Skip to content

LG Wuppertal: Zusicherung des Verkäufers auf Online-Portal mobile.de "Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen" umfasst nicht nur Karosserieschäden sondern auch Schäden an Motor und Getriebe

LG Wuppertal
Urteil vom 17.05.2018
9 S 7/18


Das LG Wuppertal hat entschieden, dass die Zusicherung des Verkäufers auf Online-Portal mobile.de "Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen" nicht nur Karosserieschäden sondern auch Schäden an Motor und Getriebe umfasst.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Der Kläger hat mit Schreiben vom 24.04.2015, mit welchem er die Rückzahlung des bislang geleisteten Kaufpreises verlangt hat, konkludent einen Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Dass der Kläger den Beklagten nicht auch zur Rücknahme des Fahrzeugs aufgefordert hat, ist unschädlich, da sich das Fahrzeug ab dem 13.04.2015 zunächst in einer Werkstatt befunden hat und danach in den Besitz des Beklagten gelangt ist.

2. Der Kläger war auch zum Rücktritt berechtigt.

a) Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, am Tag der Übergabe der Honda an den Kläger dem 10.04.2015, mit einem Mangel iSd. § 434 BGB behaftet. Der Sachverständige hat festgestellt, dass bei dem letzten Ölfilterwechsel der Ölfilter falsch montiert worden ist und es dadurch zu einem Ölmangel und einer Überhitzung des Motors mit der letztlich – erst nach Übergabe der Maschine eingetretenen – Folge eines Ventilabrisses der Einlassseite im hinteren Zylinder gekommen ist. Ferner hat der Sachverständige festgestellt, dass der unsachgemäße Einbau des Ölfilters nicht während der, sondern vor der nur drei Tage andauernden Besitzzeit des Klägers vorgenommen worden ist. Ein falsch eingebauter Ölfilter und eine dadurch bedingte unzureichende Ölzufuhr stellen einen Mangel dar.

b) Dieser Mangel ist eine „sonstige Beschädigung“ im Sinne von Ziff. III KV, dessen Fehlen der Beklagte dem Kläger zugesichert hat, mit der Folge, dass der von den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss unter Z. II Kaufvertrag nicht greift:

(1) Ist in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag zugesichert worden, dass das Fahrzeug „keine sonstigen Beschädigungen“ hat, umfasst der Begriff „sonstige Beschädigungen“ nicht nur Karosserieschäden, sondern auch Schäden an Motor oder Getriebe, soweit sie durch eine unsachgemäße und von außen kommende Einwirkung auf das Fahrzeug oder seiner Teile hervorgerufen werden; (nur) rein nutzungsbedingte Verschleißschäden werden von den Begriff der Beschädigung nicht umfasst (vgl. AG Karlsruhe-Durlach, DAR 1999, 270 f. in juris (nur Leitsatz), siehe auch BGH VIII ZR 136/04 zur inhaltsgleichen Klausel aber nur zur Frage des Umfangs des Gewährleistungsausschlusses, nicht hingegen zum Umfang der Zusicherung).

Davon ist der Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrags letztlich selbst ausgegangen. Er hat im Termin vom 26.08.2016 auf Nachfrage des Amtsgerichts, was mit dem Ankreuzen des Passus „das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen“ im Kaufvertrag gemeint war, zur Protokoll erklärt: „Ja, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden hatte und keinen Motorschaden und optisch tipptopp war, außer vielleicht kleinere Kratzer.“

Angesichts dieses eigenen Verständnisses kommt es vorliegend nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte als Verwender des vorformulierten Kaufvertrags i.S.d. § 305 c Abs. 2 BGB anzusehen ist mit der Folge, dass Unklarheiten ohnehin zu seinen Lasten gehen.

Soweit der Kläger mit der Berufungserwiderungsschrift – sowie auch mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27.04.2018 – diese auch vom Kläger mit der Berufungsbegründungsschrift vorgenommene Auslegung der Zusicherung und des Begriffs „Beschädigungen“ als zu weitgehend beanstandet, weil damit die Regelung unter Ziff. II überflüssig sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung unter Ziff. II KV ausdrücklich darauf hinweist, dass die Sachmängelhaftung nur insoweit ausgeschlossen ist, als nicht unter Ziff. III eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Es stand dem Beklagten frei, die vorformulierte Zusicherung betreffend das Fehlen sonstiger Beschädigungen anzukreuzen. Tut ein Verkäufer dies und erklärt dem Käufer, dass er für die Freiheit des Fahrzeugs von sonstigen Schäden einsteht, ohne diese weiter einzugrenzen, so muss er sich daran festhalten lassen, ohne dass es darauf ankäme, ob er von einem Schaden Kenntnis hatte oder Kenntnis haben können oder diesen selbst verursacht hat.

(2) Die mangelhafte Ölzufuhr ist hier durch einen fehlerhaften Einbau des Ölfilters und damit durch eine unsachgemäße Einwirkung eines Voreigentümers bzw. einer von diesem beauftragten Werkstatt bedingt worden und stellt sich damit als eine sonstige Beschädigung im Sinne der Zusicherung dar. Ein Schaden liegt nicht erst in dem während der Besitzzeit des Klägers eingetretenen Ventilabriss vor. Angesichts der Zusicherung ist es für die Entscheidung des Falles ohne Belang, ob der Beklagte den Mangel verursacht hat oder ob er diesen kannte. Er hat für diesen Mangel aufgrund der Zusicherung kenntnis- und verschuldensunabhängig einzustehen.

3. Entgegen der Ansicht des Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.04.2018 ist der Berufung auch nicht aus dem Grund der Erfolg zu versagen wegen eines vermeintlichen, bei 100% liegenden Mitverschuldens des Klägers am Motorschaden, weil er das Motorrad trotz eindeutiger Indikation nicht hätte weiter fahren dürfen. Eine Verschlechterung führt indes nicht zum Ausschluss eines Rücktrittsrechtes, sondern ggf. zu einem Anspruch auf Wertersatz i.S.d. § 346 Abs. 2 1 Nr. 3 BGB, welchen der Beklagte aber weder in erster noch in zweiter Instanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat. Das Bestehen eines solchen Anspruchs dürfte zudem zweifelhaft sein, weil der vom Beklagten angeführte Motorschaden letztlich auf dem Mangel einer nur unzureichenden Ölzufuhr beruht, für welchen er selbst einzustehen hat. Dass der Kläger den (weitergehenden) Schaden hätte vorhersehen können und müssen, so dass ihm insofern ein Verschuldensvorwurf gemacht werden könnte, ist angesichts des Vortrags des Beklagten, selbst über kein Problembewusstsein verfügt zu haben, fragwürdig; ein Anspruch dürfte gem. § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB vielmehr ausgeschlossen sein.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen