BGH: Wirksame Zustellung durch widerspruchslose Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person
BGH
Beschluss vom 04.02.2015
III ZR 513/13
ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2
Leitsatz des BGH:
In der widerspruchslosen Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) liegt zugleich die (konkludente) Erklärung, dass der Zustellungsadressat abwesend beziehungsweise an der Entgegennahme der Zustellung verhindert ist. Weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst.
BGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 - III ZR 513/13 - OLG Frankfurt am Main - LG Gießen
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 04.02.2015
III ZR 513/13
ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2
Leitsatz des BGH:
In der widerspruchslosen Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) liegt zugleich die (konkludente) Erklärung, dass der Zustellungsadressat abwesend beziehungsweise an der Entgegennahme der Zustellung verhindert ist. Weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst.
BGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 - III ZR 513/13 - OLG Frankfurt am Main - LG Gießen
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