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LG Kiel: SIM-Karten-Pfand bei Handyverträgen unzulässig - Mobilfunkanbieter haben kein berechtigtes Interesse an der Rückgabe

LG Kiel
Urteil vom 14.05.2014
4 O 95/13


Das LG Kiel hat entschieden, dass Mobilfunkanbieter (hier mobilcom-debitel) nicht berechtigt sind, für die ausgegeben SIM-Karten Pfand zu verlangen. Es fehlt - so das Gericht - ein berechtigtes Interesse daran, die Rückgabe der Karten mit einem Pfand abzusichern. Ein Missbrauch werde durch die Rückgabe nicht verhindert.

Diese Entscheidung entsprecht der herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung (siehe "OLG Frankfurt: Mobilfunkanbieter dürfen kein zusätzliches Entgelt für Rechnung der Post verlangen - Pfand für SIM-Karte ebenfalls unzulässig" und "OLG Schleswig-Holstein: Mobilcom-Debitel darf keine Nichtnutzungsgebühr bei Mobilfunkverträgen verlangen - SIM-Karten Pfand auch unzulässig").

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BVerwG: Klage gegen allgemeine Praxis der strategischen Telekommunikationsüberwachung durch BND mangels konkretem Feststellungsinteresse zurückgewiesen

BVerwG
Urteil vom 28.05.2014
6 A 1.13


Die Pressemitteilung des BVerwG:

"Klage gegen strategische Telekommunikationsüberwachung durch den BND im Jahre 2010 erfolglos

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat heute die Klage eines Rechts­an­walts ab­ge­wie­sen, der sich gegen die stra­te­gi­sche Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung im Jahre 2010 durch den Bun­des­nach­rich­ten­dienst ge­wandt hat.

Nach dem Ge­setz zur Be­schrän­kung des Brief-, Post- und Fern­mel­de­ge­heim­nis­ses ist der Bun­des­nach­rich­ten­dienst im Rah­men sei­ner Auf­ga­ben be­rech­tigt, die Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­on zu über­wa­chen und auf­zu­zeich­nen. Bei der so­ge­nann­ten stra­te­gi­schen Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung wer­den be­stimm­te in­ter­na­tio­na­le Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­be­zie­hun­gen an­hand vor­her fest­ge­leg­ter Such­be­grif­fe durch­sucht. Nach dem Be­richt des Par­la­men­ta­ri­schen Kon­troll­gre­mi­ums wur­den dabei auf­grund der im Jahre 2010 ver­wen­de­ten Such­be­grif­fe (3 752 Such­be­grif­fe im Be­reich „In­ter­na­tio­na­ler Ter­ro­ris­mus“, 26 147 Such­be­grif­fe im Be­reich „Pro­li­fe­ra­ti­on und kon­ven­tio­nel­le Rüs­tung“ sowie 634 Such­be­grif­fe im Be­reich „Il­le­ga­le Schleu­sung“) 37 Mio. „Tref­fer“ er­zielt, die wei­ter be­ar­bei­tet wur­den. Sie be­tra­fen fast aus­schließ­lich den E-Mail-Ver­kehr. Von den so­ge­nann­ten Tref­fern wur­den schließ­lich 213 (davon zwölf E-Mails) als nach­rich­ten­dienst­lich re­le­vant ein­ge­stuft.

Der Klä­ger ist Rechts­an­walt und Mit­glied ver­schie­de­ner (deut­scher und in­ter­na­tio­na­ler) An­walts­or­ga­ni­sa­tio­nen. Nach sei­nen An­ga­ben kom­mu­ni­ziert er seit vie­len Jah­ren per E-Mail häu­fig mit aus­län­di­schen Man­dan­ten, Kol­le­gen und an­de­ren Ge­sprächs­part­nern, viel­fach in An­ge­le­gen­hei­ten, die dem An­walts­ge­heim­nis un­ter­lie­gen. Er müsse damit rech­nen, dass auch seine an­walt­li­che Kor­re­spon­denz er­fasst und ge­le­sen wor­den sei. Der Klä­ger hält die Vor­schrif­ten des Ge­set­zes zur Be­schrän­kung des Brief-, Post- und Fern­mel­de­ge­heim­nis­ses für ver­fas­sungs­wid­rig, so­weit sie die stra­te­gi­sche Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung be­tref­fen, weil sie nicht ge­eig­net seien, die Menge ins­be­son­de­re der er­fass­ten E-Mails wirk­sam auf das Maß zu be­gren­zen, das für eine le­gi­ti­me Aus­lands­auf­klä­rung er­for­der­lich sei. Je­den­falls hät­ten die im Jahre 2010 ver­wen­de­ten Such­be­grif­fe wegen ihrer Weite eine un­ver­hält­nis­mä­ßi­ge Er­fas­sung des E-Mail-Ver­kehrs zur Folge ge­habt. Der Klä­ger hat des­halb beim erst­in­stanz­lich zu­stän­di­gen Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt Klage er­ho­ben und die Fest­stel­lung be­an­tragt, dass der Bun­des­nach­rich­ten­dienst durch die stra­te­gi­sche Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung im Jahre 2010 ins­be­son­de­re be­zo­gen auf den E-Mail-Ver­kehr sein Fern­mel­de­ge­heim­nis ver­letzt hat.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat die Klage als un­zu­läs­sig ab­ge­wie­sen. Nach der Ver­wal­tungs­ge­richts­ord­nung muss die Fest­stel­lungs­kla­ge sich auf einen kon­kre­ten, ge­ra­de den Klä­ger be­tref­fen­den Sach­ver­halt be­zie­hen. Mit der Fest­stel­lungs­kla­ge kann nicht all­ge­mein, also los­ge­löst von einer ei­ge­nen, kon­kret fest­ste­hen­den Be­trof­fen­heit die Recht­mä­ßig­keit be­hörd­li­cher Maß­nah­men einer ver­wal­tungs­ge­richt­li­chen Über­prü­fung zu­ge­führt wer­den. Die er­ho­be­ne Fest­stel­lungs­kla­ge wäre des­halb nur zu­läs­sig ge­we­sen, wenn der Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­kehr des Klä­gers, ins­be­son­de­re sein E-Mail-Ver­kehr im Jahre 2010 im Zuge der stra­te­gi­schen Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung durch den Bun­des­nach­rich­ten­dienst tat­säch­lich er­fasst wor­den wäre. Hin­ge­gen ge­nügt es nicht, wenn sich nur die Mög­lich­keit nicht aus­schlie­ßen lässt, dass auch von ihm ver­sand­te oder an ihn ge­rich­te­te E-Mails von der Über­wa­chung er­fasst waren. Dass der E-Mail-Ver­kehr des Klä­gers im Jahre 2010 von der stra­te­gi­schen Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung tat­säch­lich er­fasst war, hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt nicht fest­stel­len kön­nen. Die Wahr­schein­lich­keit einer Er­fas­sung des Klä­gers war zudem be­grenzt, weil die stra­te­gi­sche Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung durch den Bun­des­nach­rich­ten­dienst frag­men­ta­risch ist.

Auf­grund der ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten des Ge­set­zes zur Be­schrän­kung des Brief-, Post- und Fern­mel­de­ge­heim­nis­ses, die für sich ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu be­an­stan­den sind, sind alle 2010 er­fass­ten, aber nach­rich­ten­dienst­lich ir­re­le­van­ten E-Mails, ge­löscht. Das­sel­be gilt für die Daten über die vor­ge­schrie­be­ne Pro­to­kol­lie­rung die­ser Lö­schung. Zwar gerät ein Klä­ger durch die Heim­lich­keit der Über­wa­chung ei­ner­seits, die ge­setz­li­chen Lö­schungs­vor­schrif­ten an­de­rer­seits in eine Be­weis­not, für den Fall sei­ner tat­säch­li­chen Be­trof­fen­heit diese be­le­gen zu kön­nen. Den­noch ist es nicht zur Ge­wäh­rung ef­fek­ti­ven Rechts­schut­zes aus­nahms­wei­se ge­bo­ten, von dem Er­for­der­nis ab­zu­se­hen, dass die kon­kre­te Be­trof­fen­heit des Klä­gers selbst als Vor­aus­set­zung einer zu­läs­si­gen Klage fest­ste­hen muss. Weil sich die bloße Mög­lich­keit einer Be­trof­fen­heit schwer­lich aus­schlie­ßen lässt, würde damit letzt­lich eine all­ge­mei­ne Kon­trol­le durch die Ver­wal­tungs­ge­rich­te er­öff­net. Diese Kon­trol­le wird je­doch nach dem Ge­setz zur Be­schrän­kung des Brief-, Post- und Fern­mel­de­ge­heim­nis­ses schon durch die un­ab­hän­gi­ge und mit ef­fek­ti­ven Kon­troll­be­fug­nis­sen aus­ge­stat­te­te G-10-Kom­mis­si­on des Bun­des­ta­ges ge­währ­leis­tet.

BVerwG 6 A 1.13 - Ur­teil vom 28. Mai 2014"



EuGH: Betrachten von urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet keine Urheberrechtsverletzung - flüchtige Zwischenkopie im Cache ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zulässig

EuGH
Urteil vom 05.06.2014
C‑360/13
Public Relations Consultants Association Ltd
./.
Newspaper Licensing Agency Ltd u. a.


Der EuGH hat völlig zu Recht entschieden, dass das bloße Betrachten von urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Insbesondere ist eine flüchtige Zwischenkopie im Cache ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhaber zulässig.

Tenor der Entscheidung
Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im „Cache“ der Festplatte dieses Computers den Voraussetzungen, wonach diese Kopien vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sein müssen, sowie den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie genügen und daher ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf einer Webseite ist nicht ausreichend - Widerrufsbelehrung muss Verbraucher in Textform übermittelt werden

BGH
Urteil vom 15.05.2014
III ZR 368/13
BGB § 242, § 309 Nr. 12 Buchst. b, § 312d Abs. 1 [F: 2.1.2002], § 355 [F: 29.7.2009]


Der BGH hat wenig überraschend entschieden, dass die bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf einer Webseite bei Fernabsatzgeschäften nicht ausreichend ist. Vielmehr muss der Shopbetreiber dem Verbraucher die Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform (Email, Brief, Fax) zur übersendet.

Leitsätze des BGH:

a) Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite ("ordinary website") des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126b BGB nicht aus (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, NJW 2010, 3566).

b) Die vom Unternehmer in einem Online-Anmeldeformular vorgegebene, vom Kunden (Verbraucher) bei der Anmeldung zwingend durch Anklicken mit einem Häkchen im Kontrollkasten zu versehende Bestätigung "Widerrufserklärung □ Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?" ist gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB sowie deshalb unwirksam, weil sie von den verbraucherschützenden Regelungen in § 355 Abs. 2 und 3, § 360 Abs. 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers abweicht.

c) Ist eine vom Unternehmer vorformulierte Bestätigung des Kunden unwirksam, so kann der Unternehmer dem Widerruf des Kunden nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten und gegen den Kunden auch keinen Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung oder sonstiger Treuepflichtverletzung geltend machen, indem er den Vorwurf erhebt, dass der Kunde diese Bestätigung wahrheitswidrig erteilt habe.

BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - III ZR 368/13 - LG Karlsruhe - AG Ettlingen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln trotz Prozessvergleich über Unterlassungsanspruch mit Vertragsstrafe zulässig

BGH
Beschluss vom 03.04.2014
I ZB 3/12
Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich
ZPO § 890 Abs. 2

Leitsätze des BGH:

a) Hat sich der Schuldner in einem Prozessvergleich zur Unterlassung verpflichtet, kann der Gläubiger grundsätzlich auch dann einen Antrag auf gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO stellen, wenn der Schuldner im Vergleich eine Vertragsstrafe versprochen hat.

b) Die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass der Unterlassungsschuldner bereits gegen die im Prozessvergleich titulierte Unterlassungspflicht verstoßen hat.

BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 3/12 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH-Entscheidung zur sekundären Darlegungslast in Filesharing-Fällen liegt im Volltext vor - Anschlussinhaber haftet nicht als Störer, wenn volljährige Familienangehörige den Anschluss nutzen

BGH
Urteil vom 08.01.2014
I ZR 169/12
BearShare
UrhG § 97 Abs. 1 Satz 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Keine Haftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger, sofern kein Verdacht bestand - Bearshare" über die Entscheidung berichtet.

a) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

b) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tat-sächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Ur-teil vom 15. November 2012 I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).

c) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der An-schlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rah-men des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).

BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Saarbrücken: 5 Jahre alte Kugellager dürfen nicht als "neu" beworben werden, auch wenn diese ungebraucht sind

OLG Saarbrücken
Urteil vom 02.04.2014
1 U 11/13


Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass ein KFZ-Händler 5 Jahre alte Kugellager nicht als "neu" beworben darf, auch wenn diese noch ungebraucht sind. Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass bei einer langen Lagerdauer eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, da es sich um ein technisch sensibles Ersatzteil handelt. Durch die Verwendung des Atributs "neu" liegt - so das Gericht - daher eine Irreführung vor. Die Grundsätze dieser Entscheidung lassen sich auch auf andere Waren übertragen.