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LG München: YouTube muss keine Gema-Gebühren zahlen - Videoplattform wie ein Hostprovider nicht unmittelbar für Inhalte der Nutzer verantwortlich

Wie einigen Presseberichten zu entnehmen ist, hat das LG München heute entschieden, dass YouTube keine Gema-Gebühren für die auf der Videoplattform veröffentlichen Videos zahlen muss. Das Gericht setzt YouTube dabei mit einem Hostprovider gleich, der nicht unmittelbar für die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte verantwortlich ist.

OLG Köln: Mit Airbrush-Technik verschönerte Urnen können als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein und sind dann vor Nachahmungen geschützt

OLG Köln
Urteil vom 20.02.2015
6 U 131/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass mit Airbrush-Technik verschönerte Urnen als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein können und dann ein rechtlicher Schutz vor Nachahmungen besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das beanstandete Produkt der Beklagten stellte eine unfreie Bearbeitung der Urne „Hirsch“ der Klägerin dar, so dass diese entsprechend §§ 97 Abs. 1, 23 S. 1 UrhG der Beklagten die Verwertung untersagen lassen kann. Die Urne „Hirsch“ ist, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, als Werk der angewandten Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt. Es handelt sich dabei um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinn des § 2 Abs. 2 UrhG. Eine solche setzt eine individuelle Prägung voraus, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann (BGHZ 199, 52 = GRUR 2014, 175 Tz. 15 – Geburtstagszug m. w. N.).

[...]

Völlig vernachlässigt wird schließlich seitens der Beklagten, dass die Klägerin nicht Schutz für eine grafische Darstellung „Landschaft mit Hirschen“ begehrt, sondern für eine mit dieser Darstellung versehene Urne als Werk der angewandten Kunst. Auch die Beklagte hat keine einzige Urne aufzuzeigen vermocht, die mit einem auch nur entfernt ähnlichen Motiv versehen worden ist, obwohl ihr das Landgericht mit Beschluss vom 21. 1. 2014 förmlich aufgegeben hat, zum wettbewerblichen Umfeld der streitgegenständlichen Produkte vorzutragen (im Hinblick auf die hilfsweise auf § 4 Nr. 9 UWG gestützten Ansprüche der Klägerin). Insgesamt weist daher das Produkt der Klägerin die erforderliche Schöpfungshöhe auf."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Hamm: Geschäftsanschrift einer GmbH mit c/o - Zusatz nicht immer unzulässig - Geschäftsanschrift des nach § 378 Abs. 2 FamFG für die GmbH handelnden Notars bzw. Rechtsanwalts

OLG Hamm
Beschluss vom 07.05.2015
27 W 51/15


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Geschäftsanschrift einer GmbH mit c/o - Zusatz nicht immer unzulässig ist und damit eintragungsfähig sein kann. Vorliegend war die Geschäftsanschrift des nach § 378 Abs. 2 FamFG für die GmbH handelnden Notars bzw. Rechtsanwalts angegeben.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung stehen die vom Registergericht angenommenen Einwände nicht entgegen. Abs. 1
Entgegen der Auffassung des Registergerichts ist ein c/o-Zusatz in der gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, § 31 HGB anzugebenden Geschäftsanschrift einer GmbH nicht schlechthin unzulässig, wenn unter der angegebenen Anschrift kein Geschäftsraum der Gesellschaft und keine Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters bestehen. Dieser Zusatz ist vielmehr eintragungsfähig, solange davon auszugehen ist, dass er der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person dient und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit. Insbesondere ist eine realistische Zustellmöglichkeit anzunehmen, wenn der c/o-Zusatz tatsächlich auf einen Zustellungsbevollmächtigten verweist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2011, 685; OLG Rostock NZG 2011, 279; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 8 Rn. 20; Veil, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 8 Rn. 33; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 8 Rn. 17; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rn. 340)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: 15.000 EURO Schmerzensgeld für vorverurteilende und sachlich falsche öffentliche Äußerungen der Staatsanwaltschaft - Amtspflichtverletzung

OLG Frankfurt
Urteil vom 03.06.2015
10 O 80/12


Das OLG Frankfurt hat entschieden, das vorverurteilende und sachlich falsche öffentliche Äußerungen der Staatsanwaltschaft eine Amtspflichtverletzung darstellt und dem Betroffenen 15.000 EURO Schmerzensgeld zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"I., II. Der Klageantrag zu I., mit dem der Kläger Geldentschädigung wegen Amtspflichtverletzung durch Äußerungen der Staatsanwaltschaft gegenüber Medienvertretern und Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend macht, hat teilweise Erfolg. Das beklagte Land ist nach Art. 34 GG i.V.m. §§ 839, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 15.000,- € verpflichtet.

