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OLG Düsseldorf: Werbung mit Freiminuten wettbewerbswidrig, wenn sich die Freiminutenangabe nur auf Gespräche im Festnetz bezieht

OLG Düsseldorf
Urteil vom 19.5.2009
Aktenzeichen I-20 U 77/08


Das OLG Düsseldorf hat dem Telekommunikationsanbieter Tele2 untersagt, mit dem Slogan „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten.“ zu werben. Das Gericht sieht darin eine wettbewerbswidrige Irreführung, wenn sich die Freiminuten nur auf Gespräche im Fesetznetz bezieht, da so keine echten Freiminuten gewährt werden. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es:

"Die Werbung erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass der Kunde einschränkungslos 180 Minuten in alle Netze telefonieren könne, ohne dass Telefonkosten anfielen. Tatsächlich könnten die Kunden mit dem „Startgeschenk“ jedoch bei Auslands- oder Mobilfunkgesprächen nur wesentlich kürzer telefonieren, in Mobilfunknetze nur 21 Minuten. Im Kern werde daher mit einer Gutschrift von 4,18 Euro und nicht mit Freiminuten geworben. Auch der Hinweis in der Fußnote ändere hieran nichts, weil schon die blickfangmäßige Werbung objektiv unrichtig gewesen sei."


Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf finden Sie hier:

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OLG Hamm: Werbung im Internet mit nicht lieferbarer Ware wettbewerbswidrig

OLG Hamm,
Urteil vom 17.03.2009
4 U 167/08

Mit diesem Urteil hat das OLG Hamm klargestellt, dass die Werbung in einem Online-Shop mit nicht lieferbarer Ware wettbewerbswidrig ist:

"Denn der Verkehr geht grundsätzlich davon aus, dass der Händler auch im Internetversandhandel unverzüglich liefern kann (BGH GRUR 2005, 690 – Internet-Versandhandel). Kann er das nicht, muss der Händler genau angeben, wann und wie er liefern kann. Die entsprechenden aufklärenden Hinweise müssen den Kunden genau darüber informieren, ob und wann er mit der beworbenen Ware rechnen kann."

Auch der Hinweis "Lieferzeit auf Nachfrage" ist - so das Gericht - nicht geeigent den Wettbewerbsverstoß auszuräumen. Das Gericht führt aus:

"Dass nur diese mehr oder weniger ungewisse Lieferquelle besteht, geht aus der angegriffenen Werbung aber nicht hervor. Dort steht als aufklärender Hinweis nur "Lieferzeit auf Nachfrage". Das kann der Kunde aber nur so verstehen, dass es Lieferfristen gibt. Der Hinweis schränkt das Angebot aber nicht derart ein, dass eine Lieferung überhaupt fraglich ist, dass die Beklagte also bei Schaltung der Anzeige noch keine gesicherte Lieferbeziehung hat. Die Beklagte kann eben nicht sicher auf Vorräte bei sich oder anderen Firmen zugreifen. Die Lieferbarkeit durch die Beklagte ist eben nicht nur eine Frage der Zeit, sondern auch eine Frage, ob die Beklagte sich die beworbenen Matratzen überhaupt beschaffen kann."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
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EuGH: Mitgliedsstaaten dürfen den Besitz und Betrieb einer Apotheke Apothekern vorbehalten - Doc Morris

EuGH
C-531/06 und C-171/07
vom 19.05.2009
Doc Morris


Der Europäische Gerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 19.05.2009 - C-531/06 und C-171/07 entschieden, dass eine nationale Regelung, wonach der Besitz und Betrieb einer Apotheke Apothekern vorbhehalten ist, weder gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt noch eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt. Nach Ansicht des EuGH kann lässt sich eine solche Beschränkung mit dem Ziel rechtfertigen, eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen.



Die offizielle Pressemitteilung des EuGH finden Sie hier: "EuGH: Mitgliedsstaaten dürfen den Besitz und Betrieb einer Apotheke Apothekern vorbehalten - Doc Morris" vollständig lesen

BVerfG: Hausdurchsuchung bei einem Forenbetreiber wegen des Verdachts auf Urheberrechtsverletzungen nur bei konkreten Anhaltspunkten für strafbares Verhalten des Forenbetreibers zulässig

Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 08.04.2009
2 BvR 945/08


Das Bundesverfassungsgericht hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine Hausdurchsuchung bei einem Forenbetreiber verfassungsgemäß ist, wenn sich in dem Forum Links zu urheberrechtlich geschütztem Material befinden. Das Bundesverfassungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Hausdurchsuchung im konkreten Fall verfassungswidrig war und ein rechtswidriger Eingriff Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG) vorlag:


"Amtsgericht und Landgericht haben keine konkreten Anhaltspunkte dafür angegeben, dass die verfahrensgegenständlichen Links auf eine Internetadresse verwiesen, unter der tatsächlich urheberrechtlich geschützte Filme oder Programme gespeichert waren; die von dem Anzeigeerstatter vorgelegten - und hinsichtlich ihrer Authentizität nicht überprüften - Bildschirmausdrucke reichten insoweit kaum aus, da sich aus ihnen lediglich die Tatsache der Links als solche ergab"


Weiter führt das Bundesverfassungsgericht aus:

