VGH München: Staatsanwaltschaft muss bei Pressearbeit den Grundsatz der Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigten bzw. das Recht auf ein faires Verfahren beachten
VGH München
Beschluss vom 20.08.2020
7 ZB 19.1999
Der VGH München hat entschieden, dass die Staatsanwaltschaft bei ihrer Pressearbeit den Grundsatz der Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigten bzw. das Recht auf ein faires Verfahren beachten muss.
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigten, der sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergibt, ist auch außerhalb des Strafprozesses im Rahmen der Pressearbeit der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen.
2. Will die Staatsanwaltschaft die Presse kurz nach Zuleitung der Anklageschrift an das Gericht über die Anklageerhebung unterrichten, muss sie dem Beschuldigten zuvor die vollständige Anklageschrift übermitteln und ihm zeitlich die Möglichkeit einräumen, angemessen auf das behördliche Informationshandeln reagieren zu können. Die hierfür erforderliche Zeitspanne hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 20.08.2020
7 ZB 19.1999
Der VGH München hat entschieden, dass die Staatsanwaltschaft bei ihrer Pressearbeit den Grundsatz der Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigten bzw. das Recht auf ein faires Verfahren beachten muss.
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigten, der sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergibt, ist auch außerhalb des Strafprozesses im Rahmen der Pressearbeit der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen.
2. Will die Staatsanwaltschaft die Presse kurz nach Zuleitung der Anklageschrift an das Gericht über die Anklageerhebung unterrichten, muss sie dem Beschuldigten zuvor die vollständige Anklageschrift übermitteln und ihm zeitlich die Möglichkeit einräumen, angemessen auf das behördliche Informationshandeln reagieren zu können. Die hierfür erforderliche Zeitspanne hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
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