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Gesetzentwurf zum Schutz von Verbrauchern vor Abofallen, Kostenfallen und Abzocke im Internet

Es liegt nunmehr der Referenten-Entwurf des "Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr" vor.

In der Einleitung heißt es:
"Unternehmerinnen und Unternehmer werden verpflichtet, Verbraucher im elektronischen
Geschäftsverkehr durch einen hervorgehobenen und deutlich gestalteten Hinweis über
den Gesamtpreis einer Ware oder Dienstleistung zu informieren. Zusätzlich müssen Unternehmer
den Bestellvorgang so gestalten, dass Verbraucher ihre Bestellung erst aufgeben
können, nachdem sie bestätigt haben, dass sie die Preisangabe zur Kenntnis genommen
haben. Ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im
elektronischen Geschäftsverkehr ist zudem nur wirksam, wenn der Unternehmer diese
beiden Pflichten erfüllt hat."


Den volltständigen Gesetzesentwurf finden Sie hier:

BGH: Von Zuschauern aufgenommene kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen dürfen im Internet veröffentlicht werden - Hartplatzhelden

BGH
Urteil vom 28.10.2010
I ZR 60/09
hartplatzhelden.de



Der BGH hat die Klage des Württembergische Fußballverbandes e.V.gegen die Betreiber der Internetplattform "hartplatzhelden.de" abgewiesen. Ein Fußballverband muss es hinnehmen, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen sim Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

In der Pressemitteilung heißt es:

"Der Bundesgerichtshof hat ein ausschließliches Verwertungsrecht des klagenden Verbandes verneint und die Klage dementsprechend abgewiesen. Maßgeblich dafür war, dass die Veröffentlichung der Filmausschnitte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts keine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG* unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellt. Die vom Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedarf im Übrigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keines solchen Schutzes. Der Kläger kann sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden. Unter diesen Umständen hat der BGH ein besonderes Ausschließlichkeitsrecht von Sportverbänden auch unter den weiteren vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten verneint."

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Von Zuschauern aufgenommene kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen dürfen im Internet veröffentlicht werden - Hartplatzhelden" vollständig lesen

LG Hamburg: 15 EURO Schadensersatz pro Titel für das Verbreiten von Musik in Internet-Tauschbörsen

LG Hamburg
Urteil vom 08.10.2010
308 O 710/09
Schadensersatz Filesharing


Das LG Hamburg hat sich mit der Frage befasst, in welcher Höhe dem Rechteinhaber Schadensersatz zusteht, wenn eine Musikstück in einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten wird. Das Gericht orientiert sich am GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 05.05.2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA und kommt zu dem Ergebnis, dass 15 Euro pro Titel angemessen ist.

BVerwG: Für internetfähige Computer sind Rundfunkgebühren zu zahlen

BVerwG
Urteile vom 27.10.2010
6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09
Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC


Aus der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Fällen entschieden, dass für internetfähige PC Rundfunkgebühren zu zahlen sind.
[...]
Der 6. Senat hat die Revisionen der drei Kläger gegen abschlägige Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen: Bei internetfähigen PC handelt es sich um Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Für die Gebührenpflicht kommt es nach dessen Regelungen lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Ebenso wenig ist es erheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch nur überhaupt dazu in der Lage ist.
[...]
Diese sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebende Rechtslage verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletzt sie nicht in rechtswidriger Weise die Rechte der Kläger auf Freiheit der Information (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).


Die volltsändige Pressemitteilung des BVerwG finden Sie hier:

"BVerwG: Für internetfähige Computer sind Rundfunkgebühren zu zahlen" vollständig lesen

BGH: Auch das Ausstellen eines verpackten Produktes auf einer Messe ist markenrechtlich relevant

BGH
Urteil vom 22.04.2010
I ZR 17/05
Pralinenform II
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze des BGH:

a) Stellt ein Unternehmen ein Erzeugnis im Inland auf einer Messe aus, liegt eine Benutzung der Produktform im geschäftlichen Verkehr im Inland zu Werbezwecken vor, ohne dass es darauf ankommt, ob das Produkt in verpacktem oder unverpacktem Zustand ausgestellt wird.
b) Durch ein solches Ausstellen im Inland wird noch keine Vermutung für ein Anbieten oder Inverkehrbringen dieses Produktes im Inland begründet.

BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05 - OLG Köln
LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann nicht wegen einer fehlenden Vollmacht gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden

BGH
Urteil vom 19.05.2010
I ZR 140/08
Vollmachtsnachweis
UWG § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2; BGB § 174 Satz 1, § 475 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 2300


Der BGH hat mit dieser Enstcheidung eine lange Zeit umstrittene Rechtsfrage entschieden. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann wegen fehlender Vollmacht jedenfalls dann nicht gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist, was ja der Regelfall ist. Diese Grundsätze lassen sich auch auf andere Abmahnungen (z.B. Markenrecht, Unterlassungsanspruch wegen Beleidigung) übertragen.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bereits in der Abmahnung ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.2009 - I ZR 217/07, GRUR 2010, 355 Tz. 18 = WRP 2010, 649 - Testfundstelle). Auf die Abgabe eines Vertragsangebots ist § 174 BGB weder direkt noch analog anwendbar (vgl. Staudinger/Schilken, BGB [2009], § 174 Rdn. 2; Jauernig, BGB 13. Aufl., § 174 Rdn. 1). Es besteht auch keine Veranlassung, die einheitliche Erklärung des Gläubigers in eine ge-schäftsähnliche Handlung (Abmahnung) und ein Vertragsangebot (Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags) aufzuspalten und auf erstere die Bestimmung des § 174 Satz 1 BGB anzuwenden."


Zudem stellt der BGH klar, dass ein Rechtsanwalt für eine typische Abmahnung im Wettbewerbsrecht einen Anspruch auf eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG hat.

Leitsätze des BGH:
a) Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Ab-mahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.
b) Enthält eine Werbeanzeige die Ankündigung der Vereinbarung eines Ge-währleistungsausschlusses, der mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Einklang steht, begründet dies die für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderliche Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 437, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB.
c) Der Rechtsanwalt erhält in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbe-werbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen Gebühr.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Werbung für Grabmale per Post zwei Wochen nach dem Todesfall ist keine unzulässige Belästigung der Hinterbliebenen

BGH
Urteil vom 22.04.2010
I ZR 29/09
Grabmalwerbung
UWG § 7 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz des BGH:

Eine Werbung für Grabmale, die zwei Wochen nach dem Todesfall auf dem Postweg erfolgt, stellt keine unzulässige Belästigung der Hinterbliebenen dar.
BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 29/09 - OLG Frankfurt am Main
LG Gießen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung - Vertragsstrafe auch bei nicht schuldhafter Zuwiderhandlung

OLG Hamm
Urteil vom 29.06.2010
I-4 U 24/10
Abmahnungsmissbrauch


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Abmahnung bereits dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn in der vorformulierten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe auch bei nicht schuldhaften Verstößen anfallen soll. Das OLG Hamm machte so abermals einem Serienabmahner einen Strich durch die Rechnung. Allerdings müssen Abgemahnte stets daran denken, dass diese Ansicht von vielen Gerichten nicht geteilt wird.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Zu diesen mehrfachen Abmahnungen kommt entscheidend eine besondere Art der Rechtsverfolgung hinzu, die in der Gesamtschau nur den Schluss zulässt, dass mit den Abmahnungen in erster Linie Kosten und Vertragsstrafen generiert werden sollten.
[...]
Die unstreitigen Abmahnungen enthalten in Bezug auf die gerügten, teils stark abstrahierten Wettbewerbsverstöße vorformulierte Unterlassungserklärungen, in denen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.100,-- € vorgeschlagen wird. Diese Vertragsstrafe ist angesichts der hier in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße schon für sich sehr hoch. Es kommt hinzu, dass diese Vertragsstrafe ungewöhnlicherweise auch noch bei fehlendem Verschulden verwirkt sein soll.
[...]
Das Verlangen, die erhebliche Vertragstrafe unabhängig von einem Verschulden für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu versprechen, deutet vielmehr eindeutig darauf hin, dass die Generierung möglicher Vertragsstrafenansprüche in erheblicher Höhe, die der Antragstellerin zufließen und die Mitbewerber empfindlich treffen, hier im Vordergrund stand. "




Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung - Vertragsstrafe auch bei nicht schuldhafter Zuwiderhandlung" vollständig lesen

OLG Dresden: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Verwendung des Firmenzusatzes International durch regional tätiges Unternehmen

OLG Dresden
Urteil vom 04.05.2010
14 U 46/10
International

Nach dieser Entscheidung des OLG Dresden darf ein Unternehmen, welches weder Zweigstellen im Ausland unterhält noch einen siginifikanten Teil seines Umsatzes im Ausland erzielt, nicht den Zusatz "International" führen darf. Vielmehr liegt in einem solchen Fall eine wettbewerbswidrige Irreführung vor. Diese Grundsätze gelten - so das Gericht - sowohl für die Unternehmensbezeichnung wie auch den Domainnamen.

BGH: Zur Eintragungsfähigkeit des Zeichens TOOOR! als Marke - keine Positionsmarke

BGH
Beschluss vom 26.06.2010
I ZB 115/08
TOOOR!
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1

Leitsatz des BGH:

Kann ein Markenwort aufgrund verschiedener Anbringungsformen an der Ware oder Verpackung als Herkunftshinweis verstanden werden, darf die Eintragung des Zeichens nicht wegen der Möglichkeit abgelehnt werden, für eine bestimmte Anbringung eine Positionsmarke eintragen zu lassen. Vielmehr muss im Eintragungsverfahren festgestellt werden, ob das Publikum unabhängig von der konkreten Präsentation auf Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder der Verpackung der fraglichen Waren dem Zeichen (hier: dem Zeichen TOOOR! auf Etiketten von Bekleidungsstücken) jeweils nur einen beschreibenden Bezug zu den Waren und keinen Herkunftshinweis entnimmt.
BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 115/08 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Verpflichtung zur Eintragung in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer und Wettbewerbsrecht

BGH
Urteil vom 25.03.2010
I ZR 68/09
Freier Architekt
UWG § 4 Nr. 11; BauKaG NRW § 2; RL 2005/36/EG Art. 2, 4 Abs. 1

Leitsatz des BGH:

Die Bestimmung des § 2 des Baukammerngesetzes Nordrhein-Westfalen, wonach die Tätigkeit als Architekt im Land Nordrhein-Westfalen unter dieser Bezeichnung grundsätzlich nur ausüben darf, wer in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer des Landes eingetragen ist, stellt eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar, die auch insofern mit dem Unionsrecht in Einklang steht, als sie keine Ausnahme für den Fall vorsieht, dass ein in Nordrhein-Westfalen niedergelassener Architekt als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates (einschließlich Deutschlands) bereits in der Architektenliste eines EU-Mitgliedstaates eingetragen ist.
BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 68/09 - OLG Hamm -LG Münster

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften erst mit Zugang der Widerrufsbelehrung in Textform beim Käufer

BGH
Urteil vom 29. April 2010
I ZR 66/0
Holzhocker
BGB §§ 312c, 355, 126b

Mit dieser Entscheidung hat der BGH nun auch höchstrichterlich klargestellt, dass die Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften erst dann zu laufen beginnt, wenn die Widerrufsbelehrung dem Käufer in Textform (= Brief, Fax, Email) im Volltext zugeht. Eine Widerrufsbelehrung auf der Internetseite des Verkäufers bzw. die Zusendung eines Links auf z.B. auf eine PDF-Datei genügt nicht.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Entgegen der Auffassung der Revision reicht die Speicherung der Angebotsseite auf dem Server des Plattformbetreibers daher nicht aus, um eine Widerrufsfrist von zwei Wochen anlaufen zu lassen. Die Belehrung geht dem Verbraucher vor dem Vertragsschluss nicht ohne dessen weiteres Zutun in Textform zu, solange er sie nicht auf seinem eigenen Computer abspeichert oder ausdruckt."

Leitsatz des BGH:
Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen müssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. Dementsprechend reicht die Speicherung dieser Informationen auf der Website des Unternehmers ebenso wenig für das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aus wie die Möglichkeit, diese Informationen nach Vertragsschluss bei eBay abzurufen.
BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 66/08 - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG bestätigt Löschung der Marke Cool Cassis für Süßigkeiten

BPatG
Beschluss vom 29.09.2010
25 W (pat) 186/09
Cool Cassis


Das BPatG hat die Anordnung der Löschung der Marke "Cool Cassis" durch das DPMA für folgende Waren

"Schokolade und Schokoladewaren, Marzipan, Kaugummi (nicht für medizinische Zwecke), feine Back- und Konditorwaren"

bestätigt. Das BPatG sieht in der Zeichenfolge "Cool Cassis" eine rein beschreibende Angabe die mangels Unterscheidungskraft jedenfalls für Lebensmittel nicht als Marke eingetragen werden kann.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Der Senat teilt die Auffassung der Markenabteilung, dass die angegriffene Marke hinsichtlich der beanspruchten Waren entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden ist und das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft auch derzeit noch fortbesteht. Die Löschung der angegriffenen Marke ist deshalb zu Recht gemäß § 50 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG angeordnet worden.

[...]

Soweit es sich bei "Cool" um ein Wort handelt, welches in der deutschen Sprache - vor allem in der Jugendsprache - auch "[stets] die Ruhe bewahrend, keine Angst habend, nicht nervös [werdend], sich nicht aus der Fassung bringen lassend; kühl u. lässig, gelassen" oder auch "in hohem Maße gefallend, der Idealvorstellung entsprechend" bedeuten kann (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. S. 364), führt dies vorliegend bereits nicht zu einer echten Mehrdeutigkeit des Begriffs, da ein solches Verständnis in Bezug auf die konkret von der Anmelderin beanspruchten Waren jedenfalls bei einer Verbindung mit der Geschmacksangabe "Cassis" fernliegend und damit nicht maßgeblich ist. Zudem ist zu beachten, dass selbst eine Mehrdeutigkeit eines Begriffs bzw. einer Bezeichnung nicht zur Eintragungsfähigkeit führt, wenn zumindest eine der Bedeutungen für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat (vgl. EuGH GRUR 2004,147 - DOUBLEMINT; BGH, GRUR 2008, 397, 398 Tz. 15 - SPA II), was vorliegend aber aus den dargelegten Gründen der Fall ist."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Wort-/Bildmarke VIDEOWEB aufgrund der grafischen Gestaltung für Unterhaltungselektronik und Telekommunikation als Marke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 28.09.2010
27 W (pat) 82/10
VIDEOWEB


Nach Ansicht des BPatG ist die Wort-/Bildmarke VIDEOWEB bestehend aus der Zeichenfolge und einer besonderen grafischen Gestaltung für Unterhaltungselektronik und Telekommunikation als Marke eintragbar

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"In ihrer Gesamtheit fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Der Senat folgt allerdings nicht der Auffassung der Anmelderin, „Videoweb“ sei als Wort unterscheidungskräftig.
[...]
Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Merkmale der in farbiger Gestaltung beanspruchten Marke ist dieser nach der Auffassung des Senats aber nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen. Die konkrete Farbgebung sowie die Ausgestaltung des Rahmens um „web“ mit einer perspektivischen Darstellung eines Bildschirms wirken hinreichend eigentümlich, um sich den angesprochenen Verbrauchern als betriebliches
Unterscheidungsmittel einzuprägen
."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Lizenznehmer einer Marke kann nach Ende des Markenlizenzvertrages ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zustehen

BGH
Urteil vom 29.04.2010
I ZR 3/09
JOOP!
MarkenG § 30; HGB § 89b

Leitsätze des BGH:


a) Dem Lizenznehmer eines Markenlizenzvertrags kann bei Beendigung des Lizenzverhältnisses ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des § 89b HGB (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 352/04, NJW-RR 2007, 1327 Rn. 13 f. mwN) zustehen. Eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB setzt demnach die Einbindung des Lizenznehmers in die Absatzorganisation des Lizenzgebers sowie die Verpflichtung des Lizenznehmers voraus, dem Lizenzgeber seinen Kundenstamm zu übertragen.

b) Ist der Markeninhaber und Lizenzgeber auf dem Gebiet der vom Lizenznehmer vertriebenen Waren selbst nicht tätig, sind die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 89b HGB im Regelfall nicht gegeben.
BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 3/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: