OLG Köln nochmals: Jedenfalls im journalistischen Bereich gelten Vorgaben des KUG auch nach Inkrafttreten der DSGVO weiterhin fort
OLG Köln
Beschluss vom 08.10.2018
15 U 110/18
Das OLG Köln hat nochmals bekräftigt, dass jedenfalls im journalistischen Bereich die Vorgaben des KUG auch nach Inkrafttreten der DSGVO weiterhin gelten.
Aus den Entscheidungsgründen:
2. Der Verfügungsklägerin steht - mit dem Landgericht – in der Sache ein Unterlassungsanspruch gegen die streitgegenständliche Bildberichterstattung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG zu.
a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 9; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 10 sowie BGH v. 27.09.2016 – VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Rn. 5 jeweils m.w.N.) nach dem sog. abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, welches sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07, BVerfGE 120, 180, 210) als mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (EGMR v. 07.02.2012 − 40660/08 u. 60641/08, GRUR 2012, 745 - von Hannover/Deutschland Nr. 2). Jedenfalls im – hier betroffenen - journalistischen Bereich steht der Anwendung dieser Grundsätze, die im Zuge der Abwägung ohne weiteres auch mit den Vorgaben der Grundrechte-Charta in Einklang zu bringen sind, auch das Inkrafttreten der DS-GVO nicht entgegen (Senat v. 18.06.2018 – 15 W 27/18, BeckRS 2018, 12712; v. 25.06.2018 – 15 U 51/17, n.v.; vgl. auch Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057 ff.; Frey, in: Schwartmann u.a., DS-GVO/BDSG, 2018, Art 85 Rn. 10, 33). Bildnisse einer Person dürfen danach grundsätzlich nur mit deren – hier bezüglich des streitgegenständlichen Bildes im vorliegenden Kontext ersichtlich fehlender (vgl. auch Senat v. 06.02.2017 – 15 U 183/16, n.v. - Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG v. 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08, 6/09, 2538/08, GRUR 2011, 255 Rn. 52; BGH v. 26.10.2010 - VI ZR 230/08, GRUR 2011, 261 Rn. 8 ff. - Party-Prinzessin; v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 29 f.). Die – wie hier - nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung eines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der „Zeitgeschichte“ i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (st. Rspr., vgl. erneut nur BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 9; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 10; v. 27.09.2016 – VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Rn. 5 jeweils m.w.N.).
Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 11 ff.; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 12 ff. sowie BGH v. 27.09.2016 – VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Rn. 7 f. jeweils m.w.N.) nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Es gehört dabei zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben können so der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen. Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich auch frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Es ist Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung im konkreten Fall veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 12 f.; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 12 ff. m.w.N.). Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 14; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 15 m.w.N.). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt bereits dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich jeweils nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 14; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 15 m.w.N.). Es bedarf dazu stets einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 15; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 16 m.w.N.). Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 16; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 17 m.w.N.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, im konkreten Fall hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist (BGH, a.a.O.); erst recht gilt dies, wenn die Berichterstattung sogar lediglich als äußerer Anlass für die Berichterstattung über den Betroffenen und die Veröffentlichung der ihn zeigenden Fotos zu bewerten wäre. Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 18; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 18 m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist zudem von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet insofern zwischen Politikern („politicians/ personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary person/personne ordinaire“), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten ist (st. Rspr. vgl. EGMR v. 10.07.2014 – 48311/10, NJW 2015, 1501 Rn. 54 - Axel Springer AG/Deutschland Nr. 2). Der EGMR erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (st. Rspr., vgl. EGMR v. 07.02.2012 − 40660/08 u. 60641/08, GRUR 2012, 745 Rn. 110 - von Hannover/Deutschland Nr. 2). Auch der BGH hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit deutlich eher gerechtfertigt sein kann (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 17; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 19 m.w.N.) Bei Personen des öffentlichen Interesses kann ein öffentliches Berichterstattungsinteresse insbesondere mit Blick auf deren Vorbild- und Leitbildfunktion bestehen. Denn soweit Medien sich in ihrer Berichterstattung mit prominenten Personen befassen, ist nach der Rechtsprechung auch jedenfalls die Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und tatsächlicher (privater) Lebensführung regelmäßig von allgemeinem Interesse, zumal prominente Personen - wie oben bereits gesagt - Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen; dies gilt sogar über skandalöse, sittlich oder rechtlich zu beanstandende Verhaltensweisen hinaus (BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07, BVerfGE 120, 180 Rn. 60). Nichts anderes kann bei Aufdeckung sonstiger Widersprüchlichkeiten zur öffentlichen Selbstdarstellung zu tatsächlichen Handlungen gelten (Senat v. 26.04.2018 – 15 U 120/17, BeckRS 2018, 9264 Rn. 16). Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerfG v. 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09, AfP 2012, 143 Rn. 37 – „Wilde Kerle“; BGH v. 11.06.2013 – VI ZR 209/12, AfP 2013, 401 Rn. 13 jeweils m.w.N.) niemand einen Anspruch darauf hat, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte. Gerade dann, wenn jemand durch eigenes Verhalten auch selbst den Berichterstattungsanlass schafft bzw. mitverursacht, welcher für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess von Bedeutung ist, muss er sich daher u.U. auch eine kritische Auseinandersetzung im Zweifel gefallen lassen (Senat v. 26.04.2018 – 15 U 120/17, BeckRS 2018, 9264 Rn. 16).
