BGH: Rechtliches Gehör - Bundespatentgericht muss auch ohne Antrag auf Schriftsatznachlass vertagen wenn eine Partei in mündlicher Verhandlung auf einen Hinweis des Gerichts nicht Stellung nehmen ka
BGH
Beschluss vom 06.07.2017
I ZB 59/16
PLOMBIR
MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3
Der BGH hat entschieden, dass das Bundespatentgericht auch ohne Antrag auf Schriftsatznachlass vertagen muss, wenn eine Partei in mündlicher Verhandlung auf einen Hinweis des Gerichts nicht Stellung nehmen kann. Geschieht dies nicht, so wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Leitsatz des BGH:
Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs muss das Bundespatentgericht eine Schriftsatzfrist gewähren oder die mündliche Verhandlung auch ohne Antrag auf Schriftsatznachlass vertagen, wenn eine Partei zu einem in der mündlichen
Verhandlung erteilten Hinweis des Gerichts nicht abschließend Stellung nehmen kann.
BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - I ZB 59/16 - Bundespatentgericht
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 06.07.2017
I ZB 59/16
PLOMBIR
MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3
Der BGH hat entschieden, dass das Bundespatentgericht auch ohne Antrag auf Schriftsatznachlass vertagen muss, wenn eine Partei in mündlicher Verhandlung auf einen Hinweis des Gerichts nicht Stellung nehmen kann. Geschieht dies nicht, so wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Leitsatz des BGH:
Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs muss das Bundespatentgericht eine Schriftsatzfrist gewähren oder die mündliche Verhandlung auch ohne Antrag auf Schriftsatznachlass vertagen, wenn eine Partei zu einem in der mündlichen
Verhandlung erteilten Hinweis des Gerichts nicht abschließend Stellung nehmen kann.
BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - I ZB 59/16 - Bundespatentgericht
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