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LG München: YouTube muss keine Gema-Gebühren zahlen - Videoplattform wie ein Hostprovider nicht unmittelbar für Inhalte der Nutzer verantwortlich

Wie einigen Presseberichten zu entnehmen ist, hat das LG München heute entschieden, dass YouTube keine Gema-Gebühren für die auf der Videoplattform veröffentlichen Videos zahlen muss. Das Gericht setzt YouTube dabei mit einem Hostprovider gleich, der nicht unmittelbar für die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte verantwortlich ist.

OLG Köln: Mit Airbrush-Technik verschönerte Urnen können als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein und sind dann vor Nachahmungen geschützt

OLG Köln
Urteil vom 20.02.2015
6 U 131/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass mit Airbrush-Technik verschönerte Urnen als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein können und dann ein rechtlicher Schutz vor Nachahmungen besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das beanstandete Produkt der Beklagten stellte eine unfreie Bearbeitung der Urne „Hirsch“ der Klägerin dar, so dass diese entsprechend §§ 97 Abs. 1, 23 S. 1 UrhG der Beklagten die Verwertung untersagen lassen kann. Die Urne „Hirsch“ ist, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, als Werk der angewandten Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt. Es handelt sich dabei um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinn des § 2 Abs. 2 UrhG. Eine solche setzt eine individuelle Prägung voraus, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann (BGHZ 199, 52 = GRUR 2014, 175 Tz. 15 – Geburtstagszug m. w. N.).

[...]

Völlig vernachlässigt wird schließlich seitens der Beklagten, dass die Klägerin nicht Schutz für eine grafische Darstellung „Landschaft mit Hirschen“ begehrt, sondern für eine mit dieser Darstellung versehene Urne als Werk der angewandten Kunst. Auch die Beklagte hat keine einzige Urne aufzuzeigen vermocht, die mit einem auch nur entfernt ähnlichen Motiv versehen worden ist, obwohl ihr das Landgericht mit Beschluss vom 21. 1. 2014 förmlich aufgegeben hat, zum wettbewerblichen Umfeld der streitgegenständlichen Produkte vorzutragen (im Hinblick auf die hilfsweise auf § 4 Nr. 9 UWG gestützten Ansprüche der Klägerin). Insgesamt weist daher das Produkt der Klägerin die erforderliche Schöpfungshöhe auf."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Hamm: Geschäftsanschrift einer GmbH mit c/o - Zusatz nicht immer unzulässig - Geschäftsanschrift des nach § 378 Abs. 2 FamFG für die GmbH handelnden Notars bzw. Rechtsanwalts

OLG Hamm
Beschluss vom 07.05.2015
27 W 51/15


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Geschäftsanschrift einer GmbH mit c/o - Zusatz nicht immer unzulässig ist und damit eintragungsfähig sein kann. Vorliegend war die Geschäftsanschrift des nach § 378 Abs. 2 FamFG für die GmbH handelnden Notars bzw. Rechtsanwalts angegeben.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung stehen die vom Registergericht angenommenen Einwände nicht entgegen. Abs. 1
Entgegen der Auffassung des Registergerichts ist ein c/o-Zusatz in der gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, § 31 HGB anzugebenden Geschäftsanschrift einer GmbH nicht schlechthin unzulässig, wenn unter der angegebenen Anschrift kein Geschäftsraum der Gesellschaft und keine Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters bestehen. Dieser Zusatz ist vielmehr eintragungsfähig, solange davon auszugehen ist, dass er der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person dient und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit. Insbesondere ist eine realistische Zustellmöglichkeit anzunehmen, wenn der c/o-Zusatz tatsächlich auf einen Zustellungsbevollmächtigten verweist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2011, 685; OLG Rostock NZG 2011, 279; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 8 Rn. 20; Veil, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 8 Rn. 33; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 8 Rn. 17; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rn. 340)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: 15.000 EURO Schmerzensgeld für vorverurteilende und sachlich falsche öffentliche Äußerungen der Staatsanwaltschaft - Amtspflichtverletzung

OLG Frankfurt
Urteil vom 03.06.2015
10 O 80/12


Das OLG Frankfurt hat entschieden, das vorverurteilende und sachlich falsche öffentliche Äußerungen der Staatsanwaltschaft eine Amtspflichtverletzung darstellt und dem Betroffenen 15.000 EURO Schmerzensgeld zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"I., II. Der Klageantrag zu I., mit dem der Kläger Geldentschädigung wegen Amtspflichtverletzung durch Äußerungen der Staatsanwaltschaft gegenüber Medienvertretern und Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend macht, hat teilweise Erfolg. Das beklagte Land ist nach Art. 34 GG i.V.m. §§ 839, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 15.000,- € verpflichtet.

Nach den genannten Vorschriften haftet der Staat (bzw. eine andere Körperschaft) dann, wenn ein Beamter in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt und eine sich daraus ergebende drittschützende Amtspflicht jedenfalls fahrlässig verletzt hat. Ein Schadensersatzanspruch besteht, wenn hierdurch adäquat kausal ein Schaden verursacht wurde. Ein Anspruch auf Geldentschädigung setzt nach der ständigen presserechtlichen Rechtsprechung eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus, die nur ausnahmsweise bejaht wird. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also von dem Ausmaß der Verbreitung der rechtswidrig verursachten Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner vom Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGHZ 78, 274, 280 m.w.N.; BGH NJW 1985,1617,1619).

Die Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Wiesbaden sind Beamte im staatsrechtlichen wie auch im haftungsrechtlichen Sinn (Art. 34 GG, § 839 BGB). Sie haben bei der Information der Medien jeweils in ihrer Funktion als Staatsanwalt und damit in Ausübung ihres öffentlichen Amtes gehandelt. Ob Staatsanwälte durch Äußerungen gegenüber der Presse ihre Amtspflicht verletzen, kann allein aufgrund einer umfassenden Abwägung festgestellt werden. Da jede staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit und auch jede staatsanwaltschaftliche Presseinformation in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift, bedarf sie der Rechtfertigung und erfordert eine Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und der Öffentlichkeit einerseits (Art. 5 Abs. 1 GG, § 3 HessPresseG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des jeweils Betroffenen andererseits (Art. 1 Abs. 1,2 Abs. 1GG) abzuwägen (BGH, Urteil vom 17.3.1994, III ZR 15/93). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Staatsanwaltschaft prinzipiell kein eigenes, geschütztes Recht auf Öffentlichkeitsarbeit zusteht. Allerdings ist anerkannt, dass die Staatsanwaltschaft in engen Grenzen über Ermittlungen berichten darf und muss (Verdachtsberichterstattung, vgl. BGH NJW 1994, 1950 ff.), um den berechtigten Informationsinteressen der Medien und der Öffentlichkeit aus Art. 5 Abs. 1 GG zu genügen. Dies spiegelt sich auch im HessPresseG wider, wonach die Staatsanwaltschaft nach § 3 Abs. 1 HessPresseG die Pflicht hat, den Medien bestimmte Auskünfte zu erteilen, hierbei jedoch nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 HessPresseG die Rechte des Betroffenen zu berücksichtigen hat.

Das Persönlichkeitsrecht gewährt dem einzelnen ein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Dieses Recht umfasst auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also das Recht zu bestimmen, welche Informationen über die eigene Persönlichkeit bekannt gegeben werden und das Recht zu entscheiden, inwieweit die eigene Persönlichkeit zum Gegenstand der öffentlichen Aufmerksamkeit gemacht wird. Die staatsanwaltschaftliche Berichterstattung muss durch ein berechtigtes öffentliches Interesse legitimiert sein. Ob dies der Fall ist, hängt entscheidend von Art und Bedeutung der infrage stehenden Straftat sowie die von der Person des Verdächtigen ab. Zur Rechtfertigung der Berichterstattung bedarf es eines Mindestbestandes an Beweistatsachen. Aus der Abwägung der entgegenstehenden Interessen hat die Rechtsprechung, wie bereits für den Fall der Medienberichterstattung, Tatbestandsmerkmale entwickelt, die den Ermittlungsbehörden eine Berichterstattung ermöglichen, gleichzeitig dabei aber auch dem berechtigten Interesse des Betroffenen Rechnung tragen. Zunächst hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsergebnis und ggfls. den Gegenstand der Anklage selbstverständlich zutreffend darzustellen (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 14.11.2014, Az.: I-11 U 129/13, zitiert nach juris). Der Vorläufigkeit des Verdachtes (Unschuldsvermutung) hat die Staatsanwaltschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass sie den mit der Verdachtsberichterstattung zwangsläufig verbundenen Eingriff nicht durch Vorverurteilungen oder Indiskretionen verstärkt. Hiernach sind die Verpflichtungen der Staatsanwaltschaft auf folgende Verhaltensweisen ausgerichtet: eine noch offene Verdachtslage ist distanzierend darzustellen; vorverurteilende Äußerungen haben zu unterbleiben ebenso wie unnötige Bloßstellungen (BGH Urteil v. 17.3.1994, Az.: III ZR 15/93, zitiert nach juris, m.w.N.). Der Betroffene ist zudem rechtzeitig über den gegen ihn bestehenden Verdacht zu informieren. Die Öffentlichkeit ist erst über die Anklageerhebung und Einzelheiten der Anklage zu unterrichten, wenn die Anklageschrift dem Beschuldigten zugestellt oder anderweitig bekannt gemacht worden ist (vgl. dazu Lehr NStZ 2009, 412 f.).

Gegen diese Grundsätze hat die Staatsanwaltschaft durch Äußerungen über die gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungen mehrfach verstoßen und hierdurch den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.


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LG Bonn: Diät ohne Hungergefühle - Irreführende Werbung im Sinne von § 3 S. 2 Nr. 1 HWG

LG Bonn
Urteil vom 11.03.2015
30 O 33/14


Das LG Bonn hat entschieden, dass die Werbung für eine Diat bzw. ein Nahrungsergänzungsmittel mit den Werbeaussagen:

„Mit Leichtigkeit und einem aktiven Stoffwechsel zu Ihrer Wohlfühlfigur!“,
„…. verlieren auch Sie spielend bis zu zwölf Kilo in einem Monat!“,
„Ohne Hungergefühle“


eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt.

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OLG Frankfurt: Verstoß gegen § 3 Produktsicherheitsgesetz ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - Gefährdung durch falsche Anleitung für Garagentor

OLG Frankfurt
Urteil vom 21.05.2015
6 U 64/14


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Verstoß gegen § 3 Produktsicherheitsgesetz ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist. Insofern handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Vorliegend ging es um eine Gefährdung durch eine falsche Anleitung für ein Garagentor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs des Garagentorantriebs gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 II, III Nr. 1 UWG i.V.m. § 3 I ProdSG zu.

1. Die Klägerin ist als Mitbewerberin aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Tätigkeitsbereiche der Parteien überschneiden sich jedenfalls beim isolierten Vertrieb von Antrieben ohne dazugehörige Tore.

2. Bei § 3 I ProdSG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Nach dieser Bestimmung darf ein Produkt nur dann „auf dem Markt“ bereitgestellt werden, wenn bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet wird. Die Vorschrift dient dem Schutz der Verbraucher und sonstigen Abnehmer der Produkte im Hinblick auf die Einhaltung sicherheitstechnischer Anforderungen. Sie regelt damit das Marktverhalten ihrer Anbieter. Bereits bei der Vorgängerregelung des § 4 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), das seit 1. Dezember 2011 durch das ProdSG ersetzt wurde, handelte es sich nach allgemeiner Ansicht in der Literatur um eine Marktverhaltensregelung (Köhler in Köhler/Bornkamm, 33. Aufl., § 4 Rn. 11.155a; v. Jagow in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 2. Aufl., § 4 Rn. 90). Nichts anderes gilt für § 3 I, II ProdSG (Schaffert in MüKo-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 223).

3. Der Antrieb A darf nach §§ 3 I, 8 I ProdSG i.V.m. § 3 I Maschinenverordnung (ProdSV, 9. VO zum ProdSG v. 12.5.1993, zul. geändert durch Art. 19 d. G. v. 8.11.2011) nicht auf dem Markt bereitgestellt werden, weil er bei vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährdet.

[...]

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen eintreten kann, wenn der Antrieb entsprechend seiner werkseitig vorgegebenen Standardeinstellung installiert und betrieben wird. Eine Gefährdung kann allerdings unter Umständen dann eintreten, wenn die Sensibilität bei der Installation oder im Nachhinein auf Stufe 1 („sehr wenig sensibel“) eingestellt wird. Es ist vorhersehbar, dass Teile der Endverbraucher diese Einstellung vornehmen werden, ohne ausreichend über die damit verbundenen Risiken unterrichtet zu sein. Denn es handelt sich um eine planmäßige Einstellmöglichkeit, die in der Gebrauchsanleitung vorgesehen ist und weder besondere Fachkenntnisse noch Werkzeug erfordert. Die Änderung der Einstellung der Sensibilität wird auf S. 7 der Gebrauchsanleitung unter Verweis auf die Abbildungen 24-30 beschrieben. Die Beklagte trägt selbst vor, dass die Änderung der Einstellung zum Beispiel dann nahe liegt, wenn das Tor alterungsbedingt schwergängiger wird oder wenn das Tor mit Schnee belastet ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist für den Endverbraucher nicht ersichtlich, dass sich die Gebrauchsanleitung ausschließlich an professionelle Installateure wendet.

"


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BGH: Kostenerstattung für Abschlussschreiben nach einer einstweiligen Verfügung - 1,3 Geschäftsgebühr, 2 Wochen Wartefrist und 2 Wochen Erklärungsfrist

BGH
Urteil vom 22.01.2015
I ZR 59/14
Kosten für Abschlussschreiben II
BGB §§ 677, 683, 670; RVG-VV Nr. 2300


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit zahlreichen Streitfragen im Zusammenhang mit der Kostenerstattung für das Abschlussschreiben nach einer einstweiligen Verfügung befasst und diese geklärt. Die Leitsätze sind selbsterklärend.

Leider stellen wir immer wieder Fest, dass Rechtsanwälte (wohl aus Unkenntnis) ihre Mandanten nicht über die Notwendigkeit einer Abschlusserklärung informieren, was regelmäßig ein Fall von Anwaltshaftung darstellt.

Leitsätze des BGH:

a) Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat.

b) Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung
abgeben will, wobei die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) sein darf.

c) Eine dem Schuldner gesetzte zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemessene Erklärungsfrist in Gang; der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers für das Abschlussschreiben bleibt davon unberührt.

d) Ein Abschlussschreiben ist im Regelfall mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV zu vergüten.

BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 59/14 - OLG Hamburg - LG Hamburg

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BGH: Produkte, welche die Vorgaben für kosmetische Mittel einhalten, können auch Funktionsarzneimittel sein - Mundspüllösung II

BGH
Urteil vom 08.01.2015
I ZR 141/13
Mundspüllösung II
ArzneimittelG § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; Richtlinie 2001/83/EG Art. 1 Nr. 2 Buchst. b

Leitsatz des BGH


Der Umstand, dass kosmetische Mittel nach dem Anhang VI (1. Teil Nr. 42) der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel und nach dem Anhang V Nr. 42 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel Chlorhexidin in einer Konzentration von bis zu 0,3% als Konservierungsstoff enthalten dürfen, besagt nicht, dass Erzeugnisse, die diesen Stoff in einer geringeren Konzentration enthalten, keine Funktionsarzneimittel sein können.

BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - I ZR 141/13 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

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BGH: Missbrauch des gerichtlichen Mahnverfahrens - Keine Hemmung der Verjährung bei bewusst falschen Angaben

BGH
Urteil vom 23.06.2015
XI ZR 536/14


Ein gerichtlicher Mahnbescheid kann von jedermann beantragt werden. Das Mahngericht prüft dabei nur die formellen Voraussetzungen, nicht jedoch ob der Anspruch tatsächlich besteht. Dem Antragsgegner bleibt die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Es ist nicht verwunderlich, dass das gerichtliche Mahnverfahren auch missbraucht wird. Der BGH hat nun völlig zu Recht entschieden, dass keine Hemmung der Verjährung eintritt, wenn der Antragsteller bewusst falsche Angaben macht.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof entscheidet über Folgen des Missbrauchs des Mahnverfahrens

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids nicht berufen kann, wer im Mahnverfahren bewusst falsche Angaben macht.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens erwarb im Jahr 1992 Wohnungseigentum. Den Kaufpreis finanzierte er über Darlehen der Beklagten. Spätestens im Jahr 2005 erfuhr der Kläger von möglichen Ansprüchen gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung. Er hat daraufhin am 30. Dezember 2008 durch seinen vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt, mit dem er in der Hauptsache Zahlung von "großem" Schadensersatz geltend gemacht hat. In dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids hat er erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhänge, obwohl der für ihn handelnde Prozessbevollmächtigte wusste, dass die Beklagte "großen" Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Übertragung des Wohnungseigentums schuldete. Der antragsgemäß erlassene Mahnbescheid ist der Beklagten im Januar 2009 zugestellt worden. Nach Widerspruch der Beklagten und Abgabe an das Landgericht hat der Kläger seinen Anspruch unter dem 6. Mai 2010 begründet.

Die Klage auf Leistung von "großem" Schadensersatz, der die Beklagte die Einrede der Verjährung entgegengehalten hat, ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen, wobei er sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt hat:

Nach § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO findet das Mahnverfahren nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt. Wer den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, muss nach § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erklären, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist. Gibt der Antragsteller im Mahnverfahren in Kenntnis der Rechtslage bewusst eine sachlich unrichtige Erklärung ab, weil er "großen" Schadensersatz nur Zug um Zug gegen einen im Zusammenhang mit der Schädigung erlangten Vorteil – hier die Eigentumswohnung – verlangen kann, im Antrag aber behauptet, der Anspruch sei von einer Gegenleistung nicht abhängig, wird die Verjährung zwar nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Die Geltendmachung des "großen" Schadensersatzes stellt in diesem Fall aber einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar. Dieser Missbrauch verwehrt es dem Antragsteller nach § 242 BGB grundsätzlich, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen. Unter diesen Umständen ist es ihm im Regelfall auch versagt, sich wenigstens auf eine Hemmung der Verjährung in Höhe des "kleinen" Schadensersatzes zu berufen. Deshalb musste sich auch der Kläger, nachdem die Verjährungsfrist ohne Zustellung des Mahnbescheids abgelaufen wäre, so behandeln lassen, als sei sein Anspruch verjährt.

OLG Karlsruhe - Urteil vom 10. Dezember 2014 - 13 U 203/12

LG Freiburg - Urteil vom 5. Oktober 2012 - 5 O 15/11

Karlsruhe, den 23. Juni 2015

§ 688 ZPO Zulässigkeit

[…]

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

[…]

2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;

[…]

§ 690 ZPO Mahnantrag

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

[…]

4. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;

[…]

§ 204 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

[…]

3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren […]

[…]

§ 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.



BAG legt Rechtsfragen zum AGG-Hopping und Diskriminierungsschutz bei Scheinbewerbungen dem EuGH vor

BAG
Beschluss vom 18.06.2015
8 AZR 848/13 (A)


Das Bundesarbeitsgericht hat Rechtsfragen zum AGG-Hopping und Diskriminierungsschutz bei Scheinbewerbungen dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Die Pressemitteilung des BAG:

Diskriminierungsschutz bei Scheinbewerbung?

Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dem Gerichtshof der Europäischen Union ua. folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist das Unionsrecht dahingehend auszulegen, dass auch derjenige „Zugang zur Beschäftigung oder zur abhängigen Erwerbstätigkeit“ sucht, aus dessen Bewerbung hervorgeht, dass nicht eine Einstellung und Beschäftigung, sondern nur der Status als Bewerber erreicht werden soll, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können?

Der Kläger hat 2001 die Ausbildung zum Volljuristen abgeschlossen und ist seither überwiegend als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Die Beklagte, die zu einem großen Versicherungskonzern gehört, schrieb ein „Trainee-Programm 2009“ aus. Dabei stellte sie als Anforderung einen nicht länger als ein Jahr zurückliegenden oder demnächst erfolgenden sehr guten Hochschulabschluss und qualifizierte berufsorientierte Praxiserfahrung durch Ausbildung, Praktika oder Werkstudententätigkeit. Bei der Fachrichtung Jura wurden zusätzlich eine arbeitsrechtliche Ausrichtung oder medizinische Kenntnisse erwünscht. Der Kläger bewarb sich hierfür. Er betonte im Bewerbungsschreiben, dass er als früherer leitender Angestellter einer Rechtsschutzversicherung über Führungserfahrung verfüge. Derzeit besuche er einen Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht. Weiter führte er aus, wegen des Todes seines Vaters ein umfangreiches medizinrechtliches Mandat zu betreuen und daher im Medizinrecht über einen erweiterten Erfahrungshorizont zu verfügen. Als ehemaliger leitender Angestellter und Rechtsanwalt sei er es gewohnt, Verantwortung zu übernehmen und selbständig zu arbeiten. Nach der Ablehnung seiner Bewerbung verlangte der Kläger eine Entschädigung iHv. 14.000,00 Euro. Die nachfolgende Einladung zum Gespräch mit dem Personalleiter der Beklagten lehnte er ab und schlug vor, nach Erfüllung seines Entschädigungsanspruchs sehr rasch über seine Zukunft bei der Beklagten zu sprechen.

Aufgrund der Bewerbungsformulierung und des weiteren Verhaltens geht der Senat davon aus, dass sich der Kläger nicht mit dem Ziel einer Einstellung beworben hat. Das Bewerbungsschreiben steht einer Einstellung als „Trainee“ entgegen. Die Einladung zu einem Personalgespräch hat er ausgeschlagen. Damit ist der Kläger nach nationalem Recht nicht „Bewerber“ und „Beschäftigter“ iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG. Das Unionsrecht nennt jedoch in den einschlägigen Richtlinien nicht den „Bewerber“, sondern schützt den „Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger und selbständiger Erwerbstätigkeit“. Nicht geklärt ist, ob das Unionsrecht ebenfalls voraussetzt, dass wirklich der Zugang zur Beschäftigung gesucht und eine Einstellung bei dem Arbeitgeber tatsächlich gewollt ist. Ob für das Eingreifen des unionsrechtlichen Schutzes das Vorliegen einer formalen Bewerbung genügt, ist eine allein dem Gerichtshof überantwortete Auslegungsfrage.

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) -"


OLG Hamburg: Wettbewerbsverstoß durch einen Außendienstmitarbeiter begründet bundesweite Wiederholungsgefahr - Irreführende Werbung mit ISO-Konformität von Blutzuckermessgeräten

OLG Hamburg
Urteil vom 26.02.2015
3 U 104/13


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß durch einen Außendienstmitarbeiter bundesweit Wiederholungsgefahr begründet. Es ging im vorliegenden Fall um irreführende Werbung mit der ISO-Konformität von Blutzuckermessgeräten


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die streitgegenständliche Angabe ist irreführend.

