LG Hannover: Bausparkasse darf kein jährliches Kontoentgelt von 18 EURO verlangen - Entgelt steht keine Leistung gegenüber
LG Hannover
Urteil vom 08.11.2018
74 O 19/18
Das LG Hannover hat entschieden, dass eine Bausparkasse in ihren AGB in der Ansparphase kein jährliches Kontoentgelt von 18 Euro vereinbaren darf. Eine derartige Regelung ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unwirksam, da dem Entgelt keine Leistung für den Kunden gegenübersteht. Die Bausparkasse wurde nicht nur zu Unterlassung verurteilt, sondern muss die Kunden über die Entscheidung informieren und die von Verbrauchern gezahlte Kontoentelte erstatten. Geklagt hatte der vzbv e.V.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 08.11.2018
74 O 19/18
Das LG Hannover hat entschieden, dass eine Bausparkasse in ihren AGB in der Ansparphase kein jährliches Kontoentgelt von 18 Euro vereinbaren darf. Eine derartige Regelung ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unwirksam, da dem Entgelt keine Leistung für den Kunden gegenübersteht. Die Bausparkasse wurde nicht nur zu Unterlassung verurteilt, sondern muss die Kunden über die Entscheidung informieren und die von Verbrauchern gezahlte Kontoentelte erstatten. Geklagt hatte der vzbv e.V.
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