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BGH: Rotierendes Menü zur Anzeige von Menüpunkten ist keine technische Lösung und bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen

BGH
Urteil vom 14.01.2020
X ZR 144/17
Rotierendes Menü
EPÜ Art. 52 Abs. 2 Buchst. d


Der BGH hat entschieden, dass Rotierendes Menü zur Anzeige von Menüpunkten ist keine technische Lösung und bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen

Leitsatz des BGH:

Die Anweisung, für ein Auswahlmenü auf einem Bildschirm eine Darstellungsart zu wählen, die lediglich dem Zweck dient, die angezeigten Menüpunkte und den Umstand, dass möglicherweise noch weitere Punkte verfügbar sind, besonders anschaulich zu präsentieren, betrifft kein technisches Lösungsmittel und ist deshalb bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13, GRUR 2015, 660 - Bildstrom; Urteil vom 25. August 2015 - X ZR 110/13, GRUR 2015, 1184 - Entsperrbild).

BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 - X ZR 144/17 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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