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BGH: "berechtigtes Interesse" gemäß § 19c Satz 1 MarkenG ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen dass die Urteilsbekanntmachung unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit steht

BGH
Versäumnisurteil vom 22.02.2024
I ZR 217/22
PIERRE CARDIN
MarkenG § 19c


Der BGH hat entschieden, dass der Begriff "berechtigtes Interesse" gemäß § 19c Satz 1 MarkenG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass die Urteilsbekanntmachung unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit steht.

Leitsätze des BGH:
a) Die Vorschrift des § 19c Satz 1 MarkenG gewährt der obsiegenden Partei nicht nur bei Unterlassungsklagen, sondern auch bei Klagen auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und
Schadensersatzfeststellung einen Anspruch auf Urteilsbekanntmachung.

b) Der Begriff des "berechtigten Interesses" gemäß § 19c Satz 1 MarkenG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass die der obsiegenden Partei zu Gebote stehende Befugnis zur Urteilsbekanntmachung unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit steht.

c) In die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist der Zeitablauf seit den markenrechtsverletzenden Handlungen einzustellen, weil Zweck der Urteilsbekanntmachung auch die Beseitigung fortwirkender Störungen ist. Daneben sind weitere Umstände zu berücksichtigen wie die durch den Vertrieb markenrechtsverletzender Ware verursachte Marktverwirrung, Art und Umfang der Verletzung, die öffentlichkeitswirksame Werbung für markenrechtsverletzende Produkte, die Art des Vertriebs, die Bekanntheit der Marke und der Grad des Verschuldens des Verletzers.

d) Da die Veröffentlichung von in Verfahren wegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums ergangenen Gerichtsentscheidungen auch das Ziel hat, künftige Verletzer abzuschrecken und zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit beizutragen, sind im Rahmen
einer unionsrechtskonformen Anwendung von § 19c MarkenG auch generalpräventive Aspekte in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen.

BGH, Versäumnisurteil vom 22. Februar 2024 - I ZR 217/22 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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