"Die angegriffenen Entscheidungen zeigen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass der Beschwerdeführer in strafrechtlich relevanter Weise für die Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen Links verantwortlich war. Dabei mag dahinstehen, ob sich der Beschwerdeführer im konkreten Fall auf die Privilegierungen der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) hätte berufen können, da diese Privilegierungen nach überwiegender Ansicht nicht auf die Verwendung von (Hyper-)Links anwendbar sind (vgl. insgesamt Hoffmann, in: Spindler/Schuster , Recht der elektronischen Medien. Kommentar, 2008, Vorb. §§ 7 ff. TMG, Rn. 34 ff. m.w.N.). Jedenfalls aber lässt sich der Verdacht, der Beschwerdeführer habe die urheberrechtlich geschützten Spielfilme oder Programme auf einem von der Firma R. bereitgestellten Speicherplatz abgelegt und den jeweils dazugehörenden Link in dem vom ihm betreuten Internetforum unter Verwendung verschiedener Nutzernamen bekannt gegeben, nicht allein aus dem Umstand ableiten, dass der Beschwerdeführer Betreiber des Internetforums war. Da die Links in Diskussionsbeiträgen enthalten waren, kam als mutmaßlicher Täter jeder potentielle Nutzer des Forums in Betracht. Aus welchen Gründen gerade der Beschwerdeführer, nicht aber einer der zahlreichen Nutzer des Forums die Links öffentlich zugänglich gemacht haben soll, wird in den angegriffenen Entscheidungen nicht ansatzweise erörtert".

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:







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OLG Frankfurt: Sternchenhinweise bei Blickfangwerbung müssen deutlich sichtbar sein

OLG Frankfurt a.M.
Urteil vom 31.03.2009
11 U 2/09


Das Gericht hat in dieser Entscheidung noch einmal klargestellt, dass Sternchenhinweise zur Aufklärung von Missverständnissen in Blickfangwerbung deutlich sichtbar sein müssen. Zudem müssen die aufklärenden Hinweise derart gestaltet sein, dass sich diese den jeweiligen Aussagen eindeutig zuzuordnen sind.


Den Volltext der Entscheidung finden sie hier:




"OLG Frankfurt: Sternchenhinweise bei Blickfangwerbung müssen deutlich sichtbar sein" vollständig lesen

BGH: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehensverträgen

BGH
Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 -
BGB § 355 Abs. 2 Satz 1 und 3, §§ 358, 495


Leitsätze des BGH:

a) Eine einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots des Vertragspartners in Gang gesetzt, entspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.

b) Bilden Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft eine wirtschaftliche Einheit und ist das Darlehen dem Unternehmer bereits teilweise zugeflossen, so hat der vom Verbraucher erklärte Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung zur Folge, dass der Darlehensgeber im Abwicklungsverhältnis an die Stelle des Unternehmers tritt. Ist das verbundene Geschäft nicht vollständig fremdfinanziert worden, muss der Darlehensgeber dem Verbraucher auch den von diesem aus eigenen Mitteln an den Unternehmer gezahlten Eigenanteil zurückerstatten.


Denn Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Sicherstellung einer eMail beim Provider erfogt nach den Grundsätzen über die Beschlagnahme von Postsendungen

BGH
Beschluss vom 31.03.2009 - 1 StR 76/09
StPO §§ 99, 95 Abs. 2



Leitsatz des BGH:

Die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider ist entsprechend den Voraussetzungen des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO anzuordnen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
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BGH: Ein ausgefallener Vorname kann Namensrechte an der Zeichenfolge begründen - raule.de

BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 - I ZR 11/06 -
BGB § 12
raule.de

Der Inhaber eines ausgefallen Vornamens kann sich im Rahmen eines Rechtsstreits um eine Internetdomain auf entsprechende Namensrechte an dem Vornamen berufen.

Leitsatz des BGH:

Als Namensträger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen - einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

BGH: Datenbankhersteller kann Datenabgleich für das Produkt eines Mitbewerbers verbieten

BGH
Urteil vom 30. April 2009 – I ZR 191/05
Elektronischer Zolltarif

Der BGH hat mit diesen Urteil entschieden, dass es rechtswidrig ist, wenn ein Mitbewerber Änderungen bzw. Aktualisierungen der Datenbank durch einen Datenabgleich erfasst und für ein Wettbewerbsprodukt nutzt.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Eine Schutzrechtsverletzung der Klägerin liege aber vor, weil die Beklagten per Datenabgleich der CD-ROM "Tarife" Änderungsdaten entnommen und zur Aktualisierung ihres Wettbewerbsprodukts verwendet hätten. Die vom Berufungsgericht festgestellte Übernahme einzelner Daten aus der CD-ROM der Klägerin in das Produkt der Beklagten setze notwendig einen umfassenden Datenabgleich voraus. Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer bestimmten Version der CD-ROM – durch Erstellung einer (ggfls. nur zwischengespeicherten) Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme – beziehe sich auf einen qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

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BGH: Deutsche Börse kann einer Bank nicht die Nutzung der Zeichenfolge DAX für Wertpapiere verbieten

BGH
Urteil vom 30.009.2009 - I ZR 42/07
DAX


Der BGH hat entschieden, dass die Deutsche Börse AG als Inhaberin der Wortmarke "DAX" einer Bank nicht verbieten kann, den DAX als Bezugswert für Wertpapiere zu verwenden.

In der Pressemitteilung heit es:
"Die Benutzung stelle eine die Leistung der Commerzbank beschreibende Angabe dar, die nicht gegen die guten Sitten verstoße (§ 23 Nr. 2 MarkenG). Den Banken sei es nicht verwehrt, auf den Index zu verweisen, der die für den deutschen Finanzplatz bedeutendsten Aktien repräsentiere. In dieser Bezugnahme liege auch keine unlautere Ausnutzung des guten Rufs der Bezeichnung DAX. [...] Einen Schutz aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 lit. b UWG) hat der Bundesgerichtshof ebenfalls verneint."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Deutsche Börse kann einer Bank nicht die Nutzung der Zeichenfolge DAX für Wertpapiere verbieten" vollständig lesen