Nach den genannten Vorschriften haftet der Staat (bzw. eine andere Körperschaft) dann, wenn ein Beamter in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt und eine sich daraus ergebende drittschützende Amtspflicht jedenfalls fahrlässig verletzt hat. Ein Schadensersatzanspruch besteht, wenn hierdurch adäquat kausal ein Schaden verursacht wurde. Ein Anspruch auf Geldentschädigung setzt nach der ständigen presserechtlichen Rechtsprechung eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus, die nur ausnahmsweise bejaht wird. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also von dem Ausmaß der Verbreitung der rechtswidrig verursachten Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner vom Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGHZ 78, 274, 280 m.w.N.; BGH NJW 1985,1617,1619).

Die Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Wiesbaden sind Beamte im staatsrechtlichen wie auch im haftungsrechtlichen Sinn (Art. 34 GG, § 839 BGB). Sie haben bei der Information der Medien jeweils in ihrer Funktion als Staatsanwalt und damit in Ausübung ihres öffentlichen Amtes gehandelt. Ob Staatsanwälte durch Äußerungen gegenüber der Presse ihre Amtspflicht verletzen, kann allein aufgrund einer umfassenden Abwägung festgestellt werden. Da jede staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit und auch jede staatsanwaltschaftliche Presseinformation in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift, bedarf sie der Rechtfertigung und erfordert eine Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und der Öffentlichkeit einerseits (Art. 5 Abs. 1 GG, § 3 HessPresseG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des jeweils Betroffenen andererseits (Art. 1 Abs. 1,2 Abs. 1GG) abzuwägen (BGH, Urteil vom 17.3.1994, III ZR 15/93). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Staatsanwaltschaft prinzipiell kein eigenes, geschütztes Recht auf Öffentlichkeitsarbeit zusteht. Allerdings ist anerkannt, dass die Staatsanwaltschaft in engen Grenzen über Ermittlungen berichten darf und muss (Verdachtsberichterstattung, vgl. BGH NJW 1994, 1950 ff.), um den berechtigten Informationsinteressen der Medien und der Öffentlichkeit aus Art. 5 Abs. 1 GG zu genügen. Dies spiegelt sich auch im HessPresseG wider, wonach die Staatsanwaltschaft nach § 3 Abs. 1 HessPresseG die Pflicht hat, den Medien bestimmte Auskünfte zu erteilen, hierbei jedoch nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 HessPresseG die Rechte des Betroffenen zu berücksichtigen hat.

Das Persönlichkeitsrecht gewährt dem einzelnen ein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Dieses Recht umfasst auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also das Recht zu bestimmen, welche Informationen über die eigene Persönlichkeit bekannt gegeben werden und das Recht zu entscheiden, inwieweit die eigene Persönlichkeit zum Gegenstand der öffentlichen Aufmerksamkeit gemacht wird. Die staatsanwaltschaftliche Berichterstattung muss durch ein berechtigtes öffentliches Interesse legitimiert sein. Ob dies der Fall ist, hängt entscheidend von Art und Bedeutung der infrage stehenden Straftat sowie die von der Person des Verdächtigen ab. Zur Rechtfertigung der Berichterstattung bedarf es eines Mindestbestandes an Beweistatsachen. Aus der Abwägung der entgegenstehenden Interessen hat die Rechtsprechung, wie bereits für den Fall der Medienberichterstattung, Tatbestandsmerkmale entwickelt, die den Ermittlungsbehörden eine Berichterstattung ermöglichen, gleichzeitig dabei aber auch dem berechtigten Interesse des Betroffenen Rechnung tragen. Zunächst hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsergebnis und ggfls. den Gegenstand der Anklage selbstverständlich zutreffend darzustellen (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 14.11.2014, Az.: I-11 U 129/13, zitiert nach juris). Der Vorläufigkeit des Verdachtes (Unschuldsvermutung) hat die Staatsanwaltschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass sie den mit der Verdachtsberichterstattung zwangsläufig verbundenen Eingriff nicht durch Vorverurteilungen oder Indiskretionen verstärkt. Hiernach sind die Verpflichtungen der Staatsanwaltschaft auf folgende Verhaltensweisen ausgerichtet: eine noch offene Verdachtslage ist distanzierend darzustellen; vorverurteilende Äußerungen haben zu unterbleiben ebenso wie unnötige Bloßstellungen (BGH Urteil v. 17.3.1994, Az.: III ZR 15/93, zitiert nach juris, m.w.N.). Der Betroffene ist zudem rechtzeitig über den gegen ihn bestehenden Verdacht zu informieren. Die Öffentlichkeit ist erst über die Anklageerhebung und Einzelheiten der Anklage zu unterrichten, wenn die Anklageschrift dem Beschuldigten zugestellt oder anderweitig bekannt gemacht worden ist (vgl. dazu Lehr NStZ 2009, 412 f.).

Gegen diese Grundsätze hat die Staatsanwaltschaft durch Äußerungen über die gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungen mehrfach verstoßen und hierdurch den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Bonn: Diät ohne Hungergefühle - Irreführende Werbung im Sinne von § 3 S. 2 Nr. 1 HWG

LG Bonn
Urteil vom 11.03.2015
30 O 33/14


Das LG Bonn hat entschieden, dass die Werbung für eine Diat bzw. ein Nahrungsergänzungsmittel mit den Werbeaussagen:

„Mit Leichtigkeit und einem aktiven Stoffwechsel zu Ihrer Wohlfühlfigur!“,
„…. verlieren auch Sie spielend bis zu zwölf Kilo in einem Monat!“,
„Ohne Hungergefühle“


eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Verstoß gegen § 3 Produktsicherheitsgesetz ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - Gefährdung durch falsche Anleitung für Garagentor

OLG Frankfurt
Urteil vom 21.05.2015
6 U 64/14


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Verstoß gegen § 3 Produktsicherheitsgesetz ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist. Insofern handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Vorliegend ging es um eine Gefährdung durch eine falsche Anleitung für ein Garagentor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs des Garagentorantriebs gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 II, III Nr. 1 UWG i.V.m. § 3 I ProdSG zu.

1. Die Klägerin ist als Mitbewerberin aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Tätigkeitsbereiche der Parteien überschneiden sich jedenfalls beim isolierten Vertrieb von Antrieben ohne dazugehörige Tore.

2. Bei § 3 I ProdSG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Nach dieser Bestimmung darf ein Produkt nur dann „auf dem Markt“ bereitgestellt werden, wenn bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet wird. Die Vorschrift dient dem Schutz der Verbraucher und sonstigen Abnehmer der Produkte im Hinblick auf die Einhaltung sicherheitstechnischer Anforderungen. Sie regelt damit das Marktverhalten ihrer Anbieter. Bereits bei der Vorgängerregelung des § 4 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), das seit 1. Dezember 2011 durch das ProdSG ersetzt wurde, handelte es sich nach allgemeiner Ansicht in der Literatur um eine Marktverhaltensregelung (Köhler in Köhler/Bornkamm, 33. Aufl., § 4 Rn. 11.155a; v. Jagow in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 2. Aufl., § 4 Rn. 90). Nichts anderes gilt für § 3 I, II ProdSG (Schaffert in MüKo-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 223).

3. Der Antrieb A darf nach §§ 3 I, 8 I ProdSG i.V.m. § 3 I Maschinenverordnung (ProdSV, 9. VO zum ProdSG v. 12.5.1993, zul. geändert durch Art. 19 d. G. v. 8.11.2011) nicht auf dem Markt bereitgestellt werden, weil er bei vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährdet.

[...]

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen eintreten kann, wenn der Antrieb entsprechend seiner werkseitig vorgegebenen Standardeinstellung installiert und betrieben wird. Eine Gefährdung kann allerdings unter Umständen dann eintreten, wenn die Sensibilität bei der Installation oder im Nachhinein auf Stufe 1 („sehr wenig sensibel“) eingestellt wird. Es ist vorhersehbar, dass Teile der Endverbraucher diese Einstellung vornehmen werden, ohne ausreichend über die damit verbundenen Risiken unterrichtet zu sein. Denn es handelt sich um eine planmäßige Einstellmöglichkeit, die in der Gebrauchsanleitung vorgesehen ist und weder besondere Fachkenntnisse noch Werkzeug erfordert. Die Änderung der Einstellung der Sensibilität wird auf S. 7 der Gebrauchsanleitung unter Verweis auf die Abbildungen 24-30 beschrieben. Die Beklagte trägt selbst vor, dass die Änderung der Einstellung zum Beispiel dann nahe liegt, wenn das Tor alterungsbedingt schwergängiger wird oder wenn das Tor mit Schnee belastet ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist für den Endverbraucher nicht ersichtlich, dass sich die Gebrauchsanleitung ausschließlich an professionelle Installateure wendet.

