Volltext liegt vor - BGH: Sandsteinrelief "Wittenberger Sau" muss nicht von Außenfassade der Wittenberger Stadtkirche entfernt werden
BGH
Urteil vom 14.06.2022
VI ZR 172/20
BGB § 823; § 1004 Abs. 1 Satz 1
Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Sandsteinrelief "Wittenberger Sau" muss nicht von Außenfassade der Wittenberger Stadtkirche entfernt werden über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Durch eine Darstellung, die das jüdische Volk und seine Religion, mithin das Judentum als Ganzes verhöhnt und verunglimpft, wird der Geltungs- und Achtungsanspruch eines jeden in Deutschland lebenden Juden angegriffen.
b) Der rechtsverletzende Zustand, der von einem der Diffamierung und Verunglimpfung von Juden dienenden Sandsteinrelief ausgeht, kann nicht allein durch Entfernung des Reliefs, sondern auch dadurch beseitigt werden, dass sich der Störer von dem im Relief verkörperten Aussagegehalt distanziert, dieses kontextualisiert und in eine Stätte der Mahnung zum Zwecke des Gedenkens und der Erinnerung an die jahrhundertelange Diskriminierung und Verfolgung von Juden bis hin zum Holocaust umwandelt.
c) Der Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auf die Beseitigung des andauernden rechtswidrigen Störungszustands, nicht hingegen auf eine bestimmte Handlung gerichtet. Es muss daher grundsätzlich dem Schuldner
überlassen bleiben, wie er den Störungszustand beseitigt.
BGH, Urteil vom 14. Juni 2022 - VI ZR 172/20 - OLG Naumburg - LG Dessau-Roßlau
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 14.06.2022
VI ZR 172/20
BGB § 823; § 1004 Abs. 1 Satz 1
Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Sandsteinrelief "Wittenberger Sau" muss nicht von Außenfassade der Wittenberger Stadtkirche entfernt werden über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Durch eine Darstellung, die das jüdische Volk und seine Religion, mithin das Judentum als Ganzes verhöhnt und verunglimpft, wird der Geltungs- und Achtungsanspruch eines jeden in Deutschland lebenden Juden angegriffen.
b) Der rechtsverletzende Zustand, der von einem der Diffamierung und Verunglimpfung von Juden dienenden Sandsteinrelief ausgeht, kann nicht allein durch Entfernung des Reliefs, sondern auch dadurch beseitigt werden, dass sich der Störer von dem im Relief verkörperten Aussagegehalt distanziert, dieses kontextualisiert und in eine Stätte der Mahnung zum Zwecke des Gedenkens und der Erinnerung an die jahrhundertelange Diskriminierung und Verfolgung von Juden bis hin zum Holocaust umwandelt.
c) Der Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auf die Beseitigung des andauernden rechtswidrigen Störungszustands, nicht hingegen auf eine bestimmte Handlung gerichtet. Es muss daher grundsätzlich dem Schuldner
überlassen bleiben, wie er den Störungszustand beseitigt.
BGH, Urteil vom 14. Juni 2022 - VI ZR 172/20 - OLG Naumburg - LG Dessau-Roßlau
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