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BGH-Entscheidung zur Versteigerung von Luxusprodukten mit einem Startpreis von 1 Euro bei eBay liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 28.03.2012
VIII ZR 244/10
BGB §§ 138, 280, 281, 434, 442
Vertu-Handy bei eBay


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: 23.218 EURO Schadensersatz für Versteigerung eines gefälschten Vertu-Handys bei eBay - auch bei 1 EURO-Startpreis muss Originalware geliefert werden" über diese Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters ein dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters.

b) Aus einem geringen Startpreis (hier: 1 €) bei einer Internetauktion ergeben sich keine Rückschlüsse auf den Wert des Versteigerungsobjekts.

c) Ob und mit welchem Inhalt bei einer Internetauktion durch die Angebotsbeschreibung des Anbieters eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Meistbietenden zustande kommt, ist unter umfassender Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

d) Grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers von der Unechtheit eines im Internet unter Angabe des Markennamens versteigerten Luxusobjekts kann nicht mit der Begründung bejaht werden, es sei erfahrungswidrig, dass ein solcher Gegenstand mit einem Startpreis von nur einem Euro angeboten werde.
BGH, Urteil vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10 - OLG Saarbrücken - LG Saarbrücken

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Widerrufsbelehrung mit dem Einleitungssatz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" ist nicht wettbewerbswidrig

BGH
Urteil vom 09.11.2011
I ZR 123/10
Überschrift zur Widerrufsbelehrung
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; BGB § 312c Abs. 1; EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10


Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass die Widerrufsbelehrung sehr wohl mit dem einleitenden Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" oder ähnlich versehen werden darf und dies keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot darstellt. Zum Teil hatte die Rechtsprechung in derartigen Fällen irrig und praxisfern einen Wettbewerbsverstoß bejaht. Wieder einmal zeigt sich, dass der BGH zu den formellen Vorschriften und strikten gesetzlichen Vorgaben bei Fernabsatzgeschäften ein weitaus "entspannteres" Verhältnis hat, als viele Land- oder Oberlandesgerichte. Leider hat der BGH viel zu selten die Möglichkeit sich mit den relevanten Rechtsfragen zu befassen.

Leitsätz des BGH:
a) Eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB.

b) Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind, da ihm eine solche Prüfung bei einem Fernabsatzgeschäft häufig nicht möglich ist.

BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Wettbewerbsverstoß durch unlautere Nachahmung einer teuren Designer-Handtasche

OLG Frankfurt
Urteil vom 01.12.2011
6 U 251/10


Das OLG Frankfurt hat sich in diesen Fall mit er Nachahmung einer teuren Designer-Handtasche befasst und einen Wettbewerbsverstoß bejaht.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Gleichwohl nutzt die Beklagte mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform die Wertschätzung der ... in unlauterer Weise aus.

Eine Ausnutzung der Wertschätzung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Wertschätzung für das Original („guter Ruf“, „Image“) auf die Nachahmung übertragen (sog. „Imagetransfer“, vgl.: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rd 9.53). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn zwar nicht der Käufer, wohl aber das Publikum, das bei den Käufern die Nachahmungen sieht, zu der irrigen Annahme über die Echtheit verleitet wird, weil es an einem hinreichenden Abstand zwischen Original und Nachahmung fehlt. Denn bereits dies kann Anreiz zum Kauf der Nachahmung sein (BGH, Urt. v. Urt. 11.01.2007 - I ZR 198/04GRUR 2007, 795 Tz 48 – Handtaschen; 08.11.1984 – I ZR 128/82GRUR 1985, 876, juris-Tz 17 – Tchibo/Rolex; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. § 4 Rd 5.56).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Wegen des Preisgefälles zwischen dem Original und der angegriffenen Ausführungsform – die Beklagte verkauft ihre Tasche für ca. 50,- € – besteht zwar nicht bei den Käuferinnen der Taschen, wohl aber bei dem allgemeinen Publikum die Gefahr einer Täuschung über die Echtheit. Denn die Gemeinsamkeiten überwiegen die (äußerlich sichtbaren) Unterschiede zwischen der ...-Tasche und der angegriffenen Ausführungsform deutlich"



Zudem bestätigt, dass OLG Frankfurt, dass für eine Abmahnung nach aktueller Rechtsprechung des BGH eine 1,5-fache Geschäftsgebühr verlangt werden kann.


Den Volltext der Entscheidung mit Abbildungen finden Sie hier:

LG Hamburg: Volltext des Urteils in Sachen GEMA ./. YouTube liegt vor

LG Hamburg
Urteil vom 20.04.2012
310 O 461/10


Das Urteil in Saschen GEMA ./. YouTube liegt numher im Volltext vor. Wir hatten bereits darüber berichtet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bankkunden können gegenüber der Bank für Schäden durch Pharming oder Phishing beim Online-Banking haften

BGH
Urteil vom 24.04.2012
XI ZR 96/11

Der BGH hat entschieden, dass Bankkunden gegenüber der Bank für Schäden durch Pharming oder Phishing beim Online-Banking haften können. Im vorliegenden Fall war ein Schaden vom 5.000 EURO entstanden, nachdem ein Bankkunde auf einer gefälschten Online-Banking-Seite seine Daten nebst TAN-Nummern eingegeben hatte.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Kläger ist nach dem in seiner Strafanzeige vorgetragenen Sachverhalt Opfer eines Pharming-Angriffs geworden, bei dem der korrekte Aufruf der Website der Bank technisch in den Aufruf einer betrügerischen Seite umgeleitet worden ist. Der betrügerische Dritte hat die so erlangte TAN genutzt, um der Bank unbefugt den Überweisungsauftrag zu erteilen. Der Kläger hat sich gegenüber der Bank durch seine Reaktion auf diesen Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig gemacht. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er beim Log-In-Vorgang, also nicht in Bezug auf einen konkreten Überweisungsvorgang, trotz des ausdrücklichen Warnhinweises der Bank gleichzeitig zehn TAN eingegeben hat. Für die Haftung des Kunden reicht im vorliegenden Fall einfache Fahrlässigkeit aus, weil § 675v Abs. 2 BGB, der eine unbegrenzte Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vorsieht, erst am 31. Oktober 2009 in Kraft getreten ist."


Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Bankkunden können gegenüber der Bank für Schäden durch Pharming oder Phishing beim Online-Banking haften" vollständig lesen

OLG Stuttgart bestätigt Sedo-Entscheidung der Vorinstanz - Domainhandelsplattform haftet ab Kenntnis für Markenrechtsverletzung durch geparkte Domains

OLG Stuttgart
Urteil vom 19.04.2012
2 91/11
Sedo


Das OLG Stuttgart hat zutreffend entschieden, dass die Domainhandelsplattform Sedo für Markenrechtsverletzungen durch von Kunden geparkte Domains haftet, wenn sie über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wird und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgestellt. Damit hat das OLG Stuttgart die Vorinstanz bestätigt (siehe dazu unsere Meldung zur Entscheidung der Vorinstanz und Kommunikation & Recht - Heft 9/11: Kommentar von Rechtsanwalt Marcus Beckmann zur Sedo-Entscheidung des LG Stuttgart).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Gefälschte Abmahnung im Umlauf, die angeblich von der Wettbewerbszentrale stammen

Wie die Wettbewerbszentrale berichtet, sind derzeit gefälschte Abmahnungen im Umlauf, die angeblich von der Wettbewerbszentrale stammen. Die Staatsanwaltschaft ermittelt bereits.

Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier: "Gefälschte Abmahnung im Umlauf, die angeblich von der Wettbewerbszentrale stammen" vollständig lesen

BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Thumbnails in Google-Bildersuche - Vorschaubilder II - Volltext

BGH
Urteil vom 19.10.2011
I ZR 140/10
Vorschaubilder II


Nunmehr liegt auch die Vorschaubilder II-Entscheidung des BGH im Volltext vor. Wir hatten bereits darüber berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Eine (schlichte) Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes als Vorschaubild in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen liegt auch dann vor, wenn ein Dritter die Abbildung mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat, ohne technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen.

b) Eine vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten erklärte Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines Werkes als Vorschaubild erstreckt sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen dieses Werkes, die
nicht vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 - Vorschaubilder I).
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 140/10 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Düsseldorf: Domainparking-Anbieter macht sich Inhalte auf geparkten Seiten zu Eigen und haftet für Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen

VG Düsseldorf
Urteil vom 20.03.2012
27 K 6228/10


Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass sich ein Domainparking-Anbieter Inhalte auf geparkten Seiten zu Eigen macht und für Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen haftet. Der Domainparking-Anbieter kann sich nicht darauf berufen, dass er die Domains nur im Kundenauftrag hält.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Ziel des Domaininhabers, der seine Domain mit der Absicht der Gewinnerzielung auf eine Parkseite weiterleitet, ist es, dass die Besucher seiner Domain die von der Parkseite aus verlinkten Domains aufsuchen. Der Inhaber der Parkseite macht sich so die Inhalte der verlinkten Domains zu Eigen. Dies gilt zumindest dann, wenn sich die Parkseite – wie die des Klägers – nicht auf eine bloße Auflistung von Links beschränkt, sondern die zu erreichenden Inhalte weitergehend "anpreist" oder beschreibt. So fanden sich auf der Parkseite des Klägers sowohl Beschreibungen der beworbenen Inhalte als auch Screenshots der Angebote. Zu dem Link auf das Angebot der Domain "www.[...].com" hieß es etwa: "Für nur 2,50 bekommst Du einen &1; - Memberbereich mit Livesex, Commandocams, Direktkontakten, Pornofilme in Bildschirmgröße mit Sound und vielen weiteren Spezialangeboten für Deinen Geschmack. Keine Dialer, keine Popups, einfach nur fair."

Ob es dem Kläger bewusst war, welche Inhalte von seiner Domain aus im Einzelnen erreichbar waren, ist ohne Relevanz. Zum Störer wird jemand dadurch, dass durch sein eignes bzw. ihm zurechenbares fremdes Verhalten eine Gefahr verursacht wird oder eine solche Gefahr aus dem Zustand einer von ihm rechtlich oder tatsächlich beherrschten Sache entsteht. Unerheblich ist, ob den Ordnungspflichtigen ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Pressemitteilung des LG Hamburg in Sachen GEMA gegen YOUTUBE

Nun liegt auch die offizielle Pressemitteilung des LG Hamburg in Sachen GEMA gegen YOUTUBE vor.


Aus der Pressemitteilung des LG Hamburg:

"Der Betreiber eines Videoportals wie „YouTube“ haftet für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos nur dann, wenn er in Kenntnis der Rechtsverletzung gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstößt.

Erst nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung trifft den Portalbetreiber die Pflicht, das betroffene Video unverzüglich zu sperren und im zumutbaren Rahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um erneuten Rechtsverletzungen vorzubeugen. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher auf die Plattform bereits hochgeladenen Videoclips besteht dagegen nicht.

[...] Entgegen der Argumentation der Klägerin hat das Gericht jedoch eine sog. „Täterhaftung“ der Beklagten hinsichtlich der Urheberrechtsverletzungen verneint und lediglich eine sog. „Störerhaftung“ angenommen. Da die Beklagte die urheberrechtsverletzenden Videos weder selbst hochgeladen habe, noch sich deren Inhalte zu eigen gemacht habe, hafte sie nicht als Täterin. Allerdings habe sie durch das Bereitstellen und den Betrieb der Videoplattform einen Beitrag zu den Rechtsverletzungen geleistet. Aufgrund dieses Beitrags träfen die Beklagte Verhaltens- und Kontrollpflichten. Diese habe sie verletzt und sei deshalb der Klägerin als „Störerin“ zur Unterlassung verpflichtet.
[...]
Der Beklagten dürften danach keine Anforderungen auferlegt werden, die ihre grundsätzlich zulässige Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten. Zuzumuten sei ihr jedoch, nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige Uploads zu verhindern, die eine mit der gemeldeten Musikaufnahme übereinstimmende Aufnahme enthielten. Eine dazu geeignete Software stehe der Beklagten in Form des von ihr entwickelten Content-ID-Programms zur Verfügung
[...]
Um die Anzahl der von der Software der Beklagten nicht erfassten Rechtsverletzungen zu reduzieren, sei die Beklagte außerdem verpflichtet, einen Wortfilter zu installieren. Der Wortfilter solle neu eingestellte Videos herausfiltern, deren Titel sowohl den Titel als auch den Interpreten der in einem Video beanstandeten Musikaufnahme enthält. Dies sei notwendig, weil mit dem Content-ID-Programm nur Tonaufnahmen identifiziert würden, die mit der gespeicherten Referenzaufnahme identisch seien. Abweichende Aufnahmen (z.B. Live-Darbietung statt Studioaufnahme) erkenne die Software nicht."


Die vollständige Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier:

"Pressemitteilung des LG Hamburg in Sachen GEMA gegen YOUTUBE" vollständig lesen