Das LG Kiel hat entschieden, dass Mobilfunkanbieter (hier mobilcom-debitel) nicht berechtigt sind, für die ausgegeben SIM-Karten Pfand zu verlangen. Es fehlt - so das Gericht - ein berechtigtes Interesse daran, die Rückgabe der Karten mit einem Pfand abzusichern. Ein Missbrauch werde durch die Rückgabe nicht verhindert.
"Klage gegen strategische Telekommunikationsüberwachung durch den BND im Jahre 2010 erfolglos
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage eines Rechtsanwalts abgewiesen, der sich gegen die strategische Telekommunikationsüberwachung im Jahre 2010 durch den Bundesnachrichtendienst gewandt hat.
Nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ist der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen. Bei der sogenannten strategischen Telekommunikationsüberwachung werden bestimmte internationale Telekommunikationsbeziehungen anhand vorher festgelegter Suchbegriffe durchsucht. Nach dem Bericht des Parlamentarischen Kontrollgremiums wurden dabei aufgrund der im Jahre 2010 verwendeten Suchbegriffe (3 752 Suchbegriffe im Bereich „Internationaler Terrorismus“, 26 147 Suchbegriffe im Bereich „Proliferation und konventionelle Rüstung“ sowie 634 Suchbegriffe im Bereich „Illegale Schleusung“) 37 Mio. „Treffer“ erzielt, die weiter bearbeitet wurden. Sie betrafen fast ausschließlich den E-Mail-Verkehr. Von den sogenannten Treffern wurden schließlich 213 (davon zwölf E-Mails) als nachrichtendienstlich relevant eingestuft.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Mitglied verschiedener (deutscher und internationaler) Anwaltsorganisationen. Nach seinen Angaben kommuniziert er seit vielen Jahren per E-Mail häufig mit ausländischen Mandanten, Kollegen und anderen Gesprächspartnern, vielfach in Angelegenheiten, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen. Er müsse damit rechnen, dass auch seine anwaltliche Korrespondenz erfasst und gelesen worden sei. Der Kläger hält die Vorschriften des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses für verfassungswidrig, soweit sie die strategische Telekommunikationsüberwachung betreffen, weil sie nicht geeignet seien, die Menge insbesondere der erfassten E-Mails wirksam auf das Maß zu begrenzen, das für eine legitime Auslandsaufklärung erforderlich sei. Jedenfalls hätten die im Jahre 2010 verwendeten Suchbegriffe wegen ihrer Weite eine unverhältnismäßige Erfassung des E-Mail-Verkehrs zur Folge gehabt. Der Kläger hat deshalb beim erstinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben und die Feststellung beantragt, dass der Bundesnachrichtendienst durch die strategische Telekommunikationsüberwachung im Jahre 2010 insbesondere bezogen auf den E-Mail-Verkehr sein Fernmeldegeheimnis verletzt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Nach der Verwaltungsgerichtsordnung muss die Feststellungsklage sich auf einen konkreten, gerade den Kläger betreffenden Sachverhalt beziehen. Mit der Feststellungsklage kann nicht allgemein, also losgelöst von einer eigenen, konkret feststehenden Betroffenheit die Rechtmäßigkeit behördlicher Maßnahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Die erhobene Feststellungsklage wäre deshalb nur zulässig gewesen, wenn der Telekommunikationsverkehr des Klägers, insbesondere sein E-Mail-Verkehr im Jahre 2010 im Zuge der strategischen Telekommunikationsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst tatsächlich erfasst worden wäre. Hingegen genügt es nicht, wenn sich nur die Möglichkeit nicht ausschließen lässt, dass auch von ihm versandte oder an ihn gerichtete E-Mails von der Überwachung erfasst waren. Dass der E-Mail-Verkehr des Klägers im Jahre 2010 von der strategischen Telekommunikationsüberwachung tatsächlich erfasst war, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen können. Die Wahrscheinlichkeit einer Erfassung des Klägers war zudem begrenzt, weil die strategische Telekommunikationsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst fragmentarisch ist.
Aufgrund der einschlägigen Vorschriften des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, die für sich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind, sind alle 2010 erfassten, aber nachrichtendienstlich irrelevanten E-Mails, gelöscht. Dasselbe gilt für die Daten über die vorgeschriebene Protokollierung dieser Löschung. Zwar gerät ein Kläger durch die Heimlichkeit der Überwachung einerseits, die gesetzlichen Löschungsvorschriften andererseits in eine Beweisnot, für den Fall seiner tatsächlichen Betroffenheit diese belegen zu können. Dennoch ist es nicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise geboten, von dem Erfordernis abzusehen, dass die konkrete Betroffenheit des Klägers selbst als Voraussetzung einer zulässigen Klage feststehen muss. Weil sich die bloße Möglichkeit einer Betroffenheit schwerlich ausschließen lässt, würde damit letztlich eine allgemeine Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte eröffnet. Diese Kontrolle wird jedoch nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses schon durch die unabhängige und mit effektiven Kontrollbefugnissen ausgestattete G-10-Kommission des Bundestages gewährleistet.
EuGH
Urteil vom 05.06.2014 C‑360/13
Public Relations Consultants Association Ltd
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Newspaper Licensing Agency Ltd u. a.
Der EuGH hat völlig zu Recht entschieden, dass das bloße Betrachten von urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Insbesondere ist eine flüchtige Zwischenkopie im Cache ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhaber zulässig.
Tenor der Entscheidung Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im „Cache“ der Festplatte dieses Computers den Voraussetzungen, wonach diese Kopien vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sein müssen, sowie den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie genügen und daher ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können.
BGH
Urteil vom 15.05.2014 III ZR 368/13
BGB § 242, § 309 Nr. 12 Buchst. b, § 312d Abs. 1 [F: 2.1.2002], § 355 [F: 29.7.2009]
Der BGH hat wenig überraschend entschieden, dass die bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf einer Webseite bei Fernabsatzgeschäften nicht ausreichend ist. Vielmehr muss der Shopbetreiber dem Verbraucher die Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform (Email, Brief, Fax) zur übersendet.
Leitsätze des BGH:
a) Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite ("ordinary website") des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126b BGB nicht aus (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, NJW 2010, 3566).
b) Die vom Unternehmer in einem Online-Anmeldeformular vorgegebene, vom Kunden (Verbraucher) bei der Anmeldung zwingend durch Anklicken mit einem Häkchen im Kontrollkasten zu versehende Bestätigung "Widerrufserklärung □ Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?" ist gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB sowie deshalb unwirksam, weil sie von den verbraucherschützenden Regelungen in § 355 Abs. 2 und 3, § 360 Abs. 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers abweicht.
c) Ist eine vom Unternehmer vorformulierte Bestätigung des Kunden unwirksam, so kann der Unternehmer dem Widerruf des Kunden nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten und gegen den Kunden auch keinen Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung oder sonstiger Treuepflichtverletzung geltend machen, indem er den Vorwurf erhebt, dass der Kunde diese Bestätigung wahrheitswidrig erteilt habe.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - III ZR 368/13 - LG Karlsruhe - AG Ettlingen
BGH
Beschluss vom 03.04.2014 I ZB 3/12
Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich
ZPO § 890 Abs. 2
Leitsätze des BGH:
a) Hat sich der Schuldner in einem Prozessvergleich zur Unterlassung verpflichtet, kann der Gläubiger grundsätzlich auch dann einen Antrag auf gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO stellen, wenn der Schuldner im Vergleich eine Vertragsstrafe versprochen hat.
b) Die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass der Unterlassungsschuldner bereits gegen die im Prozessvergleich titulierte Unterlassungspflicht verstoßen hat.
BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 3/12 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
a) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
b) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tat-sächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Ur-teil vom 15. November 2012 I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).
c) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der An-schlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rah-men des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - OLG Köln - LG Köln
Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass ein KFZ-Händler 5 Jahre alte Kugellager nicht als "neu" beworben darf, auch wenn diese noch ungebraucht sind. Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass bei einer langen Lagerdauer eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, da es sich um ein technisch sensibles Ersatzteil handelt. Durch die Verwendung des Atributs "neu" liegt - so das Gericht - daher eine Irreführung vor. Die Grundsätze dieser Entscheidung lassen sich auch auf andere Waren übertragen.