LG Hagen: Wettbewerbswidrige Werbung mit Neueröffnung wenn lediglich ein Rebranding stattgefunden hat und Geschäft nicht geschlossen war
LG Hagen
Urteil vom 04.07.2019
21 O 110/19
Das LG Hagen hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung mit einer "Neueröffnung" vorliegt, wenn lediglich ein Rebranding stattgefunden hat und das Geschäft nicht geschlossen war. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale
Urteil vom 04.07.2019
21 O 110/19
Das LG Hagen hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung mit einer "Neueröffnung" vorliegt, wenn lediglich ein Rebranding stattgefunden hat und das Geschäft nicht geschlossen war. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale
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