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BGH: Kritik an journalistischer Arbeit zulässig - zur Abgrenzung von Verdachtsberichtserstattung und Meinungsäußerung

BGH
Urteil vom 27. September 2016
VI ZR 250/13
BGB § 823 Ah; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; EMRK Art. 8
Abs. 1, Art. 10

Leitsätze des BGH:


1. Zur Abgrenzung von Verdachtsberichterstattung und Meinungsäußerung.

2. Zur zulässigen Kritik an journalistischer Arbeit.

BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




Bundesnetzagentur sperrt diverse 0900er-Rufnummern wegen Missbrauch für Erotik-SMS-Spam

Die Bundesnetzagentur hat diverse 0900er-Rufnummern wegen Missbrauch für Erotik-SMS-Spam gesperrt. Wer auf derartige Dienste hereingefallen ist, sollte auf keinen Fall zahlen.

Die Pressemitteilung des Bundesnetzagentur:

Bundesnetzagentur greift bei Erotik-SMS-Spam mit 0900er-Rufnummern durch

Die Bundesnetzagentur ist gegen Erotik-SMS-Spam vorgegangen und hat die Abschaltung von hochpreisigen Rufnummern angeordnet und Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote ausgesprochen.

"Der Schutz von Verbrauchern ist ein zentrales Anliegen der Bundesnetzagentur. Wir gehen konsequent gegen Unternehmen vor, die belästigende Werbenachrichten versenden", betonte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Er ergänzt: "Wer die teure Nummer zurückgerufen hat, muss die Kosten hierfür nicht bezahlen. Diese Rechnungsbeträge dürfen nicht mehr eingezogen werden."

Versand der SMS erfolgte ohne Einwilligung
Die Bundesnetzagentur ist im konkreten Fall gegen ein Unternehmen aus Düsseldorf vorgegangen, das Verbrauchern belästigende Werbe-SMS mit pornographischen Inhalten zugesandt hatte. In diesem Rahmen wurden hochpreisige 0900er Rufnummern genutzt. Die Zusendung der SMS erfolgte rechtswidrig und ohne vorherige Einwilligung der Verbraucher. Mindestens in einem Fall gingen dabei SMS auf dem Mobilfunkgerät eines Kindes im Grundschulalter ein.

Die Bundesnetzagentur hat die Abschaltung von zwölf genutzten 0900er-Rufnummern angeordnet und ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung verhängt. Das bedeutet, dass den betroffenen Verbrauchern die Kosten, die für Verbindungen zu dieser Rufnummer (z.B. im Falle eines Rückrufes) entstanden sind, nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Verbraucher bereits Rechnungen erhalten haben, greift zugleich das Verbot der Inkassierung. Die Forderungen dürfen nicht mehr beigetrieben werden.

SMS-Spam weiterhin verbreitet
Die Aufklärung und Bekämpfung von SMS-Spam stellt auch im Jahr 2016 einen der Tätigkeitsschwerpunkte der Bundesnetzagentur bei der Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen dar. In diesem Jahr sind bereits mehr als 7.200 Verbraucherbeschwerden eingegangen. Seit Beginn des Jahres wurden bereits über 2.600 Rufnummern abgeschaltet.

Die abgeschalteten Rufnummern sind unter https://www.bundesnetzagentur.de/Massnahmenliste veröffentlicht. Verbraucher, die belästigende SMS oder unerlaubte Werbeanrufe erhalten, können sich an Bundesnetzagentur wenden rufnummernmissbrauch@bnetza.de, Tel. 0291 9955-206). Die Bundesnetzagentur ist bei ihren Ermittlungen auf möglichst genaue Informationen der Verbraucher angewiesen.



OLG Frankfurt: Markenrechtsverletzung durch Verwendung einer Marke in Metatags auch wenn die Marke stark beschreibenden Charakter hat - Scan2Net

OLG Frankfurt
Urteil vom 06.10.2016
6 U 17/14


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung durch Verwendung einer fremden Marke in Metatags vorliegt, auch wenn die Marke stark beschreibenden Charakter hat. Vorliegend ging es um die Zeichenfolge "Scan2Net".

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung "scan2net" im HTML-Quellcode ihrer Internetseite (§ 14 II Nr. 1, V MarkenG).

a) Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "Scan2Net". Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, ist das Verletzungsgericht an die Eintragung der Marke gebunden (BGH GRUR 2008, 798, [BGH 05.06.2008 - I ZR 169/05] Rn. 14 - POST I). Der Senat hat deshalb davon auszugehen, dass der Klagemarke insbesondere nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen ist.

b) Die Beklagte hat die Bezeichnung "scan2net" als Metatag im HTML-Code der Internetseite www.(...)verwendet (Anlage K4). Die Beklagte hat zwar erstinstanzlich bestritten, die Bezeichnung "Scan2Net" als Metatag eingegeben zu haben. Das Bestreiten bezog sich jedoch ersichtlich nur auf die Schreibweise mit Großbuchstaben. Dies ist unerheblich. Aus dem vorgelegten Quellcode-Ausdruck ergibt sich die Schreibweise mit kleinen Anfangsbuchstaben. Die Echtheit des Quellcode-Ausdrucks ist unstreitig. Die Beklagte hat auch eingeräumt, dass sie den Begriff "scan2net" nachträglich aus den Metadaten des HTML-Dokuments gelöscht hat (Bl. 73, 169 d.A.). Er muss also vorhanden gewesen sein. Sie hat außerdem die Feststellungen des Landgerichts nicht angegriffen, wonach im HTML-Quellcode der Beklagten die in Anlage K4 ersichtlichen Metadaten enthalten waren.

c) Die Beklagte hat die Bezeichnung "scan2net" markenmäßig benutzt. Der Verletzungsrichter muss unabhängig von der Bindung an die Eintragung der gleichlautenden Klagemarke prüfen, ob gerade die beanstandete Verwendungsform markenmäßig, insbesondere in einer die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigenden Art und Weise benutzt wird (BGH GRUR 2007, 780 Rn. 24 [BGH 25.01.2007 - I ZR 22/04] - Pralinenform). Nach Gesamtwürdigung aller Umstände ist von einer markenmäßigen, die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigenden Benutzung auszugehen.

aa) Für eine markenmäßige Verwendung reicht es grundsätzlich aus, dass ein Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen um den Nutzer, der das Zeichen als Suchwort eingibt, zu der Internetseite des Verwenders zu führen (BGH GRUR 2009, 1167 Rn. 14 [BGH 07.10.2009 - I ZR 109/06] - Partnerprogramm; GRUR 2010, 835 Rn. 25 [BGH 04.02.2010 - I ZR 51/08] - POWER BALL). Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn das Markenwort als "Metatag" in dem normalerweise für den Nutzer nicht sichtbaren Quelltext der Internetseiten enthalten ist (BGHZ 168, 28 Rn. 17, 19 - Impuls; BGH GRUR 2007, 784 Rn. 18 [BGH 08.02.2007 - I ZR 77/04]- AIDOL). Die Beklagte hat den Begriff "scan2net" als Metatag im Quelltext ihrer Internetseite verwendet (Anlage K4).

bb) Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Begriff im Quelltext allein in einem beschreibenden Zusammenhang verwendet wird. In diesem Fall fehlt es an einer markenmäßigen Benutzung, selbst wenn der Begriff durch das vom Beklagten nicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste in einen Zusammenhang gestellt wird, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung dieser Begriffe entnimmt (BGH GRUR 2009, 1167 Rn. 18 [BGH 07.10.2009 - I ZR 109/06] - Partnerprogramm). Dem als Verletzer in Anspruch Genommenen obliegt eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Umstände, die für eine nur beschreibende Bedeutung des in Rede stehenden Begriffs im Quelltext sprechen (BGH aaO Rn. 19).

cc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann eine glatt beschreibende Verwendung des Metatags "scan2net" nicht festgestellt werden.

