Das LG Köln hat entschieden, dass die Deutsche Post die Gültigkeit der "Mobilen Briefmarke" bzw. des Portocodes nicht auf 14 Tage beschränken darf. Eine entsprechende AGB-Klausel ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam.
Aus den Entscheidungsgründen: II. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen AGB gemäß § 1 UKIaG zu, da die Klausel die Verbraucher:innen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist.
1. Der Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB ist eröffnet.
Der Bundesgerichtshof hat zum Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle ausgeführt:
„Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB gelten diese Vorschriften nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Klauseln, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu bezahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen), sind dagegen von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Es ist nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen; mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab […]. Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt jedoch nur für Abreden über den unmittelbaren Leistungsgegenstand, während Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren sind […]. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann […]. Diese zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehörenden Abreden sind von den kontrollfähigen Nebenabreden zu unterscheiden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, aber nicht das Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistungen bestimmen, sondern als ergänzende Regelungen lediglich Art und Weise der Leistungserbringung und/oder etwaige Leistungsmodifikationen zum Inhalt haben. Diese treten neben eine bereits bestehende Leistungshauptabrede und an deren Stelle kann, wenn eine vertragliche Regelung fehlt, dispositives
[…]
Die Bedingungen sind dabei ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden.“
Die beanstandete Klausel ist eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung und damit eine Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 BGB.
Auch ergibt die Auslegung der beanstandeten AGB der Beklagten, dass diese keine bloße Leistungsbeschreibung enthält. Unter Zugrundelegung der oben genannten Grundsätze regelt sie nicht unmittelbar die Hauptleistungspflichten der Parteien. Zwar wird in der angegriffenen Klausel die mobile Frankierung als „ad-hoc Frankierung zum sofortigen Gebrauch“ bezeichnet. Der Kern der Vertragsleistung wird jedoch dadurch bestimmt, dass Verbraucher:innen gegen Zahlung eines Entgelts einen Code erhalten, mit welchem sie einen Brief oder eine Postmarke durch handschriftliche Anbringung frankieren können. Die Gültigkeitsbefristung ist somit für die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts entbehrlich; der wesentliche Vertragsinhalt mit den Hauptleistungspflichten der Parteien ist auch ohne die Befristung der Gültigkeit bestimmt. Bei der Gültigkeitsbefristung des Codes handelt es sich nach alledem um eine neben die Hauptleistung tretende, zusätzliche Bestimmung, die lediglich Art und Weise der Leistungserbringung bzw. eine Leistungsmodifikationen zum Inhalt hat.
2. Die angegriffene Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
Nach der vorgenannten Norm sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen; die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. BGH, NJW 2010, 57; NJW 2005, 1774 [1775] m.w.N.). Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung in AGB mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Eine solche unangemessene Benachteiligung liegt im Streitfall vor.
Das bürgerliche Recht kennt für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im Allgemeinen nur das in den §§ 194 ff. BGB im Einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung, nicht dagegen besondere, von der Frage der Verjährung unabhängige Ausschlussfristen (BGH, Urt. v. 12. Juni 2001 – XI ZR 274/00 –, BGHZ 148, 74-84, Rn. 26). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein Vertrag über den Erwerb einer mobilen Briefmarke nicht als Frachtvertrag im Sinne des § 407 HGB zu qualifizieren, da ein solcher erst durch die Aufgabe der jeweiligen Sendung zustande kommt (vgl. BGH, Urt. v. 11. 10. 2005 - XI ZR 395/04, juris; LG Bonn, Urt. v. 14. Mai 2004 – 10 O 17/04 , juris). Er ist vielmehr als Kaufvertrag einzustufen. Mithin findet auch die besondere, für wirksam abgeschlossene Frachtverträge geltende Verjährungsvorschrift des § 439 HGB keine Anwendung, sodass es bei den vorgenannten allgemeinen Regelungen verbleibt.
Auch für den mit dem Erwerb der mobilen Briefmarke verknüpften Anspruch gegen die Beklagte ist keine gesetzlich vorgesehene Ausschlussfrist ersichtlich. Die Gültigkeitsbefristung der mobilen Briefmarke der Beklagten enthält daher eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Zu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts gehört das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung (BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 – XI ZR 274/00 –, BGHZ 148, 74-84, Rn. 27), das durch die Verjährungsvorschriften in zeitlicher Hinsicht näher ausgestaltet wird. Die streitige Gültigkeitsbefristung greift in das Äquivalenzverhältnis des Vertrags insoweit ein, als die Verbraucher:innen die mobile Briefmarke nur im Rahmen der Geltungsdauer von 14 Tagen zur Frankierung ihrer Briefe und Postkarten nutzen können.
In ihrer konkreten Ausgestaltung enthält die streitgegenständliche Gültigkeitsbefristung der mobilen Briefmarke einen so weitgehenden Eingriff in das vertragliche Äquivalenzverhältnis, dass sie als unangemessene Benachteiligung der Verbraucher:innen zu qualifizieren ist.
Es kann zwar nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer als nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips und unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden. Solche Ausschlussfristen sind, obwohl im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich und werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig als nicht unangemessen anzusehen sein (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juni 2001 – XI ZR 274/00 –, BGHZ 148, 74-84, Rn. 29: zur Verkürzung der Gültigkeitsdauer bei Berechtigungskarten und Gutscheinen, die dem Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Ware oder Leistung zu verlangen). Durch die Abkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren (vgl. § 195 BGB a.F.) auf drei Jahre (vgl. § 195 BGB) im Rahmen der Schuldrechtsreform hat der Gesetzgeber allerdings bereits den Interessen der Schuldner Rechnung getragen; damit haben sich die Anforderungen an die Rechtfertigung von AGB, die eine kürzere als die gesetzliche Verjährungsfrist zur Anspruchsdurchsetzung statuieren, erhöht (OLG München, Urt. v. 17. 1. 2008 - 29 U 3193/07, NJW-RR 2008, 1233).
Die Umstände des vorliegenden Falls führen jedenfalls dazu, dass die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung der Gültigkeitsbefristung der von ihr angebotenen mobilen Briefmarke bei einer Abwägung ihrer Interessen und derjenigen der Verbraucher:innen als eine die Verbraucher:innen unangemessen benachteiligende, nicht hinnehmbare Abweichung vom Äquivalenzprinzip anzusehen ist.
Die angegriffene Klausel zielt auf eine Benachteiligung der Verbraucher:innen im Vergleich zu der gesetzlichen Regelung der §§ 195, 199 BGB ab, nach der entsprechende Ansprüche mit dem Ablauf einer Frist von drei Jahren – beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht – verjähren. So wird der Zeitraum, in dem die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs – die Beförderung eines mit der mobilen Briefmarke versehenen Briefes bzw. einer Postkarte – möglich ist, auf einen minimalen Bruchteil (ca. 1 %) des vom gesetzlichen Leitbild Vorgesehenen herabgesetzt. Der dadurch bewirkte ersatzlose Verlust der Möglichkeit, einen nicht verjährten Anspruch geltend zu machen, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher:innen dar.
Diese Abweichung vom gesetzlichen Leitbild betreffend die Rechtsfrage, wie sich der Zeitablauf auf einen bestehenden Anspruch auswirkt, begründet die Unangemessenheit der Benachteiligung der Verbraucher:innen, weil keine anerkennenswerten höherrangigen oder zumindest gleichwertigen Interessen der Beklagten für eine derartige Regelung sprechen. Die Berufung der Beklagten auf eine erforderliche zeitliche Begrenzung der Codes zur Sicherung des Produktes bzw. zur Vermeidung von Missbrauch sowie der nur begrenzten Verfügbarkeit einer bestimmten Anzahl von Codes ist nicht nachvollziehbar. Die Beklagte verwendet unstreitig achtstellige Codes. Selbst wenn für die Generierung der Codes lediglich Ziffern verwendet werden, bestehen 100.000.000 Möglichkeiten für die Erstellung verschiedener Codes. Unter Zugrundelegung des beklagtenseits behaupteten Umfangs von 12 Mio. verkauften mobilen Briefmarken pro Jahr würde die Anzahl der Codes für einen Zeitraum von acht Jahren und 4 Monaten ausreichen. Auch der Verweis auf eine etwaig bestehende Missbrauchsgefahr ist nicht geeignet, die durch die angegriffenen Klauseln bewirkte Beschneidung der Rechte der Verbraucher:innen zu rechtfertigen. Es handelt sich insoweit um Folgen, die in dem von der Beklagten zur Steigerung ihres Umsatzes selbst gewählten Geschäftsmodell angelegt und daher nicht zu berücksichtigen sind. Es obliegt der Beklagten, ihr System derart zu gestalten, dass eine mehrfache Verwendung von Codes erkannt und verhindert wird.
Jedenfalls aber folgt die Unangemessenheit der Benachteiligung der Verbraucher:innen daraus, dass bei Nichtnutzung der mobilen Briefmarke innerhalb der gesetzten Gültigkeitsdauer der ersatzlose Entzug des Anspruchs auf Beförderung der Briefe/Postkarten folgt. Denn nach Ablauf der Frist von 14 Tagen ist eine Erstattung des geleisteten Betrages durch die Beklagte an die Verbraucher:innen gerade nicht vorgesehen. Die Beklagte führt nur dazu aus, dass eine Stornierung innerhalb der 14 Tage nach Erwerb möglich sei und der gezahlte Betrag auf das getätigte Bezahlmittel erstattet werde. Eine Erstattung des Portos nach Ablauf der Gültigkeit ist nach den AGB der Beklagten aber gerade ausgeschlossen.
Dass die Beklagte vor dem Erwerb der mobilen Briefmarke auf die begrenzte Gültigkeitsdauer hinweist, lässt die Unangemessenheit der Benachteiligung der Verbraucher:innen nicht entfallen.
3. Die mündliche Verhandlung war nicht wiederzueröffnen, da ein Wiedereröffnungsgrund im Sinne des § 156 ZPO nicht vorliegt. Soweit nach der Replik des Klägers bestimmter Tatsachenvortrag der Beklagten streitig ist, führt dies aus den oben ersichtlichen Gründen auch bei Wahrunterstellung des Tatsachenvortrages der Beklagten nicht zu einem anderen Ergebnis. Soweit die Replik der Klägerin neuen Tatsachenvortrag enthält, war dieser nicht entscheidungserheblich.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass keine Markenrechtsverletzung durch einen Suchmaschinenbetreiber vorliegt, wenn eine Marke oder sonstiges Unternehmenskennzeichen als Keyword vom Rahmen des Keyword-Advertising für Drittunternehmen verwendet wird. Es liegt keine kennzeichenmäßige Benutzung durch den Suchmaschinenbetreiber vor.
Aus den Entscheidungsgründen: 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 5, 15 Abs. 4 MarkenG zu.
a) Es kann unterstellt werden, dass der Kläger Inhaber eines Unternehmenskennzeichens „Y“ ist. Er bietet seine Leistungen unter der Domain „Y.com“ an und verwendet auf seiner Geschäftskorrespondenz ein Logo mit dem Wort-Bestandteil „Y“ (Bl. 169 d.A.). Der Umstand, dass er daneben nach der Behauptung der Beklagten auch unter anderen Bezeichnungen im Geschäftsverkehr auftritt, steht dem Schutz des Unternehmenskennzeichens nicht entgegen.
b) Das Landgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte das Kennzeichen Y im Zusammenhang mit den Anzeigen nach Anlage K1 nicht kennzeichenmäßig verwendet.
aa) Die Verletzung des Unternehmenskennzeichens setzt ebenso wie der Markenschutz eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung voraus (BGH GRUR 2007, 65 Rn 15 - Impuls). Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn die angegriffene Bezeichnung vom Verkehr als Hinweis auf ein Unternehmen oder auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der im Zusammenhang mit der Bezeichnung angebotenen Produkte verstanden wird (BGH GRUR 2018, 935 Rn 47 - goFit).
bb) Der Kläger verlangt die Unterlassung der Benutzung des Kennzeichens „Y“ im Rahmen des Dienstes X1 als Keyword zur Bewerbung zahnmedizinischer und kieferorthopädischer Leistungen von Mitbewerbern, wie geschehen in Anlagen K1, K5. Dabei wendet er sich nicht gegen die werbenden Unternehmen, die bei X das Zeichen als Keywords gebucht haben, sondern gegen die Beklagte als Betreiberin der Suchmaschine X und des „X1-Dienstes. Er möchte die Verwendung seines Unternehmensnamens innerhalb des Algorithmus untersagen, mit dem die Beklagte Sucheingaben von Nutzern Werbeanzeigen zuordnet.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte selbst ohne Veranlassung Dritter die Keywords setzt, nämlich über ihren Algorithmus eine Zuordnung des Keywords zu bestimmten Werbeanzeigen der Mitbewerber vornimmt. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Mitteilungen abgemahnter Mitbewerber, die angaben, nicht das Keyword „Y“ gebucht, hinterlegt oder sonst ihrer Werbeanzeige zugeordnet zu haben (Anlage MK7). Sie beruft sich ferner auf eine eigene E-Mail der Beklagten an die Mitbewerberin A, wonach diese kein direktes Targeting auf „Y“ ausgelöst habe; die Auslieferung der Werbeanzeige bei der Suche nach „Y“ sei vielmehr aufgrund des X1-Algorithmus ausgelöst worden. Dies geschehe bei relevant erscheinenden Suchbegriffen von Nutzern. Das System habe den Suchbegriff „Y“ in Verbindung mit von Frau A beworbenen Keywords wie „Invisalgin“, „kieferorthopäde Stadt1“ etc. in Verbindung gebracht (Anlage K2).
cc) Da der Nutzer den Vorgang der Keyword-Zuordnung durch den Algorithmus gar nicht wahrnehmen kann, kann allein darin keine kennzeichenrechtlich relevante Nutzungshandlung liegen. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Ergebnis des Suchvorgangs, also die nach Eingabe des Wortes „Y“ erscheinenden Anzeigen nach Anlagen K1, K5, aus Sicht der Nutzer eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Unternehmenskennzeichen und den Anzeigen nahelegen.
