BGH: Geschäftsgeheimnisstreitsache im Sinn von § 16 Abs. 1 GeschGehG kann auch ein selbständiges Beweisverfahren sein
BGH
Beschluss vom 09.11.2023
I ZB 32/23
GeschGehG § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 5 Satz 4
Der BGH hat entschieden, dass Geschäftsgeheimnisstreitsache im Sinn von § 16 Abs. 1 GeschGehG auch ein selbständiges Beweisverfahren sein kann.
Leitsätze des BGH:
a) Unter die Geschäftsgeheimnisstreitsachen im Sinn des § 16 Abs. 1 GeschGehG fallen auch selbständige Beweisverfahren.
b) Soweit § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG die Anfechtbarkeit von Anordnungen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG beschränkt, gilt dies nicht für in einem selbständigen Beweisverfahren ergangene Anordnungen. Insbesondere kann ein dem selbständigen Beweisverfahren eventuell nachfolgendes Klageverfahren nicht als Hauptsache im Sinn des § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG zu dem selbständigen Beweisverfahren angesehen werden.
BGH, Beschluss vom 9. November 2023 - I ZB 32/23 - OLG München - LG Augsburg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 09.11.2023
I ZB 32/23
GeschGehG § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 5 Satz 4
Der BGH hat entschieden, dass Geschäftsgeheimnisstreitsache im Sinn von § 16 Abs. 1 GeschGehG auch ein selbständiges Beweisverfahren sein kann.
Leitsätze des BGH:
a) Unter die Geschäftsgeheimnisstreitsachen im Sinn des § 16 Abs. 1 GeschGehG fallen auch selbständige Beweisverfahren.
b) Soweit § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG die Anfechtbarkeit von Anordnungen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG beschränkt, gilt dies nicht für in einem selbständigen Beweisverfahren ergangene Anordnungen. Insbesondere kann ein dem selbständigen Beweisverfahren eventuell nachfolgendes Klageverfahren nicht als Hauptsache im Sinn des § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG zu dem selbständigen Beweisverfahren angesehen werden.
BGH, Beschluss vom 9. November 2023 - I ZB 32/23 - OLG München - LG Augsburg
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