriergetrockneten Milchsäurebakterien besteht. Sie warb für das Medikament unter anderem mit den Angaben "L. stoppt Durchfall". In ihrer Werbung nahm sie Bezug auf eine wissenschaftliche Studie, aus der hervorging, dass die Durchfalldauer sich bei einer Behandlung mit L. im Mittel um 1,3 Tage auf knapp zwei Tage verringerte im Vergleich zu einer Gruppe die Placebos erhalten hatte.

Der klagende Verein, der den Zweck hat, die lautere Werbung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu wahren, mahnte die Beklagte wegen irreführender Werbung ab, weil nicht erwiesen sei, dass das Medikament den Durchfall stoppe, also der Erfolg schnell, sofort und eindeutig auftrete. Die Beklagte wies die Abmahnung zurück. Aus ihrer Sicht begründet der Werbeslogan bei dem Adressaten nur die Erwartung, dass der Durchfall binnen weniger Stunden "spürbar gelindert" sei Daraufhin klagte der Verein auf Unterlassung der Werbung.

Aus den Gründen: Die Werbeaussage "L. stoppt Durchfall" ist irreführend und stellt damit eine unzulässige geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Der Slogan begründet in dem Adressaten die - unstreitig enttäuschte - Erwartung, dass der Durchfall binnen weniger Stunden (jedenfalls nicht erst nach 2 Tagen) vollständig beendet sei, das heißt, dass schon dann jegliche Symptome verschwunden seien. Wenn der Durchfall binnen weniger Stunden nicht vollständig beendet, sondern nur spürbar gelindert ist, wird diese Erwartung nicht erfüllt. Das Gericht folgt nicht der Argumentation der Beklagten, dass der Begriff "Stoppen" lediglich den Beginn eines Vorgangs bezeichnet. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "stoppt" beispielsweise ein Auto nicht schon dann an einer Ampel, wenn es immer langsamer wird, während es an der Ampel vorbeifährt, sondern nur dann, wenn es schon an der Ampel wirklich stehen bleibt.

Auch wenn die Beklagte zwischenzeitlich in ihrer Internetwerbung den Slogan "L. stoppt Durchfall" durch den Slogan "L. bekämpft Durchfall" ersetzt hat, entfällt hierdurch nicht die Wiederholungsgefahr (die Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist). Zumal sie im Printbereich noch mit den ursprünglichen Slogans wirbt.

(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30.01.2014, Aktenzeichen 6 U 15/13)"



BGH: Zur Zulässigkeit der Verwendung des Begriffs "diplomiert" - nicht immer ein irreführender Hinweis auf ein nicht vorhandenes "Diplom"

BGH
Urteil vom 18.09.2013
I ZR 65/12
Diplomierte Trainerin
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

Leitsatz des BGH:


Die Verwendung des Begriffs "diplomiert" in einem Zusammenhang, in dem der angesprochene Verkehr an sich mit der Verwendung des Begriffs "Diplom" oder abgekürzt "Dipl." rechnet, weist je nach den Umständen nicht auf das Vorliegen einer solchen Qualifikation, sondern im Gegenteil eher auf deren Fehlen hin.

BGH, Urteil vom 18. September 2013 - I ZR 65/12 - OLG Oldenburg - LG Osnabrück

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch Verwertungsgesellschaft bei Aufstellen oder Ändern des Verteilungsplans - Verrechnung von Musik in Werbefilmen

BGH
Urteil vom 2409.2013
I ZR 187/12
Verrechnung von Musik in Werbefilmen
BGB §§ 276, 286 Abs. 4; UrhWG § 7

Leitsatz des BGH:

Einer Verwertungsgesellschaft ist beim Aufstellen und Ändern der Regeln eines Verteilungsplanes nach § 7 Satz 1 UrhWG ein außerordentlich weiter, nur durch das Willkürverbot begrenzter Beurteilungsspielraum eingeräumt. Überschreitet sie diesen Beurteilungsspielraum, ist für die Frage, ob der Rechtsirrtum verschuldet ist, der übliche Haftungsmaßstab des § 276 BGB maßgeblich. Der Rechtsirrtum ist nicht allein deshalb unverschuldet, weil die Verwertungsgesellschaft ihre Entscheidung mit Sorgfalt gebildet hat.

BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 187/12 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte kann auch Tochterunternehmen umfassen - Flexitanks II

BGH
Beschluss vom 25.02.2014
X ZB 2/13
Flexitanks II
ZPO §§ 704, 888

Leitsatz des BGH:

Ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner aufgibt, über die von ihm getätigten Verkäufe bestimmter Gegenstände Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, ist dahin auszulegen, dass sich die Pflicht auch auf Verkäufe durch ein Toch-terunternehmen des Schuldners erstreckt, sofern solche Geschäfte in den Gründen der zu vollstreckenden Entscheidung als von der Auskunftspflicht um-fasst bezeichnet werden.

BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 2/13 - OLG Celle - LG Hannover

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH-Entscheidung zur Wettbewerbswidrigkeit von Tippfehler-Domains liegt im Volltext vor - wetteronline.de

BGH
Urteil vom 22.01.2014
I ZR 164/12
wetteronline.de
BGB § 12; UWG § 4 Nr. 10


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Tippfehler-Domains - Unlauteres Abfangen von Kunden und somit als unlautere Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrig - wetteronline.de ./. wetteronlin.de" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Das Verwenden eines Domainnamens (hier: "wetteronlin.de"), der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse (hier: "wetteronline.de") gebildet ist (sog. "Tippfehler-Domain"), verstößt unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Internetnutzer auf eine Internetseite geleitet wird, auf der er nicht die zu erwartende Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: Werbung für Krankenversicherungen) vorfindet.

b) Wird der Internetnutzer auf der Internetseite, die er bei versehentlicher Eingabe der "Tippfehler-Domain" erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass er sich nicht auf der Internetseite befindet, die er aufrufen wollte, wird eine unlautere Behinderung regelmäßig zu verneinen sein.

BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Nachschau und Unterlagen: Vortrag Rechtliche Aspekte bei Softwareprojektverträgen - IHK Ostwestfalen zu Bielefeld - Agile Softwareprojekte, Scrum & Co.

Wir möchten uns ganz herzlich bei den zahlreichen Zuhörern unseres Vortrags "Rechtliche Aspekte bei Softwareprojektverträgen" sowie die spannenden Vorträge der anderen Referenten auf der Veranstaltung ""Erfolgsfaktoren innovativer Softwareentwicklung" der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld am 06.03.2014 bedanken. Schwerpunkt der Veranstaltung waren insbesondere agile Softwareprojekte, die anhand von Praxisbeispielen erläutert und diskutiert wurden.

Unsere Vortragspräsentation können Sie hier als PDF-Datei downloaden: Softwareprojekte - Rechtliche Aspekte.

Zudem finden Sie den Vortrag auch bei Slideshare: http://de.slideshare.net/marcusbeckmann1973



Bundesnetzagentur: 50.000 Euro Bußgeld wegen unerlaubter Telefonwerbung

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

"Bundesnetzagentur setzt 50.000 Euro Bußgeld wegen unerlaubter Telefonwerbung fest

Homann: "Der Bundesnetzagentur stehen weitreichende Ermittlungskompetenzen zur Verfügung"

Die Bundesnetzagentur hat gegen ein Unternehmen in Nordrhein-Westfalen ein Bußgeld in Höhe von 50.000 Euro verhangen. Das Unternehmen hat wiederholt gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung verstoßen. Der Bußgeldbescheid ist noch nicht rechtskräftig. Das betroffene Unternehmen kann gegen den Bescheid Einspruch einlegen, über den dann das Amtsgericht Bonn zu entscheiden hat.

"Allein im letzten Jahr hat die Bundesnetzagentur insgesamt über 500.000 Euro Bußgelder festgesetzt", sagte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Der Entscheidung war Ende November letzen Jahres die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen verschiedener Gesellschaften, in denen Unterlagen und Dokumente über die erfolgten Anrufe vermutet werden, vorausgegangen. Eine Vielzahl von Verbrauchern hatte sich zuvor bei der Bundesnetzagentur gemeldet und angezeigt, dass sie zu Werbezwecken unter Anzeige einer - nach Ermittlungen der Bundesnetzagentur - nicht zugeteilten Rufnummer angerufen worden seien. In dem konkreten Fall wurde für Hausalarmanlagen mit der dazugehörigen Technik sowie deren Installation geworben.

"Für die Ermittlung der verantwortlichen Personen und Unternehmen stehen der Bundesnetzagentur weitreichende Befugnisse zur Verfügung. Die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen ermöglicht es den ermittelnden Beamten, Beweise sicherzustellen oder zu beschlagnahmen. Ich appelliere an die werbenden Unternehmen und Call-Center, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten und aus Werbemaßnahmen keine Belästigung von Verbrauchern entstehen zu lassen. Dies schadet dem Ansehen einer ganzen Branche", erklärte Homann.

Dem Unternehmen konnte aufgrund des sichergestellten Materials und den Aussagen von Zeugen nachgewiesen werden, dass unerlaubt gegenüber Verbrauchern telefonisch geworben wurde und dabei die Rufnummer des Anrufers unterdrückt wurde. Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass das Unternehmen die Rufnummern der Verbraucher aus öffentlichen Telefonverzeichnissen erlangte und über keine Einwilligungserklärungen verfügte.

Erfolgt ein Werbeanruf ohne das Einverständnis des Verbrauchers, sollte dieser der Bundesnetzagentur vor allem folgende Daten mitteilen:

Datum des Anrufs,
Name des Anrufers und – wenn möglich – dessen Rufnummer,
Name des Unternehmens, in dessen Auftrag der Anruf erfolgt ist,
Grund des Anrufs.
Dies kann am Besten mit einem Formblatt, das auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur (s.u.) abrufbar ist, geschehen. Nur mit detaillierten Verbraucherbeschwerden kann die Bundesnetzagentur Fälle unerlaubter Telefonwerbung aufdecken und Bußgeldverfahren einleiten sowie bei nachgewiesenen Verstößen gegen diese vorgehen und Bußgelder verhängen.

"Nach wie vor sind wir auf die Mithilfe der Verbraucher angewiesen. Deren Angaben zum konkreten Vorfall kommt eine entscheidende Bedeutung im Kampf gegen unerlaubte Telefonwerbung zu", erläuterte Homann.

Beratung zu den Themen Rufnummernmissbrauch und unerlaubte Telefonwerbung finden Verbraucher unter den folgenden Kontaktdaten:[..]"


Neuer Beitrag: RA Marcus Beckmann in der Internet World Business zum Thema Lead-Gewinnung, Business-Kunden und Recht

In Ausgabe 5/14, S. 29 der Zeitschrift Internet World Business äußert sich Rechtsanwalt Marcus Beckmann im Rahmen des Artikels "Gesucht: Geschäftsleute" von Frank Kemper unter der Überschrift "Gleiche Regeln" zum Thema Lead-Gewinnung und Business-Kunden. Beckmann erörtert wichtige rechtliche Problemfelder im Zusammenhang mit der Werbung gegenüber Geschäftskunden.


OLG Hamm: Brücken statt Einzelkronen - 6.000 Euro Schmerzensgeld für Zahnbehandlung wegen fehlerhafter Aufklärung

OLG Hamm
Urteil vom 17.12.2013
26 U 54/13


Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

"6.000 Euro Schmerzensgeld für Zahnbehandlung ohne wirksame Einwilligung der Patientin

Ein Zahnarzt hat einen Patienten über eine prothetische Versorgung mittels Einzelkronen oder einer Verblockung vollständig aufzuklären, wenn beide
Behandlungsmethoden medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich sind und wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, so
dass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17.12.2013 entschieden und insoweit das
erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.

Im Jahre 2007 empfahl der Beklagte, ein in Bochum niedergelassener Zahnarzt, der im Jahre 1942 geborenen Klägerin eine prothetische Neuversorgung
und gliederte sodann neue Brücken und Veneers im Unter- und im Oberkiefer ein. Im Jahre 2009 beendete die Klägerin die Zahnbehandlung durch den
Beklagten und verlangte Schadensersatz. Unter Hinweis auf Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme und überempfindliche Zähne hat sie gemeint, die
neue Versorgung weise ungenügende Zahnkontakte zwischen Ober- und Unterkiefer auf, es hätten Einzelkronen und keine verblockten Brücken geplant
werden müssen, über die mögliche Versorgung mit Einzelkronen sei sie zudem nicht aufgeklärt worden.

Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm das der Klägerin bereits vom Landgericht
zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro bestätigt. Zwar lasse sich kein Behandlungsfehler feststellen, weil nicht auszuschließen
sei, dass die mit der Versorgung des Beklagten geschaffene Bisssituation zunächst fachgerecht gewesen sei und sich erst nachträglich verändert habe.
Der Beklagte schulde aber ein Schmerzensgeld, weil seine Behandlung mangels wirksamer Einwilligung der Klägerin rechtswidrig gewesen sei. Er
habe es versäumt, die Klägerin über die für den Oberkiefer bestehende alternative Behandlungsmöglichkeit einer Versorgung mit Einzelkronen aufzuklären.
Diese sei medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich gewesen und habe gegenüber der ausgeführte Verblockung wesentlich unterschiedliche
Risiken und Erfolgschancen aufgewiesen, so dass die Klägerin eine echte Wahlmöglichkeit gehabt habe. Einzelkronen hätten Vorteile gegenüber einer
Verblockung, weil sie ästhetisch ansprechender und besser zu reinigen seien. In Bezug auf die Zahnbehandlung des Oberkiefers habe der Beklagte die
Klägerin über die Behandlungsalternativen vollständig aufklären und ihr die Entscheidung über überlassen müssen. Dass er seiner Aufklärungspflicht
genügt habe, habe der Beklagte nicht bewiesen.

Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.12.2013 (26 U 54/13)"


OLG Hamm: Zahnarzt darf Teilprothese durch Prothese mit Teleskopkronen ersetzen - Kein Behandlungs- und Aufklärungsfehler

OLG Hamm
Urteil vom 10.01.2014
26 U 76/12


Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

"Zahnarzt durfte Teilprothese durch Prothese mit Teleskopkronen ersetzen

Ein Zahnarzt handelt nicht behandlungsfehlerhaft, wenn er eine mit Stiften zu befestigende, beschädigte Teilprothese durch eine Prothese mit Teleskopkronen ersetzt. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.01.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.

Die Klägerin, eine heute 57 Jahre alte Patientin aus Oer-Erkenschwick, trug seit dem Jahre 1989 im Unterkiefer eine herausnehmbare, mit einem Stiftsystem befestigte Teilprothese. Aufgrund eines Prothesenschadens fertigte die beklagte Zahnärztin aus Oer-Erkenschwick im April 2008 eine prothetische Neuversorgung an, bei der die ältere Prothese durch eine Prothese mit Teleskopkronen ersetzt wurde. In den nächsten Monaten ersetzte die Beklagte die Prothese durch eine Neuanfertigung und nahm Reparaturen und Anpassungen vor. Aus Sicht der Klägerin verblieben dennoch Beschwerden. Mit der Begründung, die Neuversorgung sei bereits nicht indiziert gewesen, fehlerhaft ausgeführt und sie, die Klägerin, nicht hinreichend aufgeklärt worden, hat die Klägerin von der Beklagten sodann Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro und Ersatz eines Haushaltsführungsschadens von über 40.000 Euro.

Die Schadensersatzklage ist erfolglos geblieben. Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen hat der 26. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Hamm weder einen Behandlungs- noch einen Aufklärungsfehler der Beklagten feststellen können.

Die prothetische Neuversorgung der Klägerin sei indiziert gewesen. Eine Reparatur der alten Prothese wäre ebenso aufwendig gewesen
wie die Neuversorgung. Auch die Reparatur hätte das Risiko von Druckstellen beinhaltet, zudem wäre eine Schwachstelle im Bereich
der Stifte zurückgeblieben. Die Neuversorgung sei fachgerecht ausgeführt worden, eine unzureichende parodontale Befundung oder die Beschädigung
eines in die Neuversorgung einbezogenen Eckzahns seien nicht festzustellen. Dass die Beklagte eine parodontale Befundung
nicht dokumentiert habe, habe keine gegenteilige Indizwirkung, weil insoweit aus zahnmedizinischer Sicht keine Dokumentationspflicht bestanden
habe. Dann sei sie auch aus juristischer Sicht nicht zu fordern. Dass die Beklagte auf Beschwerden der Klägerin, insbesondere
Druckstellen, unzureichend reagiert habe, lasse sich ebenfalls nicht Feststellen.

In die zahnärztliche Behandlung habe die Klägerin auch wirksam eingewilligt. Über die Neuversorgung sei sie ausreichend informiert worden, diese sei auf der Basis eines der Klägerin zuvor ausgehändigten Kostenvoranschlages vorgenommen und der Klägerin gegenüber abgerechnet worden, wobei sie ihren Eigenanteil gezahlt habe. Hieraus sei zu schließen, dass ihr der Umfang der Arbeiten bekannt gewesen sei und sie diese gebilligt habe. Über Behandlungsalternativen sei die Klägerin nicht unzureichend aufgeklärt worden. Die Möglichkeit einer komplett auf Implantate gestützten Neuversorgung sei mit ihr erörtert und letztlich wegen der Kosten und auch aus medizinischen Gründen abgelehnt worden. Weitere fachgerechte Behandlungsalternativen habe es nicht gegeben.

Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.01.2014 (26 U 76/12)"



BGH-Entscheidung zum Leistungsschutzrecht an einzelnen Filmbildern liegt vor - Filmaufnahme eines Fluchtversuchs aus der DDR

BGH
Urteil vom 6. Februar 2014
I ZR 86/12
Peter Fechter
UrhG § 72; BGB § 242


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Urheberrecht an Filmaufnahme eines Fluchtversuchs aus der DDR - Leistungsschutzrecht an einzelnen Filmbildern nach § 72 UrhG umfasst Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Die einzelnen Bilder eines Films sind unabhängig vom Schutz des Films als Filmwerk oder Laufbildfolge, wenn nicht als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, so doch jedenfalls als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt. Der Lichtbildschutz einzelner Filmbilder aus § 72 UrhG erstreckt sich nicht nur auf die Verwertung der Bilder in Form von Fotos, sondern auch auf die Verwertung der Bilder in Form des Films.

b) Rechtsfolge der Verwirkung nach § 242 BGB ist im Urheberrecht wie auch sonst im Immaterialgüterrecht und im Wettbewerbsrecht allein, dass der Rechtsinhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag; ein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen ist damit nicht verbunden (Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 I ZR 17/11, GRUR 2012, 928 = WRP 2012, 1104 - Honda-Grauimport; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11, GRUR 2013, 1161 = WRP 2013, 1465 - Hard Rock Cafe [zur Veröffentl. in BGHZ bestimmt]; Fortführung von BGH, Urteil vom 30. Juni 1976 I ZR 63/75, BGHZ 67, 56 - Schmalfilmrechte).

c) Verhält sich ein Rechtsinhaber gegenüber Zuwiderhandlungen gegen seine Rechte längere Zeit untätig, obwohl er den Verletzungstatbestand kannte oder doch kennen musste, können dadurch allenfalls diejenigen Ansprüche auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich verwirkt werden, die bis zu einer Abmahnung des Verletzers durch den Rechtsinhaber entstanden waren; nach einer Abmahnung durch den Verletzten muss der Verletzer wieder damit rechnen, wegen künftiger Verletzungshandlungen auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich in Anspruch genommen zu werden (Bestätigung
von BGH, Urteil vom 15. November 1957 - I ZR 83/56, BGHZ 26, 52 Sherlock Holmes; BGHZ 67, 56 - Schmalfilmrechte).

d) Eine Abkürzung der für Ansprüche wegen Verletzung eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts oder wegen Eingriffs in den Zuweisungsgehalt eines solchen Rechts gemäß § 102 Satz 1 UrhG, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB geltenden dreijährigen Verjährungsfrist durch Verwirkung kann nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 EnZR
23/09, NJW 2011, 212 - Stromnetznutzungsentgelt IV; Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, NJW 2012,
3569; Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, juris Rn. 13).

BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidungf finden Sie hier:

BGH: Zur Unzulässigkeit der Unkündbarkeit einer zusammen mit einer Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossenen Kostenausgleichsvereinbarung - Nettopolice

BGH
Urteil vom 12.03.2014
IV ZR 295/13


Die Pressemitteilung des BGH:


"Bundesgerichtshof zur Unzulässigkeit der Unkündbarkeit einer zusammen mit einer Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossenen Kostenausgleichsvereinbarung (sog. Nettopolice)"


Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die vereinbarte Unkündbarkeit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bei Abschluss eines Vertrages über eine fondsgebundene Renten- oder Lebensversicherung unzulässig ist.

