BGH: Androhung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 2 ZPO kann nicht in einem Prozessvergleich aufgenommen werden
BGH
Beschluss vom 02.02.2012
I ZB 95/10
ZPO § 890 Abs. 2
Leitsatz des BGH:
Die der Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO vorausgehende Androhung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO kann nicht wirksam in einen Prozessvergleich aufgenommen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO feststellt.
BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 - I ZB 95/10 - OLG Schleswig - LG Kiel
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 02.02.2012
I ZB 95/10
ZPO § 890 Abs. 2
Leitsatz des BGH:
Die der Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO vorausgehende Androhung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO kann nicht wirksam in einen Prozessvergleich aufgenommen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO feststellt.
BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 - I ZB 95/10 - OLG Schleswig - LG Kiel
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