(1) Es kann unterstellt werden, dass der Verkehr dem Begriff "scan2net" einen beschreibenden Inhalt beimisst, wenn er ihm im Zusammenhang mit Scannern, die an Netzwerke angeschlossen werden können, unmittelbar begegnet. Wie das BPatG in anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, bedeutet das zum englischen Grundwortschatz gehörende Wort "scan" als Verb "abtasten, absuchen, skandieren" und als Substantiv "Absuchen, Abtastung". Der Begriff "Scan" ist inzwischen in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen und steht für "Scanning" (= Untersuchung, Abtasten mithilfe eines Scanners). Das englische Wort ist wie das entsprechende Verb "scannen" (= mit einem Scanner abtasten) auch im Deutschen gebräuchlich (BPatG, Beschl. v. 4.12.2013 - 28 W (pat) 85/11, Rn. 17 - juris). Der Begriff "net" wird vom Verkehr als Abkürzung für "Internet" verstanden. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Somit sieht der Verkehr in der Gesamtbezeichnung "scan to net" eine Abkürzung für die Wendung "Scannen ins Netz". Damit wird letztlich eine Funktion der von den Parteien vertriebenen Geräte beschrieben. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Durchschnittsverbraucher diesen beschreibenden Gehalt auch erkennt, wenn er der Schreibweise "scan2net" begegnet. Ihm wird sich nach kurzer Überlegung erschließen, dass die Ziffer 2 für die Präposition "to" verwendet wird. Ähnliche Schreibweisen sind dem Durchschnittsverbraucher schon an anderer Stelle bei englischen Begriffspaaren begegnet. Auch insoweit kann auf die vom Landgericht aufgeführten Beispiele Bezug genommen werden. Ob bei den hier maßgeblichen Fachkreisen, die sich nach Angaben der Beklagten vorwiegend aus Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes zusammensetzen, in diesem Punkt ein vom Durchschnittsverbraucher abweichendes Verkehrsverständnis anzunehmen ist, kann im Ergebnis offen bleiben.

(2) Für eine markenmäßige Benutzung spricht im Streitfall entscheidend die Besonderheit, dass die Bezeichnung lediglich im Quellcode der Internetseite als Metatag abgebildet ist. Es steht keine Markenverwendung in Rede, bei der der Verkehr die Bezeichnung unmittelbar wahrnimmt, sie also liest oder hört. Er stößt vielmehr auf die Internetseite der Beklagten, wenn er den Begriff selbst als Suchwort eingibt. Die Frage der markenmäßigen Benutzung hängt in diesem Fall davon ab, ob der Nutzer bereits bei der Eingabe das Suchwort für eine Marke oder einen generischen Begriff hält. Auch wenn der Verkehr dem ihm unmittelbar begegnenden Begriff "scan2net" aus den genannten Gründen einen beschreibenden Inhalt beimisst, folgt daraus noch nicht, dass er auch dann, wenn er selbst mit Hilfe einer Suchmaschine Informationen über die Technik des unmittelbaren Scannen in Netzwerke oder die entsprechenden Produkte erhalten möchte, sich hierzu des Suchworts "scan2net" bedienen wird. Auch wenn der Nutzer inzwischen in der Lage sein mag, innerhalb einer englischsprachigen Wortfolge die Zahl 2 als Synonym für das Wort "to" zu erkennen, ist diese Schreibweise im deutschen Sprachraum noch nicht derart verbreitet, dass sie auch bei der aktiven Bildung von Suchwörtern ohne weiteres Verwendung findet. Da weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan ist, dass "scan2net" ansonsten bisher schon in nennenswertem Umfang als generischer Begriff tatsächlich verwendet worden ist, wird das mit der Klagemarke identische Suchwort nur oder jedenfalls weit überwiegend von solchen Nutzern verwendet, die diese Marke kennen und hierüber nähere Informationen erhalten wollen. Unter diesen Voraussetzungen stellt die Verwendung der Marke als Metatag eine markenmäßige, die Herkunftsfunktion beeinträchtigende Benutzung dar.

(3) Die Entscheidung "Partnerprogramm" des BGH steht dieser Würdigung nicht entgegen. Es liegt kein Fall vor, bei der eine Bezeichnung im Quellcode in einen rein beschreibenden Zusammenhang gestellt wurde und erst durch das - vom Seitenbetreiber nicht beeinflussbare - Auswahlverfahren einer Suchmaschine das Markenwort in der Trefferliste in einer Art und Weise erscheint, welcher der Verkehr eine markenmäßige Benutzung entnimmt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Angaben in Zeile 8 des Quellcodes etwa einen Erläuterungstext auf der Internetseite betreffen oder sonst in einem beschreibenden Kontext stehen. Vielmehr steht der Begriff in der Rubrik "meta name="keywords" und nicht in der Rubrik "meta name="description" (Zeile 11). Der Bereich "meta name="keywords" im HTML-Code ist für Stichwörter vorgesehen und zielt damit gerade auf die schlagwortartige Suchworteingabe ab.