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 08.10.2018
15 U 110/18
Das OLG Köln hat nochmals bekräftigt, dass jedenfalls im journalistischen Bereich die Vorgaben des KUG auch nach Inkrafttreten der DSGVO weiterhin gelten.
Aus den Entscheidungsgründen:
2. Der Verfügungsklägerin steht - mit dem Landgericht – in der Sache ein Unterlassungsanspruch gegen die streitgegenständliche Bildberichterstattung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG zu.
a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 9; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 10 sowie BGH v. 27.09.2016 – VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Rn. 5 jeweils m.w.N.) nach dem sog. abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, welches sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07, BVerfGE 120, 180, 210) als mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (EGMR v. 07.02.2012 − 40660/08 u. 60641/08, GRUR 2012, 745 - von Hannover/Deutschland Nr. 2). Jedenfalls im – hier betroffenen - journalistischen Bereich steht der Anwendung dieser Grundsätze, die im Zuge der Abwägung ohne weiteres auch mit den Vorgaben der Grundrechte-Charta in Einklang zu bringen sind, auch das Inkrafttreten der DS-GVO nicht entgegen (Senat v. 18.06.2018 – 15 W 27/18, BeckRS 2018, 12712; v. 25.06.2018 – 15 U 51/17, n.v.; vgl. auch Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057 ff.; Frey, in: Schwartmann u.a., DS-GVO/BDSG, 2018, Art 85 Rn. 10, 33). Bildnisse einer Person dürfen danach grundsätzlich nur mit deren – hier bezüglich des streitgegenständlichen Bildes im vorliegenden Kontext ersichtlich fehlender (vgl. auch Senat v. 06.02.2017 – 15 U 183/16, n.v. - Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG v. 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08, 6/09, 2538/08, GRUR 2011, 255 Rn. 52; BGH v. 26.10.2010 - VI ZR 230/08, GRUR 2011, 261 Rn. 8 ff. - Party-Prinzessin; v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 29 f.). Die – wie hier - nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung eines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der „Zeitgeschichte“ i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (st. Rspr., vgl. erneut nur BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 9; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 10; v. 27.09.2016 – VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Rn. 5 jeweils m.w.N.).
Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 11 ff.; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 12 ff. sowie BGH v. 27.09.2016 – VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Rn. 7 f. jeweils m.w.N.) nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Es gehört dabei zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben können so der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen. Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich auch frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Es ist Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung im konkreten Fall veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 12 f.; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 12 ff. m.w.N.). Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 14; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 15 m.w.N.). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt bereits dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich jeweils nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 14; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 15 m.w.N.). Es bedarf dazu stets einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 15; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 16 m.w.N.). Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 16; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 17 m.w.N.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, im konkreten Fall hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist (BGH, a.a.O.); erst recht gilt dies, wenn die Berichterstattung sogar lediglich als äußerer Anlass für die Berichterstattung über den Betroffenen und die Veröffentlichung der ihn zeigenden Fotos zu bewerten wäre. Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 18; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 18 m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist zudem von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet insofern zwischen Politikern („politicians/ personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary person/personne ordinaire“), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten ist (st. Rspr. vgl. EGMR v. 10.07.2014 – 48311/10, NJW 2015, 1501 Rn. 54 - Axel Springer AG/Deutschland Nr. 2). Der EGMR erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (st. Rspr., vgl. EGMR v. 07.02.2012 − 40660/08 u. 60641/08, GRUR 2012, 745 Rn. 110 - von Hannover/Deutschland Nr. 2). Auch der BGH hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit deutlich eher gerechtfertigt sein kann (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 17; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 19 m.w.N.) Bei Personen des öffentlichen Interesses kann ein öffentliches Berichterstattungsinteresse insbesondere mit Blick auf deren Vorbild- und Leitbildfunktion bestehen. Denn soweit Medien sich in ihrer Berichterstattung mit prominenten Personen befassen, ist nach der Rechtsprechung auch jedenfalls die Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und tatsächlicher (privater) Lebensführung regelmäßig von allgemeinem Interesse, zumal prominente Personen - wie oben bereits gesagt - Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen; dies gilt sogar über skandalöse, sittlich oder rechtlich zu beanstandende Verhaltensweisen hinaus (BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07, BVerfGE 120, 180 Rn. 60). Nichts anderes kann bei Aufdeckung sonstiger Widersprüchlichkeiten zur öffentlichen Selbstdarstellung zu tatsächlichen Handlungen gelten (Senat v. 26.04.2018 – 15 U 120/17, BeckRS 2018, 9264 Rn. 16). Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerfG v. 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09, AfP 2012, 143 Rn. 37 – „Wilde Kerle“; BGH v. 11.06.2013 – VI ZR 209/12, AfP 2013, 401 Rn. 13 jeweils m.w.N.) niemand einen Anspruch darauf hat, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte. Gerade dann, wenn jemand durch eigenes Verhalten auch selbst den Berichterstattungsanlass schafft bzw. mitverursacht, welcher für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess von Bedeutung ist, muss er sich daher u.U. auch eine kritische Auseinandersetzung im Zweifel gefallen lassen (Senat v. 26.04.2018 – 15 U 120/17, BeckRS 2018, 9264 Rn. 16).
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