BGH: Keine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung bei Übernahme technischer Lösung nach dem Stand der Technik und zumutbarer Maßnahmen zur Abgrenzung
BGH
Urteil vom 14.09.2017
I ZR 2/16
Leuchtballon
UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a
Der BGH hat entschieden, dass keine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung bei der Übernahme einer technischen Lösung nach dem Stand der Technik vorliegt, wenn der Nachahmer alle zumutbaren Maßnahmen zur Abgrenzung trifft, um der Herkunftstäuschung entgegenzuwirken.
Leitsatz des BGH:
Im Falle der nachschaffenden Übernahme unter Verwendung einer dem Stand der Technik entsprechenden angemessenen technischen Lösung kann eine verbleibende Herkunftstäuschung hinzunehmen sein, wenn der Nachahmer die ihm zumutbaren Maßnahmen trifft, um einer Herkunftstäuschung entgegenzuwirken.
BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16 - OLG Köln LG Köln
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 14.09.2017
I ZR 2/16
Leuchtballon
UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a
Der BGH hat entschieden, dass keine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung bei der Übernahme einer technischen Lösung nach dem Stand der Technik vorliegt, wenn der Nachahmer alle zumutbaren Maßnahmen zur Abgrenzung trifft, um der Herkunftstäuschung entgegenzuwirken.
Leitsatz des BGH:
Im Falle der nachschaffenden Übernahme unter Verwendung einer dem Stand der Technik entsprechenden angemessenen technischen Lösung kann eine verbleibende Herkunftstäuschung hinzunehmen sein, wenn der Nachahmer die ihm zumutbaren Maßnahmen trifft, um einer Herkunftstäuschung entgegenzuwirken.
BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16 - OLG Köln LG Köln
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Trackbacks
Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.
Kommentare
Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt