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LG Hamburg: Erdogan gegen Böhmermann - Verbreitung von Teilen des Schmähgedichts bleiben auch nach Urteil im Hauptsachverfahren untersagt

LG Hamburg
Urteil vom 10.02.2017
324 O 402/16


Das LG Hamburg hat im Hauptsacheverfahren im Rechtsstreit zwischen Erdogan gegen Böhmermann seine im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung bestätigt. Danach ist Jan Böhmermann die weitere Verbreitung von Teilen seines Schmähgedichts aus der Sendung Neo Magazin Royale weiterhin untersagt.

Die Entscheidung ist angesichts der Entscheidungspraxis des LG Hamburg nicht überraschend. Es bleibt aber abzuwarten, ob die Entscheidung den weiteren Weg durch die Instanzen übersteht.

Siehe zum einstweiligen Verfügungsverfahren Volltext LG Hamburg in dem Rechtsstreit zwischen Erdogan und Böhmermann liegt vor - Schmähgedicht nach Ansicht des Gerichts in weiten Teilen unzulässige Schmähkritik

Die Pressemitteilung des LG Hamburg:

Im Verfahren über die Unterlassungsklage des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan gegen den TV-Moderator Jan Böhmermann wird mitgeteilt:

LG Hamburg bestätigt im Hauptsacheverfahren Erdoğan ./. Böhmermann die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren

Der Beklagte, der Fernsehmoderator Jan Böhmermann, hat in seiner Sendung „Neo Magazin Royale“ ein als „Schmähkritik“ bezeichnetes Gedicht verlesen, in dem er sich mit dem Kläger, dem Präsidenten der türkischen Republik, befasst. Auslöser des Gedichtes war die Einbestellung des deutschen Botschafters aufgrund eines im ZDF ausgestrahlten Beitrages, der ebenfalls den Kläger zum Gegenstand hat. Die Verlesung des Gedichtes unterbrach der Beklagte mehrfach durch Gespräche mit seinem sogenannten Sidekick Kabelka. Das Gedicht wurde durch Untertitel in die türkische Sprache übersetzt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er schwer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Das Gedicht sei schlicht rassistisch. Mit einem Großteil der Beschimpfungen würden Türken seit Jahrzehnten beleidigt. Durch die Erklärung des Beklagten in der Sendung „Das kann bestraft werden“ würden übelste Beschimpfungen nicht zu einer zulässigen Satire. Auch der Rechtsbruch zur Illustration sei ein Rechtsbruch.

Der Beklagte hat geltend gemacht, dass er sich auf die Meinungs- und Kunstfreiheit berufen könne. Das Gedicht sei im Gesamtkontext zu beurteilen. Es trage zur öffentlichen Meinungsbildung über die Grenzen von Satire bei. Es sei zudem der Umgang des Klägers mit seinen Kritikern zu berücksichtigen; der Kläger habe die Unterdrückung kritischer Stimmen auf die Spitze getrieben.

Das Gericht hat in seinem heute verkündeten Urteil dieselben Passagen wie im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt, der Klage – der Kläger wollte das Gedicht insgesamt untersagen lassen – wurde daher nur teilweise stattgegeben. Es hat festgestellt, dass für den Beklagten die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG streitet und dass der Fernsehbeitrag Satire ist. Ob der Beklagte sich außerdem auf die – anders als die Meinungsfreiheit – vorbehaltlos gewährte Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG berufen kann, hat die Kammer offen gelassen, da dies zu keiner anderen Entscheidung geführt hätte. Zugunsten des Beklagten hat die Kammer bei der vorzunehmenden Abwägung angenommen, dass jener sich auf die Kunstfreiheit berufen kann. Dennoch falle die Abwägung hinsichtlich der untersagten Passagen zu seinen Lasten aus. Zu Gunsten des Klägers hat das Gericht hinsichtlich der nicht untersagten Passagen angenommen, dass die Kunstfreiheit nicht für den Beklagten streitet. Dennoch falle insoweit die Abwägung zu Lasten des Klägers aus.

Die Kunstfreiheit – so das Gericht – sei nach dem Bundesverfassungsgericht zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos. Wenn sie mit anderen Werten wie dem verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht kollidiere, auf das sich auch der Kläger als Ausländer berufen könne, so bedürfe es einer Abwägung. Hierbei sei zu beachten, dass Satire einen großen Freiraum beanspruchen dürfe. Auch eine durch die Kunstfreiheit geschützte Satire könne jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen so in seinem Kernbereich berühren, dass sie zu untersagen sei.
Bei der vorzunehmenden Abwägung hat das Gericht den Gesamtkontext berücksichtigt, in den das Gedicht eingebettet ist, d.h. u.a. den Diskurs des Beklagten mit seinem Sidekick über die Meinungsfreiheit, den Hintergrund mit dem Porträt des Klägers und der türkischen Flagge sowie die Vorgeschichte mit der Einbestellung des deutschen Botschafters. Bei der Abwägung spielte auch der Umgang des Klägers mit Kritikern eine zentrale Rolle.
Das Gericht betont weiterhin, dass gerade der Kläger als Staatsoberhaupt sich auch besonders heftige Kritik gefallen lassen müsse, da die Meinungsfreiheit aus dem besonderen Bedürfnis der Machtkritik erwachsen sei.

Unter Berücksichtigung des vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstabes müsse der Kläger die untersagten Passagen nicht mehr hinnehmen. Zwar erkenne der Zuschauer, dass beispielsweise die in das Absurde gewendeten Beschreibungen des Sexuallebens des Klägers keinen realen Bezug hätten, aber Beleidigungen oder Beschimpfungen müsse der Betroffene nicht bereits deswegen hinnehmen, weil sie ersichtlich nicht ernst gemeint seien. Im Vordergrund stehe nicht nur die sexuelle Komponente, der Kläger werde als sexbesessene Person dargestellt, sondern es würden zudem als inakzeptabel geltende sexuelle Verhaltensweisen auf den Kläger bezogen, wie „Kinderpornos schauen“. Der Kläger werde auf eine Stufe mit den beiden im Gedicht genannten österreichischen Sexualstraftätern gestellt. Es würden darüber hinaus nicht nur gegenüber Türken bestehende Vorurteile aufgegriffen, sondern der Kläger werde noch unterhalb eines Schweins bzw. „Schweinefurzes“ stehend beschrieben. Es sei allgemein bekannt, dass für einen Moslem die Verbindung zu einem Schwein besonders verletzend sei. Es werde auch davon ausgegangen, der Beklagte habe gewusst, dass seine Antwort „Dies mache doch keiner“ auf den Einwurf seines Sidekicks, das Gedicht werde doch nicht im Internet verbreitet werden, gerade nicht zutreffe. Das in Rede stehende Setting sei daher mit einer ansonsten üblichen juristischen Diskussion über die Grenzen der Meinungs- und Kunstfreiheit nicht vergleichbar.

Das Gericht führt in seinem Urteil aus, dass die Entscheidungen im strafrechtlichen Verfahren nicht gegen die Untersagung sprächen, da die Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft die Frage der Zulässigkeit der Darbietung gerade offen gelassen und eine Einstellung damit begründet hätten, dass kein Vorsatz anzunehmen sei. Die Frage eines Vorsatzes sei für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch jedoch ohne Bedeutung. Die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, die zum Gegenstand hatte, ob ein Verteidiger eine Staatsanwältin gegenüber einem Journalisten u.a. als „durchgeknallt“ bezeichnen dürfe, führe nicht zu einem anderem Ergebnis, da die Kammer, wie bereits im Beschluss zum einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeführt, eine Auseinandersetzung in der Sache und damit keine Schmähkritik festgestellt habe. In dem fraglichen Beschluss mache das Bundesverfassungsgericht außerdem deutlich, dass allein die Tatsache, dass keine Schmähkritik vorliege, nicht die Zulässigkeit der Äußerung bedeute.

Die nicht untersagten Passagen erreichen nach Ansicht des Gerichtes nicht die notwendige Schwere, um sie zu untersagen. Zu Lasten des Klägers wirke sich hierbei insbesondere seine Politik in Hinblick auf Kritiker und seine Stellung als Politiker aus.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehe nur ein Anspruch auf Untersagung, soweit eine Rechtsverletzung vorliege und nicht darüber hinaus. Die Klage, die auch rechtmäßige Passagen zum Gegenstand habe, werde daher zum Teil abgewiesen. Die Rechtsprechung habe lediglich in Ausnahmefällen nicht nur die einzelnen rechtswidrigen Passagen untersagt, sondern das gesamte Werk, wenn durch eine Untersagung nur der rechtswidrigen Aussagen in die künstlerische Gesamtkonzeption unverhältnismäßig eingegriffen worden wäre. Letzteres sei hier nicht der Fall. Das Gedicht bleibe auch ohne die untersagten Passagen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die konkrete Einbettung fortbestehe, verständlich und eine kritische Auseinandersetzung mit dem Kläger. Wenn eine Aufteilung nicht für möglich erachtet werden würde, hätte dies zudem nicht zur Folge, dass der Unterlassungsanspruch trotz der festgestellten Rechtswidrigkeit insgesamt abzuweisen wäre, sondern es wäre ihm insgesamt stattzugeben.



EuGH-Generalanwalt: Betreiber von Torrent-Seite The Pirate Bay haftet für Urheberrechtsverstöße

Der Generalanwalt beim EuGH Maciej Szpunar hat am 08.02.2017 in seinem Schlussantrag in dem Verfahren C‑610/15 - Stichting Brein gegen Ziggo BV, XS4ALL Internet BV im Rechtsstreit um die Torrent-Seite The Pirate Bay dargelegt, dass der Betreiber der Seite für Urheberrechtsverstöße haftet, da dieser in Kenntnis der Rechtslage keine Maßnahmen ergreift um Urheberrechtsverletzungen zu verhinden.

Conclusion:

The fact that the operator of a website makes it possible, by indexing and providing a search engine, to find files containing works protected by copyright which are offered for sharing on a peer-to-peer network constitutes a communication to the public within the meaning of Article 3(1) of Directive 2001/29/EC of the European Parliament and of the Council of 22 May 2001 on the harmonisation certain aspects of copyright and related rights in the information society, if that operator was aware of the fact that a work was made available on the network without the consent of the copyright holders and did not take action in order to make access to that work impossible.


Den vollständigen Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts finden Sie hier:

OLG Köln: Schmerzensgeldanspruch bei datenschutzwidriger Weitergabe von Gesundheitsdaten - Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

OLG Köln
Urteil vom 30.09.2016
26 O 251/15


Das OLG Köln hat entschieden, dass bei bei datenschutzwidriger Weitergabe von Gesundheitsdaten, ein Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. angemessene Entschädigung wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bestehen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Landgericht hat als Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch allein § 7 BDSG geprüft, der – worauf die Beklagte hinweist – keinen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden gewährt (Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl., § 7 Rn. 32). Es kommen daneben aber weitere Anspruchsgrundlagen in Betracht, etwa aus dem bürgerlichrechtlichen Deliktsrecht, wie aus § 823 Abs. 1 BGB, weil das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein sonstiges Recht im Sinne dieser Vorschrift ist, aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und aus § 826 BGB. Vorliegend kommt vor allem ein Anspruch des Klägers aus einer vertraglichen oder vertragsähnlichen Beziehung mit der Beklagten in Betracht. Insoweit – wie auch bei einem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 826 BGB – ist für die Annahme einer Rechts- bzw. Vertragsverletzung unerheblich, ob die Weitergabe des Urteils durch die Beklagte – was diese anzweifelt – unter das Bundesdatenschutzgesetz fällt.

Der durch eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung seines PersönIichkeitsrechts Betroffene kann Ersatz des immateriellen Schadens beanspruchen, wenn die Umstände eine solche Genugtuung erfordern (BGH, Urt. v. 19.9.1961 – VI ZR 259/60, BGHZ 35, 363). Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts können auf Grund seines verfassungsrechtlichen Rangs (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) und seiner Ähnlichkeit zum Eingriff in den Körper und die Gesundheit ein Schmerzensgeld begründen (BeckOK BGB/Spindler, Stand 1.5.2016, § 253 Rn. 16 mwN.).

[...]

Die Gesundheitsdaten des Klägers, die der Beklagten durch den geschäftlichen Kontakt der Parteien bekannt geworden waren, durfte sie grundsätzlich nicht an Dritte – und damit auch nicht an die U AG, ihre Konzernmutter und Arbeitgeberin des Klägers, – weitergeben.

Bei den Gesundheitsdaten handelt es sich um besonders sensible Daten, die als eine besondere Art personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG gesetzlich besonders geschützt sind. Dass sie vom Gesetz als besonders sensibel eingeordnet werden, ergibt sich u.a. aus § 213 VVG, der die Erhebung von Gesundheitsdaten betrifft. Ihre Weitergabe berührt das Persönlichkeitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung in besonderem Maße. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis des Individuums, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten – hier seiner Gesundheitsdaten – selbst zu bestimmen. Es entfaltet als objektive Norm seinen Rechtsgehalt auch im Privatrecht und strahlt so auf die Auslegung und Anwendung privatrechtlicher Vorschriften aus. Verkennt ein Gericht, das eine privatrechtliche Streitigkeit entscheidet, in grundsätzlicher Weise den Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, verletzt es durch sein Urteil das Grundrecht des Bürgers in seiner Funktion als Schutznorm (BVerfG, Beschl. v. 17.7.2013 – 1 BvR 3167/08, NJW 2013, 3086 mwN.)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Vergleichende Werbung die Preise zwischen Geschäften unterschiedlicher Art und Größe vergleicht kann irreführend sein

EuGH
Urteil vom 08.02.2017
C-562/15
Carrefour Hypermarchés gegen ITM Alimentaire International SASU


Der EuGH hat entschieden, dass vergleichende Werbung, die Preise zwischen Geschäften unterschiedlicher Art und Größe vergleich, írreführend sein kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Werbung nicht ausreichend auf diese Umstände hingewiesen wird.

Tenor der Entscheidung:

Art. 4 Buchst. a und c der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass eine Werbung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in der die Preise von Waren verglichen werden, die in Geschäften unterschiedlicher Größe oder Art vertrieben werden, unzulässig im Sinne der erstgenannten Vorschrift sein kann, wenn diese Geschäfte zu Handelsgruppen gehören, die jeweils über eine Reihe von Geschäften unterschiedlicher Größe und Art verfügen, und der Werbende die Preise, die in den Geschäften größeren Umfangs oder größerer Art seiner Handelsgruppe verlangt werden, mit den Preisen vergleicht, die in Geschäften kleineren Umfangs oder kleinerer Art konkurrierender Handelsgruppen ermittelt wurden; etwas anderes gilt, wenn die Verbraucher auf klare Weise und in der Werbebotschaft selbst darüber informiert werden, dass der Vergleich zwischen den Preisen, die in den Geschäften größeren Umfangs oder größerer Art der Handelsgruppe des Werbenden verlangt werden, und den Preisen stattgefunden hat, die in Geschäften kleineren Umfangs oder kleinerer Art konkurrierender Handelsgruppen ermittelt wurden.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zur Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen Werbung zu prüfen, ob im Ausgangsverfahren die in Rede stehende Werbung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegen das Gebot der Objektivität des Vergleichs verstößt und/oder irreführend ist; dabei hat es zu berücksichtigen, wie der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die betreffenden Waren wahrnimmt, und es hat die in dieser Werbung enthaltenen Angaben, insbesondere die Angaben zu den Geschäften der Handelsgruppe des Werbenden sowie zu denen der konkurrierenden Handelsgruppen, deren Preise dem Vergleich unterlagen, und allgemein alle Bestandteile der Werbung einzubeziehen.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Werbung, die Preise zwischen Geschäften unterschiedlicher Art und Größe vergleicht, ist unter bestimmten Umständen nicht zulässig.

Eine solche Werbung kann zudem irreführend sein, wenn der Verbraucher nicht in der Werbung selbst auf klare Weise von den Unterschieden in Art und Größe der verglichenen Geschäfte informiert wird

Im Dezember 2012 lancierte Carrefour eine Fernsehwerbekampagne mit dem Titel „Tiefstpreisgarantie Carrefour“. Darin wurden die in den Carrefour-Geschäften verlangten Preise für 500 Waren großer Marken mit denen in Geschäften konkurrierender Handelsgruppen (darunter Intermarché-Geschäften) verglichen. Den Verbrauchern wurde angeboten, ihnen die zweifache Preisdifferenz zu erstatten, falls sie die Waren anderswo günstiger fänden. Ab dem zweiten Fernsehwerbespot waren die für den Vergleich ausgewählten Intermarché-Geschäfte ausnahmslos Supermärkte, während die Carrefour-Geschäfte sämtlich Hypermärkte waren. Diese Information erschien nur in kleinerer Schrift unterhalb des Namens „Intermarché“.

ITM, ein für die Strategie und Geschäftspolitik der Geschäfte der Intermarché-Handelsgruppe zuständiges Unternehmen, klagt bei den französischen Gerichten auf Unterlassung dieser Werbung sowie auf Schadensersatz wegen irreführender Werbung.

Die mit der Rechtssache befasste Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine solche Werbung, in der die Preise für in Geschäften unterschiedlicher Größe oder Art vertriebenen Waren verglichen werden, nach der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung zulässig ist. Das vorlegende Gericht möchte weiter wissen, ob der Umstand, dass die betreffenden Geschäfte unterschiedlicher Größe und Art sind, eine wesentliche Information ist, die gemäß der Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken2 notwendigerweise den Verbrauchern zur Kenntnis zu bringen ist.

Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass nach der Richtlinie 2006/114 jede vergleichende Werbung die Preise objektiv vergleichen muss und nicht irreführend sein darf. Gehören aber sowohl der Werbende als auch die Mitbewerber zu Handelsgruppen, die jeweils über eine Reihe von Geschäften unterschiedlicher Größe und Art verfügen, und bezieht sich der Vergleich nicht auf die gleiche Größe und Art, kann die Objektivität des Vergleichs durch diesen Umstand verfälscht werden, wenn dieser Unterschied nicht in der Werbung erwähnt wird. Die Preise gängiger Verbrauchsgüter können nämlich je nach der Art oder Größe des Geschäfts variieren, so dass ein asymmetrischer Vergleich bewirken könnte, dass der Preisunterschied zwischen dem Werbenden und den Mitbewerbern künstlich erzeugt oder vergrößert wird, je nachdem, welche Geschäfte für den Vergleich herangezogen werden.

Eine Werbung ist zudem irreführend, wenn sie wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, oder die solche Informationen verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt und daher den Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen kann, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Eine Werbung wie die vorliegend in Rede stehende kann das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers beeinflussen, indem sie ihn dazu veranlasst, eine Entscheidung in dem irrigen Glauben zu treffen, dass er in den Genuss der in der Werbung hervorgehobenen Preisersparnis kommt, wenn er die jeweiligen Waren in allen Geschäften der Handelsgruppe des Werbenden statt in Geschäften konkurrierender Handelsgruppen erwirbt. Eine solche Werbung wird jedoch nur dann irreführend sein, wenn der Verbraucher nicht darüber informiert wird, dass der Vergleich zwischen den Preisen, die in den Geschäften größeren Umfangs oder größerer Art der Handelsgruppe des Werbenden verlangt werden, und den Preisen stattfindet, die in Geschäften kleineren Umfangs oder kleinerer Art konkurrierender Handelsgruppen ermittelt wurden. Diese Information muss dabei nicht nur auf klare Weise bereitgestellt werden, sondern auch in der Werbebotschaft selbst enthalten sein. Es wird Sache der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) sein, zu prüfen, ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Essen: Recht auf frei Wahl des Routers gilt nicht nur für Neukunden sondern auch für Bestandskunden - Routerfreiheit

LG Essen
Urteil vom 23.09.2016
45 O 56/16


Das LG Essen hat zutreffend entschieden, dass das Recht auf frei Wahl des Routers (Routerfreiheit) nicht nur für Neukunden sondern auch für Bestandskunden gilt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Botsoftware für Online-Spiel Word of Warcraft ist bei Umgehung von Schutzvorkehrungen eine wettbewerbsrechtlich unlautere produktbezogene Behinderung

BGH
Urteil vom 12.01.2017
I ZR 253/14
World of Warcraft II
UWG § 4 Nr. 4; UMV Art. 12 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2, Art. 101 Abs. 2; Rom-II-VO Art. 8 Abs. 2; MarkenG
§ 125b Nr. 2, § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 3 Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass Botsoftware für das Online-Spiel Word of Warcraft bei Umgehung von Schutzvorkehrungen eine wettbewerbsrechtlich unlautere produktbezogene Behinderung darstellt.

Leitsätze des BGH:

a) Der lauterkeitsrechtliche Schutz eines durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestalteten Geschäftsmodells vor gezielter Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG durch Missachtung der Geschäftsbedingungen setzt grundsätzlich voraus, dass die missachteten Geschäftsbedingungen in die Verträge
des Verwenders einbezogen werden und der Inhaltskontrolle standhalten. Das gilt auch dann, wenn der
Hersteller, Vertreiber oder Veranstalter eines Spiels in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die
Spielregeln niedergelegt hat. Er verdient den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer gezielten Behinderung
durch einen Verstoß gegen die Spielregeln nur, wenn diese Spielregeln rechtlich verbindlich sind (Fortführung
von BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 32 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet).

b) Das bloße Sich-Hinwegsetzen über Vertragsbedingungen reicht für die Bewertung einer geschäftlichen
Handlung als wettbewerbswidrig regelmäßig nicht aus. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten,
die das Wettbewerbsverhalten als unlauter erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände können
vorliegen, wenn das pflichtwidrige Verhalten der einen Vertragspartei das durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltete Geschäftsmodell der anderen Vertragspartei beeinträchtigt und damit in
unlauterer Weise auf das von der anderen Vertragspartei angebotene Produkt einwirkt. Dabei kann bereits
in der mittelbaren Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers eine wettbewerbsrechtlich unlautere
produktbezogene Behinderung zu sehen sein. Eine Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers ist regelmäßig als unlauter anzusehen, wenn dabei eine Schutzvorkehrung unterlaufen wird, die eine solche
Einwirkung verhindern soll (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011,
1018 Rn. 69 und 70 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse; Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12,
GRUR 2014, 785 Rn. 37 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet).

c) Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer
Unionsmarke beurteilen sich gemäß Art. 101 Abs. 2 UMV, Art. 8 Abs. 2 Rom-II-VO nach deutschem
Recht, wenn der Ort der Verletzungshandlung in Deutschland liegt, weil die markenrechtsverletzenden
Waren von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen im Internet beworben und angeboten werden.

d) Ansprüche aus § 125b Nr. 2, § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, § 242 BGB auf Auskunftserteilung
und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer Unionsmarke sind nur in Bezug auf
Mitgliedstaaten der Europäischen Union begründet, in denen aufgrund der Verletzungshandlung ein
Schaden entstanden ist.

BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Frankfurt: Verletzung einer dreidimensionalen Marke durch Parfum-Flakon - Haftung der verantwortlichen Person im Sinne der Kosmetik-VO

OLG Frankfurt
Urteil vom 17.11.2016
6 U 220/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass durch die Gestaltung eines Parfum-Flakons die Rechte an einer dreidimensionalen Marke verletzt werden könnn. Dabei haftet die Person, die als verantwortliche Person im Sinne der Kosmetik-VO benannt ist, auch persönlich.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die markenmäßige Benutzung einer Waren- oder Verpackungsform kann sich allerdings auch daraus ergeben, dass die in Rede stehende Gestaltung erheblich vom Branchenüblichen abweicht und ihr aus diesem Grund eine herkunftshinweisende Funktion beigemessen wird; dabei spielt auch eine Rolle, ob sich in dem betreffenden Warenbereich eine dem Verkehr bekannte Gewohnheit entwickelt hat, die Form der Waren oder Verpackungen herkunftshinweisend zu gestalten (vgl. zu beiden Gesichtspunkten BGH GRUR 2010, 1103 [BGH 22.04.2010 - I ZR 17/05] - Pralinenform II, Tz. 31 m.w.N.).

Im Parfümeriesektor hat sich in der Tat die Gewohnheit entwickelt, die Behälter von Parfumerzeugnissen und deren Verschlüsse mit besonders auffallenden Formen und sonstigen Ausstattungsmerkmalen zu versehen. Dies ergibt sich etwa aus den von der Klägerin als Anlagen K 36 bis K 38 (Bl. 343 ff.) vorgelegten Beispielen und ist im Übrigen auch gerichtsbekannt. Aus dieser verbreiteten Verwendung auffälliger Ausstattungen für Parfumerzeugnisse hat sich eine dem Verkehr bekannte Kennzeichnungsgewohnheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelt. Denn die angesprochenen Verbraucher werden nicht annehmen, dass die Hersteller auf diese Weise lediglich ästhetisch anspruchsvolle Lösungen für die Ausstattung ihrer Erzeugnisse zur Verfügung stellen wollen. Vielmehr geht es - für den Verkehr ersichtlich - jedenfalls auch darum, das jeweilige Erzeugnis schon an Hand der Ausstattungsform herkunftsmäßig identifizieren zu können; die auffälligen Produktausstattungen dienen dem angesprochenen Verbraucher daher als Zweitmarke neben einer - auf den Erzeugnissen regelmäßig ebenfalls angebrachten - Wortmarke.

Unter diesen Umständen wird der Verkehr auch der angegriffenen Form von Flasche und Stöpsel diese Herkunftsfunktion zubilligen. Denn die drei Blüten stellen ebenfalls ein besonders auffälliges Ausstattungsmerkmal dar. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Größe der Blüten, die für die Handhabung des Stöpsels eher hinderlich sind und dem Verkehr daher ersichtlich auch als Wiedererkennungsmerkmal und damit als Herkunftshinweis dienen sollen.

[...]

c) Der Beklagte ist für die Markenverletzung täterschaftlich verantwortlich.

Der Beklagte ist Geschäftsführer der D S.a.r.l., die unstreitig über keine weiteren Mitarbeiter verfügt. Die D S.a.r.l. ist auf der Packung der in Rede stehenden Parfumprodukte genannt ("Made under authority of ..."). Dabei soll es sich nach Darstellung des Beklagten jedoch nur um einen Hinweis auf die vom Hersteller benannte "verantwortliche Person" im Sinne von Art. 4, 5 EU-Kosmetik-VO handeln. Der Beklagte trägt vor, Herstellerin sei die E AG, die der D S.a.r.l. durch eine Vereinbarung vom 13.12./28.12.2012 (Anlage B 7; Bl. 405 d.A.) ein entsprechendes Mandat gemäß Art. 4 III 2 EU-Kosmetik-VO erteilt habe.

Es kann dahinstehen, ob dieses Mandat - wie die Klägerin behauptet - lediglich konstruiert ist und Herstellerin des beanstandeten Erzeugnisses in Wahrheit die D S.a.r.l. ist und die E AG das Erzeugnis lediglich vertreibt. Denn bereits die unstreitigen Gesamtumstände lassen nach Auffassung des erkennenden Senats den hinreichenden Schluss zu, dass der Beklagte in der Lage ist, Herstellung und Vertrieb des beanstandeten Produkts maßgeblich zu beeinflussen.

Die vom Beklagten allein geführte D S.a.r.l. ist nach Darstellung des Beklagten "verantwortliche Person" i.S.v. Art. 4, 5 EU-Kosmetik-VO für die vertriebenen Produkte. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass sich der Verantwortungsbereich der "verantwortlichen Person" nach dem Regelungsinhalt der EU-Kosmetik-VO - auch was die Aufmachung und Kennzeichnung angeht - auf die Produktsicherheit beschränke, nicht aber auf die Beachtung der Markenrechte Dritter, vermag dies nicht zu überzeugen.

Es ist schon mit der Lebenserfahrung nicht vereinbar, dass die E AG als (nach Darstellung des Beklagten) Herstellerin eines Parfumprodukts gemäß Art. 4 III 2 EU-Kosmetik-VO als "verantwortliche Person" ein anderes Unternehmen mandatiert, das den Vertrieb dieses Produkts nicht maßgeblich beeinflussen kann; denn ein solches "außenstehendes" Unternehmen könnte die Verantwortung für die Produktsicherheit nicht in effizienter Form übernehmen. Das wird bestätigt durch die Regelung in Art. 5 II 1 EU-Kosmetik-VO, wonach "verantwortliche Personen" unverzüglich eingreifen müssen, wenn "ein von ihnen in Verkehr gebrachtes kosmetisches Mittel" der Verordnung nicht entspricht. Die Verordnung selbst setzt demnach voraus, dass die "verantwortliche Person" in den Vertrieb in einer Weise eingebunden ist, die eine sofortige Reaktion ermöglicht. Dass dies auch für die D S.a.r.l. und den Beklagten als deren Geschäftsführer gilt, wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass der Beklagte und Geschäftsführer der "verantwortlichen Person" unstreitig bei einem Unternehmen (F UG) als Projektleiter beschäftigt ist, das an derselben Anschrift geschäftsansässig ist, unter der der die E AG ein Auslieferungslager in Deutschland unterhält."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Brandenburg: Äußerung über Mitbewerber zur rechtswidrigen Mitwirkung an Vergabeverfahren nicht zwingend wettbewerbswidrig

OLG Brandenburg
Urteil vom 13.12.2016
6 U 76/15


Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Äußerung über einen Mitbewerber zur rechtswidrigen Mitwirkung an Vergabeverfahren nicht zwingend wettbewerbswidrig sind.


Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung der inkriminierten Äußerung nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1 i.V. m. § 4 Nr. 8 UWG (in der bis zum 10.12.2015 geltenden Fassung) bzw. § 4 Nr. 2 UWG (in der Fassung des Gesetzes vom 02.12.2015 - BGBl. I S. 2158 - gültig ab 10.12.2015).

Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht, weil der Kläger die zu untersagende Äußerung nicht getätigt hat. Die tatsächlich getätigten Äußerungen wären zudem nicht wettbewerbswidrig.

1) Die Klage ist bereits unschlüssig. Der Kläger begeht die Untersagung einer Äußerung, die der Beklagte so wörtlich nicht getätigt hat, wie der Kläger auch noch nicht einmal behauptet hat. Die inkriminierte Äußerung, die Ehefrau der Klägers wirke entgegen § 16 Abs. 2 Vergabeverordnung bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG rechtswidrig an öffentlichen Vergabeverfahren mit, an denen das Planungsbüro des Klägers beteiligt sei, ist in dem Schreiben des Beklagten vom 20.08.2014 nicht enthalten.

2) Soweit der Antrag des Klägers so zu verstehen sein könnte, dass der Beklagte zu verurteilen sei, es zu unterlassen, sinngemäß zu behaupten, die Frau der Klägers wirke entgegen § 16 Abs. 2 Vergabeverordnung bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG rechtswidrig an öffentlichen Vergabeverfahren mit, an denen das Planungsbüro des Klägers beteiligt sei, wie geschehen im Schreiben vom 20.08.2014, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Auch insoweit besteht kein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 8 UWG a.F. (§ 4 Nr. 2 UWG n. F.) bzw. § 4 Nr. 7 UWG a.F. (§ 4 Nr. 1 UWG n.F.), unterstellt zugunsten des Klägers, zwischen den Parteien bestehe ein Wettbewerbsverhältnis und das Schreiben vom 20.08.14 sei zu Zwecken des Wettbewerbs versandt worden.

2.1). Das Schreiben vom 20.08.2014 enthält eine Reihe von Tatsachenbehauptungen, die wahr bzw. unstreitig sind und deshalb dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 8 UWG a.F. (§ 4 Nr. 2 UWG n.F.) von vorneherein nicht unterfallen. Dazu zählen u.a. die Aussagen, der Kläger betreibe kein Architekturbüro, seine Ehefrau sei im Bauamt tätig und dort für die Vergabe von Fördermitteln zuständig und der Kläger habe an mehreren näher bezeichneten Bauvorhaben der Wohn- und Baugesellschaft … mbH mitgewirkt. § 4 Nr. 8 UWG a.F. (§ 4 Nr. 2 UWG n.F.) bezweckt allein den Schutz des Mitbewerbers vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen (Anschwärzung). Deshalb unterliegen auch die weiteren vom Kläger inkriminierten Inhalte des Schreibens, die rechtliche Wertungen bzw. Meinungsäußerungen darstellen - etwa die Vermutung, das Verwandtschaftsverhältnis könne den Bedingungen der ILB-Fördermittelbescheide zuwiderlaufen oder der Zusatz „Ein Schelm, der Böses dabei denkt“, nicht der Lauterkeitsbeurteilung des vom Kläger allein angeführten Tatbestandes des § 4 Nr. 8 UWG a.F.(§ 4 Nr. 2 UWG n.F.)

2.2). Die inkriminierten Äußerungen des Beklagten sind aber auch nach dem Maßstab des § 4 Nr. 7 UWG a.F. (§ 4 Nr. 1 UWG n.F.) nicht als unlautere Herabsetzung bzw. Verunglimpfung zu bewerten. Dies gilt sowohl hinsichtlich der in dem Schreiben vom 20.08.2014 enthaltenen Tatsachen, wie auch der Meinungsäußerungen bzw. rechtlichen Wertungen.

§ 4 Nr. 1 UWG n.F. dient dem Schutz des Mitbewerbers vor einer Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsinteressen und des Allgemeininteresses am unverfälschten Wettbewerb (Köhler/Bornkamm a.a.O., § 4 Rn 1.2). Wahre, allerdings zugleich geschäftsschädigende Tatsachen, sind deshalb nach § 4 Nr. 1 UWG n.F. ( § 4 Nr. 7 UWG a.F.) nur dann zulässig, wenn ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise besteht, der Bewerber hinreichenden Anlass hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält (Köhler/Bornkamm, 34. Aufl. 2016, § 4 Rn. 1.16). Ob den inkriminierten Äußerungen tatsächlich herabsetzende Wirkung zukommt, kann dahinstehen, denn jedenfalls wären die oben dargestellten, wahren Tatsachenbehauptungen nach diesen Maßgaben zulässig. Der Beklagte verfolgte mit seinem Schreiben die Intention, die maßgebenden Entscheidungsträger auf eine vergaberechtlich problematische Praxis in einem Bereich, der für seine eigene Berufstätigkeit relevant ist, aufmerksam zu machen.

Auch soweit das Schreiben Meinungsäußerungen und rechtliche Wertungen enthält, besteht keine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 7 UWG a.F. (§ 4 Nr. 1 UWG n.F.). Die inkriminierten Äußerungen im Schreiben vom 20.08.2014 enthalten weder Formalbeleidigungen noch in unangemessener Weise abfällige, unsachliche oder abwertende Schmähkritik; sie sind auch nicht geeignet, die Menschenwürde zu verletzen. Es ergibt sich auch keine lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles unter Abwägung der beteiligten Interessen, insbesondere der Belange beider Beteiligten und der Allgemeinheit, des Schutzes des Geschäftsrufs des Klägers sowie des Bedeutungsgehalts der Meinungsfreiheit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.05.2011 - I ZR 147/09 - Coaching Newsletter, GRUR 2012, 74 Rn 31, 33 zit. nach juris). Vielmehr steht die geäußerte Kritik in Zusammenhang mit der von dem Beklagten angegriffenen Vergabepraxis der Stadt …, durch die er sich benachteiligt fühlt. Thematisiert wird die berufliche Verquickung der Eheleute, die der Gesetzgeber im öffentlichen Vergabewesen als problematisch ansieht und der er mit einschränkenden Vorschriften entgegen wirkt (§ 16 Abs. 2 VgV i.d.F. bis 11.04.2016 bzw. § 6 Abs. 4 VgV i.d.F. ab 12.04.2016). Es handelt sich mithin um sachliche Kritik, für die ein konkreter Anlass bestand.

3). Zu Recht macht der Beklagte geltend, dass das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.09.2014 nicht herangezogen werden könne, um die Unterlassungsbegehr des Klägers zu stützen. Dieses Schreiben ist im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens gefertigt worden, es stellt das Antwortschreiben auf ein anwaltliches Schreiben des Klägers dar, mit dem dieser den Beklagten zur Unterlassung von Äußerungen und Erstattung von Aufwendungen aufgefordert hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, grundsätzlich nicht mit Ehrenschutz- oder Unterlassungsklagen abgewehrt werden. Das sogenannte Ausgangsverfahren soll nicht durch die Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien in einem Gerichtsverfahren sowie außergerichtlichen Schreiben, die dessen konkreter Vorbereitung dienen, alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihre Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt werden sollte (BGH Urt. v. 28.02.2012 - VI ZR 79/11, MDR 2012, 518 Rn 7, zit. nach juris; Urt. v. 11.12.2007 - VI ZR 14/07, NJW 2008, 998 Rn 12, zit. nach juris; OLG Celle Urt. v. 19.04.2012 - 13 U 235/11, NJW-RR 2012, 1189 Rn 4, zit. nach juris ). Ausnahmen können lediglich bestehen bei wissentlich unwahren oder leichtfertig unhaltbaren bzw. bewusst unwahren oder auf der Hand liegenden falschen Tatsachenbehauptungen sowie - im Falle von Meinungsäußerungen - bei sog. Schmähkritik (BVerfG, B. v.15.12.2008 - 1 BvR 1404/04 Rn 18, zit. nach juris; B. v. 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03, zit. nach juris; BGH, Urt. v. 11.12.2007 a.a.O). Diese Ausnahmen sind vorliegend nicht gegeben. Das anwaltliche Schreiben vom 10.09.2014 wiederholt im Wesentlichen die bereits im Schreiben vom 20.08.2014 enthaltenen Tatsachen in Bezug auf die Beauftragung des Klägers durch die Wohn- und Baugesellschaft … mbH und die Tätigkeit dessen Ehefrau im Bauamt der Stadt … und stellt die zu dem maßgeblichen Zeitpunkt geltende Rechtslage nach § 16 VgV bzw. § 20 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dar. Eine konkrete Einflussnahme des Verwandtschaftsverhältnisses auf die Auftragsvergabe wird dabei ausdrücklich nicht unterstellt.


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BGH: Zuständigkeit der Landgerichte nach § 13 UWG für Vertragsstrafeklage aus wettbewerbsrechtlicher Unterlassungserklärung

BGH
Hinweisbeschluss vom 19.10.2016
I ZR 93/15


Der BGH hat zutreffend entschieden, dass für eine Vertragsstrafeklage aus einer wettbewerbsrechtlichen strafbewehrten Unterlassungserklärung nach § 13 UWG die Landgerichte ausschließlich zuständig sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

" Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG sind die Landgerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ausschließlich zuständig, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine wettbewerbsrechtliche Rechtsstreitigkeit im Sinne dieser Vorschrift.

aa) Allerdings ist die Frage, ob Ansprüche auf Grund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen von der Zuständigkeitsregelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG erfasst werden, in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

(1) Nach einer Ansicht wird die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für derartige Ansprüche nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG wegen des Wortlauts der Vorschrift verneint (OLG Rostock, GRUR-RR 2005, 176; GRUR 2014, 304; OLG Köln, Urteil vom 5. Juni 2014 - 8 AR 68/14, juris Rn. 10; Ahrens/Bähr, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 17 Rn. 38; Retzer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 13 Rn. 9; jurisPK-UWG/Hess, 3. Aufl., § 13 Rn. 11; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 13 UWG Rn. 2; vgl.
auch Schaub in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 45 Rn. 5).

(2) Nach anderer Auffassung wird durch § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG unabhängig von der Höhe des geltend gemachten Anspruchs die erstinstanzliche landgerichtliche Zuständigkeit auch bei Vertragsstrafeansprüchen begründet, die ihren Ursprung in einem auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beruhenden Unterlassungsvertrag haben (OLG Jena, GRUR-RR 2011, 199; Götting/Nordemann/Albert, UWG, 3. Aufl., § 13 Rn. 10; MünchKomm.UWG/Ehricke aaO § 13 Rn. 10; MünchKomm.UWG/Ottofülling aaO § 12 Rn. 270; Großkomm.UWG/Zülch, 2. Aufl., § 13 Rn. 9 ff.; Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 13 Rn. 2; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 13 Rn. 7; Goldbeck, WRP 2006, 37, 38 f.).

bb) Die zuletzt genannte und vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Ansicht trifft zu. Dies ergibt sich aus einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung von § 13 Abs. 1 UWG.

(1) Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG setzt voraus, dass Ansprüche "auf Grund" des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht werden. Durch den wettbewerbsrechtlichen Vertrag, mit dem sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger strafbewehrt zur Unterlassung einer nach § 3 oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung verpflichtet, werden derartige Ansprüche begründet. Die vertragliche Unterlassungsverpflichtung lässt die Wiederholungsgefahr für den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG entfallen, wobei die vertragliche Verpflichtung in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses im Wege der Schuldumschaffung an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs tritt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 176/93, BGHZ 130, 288, 292 - Kurze Verjährungsfrist; Urteil vom 5. März 1998 - I ZR 202/95, GRUR 1998, 953, 954 = WRP 1998, 743 – Altunterwerfung III).

(2) Dieses Verständnis entspricht dem mit der Neuregelung der gerichtlichen Zuständigkeit in Wettbewerbssachen in § 13 Abs. 1 UWG verfolgten Gesetzeszweck. Der Gesetzgeber hatte das Ziel, statt der bisher gegebenen streitwertabhängigen Zuständigkeit von Amts- und Landgerichten (vgl. § 27 Abs. 1 UWG in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit § 23 Nr. 1, § 73 Abs. 1 GVG) eine ausschließliche, streitwertunabhängige sachliche Zuständigkeit der Landgerichte in Wettbewerbssachen einzuführen, weil bei den Landgerichten aufgrund der dort streitwertbedingt überwiegend anfallenden Wettbewerbssachen der für die Behandlung dieser Sachen erforderliche Sachverstand und das notwendige Erfahrungswissen vorhanden sind. Insbesondere sollten Rechtsstreitigkeiten, in denen Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG geltend gemacht werden und bei denen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Unterschreitung der die Zuständigkeit bestimmende Streitwertgrenze von 5.000 € vorhanden ist, in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen, weil bei ihnen als Vorfragen sämtliche einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Fragen geprüft werden müssen. Zudem sollte mit der Alleinzuständigkeit der Landgerichte der inhaltliche Gleichklang mit § 140 Abs. 1 MarkenG, § 15 Abs. 1 GeschmMG aF, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 143 Abs. 1 PatG und § 6 Abs. 1 UKlaG hergestellt werden (Begründung der Bundesregierung und Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 36, 44). Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die Behandlung von Streitigkeiten aufgrund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen, in denen ähnliche, spezifisch wettbewerbsrechtliche Probleme auftreten wie bei originären Ansprüchen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

(3) Zwar heißt es in der Zuständigkeitsregelung in § 140 Abs. 1 MarkenG, ebenso wie in § 52 Abs. 1 DesignG (früher § 15 Abs. 1 GeschmMG), § 27 Abs. 1 GebrMG und § 143 Abs. 1 PatG, dass sie für alle Klagen gilt, durch die ein "Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse" geltend gemacht wird, während § 13 Abs. 1 UWG auf alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten anzuwenden ist, in denen ein "Anspruch auf Grund dieses Gesetzes" in Streit steht. § 6 UKlaG stellt dagegen ähnlich wie § 13 Abs. 1 Satz 2 UWG auf "Klagen nach diesem Gesetz" ab. Angesichts des erklärten gesetzgeberischen Ziels, mit § 13 Abs. 1 UWG einen inhaltlichen Gleichklang mit anderen die streitwertunabhängige, ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit der Landgerichte begründenden Vorschriften im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und nach dem Unterlassungsklagengesetz herzustellen, steht der geringfügig abweichende Wortlaut der Vorschriften einer übereinstimmenden Auslegung nicht entgegen.

(4) Die Vorschriften, auf die die Gesetzesbegründung Bezug nimmt, werden weit ausgelegt (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - I ZR 50/03, GRUR 2004, 622 f.; Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 4/09, GRUR 2011, 662
Rn. 9). Sie begründen nach nahezu einhelliger Meinung eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte für Klagen aus strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Dies gilt für § 140 MarkenG (OLG München, GRUR-RR 2004, 190; Fezer, MarkenG, 4. Aufl., § 140 Rn. 6; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 140 Rn. 13; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 140 Rn. 6; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 140 MarkenG Rn. 11), für § 143 Abs. 1 PatG (OLG Düsseldorf, GRUR 1984, 650), für § 52 DesignG (Eichmann in Eichmann/von Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Aufl., § 52 Rn. 9), für § 27 GebrMG (Grabinski/Zülch in Benkard, PatG, 11. Aufl., § 27 GebrMG Rn. 2) und für § 6 UKlaG (Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 6 UKlaG Rn. 1; MünchKomm.ZPO/Micklitz, 4. Aufl., § 6 UKlaG Rn. 4; zu § 14 AGBG LG München I, NJW-RR 1991, 1143; LG Karlsruhe, VuR 1992, 130). Dies muss auch für § 13 Abs. 1 UWG gelten. "


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BGH: Notarzt im Rettungsdienst übt in Thüringen öffentliches Amt aus - Kassenärztliche Vereinigung haftet für Fehler

BGH
Urteil vom 12.01.2017
III ZR 312/16
BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 (A, Fc); GG Art. 34 Satz 1; ThürRettG § 7 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze des BGH:


a) Der Notarzt im Rettungsdienst in Thüringen (Thüringer Rettungsdienstgesetz vom 16. Juli 2008, GVBl. 233) übt ein öffentliches Amt aus.

b) Für Fehler des Notarztes bei einem Rettungseinsatz haftet die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen.

BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - III ZR 312/16 - OLG Jena -LG Erfurt

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Gesetzliche Regelung für autonome und halbautonome Autos - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes - PDF vorgelegt, welcher Regelungen für autonome und halbautonome Autos und Fahrzeuge einführen soll.

Aus dem Gesetzesentwurf:

A. Problem und Ziel

Die technischen Entwicklungen im Automobilbau werden zukünftig zu Szenarien führen, in denen es technisch möglich ist, dass das technische System in bestimmten Situationen die Fahrzeugsteuerung übernehmen kann. Diese automatisierten Systeme erkennen aber ihre Grenzen und fordern den Fahrzeugführer bei Bedarf zur (Wieder)Übernahme der Fahrsteuerung auf.
Bei derart weitreichenden technischen Entwicklungen bedarf es Regelungen des Gesetzgebers zum Zusammenwirken zwischen Fahrzeugführer und dem Kraftfahrzeug mit automatisierten Fahrfunktionen.

B. Lösung
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) wird dahingehend ergänzt, dass Kraftfahrzeuge mit weiterentwickelten automatisierten Systemen (hoch- oder vollautomatisiert) im Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Form eingesetzt und genutzt werden können, dass der Fahrzeugführer dem technischen System in bestimmten Situationen die Fahrzeugsteuerung übergeben kann.


Bundesnetzagentur geht gegen irreführende Werbeschreiben der Vodafone Kabel Deutschland GmbH im Zusammenhang mit DVB-T-Umstellung vor

Die Bundesnetzagentur ist gegen die bereits offensichtlich irreführenden Werbeschreiben der Vodafone Kabel Deutschland GmbH im Zusammenhang mit der DVB-T-Umstellung vorgegangen.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

Bundesnetzagentur ahndet Wettbewerbsverstoß der Vodafone Kabel Deutschland GmbH - Homann: "Wir nehmen Täuschung der Verbraucher nicht hin"

Die Bundesnetzagentur hat der Vodafone Kabel Deutschland GmbH gestern untersagt, Werbeschreiben zu versenden, in denen Verbraucher unter Fristsetzung zu einer telefonischen Kontaktaufnahme aufgefordert werden. Die Kontaktaufnahme sollte über verschiedene (0)800er Rufnummern erfolgen.

"Das Unternehmen hat versucht, Verbraucher zu täuschen und als Kunden zu gewinnen. Wettbewerbswidriges Verhalten wird durch die Bundesnetzagentur konsequent geahndet", betont Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Neukundengewinnung durch dubiose Werbemittel

Die Briefe wurden beispielsweise mit dem Betreff "DVB-T-Abschaltung erfordert Umstellung auf moderne TV-Versorgung" in einem rosafarbenen Umschlag mit dem Hinweis "Wichtige Hinweise zu Anschlussdiensten in Ihrem Gebäude" versandt. Die Schreiben erweckten einen amtlichen Eindruck und waren zum Teil zusätzlich mit einem Stempel "Wiederholter Zustellversuch" gekennzeichnet.

Ebenfalls versendete Postkarten enthielten den Hinweis „Wichtige Information“ und waren teilweise auch mit einem Stempel „Wiederholter Zustellversuch“ versehen. Anlass war eine angebliche „wichtige Neuerung der Telefon- und Internet-Technologie“.

Die Werbung war persönlich adressiert und nicht mit einem Firmenlogo versehen. Aus dem Kleingedruckten war zu entnehmen, dass die Adressdaten der Empfänger zur werblichen Ansprache von einem Dienstleister bezogen wurden.

Sollte das Unternehmen der Untersagung nicht nachkommen, wird die Bundesnetzagentur weitere Maßnahmen prüfen. Zwangsgelder in Höhe von 20.000 Euro wurden bereits angedroht.

Künftig soll generell kein Entgelt für Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel anfallen - Gesetzentwurf zur Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie

Nunmehr liegt der Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vor. Darin soll gesetzlich geregelt werden, dass Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel unwirksam sind.

§ 270a BGB-Entwurf Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung eines bargeldlosen Zahlungsmittels zu entrichten, ist unwirksam, wenn es sich um eines der folgenden bargeldlosen Zahlungsmittel handelt:

1. Zahlungskarten, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist, oder

2. Überweisungen oder Lastschriften, auf die die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen
und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1) geändert worden ist, anwendbar ist.

Satz 1 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift nur deshalb nicht vorliegen, weil die Zahlungskarte von einem DreiParteien-Kartenzahlverfahren ausgegeben wurde.



EU-Kommission ermittelt wegen Geoblocking auf Spiele-Plattform Steam gegen Valve und Spielehersteller Bandai Namco - Capcom - Focus Home - Koch Media and ZeniMax


Aus der Pressemitteilung des EU-Kommission:

Video games
The Commission is investigating bilateral agreements concluded between Valve Corporation, owner of the Steam game distribution platform, and five PC video game publishers, Bandai Namco, Capcom, Focus Home, Koch Media and ZeniMax. The investigation concerns geo-blocking practices, where companies prevent consumers from purchasing digital content, in this case PC video games, because of the consumer's location or country of residence.

After the purchase of certain PC video games users need to confirm that their copy of the game is not pirated to be able to play it. This is done with an "activation key" on Valve's game distribution platform, Steam. This system is applied for a wide range of games, including sports, simulation and action games.

The investigation focuses on whether the agreements in question require or have required the use of activation keys for the purpose of geo-blocking. In particular, an "activation key" can grant access to a purchased game only to consumers in a particular EU Member State (for example the Czech Republic or Poland). This may amount to a breach of EU competition rules by reducing cross-border competition as a result of restricting so-called "parallel trade" within the Single Market and preventing consumers from buying cheaper games that may be available in other Member States.
The Commission is carrying out this in-depth investigation on its own initiative.



KG Berlin: Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands für einstweilige Verfügung rechtlich zulässig - Rechtsmissbrauch wenn an anderem Gericht bereits erfolglos Verfügungsantrag gestellt wurde

KG Berlin
Urteil vom 11.10.2016
5 U 139/15


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands für den Erlass einer einstweilige Verfügung grundsätzlich rechtlich zulässig und nicht rechtsmissbräuchlich ist. Es liegt jedoch ein Fall des Rechtsmissbrauchs vor, wenn der Antragsteller bereits bei anderem Gericht erfolglos einen Verfügungsantrag gestellt hat.