In den zur Beurteilung anstehenden Fällen bot die Klägerin, ein in Liechtenstein ansässiger Lebensversicherer, in Deutschland wohnenden Kunden den Abschluss von (fondsgebundenen) Rentenversicherungen an. Die auf einem einheitlichen Formular aufgenommenen Anträge beinhalteten zum einen den Versicherungsvertrag sowie zum anderen eine sogenannte Kostenausgleichsvereinbarung. In dieser verpflichtete sich der Versicherungsnehmer, einen bestimmten Betrag für Abschluss- und Einrichtungskosten in 48 monatlichen Raten an den Versicherer zu zahlen. Im Antrag ist bestimmt, dass die Auflösung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führt und dass diese auch nicht kündbar ist. Die beklagten Versicherungsnehmer kündigten den Versicherungsvertrag, stellten die Zahlung auf die Kostenausgleichsvereinbarung ein und widerriefen ihre Vertragserklärungen. Die Parteien streiten jeweils mit Klage und Widerklage um die Zahlungsansprüche aus den Verträgen. Die Klägerin verlangt mit ihren Klagen die Zahlung restlicher Abschluss- und Einrichtungskosten gemäß der Kostenausgleichsvereinbarung. Die Versicherungsnehmer begehren im Wege der Widerklage die Rückzahlung der auf die Kostenausgleichsvereinbarung bereits geleisteten Beträge zuzüglich des Rückkaufswertes des Versicherungsvertrages.

In der Sache IV ZR 295/13 haben die Vorinstanzen der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen, in der Sache IV ZR 255/13 haben sie die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit ihren von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Parteien jeweils ihr Begehren weiter, soweit sie in den Vorinstanzen unterlegen sind.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Versicherer kein Zahlungsanspruch aus der jeweiligen Kostenausgleichsvereinbarung mehr zusteht, die Klagen des Versicherers also keinen Erfolg haben. Zwar ist der Abschluss einer Kostenausgleichsvereinbarung, die rechtlich selbständig neben dem Versicherungsvertrag steht, nicht wegen Verstoßes gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG unwirksam und es liegt auch keine unzulässige Umgehung vor.

Die Versicherungsnehmer waren aber berechtigt, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen. Der vereinbarte Kündigungsausschluss der Kostenausgleichsvereinbarung ist unwirksam. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Kostenausgleichsvereinbarung unkündbar ist und der Versicherungsnehmer die Abschlusskosten unabhängig vom Fortbestand des Versicherungsvertrages zu zahlen hat, verstößt wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Während ein Abzug bei der Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien allenfalls dazu führen kann, dass der Versicherungsnehmer keinen oder einen nur ganz geringfügigen Rückkaufswert erhält, aber in keinem Fall mit weiteren noch nicht getilgten Abschlusskosten belastet wird, kann die gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung, wenn sie als unkündbar ausgestaltet wird, dazu führen, dass der Versicherungsnehmer mit Verbindlichkeiten belastet wird, die über dem Rückkaufswert liegen. Er erhält dann trotz Kündigung der Versicherung wirtschaftlich nicht nur keinen Rückkaufswert, sondern muss weitere Zahlungen an den Versicherer leisten.

Ob in den von den Versicherungsnehmern abgegebenen Erklärungen jeweils eine Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung zu sehen ist, konnte in beiden zur Entscheidung anstehenden Fällen im Ergebnis offen bleiben. Dem Zahlungsanspruch der Klägerin steht jedenfalls der von den Beklagten erklärte Widerruf ihrer auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärungen entgegen. Die Beklagten konnten den Vertrag noch widerrufen, da die dreißigtägige Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen hatte. Der Beginn der Widerrufsfrist setzt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs voraus. Dies hätte in der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag einen Hinweis erfordert, dass im Falle eines Widerrufs auch der Vertrag über die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt. Daran fehlte es. Da der wirksame Widerruf auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückwirkt, waren die Widerklagen der Versicherungsnehmer erfolgreich.

BGH: Versicherung muss Versicherungsnehmer bei arglistiger Falschangabe durch Versicherungsnehmer oder Makler nicht über Anzeigepflichtverletzung belehren

BGH
Urteil vom 12.03.2014
IV ZR 306/13


Die Pressemitteilung des BGH:

"Keine Belehrungspflicht des Versicherers bei Arglist des Versicherungsnehmers"

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Versicherer, selbst wenn er über die möglichen Folgen von Falschangaben nicht ausreichend belehrt hat, zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt ist, wenn der Versicherungsnehmer oder der für ihn handelnde Makler arglistig falsche Angaben im Antrag gemacht hat.

Der Kläger, der zuvor mit einem Versicherungsvermittler einen Maklervertrag geschlossen hatte, stellte im Jahr 2010 bei dem beklagten Versicherer einen Antrag auf Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung. Dort waren die Fragen nach Krankheiten und Beschwerden unvollständig und die nach psychotherapeutischen Behandlungen nicht beantwortet. In der Folge erhielt die Beklagte ein weiteres Antragsformular, in dem diese Fragen mit "nein" beantwortet wurden. Die Beklagte stellte hierauf einen Versicherungsschein aus. Mit Schreiben vom 22. September 2011 erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag, weil der Kläger ihr verschiedene erhebliche Erkrankungen verschwiegen hatte. Später erklärte sie noch die Anfechtung ihrer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung. Die auf Feststellung gerichtete Klage, dass der Vertrag weder durch Rücktritt noch durch Anfechtung beendet ist, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte wirksam vom Vertrag zurückgetreten.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist. Der arglistig handelnde Versicherungsnehmer kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Pflicht des Versicherers, ihn über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung zu belehren, berufen. Der Versicherer kann im Falle einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer mithin auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer im Antragsformular entgegen den Anforderungen des § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz nicht oder nicht ausreichend belehrt hat. Entscheidend hierfür ist, dass die Belehrungspflichten zum Schutz des Versicherungsnehmers angeordnet sind, der arglistig handelnde Versicherungsnehmer aber nicht gleichermaßen schutzwürdig ist. Der Versicherungsnehmer kann sich ferner auch nicht darauf berufen, er habe gegenüber dem von ihm eingeschalteten Versicherungsmakler wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Vielmehr muss er sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich das arglistige Verhalten des Maklers zurechnen lassen. Einer der Ausnahmefälle, in denen eine derartige Zurechnung nicht in Betracht kommt, lag im Streitfall nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.



Bundesnetzagentur führt weitere Durchsuchung wegen unerlaubter Telefonwerbung durch

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 11.03.2014:

"Bundesnetzagentur führt weitere Durchsuchung wegen unerlaubter Telefonwerbung durch

Am heutigen Tage führt die Bundesnetzagentur eine weitere Durchsuchungsmaßnahme wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung durch.

Verbraucher hatten sich bei der Bundesnetzagentur beschwert und angezeigt, dass sie zu Werbezwecken angerufen wurden. Nach den übereinstimmenden Angaben wurde für Solar- und Photovoltaikanlagen geworben.

"Einige Unternehmen halten sich noch immer nicht an die gesetzlichen Vorgaben. Werbeanrufe ohne vorherige ausdrückliche Einwilligungserklärung sind verboten. Der Bußgeldrahmen wurde im vergangenen Jahr sogar auf 300.000 € erhöht. Ich appelliere an die werbenden Unternehmen und die Call-Center, sich an die geltenden Gesetze zu halten", erklärte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Die Durchsuchungsmaßnahme bezieht sich auf die Geschäftsräume eines im Großraum München ansässigen Unternehmens, in denen Unterlagen und Dokumente über die erfolgten Anrufe vermutet werden. An der Durchsuchung sind 16 Mitarbeiter der Bundesnetzagentur beteiligt, die von Kräften der örtlichen Polizei unterstützt werden.

Eine Durchsuchung durch die Bundesnetzagentur erfolgt regelmäßig auf der Basis eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses. Dieser setzt einen Anfangsverdacht für einen Rechtsverstoß voraus, den die Bundesnetzagentur im Rahmen eines Bußgeldverfahrens verfolgen kann.

"Die Durchführung einer solchen Ermittlungsmaßnahme dient der Aufklärung des Sachverhalts und bedeutet ausdrücklich nicht, dass sich die betroffenen Unternehmen und Personen tatsächlich eines Verstoßes schuldig gemacht haben. Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt die Unschuldsvermutung", sagte Jochen Homann.

Weitere Informationen zu dem konkreten Ordnungswidrigkeitenverfahren, insbesondere zu den Namen der durchsuchten Unternehmen, wird die Bundesnetzagentur bis zum behördlichen Abschluss des Verfahrens nicht veröffentlichen."