(1) Zum Verkehrsverständnis hat die Klägerin vorgetragen, durch den bei der Besprechung der T.-Studie unterlassenen Hinweis auf den nicht der ISO entsprechenden Studienaufbau vermittle die Beklagte den irreführenden Eindruck, die T.-Studie genüge den von der ISO 15197:2003 aufgestellten Anforderungen und könne wissenschaftlich valide und zuverlässige Aussagen über die Messgenauigkeit von Blutzuckermesssystemen nach der ISO 15197:2003 treffen. Die angesprochenen Verkehrskreise setzten als selbstverständlich voraus, dass eine Studie, die (angeblich) valide Aussagen über die Messgenauigkeit von Blutzuckersystemen nach ISO-Norm treffen könne, selbst den Voraussetzungen dieser Norm entspreche. Die Verkehrskreise würden daher annehmen, mit der T.Hein-Studie sei zum einen eine nach den Kriterien der ISO15197:2003 unzureichende Messgenauigkeit des Blutzuckermesssystems „C“ zuverlässig und valide nachgewiesen, während auf der anderen Seite belegt sei, dass das Blutzuckermesssystem der Beklagten diese Kriterien erfülle.

[...]

Aufgrund der glaubhaft gemachten Vorgänge im Raum Bremen besteht insoweit, wie von der Klägerin geltend gemacht, deutschlandweit Wiederholungsgefahr. Zwar hat die Klägerin - auf Nachfrage des Gerichts - in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 26.2.2013 angegeben, sie stütze ihr Begehren sowohl auf Wiederholungs- als auch auf Begehungsgefahr und sodann in dem Schriftsatz vom 28.8.2013 Ausführungen zu einer Erstbegehungsgefahr für Verletzungshandlungen des Außendienstes der Beklagten für den Landgerichtsbezirk Hamburg gemacht. Es ergibt sich aber aus den Ausführungen der Klägerin, dass sie eine Begehungsgefahr im Sinne der Gefahr einer Wiederholung der im Raum erfolgten Bremen Handlungen im Bezirk des Landgerichts Hamburg meint.

Allerdings muss - mangels konkreten Vortrags zu abweichenden Sachverhalten - davon ausgegangen werden, dass Frau H. bei den von ihr in ihrer eidesstattlichen Versicherung beschriebenen Praxisbesuchen die T.-Studie jeweils übergeben hat. Gleichwohl geht das klägerische Unterlassungsbegehren, welches auch Fallgestaltungen ohne eine Übergabe der Studie erfasst, nicht zu weit, da hinsichtlich solcher Konstellationen eine Erstbegehungsgefahr besteht."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Domainregistrar haftet wie ein Hostprovider als Störer für rechtswidrige Inhalte wenn er trotz Löschungsaufforderung untätig bleibt

LG Köln
Urteil vom 13.05.2015
28 O 11/15


Das LG Köln hat entschieden, dass auch der Domainregistrar wie ein Hostprovider nach den Grundsätzen der Störerhaftung für rechtswidrige Inhalte haftet, die über die Domain verbreitet werden, wenn dieser trotz Löschungsaufforderung untätig bleibt. Vorliegend ging es um die Verbreitung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten. Die Löschungsaufforderung muss dabei so konkret sein, dass die Rechtswidrigkeit der Inhalte nachvollzogen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Antragsgegnerin zu 4 hat die inkriminierten Beiträge zwar weder verfasst noch hat sie sich diese zu Eigen gemacht. Sie hat für deren Veröffentlichung aber als Störerin einzustehen, weil sie deren Veröffentlichung als Domain-Registrar ermöglicht hat, ohne die ihr möglichen und zumutbaren Prüfpflichten zu erfüllen.

Als Störer ist verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. BGH vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, a.a.O. Rn. 45 - Kinderhochstühle im Internet; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09 - Stiftparfüm). Indem die Antragsgegnerin zu 4 die streitgegenständliche Domain durch deren Eintrag in die Datenbank der Registrierungsstelle, durch die Mitwirkung bei der Konnektierung der Domain durch den Betrieb untergeordneter Name-Server sowie durch die Veranlassung des Hinterlegens von Verweisen auf den Name-Servern der Registrierungsstelle registriert hat, trägt sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von Äußerungen bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen.

Die Störerhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH vom 25.10.2011, VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 ff. – „Blog-Eintrag“).

Zu diesen Prüfpflichten hat der BGH im Urteil vom 25.10.2011, a.a.O., ausgeführt:

„Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. BGH , Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 43 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 26 - Stiftparfüm). Diese Erwägungen stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union und der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes für Markenrechtsverletzungen aufgestellt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, EuZW 2011, 754 - L’Oreal/eBay; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).

Allerdings wird sich bei der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Rechtsverletzung nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen erforderlich. Hiernach ergeben sich für den Provider regelmäßig folgende Pflichten:

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.“

Diese Grundsätze sind nach Auffassung der Kammer auch auf den seitens der Antragsgegnerin zu 4 geleisteten Verursachungsbeitrag des Domain-Registrars zu übertragen. Zwischen den Parteien ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig gewesen, dass der Domain-Registrar – wie zuvor beschrieben - einen ursächlichen Beitrag dafür setzt, dass der Betreiber einer Domain auf dieser Inhalte über das Internet verfügbar machen kann, und dass der Registrar, solange die Domain bei ihm registriert ist, Zugriff auf die Domain in der Weise hat, dass er die weitere Veröffentlichung der betreffenden Inhalte über das Internet unterbinden kann. Die Antragsgegnerin zu 4 trägt vor (Bl. 99 des Anlagenheftes), ein Zugriff sei ihr nicht mehr möglich, nachdem die Domain „auf einen anderen Server umgezogen“ sei. Soweit mit – nicht nachgelassenem – Schriftsatz vom 11.5.2015 diese tatsächliche Grundlage nunmehr in Zweifel gezogen werden soll, kann das entsprechende neue tatsächliche Vorbringen der Antragsgegnerin zu 4 nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Kammer vermag vor diesem Hintergrund keinen sachlichen Grund zu erkennen, warum für die Antragsgegnerin zu 4 abweichende Verhaltenspflichten bestehen sollten. Die Antragsgegnerin zu 4 ermöglicht es durch ihre Tätigkeit als Domain-Registrar Dritten, sich über das Internet zu äußern. Es ist ihr möglich und zumutbar, solche Äußerungen zu entfernen, sobald sie Kenntnis davon erhält, dass diese Dritten andere Rechtssubjekte in ihren Rechten verletzen. Entsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Domain-Registrare unter der Annahme der weiteren Voraussetzungen der Störerhaftung durch die Bereitstellung rechtlicher Hilfestellung bei der Nutzung des Internet in die Haftung genommen werden können (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2003, 6 U 112/03; KG, Beschl. vom 10.7.2014, 10 W 142/13, jeweils m.w.N.).

Voraussetzung für eine die Störerhaftung begründende Prüfpflicht der Antragsgegnerin zu 4 ist daher zunächst, dass der Betroffene die Antragsgegnerin zu 4 so konkret auf den Rechtsverstoß hinweist, dass dieser auf der Grundlage der Behauptungen der Antragsgegnerin zu 4 unschwer, also ohne tiefgreifende rechtliche und tatsächliche Prüfung, bejaht werden kann.

Dies ist vorliegend der Fall. Mit der Löschungsaufforderung ist die Antragsgegnerin zu 4 hinreichend konkret auf die beanstandeten Rechtsverstöße hingewiesen worden. Dabei reichte die nachvollziehbare Darlegung, dass es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Belege musste die Antragstellerin in diesem Stadium nicht beifügen. Das ergibt sich daraus, dass der in Anspruch genommene Störer erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Anhörung des Verantwortlichen u.U. eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen und ggf. Nachweise für dessen Behauptung einer Rechtsverletzung anzufordern hat (BGH, Urt. v. 25.10.2011, a.a.O. Rn. 27)."

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OLG Hamburg: Kostenlos an Apotheker zum Zwecke des Eigenverbrauchs abgegebene Fertigarzneimittel sind unzulässige Muster gem. § 47 Abs. 3 AMG und keine zulässigen Arzneimittelproben

OLG Hamburg
Beschluss vom 10.02.2015
3 U 16/13


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass kostenlos an Apotheker zum Zwecke des Eigenverbrauchs abgegebene Fertigarzneimittel unzulässige Muster gem. § 47 Abs. 3 AMG und keine zulässigen Arzneimittelproben sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche kostenlose Abgabe der genannten Arzneimittel an Apotheker einen Verstoß gegen § 47 Abs. 3 AMG darstellt.

Nach § 47 Abs. 3 AMG dürfen pharmazeutische Unternehmer Muster eines Fertigarzneimittels nur an die in der Vorschrift benannten Empfänger – Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte (Nr. 1); andere Personen, die die Heilkunde oder Zahnheilkunde berufsmäßig ausüben, soweit es sich nicht um verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt (Nr. 2); Ausbildungsstätten für Heilberufe (Nr. 3) – abgeben, wobei dies gemäß Absatz 4 der Vorschrift nur auf schriftliche Anforderung und nach Maßgabe der
dort genannten Mengenbeschränkungen geschehen darf.

Durch die Abgabe von Mustern von Fertigarzneimitteln an Apotheker hat die Beklagte gegen § 47 Abs. 3 AMG verstoßen, da Apotheker nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis gehören, an welche unter bestimmten Voraussetzungen Arzneimittelmuster abgegeben werden dürfen.

Die Vorschrift des § 47 Abs. 3 AMG regelt die Abgabe von Arzneimittelmustern abschließend und verbietet daher eine Abgabe an andere als in der Vorschrift genannte Personenkreise (Kloesel/Cyran a. a. O., § 47 Anm. 52; Miller, a.a.O., § 47 Rdnr. 65). § 47 Abs. 3 AMG ist also lex specialis zu § 47 Abs. 1 AMG für die Abgabe von Arzneimittelmustern (Kloesel/Cyran a. a. O.). "


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LG Mannheim: Werbung mit 4-Sterne-Standard für ein Hotel ohne Klassifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung wettbewerbswidrig

LG Mannheim
Urteil vom 13.04.2015
24 O 5/15


Das LG Mannheim hat entschieden, dass die Werbung mit "4-Sterne-Standard" für ein Hotel ohne Klassifizierung, die durch eine neutrale Stelle nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung erfolgen muss, irreführend und somit wettbewerbswidrig ist.

BGH: Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxis ist keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne des UrhG

BGH
Urteil vom 18.06.2015
I ZR 14/14


Der BGH hat entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in einer Zahnarztpraxis keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne des UrhG ist. Die Verwertungsgesellschaften gehen insoweit leer aus.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen im Allgemeinen keine - vergütungspflichtige - öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt.

Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten Rechte zur Nutzung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) wahr. Sie ist von der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ermächtigt, die von diesen wahrgenommenen Rechte und Ansprüche der Urheber von Sprachwerken (VG Wort) sowie der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller (GVL) geltend zu machen. Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine zahnärztliche Praxis. In deren Wartebereich werden Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen.

Die Parteien haben am 6. August 2003 einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag geschlossen, mit dem die Klägerin dem Beklagten das Recht zur Nutzung des Repertoires der GEMA, der VG-Wort und der GVL zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Vergütung eingeräumt hat.

Der Beklagte hat der Klägerin zum 17. Dezember 2012 die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags erklärt. Diese hat er damit begründet, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 (C-135/10) keine öffentliche Wiedergabe darstelle.

Die Klägerin hat den Beklagten mit ihrer Klage auf Zahlung der für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 geschuldeten Vergütung von 113,57 € in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 61,64 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin könne von dem Beklagten lediglich die Zahlung einer anteiligen Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 16. Dezember 2012 in Höhe von 61,64 € beanspruchen. Der Lizenzvertrag sei durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 beendet worden.

Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der auf den Zeitraum vom 17. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2013 entfallenden Vergütung 51,93 € erstrebt. Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Klägerin kann die restliche Vergütung nicht beanspruchen, weil der Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 beendet worden ist. Der Beklagte war zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 entfallen ist.

Die Parteien hatten den Lizenzvertrag am 6. August 2003 in der damals zutreffenden Annahme geschlossen, dass die Rechtsprechung in der Lautsprecherübertragung von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen eine - vergütungspflichtige - öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG sieht, die zum einen in das ausschließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken eingreift, Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22 Satz 1 Fall 1 UrhG) und zum anderen einen Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung begründet, soweit damit Sendungen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG).

Dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 ist zu entnehmen, dass eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums jedenfalls voraussetzt, dass die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit diesem Urteil ferner entschieden, dass diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt sind, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt.

Der Bundesgerichtshof ist an die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union gebunden und hat die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen. Der vom Bundesgerichtshof zu beurteilende Sachverhalt stimmte darüber hinaus in allen wesentlichen Punkten mit dem Sachverhalt überein, der dem Gerichtshof der Europäischen Union bei seiner Entscheidung vorgelegen hatte. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen - und so auch bei dem Beklagten - nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist.

Vorinstanzen:

AG Düsseldorf - Urteil vom 17. Oktober 2013 - 57 C 12732/12

LG Düsseldorf - Urteil vom 4. April 2013 - 23 S 144/13, juris

Karlsruhe, den 18. Juni 2015

§ 15 Abs. 3 UrhG:

Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

§ 22 Satz 1 UrhG:

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen […] ist das Recht, Funksendungen […] des Werkes durch […] Lautsprecher […] öffentlich wahrnehmbar zu machen.

§ 78 Abs. 2 Nr. 3 UrhG:

Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Sendung […] der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 29/2001/EG:

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke […] zu erlauben oder zu verbieten.

Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG:

Die Mitgliedstaaten sehen ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für […] eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet.