EuGH: Verletzung von Lizenzklausel eines Lizenzvertrags für ein Computerprogramm ist Verletzung gewerblicher Schutzrechte im Sinne der Richtlinie 2004/48
EuGH
Urteil vom 18.12.2019
C‑666/18
IT Development SAS gegen Free Mobile SAS
Der EuGH hat entschieden, dass die Verletzung einer Lizenzklausel eines Lizenzvertrags für ein Computerprogramm eine Verletzung gewerblicher Schutzrechte im Sinne der Richtlinie 2004/48 und 2009/24/EG ist.
Tenor der Entscheidung:
Die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und die Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen sind dahin auszulegen, dass die Verletzung einer Klausel eines Lizenzvertrags für ein Computerprogramm, die die gewerblichen Schutzrechte des Inhabers der Urheberrechte an diesem Programm betrifft, unter den Begriff „gewerbliche Schutzrechte … verletzen“ im Sinne der Richtlinie 2004/48 fällt und folglich der Inhaber die in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien unabhängig von der nach nationalem Recht anwendbaren Haftungsregelung in Anspruch nehmen darf.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 18.12.2019
C‑666/18
IT Development SAS gegen Free Mobile SAS
Der EuGH hat entschieden, dass die Verletzung einer Lizenzklausel eines Lizenzvertrags für ein Computerprogramm eine Verletzung gewerblicher Schutzrechte im Sinne der Richtlinie 2004/48 und 2009/24/EG ist.
Tenor der Entscheidung:
Die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und die Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen sind dahin auszulegen, dass die Verletzung einer Klausel eines Lizenzvertrags für ein Computerprogramm, die die gewerblichen Schutzrechte des Inhabers der Urheberrechte an diesem Programm betrifft, unter den Begriff „gewerbliche Schutzrechte … verletzen“ im Sinne der Richtlinie 2004/48 fällt und folglich der Inhaber die in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien unabhängig von der nach nationalem Recht anwendbaren Haftungsregelung in Anspruch nehmen darf.
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