OLG Hamburg: Instagram-Influencer muss Posts die offensichtlich Werbung sind nicht nach § 5a Abs. 6 UWG gesondert als Werbung kennzeichnen
OLG Hamburg
Urteil vom 02.07.2020
15 U 142/19
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Instagram-Influencer Posts, die offensichtlich Werbung sind, nicht nach § 5a Abs. 6 UWG gesondert als Werbung kennzeichnen muss.
Das OLG Hamburg hat die Revision zum BGH zugelassen.
Eine auf der Pressemitteilung des OLG Hamburg basierende Meldung finden Sie hier:
Urteil vom 02.07.2020
15 U 142/19
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Instagram-Influencer Posts, die offensichtlich Werbung sind, nicht nach § 5a Abs. 6 UWG gesondert als Werbung kennzeichnen muss.
Das OLG Hamburg hat die Revision zum BGH zugelassen.
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