LG Frankfurt: Sammelzustimmung zu Telefonwerbung für 30 Unternehmen per Link unzulässig - Belehrung nach Betätigen des Links über Reichweite genügt nicht
LG Frankfurt
10.12.2014
2-06 O 030/14
Das LG Frankfurt hat zutreffend entschieden, dass eine Sammelzustimmung zu Telefonwerbung für 30 Unternehmen per Link unzulässig ist. Erst recht genügt es nicht, wenn erst nach Betätigen des Links über Reichweite der Zustimmungserklärung aufgeklärt wird. Das LG Frankfurt gab einer Klage des vzbv gegen die PLanet 49 GmbH völlig zu Recht statt.
Aus der Pressemitteilung des vzbv:
"Sammelerlaubnis für Werbeanrufe von bis zu 30 Unternehmen
Die Werbefirma Planet 49 hatte die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung zur Werbung abhängig gemacht. Wer teilnehmen wollte, musste sich nach Eingabe seiner persönlichen Daten damit einverstanden erklären, dass ihn „einige“ Sponsoren und Kooperationspartner am Telefon, per Post, E-Mail oder SMS über ihre Angebote informieren. Erst nach Klick auf einen weiterführenden Link gab es Informationen zu Anzahl, Namen und Branchen der Unternehmen.
„Vielen Verbrauchern war vermutlich gar nicht bewusst, dass sie durch Ankreuzen der Erklärung bis zu 30 Firmen die Erlaubnis zur Telefonwerbung erteilten“, kritisiert Rosemarie Rodden. Das Landgericht Frankfurt schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Gestaltung unzulässig ist, weil sie nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine bewusste und eindeutige Einwilligung erfüllt."
Konkrete Nutzung ihrer Daten muss für Verbraucher deutlich sein
Als Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz werteten die Richter eine vorformulierte Erklärung. Damit erlaubten die Gewinnspielteilnehmer dem Unternehmen, ihr Surf- und Nutzungsverhalten auf den Internetseiten von Werbepartnern auszuwerten und für Werbezwecke zu verwenden. Wesentliche Informationen dazu gab es auch hier erst nach Klick auf einen Link. Ausspioniert werden sollte nicht nur, welche Seiten die Verbraucher besucht hatten, sondern auch, für welche Produkte sie sich interessiert hatten."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
10.12.2014
2-06 O 030/14
Das LG Frankfurt hat zutreffend entschieden, dass eine Sammelzustimmung zu Telefonwerbung für 30 Unternehmen per Link unzulässig ist. Erst recht genügt es nicht, wenn erst nach Betätigen des Links über Reichweite der Zustimmungserklärung aufgeklärt wird. Das LG Frankfurt gab einer Klage des vzbv gegen die PLanet 49 GmbH völlig zu Recht statt.
Aus der Pressemitteilung des vzbv:
"Sammelerlaubnis für Werbeanrufe von bis zu 30 Unternehmen
Die Werbefirma Planet 49 hatte die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung zur Werbung abhängig gemacht. Wer teilnehmen wollte, musste sich nach Eingabe seiner persönlichen Daten damit einverstanden erklären, dass ihn „einige“ Sponsoren und Kooperationspartner am Telefon, per Post, E-Mail oder SMS über ihre Angebote informieren. Erst nach Klick auf einen weiterführenden Link gab es Informationen zu Anzahl, Namen und Branchen der Unternehmen.
„Vielen Verbrauchern war vermutlich gar nicht bewusst, dass sie durch Ankreuzen der Erklärung bis zu 30 Firmen die Erlaubnis zur Telefonwerbung erteilten“, kritisiert Rosemarie Rodden. Das Landgericht Frankfurt schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Gestaltung unzulässig ist, weil sie nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine bewusste und eindeutige Einwilligung erfüllt."
Konkrete Nutzung ihrer Daten muss für Verbraucher deutlich sein
Als Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz werteten die Richter eine vorformulierte Erklärung. Damit erlaubten die Gewinnspielteilnehmer dem Unternehmen, ihr Surf- und Nutzungsverhalten auf den Internetseiten von Werbepartnern auszuwerten und für Werbezwecke zu verwenden. Wesentliche Informationen dazu gab es auch hier erst nach Klick auf einen Link. Ausspioniert werden sollte nicht nur, welche Seiten die Verbraucher besucht hatten, sondern auch, für welche Produkte sie sich interessiert hatten."
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