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LG Berlin: Gutschein "10 Prozent auf alle Produkte" muss für alle Produkte gelten - auch für Guthabenkarten von Mobilfunkanbietern

LG Berlin
Urteil vom 23.02.2016
103 O 91/15


Das LG Berlin hat entschieden, dass bei einer Werbeaktion, bei der Gutscheine ohne einschränkenden Hinweis mit der Aufschrift "10 Prozent auf alle Produkte" ausgegeben werden, der Rabatt für alle Produkte geltend muss. Ein Elektronikmarkt hatte entsprechend geworben. Im Geschäft galt der Gutschein dann jedoch nicht für Guthabenkarten von Mobilfunkanbietern. Das Gericht bejahte eine wettbewerbswidrige Irreführung.

BGH: Beeinträchtigung eines nur lokal bekannten Unternehmenskennzeichens reicht nicht zur Löschung einer bösgläubig angemeldeten Marke aus - LIQUIDROM

BGH
Beschluss vom 15.10.2015
I ZB 44/14
LIQUIDROM
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass die Beeinträchtigung eines nur lokal bekannten Unternehmenskennzeichens nicht ausreicht, um die Löschung einer bösgläubig angemeldeten Marke zu erwirken.

Leitsatz des BGH:

Die Löschung einer Markeneintragung wegen bösgläubiger Anmeldung (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG) kann nicht wegen der Beeinträchtigung eines Unternehmenskennzeichens (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) verlangt werden, das keinen bundesweiten, sondern nur einen räumlich auf das lokale Tätigkeitsgebiet des Unternehmens beschränkten Schutzbereich aufweist.

BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - I ZB 44/14 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt Frage ob Anzeigenwerbung für konkrete Produkte die Identität und Anschrift des Anbieters enthalten muss dem EuGH vor

BGH
Vorlagebeschluss vom 28. Januar 2016
I ZR 231/14
MeinPaket.de
Richtlinie 2005/29/EG Art. 7 Abs. 4; UWG § 5a Abs. 2 und 3


Der BGH hat die umstrittene Frage, ob Anzeigenwerbung für konkrete Produkte die Identität und Anschrift des Anbieters enthalten muss, dem EuGH zu Entscheidung vorgelegt.

Leitsätze des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere
Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern
und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG,
98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung
(EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom
11. Juni 2005, S. 22) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Müssen die Angaben zu Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG schon in der Anzeigenwerbung für konkrete Produkte in einem Printmedium gemacht werden, auch wenn die Verbraucher die beworbenen Produkte ausschließlich über eine in der Anzeige angegebene Website des werbenden Unternehmens erwerben und die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erforderlichen Informationen auf einfache Weise auf dieser oder über diese
Website erhalten können?

2. Kommt es für die Antwort auf Frage 1 darauf an, ob das in dem Printmedium werbende Unternehmen für den Verkauf eigener Produkte wirbt und für die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG erforderlichen Angaben direkt auf eine eigene Website verweist, oder ob sich die Werbung auf Produkte bezieht, die von anderen Unternehmen auf einer Internetplattform des Werbenden verkauft werden, und die Verbraucher die Angaben nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erst in einem oder mehreren weiteren Schritten (Klicks) über eine Verlinkung mit den Internetseiten dieser anderen Unternehmen erhalten können, die auf der in der Werbung allein angegebenen Website des Plattformbetreibers bereitgestellt wird?

BGH, Vorlagebeschluss vom 28. Januar 2016 - I ZR 231/14 - OLG Köln - LG Bonn

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Fehlender Link auf OS-Plattform - Abmahnungen durch IDO Interessenverband - Online-Shop-Betreiber und eBay-Händler aufgepasst

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen mahnt derzeit Online-Händler ab, die nicht ordnungsgemäß auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform bzw. ODR-Plattform) verlinken.

Wir hatten bereits in dem Beitrag "Abmahngefahr - Neue Pflicht zum Hinweis auf EU-Online-Streitbeilegungsplattform ab 09.01.2016 obwohl diese noch nicht verfügbar ist" auf die Problematik hingewiesen und Tipps zur Umsetzung der neuen Informationspflicht gegeben. ( Siehe auch zum Thema: LG Bochum: Fehlender Link auf Online-Streitschlichtungsplattform ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - Streitwert 10000 EURO )

Der Verein hat in den vergangenen Jahren bereits zahlreiche Online-Shop-Betreiber und eBay-Händler abgemahnt und dabei viele Abmahnklassiker (u.a. veraltete Widerrufsbelehrung, fehlende Informationspflichten) gerügt.

Bei der eventuellen Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber IDO ist stets große Vorsicht und Sorgfalt geboten, da IDO in der Vergangenheit immer intensiv nach möglichen Verstößen gegen abgegebene Unterlassungserklärungen gesucht hat, um dann Vertragsstrafen zu kassieren.




LG Bochum: Fehlender Link auf Online-Streitschlichtungsplattform ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - Streitwert 10000 EURO

LG Bochum
Beschluss vom 09.02.2016
I-14 O 21/16


Wie erwartet hat die Pflicht zur Verlinkung auf die OS-Plattform zeitnah zu Abmahnungen geführt. Nun hat das LG Bochum entschieden, dass ein fehlender Link auf die Online-Streitschlichtungsplattform ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist. Der Streitwert wurde vom LG Bochum auf 10.000 EURO festgesetzt.

Wir hatten bereits in dem Beitrag "Abmahngefahr - Neue Pflicht zum Hinweis auf EU-Online-Streitbeilegungsplattform ab 09.01.2016 obwohl diese noch nicht verfügbar ist" auf die Problematik hingewiesen und Tipps zur Umsetzung der neuen Informationspflicht gegeben.

Wer eine Abmahnung erhalten oder wie vorliegend eine einstweilige Verfügung kassiert hat, verfügt dennoch über die Möglichkeit sich zu wehren bzw. den Schaden zu minimieren. Oft sind auch Serienabmahner unterwegs, die sich den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten lassen müssen.

Gleichwohl sollten Webseitenbetreiber die Vorgaben umgehend umsetzen, sofern dies noch nicht geschehen ist.

Die Entscheidung:


Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet Uhren anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den Link ### zur Verfügung zu stellen,
wenn dies wie aus Anlage AS 3 ersichtlich geschieht.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

OLG Düsseldorf: Print-Werbeprospekt mit Bestellmöglichkeit muss Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular enthalten

OLG Düsseldorf
Urteil vom 18.02.2016
I-15 U 54/15


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass auch ein Print-Werbeprospekt mit Bestellmöglichkeit neben der Widerrufsbelehrung das Muster-Widerrufsformular enthalten muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugte und anspruchsberechtigte Kläger hat gegen die Beklagte im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Anspruch auf Unterlassung aus § 8 Abs. 1 UWG i. V. m. §§ 3a, 3 UWG n. F. bzw. §§ 4 Nr. 11, 3 UWG a. F., jeweils i. V. m. § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB.

Das Landgericht hat grundsätzlich im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass das Verhalten der Beklagten wettbewerbswidrig ist, indem der beanstandete Werbeprospekt gegen § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB verstößt, weil er keine Informationen über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, dem gegenüber der Widerruf zu erklären ist, sowie über das Muster-Widerrufsformular enthält. Die Telefonnummer ist allerdings nicht zwingend anzugeben und die Klage insoweit abzuweisen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EU-Kommission legt Entwurf des Safe-Harbor-Nachfolgers EU-US Privacy Shield vor - Skepsis bleibt - Problem Patriot Act

Die EU-Kommission hat inzwischen einen Entwurf des Safe-Harbor-Nachfolgers EU-US Privacy Shield oder auf Deutsch "EU-US-Datenschutzschild" vorgelegt. Es ist fraglich, ob wirklich alle Vorgaben des EuGH eingehalten werden. Nach wir vor macht der Patriot Act der USA eine wirklich den europäischen Datenschutzvorgaben entsprechende Lösung unmöglich. Auch die EU-US Privacy Shield wird sicher wieder vor dem EuGH landen. Dort wird sich entscheiden, ob man eine pragmatische oder rechtskonforme Lösung verlangt.

Siehe auch zum Thema "EU-US Privacy Shield - EU-Kommission und USA einigen sich auf Safe Harbor-Nachfolgeregelung".

Die Pressemitteilung des EU-Kommission:

"Die Europäische Kommission hat heute das Legislativpaket zum EU-US-Datenschutzschild und eine Mitteilung vorgelegt, in der sie zusammenfasst, was alles in den letzten Jahren unternommen worden ist, um das seit den Enthüllungen 2013 erschütterte Vertrauen in den transatlantischen Datenverkehr wiederherzustellen. Entsprechend den Politischen Leitlinien von Kommissionspräsident Juncker hat die Kommission i) die Reform des EU-Datenschutzrechts zum Abschluss gebracht, das für alle Unternehmen gilt, die Dienstleistungen im EU-Binnenmarkt anbieten, ii) das EU-US-Rahmenabkommen ausgehandelt, das hohe Datenschutzstandards für der Strafverfolgung dienende Datenübermittlungen über den Atlantik gewährleistet, und iii) einen neuen soliden Rahmen für den Austausch kommerzieller Daten geschaffen: den EU-US-Datenschutzschild.
Angenommen hat die Kommission zudem den Entwurf eines sogenannten Angemessenheitsbeschlusses und eine Reihe von Texten zum EU-US-Datenschutzschild. Dabei handelt es sich unter anderem um die von den Unternehmen einzuhaltenden Datenschutzgrundsätze sowie um schriftliche (im US-Bundesregister zu veröffentlichende) Zusicherungen der US-Regierung, die der Durchsetzung der Vereinbarung dienen, darunter Garantien und Beschränkungen für den Datenzugriff durch Behörden.
„Der EU-US-Datenschutzschild wird in Kürze aktiviert“, sagte Vizepräsident Ansip. „Diesseits und jenseits des Atlantiks sind Arbeiten im Gange, die die persönlichen Daten unserer Bürgerinnen und Bürger umfassend schützen und sicherstellen sollen, dass wir die Chancen des digitalen Zeitalters nutzen können. Umgesetzt werden die Regeln von den Unternehmen. Wir sind jeden Tag in Kontakt, um sicherzustellen, dass die Vorbereitungen optimal vonstattengehen. Wir werden unsere Anstrengungen innerhalb der EU und weltweit fortsetzen, um das Vertrauen in die Online-Welt zu festigen. Ohne Vertrauen geht nichts - Vertrauen ist der Motor unserer digitalen Zukunft.“
„Der Schutz personenbezogener Daten hat für mich innerhalb wie auch außerhalb der EU Priorität“, so Justizkommissarin Jourová. „Der EU-US-Datenschutzschild bietet eine neue solide Regelung, die auf robuster Durchsetzung und Kontrolle basiert, einem besseren Rechtsschutz für den Bürger und erstmals einer schriftlichen Zusicherung unserer amerikanischen Partner zu den Garantien und Beschränkungen für den Datenzugriff der Behörden aus Gründen der nationalen Sicherheit. Jetzt, wo Präsident Obama den Judicial Redress Act unterzeichnet hat, der EU-Bürgern das Recht garantiert, Datenschutzrechte vor den US-Gerichten geltend zu machen, werden wir in Kürze die Unterzeichnung des Datenschutz-Rahmenabkommens zwischen der EU und den USA vorschlagen, das Garantien für die Übermittlung von Daten zu Strafverfolgungszwecken enthält. Mit diesen robusten Garantien wird es Europa und Amerika gelingen, das Vertrauen in den transatlantischen Datenverkehr wiederherzustellen.“
Mit dem Angemessenheitsbeschluss wird bescheinigt, dass die Garantien für die Übermittlung von Daten auf der Grundlage des neuen EU-US-Datenschutzschilds den Datenschutzstandards in der EU entsprechen. Der neue Rahmen wird den Vorgaben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 formuliert hatte, gerecht. Die US-Regierung gab überzeugende Zusicherungen dahingehend ab, dass auf die strenge Einhaltung der Datenschutzbestimmungen geachtet wird und die nationalen Sicherheitsbehörden Daten nicht unterschiedslos oder massenhaft überwachen.
Garantiert wird dies auf folgende Weise:
- Strenge Auflagen für Unternehmen und konsequente Durchsetzung: Die neue Regelung ist transparent und sieht wirksame Aufsichtsmechanismen vor, um sicherzustellen, dass die Unternehmen ihren Pflichten nachkommen, einschließlich Sanktionen und die Streichung aus der Liste, falls sie gegen die Regeln verstoßen. Die Weiterübermittlung von Daten durch die teilnehmenden Unternehmen an andere Partner ist jetzt an strengere Bedingungen geknüpft.
- Klare Schutzvorkehrungen und Transparenzpflichten beim behördlichen Datenzugriff: Zum ersten Mal hat die US-Regierung der EU über das Büro des Direktors der nationalen Nachrichtendienste schriftlich zugesichert, dass der Datenzugriff von Behörden aus Gründen der nationalen Sicherheit klaren Beschränkungen, Garantien und Aufsichtsmechanismen unterworfen wird, die einen allgemeinen Zugriff auf personenbezogene Daten ausschließen. US-Außenminister John Kerry hat zugesagt, im Außenministerium eine von den nationalen Nachrichtendiensten unabhängige Ombudsstelle einzurichten, an die sich EU-Bürger mit Rechtsschutzbegehren, die den Bereich der nationalen Sicherheit betreffen, wenden können. Die Ombudsstelle wird Beschwerden und Anfragen von Personen nachgehen und ihnen mitteilen, ob die einschlägigen Gesetze beachtet wurden. Alle schriftlichen Zusicherungen werden im US-Bundesregister veröffentlicht.
- Wirksamer Schutz der Rechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger durch verschiedene Rechtsbehelfe: Unternehmen müssen Beschwerden innerhalb von 45 Tagen nachgehen. Außerdem steht ein kostenloses Verfahren der alternativen Streitbeilegung zur Verfügung. Die betroffenen EU-Bürger können sich auch an ihre nationalen Datenschutzbehörden wenden, die dann zusammen mit der Federal Trade Commission dafür sorgen, dass Beschwerden nachgegangen und abgeholfen wird. Kann der Fall nicht auf andere Weise gelöst werden, gibt es als letztes Mittel ein Schiedsverfahren mit einem vollstreckbaren Schiedsspruch. Die Unternehmen können sich zudem verpflichten, den Empfehlungen europäischer Datenschutzbehörden nachzukommen. Für Unternehmen, die Personaldaten verarbeiten, ist dies Pflicht.
- Gemeinsame jährliche Überprüfung: Überprüft wird die Funktionsweise des Datenschutzschilds einschließlich der Zusicherungen und Zusagen hinsichtlich des Datenzugriffs zu Zwecken der Strafverfolgung und der nationalen Sicherheit. Die Europäische Kommission und das US-amerikanische Handelsministerium werden diese Überprüfung gemeinsam durchführen und Sachverständige der US-Nachrichtendienste und der europäischen Datenschutzbehörden hinzuziehen. Die Kommission wird darüber hinaus alle anderen Informationsquellen wie Transparenzberichte von Unternehmen über den Umfang der von Behörden angeforderten Daten heranziehen. Sie wird einmal pro Jahr interessierte NRO und sonstige Beteiligte zu einem Datenschutzgipfel einladen, um allgemeine Entwicklungen im amerikanischen Datenschutzrecht und deren Auswirkungen auf EU-Bürger zu erörtern. Die Kommission wird auf der Grundlage der jährlichen Überprüfung einen öffentlichen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vorlegen.
Nächste Schritte
Bevor das Kollegium abschließend entscheidet, wird ein Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten und EU-Datenschutzbehörden (Artikel-29-Datenschutzgruppe) konsultiert, der zu dem Datenschutzschirm Stellung nimmt. In der Zwischenzeit treffen die USA die notwendigen Vorkehrungen zur Einrichtung des neuen Rahmens, der neuen Überwachungsmechanismen und der neuen Ombudsstelle.
Nach Verabschiedung des von Präsident Obama am 24. Februar unterzeichneten Judicial Redress Act im US-Kongress wird die Kommission jetzt in Kürze die Unterzeichnung des Datenschutz-Rahmenabkommens vorschlagen. Über den Abschluss des Abkommens entscheidet der Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.



BGH: Anmeldung einer Marke um gegen rein dekorative Verwendungsformen vorzugehen begründet allein keine böswillige Markenanmeldung

BGH
Beschluss vom 15.10.2015
I ZB 69/14
GLÜCKSPILZ
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10


Der BGH hat entschieden, dass die Anmeldung einer Marke um gegen rein dekorative Verwendungsformen vorzugehen allein keine böswillige Markenanmeldung begründet.

Leitsatz des BGH:
Der Umstand, dass eine Marke gegen rein dekorative Verwendungsformen ins Feld geführt wird, begründet nicht den Vorwurf einer böswilligen Anmeldung (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG), wenn nicht weitere Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten hinzutreten.

BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - I ZB 69/14 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Hamburg: Facebook darf voraussichtlich Klarnamenpflicht beibehalten - aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Bescheid des Hamburger Datenschutzbeauftragten

VG Hamburg
Beschluss vom 03.03.2016
15 E 4482/15


Das Verwaltungsgericht Hamburg hat entschieden, dass Facebook voraussichtlich die Klarnamenpflicht beibehalten darf und keine Pflicht besteht, die Nutzung per Pseudonym zu ermöglichen. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den entsprechenden Bescheid des Hamburger Datenschutzbeauftragten wiederhergestellt. Das Gericht geht davon aus, dass kein deutsches Datenschutzrecht auf die Fallkonstellation anzuwenden ist, da die streitgegenständliche Datenverarbeitung nicht von der Niederlassung Facebook Deutschland durchgeführt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der zulässige, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthafte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin ist auch begründet. In der Sache überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung der streitigen Anordnung des Datenschutzbeauftragten vorläufig verschont
zu bleiben, das Interesse der Öffentlichkeit an deren sofortigen Vollziehung. Denn nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dürfte der Widerspruch der Antragstellerin Erfolg haben. Die angefochtene Anordnung des Datenschutzbeauftragten ist voraussichtlich rechtswidrig.

1. Die angegriffene Anordnung ist voraussichtlich materiell rechtswidrig. Mangels Anwendbarkeit materieller deutscher datenschutzrechtlicher Bestimmungen auf die angegriffene Datenverarbeitung vermag insbesondere ein Verstoß gegen § 13 Abs. 6 TMG den Erlass der Anordnung nicht zu rechtfertigen.

[...]

Nach vorstehenden Maßstäben sind auf die streitige Datenverarbeitung deutsche datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht anzuwenden, da die streitige Datenverarbeitung nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt mit der Tätigkeit der Niederlassung F.s bzw. der Antragstellerin in Dublin am engsten verbunden ist. Dies ist vor allem aufgrund des vorgelegten Data Transfer and Processing Agreement und des übrigen unstreitigen Vorbringens der Antragstellerin zu ihrer geschäftlichen Tätigkeit in Dublin und der geschäftlichen Tätigkeit von F. Germany anzunehmen. Nicht F. Germany, sondern die Antragstellerin ist gemäß den Nutzungsbedingungen Vertragspartnerin der Betroffenen. Die Antragstellerin verwaltet auch die Nutzerkonten, greift auf sie zu und sperrt sie in Fällen wie dem vorliegenden, wenn Zweifel an der Identität des Inhabers des Nutzerkontos aufkommen. Demgegenüber ist die Tätigkeit von F. Germany lediglich mittelbar, vor allem wirtschaftlich, mit der streitigen Datenverarbeitung verbunden. "



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LG Bremen: Frischkäsepackung mit 45% Luftraumanteil ist eine irreführende und wettbewerbswidrige Mogelpackung

LG Bremen
Urteil vom 25.02.2016
9 O 408/15


Das LG Bremen hat entschieden, dass eine Frischkäsepackung mit 45% Luftraumanteil eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Mogelpackung ist. Der Kunde geht bei einer derartigen Verpackungsgestaltung mit einer undurchsichtigen Umverpackung von einer größeren Inhaltsmenge aus. Die Angabe der Inhaltsmenge in Gramm reicht nicht aus, die Fehlvorstellung auszuräumen.


Bundeskartellamt: Verfahren gegen Facebook wegen Verdachts auf Marktmachtmissbrauch durch Datenschutzverstöße

Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren gegen Facebook wegen des Verdachts auf Marktmachtmissbrauch durch Datenschutzverstöße eröffnet.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Bundeskartellamt eröffnet Verfahren gegen Facebook wegen Verdachts auf Marktmachtmissbrauch durch Datenschutzverstöße

Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren gegen die Facebook Inc., USA, die irische Tochter des Unternehmens sowie die Facebook Germany GmbH, Hamburg, eingeleitet. Die Behörde geht dem Verdacht nach, dass Facebook durch die Ausgestaltung seiner Vertragsbestimmungen zur Verwendung von Nutzerdaten seine mögliche marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für soziale Netzwerke missbraucht.

Es besteht der Anfangsverdacht, dass die Nutzungbedingungen von Facebook gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Nicht jeder Rechtsverstoß eines marktbeherrschenden Unternehmens ist gleichzeitig auch kartellrechtlich relevant. Im vorliegenden Fall könnte die Verwendung rechtswidriger Nutzungsbedingungen durch Facebook einen sogenannten Konditionenmissbrauch gegenüber den Nutzern darstellen. Das Bundeskartellamt wird unter anderem überprüfen, welcher Zusammenhang zwischen der möglichen marktbeherrschenden Position des Unternehmens und der Verwendung derartiger Klauseln besteht.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts: „Marktbeherrschende Unternehmen unterliegen besonderen Pflichten. Dazu gehört es auch, angemessene Vertragsbedingungen zu verwenden, soweit diese marktrelevant sind. Für werbefinanzierte Internetdienste wie Facebook haben die Nutzerdaten eine herausragende Bedeutung. Gerade deshalb muss auch unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs von Marktmacht untersucht werden, ob die Verbraucher über die Art und den Umfang der Datenerhebung hinreichend aufgeklärt werden.“

Vorbehaltlich des Ergebnisses weiterer Markterhebungen hat das Bundeskartellamt Anhaltspunkte dafür, dass Facebook auf dem gesondert abzugrenzenden Markt für soziale Netzwerke marktbeherrschend ist. Facebook erhebt von seinen Nutzern in großem Umfang persönliche Daten aus verschiedensten Quellen. Durch die Bildung von Nutzerprofilen ermöglicht das Unternehmen Werbekunden ein zielgenaues Werben. Um den Zugang zum sozialen Netzwerk zu erhalten, muss der Nutzer zunächst in diese Datenerhebung und -nutzung einwilligen, indem er sich mit den Nutzungsbedingungen einverstanden erklärt. Der Umfang der erteilten Einwilligung ist für die Nutzer nur schwer nachzuvollziehen. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit dieser Vorgehensweise insbesondere nach dem geltenden nationalen Datenschutzrecht. Soweit ein Zusammenhang mit der Marktbeherrschung besteht, könnte ein solcher Verstoß auch kartellrechtlich missbräuchlich sein.

Das Bundeskartellamt führt das Verfahren in engem Kontakt mit den zuständigen Datenschutzbeauftragten, mit den Verbraucherschutzverbänden sowie der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen EU-Mitgliedstaaten.

OLG Köln: Amazon Prime Bestellbutton "Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig" für Prime-Abo mit kostenlosem Probemonat wettbewerbswidrig

OLG Köln
Urteil vom 03.02.2016
6 U 39/15


Das OLG Köln hat entschieden, dass der Amazon Prime Bestellbutton "Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig" für Prime-Abo mit kostenlosem Probemonat wettbewerbswidrig ist. Die Schaltfläche verstößt gegen die Anforderungen des Button-Lösung.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Gestaltung der Schaltfläche mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig" verstößt gegen § 312j Abs. 3 BGB, wonach eine solche Schaltfläche mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet werden darf. Zu rügen ist hier nicht, dass die Beklagte eine andere Beschriftung als „zahlungspflichtig bestellen" gewählt hat, sondern dass die gewählte Beschriftung keine entsprechend eindeutige Formulierung darstellt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH-Entscheidung zum Zitatrecht bei Übernahme von Teilen eines Exklusivinterviews liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 17.12.2015
I ZR 69/14
Exklusivinterview
UrhG §§ 50, 51 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Übernahme von Teilen eines Exklusivinterviews in Fernsehsendungen eines konkurrierenden Senders kann vom Zitatrecht gedeckt sein" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Die Sendung von Teilen eines zuvor durch ein anderes Sendeunternehmen ausgestrahlten Interviews stellt eine Verletzung der Rechte des erstausstrahlenden Sendeunternehmens dar, seine Sendungen aufzuzeichnen und später zu verbreiten (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1 UrhG).

b) Eine solche Verwendung von Interviewteilen ist keine Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG, weil die Bestimmung zwischen dem Tagesereignis und der im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar erdenden urheberrechtlich geschützten Leistung unterscheidet. Das übernommene Bildmaterial ist keine urheberrechtlich geschützte Leistung, die
im Verlaufe eines Tagesereignisses, über das berichtet worden ist, wahrnehmbar geworden ist.

c) Die Anwendung der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG setzt nicht voraus, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt.

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Irreführung durch Hinweis "Alle Angebote nur in teilnehmenden Märkten erhältlich" in einem Prospekt ohne klaren Hinweis welche Geschäfte teilnehmen - Fressnapf

BGH
Urteil vom 04.02.2016
I ZR 194/14
Fressnapf
UWG § 5a Abs. 3 Nr. 2; UWG § 5a Abs. 2 aF


Der BGH hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn in einem Prospekt Sonderangebote beworben werden und dabei nicht unmissverständlich klar gemacht wird, in welchen der aufgelisteten Geschäfte die Angebote zum Sonderangebotspreis erhältlich sind. Ein Hinweis "Alle Angebote nur in teilnehmenden Märkten erhältlich" reicht dabei nicht aus. Es ging um Werbung des Franchisegebers Fressnapf. Den Franchisenehmern war freigestellt, ob sie die Sonderangebote anbieten.


Leitsätze des BGH:

a) Ein Handeln eines Unternehmers für einen anderen Unternehmer im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, bei dem die Identität und Anschrift des anderen Unternehmers mitzuteilen ist, für dessen Waren oder Dienstleistungen sich der Verbraucher auf der Grundlage des ihm gemachten Angebots entscheiden kann, setzt weder voraus, dass das Angebot bereits eine vertragliche
Bindung vorsieht, noch auch, dass ein Fall der offenen Stellvertretung oder eine vergleichbare Fallgestaltung vorliegt.

b) Wesentliche Informationen werden auch dann im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG aF vorenthalten, wenn sie zwar bereitgestellt werden, dies aber auf unklare, unverständliche oder zweideutige Weise geschieht.

BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14 - OLG Düsseldorf - LG Krefeld

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Schadensersatz bei falscher Auskunft über Lieferanten von Plagiaten nach Verpflichtung zur Auskunftserteilung - Rillenkoffer

BGH
Urteil vom 17.09.2015
I ZR 47/14
Irreführende Lieferantenangabe
BGB § 280 Abs. 1

Leitsatz des BGH:


Es fällt unter den Schutzzweck der Pflicht zur richtigen Auskunftserteilung, den Auskunftsberechtigten vor Schäden zu bewahren, die adäquat durch eine unrichtige oder irreführende Auskunft nicht nur verursacht, sondern nach Lage der
Dinge auch bei angemessen besonnenem Vorgehen geradezu herausgefordert werden.

BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 47/14 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: