OLG Saarbrücken: Bezeichnung eines in Italien hergestellten Perlweins als "Marsecco" zulässig, auch wenn Zuckergehalt eines "secco" überschritten wird
OLG Saarbrücken
Urteil vom 13.11.2013
1 U 407/12
Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass die Bezeichnung eines in Italien hergestellten Perlweins als "Marsecco" zulässig ist, auch wenn Zuckergehalt eines "secco" überschritten wird
Aus den Entscheidungsgründen:
"Zwar ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass nach italienischem Recht Perlwein mit der Bezeichnung "secco" nur einen Zuckergehalt bis 15 Gramm pro Liter aufweisen darf, was das streitgegenständliche Produkt überschreitet.
[...]
Der Kläger verwendet vorliegend jedoch keine Geschmacksangabe. Lediglich der Produktname enthält diesen Bestandteil. Zwar steht die Eintragung dieser Produktbezeichnung als Marke der Irreführung des Begriffs "Marsecco" nicht entgegen (vgl. Rathke/Boch, a.a.O. Rn. 109). Jedoch genügt die Feststellung, dass ein in der Marke enthaltenes Wort mit der Bezeichnung des Erzeugnisses verwechselt werden kann, zur Bejahung der Irreführung nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 1999 – C-303/97 -, juris, Rn. 38). Der aufmerksame Verbraucher wird aus dem Wortbestandteil "secco" nicht ohne weiteres darauf schließen, dass der Name zugleich auch die Geschmacksrichtung angibt."
Urteil vom 13.11.2013
1 U 407/12
Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass die Bezeichnung eines in Italien hergestellten Perlweins als "Marsecco" zulässig ist, auch wenn Zuckergehalt eines "secco" überschritten wird
Aus den Entscheidungsgründen:
"Zwar ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass nach italienischem Recht Perlwein mit der Bezeichnung "secco" nur einen Zuckergehalt bis 15 Gramm pro Liter aufweisen darf, was das streitgegenständliche Produkt überschreitet.
[...]
Der Kläger verwendet vorliegend jedoch keine Geschmacksangabe. Lediglich der Produktname enthält diesen Bestandteil. Zwar steht die Eintragung dieser Produktbezeichnung als Marke der Irreführung des Begriffs "Marsecco" nicht entgegen (vgl. Rathke/Boch, a.a.O. Rn. 109). Jedoch genügt die Feststellung, dass ein in der Marke enthaltenes Wort mit der Bezeichnung des Erzeugnisses verwechselt werden kann, zur Bejahung der Irreführung nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 1999 – C-303/97 -, juris, Rn. 38). Der aufmerksame Verbraucher wird aus dem Wortbestandteil "secco" nicht ohne weiteres darauf schließen, dass der Name zugleich auch die Geschmacksrichtung angibt."