"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kostenerstattung für Abschlussschreiben nach einer einstweiligen Verfügung - 1,3 Geschäftsgebühr, 2 Wochen Wartefrist und 2 Wochen Erklärungsfrist

BGH
Urteil vom 22.01.2015
I ZR 59/14
Kosten für Abschlussschreiben II
BGB §§ 677, 683, 670; RVG-VV Nr. 2300


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit zahlreichen Streitfragen im Zusammenhang mit der Kostenerstattung für das Abschlussschreiben nach einer einstweiligen Verfügung befasst und diese geklärt. Die Leitsätze sind selbsterklärend.

Leider stellen wir immer wieder Fest, dass Rechtsanwälte (wohl aus Unkenntnis) ihre Mandanten nicht über die Notwendigkeit einer Abschlusserklärung informieren, was regelmäßig ein Fall von Anwaltshaftung darstellt.

Leitsätze des BGH:

a) Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat.

b) Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung
abgeben will, wobei die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) sein darf.

c) Eine dem Schuldner gesetzte zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemessene Erklärungsfrist in Gang; der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers für das Abschlussschreiben bleibt davon unberührt.

d) Ein Abschlussschreiben ist im Regelfall mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV zu vergüten.

BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 59/14 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Produkte, welche die Vorgaben für kosmetische Mittel einhalten, können auch Funktionsarzneimittel sein - Mundspüllösung II

BGH
Urteil vom 08.01.2015
I ZR 141/13
Mundspüllösung II
ArzneimittelG § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; Richtlinie 2001/83/EG Art. 1 Nr. 2 Buchst. b

Leitsatz des BGH


Der Umstand, dass kosmetische Mittel nach dem Anhang VI (1. Teil Nr. 42) der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel und nach dem Anhang V Nr. 42 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel Chlorhexidin in einer Konzentration von bis zu 0,3% als Konservierungsstoff enthalten dürfen, besagt nicht, dass Erzeugnisse, die diesen Stoff in einer geringeren Konzentration enthalten, keine Funktionsarzneimittel sein können.

BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - I ZR 141/13 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Missbrauch des gerichtlichen Mahnverfahrens - Keine Hemmung der Verjährung bei bewusst falschen Angaben

BGH
Urteil vom 23.06.2015
XI ZR 536/14


Ein gerichtlicher Mahnbescheid kann von jedermann beantragt werden. Das Mahngericht prüft dabei nur die formellen Voraussetzungen, nicht jedoch ob der Anspruch tatsächlich besteht. Dem Antragsgegner bleibt die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Es ist nicht verwunderlich, dass das gerichtliche Mahnverfahren auch missbraucht wird. Der BGH hat nun völlig zu Recht entschieden, dass keine Hemmung der Verjährung eintritt, wenn der Antragsteller bewusst falsche Angaben macht.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof entscheidet über Folgen des Missbrauchs des Mahnverfahrens

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids nicht berufen kann, wer im Mahnverfahren bewusst falsche Angaben macht.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens erwarb im Jahr 1992 Wohnungseigentum. Den Kaufpreis finanzierte er über Darlehen der Beklagten. Spätestens im Jahr 2005 erfuhr der Kläger von möglichen Ansprüchen gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung. Er hat daraufhin am 30. Dezember 2008 durch seinen vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt, mit dem er in der Hauptsache Zahlung von "großem" Schadensersatz geltend gemacht hat. In dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids hat er erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhänge, obwohl der für ihn handelnde Prozessbevollmächtigte wusste, dass die Beklagte "großen" Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Übertragung des Wohnungseigentums schuldete. Der antragsgemäß erlassene Mahnbescheid ist der Beklagten im Januar 2009 zugestellt worden. Nach Widerspruch der Beklagten und Abgabe an das Landgericht hat der Kläger seinen Anspruch unter dem 6. Mai 2010 begründet.

Die Klage auf Leistung von "großem" Schadensersatz, der die Beklagte die Einrede der Verjährung entgegengehalten hat, ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen, wobei er sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt hat:

Nach § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO findet das Mahnverfahren nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt. Wer den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, muss nach § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erklären, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist. Gibt der Antragsteller im Mahnverfahren in Kenntnis der Rechtslage bewusst eine sachlich unrichtige Erklärung ab, weil er "großen" Schadensersatz nur Zug um Zug gegen einen im Zusammenhang mit der Schädigung erlangten Vorteil – hier die Eigentumswohnung – verlangen kann, im Antrag aber behauptet, der Anspruch sei von einer Gegenleistung nicht abhängig, wird die Verjährung zwar nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Die Geltendmachung des "großen" Schadensersatzes stellt in diesem Fall aber einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar. Dieser Missbrauch verwehrt es dem Antragsteller nach § 242 BGB grundsätzlich, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen. Unter diesen Umständen ist es ihm im Regelfall auch versagt, sich wenigstens auf eine Hemmung der Verjährung in Höhe des "kleinen" Schadensersatzes zu berufen. Deshalb musste sich auch der Kläger, nachdem die Verjährungsfrist ohne Zustellung des Mahnbescheids abgelaufen wäre, so behandeln lassen, als sei sein Anspruch verjährt.

OLG Karlsruhe - Urteil vom 10. Dezember 2014 - 13 U 203/12

LG Freiburg - Urteil vom 5. Oktober 2012 - 5 O 15/11

Karlsruhe, den 23. Juni 2015

§ 688 ZPO Zulässigkeit

[…]

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

[…]

2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;

[…]

§ 690 ZPO Mahnantrag

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

[…]

4. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;

[…]

§ 204 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

[…]

3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren […]

[…]

§ 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.



BAG legt Rechtsfragen zum AGG-Hopping und Diskriminierungsschutz bei Scheinbewerbungen dem EuGH vor

BAG
Beschluss vom 18.06.2015
8 AZR 848/13 (A)


Das Bundesarbeitsgericht hat Rechtsfragen zum AGG-Hopping und Diskriminierungsschutz bei Scheinbewerbungen dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Die Pressemitteilung des BAG:

Diskriminierungsschutz bei Scheinbewerbung?

Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dem Gerichtshof der Europäischen Union ua. folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist das Unionsrecht dahingehend auszulegen, dass auch derjenige „Zugang zur Beschäftigung oder zur abhängigen Erwerbstätigkeit“ sucht, aus dessen Bewerbung hervorgeht, dass nicht eine Einstellung und Beschäftigung, sondern nur der Status als Bewerber erreicht werden soll, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können?

Der Kläger hat 2001 die Ausbildung zum Volljuristen abgeschlossen und ist seither überwiegend als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Die Beklagte, die zu einem großen Versicherungskonzern gehört, schrieb ein „Trainee-Programm 2009“ aus. Dabei stellte sie als Anforderung einen nicht länger als ein Jahr zurückliegenden oder demnächst erfolgenden sehr guten Hochschulabschluss und qualifizierte berufsorientierte Praxiserfahrung durch Ausbildung, Praktika oder Werkstudententätigkeit. Bei der Fachrichtung Jura wurden zusätzlich eine arbeitsrechtliche Ausrichtung oder medizinische Kenntnisse erwünscht. Der Kläger bewarb sich hierfür. Er betonte im Bewerbungsschreiben, dass er als früherer leitender Angestellter einer Rechtsschutzversicherung über Führungserfahrung verfüge. Derzeit besuche er einen Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht. Weiter führte er aus, wegen des Todes seines Vaters ein umfangreiches medizinrechtliches Mandat zu betreuen und daher im Medizinrecht über einen erweiterten Erfahrungshorizont zu verfügen. Als ehemaliger leitender Angestellter und Rechtsanwalt sei er es gewohnt, Verantwortung zu übernehmen und selbständig zu arbeiten. Nach der Ablehnung seiner Bewerbung verlangte der Kläger eine Entschädigung iHv. 14.000,00 Euro. Die nachfolgende Einladung zum Gespräch mit dem Personalleiter der Beklagten lehnte er ab und schlug vor, nach Erfüllung seines Entschädigungsanspruchs sehr rasch über seine Zukunft bei der Beklagten zu sprechen.

Aufgrund der Bewerbungsformulierung und des weiteren Verhaltens geht der Senat davon aus, dass sich der Kläger nicht mit dem Ziel einer Einstellung beworben hat. Das Bewerbungsschreiben steht einer Einstellung als „Trainee“ entgegen. Die Einladung zu einem Personalgespräch hat er ausgeschlagen. Damit ist der Kläger nach nationalem Recht nicht „Bewerber“ und „Beschäftigter“ iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG. Das Unionsrecht nennt jedoch in den einschlägigen Richtlinien nicht den „Bewerber“, sondern schützt den „Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger und selbständiger Erwerbstätigkeit“. Nicht geklärt ist, ob das Unionsrecht ebenfalls voraussetzt, dass wirklich der Zugang zur Beschäftigung gesucht und eine Einstellung bei dem Arbeitgeber tatsächlich gewollt ist. Ob für das Eingreifen des unionsrechtlichen Schutzes das Vorliegen einer formalen Bewerbung genügt, ist eine allein dem Gerichtshof überantwortete Auslegungsfrage.

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) -"