Insoweit kann auf die Grundsätze der Rechtsprechung zum Keyword-Advertising zurückgegriffen werden. Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt (Keyword-Advertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke in der Regel zu verneinen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (BGH GRUR 2014, 182, Rn 23 - Fleurop). Entsprechende Grundsätze gelten auch bei der Verletzung von Unternehmenskennzeichen (BGH GRUR 2009, 500 - Beta Layout).
dd) Die in der Anlage K1 aufgeführten Anzeigen gehören sämtlich zu dem oberhalb der Suchergebnisse angezeigten Anzeigenblock und sind entsprechend als „Anzeige“ gekennzeichnet. In keiner der Anzeigen wird der Begriff „Y“ verwendet. Vielmehr deuten die angegebenen Links „d.org“, „b.de“, „c.de“ und „e.de“ auf jeweils eigenständige Anbieter hin. Der an die Verwendung von Internetsuchmaschinen gewöhnte Verkehr erkennt bei dieser Sachlage, dass die Ausgabe der Anzeigen bei Eingabe des Wortes „Y“ nicht auf eine unternehmerische Verbindung der Anzeigenden zu dem Kläger hindeuten. Nicht entscheidend ist, dass die werbenden Unternehmen ein vergleichbares Leistungsangebot wie der Kläger haben, z.B. sog. Invisalgin-Schienen. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Verkehr zu Unrecht davon ausgehen sollte, dass nur ein Anbieter oder eine wirtschaftlich verbundene Anbietergruppe diese Leistungen anbietet. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden.
ee) Die Beklagte benutzt das Zeichen entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gegenüber den aus der Anlage K1 ersichtlichen Werbekunden kennzeichenmäßig. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, die Beklagte biete das Zeichen als Keyword den Werbetreibenden an. Sollte dies zutreffen, liegt darin keine Benutzungshandlung im Sinne des § 15 Abs. 4 MarkenG. Das Anbietens eines Fremdzeichens als Keyword von Suchmaschinenbetreibern gegenüber Werbekunden wird vom Verkehr nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Leistung angesehen. Kennzeichenrechtlich relevant ist allein das nach Eingabe des Zeichens durch einen Nutzer als Ergebnis des Suchvorgangs angezeigte Anzeigenbild.
c) Der Beklagten kann auch die Verwendung des Kennzeichens Y im Zusammenhang mit den Anzeigen nach Anlage K5 nicht untersagt werden. Das gleiche gilt für die mit Schriftsatz vom 27.10.2022 nachgereichte Anlage MK9.
aa) Anders als bei den Anzeigen nach Anlage K1 spricht allerdings einiges dafür, dass die Bezeichnung „Y“ im Zusammenhang mit den Anzeigen nach Anlagen K5, MK9 vom Verkehr als Kennzeichnungsmittel aufgefasst wird. Es geht um Werbeanzeigen für das Vertriebsnetzwerk „…“ der Mitbewerberin A, die der Kläger in einem Parallelverfahren in Anspruch nahm (Bl. 180 d.A.). Die Anzeigen nach Anlage K5 wurden nach dem Vortrag des Klägers bei Eingabe des Suchbegriffs „dr. Y“ ausgelöst (Bl. 180 d.A.). Die Anzeigen sind so gestaltet, dass nicht nur in der Sucheingabe, sondern auch in der Überschrift zum Anzeigentext der Begriff „dr Y“ auftaucht. Als Link ist die Domain „www.(...).de“ angegeben. Insbesondere in der ersten Anzeige erscheint unterhalb des Links „Anzeige - www.(...).de/Kieferorthopäde“ die hervorgehobene Angabe „Dr Y I Der schnelle Kieferorthopäde“ Darunter befindet sich ein Werbetext für eine Zahnspange. Bei dieser Art der Gestaltung hat der Verkehr Anlass anzunehmen, dass die Anzeige vom Kläger selbst stammt.
bb) Jedoch geht der Angriff des Klägers nicht dahin, das Auslösen von Anzeigen zu verhindern, in denen das Keyword „Y“ explizit erwähnt wird. Er beanstandet ausdrücklich nicht, dass der Name „Y“ im Werbetext vorkommt (vgl. Schriftsatz vom 10.5.2021, S.12, Bl. 171 d.A.; ebenso Schriftsatz vom 27.10.2022, S. 4, 5 Bl. 354, 355 d.A.). Dies hat auch das Landgericht festgestellt, ohne dass die Feststellung von der Beklagten angegriffen wurde (LGU S. 12). Dem Kläger geht es vielmehr darum, allgemein das Inverbindungbringen des Zeichens Y mit Werbeanzeigen Dritter zu verhindern, unabhängig von deren konkreter Gestaltung. Dieses Begehren ist bei der Auslegung des Unterlassungsantrags zu berücksichtigen. Ein auf das Auslösen der Anzeigen nach Anlage K5 bezogenes Verbot ist damit von dem Antrag nicht erfasst. Es ist auch nicht als „Minus“ anzusehen, denn dem Kläger geht es nicht um die Gestaltung der Anzeigen. Streitgegenstand ist allein die Verwendung seines Unternehmenskennzeichens im Rahmen des X1-Algorithmus.
3. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Unterlassung aus § 12 BGB zu. In der Benutzung eines fremden Namens zu Werbezwecken liegt nicht stets eine Verletzung des Namensrechts im Sinne des § 12 BGB (BGH GRUR 1981, 846 - Carrera). Geht man davon aus, dass streitgegenständlich nur allgemein das Inverbindungbringen des Zeichens Y mit Werbeanzeigen Dritter ist, unabhängig von deren Gestaltung, kann allein darin auch keine namensrechtliche Zuordnungsverwirrung gesehen werden. Allein die Verknüpfung des Suchworts „Y“ mit Werbeanzeigen von Mitbewerbern erzeugt nicht den Eindruck, dass es sich bei dem Werbenden um den Namensträger handelt.
4. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Unterlassung aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Es liegt kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vor. Die Verneinung einer Verletzung des Namensrechts schließt zwar nicht die Annahme aus, dass die unbefugte Verwendung des Namens zu Werbezwecken das allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt (BGHZ 30, 7, 11 = GRUR 1959, 430, 431 - Caterina Valente; BGH GRUR 1981, 846 - Carrera). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt dem Berechtigten einen generellen Schutz vor den die Person als solche berührenden Eingriffen Dritter. Ihm allein ist es deshalb vorbehalten, darüber zu befinden, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Name in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt. Dazu gehört auch, selber entscheiden zu können, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Name für Werbezwecke anderer zur Verfügung steht (BGH GRUR 1981, 846 - Carrera). Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. Wer selbst unter seinem Namen wirbt und im Internet auftritt, muss damit rechnen, dass Internetsuchmaschinen den Namen finden und - ihrem bekannten Geschäftsmodell entsprechend - über Algorithmen mit Werbeanzeigen Dritter verknüpfen. In diese Art der Verwendung willigt jeder Gewerbetreibende, der unter seinem Namen in den Markt tritt und Inhalte ins Internet stellt, gewissermaßen ein (vgl. zum Urheberrecht: BGH GRUR 2010, 916 Rn 34 - Vorschaubilder I). Der Eingriff ist daher nicht rechtswidrig. Die Grenze liegt in der Erzeugung einer Zuordnungsverwirrung oder kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr, die sich der Namensinhaber nicht gefallen lassen muss.
5. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus Art. 17 DSGVO zu. Voraussetzung wäre, dass der Kläger Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner Daten eingelegt hat und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen (Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO) oder die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO).
a) Der Kläger wendet sich nicht gegen die Verarbeitung des Namens in der Weise, dass die Beklagte dem Suchbegriff entsprechende Suchergebnisse zuweist. Auf die Rechtsprechung des BGH, wonach Suchmaschinenbetreiber zur Auslistung bestimmter Ergebnislinks verpflichtet werden können, die Persönlichkeitsrechte des betroffenen verletzen (vgl. BGH GRUR 2022, 1009, Rn 11 - Artikel in Magazin "M"), kommt es daher nicht an.
b) Der Kläger wendet sich allein gegen die Verwendung des Namens als Keyword im Rahmen des „X1“-Dienstes. Eine rechtswidrige Datenverarbeitung ist insoweit nicht ersichtlich. Es liegen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor.
aa) Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gilt nicht, soweit die Datenverarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO). Denn das Recht auf Schutz personenbezogener Daten ist kein uneingeschränktes Recht, sondern muss, wie im vierten Erwägungsgrund der Datenschutz-Grundverordnung ausgeführt, im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden.
bb) Auf Seiten der Beklagten als Suchmaschinenverantwortliche ist ihr Recht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GRCh, Art. 2 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2022, 1009, Rn. 21 - Artikel in Magazin "M"). In die Abwägung sind ebenfalls die Zugangsinteressen der Internetnutzer und die Informationsfreiheit zu berücksichtigen (BGH a.a.O. Rn 28). Internetnutzer, die nach einem gewerblich genutzten Namen suchen, haben ein schützenswertes Interesse daran, Anzeigen Dritter als Kaufalternativen angezeigt zu bekommen, sofern keine Verwechslungsgefahr entsteht. Im Rahmen der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass das Internet ohne die Hilfestellung einer Suchmaschine aufgrund der nicht mehr überschaubaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar wäre. Die Nutzung des Internets ist auf die Existenz und Verfügbarkeit von Suchmaschinen angewiesen, deren Geschäftsmodell daher von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist (BGH a.a.O. Rn 32). Durch die Verwendung seines - gewerblich genutzten - Namens wird der Kläger nicht als natürliche Person identifiziert. Es werden vielmehr Werbeanzeigen Dritter ausgelöst. Die Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ist damit gering. Im Ergebnis überwiegen damit die Interessen der Beklagten an der Datenverarbeitung.
6. Damit kann auch die Stufenklage auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Schadensersatz keinen Erfolg haben. Die Beschränkung des Streitgegenstands dahingehend, dass die Verwendung des Namens „Y“ im Anzeigentext nicht beanstandet wird, bezog sich ersichtlich auf sämtliche Anträge. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Marke "Terra Greca" nach dem Verkehrsverständnis in Deutschland von einem Durchschnittsverbraucher nicht rein beschreibend für ein Produkt aus Griechenland verstanden wird.
Aus den Entscheidungsgründen: 1. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche wegen unberechtigter Abnehmerverwarnung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB oder einem anderen Rechtsgrund zu. Die Abmahnung gegenüber der A GmbH & Co. KG (Anlage K19) war wegen einer begangenen Markenverletzung berechtigt.
a) An der geschäftlichen Verwendung und der markenmäßigen Benutzung des auf der Nudel-Verpackung angebrachten Wort-/Bilds-Zeichens "Terra Greca“ bestehen keine Zweifel.
b) Zwischen der Unionsbildmarke „Terra Greca“ der Beklagten und dem von der A GmbH & Co. KG verwendeten Wort-/Bildzeichen „Terra Greca“ besteht Verwechslungsgefahr (Art. 9 Abs. 2 b UMV).
aa) Es ist eine zumindest geringe Warenähnlichkeit gegeben. Von absoluter Warenunähnlichkeit kann entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht ausgegangen werden.
(1) Warenähnlichkeit ist anzunehmen, wenn die sich die gegenüberstehenden Waren unter Berücksichtigung insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn 65 - OBELIX/MOBILIX; BGH GRUR 2015, 176, 177Rn 16 - ZOOM). Mit anderen Worten geht es darum, ob die beteiligten Verkehrskreise davon ausgehen, beide Warenarten könnten von ein- und demselben Unternehmen hergestellt und angeboten werden (BeckOK UMV/Büscher/Kochendörfer, 26. Ed. 15.8.2022, UMV Art. 8 Rn 42). Von einer absoluten Warenunähnlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer Verwechslungsgefahr trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (BGH a.a.O. Rn 17 - ZOOM).
(2) Vorliegend kommt es auf Beklagtenseite auf die im Warenverzeichnis der prioritätsälteren Marke eingetragenen Waren an. Die Marke ist für folgende Waren der Klasse 29 eingetragen:
„Fleisch; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Natürliche oder künstliche Wursthäute; Nicht lebende Fische, Meeresfrüchte und Weichtiere; Speiseöle und -fette; Suppen und Brühen, Fleischextrakte; Verarbeitetes Obst und Gemüse [einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte] sowie verarbeitete Pilze; Vogeleier und Eierprodukte; Zubereitete Insekten und Larven.“
Auf Klägerseite ist maßgeblich, für welche Waren das angegriffene Zeichen tatsächlich verwendet wurde. Es kommt - anders als im amtlichen Widerspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren - nicht auf einen Registervergleich mit den im Warenverzeichnis für die jüngere Marke der Klägerin eingetragenen Waren an. Die Beklagte machte mit ihrer Abmahnung einen Unterlassungsanspruch gegenüber einer konkreten Benutzungshandlung des Zeichens durch eine Abnehmerin der Klägerin geltend (Anlage K19). Maßgeblich ist daher die konkrete Verletzungsform, die mit der Abmahnung angegriffen wurde und die Gegenstand des Unterlassungsantrags ist. Das angegriffene Zeichen ist auf der Vorder- und Rückseite einer in einem X-Markt erworbenen Packung Nudeln (Sorte: Penne) aufgebracht. Auf die weiteren Produkte, für die die jüngere Marke eingetragen ist, kommt es nicht an.
(3) Eine Ähnlichkeit wird vorliegend nicht schon dadurch begründet, dass sich die gegenüberstehenden Waren unter den weiten Warenoberbegriff der „Lebensmittel“ fassen lassen. Denn nach den Erfahrungen des Verkehrs werden ganz unterschiedliche Lebensmittel üblicherweise nicht von den gleichen Unternehmen, sondern von spezialisierten Unternehmen für bestimmte Lebensmittelbereiche produziert. So bestehen z.B. keine Ähnlichkeiten zwischen „alkoholischen Getränken“ und „Heilwässern“ (BPatG, Beschluss vom 28.6.2021 - 26 W (pat) 511/18, Rn 75, juris). Allerdings gibt es keine strikte Trennung zwischen jedem einzelnen Nahrungsmittel. Es bestehen vielfach Überschneidungen von Lebensmittelarten, die nach den Erfahrungen des Verkehrs aus demselben Unternehmen stammen können. Das betrifft z.B. „feine Backwaren“, zu denen neben Mehlen, Müsliprodukten und Brot auch Nudeln und Tortillas rechnen können (BPatG, Beschluss vom 19.1.2010 - 27 W (pat) 189/09, Rn 34 - Mami/MAMA). Nicht entscheidend ist auch, ob sich die gegenüberstehenden Waren unter den gemeinsamen Oberbegriff der „mediterranen Produkte“ fassen lassen. Die im Warenverzeichnis der älteren Marke eingetragenen Waren (z.B. Fleisch- und Molkereiprodukte) lassen ohne nähere Angaben nicht auf eine mediterrane Herkunft schließen. Es kommt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht darauf an, dass Nudeln und die von der älteren Marke beanspruchten Waren im Warenverzeichnis unter benachbarte Klassen (29 bzw. 30) fallen. Die Klasseneinteilung dient Verwaltungszwecken und ist bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit nicht zu berücksichtigen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, 13. Aufl., § 9 Rn 94).
(4) Es entspricht den Erfahrungen des Verkehrs als Durchschnittsverbraucher, der regelmäßig in Supermärkten einkauft, dass Teigwaren wie Nudeln auch von Unternehmen vertrieben werden, die gleichzeitig Zutaten für Nudelgerichte wie Speiseöle oder Suppen, für die die ältere Marke eingetragen ist, im Angebot haben (z.B. Y, B, C etc.). Dies kann der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde beurteilen. Es handelt sich um einander ergänzende Waren. Insbesondere im Konserven- und Fertiggerichtbereich sind Überschneidungen zwischen diesen Produkten gang und gäbe. Zudem haben einige namhafte Herstellungsbetriebe unter derselben Marke sowohl Teigwaren als auch Soßen dazu im Angebot (vgl. dazu auch BPatG, Beschluss vom 31.3.2004 - 32 W (pat) 43/03, Rn 21 - Maggi/MARTI). Warum dies heute anders sein soll, hat die Klägerin nicht plausibel dargelegt. Der Verkehr schließt daher nicht aus, dass auch Speiseöle und Suppen einerseits und Nudeln andererseits von demselben Unternehmen stammen können. Es ist damit zumindest von einer geringen Warenähnlichkeit auszugehen.
(5) Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Auffassung vertreten hat, der Senat sei an einer eigenen Feststellung des Verkehrsverständnisses gehindert, weil das von der Klägerin vorgetragene Verkehrsverständnis unwidersprochen geblieben sei, trifft dies nicht zu. Die Beklagte hat das von der Klägerin behauptete Verkehrsverständnis bereits mit ihrer Klageerwiderung vom 23.8.20212 bestritten (Bl. 114 d.A.).
bb) Es ist mangels abweichender Anhaltspunkte eine durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Wort-/Bildmarke „Terra Greca“ von Haus aus anzunehmen. Die Marke weist einen Bildbestandteil auf, der die Produkte des Warenverzeichnisses nicht beschreibt, sowie den Wortbestandteil „Terra Greca“. Eine originäre Kennzeichenschwäche des Wortbestandteils kann nicht festgestellt werden. Das gilt auch dann, wenn man von beschreibenden Bezügen im Hinblick auf die mögliche Herkunft der gekennzeichneten Produkte ausgeht. Eine glatt beschreibende Bedeutung ist jedenfalls nicht ersichtlich (vgl. unten). Insgesamt bildet die Wortkombination ein prägnantes, schlagwortartiges Kennzeichen, das als „sprechende“ Marke über durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Schwächung der originären Kennzeichnungskraft durch Drittzeichen bestehen nicht. Der Umstand, dass es einige Lebensmittelmarken mit dem Bestandteil „terra“ gibt, reicht dafür - angesichts der unüberschaubaren Vielzahl von Lebensmittelmarken - nicht aus (vgl. Anlage K11).
cc) Die gegenüberstehenden Zeichen sind in klanglicher Hinsicht identisch. Der Gesamteindruck sowohl der älteren Marke als auch der Gesamteindruck des angegriffenen Kombinationszeichens werden durch ihren Wortbestandteil geprägt. Dies folgt aus dem Erfahrungssatz, wonach sich der Verkehr für die Aussprache eines Zeichens erfahrungsgemäß an der einfachsten Benennungsmöglichkeit orientiert (EuGH BeckRS 2013, 81259 Rn 20 - MILRAM/RAM; EuG GRUR Int. 2010, 722 Rn 43 - Golden Eagle; BGH GRUR 2008, 903Rn 25 - SIERRA ANTIGUO; OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2021, 273Rn 35 - ALFALIQUID/ALPA TOBACCO). Eine Ausnahme gilt nur bei besonders markanten Bildbestandteilen, wenn gleichzeitig der Wortbestandteil kennzeichnungsschwach ist. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt ein solcher Ausnahmefall hier nicht vor. Die grafischen Elemente erschöpfen sich zwar - in beiden Zeichen - nicht in völlig nichtssagenden Verzierungen, sondern sind markant. Der Wortbestandteil ist jedoch weder glatt beschreibend noch besonders kennzeichnungsschwach. Die Marken werden daher phonetisch vom Wortbestandteil dominiert. Für die Zeichenähnlichkeit genügt die Ähnlichkeit in einer Wahrnehmungsrichtung (BGH GRUR 2011, 824 Rn 26 - KAPPA). Unterschiede in den Bildbestandteilen spielen daher keine entscheidende Rolle.
(1) Zunächst kommt es nicht darauf an, ob „Terra Greca“ als Unionswortmarke schutzfähig wäre, insbesondere über die notwendige Unterscheidungskraft verfügen würde. Dies wäre schon dann zu verneinen, wenn dem Begriff nach Auffassung des Verkehrs in einem der über 20 verschiedenen Sprachgebiete der Europäischen Union ein glatt beschreibender Gehalt zugemessen werden würde. Das ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht maßgeblich, weil diese Beurteilung - anders als die Beurteilung der Schutzfähigkeit als Unionsmarke - je nach Sprachgebiet unterschiedlich ausfallen und ggf. zu territorial begrenzten Verboten führen kann (vgl. EuGH GRUR 2011, 518 Rn 48 - DHL/Chronopost; EuGH EuZW 2016, 906 - combit; Kochendörfer GRUR 2016, 778, 779). Im streitgegenständlichen, auf Deutschland bezogenen Kollisionsfall kommt es allein darauf an, welche Bestandteile den Gesamteindruck der Wort-/Bildmarke nach dem Verkehrsverständnis in Deutschland prägen. Denn die Abmahnung zielte auf ein Verbot in der Bundesrepublik Deutschland ab (vgl. Anlage K19).
(2) Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann nicht angenommen werden, dass der Durchschnittsverbraucher den Begriff „Terra Greca“ zutreffend mit „griechischer Erde“ oder „aus griechischer Erde“ übersetzt. Hierfür sind Fremdsprachkenntnisse erforderlich, die über den Horizont des Durchschnittsverbrauchers, der im Regelfall nur den englischen Grundwortschatz beherrscht (vgl. BGH GRUR 2012, 1040 Rn 30 - pjur/pure; BGH GRUR 2015, 173 Rn 18 - for you), hinausgehen. Auch sonst erschließt sich die Wortbedeutung nicht ohne weiteres. Selbst wenn der Verkehr aber die Wortkombination zutreffend übersetzen würde, kann jedenfalls ein glatt beschreibender Gehalt nicht festgestellt werden. Der Verkehr wird „griechische Erde“ zwar als Hinweis auf die örtliche Herkunft der gekennzeichneten Lebensmittel verstehen. Der Herkunftsort (Griechenland) wird dabei aber nicht unmittelbar bezeichnet, sondern subtil umschrieben. Dem Wortbestandteil kann daher die Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden. Zwischen den Zeichen besteht damit eine hohe klangliche Ähnlichkeit.
dd) Nach Abwägung aller Umstände ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen. Zwar liegt nur eine geringe Warenähnlichkeit, jedoch eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und eine überdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit vor.
2. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte auch keine Ansprüche wegen unberechtigter Abnehmerverwarnung im Hinblick auf die in der Abmahnung erwähnten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zu. Auf UWG-Ansprüche war die Abmahnung ersichtlich nur hilfsweise gestützt. Dies ergibt sich auch aus der vorformulierten Unterlassungserklärung, die auf ein markenrechtliches Verbot abzielt und nicht kumulativ eine Unterlassung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen fordert. Da eine Markenverletzung tatsächlich gegeben war, kommt es auf die subsidiär geltend gemachten Ansprüche nicht an.
3. Da die Abmahnung berechtigt war, stehen der Klägerin auch nicht die geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunft und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten zu.
Das LG Köln hat entschieden, dass ein Verstoß gegen eine zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliegt, wenn das streitgegenständliche Bild durch Direkteingabe der URL und über die Suchfunktion der Website noch aufrufbar ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
II. Dem Kläger steht gegen den Beklagten aufgrund der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 17.09.2021 in Verbindung mit § 339 BGB ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in der vom Kläger festgesetzten Höhe von 4.000,00 EUR zu.
1. Der Beklagte hat gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 17.09.2021 (Anlage K 3) verstoßen.
Unstreitig haben die Parteien den streitgegenständlichen Unterlassungsvertrag abgeschlossen. Danach war der Beklagte verpflichtet, es ab sofort zu unterlassen, die streitgegenständlichen Fotoaufnahmen mit oder ohne Urheberbezeichnung zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder Dritten Handlungen der vorgenannten Art zu ermöglichen, ohne hierzu die erforderlichen Rechte innezuhaben.
Indem die streitgegenständlichen Fotos weiterhin über die URL:
https://www.f.de/(...)
abrufbar waren, hat der Beklagte gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen. Der Kläger hat nachvollziehbar dargetan, dass die Bilder nicht nur bei Eingabe der URL ins Browserfenster, sondern auch bei Eingabe der Suchbegriffe „L0 in die F Suchfunktion auffindbar waren, wie durch Anlage K 6 (Bl. 98 ff. d.A.) dokumentiert ist:
Bilddateien entfernt
Der Beklagte ist dem nicht erheblich entgegengetreten. Der Kammer ist aus einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren bekannt, dass die Beendigung eines Verkaufsangebotes bei F mitnichten bedeutet, dass die verwandten Bilder nicht gleichwohl weiterhin abrufbar bleiben. Die von der Beklagtenseite vorgelegten Screenshots belegen nichts anderes. Auch bedurfte es – wie aufgezeigt – nicht der Eingabe einer 70 Zeichen langen URL, um die Fotos aufzurufen, sondern diese waren über die interne Suchfunktion bei F auffindbar. Die vom Beklagten angeführten Grundsätze aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Lautsprecherfoto“ (BGH, GRUR 2021, 1286) vermögen bereits aus diesem Grund keine Anwendung zu finden. Denn es ist vorliegend gerade nicht erfahrungswidrig, dass außer dem Kläger noch „recht viele“ andere Personen bei Eingabe der entsprechenden Suchbegriffe auf F der streitgegenständlichen Fotografien ansichtig werden. Damit waren die Fotos nicht faktisch lediglich für die Personen auffindbar, die sich die URL vorher abgespeichert oder sonst in irgendeiner Form kopiert oder notiert oder die Adresse von Dritten erhalten hatten. Vielmehr konnte eine thematische Suche die Bilder noch auffindbar machen (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 01.10.2021, 6 U 141/20 – Pixelio).
2. Der Beklagte hat schuldhaft – jedenfalls fahrlässig – im Sinne von § 276 BGB gegen die vertragliche Unterlassungspflicht verstoßen, indem er nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Fotos auch über eine thematische Suche auf F nicht mehr aufgefunden werden konnten.
3. Nach der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 17.09.2021 steht dem Kläger das Recht zu, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung eine Vertragsstrafe festzusetzen, deren Angemessenheit gegebenenfalls durch das zuständige Gericht überprüft werden mag. Das dem Kläger damit zugewiesene Leistungsbestimmungsrecht ist gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen auszuüben. Die vom Kläger getroffene Bestimmung der Strafhöhe ist nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.
a) Einem Bestimmungsberechtigten steht bei der Bestimmung der Strafhöhe ein Ermessensspielraum zu. Nur wenn dieser überschritten und das Ermessen vom Bestimmungsberechtigten unbillig ausgeübt worden ist, ist das Gericht befugt, die Bestimmung gemäß § 315 Abs. 3 BGB zu ersetzen. Es kann dagegen die Bestimmung nicht schon dann ersetzen, wenn es eine andere Festsetzung für richtig hält (BGH, GRUR 2005, 757 - PRO-Verfahren; BGH, NJW-RR 2003, 1355; BGH, NJW-RR 1991, 1248). Im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB besteht damit nur ein beschränktes Kontrollrecht und kein Nachbesserungsrecht dahingehend, die Ermessensentscheidung des primär Bestimmungsberechtigten durch eine eigene, für besser und billiger gehaltene zu ersetzen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2019, Az.: I-15 U 65/18; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2016, 92 - Seifenblasenflüssigkeit; OLG Celle, MMR 2015, 408).
Für die Feststellung, ob die vom Bestimmungsberechtigten festgesetzte Strafhöhe der Billigkeit entspricht, ist nicht die festgesetzte Vertragsstrafe abzüglich eines Ermessensspielraums als Ausgangspunkt anzusetzen. Basis für die Überprüfung ist vielmehr die angemessene Vertragsstrafe, die sodann nicht um einen gewissen (Prozent-)Satz überschritten werden darf (Senat, Urteil vom 12.09.2019, Az.: I-15 U 65/18; ebenso für die Billigkeitskontrolle von Rechtsanwaltsgebühren: KG Beschluss, BeckRS 2011, 02651; im Ergebnis ebenso OLG Celle, MMR 2015, 408). Eine Unbilligkeit ist nicht regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn das Doppelte der angemessenen Strafe überschritten ist. Um wieviel der Bestimmungsberechtigte die angemessene Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgrund des ihm zustehenden Ermessens überschreiten darf, ist bislang - soweit ersichtlich - höchstrichterlich nicht entschieden. Soweit der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Kinderwärmekissen“ (BGH, GRUR, 2009, 181) ausgeführt hat, dass eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten angemessenen Betrages in einem außerordentlichen Missverhältnis steht, erfolgten diese Ausführungen im Zusammenhang mit § 242 BGB bzw. § 348 HGB (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2019, Az.: I-15 U 65/18). Ein aufgrund von § 242 BGB zu konstatierendes außerordentliches Missverhältnis ist indes nicht ohne weiteres mit einem Ermessensspielraum im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB gleichzusetzen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2019, Az.: I-15 U 65/18).
Welche Vertragsstrafe angemessen ist, ist vielmehr unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Strafe die ihr zugewiesenen Funktionen erfüllen können muss. Unterwerfungserklärungen, die nach Verstößen abgegeben werden, dienen neben der Schadenspauschalierung in Bezug auf zukünftige Rechtsverletzungen in erster Linie dazu, den Unterlassungsschuldner zur Einhaltung der von ihm versprochenen Unterlassungspflicht zu bewegen, so dass er auf Grund der versprochenen Strafe vor weiteren Verstößen zurückschreckt. Für diesen Zweck muss die Vertragsstrafe so hoch sein, dass sich ein Verstoß für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt. Maßgeblich ist hierbei die Schwere und das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, das Verschulden des Verletzers sowie die Art und Größe des Unternehmens des Schuldners (BGH GRUR 2014, 595 - Vertragsstrafenklausel; BGH GRUR 2009, 181 - Kinderwärmkissen; BGH GRUR 1994, 146 - Vertragsstrafenbemessung; BGH GRUR 1983, 127 - Vertragsstrafenversprechen).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die ursprünglich vom Kläger festgesetzte und insoweit beantragte Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 EUR nicht zu beanstanden. Sie liegt innerhalb des dem Kläger zustehenden Ermessenspielraums.
Die Kammer sieht für den streitgegenständlichen Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR als geboten an. Wie vorstehend dargelegt, waren die Lichtbilder nach der Unterwerfung noch im potentiell jedermann zugänglichen Teil des Internetdienstes zugänglich. Hier schlägt ins Gewicht, dass der Beklagte mit „F“ eine Angebotsplattform nutzt, die einen erheblichen Zulauf hat und viele Verbraucher erreicht. Zusätzlich besteht hier grundsätzlich die Gefahr der Nachahmung von Rechtsverletzungen aufgrund der Popularität der Plattform. Andere Wettbewerber könnten dazu animiert werden, ebenfalls auf eigene Fotos zur Produktanpreisung zu verzichten und auf die klägerischen zurückzugreifen. Die Parteien stehen als Händler im Vertrieb von Campingbesteck der hier streitgegenständlichen Art im unmittelbaren Wettbewerb zueinander. Indem der Beklagte eine erhebliche Anzahl laufender Angebote hält und bereits auf umfangreiche Verkäufe zurückblickt, ist der Beklagte ferner kein unbedeutender Händler. Zwar ist nicht vorgetragen, über welchen Zeitraum genau die Verkäufe getätigt wurden, und in welchen Abständen der Beklagte neue Angebote einstellt. Aber selbst wenn man den Zeitraum großzügig bemessen würde, hat der Beklagte dennoch eine stetige Präsenz und Geschäftsaktivität auf der Plattform zu verzeichnen. Seinem Händlerstatus kommt daher eine gewisse Bedeutung zu, so dass sein Verhalten nicht als bloße Bagatelle angesehen werden kann.
Zusätzlich ist in den Blick zu nehmen, dass eine ausreichende abschreckende Wirkung durch eine Vertragsstrafe unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur angenommen werden kann, wenn die vereinbarte Vertragsstrafe deutlich über die wirtschaftlichen Vorteile hinausgeht, die der Verletzer durch die mit dem urheberrechtswidrigen Handeln verbundenen Geschäfte erzielen könnte (vgl. zum Lauterkeitssrecht: OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2020, 3130), so ist dies bei einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR der Fall. Das hier beanstandete Verhalten betrifft ein Produkt, das für 9,99 EUR verkauft wird, wobei die Vertragsstrafe ca. das 300-fache beträgt.
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In der Zusammenschau der genannten Kriterien ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR für den konkreten Verstoß durchaus angemessen. Indem der Kläger 30 % mehr als die angemessene Vertragsstrafe mit seiner Klageforderung verlangt hat, hat er sich jedenfalls in dem Korridor gehalten, der durch seinen Ermessenspielraum gedeckt ist.
4. Der Beklagte hat den Vertragsstrafenanspruch in unverjährter Zeit klageweise geltend gemacht. Bei einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“ beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nicht schon mit der Zuwiderhandlung, sondern erst, wenn der Gläubiger den Anspruch geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2022 – I ZR 141/21, GRUR-RS 2022, 31943). Hier ist der Vertragsstrafenanspruch erst im November 2021 fällig geworden und damit nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden. Die Verjährung hat danach erst mit Ablauf des Jahres 2021 zu laufen begonnen und läuft frühestens mit dem Schluss des Jahres 2024 ab. Die Klagezustellung an den Beklagten erfolgte hier aber bereits am 12.01.2021.
III. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf angemessenen Lizenzschadensersatz in Höhe von 300,00 EUR aus § 97 Abs. 2 UrhG zu.
1. Die streitgegenständlichen Fotos – wie aus den Anlagen K 7, Bl. 101 ff. d.A. ersichtlich – genießen jedenfalls Leistungsschutz nach § 72 UrhG.
2. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Der Kläger hat Abbildungen hochauflösender Bilddateien (Anlage K 7) und eine Erklärung des Herrn T1 N vom 22.08.2022 (Anlage K 8) vorgelegt, in der dieser erklärt, als hauptberuflicher Fotograf Ersteller der streitgegenständlichen Fotografien zu sein, die er im Auftrag des Klägers am 31.01.2017 gefertigt, digital bearbeitet und dem Kläger die ausschließlichen Verwertungsrechte daran übertragen habe. Diesen detaillierten Darlegungen der Klägerseite ist der Beklagte nicht mehr in erheblicher Weise entgegengetreten. Insbesondere hat er nicht dargetan, aus welcher anderen Quelle, wenn nicht vom Kläger, er die Fotos erhalten haben will und wer sonst, wenn nicht Herr T1 N als Fotograf in Betracht kommen soll.
3. Indem der Beklagte die Fotos zur Bebilderung seines Verkaufsangebots auf der Internetplattform F verwendete, hat er in das dem Kläger zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG eingegriffen. Dazu gelten die im Rahmen des Vertragsstrafenanspruchs gemachten Ausführungen entsprechend.
Die Verletzung erfolgte zumindest fahrlässig. Der Beklagte hätte seine fehlende Berechtigung jedenfalls erkennen können. Für die rechtswidrige Nutzung des Fotos kann der Kläger danach gemäß § 97 Abs. 2 Satz1 und 3 UrhG Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangen.
Der Schadensersatz für die Verletzung der Rechte aus § 19a UrhG im Wege der Lizenzanalogie richtet sich gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.
Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 – Pressefotos; GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 = ZUM 2013, 406 = GRUR-RR 2013, 312 Ls. – Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 407 Rn. 25 = WRP 2009, 319 – Whistling for a train; BGH, GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 = ZUM 2013, 406 = GRUR-RR 2013, 312 Ls. – Einzelbild). Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds ankommen (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 39 f. = WRP 2010, 927 – Restwertbörse I). Soweit damit objektiv eine Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der Bildernutzung verbunden ist, wird ferner der für die Erstellung des Lichtbilds erforderliche Aufwand zu berücksichtigen sein (BGH, GRUR 2019, 292, 293 – Foto eines Sportwagens; vgl. Forch, GRUR-Prax 2016, 142 [144]).
Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (BGH, GRUR 2019, 292, 293 – Foto eines Sportwagens; LG Kassel, GRUR-Prax 2010, 560; Forch, GRUR-Prax 2016, 142 [143]). Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 27 – Pressefotos; GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 = ZUM 2013, 406 = GRUR-RR 2013, 312 Ls. – Einzelbild, stRspr).
Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu. Die tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 44 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II, mwN).
Vorliegend fehlt es an einer eigenen Lizenzierungspraxis des Klägers. Dazu, welches Entgelt an den Fotografen für die Bilder gezahlt wurde, fehlt es an Vortrag. Die Kammer schätzt daher in Ansehung der ständigen Spruchpraxis in vergleichbaren Fällen (einfacher) Produktbilder und in Ausübung des ihr nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens den Schadensersatz hier auf 100,00 EUR pro Foto. Die Fotos sind von handwerklich sauberer Machart und professionell gefertigt. Sie weisen aber keinerlei Besonderheiten auf, die sie aus der Masse von Fotos, die zur Bebilderung von Verkaufsangeboten für Alltagsgegenstände Verwendung finden, herausheben würden. Mit dem Betrag von 100,00 EUR ist die Qualität der Lichtbilder und die Wiedergabe des vom Kläger jeweils gewählten Motivs auch unter Berücksichtigung der gewerblichen Nutzung der öffentlichen Zugänglichmachung durch den Beklagten angemessen berücksichtigt. Der Kläger hat auch keine Umstände mitgeteilt, aus denen geschlossen werden könnte, dass vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrags in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls einen 100,00 EUR übersteigenden Betrag als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Der Umstand, dass die Fotos hier von einem hauptberuflichen Fotografen exklusiv für den Kläger als Inhaber der auf den Bildern abgebildeten Ware gefertigt wurden, rechtfertigt keine andere Bewertung.
Der Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG ist nicht verjährt. Er unterliegt gemäß § 102 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 194 ff. BGB der dreijährigen Regelverjährung. Die Rechtsverletzung fand im September 2021 statt. Die Klage ist dem Beklagten am 12.01.2022, also in unverjährter Zeit, zugestellt worden.
IV. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten für die Abmahnschreiben vom 08.09.2021 (Bl. 154.D d.A.) und vom 11.11.2021 ergibt sich aus § 97a Abs. 3 UrhG.
Der Höhe nach sind die geltend gemachten Beträge von 1.214,99 EUR für das erste Abmahnschreiben (1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300, 1008 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 18.300,00 EUR in Höhe von 1.001,00 EUR sowie Mehrwertsteuer von 19 % in Höhe von 193,99 EUR und Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR gemäß Auslagen Nr. 7008 u. 7002 VV RVG) und 1.295,43 EUR für das zweite Abmahnschreiben (1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300, 1008 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 21.000,00 EUR in Höhe von 1.068,60 EUR sowie Mehrwertsteuer von 19 % in Höhe von 206,83 EUR und Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR gemäß Auslagen Nr. 7008 u. 7002 VV RVG) nicht zu beanstanden.
Verjährung ist nicht eingetreten. Die Abmahnungen sind dem Beklagten im September respektive November 2021 zugegangen. Mithin erfolgte die Klageerhebung auch insoweit in unverjährter Zeit.
Der Anspruch besteht indes nur Zug-um-Zug gegen Rechnungsstellung durch den Kläger als Abmahnenden. Bis zum Erhalt der Rechnung hat der Beklagte als Abgemahnter, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG), ein Zurückbehaltungsrecht (vgl. BGH GRUR 2012, 711 [714] Rn. 44 = GRUR-Prax 2012, 263 [Poll]; Voges, GRUR-Prax 2020, 254). Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Beklagten hat er bislang keine entsprechende Rechnung erhalten.
Das Bundeskartellamt hat das Verfahren gegen Google bzw. Alphabet im Zusammenhang mit Google News Showcase nach Anpassungen durch Google eingestellt.
Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes: Verbesserungen für Verlage bei Nutzung von Google News Showcase
Das Bundeskartellamt hat sein Verfahren gegen Google/Alphabet im Zusammenhang mit dem Online-Nachrichten-Angebot „Google News Showcase“ abgeschlossen, nachdem Google eine Reihe wichtiger Anpassungen zum Vorteil der Verlage vorgenommen hat.
Bei Google News Showcase handelt es sich um ein Nachrichtenangebot von Google, das den Verlegern im von Google gesetzten Rahmen Möglichkeiten zur Darstellung von Verlagsinhalten gibt. Die dort zur Verfügung gestellten Inhalte werden nicht aufgrund der Mechanismen von Google, sondern von den Verlegern selbst ausgewählt und in der Darstellung beeinflusst.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir hatten die Sorge, dass vergleichbare Angebote anderer Anbieter durch Google News Showcase verdrängt und teilnehmende Verlage von Google unangemessen benachteiligt werden könnten. Google hat auf unsere Bedenken reagiert und wesentliche Anpassungen zum Vorteil der Verlage vorgenommen. Insbesondere hat Google während unseres Verfahrens von Plänen zur Integration von Showcase in die allgemeine Google Suche Abstand genommen. Die Teilnahme oder Nicht-Teilnahme eines Verlags an Showcase ist auch künftig nicht für das Ranking der Suchergebnisse relevant. Google hat seine Vertragspraxis so geändert, dass den Verlagen eine Geltendmachung ihres allgemeinen Presse-Leistungsschutzrechts nicht erschwert wird. Außerdem ist sichergestellt, dass künftig weitere Verlage an Google News Showcase teilnehmen können.“
Das im Juni 2021 eingeleitete Verfahren stützte sich maßgeblich auf die neuen Befugnisse des Bundeskartellamtes nach den Anfang 2021 eingeführten Vorschriften für Digitalkonzerne (§ 19a GWB). Das Bundeskartellamt hatte im Dezember 2021 bereits entschieden, dass die Alphabet Inc., Mountain View, USA und damit auch das Tochterunternehmen Google der erweiterten Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde unterfällt (siehe Pressemitteilung vom 5. Januar 2022).
Auf Intervention des Bundeskartellamtes hat Google klargestellt, dass es auch den Showcase-Partnern möglich bleibt, ihr Leistungsschutzrecht im Übrigen kollektiv durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen zu lassen. Deutsche Verleger können ihr Leistungsschutzrecht in Bezug auf gecrawlte Presse-Inhalte mittlerweile getrennt von einem Showcase-Vertrag lizenzieren, wie es auch schon in Frankreich kartellbehördlich durchgesetzt worden war.
Google wird in den kommenden Wochen weitere Maßnahmen umsetzen. Insbesondere soll über wesentliche Rahmenbedingungen von Showcase noch deutlicher informiert werden. Dazu zählt etwa die Erläuterung der Funktionsweise und der tatsächlichen Anforderungen für die Teilnahme von Verlagen an Showcase. Damit wird auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu dieser Plattform hingewirkt, dessen Details dann der Medienaufsicht nach dem Medienstaatsvertrag unterliegen. Das Bundeskartellamt wird diese Entwicklung auch künftig aufmerksam verfolgen und etwaigen Beschwerden abgewiesener Verleger nachgehen.
Streit über eine angemessene Vergütung der Verlage
Im Zusammenhang mit dem kartellrechtlichen Verfahren zu Google News Showcase haben die Verwertungsgesellschaft Corint Media und drei Verlegerverbände weitere Vorwürfe gegen Google vorgetragen. Diese Vorwürfe bezogen sich hauptsächlich auf die Frage einer angemessenen Vergütung für die von Google verwendeten Verlagserzeugnisse (Presse-Leistungsschutzrecht). Bis auf Weiteres hat das Bundeskartellamt diesbezüglich aus Ermessensgründen von einer eingehenden Prüfung und einem Einschreiten abgesehen. Google wurde vom Bundeskartellamt bereits unter Hinweis auf das Diskriminierungsverbot dazu bewegt, Corint Media eine Vergütung für das Presse-Leistungsschutzrecht anzubieten, die zumindest auf dem Niveau der zwischen Google und einzelnen Verlegern individuell abgeschlossenen Lizenzverträge lag. Dies umfasste das Angebot einer Interimsvereinbarung, die den von Corint Media vertretenen Verlagen die Möglichkeit einer streitigen Klärung der Vergütungshöhe offenhält.
Für die Frage nach der angemessenen Höhe der Vergütung für das Presse-Leistungsschutzrecht sieht der Gesetzgeber nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) ein spezielles Schiedsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt vor. Ein solches Verfahren wurde von den Parteien zwischenzeitlich auch angestrengt. Das Bundeskartellamt hat die Möglichkeit sich an dem Verfahren als „amicus curiae“ zu beteiligen.
EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 15.12.2022 C-333/21
European Superleague Company vs Unión de Federaciones Europeas de Fútbol (UEFA), Fédération internationale de football association (FIFA),
Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß gegen Unionsrecht vorliegt, wenn die UEFA bzw. die FIFA Fußballvereine, die an der Super League teilnehmen wollen, sanktioniert bzw. Sanktionen androht.
Die Pressemitteilung des EuGH: Generalanwalt Rantos: Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, sind mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar
Die ESLC darf zwar ihren eigenen unabhängigen Fußballwettbewerb außerhalb des Systems der UEFA und der FIFA gründen, doch darf sie nicht parallel zur Gründung eines solchen Wettbewerbs ohne die vorherige Genehmigung der UEFA und der FIFA weiter an den von diesen Verbänden organisierten Fußballwettbewerben teilnehmen Die Fédération internationale de football association (FIFA) ist eine Einrichtung des schweizerischen Privatrechts und das Selbstverwaltungsorgan des Weltfußballs. Ihre Ziele bestehen im Wesentlichen darin, den Fußball weltweit zu fördern und ihre internationalen Wettbewerbe auszurichten. Die Union des associations européennes de football (UEFA) ist ebenfalls eine Einrichtung des schweizerischen Privatrechts; sie bildet den europäischen Fußball-Dachverband. Nach ihren jeweiligen Statuten sind allein die FIFA und die UEFA befugt, in Europa internationale Profifußballwettbewerbe zu genehmigen und zu organisieren.
Die European Super League Company (ESLC) ist eine Gesellschaft des spanischen Rechts, die von renommierten europäischen Fußballvereinen gegründet wurde, um den ersten jährlichen europäischen geschlossenen (oder „halboffenen“) Fußballwettbewerb, die „European Super League“ (ESL), zu organisieren, die unabhängig von der UEFA bestehen soll, deren Vereine aber weiter an den von den nationalen Fußballverbänden sowie von der UEFA und der FIFA organisierten Fußballwettbewerben teilnehmen sollen.
Infolge der angekündigten Gründung der ESL haben die FIFA und die UEFA eine Erklärung veröffentlicht, wonach sie sich weigerten, diese neue Einrichtung anzuerkennen. Desgleichen haben sie eine Warnung ausgesprochen, wonach jeder an diesem neuen Wettbewerb teilnehmende Spieler oder Verein von den von der FIFA und ihren Verbänden organisierten Wettbewerben ausgeschlossen werde.
Da nach Ansicht der ESLC das Verhalten der FIFA und der UEFA als wettbewerbswidrig und als mit dem Unionsrecht und den die Grundfreiheiten betreffenden Bestimmungen des AEU-Vertrags unvereinbar einzustufen sei, hat sie beim Juzgado de lo Mercantil de Madrid (Handelsgericht Madrid) Klage erhoben. Dieses Gericht ersucht den Gerichtshof um Entscheidung darüber, ob gewisse Bestimmungen in den Statuten der FIFA und der UEFA und von diesen Verbänden geäußerte Warnungen bzw. Androhungen von Sanktionen mit dem Unionsrecht und insbesondere den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen (Art. 101 und 102 des AEU-Vertrags) und den Grundfreiheiten (Art. 45, 49, 56 und 63 des AEU-Vertrags) vereinbar sind.
In seinen heutigen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Athanasios Rantos dem Gerichtshof vor, wie folgt zu antworten:
1. Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, sind mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar. Unter Berücksichtigung der Merkmale des Wettbewerbs hängen die systembedingten einschränkenden Wirkungen notwendig mit den legitimen Zielen, die von der FIFA und der UEFA verfolgt werden und mit den Besonderheiten des Sports verbunden sind, zusammen und sind im Hinblick darauf verhältnismäßig.
2. Die Wettbewerbsregeln der Union verbieten der FIFA und der UEFA, ihren Mitgliedsverbänden oder ihren nationalen Ligen nicht, den diesen Verbänden angehörenden Vereinen Sanktionen anzudrohen, wenn sich diese Vereine an einem Projekt zur Gründung eines neuen Wettbewerbs beteiligen, das die legitimen Ziele beeinträchtigen könnte, die von diesen Verbänden verfolgt werden, deren Mitglieder sie sind.
3. Die Wettbewerbsregeln der Union stehen den Einschränkungen, die in den Statuten der FIFA enthalten sind und mit der ausschließlichen Vermarktung der mit den von der FIFA und der UEFA organisierten Wettbewerbe zusammenhängenden Rechte verbunden sind, nicht entgegen, sofern diese Einschränkungen mit der Verfolgung der mit den Besonderheiten des Sports verbundenen legitimen Ziele notwendig zusammenhängen und im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind.
4. Das Unionsrecht steht dem nicht entgegen, dass die Statuten der FIFA und der UEFA vorsehen, dass die Gründung eines neuen europaweiten Fußballwettbewerbs unter Vereinen einem System der vorherigen Genehmigung unterworfen wird, sofern diese Anforderung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorgesehenen Wettbewerbs hierfür angemessen und erforderlich ist.
Zum Verhältnis zwischen dem Sport und dem Unionsrecht
Der Generalanwalt äußert sich vorab zum Verhältnis zwischen dem Sport und dem Unionsrecht. So weist er zunächst darauf hin, dass die Anerkennung der Besonderheit des Sports und seine Aufnahme in Art. 165 AEUV durch den Vertrag von Lissabon der Abschluss einer von den Unionsorganen unterstützten und geförderten Entwicklung gewesen sei. Art. 165 sei die „verfassungsrechtliche“ Anerkennung des „europäischen Sportmodells“, das eine Reihe von Merkmalen aufweise, die für mehrere Sportdisziplinen – darunter dem Fußball – auf dem europäischen Kontinent gälten.
Dieses Modell stütze sich erstens auf eine Pyramidenstruktur, deren Basis der Amateursport und deren Spitze der Profisport sei. Zweitens sei eines seiner Hauptziele die Förderung offener Wettbewerbe, die allen zugänglich seien, dank eines transparenten Systems, worin durch Auf- und Abstieg Chancengleichheit gewahrt bleibe und sportlicher Erfolg gefördert werde, der ebenfalls ein wesentliches Merkmal dieses Modells sei. Dieses Modell stütze sich schließlich auf ein System finanzieller Solidarität, mit dem sich die durch Veranstaltungen und Aktivitäten der Elite erzielten Einnahmen auf die unteren Ebenen des Sports umverteilen und dort reinvestieren ließen. Art. 165 AEUV sei gerade deshalb aufgenommen worden, weil der Sport gleichzeitig auch einen Bereich darstelle, in dem eine beträchtliche wirtschaftliche Tätigkeit stattfinde. Art. 165 AEUV solle den besonderen sozialen Charakter dieser wirtschaftlichen Tätigkeit hervorheben, der in bestimmter Hinsicht eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könne. Art. 165 AEUV könne die Norm für die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Wettbewerbsrechts auf den sportlichen Bereich sein. Damit stelle er in seinem Bereich eine Sonderbestimmung gegenüber den allgemeinen Bestimmungen der Art. 101 und 102 AEUV dar, die für jede wirtschaftliche Tätigkeit gälten.
Zwar könnten die besonderen Merkmale des Sports nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, sportliche Aktivitäten aus dem Geltungsbereich des EU-Vertrags und des AEU-Vertrags einschließlich u. a. der Bestimmungen des Wettbewerbsrechts auszuschließen, doch könnten die in Art. 165 AEUV enthaltenen Bezugnahmen auf die besonderen Merkmale und auf die soziale und pädagogische Funktion des Sports u. a. bei der im Bereich des Sports vorzunehmenden Prüfung relevant sein, ob Einschränkungen des Wettbewerbs oder der Grundfreiheiten gegebenenfalls objektiv gerechtfertigt seien.
Der Generalanwalt hebt hervor, dass der bloße Umstand, dass dieselbe Einrichtung zugleich als Regulator und Organisator von Sportwettbewerben tätig werde, für sich allein keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union bedeute. Ferner habe ein Sportverband, der sich in der Situation der UEFA befinde, in erster Linie dafür zu sorgen, dass Dritten der Zugang zum Markt nicht zu Unrecht verwehrt und dadurch der Wettbewerb auf diesem Markt verfälscht werde.
Kernpunkte der Argumentation zu den Vorlagefragen
Nach Ansicht des Generalanwalts würde selbst dann, wenn die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden und das System der vorherigen Genehmigung betreffenden Regeln geeignet seien, eine Einschränkung des Zugangs der Wettbewerber der UEFA zum Markt der Veranstaltung von Fußballwettbewerben in Europa zu bewirken, dieser Umstand – sollte er gegeben sein – dennoch nicht offensichtlich bedeuten, dass diese Regeln eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV bezweckten.
Die von der UEFA offenbar vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen einschließlich der gegenüber den Teilnehmern an der ESL geäußerten Androhungen von Sanktionen könnten sich auf die Verfügbarkeit der Vereine und Spieler, die zur Gründung dieses neuen Wettbewerbs erforderlich seien, auswirken und folglich einem potenziellen Wettbewerber den Zugang zum Markt der Veranstaltung von Fußballwettbewerben in Europa verwehren. Damit die durch die in Rede stehenden Regeln verursachten Einschränkungen vom Geltungsbereich von Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen würden, müssten sie mit der Verfolgung legitimer Ziele notwendig zusammenhängen und im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sein, ohne über das hinauszugehen, was zu deren Erreichung erforderlich sei. Insoweit ist der Generalanwalt der Ansicht, dass die Nichtanerkennung eines wesensmäßig geschlossenen Wettbewerbs wie der ESL durch die FIFA und die UEFA als mit der Verfolgung bestimmter legitimer Ziele notwendig zusammenhängend angesehen werden könne, da sie darauf abziele, die
Grundsätze der Teilnahme aufgrund sportlicher Resultate, der Chancengleichheit und der Solidarität, auf denen die Pyramidenstruktur des europäischen Fußball beruhe, zu wahren und Phänomenen doppelter Angehörigkeit entgegen zu wirken.
In Anbetracht der beherrschenden Stellung der UEFA als einziger Organisatorin aller großen Fußballwettbewerbe unter Vereinen auf europäischer Ebene bestehe die „besondere Verantwortung“, die der UEFA nach Art. 102 AEUV obliege, gerade darin, dass sie bei der Prüfung der Anträge auf Zulassung eines neuen Wettbewerbs dafür zu sorgen habe, das Dritten ein Zugang zum Markt nicht zu Unrecht verwehrt werde. Zur Anwendbarkeit „klassischer“ wettbewerbsrechtlicher Freistellungen und Rechtfertigungen führt der Generalanwalt aus, dass der Partei, die vorgeblich gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen habe, der Nachweis obliege, dass ihr Verhalten die Voraussetzungen erfülle, um annehmen zu können, dass es unter Art. 101 Abs. 3 AEUV falle oder im Hinblick auf Art. 102 AEUV objektiv gerechtfertigt sei. Der Generalanwalt stellt allerdings fest, dass im vorliegenden Fall die Vorlageentscheidung ergangen sei, ohne dass die FIFA und die UEFA zuvor angehört worden seien und sie daher zur Erfüllung dieser Voraussetzungen unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls keine Argumente hätten vorbringen und Nachweise vorlegen können.
In Bezug auf die Frage, ob die von der FIFA aufgestellten Regeln für die Verwertung der Sportrechte mit den Art. 101 und 102 AEUV vereinbar sind, ist der Generalanwalt der Ansicht, dass dann, wenn eine Einschränkung des Wettbewerbs nachgewiesen werden könne, in einem zweiten Schritt zu prüfen sei, ob diese Einschränkung mit der Verfolgung eines legitimen Zieles notwendig zusammenhinge und im Hinblick darauf verhältnismäßig sei, oder ob die wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen die Voraussetzungen einer individuellen oder objektiv gerechtfertigten Freistellung erfüllten. Der Generalanwalt weist darauf hin, dass sich der Fußball durch eine wirtschaftliche Wechselbeziehung zwischen den Vereinen auszeichne, so dass der finanzielle Erfolg eines Wettbewerbs nicht zuletzt davon abhänge, dass unter den Vereinen ein gewisses Gleichgewicht herrsche. Die Umverteilung der Einnahmen aus der Vermarktung der sich aus den Sportwettbewerben ergebenden Rechte erfülle aber dieses Ziel eines „Gleichgewichts“.
Schließlich ist der Generalanwalt der Ansicht, dass ungeachtet dessen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln, die vorsähen, dass die Gründung eines neuen europaweiten Fußballwettbewerbs unter Vereinen einem System der vorherigen Genehmigung unterworfen werde, geeignet seien, die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die wirtschaftlichen Grundfreiheiten einzuschränken, diese Einschränkungen durch legitime Ziele, die mit den Besonderheiten des Sports zusammenhingen, gerechtfertigt sein könnten. In diesem Kontext könne sich die Anforderung eines Systems der vorherigen Genehmigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorgesehenen Wettbewerbs als hierfür angemessen und erforderlich erweisen.
Das LAG Hamm hat entschieden, dass der Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG nicht für einen freiwillig bestellten Datenschutzbeauftragten gilt.
Aus den Entscheidungsgründen: 1. Die Kündigung ist nicht unwirksam gemäß § 134 BGB i.V.m. § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG.
§ 6 Abs. 4 S. 2 BDSG bestimmt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten unzulässig ist, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Die Vorschrift gilt jedoch nach ihrem Wortlaut und nach der Gesetzessystematik nur für öffentliche Stellen. Auf nicht öffentliche Stellen ist § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG nur anwendbar, wenn die Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist (§ 38 Abs. 2 BDSG). Im Streitfall war die Beklagte indes nicht verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob der Sonderkündigungsschutz dem Datenschutzbeauftragten bereits während der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG oder während einer vertraglich vereinbarten Probezeit zusteht (wofür freilich Wortlaut und Sinn des gesetzlichen Sonderkündigungsschutzes sprechen, vgl. BAG, Urteil vom 25.08.2022 – 2 AZR 225/20; Greiner/Senk, NZA 2020, 201, 209; Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang, DSGVO/BDSG, Stand: Juli 2022, Art. 37 DSGVO Rdnr. 113; Wahlers, jurisPR-ITR 12/2014, Anm. 5).
a) Maßgeblich ist, ob die Beklagte verpflichtet war, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
Es kommt nicht darauf an, ob die beiden anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe, für die der Kläger ebenfalls als Datenschutzbeauftragter bestellt war, die Verpflichtung traf, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Denn der Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten nach § 6 Abs. 4 S. 2 KSchG bezieht sich auf das jeweilige Arbeitsverhältnis; der Sonderkündigungsschutz besteht ausschließlich für interne Datenschutzbeauftragte (Bergt/Schnebbe, in: Kühling/Buchner, 3. Aufl. 2020, § 6 BDSG Rdnr. 13; Greiner/Senk, NZA 2020, 201, 208).
b) Die Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten folgt für die Beklagte nicht aus Art. 37 DSGVO.
aa) Die Beklagte war nicht nach Art. 37 Abs. 1 Buchst. a DSGVO verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Datenverarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird. Bei der Beklagten handelt es sich aber weder um eine Behörde noch um eine öffentliche Stelle.
bb) Die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten ergibt sich für die Beklagte nicht aus Art. 37 Abs. 1 Buchst. b DSGVO.
Die Beklagte führt keine Datenverarbeitungsvorgänge durch, die aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen. Die Überwachung von betroffenen Personen besteht in der Kontrolle ihres Verhaltens und nicht, wie der Kläger meint, in der Kontrolle von Daten. Das ergibt sich aus Erwägungsgrund 24 der DSGVO und aus der systematischen Zusammenschau mit Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DSGVO. Die Überwachung von Menschen setzt ihre Beobachtung voraus (Bergt, in: Kühling/Buchner, Art. 37 DSGVO Rdnr. 18, 23; Heberlein, in: Ehmann/Selmayr, 2. Aufl. 2018, Art. 37 DSGVO Rdnr. 23; Moos, in: Beck OK Datenschutzrecht, Stand: 01.11.2019, Art. 37 DSGVO Rdnr. 28). Dem Vorbringen der Parteien lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte Personen regelmäßig und systematisch beobachtet.
cc) Auch aus Art. 37 Abs. 1 Buchst. c DSGVO folgt für die Beklagte nicht die Verpflichtung, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, denn die Kerntätigkeit der Beklagten besteht nicht in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Art. 9 DSGVO.
(1) Zwar ist davon auszugehen, dass die Beklagte (auch) besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet.
Die Beklagte ist mit der Erstellung von Entgeltabrechnungen und der allgemeinen Personalverwaltung für die gesamte C-Unternehmensgruppe befasst. Aus den Entgeltabrechnungen ergibt sich in der Regel die Konfessionszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Die Mitgliedschaft in einer Religionsgesellschaft stellt ein Datum im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO dar (Weichert, in: Kühling/Buchner, Art. 9 DSGVO Rdnr. 28). Die Beklagte verarbeitet auch Gesundheitsdaten. Sie erhält Kenntnis von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Arbeitnehmer. Bei der Krankschreibung handelt es sich um ein Gesundheitsdatum (Weichert, a.a.O. Rdnr. 39). Die Beklagte hat die daraus hervorgehenden Daten im Rahmen der Berechnung der Entgeltfortzahlung und der Verpflichtung, gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, zu berücksichtigen. Der Kläger hat dies unwidersprochen vorgetragen.
(2) Die Verarbeitung dieser Daten ist aber nicht „umfangreich“.
Aus Erwägungsgrund 91 S. 1 der Datenschutzgrundverordnung ergibt sich, dass umfangreiche Datenverarbeitungsvorgänge, die ein hohes Risiko für die betroffenen Personen mit sich bringen, solche sind, bei denen große Mengen personenbezogener Daten auf regionaler, nationaler oder supranationaler Ebene zu verarbeiten sind. Eine solche Datenverarbeitung führt die Beklagte nicht durch. Wenngleich sich Erwägungsgrund 91 primär auf Art. 35 DSGVO bezieht, ist er zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch im Rahmen des Art. 37 DSGVO zu berücksichtigen (Moos, in: Beck OK Datenschutz R, Art. 37 DSGVO Rdnr. 34). Auch Art. 37 DSGVO verfolgt einen risikobasierten Ansatz (Bergt, in: Kühling/Buchner, Art. 37 DSGVO Rdnr. 31).
Geht man davon aus, dass eine umfangreiche Verarbeitung vorliegt, wenn Daten über eine große Zahl von betroffenen und/oder beträchtliche Datenmengen über einen längeren Zeitraum gesammelt werden (so Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang, Art. 37 DSGVO Rdnr. 11 m.w.N.) oder wenn die Verarbeitung das übliche Maß bei weitem übersteigt (so Paal, in: Paal/Pauly, 3. Aufl. 2021, Art. 37 DSGVO Rdnr. 9), so ist im Streitfall festzustellen, dass sich die Datenverarbeitung der Beklagten im Rahmen der Erstellung von Entgeltabrechnungen und der allgemeinen Personalverwaltung lediglich auf eine Zahl von Arbeitnehmern erstreckt, die für ein kleineres mittelständisches Unternehmen typisch ist. Der Geschäftsführer der Beklagten hat nämlich im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer angegeben, in der Unternehmensgruppe seien insgesamt 76 Arbeitnehmer tätig. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Die Personaldatenverwaltung für eine solche Arbeitnehmerzahl ist jedoch nicht unüblich. Insoweit ist auch zu bedenken, dass eine Begrenzung der Datenverarbeitung dadurch eintreten kann, dass viele sensible Daten über wenige Betroffene oder aber wenige sensible Daten über eine große Anzahl Betroffener verarbeitet werden (Marschall/Müller, ZD 2016, 415, 417). Im Rahmen der Personaldatenverarbeitung sind nur wenige Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO betroffen. Der Umfang der Datenverarbeitung im Hinblick auf diese Daten bleibt im Streitfall jedenfalls deutlich zurück hinter den Beispielen, die üblicherweise im Zusammenhang mit einer umfangreichen Verarbeitung sensibler Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannt werden, etwa die Datenverarbeitung in Altersheimen, Krankenhäusern, Arztpraxen, Auskunfteien und Krankenversicherungen (Moos, in: Beck OK Datenschutz R, Art. 37 DSGVO Rdnr. 33).
Verfehlt ist es demgegenüber, von einer „umfangreichen“ Verarbeitung sensibler Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO bereits dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber eine eigene Personalabteilung unterhält (so Bergt, in: Kühling/Buchner, Art. 37 DSGVO, Rdnr. 21). Diese Auffassung steht nicht im Einklang mit dem aus Erwägungsgrund 91 hervorgehenden restriktiven Verständnis und dehnt die Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten im Hinblick auf die Personaldatenverarbeitung unangemessen in den Bereich kleinerer mittelständischer Unternehmen aus. Die Auffassung ist auch mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und lädt zu Umgehungsstrategien ein. So ist es etwa zweifelhaft, ob eine „Personalabteilung“ bereits dann existiert, wenn ein einziger Mitarbeiter mit der Personalverwaltung und –abrechnung befasst ist und ob es einen Unterschied macht, wenn dieser Mitarbeiter teilzeitbeschäftigt ist und/oder auch noch anderen Arbeitsaufgaben wahrnimmt.
(3) Die Verarbeitung von Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist auch nicht als Kerntätigkeit der Beklagten anzusehen.
Aus Erwägungsgrund 97 der DSGVO ergibt sich, dass unter der „Kerntätigkeit“ die Haupttätigkeiten zu verstehen sind und nicht eine Verarbeitung personenbezogener Daten als Nebentätigkeit. Es muss sich um eine Tätigkeit handeln, die prägend für das Unternehmen ist (Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang, Art. 37 DSGVO Rdnr. 11). Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist demgemäß gering (Greiner/Senk, NZA 2020, 201, 204 m.w.N.). Die Verarbeitung von Daten über eigene Mitarbeiter hat im Rahmen von Art. 37 DSGVO regelmäßig außer Betracht zu bleiben, weil es sich typischerweise nicht um die Haupttätigkeit des Unternehmens, sondern um einen bloßen Unterstützungsprozess handelt (Heberlein, in: Ehmann/Selmayr, Art. 37 DSGVO Rdnr. 26; Moos, in: Beck OK Datenschutz R, Art. 37 DSGVO Rdnr. 18; Auer-Reinsdorff/Conrad, IT-Recht-Handbuch, § 34 Rdnr. 365; Paal, in: Paal/Pauly, Art. 37 DSGVO Rdnr. 8a).
Im Streitfall besteht die Besonderheit, dass die Beklagte nicht nur Personaldatenverarbeitung für die bei ihr beschäftigten Mitarbeiter betreibt, sondern auch für zwei weitere Unternehmen. Das rechtfertigt es jedoch nicht, die Verarbeitung von Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO derjenigen Arbeitnehmer, die in den beiden anderen Unternehmen tätig sind, als Kerntätigkeit der Beklagten anzusehen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Verarbeitung jener Daten für die Geschäftstätigkeit der Beklagten prägend ist. Selbst nach der unsubstantiierten Behauptung des Klägers stellen die Mitarbeiter in der „Personalverwaltung“ der Beklagten den geringeren Teil der Arbeitnehmerschaft dar. Die Kammer geht davon aus, dass die vom Kläger genannte Zahl überhöht ist und dass die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten in der Berufungsverhandlung zutreffend sind, wonach die Beklagte insgesamt nur 6 Arbeitnehmer beschäftigt. Denn der Kläger ist diesen Angaben nicht entgegengetreten. Da die vom Geschäftsführer der Beklagten benannten zwei Vertriebsmitarbeiter und der weitere Arbeitnehmer, der mit Digitalisierungsaufgaben befasst ist, in anderen Bereichen tätig sind, bleiben für die Personaldatenverarbeitung nur 3 Arbeitnehmer (einschließlich des Klägers). Es ist nicht davon auszugehen, dass diese 3 Arbeitnehmer zum überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit mit der Personaldatenverarbeitung beschäftigt waren. Dazu ist die Zahl der insgesamt in der Unternehmensgruppe tätigen Arbeitnehmer zu gering. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, die Erstellung von Lohnabrechnungen und die allgemeine Personalverwaltung seien nur mit 2 – 5 % der Gesamttätigkeit der Mitarbeiter zu veranschlagen. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten und auch keine anderen Zahlen genannt, obgleich ihm aus eigener Anschauung bekannt sein muss, welche Arbeitsaufgaben die beiden anderen kaufmännischen Mitarbeiter der Beklagten zu versehen haben. Der Kläger hat auch nicht in Abrede gestellt, dass die Beklagte als Holding-Gesellschaft auch noch andere Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die ich insbesondere auf die Vermögensgegenstände beziehen, die von den beiden anderen Unternehmen der C-Gruppe genutzt werden. Dass der Zeitaufwand für diese Verwaltungsaufgaben deutlich hinter dem Zeitaufwand für die Personaldatenverarbeitung zurückblieb, hat der Kläger nicht vorgetragen. Allein die Tatsache, dass überhaupt eine Personaldatenverarbeitung stattfindet, wie sie für ein mittelständisches Unternehmen typisch ist, rechtfertigt jedoch die Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten nicht (anderer Auffassung Bergt, in: Kühling/Buchner, Art. 37 DSGVO Rdnr. 21 für den Fall, dass eine Personalabteilung besteht). Insoweit wird auf die Ausführungen unter II 1 b cc (2) der Entscheidungsgründe verwiesen.
Inwiefern die Vertriebsmitarbeiter, die für die Beklagten arbeiten, besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeiten, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat hierzu keine konkreten Angaben gemacht. Er hat insbesondere nicht näher dargelegt, inwiefern es sich bei den Kundendaten, mit deren Verarbeitung die Vertriebsmitarbeiter befasst sind, um Daten natürlicher Personen oder um Daten juristischer Personen handelt. Nur soweit es sich um natürliche Personen handelt, liegen überhaupt personenbezogene Daten vor (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Namen, Anschriften und Geburtsdaten von Kunden sind jedenfalls keine sensiblen personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Dass die Vertriebsmitarbeiter andere Daten dieser Art verarbeiten, lässt sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen.
c) Die Beklagte ist auch nach der Vorschrift des § 38 Abs. 1 BDSG nicht verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
aa) Die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten folgt für die Beklagte nicht aus § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG.
Es lässt sich nämlich nicht feststellen, dass die Beklagte in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Schon aus den Behauptungen des Klägers zur Arbeitnehmerzahl ergibt sich dies nicht; der Kläger bringt lediglich vor, in der „Personalabteilung“ der Beklagten seien mehr als 10 Arbeitnehmer tätig. Nach dem Vorbringen der Beklagten, dem der Kläger nicht konkret entgegengetreten ist, sind insgesamt nur 6 Arbeitnehmer bei ihr beschäftigt.
bb) Die Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten lässt sich nicht aus § 38 Abs. 1 S. 2, 1. Variante BDSG herleiten, denn die Beklagte ist nicht gemäß Art. 35 DSGVO verpflichtet, eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorzunehmen.
(1) Die Verpflichtung zur Vornahme einer Datenschutz-Folgenabschätzung ergibt sich nicht aus Art. 35 Abs. 3 DSGVO.
Die Beklagte nimmt weder eine systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen (Art. 35 Abs. 3 Buchst. a) DSGVO) noch eine systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (Art. 35 Abs. 3 Buchst. c) DSGVO) vor. Die Voraussetzungen, die Art. 35 Abs. 3 Buchst. b) DSGVO für die Verpflichtung zur Vornahme einer Datenschutz-Folgenabschätzung aufstellt, liegen nicht vor. Die Beklagte führt keine umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 DSGVO durch.
Insoweit kann offen bleiben, ob ein hohes Risiko im Sinne des Art. 35 Abs. 1 DSGVO für eine Verpflichtung zur Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 3 Buchst. b) DSGVO erforderlich ist (wofür allerdings Erwägungsgrund 91 und die Bezugnahme auf Abs. 1 in Art. 35 Abs. 3 DSGVO spricht). Es fehlt schon an Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte personenbezogene Daten im Sinne des Art. 10 DSGVO überhaupt verarbeitet. Dem Vorbringen der Parteien lassen sich hierfür keine Anhaltspunkte entnehmen. Im Hinblick auf personenbezogene Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO fehlt es jedenfalls an einer umfangreichen Verarbeitung. Die in Erwägungsgrund 91 angesprochene Datenverarbeitung auf regionaler, nationaler oder supernationaler Ebene liegt nicht vor. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter II 1 b cc (2) der Entscheidungsgründe verwiesen.
(2) Die Beklagte ist nicht gemäß Art. 35 Abs. 1 S. 1 DSGVO verpflichtet, eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorzunehmen.
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Es ist nicht ersichtlich, dass die Datenverarbeitung, die die Beklagte durchführt, voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Entgegen der Auffassung des Klägers führt die Verarbeitung von Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO an sich noch nicht zu einem solchen hohen Risiko. Das ergibt sich aus Erwägungsgrund 91 und aus der Systematik des Art. 35 DSGVO. Art. 35 Abs. 3 Buchst. b) DSGVO verlangt für die Verpflichtung zur Datenschutz-Folgenabschätzung eine „umfangreiche“ Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Andere hohe Risiken für die Rechte und Freiheiten der Arbeitnehmer, die infolge der Datenverarbeitung eintreten könnten, sind nicht ersichtlich. Das Arbeitsgericht hat hierzu (auf S. 12 f. des erstinstanzlichen Urteils) ausgeführt, dass die Daten nur zum Zwecke der Durchführung der Arbeitsverhältnisse erhoben und verarbeitet werden, dass die Menge an Datensätzen nicht umfangreich ist und die Daten nur für einen überschaubaren Kreis von Berechtigten zur Verfügung stehen; diese Gesichtspunkte sprechen dagegen, dass ein hohes Risiko besteht. Die erkennende Kammer schließt sich dem an und macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Auch im Hinblick auf die Verarbeitung von Kundendaten besteht, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, kein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen; auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts (S. 13 des erstinstanzlichen Urteils) wird Bezug genommen.
(3) Schließlich muss die Beklagte auch nach Art. 35 Abs. 4 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 DSGVO keine Datenschutz-Folgenabschätzung vornehmen.
Die sogenannte Positivliste der Datenschutzkonferenz enthält keine Verarbeitungstätigkeiten, die mit der Verarbeitung von Personal- und Kundendaten, wie sie die Beklagte durchführt, vergleichbar ist. Insbesondere liegt im Streitfall keine umfangreiche Verarbeitung von personenbezogenen Daten über das Verhalten von Beschäftigten vor, die zur Bewertung ihrer Arbeitstätigkeit eingesetzt werden können.
cc) Die Beklagte ist nicht gemäß § 38 Abs. 1 S. 2, 2. Variante BDSG verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
Die Beklagte verarbeitet personenbezogene Daten nicht geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung. Die Zwecksetzung, die nach § 38 Abs. 1 S. 2, 2. Variante BDSG erforderlich ist, besteht nur dann, wenn die Datenverarbeitung von ihrer Zielrichtung für außenstehende Personen von Interesse ist und diesen Personen Daten übermittelt werden sollen (Kühling/Sackmann, in: Kühling/Buchner, § 38 BDSG Rdnr. 14). Damit sind etwa Auskunfteien, Adressverlage und Unternehmen der Meinungsforschung gemeint (Däubler, in: Däubler und andere, 2. Aufl. 2018, § 38 BDSG Rdnr. 7). Die bloße Übermittlung von Daten zwischen einem Auftragsverarbeiter und dem Verantwortlichen oder zwischen zwei Verantwortlichen ist nicht ausreichend. § 38 Abs. 1 S. 2, 2. Variante BDSG stellt eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift dar. Der Anwendungsbereich würde unangemessen überdehnt, falls alle Fälle der Auftragsdatenverarbeitung zur verpflichtenden Benennung eines Datenschutzbeauftragten führten. Denn die Auftragsverarbeitung findet in der Regel „geschäftsmäßig“ statt.
Nach diesen Grundsätzen greift § 38 Abs. 1 S. 2, 2. Variante BDSG im Streitfall nicht ein. Zwar ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Erstellung von Entgeltabrechnungen und der allgemeinen Personalverwaltung (diese Tätigkeiten führt die Beklagte auch für die beiden anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe durch) eine Übermittlung von personenbezogenen Daten stattfindet. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers wird die Beklagte insoweit aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages für die beiden anderen Gesellschaften tätig. Es ist aber nicht ersichtlich, dass personenbezogene Daten von Arbeitnehmern oder von Kunden an außenstehende Dritte übermittelt werden oder übermittelt werden sollen. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte sich vorbehält, verarbeitete Daten von Arbeitnehmern oder Kunden zukünftig (auch) an Unternehmen außerhalb der Hagelschuer-Gruppe oder an sonstige Dritte zu übermitteln.
d) Eine Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus herleiten, dass die Beklagte nicht intern dokumentierte, dass eine Benennungspflicht nicht besteht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, wenn die fehlende Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten nicht offensichtlich sei, müsse der Verantwortliche intern dokumentieren, warum keine Benennungspflicht bestehe. Für eine solche Dokumentationspflicht gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Das LG München hat entschieden, dass die Wirkung markenrechtlicher Erschöpfung nicht greift, wenn das Zeichen auch nur geringfügig verändert wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
a) Bei der Wort-/Bildunionsmarke Nr. ... (Bild) und der Unionswortmarke Nr. ... („M“), handelt es sich um bekannte Marken im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV. Das Merkmal „bekannt“ setzte nach der Rechtsprechung des EuGH einen gewissen Grad an Bekanntheit beim maßgeblichen Publikum voraus, der als erreicht anzusehen ist, wenn die Unionsmarke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch diese Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist (EuGH GRUR 2015, 1002, 1003 Rn. 17 - Iron & Smith/Unilever). In territorialer Hinsicht ist die Voraussetzung der Bekanntheit als erfüllt anzusehen, wenn die Unionsmarke in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets bekannt ist, wobei dieser Teil gegebenenfalls unter anderem dem Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats entsprechen kann (EuGH GRUR 2015, 1002, 1003 Rn. 19 - Iron & Smith/Unilever).
Nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Klägerin nutzt diese die M-Marken seit Jahrzehnten intensiv in mehreren Baureihen, wobei die Produktionszahlen seit 1997 auf hohem Niveau steigen. Danach soll beispielsweise im Jahr 2019 jedes dritte BMW-Serienfahrzeug serienmäßig über eine „M“ Ausstattung verfügt haben. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des Instituts für Demoskopie Allensbach (Anlage K 5) beträgt die Bekanntheit des „M“ Logos 48 % im allgemeinen Verkehr. Der Beklagte hat dies nicht in Zweifel gezogen.
Danach rechtfertigen es die hohen Umsatzzahlen in Deutschland als bedeutendem Absatzmarkt für Fahrzeuge und als dem Sitz der Klägerin sowie die unbestritten hohe Bekanntheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen von der Bekanntheit der M-Marken der Klägerin auszugehen.
b) Für den Bekanntheitsschutz nach Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV kommt es weiter darauf an, ob die Benutzung des angegriffenen Zeichens eine gedankliche Verknüpfung zu der bekannten Marke nahelegt und es zu den dort näher spezifizierten Beeinträchtigungen der bekannten Marke kommt. Daneben bedarf es nicht der gesonderten Feststellung, dass in eine der geschützten Markenfunktionen der bekannten Marke eingegriffen wird (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, § 14 Rn. 135 mit Verweis auf BGH GRUR 2020, 401, 404 Rn. 36 - ÖKO-TEST I). Erforderlich ist aber eine Benutzung des Zeichens für Waren oder Dienstleistungen (vgl. BGH GRUR 2020, 401, 404 Rn, 32 ff. - ÖKO-TEST I).
Die Frage, ob die Unterscheidungskraft einer Marke in unlauterer Weise ausgenutzt wird, ist anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen, zu denen das Ausmaß der Bekanntheit und der Grad der Unterscheidungskraft der Marke, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sowie die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe gehören. Von der Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke ist auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist (EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L’Oréal; BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 38 - Springender Pudel).
In die vorzunehmende Abwägung ist auch der Freistellungstatbestand des Art. 14 UMV einzustellen, dem grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung gegenüber dem Schutz bekannter Marken zukommt. Die Wertungen des Art. 14 UMV - insbesondere die Frage, ob die Benutzung der Marke gegen die guten Sitten verstößt - kommen im Tatbestand des Art. 9 UMV bei der Prüfung zum Tragen, ob Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden (vgl. zu § 23 MarkenG BGH GRUR 2019, 165 Tz. 22 - keine-vorwerkvertretung).
c) Vorliegend verwendet der Beklagte mit dem Zeichen „M-Look“ ein zu den M-Marken klanglich und auch schriftbildlich ähnliches Zeichen. Auch der durch einen Bindestrich angefügte rein beschreibende englische Begriff „-look“ als Hinweis auf Aussehen/Design der Ware kann eine gedankliche Verknüpfung mit den M-Marken der Klägerin nicht verhindern und verstärkt sogar nochmals die Bedeutung des vorangestellten Zeichens „M“, indem auf die damit verbundene Verkehrserwartung anpreisend Bezug genommen wird. Daneben sind auch die weiteren, in der beanstandeten Produktbezeichnung genutzten Zusätze - mit Ausnahme des Zeichens „BMW“ - rein beschreibend. Die Verwendung des beanstandeten Zeichens erfolgt außerdem in der Produktbezeichnung und damit an einer Stelle, an der der Verkehr üblicherweise Hinweise auf die betriebliche Herkunft erwartet. Auch ist zu berücksichtigen, dass das angebotene Produkt identisch ist zu Waren, für welche die Klagemarken Schutz genießen. Schließlich wird die bereits entstandene gedankliche Verknüpfung zu den „M“-Marken der Klägerin noch weiter durch die Verbindung mit dem anschließend genutzten und eine Verwechslungsgefahr begründenden Zeichen „BMW“ verstärkt.
Damit nutzt der Beklagte die Unterscheidungskraft der Klagemarken dadurch aus, indem er die Aufmerksamkeit, die mit den bekannten Marken Nr. ... (Bild) und Nr. ... („M“) der Klägerin verbunden ist, dazu verwendet, auf die von ihm angebotene identische Ware hinzuweisen. Es besteht auch keine anzuerkennende Notwendigkeit, die M-Marken der Klägerin zur Beschreibung der angebotenen Ware in diesem Zusammenhang zu nutzen.
7. Die Nutzung der beanstandeten Zeichen, insbesondere des Zeichens „BMW“, erfolgte auch nicht lediglich als Hinweis auf die Bestimmung der Ware, etwa als Zubehör oder Ersatzteil, im Sinne des Art. 14 c) UMV. Das Zeichen wurde in der hier beanstandeten Bezeichnung bereits markenmäßig und nicht als bloßer Hinweis auf die Eignung der angebotenen Ware verwendet (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 23 Rn. 132). Insbesondere erblickt der angesprochene Verkehr in der konkreten Verwendung der klägerischen Marke einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware (siehe oben unter II.3.). So fehlt in der beanstandeten Produktüberschrift jegliche Kenntlichmachung des beanstandeten Zeichens als bloße Bestimmungsangabe („passend für“).
8. Soweit der Beklagte sich durch die Behauptung, bei dem angebotenen Produkt habe es sich Originalware gehandelt, auf Erschöpfung beruft, kann dem nicht gefolgt werden.
a) Nach Art. 15 Abs. 1 UMV hat der Inhaber einer Marke zwar nicht das Recht, die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Handelt es sich bei den in Rede stehenden Waren um Produktfälschungen, scheidet eine Erschöpfung jedoch von vornherein aus, da diese weder durch den Markeninhaber selbst noch mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind (BeckOK UMV/Müller, 26. Ed. 15.2.2022, UMV Art. 15 Rn. 15). Vorliegend hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. zur Beweislast: BGH GRUR 2012, 626 S2. 26 - CONVERSE, m.w.N.) - wie bereits oben unter Ziffer 2 d) bereits festgestellt - jedoch nicht darzulegen vermocht, dass es sich bei dem angebotenen Kühlergrill um Originalware der Klägerin handelte. Insbesondere fehlt belastbarer Vortrag zur konkreten Herkunft der angebotenen Ware einschließlich einer lückenlosen Lieferkette bis zum Hersteller. Solcher Vortrag wäre aber insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der angebotenen Ware nach bestrittenem Vortrag des Beklagten um ein Einzelteil gehandelt haben soll, zu erwarten gewesen.
b) Im Übrigen schiede eine Erschöpfung vorliegend auch aus, weil die von dem Beklagten verwendete Bezeichnung derart abgewandelt worden wäre, dass sie nicht mehr der Form des Inverkehrbringens durch die Klägerin - eine solche unterstellt - entspräche. Denn die Klägerin hat unbestritten vorgebracht, dass sie gar kein Produkt mit der Bezeichnung „M-Look“ vertreibe. Die Wirkung der Erschöpfung beschränkt sich jedoch auf das konkrete Zeichen in der Form, in welcher es von dem Markeninhaber beim Inverkehrbringen verwendet wurde. Selbst geringfügige Änderungen des Zeichens sind daher unzulässig (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, Rn. 72).
Der BGH hat entschieden, dass Unterlassungsansprüche von Studierenden gegen die Studierendenschaft wegen der Berichterstattung in der AStA-Zeitung dem öffentlichen Recht unterfallen.
Leitsätze des BGH:
a) Unterlassungsansprüche von Studierenden gegen ihre verfasste Studierendenschaft wegen Berichterstattung in deren Mitgliederzeitschrift (AStA-Zeitung) oder wegen sonstiger Verlautbarungen unterfallen dem öffentlichen Recht.
b) Die Studierendenschaft nimmt insoweit eine öffentliche Aufgabe wahr; auf die Ausübung eigener Kommunikationsfreiheiten kann sie sich nicht berufen. Ein sog. allgemein-politisches Mandat steht ihr nicht zu. Soweit die Studierendenschaft Meinungen Dritter zur Diskussion stellt, ist ihr äußerste Zurückhaltung sowie eine am Neutralitätsgebot orientierte Berücksichtigung der verschiedenen Sichtweisen abzuverlangen.
c) Zur Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Wahrnehmung der sozialen Belange der Studierenden durch die Studierendenschaft andererseits (hier: Berichterstattung über sog. "Pick-Up-Artists").
BGH, Urteil vom 8. November 2022 - VI ZR 65/21 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main
BGH
Beschluss vom 10.11.2022 - I ZR 186/17
App-Zentrum II
Verordnung (EU) 2016/679 Art. 80 Abs. 2; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UKlaG §§ 1, 2 Abs. 2 Satz 1
Nr. 11, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Der BGH hat dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, wann das Tatbestandsmerkmal "infolge einer Verarbeitung" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO vorliegt.
Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Wird eine Rechtsverletzung "infolge einer Verarbeitung" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO geltend gemacht, wenn ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen seine Klage darauf stützt, die Rechte einer betroffenen Person seien verletzt, weil die Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger der personenbezogenen Daten nicht erfüllt worden seien ?
BGH, Beschluss vom 10. November 2022 - I ZR 186/17 - Kammergericht - LG Berlin
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass auch ein einmaliger Ausreißer bei falscher Preisangabe im Online-Shop einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß wegen irreführender Preisangabe nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG begründet.
Aus den Entscheidungsgründen: Die zulässige Berufung hat in der Sache einen Erfolg. Dem Kläger steht aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG ein Unterlassungsanspruch zu, da die Beklagte im Rahmen ihrer Rabattaktion im Hinblick auf das Produkt „X“ eine zur Täuschung geeignete Angabe gemacht hat, indem sie es zu einem Preis von 114,90 € brutto zum Verkauf angeboten, tatsächlich aber von dem Käufer Buchholz 175,00 € brutto verlangt hat.
1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist z.B. dann irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis enthält, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG. Wegen der Bedeutung des Preises für den Absatz ist ein wirksamer Schutz vor irrführenden Preisangaben unbedingt geboten und die wettbewerbliche Relevanz in der Regel gegeben (Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 37. Aufl., § 5 Rn 3.22 f.).
Eine Angabe ist unwahr im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für die Beurteilung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (BGH GRUR 2013, 1254 Rn 15 - Matratzen Factory Outlet; BGH GRUR 2016, 1193 Rn 20 - Ansprechpartner; BGH GRUR 2018, 1263 Rn 11 - Vollsynthetisches Motorenöl; BGH GRUR 2019, 1202 Rn 18 - Identitätsdiebstahl).
Der Verkehr wird bei der Preisangabe in einem Online-Shop die Erwartung haben, dass er den angebotenen Artikel auch tatsächlich zu dem Preis erwerben kann. Dabei wird er zwar einkalkulieren, dass es ggf. durch begrenzte Vorräte im Einzelfall zu einer Verzögerung der Lieferung oder ggf. sogar zu einer fehlenden Lieferbarkeit kommen. Der Verkehr ist derartige Üblichkeiten gewöhnt. Der angesprochene Verkehr - zu dem die Mitglieder des Senats gehören - wird indes keine Veranlassung haben, einer vorbehaltslosen Preisangabe zu entnehmen, dass die Lieferung zu diesem Preis in Einzelfällen nicht zustande kommt und es nicht zu einer „Preiserhöhung“ in dem Sinne kommt, dass das Produkt nur zu einem um 50 % höheren Preis zustande kommt.
Die so verstandene Angabe der Beklagten ist unwahr. Die Beklagte hat tatsächlich im konkreten Fall eine Lieferung zum Angebotspreis nicht nur einmal, sondern auf konkrete Nachfrage des Kunden auch ein zweites Mal verweigert. Unabhängig von dem - bestrittenen - Vortrag der Beklagten zu den internen Abläufen auf Seiten der Beklagten war damit die Angabe der Beklagten unwahr. Soweit die Beklagte einwendet, es habe ein Fehler der zuständigen Mitarbeiterin vorgelegen, die dem System nicht entnommen habe, dass es sich um einen Angebotsartikel gehandelt habe, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Anknüpfungspunkt für den Unlauterkeitsvorwurf ist bei richtlinienkonformer Auslegung die (relevante) Unwahrheit bzw. Täuschungseignung der Angaben. Eine Täuschungsabsicht ist für den Art. 6 UGP-RL umsetzenden Irreführungsschutz des § 5 UWG nicht erforderlich (EuGH C-388/13 - EU:C:2015:225 Rn 47 (zu Art. 6 Abs. 1 UGP-RL) - UPC Magyarország). Auch andere Motive des Unternehmers spielen im Rahmen des § 5 UWG keine Rolle (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Dreyer UWG, 5. Aufl. 2021, § 5 Rn 304).
2. Es fehlt auch nicht an der nach § 5 Abs. 1 UWG erforderlichen Geeignetheit, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Es liegt auf der Hand, dass der Preis ein entscheidendes Element für die Kaufentscheidung darstellt. Dass bei einem Produkt im Wert von ca. 150 € ein Preisnachlass von 50 € ein ganz erheblicher kaufentscheidender Faktor ist, bedarf keiner ausführlichen Begründung.
Auch die Tatsache, dass es sich lediglich um einen Einzelfall handelt, würde die Geeignetheit nicht in Frage stellen, da diese auf die konkrete Handlung abstellt und in der konkreten Situation für den einen Verbraucher eine Veranlassung zu einer entsprechenden geschäftlichen Entscheidung möglich ist.
Die Tatsache, dass dem Kunden vor Abschluss des Kaufvertrages dann der tatsächliche Preis doch noch genannt wurde, ist nicht geeignet, eine Veranlassung zu einer geschäftlichen Entscheidung auszuschließen. Dann ist die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers, die Bestellung aufzugeben, nämlich unabhängig davon schon getroffen, ob tatsächlich ein Kauf zustande kommt. Die geschäftliche Entscheidung, zu deren Veranlassung die im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG relevante Irreführung geeignet ist, ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden. In der Rechtsprechung des EuGH wird der Begriff der „geschäftlichen Entscheidung“ im Sinne der zugrundeliegenden Art. 2 lit. k UGP-RL, zu deren Vornahme der Verbraucher durch die Irreführung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 UGP-RL voraussichtlich veranlasst wird, weit definiert. Erfasst ist nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende, aber vorgelagerte Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts (EuGH GRUR 2014, 196 Rn 36 - Trento Sviluppo) oder das Aufsuchen eines Verkaufsportals im Internet (BGH GRUR 2017, 1269 Rn 19 - MeinPaket.de II). Nach diesen Maßgaben kann daher auch eine Irreführung relevant sein, die lediglich einen „Anlockeffekt“ bewirkt, selbst wenn es nicht zur endgültigen Marktentscheidung - etwa dem Kauf der Ware - kommt (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen UWG, 40. Aufl. 2022, § 5 Rn 1.195).
Die Veranlassung einer der endgültigen Marktentscheidung vorgelagerten geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers ist regelmäßig für Mitbewerber potentiell schädlich, etwa, weil der in das Geschäft gelockte Verbraucher sich zwar gegen den Kauf der irreführend beworbenen Ware, aber für den Kauf einer anderen Ware entscheiden mag, und den Mitbewerbern dieses Geschäft dann entgeht. Insofern bewirkt das weite Verständnis des Begriffs der „geschäftlichen Entscheidung“ gem. § 2 Nr. 1, Art. 2 lit. k UGP-RL nicht nur den von der UGP-RL vorrangig bezweckten Verbraucherschutz, sondern dient mittelbar auch dem Mitbewerberschutz (vgl. Erwägungsgrund 8 der UGP-RL).
Dass die Gefahren, die von einer Irreführung mit bloßem Anlockeffekt ausgehen, in der Regel geringer sind als die einer Irreführung, die unmittelbar in eine durch Täuschung und mangelnde Aufklärung bewirkte (Kauf-)Entscheidung mündet, ist allerdings nicht zu bestreiten. Im Rahmen einer Interessenabwägung kann dieser Umstand ggf. berücksichtigt werden (vgl. BGH GRUR 1999, 1122 (1124) - EG-Neuwagen I; BGH GRUR 1999, 1125 (1126) - EG-Neuwagen II).
Der Senat sieht hierzu jedoch - auch unter dem Aspekt des von der Beklagten behaupteten „Ausreißers“ - keine Veranlassung. Der Verstoß als solcher bietet im Hinblick auf seine potentiellen Auswirkungen für den angelockten Verkehr keinen Spielraum. Zudem hatte der Kunde hier seine Kaufentscheidung sogar schon getroffen; dass es dann zu keinem Vertrag kam, lag nicht am Kaufentschluss des Kunden.
3. Dem Kläger steht aus § 13 Abs. 3 UWG auch ein Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnung ausgelösten Kosten zu.
Als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen kann der Kläger von der Beklagten dabei den anteiligen Ersatz der Personal-und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale verlangen. Der Kläger hat die Kostenpauschale auf 367,50 € brutto beziffert und dies ausführlich unter Darlegung der Parameter für das Jahr 2019 belegt (Bl. 6-8). Diesem Zahlenwerk ist die Beklagte nicht entgegengetreten, so dass es als unstreitig zu behandeln ist und damit einer Schätzung nach § 287 ZPO zugrunde gelegt werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht erforderlich, da Revisionsgründe weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich sind.
Soweit die Beklagte eine Aussetzung und Vorlage an der Europäischen Gerichtshof beantragt, sieht der Senat hierzu keine Veranlassung, da sich keine Auslegungsprobleme im Hinblick auf die UGP-Richtlinie stellen. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, die UGP-Richtlinie erfasse nicht Konstellationen, in denen die Angabe „im Nachhinein“ falsch werde, liegt hier - wie oben ausgeführt - kein solcher Fall vor. Vielmehr war schon die ursprüngliche Angabe falsch.
Soweit die Beklagte an der Vereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 UGP-Richtlinie im Hinblick darauf zweifelt, dass nur ein einmaliger, nicht vorsätzlicher Verstoß vorliege, teilt der Senat diese Zweifel nicht. Auch eine einmalige Falschangabe kann eine Unlauterkeit begründen.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Ansprüche auf Geldentschädigung wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht vererblich sind. Es ging um Ansprüche der Kohl-Witwe im Zusammenhang mit der Publikation "Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle".
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts: Verfassungsbeschwerden betreffend das postmortale Persönlichkeitsrecht des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl erfolglos
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichten Beschlüssen zwei Verfassungsbeschwerden der Witwe und Alleinerbin des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl (fortan: „Erblasser“) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die auf das postmortale Persönlichkeitsrecht gestützte Klagen auf Unterlassung sowie auf Zahlung einer Geldentschädigung betrafen.
Sachverhalt:
Gegenstand der einen Verfassungsbeschwerde sind gerichtliche Entscheidungen in einem zunächst vom Erblasser und nach dessen Tod von der Beschwerdeführerin gegen die Beklagten geführten Verfahren gerichtet auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung von 116 Passagen des Buches „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“. Die angegriffenen Urteile des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs sahen die Unterlassungsklage nur teilweise als begründet an.
Die andere Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen gerichtliche Urteile, die das Fortbestehen des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Erblassers über dessen Tod hinaus betrafen. Der Erblasser hatte die Beklagten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Buches „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ auf Geldentschädigung in Höhe von 5 Millionen Euro in Anspruch genommen. Nach dem Versterben des Erblassers während des Berufungsverfahrens wies das Oberlandesgericht die von der Beschwerdeführerin als Alleinerbin fortgeführte Klage insgesamt ab. Die hiergegen gerichtete Revision blieb ohne Erfolg.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen.
I. Die Verfassungsbeschwerde betreffend die Unterlassungsklage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerdeführerin ist als Alleinerbin des Erblassers zwar befugt, dessen postmortales Persönlichkeitsrecht im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen. Sie hat ihre Verfassungsbeschwerde jedoch nicht hinlänglich substantiiert begründet.
1. Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sind nur lebende Personen. Das Fortwirken des Persönlichkeitsrechts nach dem Tode ist zu verneinen. Über den Tod des Menschen hinaus bleibt jedoch der Schutzauftrag des Art. 1 Abs. 1 GG bestehen. Es würde mit dem verfassungsverbürgten Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde, das allen Grundrechten zugrunde liegt, unvereinbar sein, wenn der Mensch, dem Würde kraft seines Personseins zukommt, in diesem allgemeinen Achtungsanspruch nach seinem Tode herabgewürdigt oder erniedrigt werden dürfte.
a) Die Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind mit dem aus Art. 1 Abs. 1 GG resultierenden Schutz nicht identisch. Das Bundesverfassungsgericht betont vielmehr in ständiger Rechtsprechung die Differenz zwischen Menschenwürde und allgemeinem Persönlichkeitsrecht, wie sich etwa daraus ergibt, dass die Menschenwürde im Konflikt mit der Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig ist, während es bei einem Konflikt der Meinungsfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht regelmäßig zu einer Abwägung kommt. Unabhängig von der Frage, wie weit der Achtungsanspruch Verstorbener im Einzelfall geht, reicht er jedenfalls nicht weiter als der Ehrschutz lebender Personen.
b) Zwar kann das Unterschieben nicht getätigter Äußerungen wie auch die unrichtige, verfälschte und entstellte Wiedergabe einer Äußerung, insbesondere in Zitatform, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in besonderem Maße berühren. Um von einer die Menschenwürde in ihrem unantastbaren Kern treffenden Verletzung auszugehen, muss jedoch eine grobe Herabwürdigung und Erniedrigung des allgemeinen Achtungsanspruchs, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht, oder des sittlichen, personalen und sozialen Geltungswerts, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat, dargelegt werden.
2. Die Beschwerdeführerin hat nicht darlegen können, dass durch die angegriffenen Passagen der aus Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Achtungsanspruch des Erblassers grob herabgewürdigt oder erniedrigt wurde. Der vom Erblasser durch seine Lebensleistung erworbene sittliche, personale und soziale Geltungswert ist jedenfalls nicht in einer den Kern der Menschenwürde erfassenden Weise verletzt worden. Durch die freiwillige Preisgabe von Erinnerungen aus der Zeit seiner politischen Verantwortungsübernahme gegenüber einem vertraglich zur Anfertigung von Entwürfen seiner Memoiren verpflichteten Journalisten ist nicht der innerste Kern der Persönlichkeit des Erblassers betroffen. Unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs sind die angegriffenen Urteile nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat – wie schon das Oberlandesgericht – seinem Urteil die zutreffenden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zur Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG zugrundegelegt. Er ist zutreffend davon ausgegangen, dass die für die Annahme eines Verstoßes notwendige, die unantastbare Menschenwürde treffende Verletzung vorliegend nicht gegeben ist. Eine Infragestellung des durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruchs genügt nicht. Hiergegen ist aus verfassungsgerichtlicher Sicht nichts zu erinnern.
II. Die Verfassungsbeschwerde betreffend das Fortbestehen des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Erblassers über dessen Tod hinaus ist unbegründet.
1. Ebenso wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines lebenden Menschen begründet der postmortale Schutz der Menschenwürde nicht selbst bestimmte materiellrechtliche Ansprüche gegenüber Verletzungen durch Private. Die Aufstellung und normative Umsetzung eines angemessenen Schutzkonzepts ist Sache des Gesetzgebers, dem grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen. Gleiches gilt, wenn die Zivilgerichte mangels einer Entscheidung des Gesetzgebers die Schutzpflicht wahrnehmen.
2. Nach diesem Maßstab haben die erkennenden Gerichte die aus Art. 1 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht nicht dadurch verletzt, dass sie der Beschwerdeführerin als Alleinerbin des Erblassers einen Entschädigungsanspruch wegen einer zu Lebzeiten des Erblassers entstandenen Persönlichkeitsrechtsverletzung verweigert haben.
a) Der aus der Garantie der Menschenwürde folgende Schutzauftrag gebietet nicht die Bereitstellung einer bestimmten Sanktion für Würdeverletzungen. Insbesondere gibt es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz des Inhalts, dass eine Verletzung der Menschenwürde stets einen Entschädigungsanspruch nach sich ziehen muss.
b) Der Bundesgerichtshof hat – entsprechend dem angegriffenen Urteil des Oberlandesgerichts – in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei im Grundsatz nicht vererblich. Dies gelte auch dann, wenn der Anspruch im Zeitpunkt des Todes des Verletzten und ursprünglichen Anspruchsinhabers bereits bei Gericht anhängig oder gar rechtshängig sei. Die grundsätzliche Unvererblichkeit ergebe sich entscheidend aus der Funktion des Geldentschädigungsanspruchs. Insoweit stehe der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Einem Verstorbenen könne aber Genugtuung nicht mehr verschafft werden. Dass der Geldentschädigungsanspruch auch der Prävention diene, gebiete das (Fort-)Bestehen eines solchen Anspruchs nach dem Tode auch nicht unter dem Aspekt der Menschenwürde.
c) Diese Ausführungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus der Garantie der Menschenwürde folgt keine Pflicht der Zivilgerichte, die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen des persönlichkeitsrechtlichen Sanktionensystems auszuweiten. Verfassungsrechtlich geboten ist dies jedenfalls dann nicht, wenn die Rechtsordnung andere Möglichkeiten zum Schutz der postmortalen Menschenwürde bereithält. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die postmortale Menschenwürde des Erblassers gegen Übergriffe durch die Beklagten schutzlos gestellt war. Dem Erblasser standen zu Lebzeiten, der Beschwerdeführerin stehen nach seinem Versterben Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten zu.
Das LG Frankfurt hat wie erwartet entschieden, dass Twitter wie Facebook bei ehrverletzenden Inhalten auch kerngleiche Tweets und Memes ohne erneute Inkenntnissetzung automatisch löschen muss.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Persönlichkeitsrecht - Ehrverletzung durch herabwürdigenden Tweet
Twitter muss bei einem konkreten Hinweis auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auch kerngleiche Äußerungen entfernen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat heute entschieden: Betroffene können von Twitter verlangen, dass falsche oder ehrverletzende Tweets über sie gelöscht werden. Auch sinngemäße Kommentare mit identischem Äußerungskern muss Twitter entfernen, sobald es von der konkreten Persönlichkeitsrechtsverletzung Kenntnis erlangt.
Im September 2022 erschienen auf Twitter diverse Kommentare, in denen wahrheitswidrig behauptet wurde, der Antisemitismusbeauftragte des Landes Baden-Württemberg habe „eine Nähe zur Pädophilie“ und er habe „einen Seitensprung gemacht“. Außerdem wurde über ihn verbreitet, er sei in „antisemitische Skandale“ verstrickt und er sei „Teil eines antisemitischen Packs“.
Die zuständige Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main stellte in einem Eilverfahren fest, dass diese ehrenrührigen Behauptungen unwahr sind. Die Bezeichnung als Antisemit sei zwar zunächst eine Meinungsäußerung. Sie sei aber jedenfalls in dem gewählten Kontext rechtswidrig, denn sie trage nicht zur öffentlichen Meinungsbildung bei und ziele erkennbar darauf ab, in emotionalisierender Form Stimmung gegen den Antisemitismusbeauftragten zu machen.
Nachdem der Antisemitismusbeauftragte die Entfernung dieser Kommentare verlangt hat, hätte Twitter ihre Verbreitung unverzüglich unterlassen und einstellen müssen. Darüber hinaus entschied die Kammer: „Das Unterlassungsgebot greift nicht nur dann, wenn eine Äußerung wortgleich wiederholt wird, sondern auch, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß erneut veröffentlicht werden.“ Unter weiter: „Die Äußerungen werden nicht in jeglichem Kontext untersagt. Betroffen sind nur solche Kommentare, die als gleichwertig anzusehen sind und die trotz gewisser Abweichungen einen identischen Äußerungskern aufweisen.“
Twitter werde damit auch keine allgemeine Monitoring-Pflicht im Hinblick auf seine rund 237 Mio. Nutzer auferlegt. Eine Prüfpflicht bestehe nämlich nur hinsichtlich der konkret beanstandeten Persönlichkeitsrechtsverletzung. „Das deutsche Recht mutet jedem Verpflichteten eines Unterlassungsgebots zu, selbst festzustellen, ob in einer Abwandlung das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt und damit kerngleich ist. Twitter befindet sich damit in keiner anderen Situation, als wenn eine bestimmte Rechtsverletzung gemeldet wird. Auch in diesem Fall muss Twitter prüfen, ob diese Rechtsverletzung eine Löschung bedingt oder nicht“, so die Vorsitzende in der Urteilsbegründung.
Als zulässig erachtete die Kammer indes die Äußerung eines Nutzers, wonach der Antisemitismusbeauftragte des Landes Baden-Württemberg in die jährlich vom Wiesenthal-Zentrum in Los Angeles veröffentlichte Liste der größten Antisemiten weltweit aufgenommen worden ist. Unabhängig davon, ob die Aufnahme in diese Liste gerechtfertigt sei, dürfe darüber informiert werden. Dagegen müsse sich der Antisemitismusbeauftragte im öffentlichen Meinungskampf zur Wehr setzen.
Das Urteil (Az. 2-03 O 325/22) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden. Die Entscheidung wird in Kürze unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abrufbar sein.
Ergänzender Hinweis:
Dieselbe Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hatte mit Urteil vom 8.4.2022 (Az.: 2-03 O 188/21) entschieden, dass in einer Wort-Bild-Kombination (sog. „Meme“) unterge-schobene Falschzitate auf Facebook auch ohne erneuten Hinweis gelöscht werden müssen, wenn sie einen kerngleichen Inhalt aufweisen. Geklagt hatte dort MdB Renate Künast.