(4) Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob durch die streitgegenständliche Zeichenverwendung auch die Werbefunktion und die Investitionsfunktion der Marke beeinträchtigt werden.

d) Es liegt ein Fall der Doppelidentität vor (§ 14 II Nr. 1 MarkenG). Die Marke "Scan2Net" findet sich in der Schreibweise "scan2net" im HMTL-Code der Beklagten wieder. Der Unterschied in der Groß- und Kleinschreibung schließt den Identitätsschutz nicht aus (BGH GRUR 2015, 607 Rn. 21 [BGH 12.03.2015 - I ZR 188/13] - Uhrenankauf im Internet). Die Marke ist für "Scanner" eingetragen. Die Beklagte bewirbt auf ihrer Internetseite Scanner.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen der festgestellten Markenverletzung nach § 14 Abs. 6 MarkenG auch Anspruch auf Schadensersatz (Antrag zu 2.). Zur Vorbereitung der Schadensberechnung kann sie gemäß § 242 BGB die beantragten Auskünfte verlangen (Antrag zu 3.).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Geschäftsführer einer GmbH haftet regelmäßig auch persönlich bei Schutzrechtsverletzungen durch Plagiate

LG Düsseldorf
Urteil vom 15.12.2016
14c O 73/16


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig auch persönlich bei Schutzrechtsverletzungen durch Plagiate haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegner aus Art. 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) GGV zur Unterlassung verpflichtet sind. Denn der Vertrieb der angegriffenen Luftliege stellt eine Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters I dar. Einer Prüfung der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche bedurfte es mithin nicht.

[...]

5. Der Antragsgegner zu 2. ist schließlich aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. zur Unterlassung verpflichtet.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Geschäftsführer bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 61 – Armbanduhr; BGH, Urt. v. 18.06.2014, Az. I ZR 242/12, Rn. 11, zitiert nach juris – Geschäftsführerhaftung, BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 81, zitiert nach juris – Videospiel-Konsolen II).

Bei einer Maßnahme der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, wie dies insbesondere bei der Aufnahme des Vertriebs eines neuen Produkts der Fall ist, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie von den Geschäftsführern veranlasst worden ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 909 – Exzenterzähne; BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. I ZR 40/14, Rz. 62, zitiert nach juris – Armbanduhr). Gegenteiliges vorzutragen hätte mithin den Antragsgegnern oblegen, was indes nicht erfolgt ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Volltext BGH zum Bestehen eines Widerrufsrechts bei telefonisch oder per Email abgeschlossenen Maklerverträgen

BGH
Urteile vom 07.07.2016
I ZR 30/15
BGB § 652; BGB aF § 312b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4, § 312d Abs. 1 Satz 1, § 312e Abs. 2,
§ 355 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4; EGBGB Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3; Richtlinie 97/7/EG Art. 2 Nr. 1,
Art. 3 Abs. 1; Richtlinie 2011/83/EU Erwägungsgrund 26, Art. 2 Nr. 6, Art. 3 Abs. 3 Buchst. e und


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Per E-Mail oder telefonisch geschlossener Maklervertrag ist ein Fernabsatzgeschäft auch nach der bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung von § 312b BGB so dass ein Widerrufsrecht besteht über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Übermittelt der Immobilienmakler einem Kaufinteressenten ein Exposé, das ein eindeutiges Provisionsverlange enthält, liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags. Dieses Angebot nimmt der Kaufinteressent bereits an, wenn er den Makler um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins bittet. Der Vertragsschluss erfolgt in einem derartigen Fall nicht erst, wenn der Kaufinteressent den Besichtigungstermin mit dem Makler wahrnimmt.

b) Ist die Übersendung des Exposés per E-Mail erfolgt und hat der Kaufinteressent den Besichtigungstermin fernmündlich vereinbart, ist der Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Für auf diese Weise zustande gekommene Maklerverträge bestand nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF ein Widerrufsrecht nach den Regelungen des Fernabsatzrechts, wenn der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems abgeschlossen wurde.

c) Ein Immobilienmakler nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem, wenn er auf einem Onlinemarktplatz (hier: "ImmobilienScout24") von ihm vertriebene Immobilien bewirbt, den Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem oder telefonischem Weg herstellt und der Vertrag in dieser Weise zustande kommt. Es kommt nicht darauf an, dass die Durchführung eines solchen Maklervertrags nicht auf elektronischem Wege erfolgt.

d) Das Widerrufsrecht bei vor dem 13. Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Maklerverträgen erlischt mit Ablauf des 27. Juni 2015, wenn der Makler den Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht belehrt hat.

e) Hat der Makler den Verbraucher nicht darauf hingewiesen, dass er nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen zu leisten habe, steht ihm hierfür kein Wertersatzanspruch gemäß § 312e Abs. 2 BGB aF zu.

BGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - I ZR 30/15 - OLG Schleswig - LG Itzehoe

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Creative Commons - Kein Schadensersatz ? - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann

In Ausgabe 25/16, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Creative Commons - Kein Schadensersatz ?". Der Artikel beschäftigt sich insbesondere mit Schadensersatzansprüchen beim Verstoß gegen CC-Lizenzen.



OLG Karlsruhe: Google und andere Suchmaschinenbetreiber haften nur nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung auf Unterlassung wegen Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte

OLG Karlsruhe
Urteil vom 14.12.2016,
6 U 2/15


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass Google und andere Suchmaschinenbetreiber nur nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung auf Unterlassung wegen der Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte haften.

Die Pressemitteilung des OLG Karlsruhe:

Oberlandesgericht Karlsruhe: Klage gegen Google wegen Verlinkung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Beiträge erfolglos

Im Jahr 2012 erschienen auf einer Internetplattform Beiträge, in denen die Kläger zu 1 und 2 namentlich genannt und unter anderem als Rassisten bezeichnet werden. Neben weiteren Einzelheiten wird angegeben, dass die Kläger zu 1 und 2 sich – zum Teil unter einem Pseudonym – islamfeindlich geäußert hätten. Der Kläger zu 3 wird ebenfalls namentlich genannt. Die Kläger sehen sich durch diese Artikel in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Sie fordern von Google die Entfernung von auf diese Artikel führenden Suchergebnissen und Links. Die Kläger halten ein Vorgehen gegen den Verfasser der Beiträge und den Betreiber der Internetplattform im Ausland für zwecklos, zumal die Artikel kein Impressum ausweisen. Sie haben deshalb von der Beklagten zunächst verlangt, konkret bezeichnete Links nicht mehr als Suchergebnis auszuweisen. Dem ist die Beklagte vorgerichtlich nachgekommen. Nachdem die Beiträge aber daraufhin auf eine andere Seite derselben Internetplattform verschoben worden sind und daher von der Suchmaschine der Beklagten wieder aufgefunden wurden, verlangen die Kläger von der Beklagten, unabhängig von der Suchanfrage, gar kein auf die Hauptdomain der Internetplattform verweisendes Suchergebnis mehr anzuzeigen. Dies hat die Beklagte abgelehnt.

Das Landgericht Heidelberg hat der Klage teilweise stattgegeben. Zwar stehe den Klägern kein Anspruch auf eine Sperrung der Anzeige jeglicher Suchergebnisse der Internetdomain zu. Im Falle eines Klägers sei die Beklagte jedoch verpflichtet, bei Eingabe seines Namens keinen Link mehr zu dem vom Landgericht als ehrverletzend beurteilten Beitrag anzuzeigen. Darüber hinaus bestünden teilweise Schadensersatzansprüche. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil des Landgerichts haben beide Seiten Berufung eingelegt.

Der unter anderem für Pressesachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Klage vollständig abgewiesen. Den Klägern stünden selbst dann keine Ansprüche gegen die Beklagte zu, wenn die Beiträge die Kläger rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt hätten. Die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin hafte nur nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung auf Unterlassung. Ihren daraus herzuleitenden Pflichten habe die Beklagte aber genügt, indem sie jeweils den konkreten Link zu dem Artikel als Suchergebnis gesperrt habe, nachdem sie die Kläger auf den Artikel hingewiesen hätten. Es obliege dem Betroffenen, der Beklagten die konkreten Links mitzuteilen, durch die er rechtswidrig in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt werde. Die Suchmaschinenbetreiberin sei nicht verpflichtet, ihrerseits von Dritten in das Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen. Im Übrigen seien die dem Verfahren zugrunde liegenden, von Dritten ins Internet eingestellten Beiträge im konkreten Fall im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht als rechtswidrig zu bewerten.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Damit können die Kläger lediglich noch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 14.12.2016, 6 U 2/15