LG Köln: Vertragsstrafe in Form einer an Dritten zu leistenden Spende in einer Unterlassungserklärung reicht nicht aus
LG Köln
Urteil vom 20.08.2013
33 O 292/12
Das LG Köln hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, welche eine Vertragsstrafe in Form einer an einen Dritten zu leistenden Spende vorsieht, nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Diese Art der Vertragsstrafe reicht daher nicht aus.
Urteil vom 20.08.2013
33 O 292/12
Das LG Köln hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, welche eine Vertragsstrafe in Form einer an einen Dritten zu leistenden Spende vorsieht, nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Diese Art der Vertragsstrafe reicht daher nicht aus.
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