Skip to content

BGH: Anhörungsrüge gegen Urteil zur Zulässigkeit von Vorschaubildern in Google-Bildersuche erfolglos

BGH
Beschluss vom 22.02.2018
I ZR 11/16


Der BGH hat die Anhörungsrüge gegen das Urteil des BGH zur Zulässigkeit von Vorschaubildern in der alten Google-Bildersuche (siehe dazu BGH: Wiedergabe von Vorschaubildern in Google-Bildersuche zulässig auch wenn Bilder unerlaubt auf frei zugänglichen Websites veröffentlicht wurden) zurückgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin beruft sich vergeblich darauf, ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 20. August 2010 zum Einsatz einer Bildfiltersoftware habe entgegen der Ansicht des Senats den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu stellenden Anforderungen an schlüssigen Sachvortrag entsprochen.

Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 20. August 2010 zwar vorgetragen und unter Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt, dass es mittlerweile marktgängige Bilderkennungssoftware gebe, die die
technische Möglichkeit einer einzelfallbezogenen Filterung von Suchergebnissen vor Wiedergabe in einer Vorschaubildanzeige biete. Sie hat aber nicht dargelegt, in welcher Weise die Beklagte durch den Einsatz einer solchen Bilderkennungssoftware den Zugriff auf bestimmte auf den Servern von Google gespeicherte Vorschaubilder hätte unterbinden können. Eines solchen Vortrags hätte es jedoch im Hinblick auf die vom Berufungsgericht festgestellten und von der Beklagten vorgetragenen Umstände des Streitfalls bedurft.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts führt die Beklagte die Bilderrecherche nicht selbst durch, sondern eröffnet den Nutzern ihres Internetportals lediglich die Möglichkeit, auf den Internetsuchdienst von Google zuzugreifen.
Dazu hat sie auf ihrer Webseite einen Link zu Google gesetzt, so dass bei Eingabe eines Suchbegriffs in die Suchmaske der Beklagten, die von Google zu diesem Begriff indexierten Vorschaubilder abgerufen und auf der
Webseite der Beklagten in Ergebnislisten angezeigt werden (vgl. Randnummer 2 des Senatsurteils). Die Beklagte hat dazu vorgetragen, sie könne eine Begrenzung der angezeigten Lichtbilder nur insoweit bewirken, als sie bestimmte
Suchbegriffe sperre und dadurch verhindere, dass die Anfrage an die Suchmaschine Google weitergeleitet werde. Auf die technischen Abläufe der Crawlersuche, die vom Suchdienst Google technisch generierten Ergebnisse, die
Indexierung der Inhalte und die - nicht bild-, sondern textgesteuerten - Bildersuchprozesse selbst könne sie keinen Einfluss nehmen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass es unter diesen Umständen näherer
Darlegungen der Klägerin dazu bedurft hätte, in welcher Weise die Beklagte die Bilderkennungssoftware in ihr Internetangebot integrieren konnte (vgl. Randnummer 68 des Senatsurteils). Dazu hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 20. August 2010 nichts vorgetragen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen