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BGH: Verwertung rechtswidrig beschaffter Emails zum Zwecke der Presseberichterstattung kann zulässig sein - Pressefreiheit vs Persönlichkeitsrecht und Recht auf informationelle Selbstbestimmung

BGH
Urteil vom 30.09.2014
VI ZR 490/12


Der BGH hat entschieden, dass die Verwertung rechtswidrig beschaffter Emails zum Zwecke der Presseberichterstattun zulässig sein kann. Insofern kann im Rahmen einer Güterabwägung im Einzelfall die Pressefreiheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen überwiegen.

Die Pressemitteilung des BGH:

Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der Presseberichterstattung

Der Kläger war von 1994 bis 1999 Staatssekretär im Umweltministerium eines deutschen Bundeslandes. 1999 wurde er Chef der Staatskanzlei. Von Oktober 2004 bis November 2009 war er Finanzminister. Im November 2009 wurde er zum Innenminister ernannt. Zugleich war er Mitglied des Landtags. Mitte der 90er Jahre unterhielt er zu einer Mitarbeiterin eine außereheliche Beziehung, aus der im Jahre 1997 die gemeinsame Tochter E. hervorging. Auf Antrag der Kindesmutter erhielt E. bis Oktober 2003 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Im Jahre 2009 kam der private Laptop des Klägers abhanden. Die darauf befindliche E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und der Kindesmutter wurde der Beklagten zu 1 zugespielt. Am 31. August 2010 führten drei Redakteure der Beklagten zu 1 ein Interview mit dem Kläger. Sie hielten ihm vor, dass sich aus an ihn gerichteten E-Mails der Kindesmutter ergebe, dass er der Vater von E. sei und für sie keinen regelmäßigen Unterhalt gezahlt habe. Es bestehe der Verdacht des Sozialbetrugs. Der Kläger erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten zu 1 untersagt wurde, vier E-Mails wörtlich oder sinngemäß publizistisch zu nutzen. Am 20. September 2010 veröffentlichte die frühere Beklagte zu 2 unter voller Namensnennung des Klägers auf ihrem Internetauftritt einen Beitrag, der sich mit der Beziehung des Klägers mit der Kindesmutter, der Geburt der Tochter sowie der möglichen Erschleichung von Sozialleistungen befasst. In der Zeit zwischen dem 21. und dem 25. September 2010 erschienen in den Printmedien der Beklagten zu 1 und 3 sowie in dem Internetportal der früheren Beklagten zu 2 ähnliche Berichte über den Vorgang. Am 23. September 2010 trat der Kläger von seinem Ministeramt zurück. Er gab in einem Zeitungsinterview bekannt, dass er der Vater von E. sei und die Unterhaltszahlungen für sie nachgeholt habe.

Der Kläger hält die Verwertung der privaten E-Mails zum Zwecke der Berichterstattung für rechtswidrig. Das Landgericht hat angenommen, dass der Kläger bis zu seinem Rücktritt einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 gehabt habe, es zu unterlassen, die Fragen, ob er der Vater von E. ist, private oder intime Kontakte zur Kindesmutter hatte, Unterhaltsleistungen für E. erbracht hat und ob die Kindesmutter zu Unrecht Unterhaltsvorschuss für E. in Anspruch genommen hat, öffentlich zu erörtern. Das Landgericht hat die Beklagten darüber hinaus verurteilt, es zu unterlassen, den Inhalt einzelner E-Mails in direkter oder indirekter Rede zu verbreiten. Die Berufungen der Beklagten hatten keinen Erfolg.

Auf die Revisionen der Beklagten hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Zwar greift eine Berichterstattung, die sich auf den Inhalt der zwischen dem Kläger und seiner Geliebten gewechselten E-Mails stützt, in die Vertraulichkeitssphäre des Klägers und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Beide genannten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützen das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig. Das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit überwiegen das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die veröffentlichten Informationen von einem Dritten in rechtswidriger Weise beschafft worden sind. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Beklagten die E-Mails nicht durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft, um sie zu publizieren. Sie haben sich an dem Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre des Klägers auch nicht beteiligt, sondern aus dem Bruch der Vertraulichkeit lediglich Nutzen gezogen. Die Informationen, deren Wahrheit der Kläger nicht in Frage stellt, haben einen hohen "Öffentlichkeitswert". Sie offenbaren einen Missstand von erheblichem Gewicht, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Als Minister und als Landtagsabgeordneter gehörte der Kläger zu den Personen des politischen Lebens, an deren Verhalten unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ein gesteigertes Informationsinteresse besteht. Die der Beklagten zu 1 zugespielten E-Mails belegen, dass sich der Kläger über viele Jahre der wirtschaftlichen Verantwortung für seine Tochter E. entzogen und diese auf den Steuerzahler abgewälzt hat. Er hat es im eigenen persönlichen, wirtschaftlichen und politischen Interesse hingenommen, dass seine ehemalige Geliebte für die gemeinsame Tochter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezog, obwohl die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nicht gegeben waren. Denn die Kindesmutter hatte der zuständigen Behörde den Kläger pflichtwidrig nicht als Vater von E. benannt.

Der Bundesgerichtshof hat auch die Veröffentlichung verschiedener E-Mails in direkter oder indirekter Rede als zulässig angesehen. Die im Wortlaut veröffentlichten E-Mails dokumentieren mit besonderer Klarheit, wie der Kläger mit der Verantwortung gegenüber seiner nichtehelichen Tochter und der Mutter seines Kindes - und damit mittelbar gegenüber der Allgemeinheit, die jedenfalls bis zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Informationen die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen tragen musste - umgegangen ist.

Urteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12

Kammergericht Berlin - Urteil vom 5. November 2012 - 10 U 118/11

Landgericht Berlin - Urteil vom 28. Juni 2011 - 27 O 719/10."

BGH: Kostenloses Darlehen ist kein Verbraucherdarlehensvertrag - Kein Einwendungsdurchgriff bei 0% Finanzierung

BGH
Urteil vom 30.09.2014
XI ZR 168/13


Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof entscheidet über Einwendungsdurchgriff bei sogenannter "0%-Finanzierung"

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für einen in der ersten Jahreshälfte 2011 geschlossenen Darlehensvertrag entschieden, dass ein Verbraucher, der einen Kauf durch einen verbundenen, unentgeltlichen Darlehensvertrag (sogenannte "0%-Finanzierung") finanziert, Gewährleistungs-rechte, die ihm wegen Mängeln der gekauften Sache gegen den Verkäufer zustehen, dem Anspruch des finanzierenden Kreditinstituts auf Rückzahlung des Darlehens nicht entgegenhalten kann.

In dem zugrunde liegenden Fall erwarb der Kläger am 4. März 2011 von einem Baumarkt zwei Türen zum Preis von 6.389,15 € einschließlich Montage. Gleichzeitig unterschrieb er in dem Baumarkt, der seine Produkte mit einer "0%-Finanzierung" bewarb, auf einem dort bereitliegenden Formular der beklagten Bank einen Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrages, den die Beklagte am 21. Juni 2011 annahm. Der Darlehensvertrag enthielt die Anweisung des Klägers an die Beklagte, den von ihm ratenweise zurückzuzahlenden Nettodarlehensbetrag, der - ebenso wie der Preis der Türen - 6.389,15 € betrug, an den Baumarkt auszuzahlen. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Baumarkt zahlte die Beklagte nur 5.973,86 € an diesen.

Nach dem Einbau der Türen rügte der Kläger Mängel. In einem selbständigen Beweisverfahren stellte der gerichtlich bestellte Sachverständige Mängelbeseitigungskosten von 5.415,50 € und eine Wertminderung von 550 € fest. Der Kläger trat deshalb gegenüber dem Baumarkt vom Vertrag zurück und ist der Auffassung, er sei nach den §§ 358, 359 BGB in der bei Abschluss des Vertrages im März/Juni 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) zur Rückzahlung des Darlehens an die Beklagte nicht verpflichtet.

Seine Klage auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Rechte mehr zustehen, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe gegen den Kläger gemäß § 488 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des an den Baumarkt ausgezahlten Betrages von 5.973,86 €. Auf seinen Rücktritt vom Vertrag mit dem Baumarkt könne der Kläger sich gegenüber der Beklagten nicht berufen, weil die Voraussetzungen eines Einwendungsdurchgriffs gemäß §§ 358, 359 BGB aF nicht vorlägen. Dieser setze einen Verbraucherdarlehensvertrag, d.h. gemäß § 491 Abs. 1 BGB einen entgeltlichen Darlehensvertrag voraus. Ein solcher liege nicht vor, weil der Kläger der Beklagten für die Gewährung des Darlehens kein gesondertes Entgelt habe zahlen müssen.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Darlehensvertrages vom März/Juni 2011 gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des an den Baumarkt ausgezahlten Darlehens hat. Der Kläger kann sich gegenüber der Beklagten nicht auf seinen Rücktritt vom Vertrag mit dem Baumarkt berufen. Ein Einwendungsdurchgriff gemäß §§ 358, 359 BGB aF setzt einen Verbraucherdarlehensvertrag, d.h. gemäß § 491 Abs. 1 BGB einen entgeltlichen Darlehensvertrag voraus. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschriften, die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens bewusst an den in § 491 BGB verwandten Begriff des Verbraucherdarlehensvertrages angepasst worden sind. Auch der Einwendungsdurchgriff gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66) gilt gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie nicht für zins- und gebührenfreie Kreditverträge.

Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist kein entgeltlicher Darlehensvertrag, weil die Beklagte für das dem Kläger eingeräumte Kapitalnutzungsrecht keine Gegenleistung erhält. In dem Vertrag sind weder Zinsen noch Gebühren vereinbart worden. Auch die Differenz zwischen dem Nettodarlehensbetrag von 6.389,15 € und dem von der Beklagten an den Baumarkt ausgezahlten Betrag von 5.973,86 € kann nicht als Gegenleistung des Klägers angesehen werden. In Höhe dieses Differenzbetrages hat die Beklagte den vertraglichen Anspruch des Klägers auf Auszahlung des vollen Nettodarlehensbetrages nicht erfüllt. Da der Kläger gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nur die Rückzahlung des tatsächlich zur Verfügung gestellten Darlehens in Höhe von 5.973,86 € schuldet, erhält die Beklagte nur den an den Baumarkt ausgezahlten Betrag zurück. Sie erhält keinen darüber hinausgehenden Vermögensvorteil, der als Gegenleistung des Klägers für das ihm eingeräumte Kapitalnutzungsrecht angesehen werden könnte.

XI ZR 168/13 - Urteil vom 30. September 2014

LG Landshut - 23 O 2386/12 - Urteil vom 4. Oktober 2012

OLG München - 17 U 4579/12 - Urteil vom 25. März 2013

Karlsruhe, den 30. September 2014

Anhang

Vorschriften in der bei Abschluss des Darlehensvertrages im März/Juni 2011 geltenden Fassung

§ 358 BGB

(1)Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.



(3)Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. …

(4)… Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist.

§ 359 BGB

Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. …

§ 488 BGB

(1)… Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

§ 491 BGB

(1)Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag), soweit in den Absätzen 2 oder 3 oder in den §§ 503 bis 505 nichts anderes bestimmt ist.

Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66)

Art. 2 Geltungsbereich

(1)Diese Richtlinie gilt für Kreditverträge.

(2)Diese Richtlinie gilt nicht für:



f) zins- und gebührenfreie Kreditverträge …



Art. 15 Verbundene Kreditverträge



(2)Werden die unter einen verbundenen Kreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert oder entsprechen sie nicht dem Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrag, so kann der Verbraucher Rechte gegen den Kreditgeber geltend machen, wenn er nach den geltenden Rechtsvorschriften oder den Bestimmungen des Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrags seine Rechte gegen den Lieferanten oder den Dienstleistungserbringer geltend gemacht hat, diese aber nicht durchsetzen konnte. Die Mitgliedsstaaten bestimmen, in welchem Maße und unter welchen Bedingungen diese Rechtsmittel ausgeübt werden können."

BGH-Entscheidung zur Zulässigkeit der Schüler-Werbeaktion "Zwei Euro für jede Eins" des Media-Markts liegt im Volltext vor - Werbung gegenüber Minderjährigen

BGH
Urteil vom 03.04.2014
I ZR 96/13
Zeugnisaktion
UWG Nr. 28 Anh. zu § 3 Abs. 3, § 4 Nr. 1 und 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Zulässige Werbung gegenüber Kindern mit Zeugnisaktion - Kaufpreisermäßigung von 2 € für jede Eins im Zeugnis durch Media-Markt" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Eine unmittelbare Aufforderung zum Kauf gemäß Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG setzt voraus, dass sich der Kaufappell auf ein konkretes Produkt oder mehrere konkrete Produkte richtet. Daran fehlt es, wenn in der Werbung kein konkretes Produkt genannt, sondern das gesamte Warensortiment beworben wird.

b) Die im Rahmen einer "Zeugnisaktion" an Schulkinder gerichtete Werbung eines Elektronik-Fachmarktes mit einem Preisnachlass für jede Eins im Zeugnis verstößt nicht gegen § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG, wenn für die Kinder aufgrund der Werbung der Umfang der Preisermäßigung klar erkennbar ist.

BGH, Urteil vom 3. April 2014 - I ZR 96/13 - OLG München - LG Passau

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Hamburg: Geschäftsmäßiger Weiterverkauf personalisierter Konzertkarten wettbewerbswidrig, sofern diese nicht übertragbar sind

LG Hamburg
Urteil vom 09.03.2011
315 O 489/10


Das LG Hamburg hat entschieden, dass der geschäftsmäßige Weiterverkauf personalisierter Konzertkarten wettbewerbswidrig ist, sofern diese nicht übertragbar sind.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Zulässigkeit der Bildberichterstattung über das Mieterfest einer Wohnungsbaugenossenschaft in deren an ihre Mieter gerichteten Informationsbroschüre

BGH
Urteil vom 08.04.2014
VI ZR 197/13
GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; MRK Art. 8, 10; KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2;
BGB §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass auch Besucher eines Mieterfestes als relative Person der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 KUG anzusehen sein können. Dies hat zur Folge, dass die Veröffentlichung von Fotos ohne Zustimmung der abgebildeten Personen zulässig ist. Dies ist jedoch stets eine Frage des Einzelfalls.

Leitsatz des BGH:

Zur Zulässigkeit der Bildberichterstattung über das Mieterfest einer Wohnungsbaugenossenschaft
in deren an ihre Mieter gerichteten Informationsbroschüre.

BGH, Urteil vom 8. April 2014 - VI ZR 197/13 - LG Berlin - AG Berlin-Charlottenburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Architekt muss Wünsche des Kunden berücksichtigen und auf fehlende Machbarkeit ggf hinweisen

OLG Hamm
Urteil vom 07.05.2014
12 U 184/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Architekt die Wünsche des Kunden berücksichtigen und ggf. auf eine fehlende Machbarkeit hinweisen muss. Geschieht dies nicht, so ist die Leistung des Architekten mangelhaft und es liegt ein Gewährleistungsfall vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Unstreitig ist, dass der Kläger mit der oben genannten Skizze seine Wunschvorstellungen zum Ausdruck gebracht hat. Danach sollte es zum einen im rechten Winkel zur Straße eine direkte Zufahrt zur Garage und zum anderen eine bogenförmige Zufahrt zum Haus geben, in deren weiterem Verlauf man dann wieder auf die Straße fahren kann, ohne vorher wenden zu müssen.

Der Beklagten oblag es, diese vom Kläger skizzierten Wunschvorstellungen auf ihre Machbarkeit hin zu überprüfen und planerisch weitestmöglich zu realisieren. Kommt ein Architekt im Zuge seiner Überprüfung der Machbarkeit fehlerhaft zu der Einschätzung, dass die Wunschvorstellungen nicht zu realisieren sind, entlastet es ihn nicht, wenn der Bauherr aufgrund dieser ihm mitgeteilten fehlerhaften Einschätzung - aus seiner Sicht unvermeidlich - seine Wunschvorstellung aufgibt. Die Unterschrift des Klägers unter der Genehmigungsplanung entlastet die Beklagte daher nur insoweit, als ihre Planung alternativlos war."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: 1620 EURO Schadensersatz für Verwendung eines Kartenausschnitts auf einer kommerziellen Webseite ist angemessen

LG München I
Urteil vom 04.06.2014
21 S 25169/11


Das LG München hat entschieden, dass ein Schadensersatz in Höhe von 1.620 EURO, der im Wege der Lizenzanalogie ermittelt wurde, für die unlizenzierte Verwendung eines Kartenausschnitts auf einer kommerziellen Webseite im Internet angemessen sein kann. In diesem Verfahren wurde abermals ein Sachverständigengutachten eingeholt, der zu dem Ergebnis kam, dass es sich um einen marktüblichen Preis handelt. Diese Einschätzung ist mehr als fraglich, da kein vernünftig handelnder Unternehmer derartige Mondpreise zahlen würde. Dies gilt umso mehr, als Rechteinhaber ihre Vergütungsmodelle gezielt im Lauf der Jahre an die Rechtsprechung angepasst haben (hier: nur unbefristete kommerzielle Nutzung möglich). Die beste Lösung für Webseitenbetreiber: Keine unlizenzierte Inhalte verwenden. Oft gibt es qualitativ hochwertige und zugleich kostenlose Alternativen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von weiteren EUR 1.299,00 nach § 97 Abs. 2 S. 1, 3 UrhG zu.

Die Klägerin macht Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie geltend. Danach hat der Verletzer dasjenige zu bezahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (BGH, 22.3.1990, I ZR 59/88 – Lizenzanalogie; Dreier/ Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 97 Rn. 61).

Die Höhe der danach als Schadenersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist vom Tatrichter nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, 26.3.2009, I ZR 44/06 – Resellervertrag).

Die Klägerin hat die für eine Schätzung des Schadens erforderlichen Anhaltspunkte vorgetragen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 287 Rn. 4). Sie beruft sich auf ihre üblichen Lizenzgebühren, die für eine unbefristete kommerzielle Nutzung einer Kachel in der Größe DIN A5 bis A4, was laut Nutzungsbedingungen 595 x 420 Pixel oder einem Flächeninhalt von 500.900 Pixel entspricht, einen Betrag von EUR 1.620,00 vorsieht (Anlage K 2). Um die Marktüblichkeit dieses Preises zu belegen, reichte die Klägerin insbesondere 200 anonymisierte Verträge sowie einen Prüfbericht von Wirtschaftsprüfern vor. Die Existenz zumindest zweier dieser Verträge wird vom Beklagten bestätigt. Der Beklagte erachtet den von der Klägerin angesetzten Betrag jedoch als überhöht.
[...]
Die von der Kammer beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, der von der Klägerin angesetzte Preis für die streitgegenständliche Verwendung sei angemessen und marktüblich.
[...]
Unter Würdigung aller Umstände ist die Kammer gemäß § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass die Klägerin für eine Verwendung ihrer Karten, wie sie im streitgegenständlichen Fall erfolgt ist, am Markt den angemessenen Preis von EUR 1.620,00 hätte erzielen können"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH-Entscheidung zur Reichweite der Langenscheidt-Farbmarke Gelb liegt im Volltext vor - Gelbe Wörterbücher

BGH
Urteil vom 23.04.2014
I ZR 170/10
Gelbe Wörterbücher
Marken G § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5; ZPO § 148


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Reichweite des Schutzes der Langenscheidt Farbmarke gelb - hochgradige Waren- und Zeichenähnlichkeit zwischen Langenscheidt-Wörterbüchern und Sprachlernsoftware eines Mitbewerbers" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

a) Eine Aussetzung des markenrechtlichen Verletzungsverfahrens im Hinblick auf ein gegen die Klagemarke gerichtetes Löschungsverfahren scheidet im Regelfall aus, wenn keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Löschungsverfahrens besteht.

b) Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft einer abstrakten Farbmarke ist nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme einer markenmäßigen Verwendung des angegriffenen Farbtons.

c) Zwischen zweisprachigen Wörterbüchern und Sprachlernsoftware besteht hochgradige Warenähnlichkeit.

d) Nimmt der Verkehr auf den angegriffenen Produktverpackungen einen Farbton als eigenständiges (Zweit-)Kennzeichen und nicht als Teil eines zusammengesetzten Zeichens wahr, ist dieser Farbton isoliert der Prüfung der Zeichenähnlichkeit
zugrunde zu legen.

BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht auch zwischen einem Lizenzgeber und einem Anbieter vergleichbarer Produkte

BGH
Urteil vom 23.04.2014
I ZR 170/10
nickelfrei
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3

Leitsatz des BGH:


Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Es besteht vielmehr auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Danach besteht regelmäßig ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn die eine Partei als Inhaber eines Schutzrechts oder als Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem Schutzrecht die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesem Schutzrecht erfassten Produktes lizenziert und die andere Partei dem Schutzrecht entsprechende Produkte anbietet oder vertreibt.

BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht auch zwischen einem Lizenzgeber und einem Anbieter vergleichbarer Produkte

BGH
Urteil vom 23.04.2014
I ZR 170/10
nickelfrei
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3

Leitsatz des BGH:


Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Es besteht vielmehr auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Danach besteht regelmäßig ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn die eine Partei als Inhaber eines Schutzrechts oder als Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem Schutzrecht die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesem Schutzrecht erfassten Produktes lizenziert und die andere Partei dem Schutzrecht entsprechende Produkte anbietet oder vertreibt.

BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: